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W141 2344458-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2344458-1
W141 2344458-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2026
Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W141 2344458-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Wilhelm ZEICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Oberwart vom 27.02.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen ab 05.02.2026 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.02.2026 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Oberwart (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) wegen der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Kellnerin bzw. Serviererin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag gab die Beschwerdeführerin an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen zu haben.
Zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach sie sich nicht beworben habe, gab sie an, dass sie sich bereits im Jahr 2023 bei dieser Firma als Lehrling beworben habe und das Vorstellungsgespräch fürchterlich gefunden habe, da die Dame während des Gesprächs zu telefonieren begonnen und den Mitarbeiter am Telefon angeschrien habe.
2. Mit Bescheid vom 27.02.2026 sprach die belangte Behörde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 42 Tagen ab dem 05.02.2026 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass sie sich beim Dienstgeber XXXX nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 28.02.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Sie würde sich nicht noch einmal bei einer Firma bewerben, bei der sie schon einmal ein Bewerbungsgespräch gehabt und sich dabei überhaupt nicht wohl gefühlt habe. Während des Gesprächs habe die Dame mit jemandem telefoniert und sei dabei laut im Ton geworden. Die ganze Situation sei unangenehm und unprofessionell gewesen und habe einen Eindruck hinterlassen.
Weiters gab sie an, nicht zu verstehen, warum sie sich ständig für eine Stelle als Kellnerin bewerben solle. Sie habe drei Jahre lang ihre Ausbildung gemacht und sei in dieser Zeit ausschließlich an der Rezeption tätig gewesen. Im Servicebereich habe sie nur in der Berufsschule Unterricht gehabt. Dieses Fach sei ihr sehr schwer gefallen und sie wäre wegen des „Kellnerunterrichts“ fast durchgefallen. Praktisch gearbeitet habe sie in diesem Bereich nie und wolle dies auch nicht. Ihre Qualifikation liege klar im Rezeptionsbereich und nicht im Service. Sie wolle arbeiten, jedoch in einem Beruf, der zu ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten passe, und nicht in einem Beruf, den sie weder gelernt habe noch machen möchte. Zusätzlich habe sie von anderen Personen viel Negatives über den Betrieb gehört und ihre Mutter, die beim damaligen Gespräch dabei gewesen sei, sei ebenfalls schockiert gewesen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2026 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen.
Die belangte Behörde führte aus, dass die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Lehre als Hotel- und Gastgewerbeassistentin verfüge. Ab 12.11.2025 habe sie aufgrund einer monatlichen Bemessungsgrundlage von EUR 2.569,70 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 39,40 täglich bezogen. In der am 18.11.2025 erstellten Betreuungsvereinbarung sei festgehalten worden, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach Stellen als Hotel- und Gastgewerbeassistentin unterstütze und ihr ein PKW zur Verfügung stehe. Am 14.01.2026 sei ihr ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Kellnerin oder Serviererin beim Dienstgeber XXXX mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 2.165,00 und der Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt worden. Auf diese Stelle habe sie sich nicht beworben.
Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Nichtbewerbung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde und sich ihre Gründe aus der Niederschrift vom 26.02.2026 und dem Beschwerdeschreiben ergäben.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die zugewiesene Stelle zumutbar und zuweisungstauglich gewesen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Ausbildung als Hotel- und Gastgewerbeassistentin verfüge, hätte die zugewiesene Stelle eine künftige Beschäftigung als solche nicht wesentlich erschwert, weil die geforderten Kompetenzen den erworbenen entsprochen hätten und es sich um eine Tätigkeit in derselben Branche und auf demselben Ausbildungsniveau gehandelt habe. Selbst das kollektivvertragliche Entgelt hätte dem befristeten Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG entsprochen, weil 80 % der letzten Bemessungsgrundlage EUR 2.055,76 betragen hätten und das angebotene Entgelt – zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen – darüber liege. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich mehr als zwei Jahre zuvor beworben und beim Vorstellungsgespräch nicht wohl gefühlt habe, schließe die Zumutbarkeit einer neuerlichen Bewerbung nicht aus, zumal ein als unangenehm empfundenes Telefonat der Verantwortlichen mit einem unbekannten Dritten kein Grund sei, sich nicht zu bewerben.
Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Eine Arbeitsaufnahme sei mindestens 14 Wochen später erfolgt, sodass keine Nachsicht zu gewähren sei.
5. Mit Vorlageantrag vom 13.05.2026 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und ergänzte es dahingehend, dass sie beim Bewerbungsgespräch im Jahr 2023 einen äußerst negativen Eindruck vom Unternehmen erhalten habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie weder einen Führerschein noch ein Auto gehabt, weshalb sie ihre Mutter als Begleitperson zum Vorstellungsgespräch begleitet habe. Beide seien nach dem Gespräch sehr erschrocken über das Verhalten und den Umgangston vor Ort gewesen. Auf ihre persönlichen Wünsche und Bedenken sei kaum eingegangen worden. Die zuständige Dame habe während des Gesprächs mit einem Mitarbeiter zu telefonieren begonnen und dabei Aussagen wie „Es ist mir scheißegal, wie lange die Fahrt dauert“ verwendet, während sie über Arbeitszeiten diskutiert habe. Dieses Verhalten habe sie als äußerst unprofessionell und unangenehm empfunden.
Ergänzend betonte die Beschwerdeführerin, dass sie keinerlei Erfahrung im Servicebereich habe und sich bewusst auf Stellen außerhalb der Hotellerie beworben habe, da sie während und nach ihrer Lehrzeit psychisch stark belastet gewesen sei und ihr dieser Bereich gesundheitlich nicht mehr passend erschienen sei. Unter diesen Umständen wäre eine Arbeitsaufnahme weder sinnvoll noch langfristig zumutbar gewesen. Sie habe ihre Entscheidung nicht grundlos oder mutwillig getroffen, sondern aus nachvollziehbaren persönlichen und psychischen Gründen. Es hätte niemandem geholfen, eine Arbeitsstelle anzunehmen, bei der bereits im Vorhinein klar gewesen sei, dass sie sich dort nicht wohl fühlen und das Dienstverhältnis vermutlich nach kurzer Zeit wieder beenden würde. Sie ersuche um nochmalige sorgfältige Überprüfung der Entscheidung.
6. Am 29.05.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 15.07.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRASSEGGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Wilhelm ZEICHMANN (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z) an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin XXXX (BF) ist unentschuldigt nicht erschienen.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet, woraufhin auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet wurde.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
Die belangte Behörde erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) Folgendes hervor:
Sie sei die Beraterin der BF. Der Fall sei ihr bekannt. Es stimme, dass sie die Niederschrift aufgenommen und die BF gemeint habe, der Betrieb habe sich schrecklich gegenüber den Mitarbeitern verhalten, sodass sie die Lehrstelle dort nicht begonnen habe.
Auf Nachfrage, ob die BF noch etwas gesagt habe, warum sie sich nicht beworben habe, habe sie zuerst gemeint, sie habe sich beworben und habe den Bewerbungsnachweis am Handy gesucht. Dann habe sie ihn nicht gefunden. Dann hätten sie in die Niederschrift geschrieben, dass sie sich schon einmal 2023 beworben habe und dass sie sich aufgrund des seinerzeitigen Gesprächs nicht beworben habe.
Beim vorangegangenen Kontrolltermin habe sie keine Eigenbewerbungen belegen können und dann hätten sie vereinbart, dass sie mindestens 2 Eigenbewerbungen pro Woche nachweislich dokumentieren müsse und das habe dann auch funktioniert.
Es stimme, dass die BF jetzt wieder arbeite. Wo genau, wisse sie nicht. Ansonsten sei bei der BF im Großen und Ganzen alles eigentlich normal gewesen und ihr sei nichts Besonderes erinnerlich.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2026 wurde der Beschwerdeführerin das Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2026 zur Kenntnisnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin stand von 12.11.2025 bis 04.05.2026 im Bezug von Arbeitslosengeld. Davor war sie von 22.05.2023 bis 11.11.2025 beim Dienstgeber XXXX als Angestelltenlehrling und Angestellte beschäftigt. Sie verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Hotel- und Gastgewerbeassistentin.
