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W218 2340529-1•Bundesverwaltungsgericht W218 2340529-1
W218 2340529-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2026
Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Entgelt Kausalität Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W218 2340529-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und Mag.a Natascha BAUMANN, MA und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Majoros, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Hauffgasse vom 28.11.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2026, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 14.07.2025 gem. § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (= belangte Behörde) vom 28.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 14.07.2025 gemäß § 10 AlVG gesperrt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 14.07.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das mögliche Zustandekommen einer ihm zumutbaren, zugewiesenen Beschäftigung als Grilleur bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Möglichkeit der Mehr- und Überstunden sowie einer Sechstagewoche sein Wunschgehalt mit EUR 2.500,00 im Fragebogen angeführt habe. Er hätte die Stelle jedoch auch zum angebotenen kollektivvertraglichen Lohn angenommen und dies dem potenziellen Dienstgeber auch mitgeteilt. Sein Wunschgehalt sei keinesfalls zu hoch gewesen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2026 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass das zumutbare Dienstverhältnis aufgrund der Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen wäre.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Mit Schreiben vom 20.03.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zum Vorlageantrag ein. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Gehaltsvorstellung in Höhe von EUR 2.500,00 nur geringfügig (15 %) über dem im Stellenangebot genannten Betrag gelegen sei. Der Beschwerdeführer hätte gegenüber dem potenziellen Dienstgeber nicht angegeben, dass er die Stelle bei niedrigerer Bezahlung nicht angenommen hätte. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus auch seit März 2026 vollversicherungspflichtig beschäftigt.
6. Am 07.04.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog von 01.01.2024 bis 08.03.2026 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 44,41.
Dem Beschwerdeführer wurde am 04.07.2025 die beschwerdegegenständliche Vollzeitstelle als Grilleur mit einer Bruttomonatsentlohnung von EUR 2.165,00 mit Bereitschaft zur Überbezahlung zugewiesen.
Der Beschwerdeführer hat sich zunächst ordnungsgemäß schriftlich beworben. Im Zuge des Bewerbungsgespräches musste der Beschwerdeführer einen Personalaufnahmebogen ausfüllen, in dem dieser sein Wunschgehalt mit EUR 2.500,00 netto angab. Der Beschwerdeführer war nicht bereit, für die angebotene Entlohnung zu arbeiten.
Die Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar.
Der Beschwerdeführer war am 13.02.2026 und ist seit 09.03.2026 laufend vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der Dienstgeberin XXXX . Am 13.02.2026 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Gewerbestreife vom Erhebungsdienst an seinem Arbeitsplatz bei der Tätigkeit als Grillmeister betreten. Diesen Probearbeitstag hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht gemeldet.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf und aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 23.04.2026. Die Feststellungen zur Höhe des Arbeitslosengeldbezuges ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Bezugsverlauf.
Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass ihm am 04.07.2025 die beschwerdegegenständliche Stelle zugewiesen wurde und er im Zuge des Bewerbungsverfahrens einen Personalaufnahmebogen ausfüllen musste. Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, dass er in diesem ein Nettomonatsgehalt von EUR 2.500,00 gefordert hätte.
Hinsichtlich der Bereitschaft des Beschwerdeführers auch zur angebotenen Entlohnung zu arbeiten, bestehen gegensätzliche Angaben des Beschwerdeführers und des potenziellen Dienstgebers. Hierbei folgt der erkennende Senat den Ausführungen des potenziellen Dienstgebers, welcher gegenüber der belangten Behörde sowohl im Telefonat vom 14.08.2025 als auch in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.10.2025 übereinstimmend angab, dass der Beschwerdeführer trotz Hinweis, dass sein gefordertes Gehalt unrealistisch sei, lediglich für das von ihm geforderte Nettogehalt von EUR 2.500,00 hätte arbeiten wollen.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren hingegen widersprüchlich, so führte er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2025 noch aus, dass er das Formular mit Gehaltswunsch ausgefüllt hätte und ihm anschließend gesagt worden wäre, es würde sich jemand bei ihm melden, eine Rückmeldung jedoch nicht erfolgt wäre. In der Stellungnahme vom 26.08.2025 via eAMS gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Angaben des potenziellen Dienstgebers im Telefonat vom 14.08.2025 erstmalig an, dass nach dem Ausfüllen des Formulars bereits ein Gespräch mit dem potenziellen Dienstgeber stattgefunden hätte, wobei dieser die Gehaltsforderung des Beschwerdeführers gegenüber diesem bereits als zu hoch bezeichnet hat und sich in weiterer Folge wegen dieser Forderung gegen den Beschwerdeführer entschieden hätte. In dieser Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer zwar vor, dass er im Rahmen von Gehaltsverhandlungen seine Gehaltsvorstellungen auch angepasst hätte. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Bewerbungsgespräches auch tatsächlich gegenüber dem potenziellen Dienstgeber geäußert hätte, für das angebotene Entgelt auch zu arbeiten, brachte er hierbei aber nicht vor, sondern erstmals in der Beschwerde. Daher kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sich hierzu auch tatsächlich bereit erklärt hat, da davon auszugehen ist, dass er dies bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.08.2025 angeführt hätte, insbesondere da dem Beschwerdeführer hierbei vorgeworfen wurde, dass seine Arbeitswilligkeit aufgrund der zu hohen Gehaltsforderung in Frage steht.
