Bundesverwaltungsgericht W218 2319110-1

W218 2319110-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Anwartschaft Bildungskarenz Übergangsbestimmungen Vereinbarung Versicherungszeiten Weiterbildungsgeld

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W218 2319110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W218.2319110.1.00

Spruch

W218 2319110-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Natascha BAUMANN, MA und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Redergasse vom 12.05.2025, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz für den Zeitraum 12.05.2025 bis 11.09.2025 gem. § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG iVm § 81 Abs. 19 AlVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.05.2025 wurde der Antrag vom 08.05.2025 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung abgewiesen, da die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin am 11.05.2025 weder eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung noch andere Zeiten, welche auf die Anwartschaft anzurechnen wären, vorlägen.

2. Mit Schreiben vom 21.05.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.05.2025, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass zwar ursprünglich der Beginn der Bildungskarenz mit 12.05.2025 angegeben worden wäre, dieser Termin jedoch lediglich ein Irrtum der Beschwerdeführerin gewesen wäre, da die Bildungskarenz unmittelbar an die mit 10.05.2025 endende Elternkarenz hätte anschließen sollen. Die schriftliche Vereinbarung sei rückwirkend angepasst worden. Es habe zwischen der Elternkarenz und der Bildungskarenz keine Unterbrechung im Beschäftigungsverhältnis gegeben.

3. Am 08.09.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 01.10.2019 bis 10.06.2021 bei der Dienstgeberin XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt, sie befand sich anschließend von 11.06.2021 bis 02.10.2021 im Bezug von Wochengeld und im Zeitraum 03.10.2021 bis 06.08.2022 im Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld. Von 08.08.2022 bis 15.03.2024 war sie erneut vollversicherungspflichtig beschäftigt bei derselben Dienstgeberin, anschließend vom 16.03.2024 bis 06.07.2024 im Bezug von Wochengeld und vom 07.07.2024 bis 10.05.2025 im Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld.

Sie vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin am 11.02.2025 eine Bildungskarenz für den Zeitraum 12.05.2025 bis 11.09.2025.

Am 20.05.2025 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin – als Reaktion auf den Ablehnungsbescheid – eine neue Bildungskarenz, rückwirkend für den Zeitraum 11.05.2025 bis 10.09.2025. Diese Vereinbarung wird als neue Vereinbarung gewertet.

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.05.2025 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz für den Zeitraum 12.05.2025 bis 11.09.2025.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin und dem Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld gründen sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 05.09.2025 und 24.09.2025.

Die Feststellungen zu den vorgelegten Vereinbarungen über die Bildungskarenz vom 11.02.2025 über den Zeitraum 12.05.2025 bis 11.09.2025 und vom 20.05.2025 für den Zeitraum 11.05.2025 bis 10.09.2025 gründen sich auf die im Akt aufliegenden Bescheinigungen zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG und aus der vorgelegten „Vereinbarung über Bildungskarenz“ vom 20.05.2025.

Dass die Bildungskarenz ursprünglich am 11.02.2025 für den Zeitraum 12.05.2025 bis 11.09.2025 vereinbart wurde, geht einerseits aus der im Akt aufliegenden Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vom selben Tag hervor. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch selbst aus, dass der angegebene Termin auf einen Irrtum ihrerseits zurückzuführen wäre, da die Elternkarenz mit 10.05.2025 geendet hätte und die Bildungskarenz unmittelbar anschließen hätte sollen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch auch, dass der 12.05.2025 definitiv als Beginndatum der Bildungskarenz vereinbart wurde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis über das Ende des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld hatte, sie konnte die diesbezügliche Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.01.2025, in dem das Ende angeführt ist, im Zuge der Antragstellung auch vorlegen. Sollte die Beschwerdeführerin im Irrtum bezüglich des Endes des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld die Vereinbarung erst ab 12.05.2025 getroffen haben, so lag dies ausschließlich in ihrer Sphäre. Es ist davon auszugehen, dass das Beginndatum 12.05.2025 vereinbart wurde, da dies ein Montag war und die Weiterbildung daher ebenfalls am 12.05.2025 gestartet hätte.