Mit ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 10.11.2025 hat die Beschwerdeführerin durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt:
„Ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“
Aufgrund dieses Antrags bezog die Beschwerdeführerin ab 12.11.2025 Arbeitslosengeld auf Basis einer monatlichen Bemessungsgrundlage von EUR 2.569,70 in Höhe von EUR 39,40 täglich.
Am 18.11.2025 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Danach unterstützte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Hotel- und Gastgewerbeassistentin. Als mögliche Arbeitszeit war eine Vollzeitbeschäftigung vorgesehen. Es wurde weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführerin ein PKW zur Verfügung stand. An beruflich-fachlichen Kompetenzen wurden unter anderem die Hotelrezeption, der Check-in und Check-out der Gäste, die Gästebetreuung in der Beherbergung, das Hotel-Reservierungsmanagement, die Bedienung von Hotelsoftware, das Kassieren im Gastgewerbe sowie administrative Bürotätigkeiten festgehalten. Vereinbart wurde unter anderem, dass sich die Beschwerdeführerin selbständig auf offene Stellen bewirbt, zu Informationstagen und „Jobbörsen“ geht und sich sofort auf ihr zugeschickte Stellenangebote bewirbt sowie die belangte Behörde innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis informiert.
Am 14.01.2026 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin über ihr „MeinAMS“-Konto eine Beschäftigung als Kellnerin bzw. Serviererin beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß Voll- oder Teilzeit nach Absprache zu. Das Mindestentgelt betrug EUR 2.165,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, wobei eine Bereitschaft zur Überzahlung ausdrücklich angegeben war.
Das Anforderungsprofil lautete wie folgt:
„- Idealerweise hast du schon erste Berufserfahrungen im Service gesammelt
Herzlichkeit und Engagement im Umgang mit Gästen
Zuverlässige und selbstständige Arbeitsweise
gute Deutschkenntnisse und ein gepflegtes Erscheinungsbild
Bereitschaft auch am Wochenende und Feiertagen unseren Gästen mit einem Lächeln besondere Momente zu schenken“
Die Bewerbung sollte per E-Mail an die angegebene Adresse erfolgen. Auf dem Zuweisungsschreiben fand sich zudem nachstehende Rechtsbelehrung:
„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“
Das Beschäftigungsverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt und die Beschwerdeführerin erfüllte die genannten Voraussetzungen laut Stellenausschreibung.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich jedoch nicht auf die ihr zugewiesene Stelle, da sie bei diesem Dienstgeber bereits im Jahr 2023 ein Bewerbungsgespräch durchgeführt hatte, bei dem sich die Verantwortliche bei einem mit einer dritten Person geführten Telefongespräch mehrmals auf von der Beschwerdeführerin als unpassend empfundene Weise geäußert und mit ihrem Gesprächspartner geschrien hatte. Unter anderem sagte diese dabei sinngemäß: „Es ist mir scheißegal, wie lange die Fahrt dauert.“
Die Beschwerdeführerin nahm daher bereits zum damaligen Zeitpunkt von der Absolvierung einer Lehre im genannten Betrieb Abstand.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Annahme des Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber XXXX beschimpft oder sonst auf herabwürdigende Weise behandelt worden wäre.
Indem die Beschwerdeführerin sich nicht auf die zugewiesene Stelle bewarb, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses als Kellnerin bzw. Serviererin beim Dienstgeber XXXX zu vereiteln.
Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens nicht zustande. Hätte sich die Beschwerdeführerin fristgerecht und auf die geforderte Weise beworben, wäre sie für das Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen.
Die Beschwerdeführerin ist seit 05.05.2026 wieder vollversicherungspflichtig als Angestellte bei ihrem vormaligen Dienstgeber XXXX beschäftigt.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils mit Stichtag 10.06.2026 sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.07.2026.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug sowie zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin gründen auf dem im Verfahrensakt einliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf und dem Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger.
Dass die Beschwerdeführerin hinreichend über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG informiert war, ergibt sich aus ihrem elektronisch eingebrachten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 10.11.2025, mit dem sie der festgestellten Passage zugestimmt hat. Dies wurde von ihr auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung sowie insbesondere zu den hieraus ersichtlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin ergeben sich der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung.
