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W218 2340530-1•Bundesverwaltungsgericht W218 2340530-1
W218 2340530-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2026
Dienstverhältnis Notstandshilfe Rückforderung Urlaubsersatzleistung Widerruf
W218 2340530-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Natascha BAUMANN, MA und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des AMS Wien Hauffgasse jeweils vom 09.12.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2026, betreffend Widerruf und Rückforderung der Leistung gem. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (= belangte Behörde) vom 09.12.2025 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG im Zeitraum 04.11.2025 bis 08.11.2025 widerrufen und sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 181,75 verpflichtet werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie sich in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX befunden habe.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde zudem ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG im Zeitraum 09.11.2025 bis 30.11.2025 widerrufen und sie gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 759,66 verpflichtet werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie sich bis 25.11.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX befunden habe und im Zeitraum 26.11.2025 bis 02.12.2025 einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gehabt hätte.
3. Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Dienstverhältnis mit 31.10.2025 mit einer frist- und terminwidrigen Kündigung durch den Dienstgeber gelöst worden sei. Einer einvernehmlichen Kündigung habe sie nicht zugestimmt, da ein befristetes Dienstverhältnis bis zum 25.11.2025 vereinbart gewesen wäre. Sie habe noch keine Entschädigung erhalten. Sie habe für Oktober lediglich ein Gehalt in Höhe von EUR 266,37 und für November kein Gehalt erhalten.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2026 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 26.11.2025 bis 02.12.2025 einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hätte und habe die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, dass alle Ansprüche beglichen worden wären. Das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis habe bis zum 25.11.2025 bestanden und seien alle Entgeltansprüche nunmehr beglichen. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum 04.11.2025 bis 25.11.2025 gemäß § 12 AlVG nicht arbeitslos gewesen. Die gewährten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seien daher zu widerrufen und die zu Unrecht bezogenen Leistungen auch zurückzufordern, da rückwirkend ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt worden sei.
5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
6. Am 07.04.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 01.08.2013 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt bezog sie ab 09.12.2024 – unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse – Arbeitslosengeld.
Aufgrund des zunächst mit 03.11.2025 abgemeldeten Dienstverhältnisses stellte sie die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Arbeitslosengeld und auf Notstandshilfe jeweils mit Geltendmachung zum 04.11.2025. In beiden Anträgen führte die Beschwerdeführerin unter Punkt 10 aus, sie habe einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung und keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Sie führte zudem aus, dass die Ansprüche bereits ausbezahlt worden seien oder ausbezahlt werden.
Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge im Zeitraum 04.11.2025 bis 08.11.2025 – aufgrund eines bestehenden Restanspruches – Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 36,35, sohin insgesamt EUR 181,75 und von 09.11.2025 bis 30.11.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 34,53, sohin insgesamt EUR 759,66, ausbezahlt.
Die belangte Behörde erhielt am 02.12.2025 aufgrund einer „HVB Überlagerungsmeldung“ Kenntnis vom Weiterbestand des letzten Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin und dem Urlaubsersatzanspruch.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 25.08.2025 bis 25.11.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt beim Dienstgeber XXXX . Sie war im Zeitraum 01.11.2025 bis 25.11.2025 freigestellt. Der Beschwerdeführerin gebührt zudem eine Urlaubsersatzleistung im Zeitraum 26.11.2025 bis 02.12.2025. Es wurden alle Forderungen, inklusive Urlaubsersatzleistung, von ihrer ehemaligen Dienstgeberin nunmehr ausbezahlt.
Die erfolgte Ummeldung des Beschäftigungsendes, die Urlaubsersatzleistung sowie die Auszahlung der dadurch entstandenen Forderungen erfolgten durch die Einschaltung der Arbeiterkammer während des laufenden Verwaltungsverfahrens.
In der Folge erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständlichen Bescheide betreffend Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 04.11.2025 bis 08.11.2025 sowie der Notstandshilfe im Zeitraum 09.11.2025 bis 30.11.2025. Darüber hinaus wurde mit (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2025 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG das Ruhen des Anspruches auf Leistungsbezug im Zeitraum 01.12.2025 bis 02.12.2025 aufgrund des Bestehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung ausgesprochen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Bezug und der Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf.
