Bundesverwaltungsgericht W141 2345147-1

W141 2345147-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2345147-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2345147.1.00

Spruch

W141 2345147-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Wilhelm ZEICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Mattersburg vom 27.02.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2026 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen ab 03.02.2026 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Mattersburg (in weiterer Folge „belangte Behörde“ genannt) am 24.02.2026 wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer am 21.01.2026 zugewiesenen Beschäftigung als Außendienstarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten sowie sonstiger Gründe jeweils keine Einwendungen habe.

Zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe, führte er aus, er habe die Mail nicht bekommen bzw. könne sich daran nicht mehr erinnern.

2. Mit Bescheid vom 27.02.2026 sprach die belangte Behörde gemäß § 10 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausmaß von 42 Tagen ab dem 03.02.2026 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 03.02.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 04.03.2026.

Hierin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass am 21.01.2026 ein Termin mit seinem Berater stattgefunden habe, bei dem die Registrierung für „MeinAMS“ besprochen worden sei. Dies habe die Zusendung der Zugangsdaten mittels RSa-Briefs erfordert, den er erst nach zwölf Tagen erhalten habe. In diesem Zeitraum sei ihm ein Zugang zu „MeinAMS“ nicht möglich gewesen, was er auch bei einer Bewerbungsrückmeldung vermerkt habe.

Der Vermittlungsvorschlag sei ihm zwar per Mail zugestellt worden, dürfte jedoch im „Spam“-Ordner seines Postfaches gelandet sein, wo er nach 30 Tagen automatisch entfernt und von ihm nicht gesehen worden sei. Beim nächsten Termin sei mit dem Berater überdies besprochen worden, dass bei den Qualifikationen eine technische Ausbildung angegeben gewesen sei, da es sich um eine Vertriebsanstellung im Baustellenbereich gehandelt habe. Über eine solche Qualifikation verfüge er nicht. Schließlich verfüge er auch über keinen PKW, weshalb eine Vermittlung zu einem Betrieb nach Graz nicht zulässig sei, zumal die tägliche Reisezeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 6,5 Stunden in Anspruch nehme und dieser Arbeitsweg für ihn ohne eigenen PKW nicht zu bewältigen sei.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2026 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 16.09.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden sei, am selben Tag sein „eAMS“ (nunmehr „MeinAMS“) aktiviert und in der am 06.10.2025 erstellten Betreuungsvereinbarung Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter zugesagt bekommen habe, wobei er über die Bewerbungspflicht und die erforderliche Rückmeldung binnen acht Tagen belehrt worden sei. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 21.01.2026 seien mit ihm zwei Vermittlungsvorschläge besprochen und ihm noch am selben Tag über „MeinAMS“ übermittelt worden, darunter jener für eine Stelle als Vertriebsaußendienstmitarbeiter bei der Firma XXXX . Gefordert gewesen seien Erfahrung im Außendienst oder hohe Lernbereitschaft, Kommunikationsstärke, eine selbständige, lösungsorientierte Arbeitsweise sowie Teamgeist, Offenheit und Begeisterung für Technik gewesen, während ein Dienstwagen und ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt worden wären und die Arbeitsorte entweder von Graz, Mödling oder von zu Hause aus hätten sein können.

Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der Vermittlungsvorschlag laut den Protokollierungen des Arbeitsmarktservice am 21.01.2026 an das „MeinAMS“-Konto des Beschwerdeführers versendet und am selben Tag empfangen worden sei. Das Konto sei jedenfalls bis 25.01.2026 aktiv gewesen, da der Beschwerdeführer erst am 26.01.2026 neue Zugangsdaten angefordert habe, was allein in seiner Sphäre gelegen sei. Die Nichtbewerbung werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Anforderungen ergäben sich aus dem Vermittlungsvorschlag.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach 120 Bezugstagen in denselben Tätigkeitsbereich vermittelt worden sei und das angebotene Entgelt selbst bei Vermittlung in einen anderen Beruf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG erfüllt hätte, da 75 % der letzten Bemessungsgrundlage EUR 3.230,55 seien, das angebotene Entgelt zuzüglich Sonderzahlungen jedoch EUR 4.153,33 betragen habe. Da sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe, sei er für die Besetzung der Stelle nicht in Frage gekommen. Dieses Verhalten sei ihm auch vorwerfbar, weil auf Stellenangebote notorisch unverzüglich zu reagieren sei und er hierauf zusätzlich in der Betreuungsvereinbarung und im Begleitschreiben hingewiesen worden sei. Dem Einwand, den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben, hielt die belangte Behörde die Zustellung auf das aktivierte „MeinAMS“ und die gleichzeitige persönliche Besprechung entgegen. Eine technische Ausbildung sei nicht gefordert gewesen, und die Wegzeit sei angesichts des zur Verfügung gestellten PKW sowie der Arbeitsantritte von zu Hause oder von Mödling, wobei die Fahrtzeit diesbezüglich 45 Minuten je Strecke betragen hätte, jedenfalls zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG gewesen.

