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W182 2347459-1•Bundesverwaltungsgericht W182 2347459-1
W182 2347459-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2026
aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis
W182 2347459-1/4Z
W182 2347464-1/4Z
W182 2347467-1/4Z
W182 2347465-1/4Z
W182 2347463-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX geb. XXXX , alle StA Usbekistan und 5.) XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan und Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2026, Zlen. ad 1.) 1458943500-251672421, ad 2.) 1458943609-251672430, ad 3.) 1458943707-251672448 , ad 4.) 1458943805-251672456 sowie ad 5.) 1458944007-251680220 beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026, iVm § 58 Abs. 8 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Ehepaar (BF1–BF2) und ihre drei minderjährigen Kinder (BF3-BF5), sind alle Staatsangehörige von Usbekistan, gehören der usbekischen Volksgruppe an und stellten im Bundesgebiet am 25.12.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründeten der BF1 und die BF2 in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.12.2025 sowie in der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 27.03.2026 im Wesentlichen damit, dass sie nach Kriegsbeginn mit Unterstützung der usbekischen Botschaft aus der Ukraine ins Herkunftsland ausgeflogen worden seien, sich dabei aber gegenüber dem usbekischen Geheimdienst schriftlich verpflichten hätten müssen, für die Dauer des Krieges nicht mehr in die Ukraine zurückzukehren. Im Mai 2025 seien sie jedoch neuerlich in die Ukraine gereist und hätten diese dann aufgrund des Krieges wieder verlassen.
2. Mit den nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes vom 30.05.2026 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026, (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 leg.cit. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026, gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 leg.cit. nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI. und VII.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF vorgebracht haben, in Usbekistan nie Probleme gehabt zu haben. Sie würden einfach in der Ukraine leben wollen – deswegen hätten sie die Heimat Usbekistan verlassen. Zum Vorbringen, dass sie als Staatsangehörige von Usbekistan in der Ukraine von den Kriegswirren betroffen gewesen seien, wurde ausgeführt, dass die Ukraine nicht der Herkunftsstaat der BF und somit auch nicht Prüfungsgegenstand im Asylverfahren sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die BF hinsichtlich ihres Herkunftsstaates keine Verfolgungsgründe vorgebracht haben.
3. Die gegenständlichen Beschwerden richten sich gegen alle Spruchpunkte der oben im Spruch genannten Bescheide. Darin wurde vorgebracht, dass der BF1 seit 2022 in Usbekistan von einer Privatperson aus Rachemotiven bedroht werde, wobei er in diesem Zusammenhang auch einmal schwer misshandelt worden sei. Die Person, von der die Drohungen ausgehen, sei ein ehemaliger Militärangehöriger mit Verbindungen zur Polizei, weshalb eine Anzeige als aussichtslos erachtet worden sei. Auch ein Wohnsitzwechsel innerhalb des Herkunftslandes habe an der Situation nichts geändert, da der BF1 von seinem Verfolger ausfindig gemacht worden sei. Selbst im Ausland (Polen) habe er noch Drohanrufe erhalten. Die BF seien in casu aufgrund der mangelhaften Verständigung mit den bestellten Russisch- bzw. Türkisch- Dolmetschern nicht in der Lage gewesen, das Vorbringen früher zu erstatten. Es wurde u.a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt und dabei ausdrücklich um Beiziehung eines Dolmetschers/ einer Dolmetscherin für ihre Muttersprache Usbekisch ersucht. Im Übrigen wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
2.1. Gemäß Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026.
Da die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, ist sohin § 18 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026, anzuwenden
2.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 39/2026 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 3 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, insbesondere da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geklärt erscheint.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung, der Asylverfahrensverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
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