Die Vereinbarung über die Bildungskarenz im Zeitraum 11.05.2025 bis 10.09.2025 wurde erst am 20.05.2025, sohin nach dem angefochtenen Bescheid und nach Beginn der Bildungskarenz erstmals getroffen. Dies geht aus der diesbezüglichen Vereinbarung über Bildungskarenz vom 20.05.2025 hervor, in der angeführt wird, dass diese (neue) Vereinbarung die bisherige Vereinbarung mit dem fehlerhaften Startdatum ersetze. Es wurde in dieser Vereinbarung daher sowohl das Beginndatum als auch das Enddatum um einen Tag geändert.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführte, dass zwischen der Elternkarenz und der Bildungskarenz keine Unterbrechung im Beschäftigungsverhältnis stattgefunden hätte und eine Unterbrechung zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen wäre, so ist auf das Dokument „Vereinbarung über Bildungskarenz“ vom 20.05.2025 zu verweisen. In diesem wird im ersten Absatz angeführt, dass die Beschwerdeführerin sich bis 10.09.2025 in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz befinde und während dieses Zeitraumes eine Bildungskarenz vereinbart worden wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die Elternkarenz der Beschwerdeführerin in eine Bildungskarenz geändert hätte werden sollen. Beschwerdegegenständlich ist jedoch das Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes mit 10.05.2025 relevant.

Es ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung am 20.05.2025 lediglich aus dem Grund der Abweisung des Antrages auf Weiterbildungsgeldes getroffen wurde und die ursprüngliche Vereinbarung vom 11.02.2025 den Zeitraum 12.05.2025 bis 11.09.2025 umfasste. Hierbei wird erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin durchgehend in Kenntnis des Auslaufens ihres Kinderbetreuungsgeldes war und es daher in ihrer Sphäre lag, eine diesbezügliche Vereinbarung mit ihrer Dienstgeberin zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 lautet:

„Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2) (…)

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5) bis (8) (…)

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in idgF lauten:

„Außerkrafttreten

§ 80. (1) bis (18) (…)

(19) Die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.

Übergangsrecht

§ 81. (1) bis (18) (…)

(19) § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.

(19) bis (20) (…)“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG idgF lautet:

„Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, folgenden Tag wirksam. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen.

(2) bis (4) (…)

(5) Der Arbeitnehmer kann von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.“

Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:

Gemäß dem mit BGBl. I Nr. 7/2025 (Datum der Kundmachung 18.03.2025) eingeführten § 80 Abs. 19 AlVG sind die §§ 26 und (hier nicht verfahrensrelevante) § 26a AlVG jeweils samt Überschrift mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getreten.

Gleichzeitig wurde die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG geschaffen, wonach die §§ 26 und 26a AlVG für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.03.2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weitergilt. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.

Gemäß § 11 Abs. 5 AVRAG kann der Arbeitnehmer von einer bis zum Ablauf des 31. März 2025 vereinbarten Bildungskarenz insoweit zurücktreten, als für diese nach den §§ 80 Abs. 19 und 81 Abs. 19 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG nicht mehr zuerkannt werden kann.

Gemäß § 81 Abs. 19 zweiter Satz AlVG gilt § 26 AlVG über den 31.03.2025 hinaus weiter für Personen, die die Bildungskarenz nachweislich spätestens am 28.02.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.05.2025 beginnt.

Die Bindung der Verwaltung an die Gesetze nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ (vgl. VwGH 20.06.2023, Ro 2022/06/0014, VwGH 01.08.2025, Ra 2023/04/0058). Die Methode der verfassungskonformen Interpretation findet, wie jede andere Auslegungsmethode auch, ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2016/10/0005). Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck brachte (VwGH 08.09.2025, Ra 2024/10/0173; VwGH 27.02.2025, Ro 2024/10/0006).

Nach dem unzweifelhaften Wortlaut stellt diese Regelung sohin einerseits auf eine spätestens am 28.02.2025 vereinbarte Bildungskarenz und andererseits auf eine spätestens am 31.05.2025 begonnene Bildungsmaßnahme ab.

Für die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erforderlich, die den Antritt und die Dauer der Karenzierung des Dienstverhältnisses regelt. Schriftlichkeit ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 12 AVRAG Rz 7 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Ein Vertrag gemäß § 11 AVRAG kommt daher - wie jeder andere Konsensualvertrag - durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande, also durch das Angebot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen, und die Annahme dieses Anbots. Um zur Annahme geeignet zu sein, muss das Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Ausreichende inhaltliche Bestimmtheit ist bei einem gegenseitigen (synallagmatischen) Vertrag dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet werden, dass sie sich aus dem Anbot selbst - und zwar bei Auslegung nach §§ 914 ff ABGB und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der gesetzlichen Dispositivnormen - feststellen lassen. Inhaltlich muss zumindest eine Vereinbarung der essentialia negotii erfolgen; werden Hauptpunkte nicht geregelt, kann der Vertrag nicht wirksam sein (vgl. RS0013981, insb. OGH 17.01.1990, 9 ObA 365/89). Beginn und Dauer der Bildungskarenz stellen wesentliche Bestandteile einer Vereinbarung nach § 11 AVRAG dar.