5. Hiergegen richtete sich der am 18.05.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag.

Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass eine Bewerbung nicht möglich gewesen sei, weil ihm im genannten Zeitraum kein Zugang über das „eAMS“-Konto möglich gewesen sei. Die Zugangsdaten hätten aufgrund der Umstellung neu angefordert werden müssen, was sich durch die verspätete Zustellung verzögert habe. Eine Anstellung als Vertriebsmitarbeiter im Baustellenbereich sei allenfalls mit einer technischen Ausbildung, zumindest aber mit Grundkenntnissen sowie einer Affinität und einem Interesse für Technik möglich, was auch im Vermittlungsvorschlag angegeben sei. Über beides verfüge er nicht.

Der in der Stellenbeschreibung angegebene Arbeitsort sei die Steiermark, genauer Graz-Seiersberg, gewesen. Eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Graz dauere im Schnitt drei Stunden je Fahrtrichtung, weshalb eine Vermittlung nach Graz mangels eines PKW unzulässig sei. Auch der Verweis auf Mödling sei unzulässig, da die dortige Niederlassung nach seiner Recherche erst im Mai eröffnet worden sei. Überdies dauere die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens im Außendienst einige Wochen, zumindest bis zum Abschluss der Einschulungszeit, sodass bis dahin eine tägliche Fahrt nach Graz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erforderlich gewesen wäre, was aufgrund der täglichen reinen Fahrtzeit von mindestens sechs Stunden nicht zumutbar sei.

6. Am 09.06.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Im beiliegenden Vorlagebericht verwies die belangte Behörde auf die Beschwerdevorentscheidung und führte ergänzend aus, dass die zur Auswahl stehenden Arbeitsorte ebenso wie die Voraussetzungen im Vermittlungsvorschlag eindeutig angeführt gewesen seien. Das Beharren des Beschwerdeführers auf den Arbeitsort Graz sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig, dass eine technische Ausbildung oder besondere Kenntnisse gefordert worden wären, zumal der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Lehre als Einzelhandelskaufmann für Baumaterialien verfüge. Selbst wenn er Zweifel gehabt hätte, wäre es ihm zumutbar gewesen, sich zu bewerben und Unklarheiten in einem allfälligen Vorstellungsgespräch anzusprechen bzw. sich mit dem Arbeitsmarktservice in Verbindung zu setzen. Für den Umstieg von „eAMS“ auf „MeinAMS“ sei die Anforderung neuer Zugangsdaten nicht erforderlich gewesen. Aus den Protokollierungen sei zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.11.2025 eine Nachricht gelesen und sich somit eingeloggt gehabt habe.

7. Am 15.07.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRASSEGGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Wilhelm ZEICHMANN (LR2), sowie die Schriftführerin OAAss Barbara WOSTRY anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie der Zeuge XXXX (Z) an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR).

VR erteilt eine Belehrung über die Manuduktion.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor:

Aus seiner Sicht sei es so gewesen, dass er mit dem Z einen Termin gehabt habe. Bei dem sei besprochen worden, dass er ihm zwei Vermittlungsvorschläge auf sein „eAMS“-Konto zusenden werde und dass der Umstieg auf „MeinAMS“ notwendig sei, da „eAMS“ auslaufen werde.