Auf Vorhalt der Widersprüche im Zuge der Beschwerdevorentscheidung führte der Beschwerdeführer in der Ergänzung zum Vorlageantrag lediglich aus, er habe in der Stellungnahme vom 26.08.2025 mit dem Ausdruck „daraufhin“ gemeint, dass der potenzielle Dienstgeber sich erst in weiterer Folge dazu entschieden hätte, den Beschwerdeführer nicht einzustellen. Abgesehen davon, dass dies nicht der vorgehaltene Widerspruch war, ist hierzu auszuführen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit dem potenziellen Dienstgeber ein Gespräch führte, worin dieser die Gehaltsvorstellung des Beschwerdeführers ausdrücklich als zu hoch bezeichnete. Ob der potenzielle Dienstgeber im selben Gespräch oder in weiterer Folge dem Beschwerdeführer eine Absage erteilte, kann dahingestellt bleiben, der Beschwerdeführer hat sich in diesem Gespräch nicht für das angebotene Gehalt arbeitswillig gezeigt.
Wenn der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass der potenzielle Dienstgeber zu Beginn des Bewerbungsgespräches – vor Ausfüllen des Fragebogens – ein Nettogehalt von EUR 2.500,00 bis EUR 3.000,00 angeboten hätte, so ist dies nicht nachvollziehbar. Aus dem Vermittlungsvorschlag geht eindeutig hervor, dass das angebotene Entgelt brutto EUR 2.165,00 mit Bereitschaft zur Überbezahlung beträgt. Dass der potenzielle Dienstgeber nunmehr ein höheres Nettogehalt als das ursprüngliche Bruttogehalt angeboten hätte, ist nicht glaubhaft. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt war und daher davon auszugehen ist, dass er den Unterschied zwischen einer Bruttoentlohnung und einer Nettoentlohnung kennt. Aufgrund des ihm übermittelten Vermittlungsvorschlages war er darüber hinaus auch in Kenntnis, dass der Ausgangspunkt für die Gehaltsverhandlungen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 2.165,00 darstellte. Darüber hinaus erfolgen Gehaltsverhandlungen in der Regel in Brutto, zumal das Nettogehalt aufgrund individueller Faktoren zu variabel ist und Dienstgeber*innen stets das Bruttogehalt zahlen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vom potenziellen Dienstgeber noch während des Bewerbungsgespräches darüber informiert wurde, dass seine Gehaltsforderung zu hoch ist, sodass ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein musste, dass ihm keinesfalls ein Nettogehalt von EUR 2.500,00 oder mehr angeboten wurde und seine Gehaltsforderung daher überschießend war.
In Zusammenschau seines Gesamtverhaltens ist ihm vorsätzliches Handeln vorwerfbar. Es musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die zugewiesene Beschäftigung nicht erhält, wenn er ein deutlich höheres Nettogehalt fordert als brutto angeboten wurde, insbesondere da der potenzielle Dienstgeber dies ausdrücklich gegenüber dem Beschwerdeführer angab.
Der erkennende Senat geht zweifelsfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seinen überhöhten Gehaltswunsch eine mögliche Einstellung vereitelt hat. Dies stellt kein ordnungsgemäßes Handeln einer arbeitswilligen Person dar.