Zur ursprünglichen Vereinbarung der Bildungskarenz vom 11.02.2025:

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin am 12.05.2025 eine Bildungskarenz für den Zeitraum 12.05.2025 bis 11.09.2025.

Eine nachweisliche Vereinbarung der Bildungskarenz spätestens am 28.02.2025 für eine Bildungsmaßnahme, welche spätestens am 31.05.2025 beginnt, liegt gemäß § 81 Abs. 19 AlVG beschwerdegegenständlich vor und ist § 26 AlVG daher beschwerdegegenständlich anzuwenden.

Gemäß § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, sofern sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG erfüllen. Es bedarf einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Bildungskarenz. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme muss nachgewiesen werden (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Zudem muss ein entsprechender Erfolgsnachweis bei Absolvierung der Weiterbildung in Form eines Studiums bzw. die Freistellung gegen Entgeltentfall gemäß § 12 AVRAG und die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, während dieses Zeitraumes nachgewiesen werden (§ 26 Abs. 1 Z 2 und Z 5 AlVG). Darüber hinaus muss die Antragstellerin vor der Inanspruchnahme von Bildungskarenz ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und Abs. 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

§ 14 Abs. 4 AlVG normiert die Anrechnung bestimmter im Inland zurückgelegter oder aufgrund inländischer Rechtsvorschriften erworbener Zeiten, darunter gemäß § 14 Abs. 4 lit. b AlVG den Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. gemäß § 14 Abs. 4 lit. c AlVG den Bezug von Wochengeld. Diese Zeiten sind sohin auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzurechnen und werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 26 Abs. 4 letzter Satz AlVG auch auf das Erfordernis der sechsmonatigen, ununterbrochenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung angerechnet.

Daraus folgt, dass das Erfordernis einer sechsmonatigen, ununterbrochenen Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 4 AlVG auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt ist. Voraussetzung hiefür ist, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder zwischen dem Kinderbetreuungsgeldbezug, einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und der darauffolgenden Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 20. Lfg., § 26 Rz. 555).

Im beschwerdegegenständlichen Fall bezog die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, Kinderbetreuungsgeld vom 07.07.2024 bis 10.05.2025. Die Beschwerdeführerin beantragte den Bezug von Weiterbildungsgeld ab 12.05.2025. Eine ununterbrochene, mindestens sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG liegt sohin nicht vor. Auch liegen keine Zeiten im Sinne der §§ 14 und 15 AlVG vor, die auf die Anwartschaft anzurechnen wären. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld ab 12.05.2025 sind daher nicht erfüllt.

Zur (rückwirkenden) Vereinbarung der Bildungskarenz vom 20.05.2025:

Offensichtlich als Reaktion auf den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.05.2025 traf die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin am 20.05.2025 eine neue Vereinbarung über die Bildungskarenz dahingehend, dass die Bildungskarenz nunmehr einen Tag früher, nämlich am 11.05.2025 beginnen und bereits am 10.09.2025 enden sollte. Es wurden sohin sowohl das Beginndatum als auch das Enddatum geändert.

Dies stellt eine neue Vereinbarung dar, welche erst am 20.05.2025 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Dienstgeberin wirksam zustande gekommen ist.

In einer Gesamtschau ergibt sich, dass es erst in Folge der beschwerdegegenständlichen Abweisung des Antrages auf Weiterbildungsgeld mit der Begründung, dass am 11.05.2025 weder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorliegen noch Zeiten, welche gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen wären, vorliegen, das Beginndatum der Bildungskarenz auf den 11.05.2025 geändert wurde. Es änderte sich daher der Parteiwille in Bezug auf das Beginndatum (vom 12.05.2025 auf 11.05.2025) und das Enddatum (vom 11.09.2025 auf 10.09.2025) und ist daher jedenfalls von einer neuen Vereinbarung der Bildungskarenz am 20.05.2025 auszugehen, welche die ursprüngliche Vereinbarung einer Bildungskarenz ab 12.05.2025 ersetzt. Es liegt daher eine neue Vereinbarung über Bildungskarenz vor.

Eine nachweisliche Vereinbarung der Bildungskarenz spätestens am 28.02.2025 für eine Bildungsmaßnahme, welche am 11.05.2025 beginnt, liegt daher gemäß § 81 Abs. 19 AlVG nicht vor, weswegen diese Vereinbarung nicht zur Zuerkennung von Weiterbildungsgeld führen kann.