BHV führt aus, dass der erste Umstiegszeitraum vom 17.11. bis 05.12. gewesen sei. Laut IT-Anbieter habe der BF am 27.10. eine Postkorbnachricht erhalten bzgl. Umstieg auf „MeinAMS“. Am 22.11. sei an den BF eine Nachricht an das „eAMS“-Konto geschickt worden. Dann hätte er bereits am 24., als er sie gelesen habe, auf das „MeinAMS“-Konto umsteigen können. Das habe er nicht gemacht. Am 21.01. sei er beim Z gewesen, da sei ihm mitgeteilt worden, dass er 2 Vermittlungsvorschläge auf sein „eAMS“-Konto erhalte. Er sei am 26.01. in das „eAMS“-Konto eingestiegen, wo er die Vermittlungsvorschläge sehen hätte können. Er habe an diesem Tag den Umstieg auf „eAMS“ eingeleitet. Am 28.01. habe der RSa-Brief nicht zugestellt werden können und sei hinterlegt worden mit Beginn der Abholfrist für den 29.01. Abgeholt habe der BF ihn am 05.02. Seit 01.07.2025 seien die Kunden verpflichtet, 2 Mal in der Woche an 2 nicht aneinander folgenden Werktagen in das „MeinAMS“ einzusteigen und es auf Nachrichten zu kontrollieren. Er hätte am 26.01. auch ohne Umstieg auf „MeinAMS“ im „eAMS“ den Vermittlungsvorschlag abrufen können. Er habe schon am 21.01. gewusst, dass er einen Vermittlungsvorschlag bekomme und habe bis zum 05.02. zugewartet.

Aus Sicht des BF habe er eine Woche Zeit, sich zu bewerben und eine Rückmeldung zu geben.

Auf Vorhalt, dass auf jedem Vermittlungsvorschlag stehe, dass er sich sofort bewerben müsse, habe er zuerst die „MeinAMS“-Daten beantragt und danach habe er nicht mehr einsteigen können. Am 26.01. habe er nicht geschaut, ob auch andere Nachrichten hinterlegt seien. Er habe nicht gewusst, dass das „eAMS“-Konto sofort zugemacht werde.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z) Folgendes hervor:

Er kenne den BF. Seit der aktuellen § 10-Sperre sei es mit der Zuverlässigkeit besser geworden. Davor habe es immer wieder eine Meldung gegeben, dass er sich nicht beworben habe.

Am 21.01. habe der BF einen Kontrollmeldetermin gehabt, bei dem die Bewerbungsvorschläge besprochen worden seien. Diese habe er ihm zugeschickt, aber nicht ausgehändigt. Er habe dem BF aber mitgeteilt, dass er sie geschickt habe.

Der Vorschlag sei gemeinsam besprochen worden. Darin sei gestanden, dass es Homeoffice sei, daher sei es aus seiner Sicht zumutbar gewesen. Mödling sei auch gestanden und das sei aus seiner Sicht auch zumutbar.

Er wolle noch ergänzen, dass er am 03.02. eine Rückmeldung von der Fa. erhalten habe, dass sich der BF noch nicht beworben habe. Er habe dann eine E-Mail and den BF geschickt und ihm aufgetragen, er solle ihm eine Bewerbungsbestätigung übermitteln, aber das sei dann nicht passiert. Dann sei erst am 24.02. darüber gesprochen worden. Seither funktioniere die Zusammenarbeit besser.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 16.09.2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 16.04.2026 Notstandshilfe, basierend auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 4.307,40. Sein letztes Beschäftigungsverhältnis übte er im Zeitraum vom 24.06.2024 bis 11.08.2025 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX aus. Er verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Einzelhandelskaufmann sowie über Berufserfahrung als Außendienstmitarbeiter.

In seinen Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt vom 16.09.2025, hat der Beschwerdeführer durch Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgender Passage zugestimmt:

„Ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“

Zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurde am 06.10.2025 eine bis 06.04.2026 gültige Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Darin wurde festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter im Ausmaß Vollzeit unterstützt. Als berufliche Kompetenzen wurden unter anderem Angebotserstellung, Key Account Management, Kundenbetreuung im Vertrieb, Verkaufsverhandlung, Vertriebskenntnisse sowie Vertriebsstrategien und -konzepte festgehalten. Weiters wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer über einen Führerschein der Klasse B verfügt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich unter anderem, sich selbständig auf offene Stellen zu bewerben, zu Informationstagen und „Jobbörsen“ zu gehen, sich sofort auf die ihm vom Arbeitsmarktservice zugesandten Stellenangebote zu bewerben und das Arbeitsmarktservice binnen acht Tagen über das Ergebnis zu informieren sowie sein „eAMS“-Konto regelmäßig auf eingehende Nachrichten zu überprüfen.