Die Feststellungen zur zugewiesenen Stelle, zum Anforderungsprofil sowie zur hierin befindlichen Rechtsbelehrung gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag vom 14.01.2026 samt dem darin wiedergegebenen Stellenangebot. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass das Kriterium der „ersten Berufserfahrungen im Service“ lediglich optional genannt wurde, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer abgeschlossenen Lehre als Hotel- und Gastgewerbeassistentin für die verfahrensgegenständliche Stelle jedenfalls in Frage gekommen wäre, da sie schließlich über eine Berufsausbildung in einem unmittelbar verwandten Bereich des Gastgewerbes verfügt. Die Beschwerdeführerin hat zudem im Verfahren selbst angegeben, das Kellnern im Rahmen ihrer Ausbildung erlernt zu haben, brachte jedoch vor, dass ihr diese Tätigkeit subjektiv nicht liege. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die zugewiesene Tätigkeit im Service möglicherweise nicht den persönlichen Präferenzen der Beschwerdeführerin entspricht, keine Unzumutbarkeit begründet, sodass es auf diesen Umstand nicht ankommt.
Dass sich die Beschwerdeführerin auf die ihr am 14.01.2026 zugewiesene Stelle nicht beworben hat, ist unstrittig und wurde von ihr in der Niederschrift vom 26.02.2026 wie auch im weiteren Verfahren ausdrücklich eingeräumt.
Soweit die Beschwerdeführerin hierfür als Grund das Gesprächsklima bei einem Bewerbungsgespräch im Jahr 2023 glaubwürdig ins Treffen geführt hat, ist ihr durchaus zuzugestehen, dass das von ihr angegebene Verhalten – gerade im Kontext eines Bewerbungsgesprächs – als wenig wertschätzend empfunden werden kann. Gleichwohl ist aber festzuhalten, dass die Aussagekraft vereinzelter verbaler Entgleisungen nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden kann, zumal sich der konkrete Kontext der damaligen Äußerungen für Dritte nur schwer nachvollziehen lässt, wenngleich es völlig außer Frage steht, dass Kritik gerade im beruflichen Umfeld auf sachlichere Weise geübt werden kann und sollte. Wenn die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund damals den Entschluss fasste, in diesem Betrieb keine Lehre absolvieren zu wollen, bleibt ihr dies aber natürlich unbenommen. Es muss in diesem Zusammenhang jedoch auch angemerkt werden, dass aus einem Gespräch im Jahr 2023 kein genereller Rückschluss darauf gezogen werden kann, wie sich das konkrete Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin im Jahr 2026 tatsächlich gestaltet hätte, zumal die Beschwerdeführerin nicht angeben konnte, mit wem sie damals das Gespräch geführt hat und ob die Person noch im Betrieb arbeitet. Wenn die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, wäre es ihr daher zuzumuten gewesen, zumindest ein neuerliches Bewerbungsgespräch zu vereinbaren, um die gegenwärtigen Gegebenheiten abzuschätzen.
Der alleinige Verweis auf das beschriebene Verhalten in der Vergangenheit lässt jedenfalls keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, dass das ihr im Jahr 2026 konkret angebotene Dienstverhältnis im Sinne der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen von vornherein unzumutbar gewesen wäre.
Wenn sich die Beschwerdeführerin daher auf das ihr angebotene Dienstverhältnis nicht einmal beworben hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass sie sich zumindest damit abgefunden hat, dass ein zumutbares Dienstverhältnis nicht zustande kommt.
Dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn man sich hierauf nicht bewirbt, liegt auf der Hand.
Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.07.2026 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 05.05.2026 wieder bei ihrem vorherigen Dienstgeber, der XXXX , vollversicherungspflichtig als Angestellte beschäftigt ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Die Beschwerdeführerin bekämpft den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 42 Tagen ab 05.02.2026.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH. des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH. des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt (§ 9 Abs. 3 AlVG).