Da die Auslegung des Wortlautes des Gesetzes in Verbindung mit der grammatikalischen und systematischen Auslegung ein eindeutiges Ergebnis bringt, ist entsprechend der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell keine weitere Auslegungsmethode heranzuziehen. Ausgenommen bleibt nur der Fall, dass der Gesetzgeber etwas anderes als die tatsächlich erlassene(n) Bestimmung(en) beabsichtigte und dies eindeutig feststeht.

Ein irrtümlich unrichtiger Inhalt des § 81 Abs. 19 AlVG ist angesichts der Genese des Gesetzes auszuschließen. In dem ursprünglich am 26.02.2025 eingebrachten Initiativantrag 73/A (der 28. Gesetzgebungsperiode) findet sich die hier in Rede stehende Norm noch gar nicht. Erst im Zuge der Plenarberatungen im Nationalrat ist unter anderem die Bildungskarenz Thema geworden. Der am 07.03.2025 eingebrachte Entschließungsantrag (19/UEA GP XXVIII) „betreffend zielsichere Reform der Bildungskarenz statt Abschaffung“ zeugt davon. Im Beschluss des Nationalrates vom selben Tag sind erstmalig das Außerkrafttreten unter anderem der Bildungskarenz mit 31.03.2025 und die hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen (§ 80 Abs. 19, § 81 Abs. 19 AlVG) enthalten. Im Hinblick auf den Bericht des Bundesrates (11621/BR, Seite 9) besteht kein Zweifel daran, was der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung in § 81 Abs. 19 AlVG zum Ausdruck bringen wollte. Darin heißt es betreffend der hier in Rede stehenden Übergangsbestimmung eindeutig:

„Die Übergangsregelung (§ 81 Abs. 19) sichert die Auslauffinanzierung bestehender und bis Ende März entstandener Rechtsansprüche begonnener Bildungskarenzen. Die §§ 26 und 26a AlVG gelten für diese in der Fassung vor diesem Bundesgesetz weiter. So können bestehende bzw. bereits vereinbarte und in Kürze beginnende Maßnahmen beendet bzw. noch durchgeführt werden. Bereits vereinbarte und vom Arbeitsmarktservice zuerkannte Ansprüche auf Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld können entsprechend der zuerkennenden Mitteilung/des zuerkennenden Bescheids fortgeführt werden. Wurde eine Bildungskarenz in Modulen vereinbart, so können offene Module dann absolviert werden, wenn für diese bis Ende März 2025 ein zuerkannter Anspruch vonseiten des Arbeitsmarktservice vorliegt. Ebenso sollen diese Regelungen gelten, wenn bis Ende Februar 2025 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“

Mit der Übergangsbestimmung wurde sohin eine zeitlich begrenzte Möglichkeit des (Weiter)bezuges von Weiterbildungsgeld für bereits getroffene Vereinbarungen betreffend Bildungskarenz geschaffen, wobei diese für Bildungsmaßnahmen, die spätestens am 31.05.2025 beginnen, gelten sollen.

Im vorliegenden Fall wurde die zweite Vereinbarung betreffend eine Bildungskarenz ab dem 11.05.2025 erst nach dem 28.02.2025 getroffen und war diese daher gemäß § 81 Abs. 19 AlVG nicht geeignet in die Übergangsbestimmung zu fallen und nach dieser Bestimmung ein Weiterbildungsgeld zu beziehen.

Hinzu kommt, dass die Grundvoraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG das Vorliegen einer Vereinbarung über eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG mit der Dienstgeberin ist. Diese muss daher bereits vor Beginn der Bildungskarenz vorliegen und wäre die gegenständliche Vereinbarung vom 20.05.2025 über eine Bildungskarenz mit Beginn am 11.05.2025 für den Antrag auf Weiterbildungsgeld ab 12.05.2025 nicht geeignet, da diese erst nach Antragsdatum und nach Beginn der Bildungskarenz abgeschlossen wurde. Hierzu ist auszuführen, dass diese Vereinbarung nach dem beschwerdegegenständlichen Bescheid getroffen wurde und daher lediglich aus dem Grund geschlossen wurde, dass die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld beziehen kann bzw. lediglich zum Zwecke der Beschwerdeerhebung getroffen wurde. Hierfür spricht auch der Inhalt der „Vereinbarung über Bildungskarenz“ in welcher als Bedingung für die Karenzierungsvereinbarung der Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG angeführt wurde. Ein Rechtsanspruch auf Weiterbildungsgeld kann sich daher daraus nicht ergeben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, es wurde lediglich eine neue Vereinbarung, welche nach Bescheiderlassung getroffen wurde, vorgelegt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass ursprünglich der Zeitraum 12.05.2025 bis 11.09.2025 vereinbart war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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