Am 21.01.2026, sohin nach 127 Bezugstagen von Arbeitslosengeld, wurde mit dem Beschwerdeführer eine Stelle als Vertriebsaußendienstmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX , einem Unternehmen des technischen Großhandels, zugewiesen. Die Stelle war mit EUR 3.560,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeit kollektivvertraglich entlohnt, wobei eine Bereitschaft zur Überzahlung angegeben war. Ein Dienstwagen und ein Mobiltelefon – jeweils auch zur privaten Nutzung – wären zur Verfügung gestellt worden. Zum Arbeitsort wurde in der Stellenausschreibung festgehalten:

„Der Arbeitsort kann entweder in Graz/Seiersberg oder in Mödling oder von Zuhause aus (Hybrid) sein.“

Die Anforderungen an die Bewerber wurden unter dem Punkt „Was du mitbringst" wie folgt beschrieben:

„* Erfahrung im Außendienst oder eine hohe Lernbereitschaft

*Kommunikationsstärke, Überzeugungskraft und unternehmerisches Denken

*Selbstständige, lösungsorientierte Arbeitsweise

*Teamgeist, Offenheit und Begeisterung für Technik“

Im Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich sofort zu bewerben und binnen acht Tagen über den Stand der Bewerbung Rückmeldung zu geben, und für den Fall, dass das Stellenangebot nicht passe, das Arbeitsmarktservice sofort zu kontaktieren. Zudem wurde wörtlich festgehalten:

„Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“

Das Beschäftigungsverhältnis war kollektivvertraglich entlohnt und der Beschwerdeführer erfüllte die geforderten Voraussetzungen laut Stellenausschreibung.

Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2026 anlässlich seiner persönlichen Vorsprache besprochen und noch am selben Tag um 14:01 Uhr auf sein zu diesem Zeitpunkt aktives „eAMS“-Konto zugestellt, dort empfangen und zum Abruf bereitgehalten. Der Beschwerdeführer wurde beim Termin am 21.01.2026 über die Zusendung informiert. Am selben Tag wurde eine E-Mail hierüber an seine bei der belangten Behörde hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht las, da diese in seinem „Spam“-Ordner gelandet war.

Der unterließ es jedoch in der Folge, sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben. Am 26.01.2026 griff er neuerlich auf sein Konto zu, wobei er auch zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit gehabt hätte, die Vermittlungsvorschläge abzurufen. Er führte sodann am 26.01.2026 die Umstellung von „eAMS“ auf „MeinAMS“ durch, woraufhin er keinen unmittelbaren Zugriff mehr auf sein Konto hatte.

Daraufhin wurde ein Schreiben mit den neuen Zugangsdaten des Beschwerdeführers an das Zustellorgan übergeben und am 28.01.2026 an der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers zuzustellen versucht. Da er nicht angetroffen werden konnte, wurde das Dokument ab 29.01.2026 in der zuständigen Filiale der Post zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingeworfen.

Der Beschwerdeführer hätte sohin ab 29.01.2026 wieder die Möglichkeit gehabt, auf sein Konto zuzugreifen.

Der Beschwerdeführer unterließ es, sämtliche seiner Postfächer des hinterlegten E-Mail-Kontos auf Eingänge zu kontrollieren und die belangte Behörde während jenes Zeitraumes, in dem er keinen Zugriff aus sein Konto hatte, um Unterstützung bei der Bewerbung auf die ihm bekannte Stelle zu bitten.

Am 03.02.2026 meldete der Dienstgeber, keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer hat sich zu keinem Zeitpunkt auf die Beschäftigung als Außendienstarbeiter beim Dienstgeber XXXX beworben.

Indem der Beschwerdeführer, nachdem die angebotene Stelle mit ihm persönlich besprochen worden war, bis 26.01.2026 untätig zuwartete, die belangte Behörde im Zeitraum 26.01.2026 bis 28.01.2026 nicht um Unterstützung bei der Bewerbung bat, es ab 29.01.2026 unterließ, seine Zugangsdaten unverzüglich zu beheben und es während des gesamten Zeitraums unterließ, seine sonstigen Postfächer auf Eingänge zu kontrollieren, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, hierdurch das Zustandekommen eines zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln.

Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens nicht zustande. Hätte sich der Beschwerdeführer unverzüglich, sohin jedenfalls bis zum 26.01.2026, beworben, wäre er für das Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen. Aber auch wenn er im Zeitraum der vorübergehenden Sperre seines Zugriffs bis zum 28.01.2026 bei der belangten Behörde um Unterstützung gebeten hätte oder ab 29.01.2026 seine Sendung unverzüglich behoben und sich beworben hätte, wäre er ebenso noch für die Stelle in Frage gekommen.

Der Beschwerdeführer hat seither keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils mit Stichtag 10.06.2026 sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 15.07.2026.

Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers sowie zu den Zeiten des Leistungsbezuges gründen sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie den elektronisch geführten Leistungsakt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer hinreichend über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG informiert war, ergibt sich aus seiner Zustimmung zur Verpflichtungserklärung im elektronischen Antragsformular vom 16.09.2025, was insoweit von ihm auch nicht bestritten wurde.

Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung beruhen auf der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung. Die hierin ersichtliche Berufserfahrung als Außendienstmitarbeiter war im Verfahren ohnedies unstrittig.

Der festgestellte Inhalt der Stellenausschreibung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Vermittlungsvorschlag samt Begleitschreiben. Hieraus geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer die Kriterien laut Stellenausschreibung erfüllte, zumal er ja über Erfahrung als Außendienstmitarbeiter verfügt. Besondere technische Kenntnisse wurden entgegen seinen Ausführungen nicht verlangt. Weshalb der Beschwerdeführer im Übrigen geglaubt haben will, dass der Dienstort jedenfalls Graz gewesen wäre, konnte er nicht erklären. Dass ein bestimmter Standort erst ab einem bestimmten Datum eröffnet worden sein soll, schließt es keineswegs aus, dass seitens des potenziellen Dienstgebers bereits wenige Monate vorher entsprechende Dienstverhältnisse für diesen Standort eingegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Dienstgeber auch den Standort Mödling angeben und hybrides Arbeiten ermöglichen soll, bloß um dann lediglich am Standort Graz Personen anzustellen. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Dienstgeber für den Standort in Mödling erst ab der Eröffnung im Mai Personal anstellen wollte, wäre dies einer Bewerbung Ende Jänner nicht entgegengestanden, zumal der Beschwerdeführer bis dato – sohin über zwei Monate nach der Eröffnung – ja noch immer arbeitslos ist. Konkrete Gründe, die diese Vermutung des Beschwerdeführers rechtfertigen, wurden jedenfalls nicht aufgezeigt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte musste daher davon ausgegangen werden, dass der Dienstort gemäß der Stellenausschreibung in „Mödling oder von Zuhause aus (Hybrid)“ gelegen gewesen wäre. Um etwaige Zweifel auszuräumen, wäre der Beschwerdeführer aber ohnedies gehalten gewesen, dies mit dem Dienstgeber, etwa im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs, zu besprechen.

Auch der Einwand einer unzumutbaren Wegzeit überzeugt nicht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Stellenausschreibung wäre dem Beschwerdeführer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden, wobei die Fahrtzeit von seinem Wohnort in XXXX in das etwa 55 Straßenkilometer entfernte Mödling nach den nicht substantiiert widerlegten Berechnungen der belangten Behörde lediglich rund 45 Minuten pro Strecke betragen hätte. Worauf der Beschwerdeführer seine Annahme stützt, dass er einen Dienstwagen erst nach der Einschulung erhalten hätte, konnte er ohnedies nicht substantiiert darlegen. Auch dies hätte er daher in einem Vorstellungsgespräch in Erfahrung bringen müssen. Selbst diesfalls hätte die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aber jedenfalls weniger als eineinhalb Stunden pro Strecke betragen.

Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat, wie er auch in der Niederschrift angab und dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritt.

Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, keinen Zugang auf sein „MeinAMS“-Konto gehabt zu haben, vermag ihn nach Ansicht des erkennenden Senates nicht zu entschuldigen. Nach den Protokollierungen der belangten Behörde wurde der Vermittlungsvorschlag am 21.01.2026 um 14:01 Uhr auf das „MeinAMS“-Konto des Beschwerdeführers übermittelt, in weiterer Folge dort empfangen und dort zum Abruf bereitgehalten. Der Beschwerdeführer hatte unstrittig bis 26.01.2026 Zugang zu seinem „eAMS“-Konto und hätte daher bis dahin eine Bewerbung auf die ihm bekannten Stellen durchführen können, bzw. – mit Blick auf die erforderliche Unverzüglichkeit – müssen.