Ein solches Verhalten einer mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen wird.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“
„§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Das Verhalten des Beschwerdeführers – die Forderung einer höheren Nettoentlohnung als brutto angeboten wurde – war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 04.07.2025 ein Vermittlungsvorschlag als Grilleur beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb sich der Beschwerdeführer auf die vermittelte Stelle. Der potenzielle Dienstgeber bot im Vermittlungsvorschlag im Einklang mit den kollektivvertraglichen Bestimmungen ein monatliches Entgelt von EUR 2.165,00 brutto und war zu einer Überzahlung bereit. Der Beschwerdeführer gab im Zuge des Bewerbungsverfahrens über einen standardisierten Personalaufnahmebogen einen Gehaltswunsch von EUR 2.500,00 netto monatlich an. Das vom Beschwerdeführer geforderte Nettogehalt liegt über dem vom potenziellen Dienstgeber gebotenen Mindestbruttogehalt für die ausgeschriebene Stelle. Wird in den Bewerbungsunterlagen eine Gehaltsvorstellung genannt, die über das im Inserat Angebotene deutlich hinausgeht, so muss unter einem klargestellt werden, dass der Gehaltswunsch verhandelbar ist (vgl. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071).
Auch ist es nach der Rechtsprechung des VwGH zulässig, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht zugleich zum Erfolg, liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei den Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit sei, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei einer Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049; VwGH 20.10.2010, Zl. 2009/08/0113; VwGH 19.10.2011, 2010/08/0243).
Diesbezüglich stellte der VwGH klar, dass die Verpflichtung, einen geäußerten Gehaltswunsch im Sinne der obigen Ausführungen klarzustellen, auch bestehe, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert wurde. Wir eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert, so muss im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt (vgl. VwGH 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049; VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071). Der Beschwerdeführer stellte gegenüber dem potenziellen Dienstgeber nicht klar, dass er auch bereit sei, zu einem geringeren Entgelt zu arbeiten.
In der Ergänzung zum Vorlageantrag wird darauf verwiesen, dass der Gehaltswunsch des Beschwerdeführers lediglich 15 % über dem in der Stellenanzeige genannten Gehalt läge. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal – wie oben bereits ausgeführt – im Vermittlungsvorschlag ein Gehalt von brutto EUR 2.165,00 angeboten wurde und der Beschwerdeführer ein Gehalt von netto EUR 2.500,00 forderte, sohin ein höheres Nettogehalt als brutto angeboten wurde. Hierbei wird darauf verwiesen, dass ein Bruttogehalt von EUR 2.165,00 einem Nettogehalt von ca. EUR 1.734,97 (Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer) entspricht und der Beschwerdeführer sohin EUR 765,03 mehr Nettogehalt (dies entspricht ca. 44 % Mehrforderung) verlangte als angeboten wurde.
Ein Dienstverhältnis kam aufgrund der zu hohen Gehaltsforderung des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat durch seine Forderung eines weit über dem kollektivvertraglichen Entgelt liegenden Gehaltes unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Er stellte in der Folge auch nicht klar, dass er bereit sei, die gegenständliche Stelle auch zu einem niedrigeren Entgelt anzutreten. Der Beschwerdeführer hat sohin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen.
Der Beschwerdeführer hat sich folglich in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.
Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).
Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.
Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).
Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, dass das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht (2016) Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162).
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).
Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).
Der Beschwerdeführer hat weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Der Beschwerdeführer war lediglich am 13.02.2026 (Probearbeitstag) und ist seit 09.03.2026, sohin über sieben Monate nach Beginn der Ausschlussfrist, vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ein Nachsichtsgrund liegt daher nicht vor.
In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Die vermittelte Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2025 an, keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit zu haben. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Ergänzung zum Vorlageantrag vor, lediglich einen Gehaltswunsch geäußert zu haben. Dass ihm die zugewiesene Beschäftigung u.a. aufgrund der angebotenen Entlohnung nicht zumutbar wäre, brachte er auch hierbei nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten, dass er ein höheres Nettogehalt als brutto angeboten wurde und sich nicht bereit erklärte, zum angebotenen Entgelt zu arbeiten, ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen musste er sich auch bewusst gewesen sein.
Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß§ 10 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust des Arbeitslosengeldes ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat. (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192)
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Daher war gegen den Beschwerdeführer gegenständlich der Verlust des Arbeitslosengeldes für insgesamt sechs Wochen (42 Tage) auszusprechen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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