Die der Beschwerdeführerin am 14.01.2026 zugewiesene Beschäftigung als Kellnerin bzw. Serviererin beim Dienstgeber XXXX mit einem Mindestentgelt von EUR 2.165,00 brutto monatlich auf Basis Vollzeitbeschäftigung war kollektivvertraglich entlohnt, wobei ausdrücklich eine Bereitschaft zur Überzahlung nach Qualifikation und Berufserfahrung angegeben war. Selbst unter der Annahme, dass die Beschäftigung nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin entspricht, wäre daher dem Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG Genüge getan, da bereits das angegebene kollektivvertragliche Mindestentgelt ungeachtet etwaiger Überzahlungen mehr als 75 v.H. des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts überschritt.
Auch wenn die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Ausbildung als Hotel- und Gastgewerbeassistentin verfügt, so hätte ihr die Annahme der zugewiesenen Beschäftigung eine künftige Beschäftigung nicht erschwert, da es sich um eine solche in derselben Branche und mit vergleichbarem Ausbildungsniveau gehandelt hätte.
Wenngleich der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass ein Betriebsklima, im Rahmen dessen es regelmäßig zu Beschimpfungen und/oder anderem herabwürdigendem Verhalten kommt, zumindest potenziell die Unzumutbarkeit eines Dienstverhältnisses zu begründen vermag, so bietet ein im Jahr 2023 durchgeführtes Bewerbungsgespräch keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass das ihr nunmehr konkret angebotene Dienstverhältnis unzumutbar gewesen wäre. Überdies hätten auch die ins Treffen geführten Äußerungen bei dem seinerzeitigen Gespräch nach Ansicht des erkennenden Senats jedenfalls für sich nicht gereicht, um die Unzumutbarkeit des Dienstverhältnisses als solches zu begründen, zumal sie nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet waren.
Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Dienstverhältnisses sprechen, sind nicht hervorgekommen.
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Indem die Beschwerdeführerin sich auf die ihr am 14.01.2026 zugewiesene Stelle nicht bewarb, hat sie bereits kein auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und somit das Zustandekommen eines ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.
Die Kausalität dieses Verhaltens für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist gegeben. Wer sich auf eine zugewiesene Stelle nicht bewirbt, kann für deren Besetzung von vornherein nicht in Betracht kommen. Die Chancen der Beschwerdeführerin auf ein Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses wurden daher durch ihr Verhalten nicht bloß verringert, sondern gänzlich zunichte gemacht. Hätte sich die Beschwerdeführerin fristgerecht und auf die geforderte Weise beworben, wäre sie für das Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen, zumal sie die Voraussetzungen hierfür erfüllte.
Die Beschwerdeführerin handelte auch mit dem erforderlichen bedingten Vorsatz. Aufgrund der von ihr im Antrag abgegebenen Verpflichtungserklärung, der Betreuungsvereinbarung und insbesondere der im Vermittlungsvorschlag enthaltenen ausdrücklichen Rechtsbelehrung war ihr bekannt, dass sie die zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. sich um diese zu bewerben hat und dass die Nichtannahme bzw. Vereitelung der Stelle zum Verlust des Arbeitslosengeldes führt. Indem sie sich dennoch nicht bewarb, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die zugewiesene Beschäftigung dadurch nicht zustande kommt, wobei der Vorsatz auch auf die Zumutbarkeit gerichtet war. Wer es nämlich verabsäumt, sich von den aktuellen Gegebenheiten ein Bild zu verschaffen, nimmt hiermit in Kauf, dass es sich um ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis handelt.
Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe:
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin seit 05.05.2026 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befindet. Die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin erfolgte somit jedoch erst rund drei Monate nach der angenommenen Vereitelungshandlung und war daher weder zeitnah noch geeignet, den der Versichertengemeinschaft entstandenen Schaden auch nur teilweise auszugleichen. Ungeachtet des jungen Lebensalters der Beschwerdeführerin erscheint daher insbesondere auch unter Berücksichtigung der gänzlichen Weigerung, sich zu bewerben, auch eine teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion nicht gerechtfertigt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Gegenständlich wurde dargelegt, weshalb die Stelle als zuweisungstauglich anzusehen war. Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).
Weiters wurde im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH dargelegt, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest zu bewerben gehabt hätte, da das konkret angebotene Beschäftigungsverhältnis zumindest nicht evident unzumutbar war. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.08.2021, Ra 2021/08/0029; 10.05.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN)
Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist ebenso eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.
Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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