Dass der Beschwerdeführer von 26.01.2026 bis 28.01.2026 keinen Zugriff hatte, ist ihm als solches zwar nicht vorzuwerfen, da keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass ihm dieser Umstand im Vorhinein bekannt sein hätte müssen. Angesichts des Umstandes, dass er bereits bis zum 26.01.2026 mit der Bewerbung zugewartet hat, hätte er jedenfalls anlässlich der erfolgten Zugriffssperre unverzüglich die belangte Behörde um Unterstützung bei der Bewerbung bitten müssen. Diese hätte ihm die Stellenausschreibung auf Wunsch sicherlich ausgehändigt. Der Beschwerdeführer unternahm jedoch keinerlei Anstrengungen, um eine zeitnahe Bewerbung doch noch zu gewährleisten.

Aber selbst nachdem das Schreiben mit den Zugangsdaten nach den unstrittigen Ausführungen der belangten Behörde, welche durch das im Verfahrensakt einliegende Sendungsprotokoll bestätigt sind, zugesandt und ab 29.01.2026 zur Abholung bereitgehalten wurde, wären dem Beschwerdeführer immer noch einige Tage verblieben, um sich – zwar verspätet, aber noch vor der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers – zu bewerben. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beworben hat, zumal sein Konto während der zwei Wochen bis zur Rückmeldung des Dienstgebers lediglich für drei Tage unzugänglich war.

Dabei vermag ihn auch der Umstand nicht zu entschuldigen, dass er sich auf eine E-Mail-Benachrichtigung verlassen haben will, mag sie auch – wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgegangen wird – in seinem „Spam“-Ordner gelandet sein. Bei der zumindest zweimal wöchentlich durchzuführenden Kontrolle des Posteingangs des elektronischen Kommunikationssystems handelt es sich schließlich um eine gesetzliche Pflicht, die jeden Arbeitslosen trifft, wobei auf eine separate E-Mail, welche von der belangten Behörde lediglich als zusätzlicher Service bereitgestellt wird, ohnedies kein Rechtsanspruch besteht. Wenn der Beschwerdeführer schon aus in seiner Sphäre gelegenen Gründen dieser Pflicht nicht nachkommt, wäre es jedenfalls an ihm gelegen, aktiv dafür Sorge zu tragen, dass hieraus keine weiteren Hemmnisse bei der Arbeitsvermittlung entstehen. Wenn er aber jedwede Kontrolle unterlässt und sich lediglich auf die richtige Sortierung der E-Mails durch den von ihm selbst gewählten Provider verlässt, obwohl allgemein bekannt ist, dass es dabei auch zu Falscheinstufungen kommen kann, kann dies angesichts der fortgesetzten Untätigkeit des Beschwerdeführers in Summe nicht mehr als Versehen oder einfache Nachlässigkeit gewertet werden, sondern lässt erkennen, dass er gegenüber dem Zustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest gleichgültig eingestellt war.

Dass man für eine Stelle nicht mehr in Frage kommt, wenn man sich nicht unverzüglich bewirbt, liegt auf der Hand.

Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 14.07.2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seither keine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Der Beschwerdeführer bekämpft den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 42 Tagen ab 03.02.2026.

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH. des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH. des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt (§ 9 Abs. 3 AlVG).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Arbeitsloser vom Arbeitsmarktservice zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. jüngst neuerlich VwGH 15.12.2025, Ra 2024/08/0106).

Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung mit EUR 3.560,00 brutto monatlich nach dem Handels-Kollektivvertrag bereits ungeachtet der angebotenen Überzahlung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG angemessen entlohnt und entsprach überdies dem besonderen Entgeltschutz des § 9 Abs. 3 AlVG. Der Beschwerdeführer wurde gegenständlich nämlich nach 127 Bezugstagen und damit nach Ablauf der ersten 120 Tage des Arbeitslosengeldbezuges vermittelt. Selbst bei Annahme einer Vermittlung in einen anderen Beruf wäre die Grenze von 75 vH der letzten Bemessungsgrundlage von EUR 4.307,40, somit EUR 3.230,55, jedenfalls überschritten worden, weil das angebotene Entgelt zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen EUR 4.153,33 betrug.

Die Beschäftigung war schließlich auch in angemessener Zeit erreichbar. Nach der Stellenausschreibung konnte der Arbeitsort in Graz/Seiersberg, in Mödling oder von zu Hause aus (Hybrid) liegen. Die Fahrtzeit von XXXX nach Mödling beträgt mit dem Pkw lediglich rund 45 Minuten pro Strecke und liegt damit deutlich innerhalb der nach § 9 Abs. 2 AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zumutbaren täglichen Wegzeit von zwei Stunden. Selbst der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln würde die jedenfalls zumutbare Wegzeit aber nicht um mehr als 50 % überschreiten. Selbst unter der vom Beschwerdeführer unsubstantiiert aufgestellten Behauptung, der Dienstwagen stünde während der Einschulung nicht zur Verfügung, wäre eine geringfügige Überschreitung dieser Grenze aber aufgrund der vorübergehenden Dauer unschädlich. Es wäre aber ohnedies am Beschwerdeführer gelegen, dies im Zuge einer Bewerbung oder eines Vorstellungsgespräches zu klären, anstatt von einer Bewerbung überhaupt Abstand zu nehmen.

Ebenso wenig steht der Zuweisungstauglichkeit die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte fehlende technische Ausbildung entgegen. Eine solche war nach dem eindeutigen Wortlaut des Vermittlungsvorschlages nicht gefordert. Verlangt wurden lediglich Erfahrung im Außendienst oder eine hohe Lernbereitschaft sowie eine „Begeisterung für Technik“. Der Beschwerdeführer, der über eine abgeschlossene Lehre als Einzelhandelskaufmann für Baumaterial verfügt und zuletzt im Vertriebsaußendienst tätig war, erfüllte die geforderten Anforderungen. Die zugewiesene Beschäftigung war somit auch zuweisungstauglich.

Sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Dienstverhältnisses sprechen, sind nicht hervorgekommen.

Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Gemäß § 46a Abs. 1 zweiter Satz AlVG ist die arbeitslose Person während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Gemäß § 46a Abs. 2 zweiter Satz AlVG gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt (vgl. auch das Erkenntnis vom 2. April 2008, 2007/08/0234).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsangebot vereitelt, indem er sich nicht unverzüglich nach Zustellung des Stellenangebots beworben hat und auch darüber hinaus die Bewerbung gänzlich unterließ.

Der zumindest bedingte Vorsatz ist gegeben, da dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesprächs vom 21.01.2026 bekannt war, dass er sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle zu bewerben hat. Wer jedoch fünf Tage zuwartet, infolge einer allenfalls unverschuldeten dreitägigen Sperre keine Unterstützung der belangten Behörde anfordert, sowie die Behebung der Zugangsdaten über mehrere Tage unterlässt und sich auch darüber hinaus nicht bewirbt, nimmt es evident in Kauf, das betreffende Beschäftigungsverhältnis zu vereiteln. Der Beschwerdeführer hat daher die Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX jedenfalls mit dem erforderlichen Eventualvorsatz vereitelt, mag eine Benachrichtigung über die Zuweisung auch in seinem „Spam“-Ordner gelandet sein.

Die Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist gegeben. Indem er sich nicht bewarb, hat er seine Chancen auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht nur verringert, sondern gänzlich zunichte gemacht.

Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe:

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.

Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.

Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass er in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, sondern seit 16.04.2026 Notstandshilfe bezieht. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Mangels hinreichend gewichtiger Nachsichtsgründe ist daher auch eine teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen des § 10 AlVG nicht gerechtfertigt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertigt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gegenständlich wurde u dargelegt, weshalb die Stelle als zumutbar und zuweisungstauglich anzusehen war. Die Frage der Zumutbarkeit bzw. Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung unterliegt regelmäßig einer Beurteilung im Einzelfall (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133); eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090).

Die Beurteilung, ob eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist ebenso eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. zB VwGH 29.04.2024, Ra 2024/08/0038, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist.

Auch bei der Frage der Nachsichtgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0082; 19.11.2019, Ra 2018/09/0081).

Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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