Die Feststellungen zu den Anträgen gründen sich auf die im Akt aufliegenden Anträge auf Arbeitslosengeld und auf Notstandshilfe. Dass das Dienstverhältnis zunächst mit 03.11.2025 abgemeldet wurde, ergibt sich aus der „Richtigstellung Abmeldung“ der ÖGK vom 27.11.2025.
Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 25.08.2025 bis 25.11.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 10.04.2026 und wird von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.02.2026 bestätigt. Dass sie eine Urlaubsersatzleistung im Zeitraum 26.11.2025 bis 02.12.2025 erhalten hat und alle Forderungen nunmehr ausbezahlt wurden, wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls in der Stellungnahme vom 26.02.2026 bestätigt. Diese Angaben stimmen überdies mit den Angaben der ehemaligen Dienstgeberin überein.
Die „HVB Überlagerungsmeldung“ vom 02.12.2025 sowie die Bescheide vom 09.12.2025 und der Bescheid vom 04.12.2025 befinden sich im Verwaltungsakt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht; [...]
b) […]
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt
[…]
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
[...]
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
[…]
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
[…]
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
[…]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist n
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (5) [...]
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...]
(…)
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird
Zum Widerruf:
Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2025 sowohl einen Antrag auf Arbeitslosengeld als auch auf Notstandshilfe und wurde ihr im Zeitraum 04.11.2025 bis 08.11.2025 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 36,35, sohin insgesamt EUR 181,75, und im Zeitraum 09.11.2025 bis 30.11.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 34,53, sohin insgesamt EUR 759,66, zuerkannt und ausbezahlt.
Am 02.12.2025 erhielt die belangte Behörde im Zuge einer Überlagerungsmeldung Kenntnis, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bis einschließlich 25.11.2025 fortbestand und die Beschwerdeführerin im Zeitraum 26.11.2025 bis 02.12.2025 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hatte. Die Forderungen gegenüber der ehemaligen Dienstgeberin für den Zeitraum 01.11.2025 bis 02.12.2025 wurden bereits beglichen.
Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG ist nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, in dem ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 25.08.2025 bis 25.11.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt bei der Dienstgeberin XXXX mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 02.12.2025.
Die Beschwerdeführerin gilt daher im (beschwerdegegenständlichen) Zeitraum 04.11.2025 bis 25.11.2025 gemäß § 12 Abs. 3 AlVG nicht als arbeitslos und war ihr Anspruch auf Leistungsbezug in diesem Zeitraum gesetzlich nicht begründet. Darüber hinaus ruhte ihr Anspruch im (beschwerdegegenständlichen) Zeitraum 26.11.2025 bis 30.11.2025 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG und war die Zuerkennung der Leistung auch in diesem Zeitraum gesetzlich nicht begründet.
Folglich erfolgten sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 04.11.2025 bis 08.11.2025 als auch der Widerruf der Notstandshilfe im Zeitraum 09.11.2025 bis 30.11.2025 zu Recht.
Zur Rückforderung:
Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Rechtsprechung aus, dass die Auszahlung einer Kündigungsentschädigung (oder Urlaubsentschädigung) zwar nicht mit dem Weiterbestand des Beschäftigungsverhältnisses in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden kann, jedoch im Hinblick darauf, dass dem AMS der mögliche Anspruch des Leistungsbeziehers auf Kündigungsentschädigung nicht bekannt war, zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Kündigungsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der – gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden – rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden muss (s. dazu VwGH 07.08.2002, 97/08/0624; 19.11.2004, 2000/02/0269).
Im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde die Fortdauer des Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin bis zum 25.11.2025 zum Antragszeitpunkt nicht bekannt war, zumal die Ummeldung des Endzeitpunktes erst mit 27.11.2025 erfolgte und die Überlagerungsmeldung erst am 02.12.2025 einlangte, liegt eine gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründende rückwirkende Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses vor. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass die Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an (vgl. Erk. des VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269 und vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624).
Auch im Hinblick auf die Urlaubsersatzleistung (die erst nachträglich für den Zeitraum ab dem 26.11.2025 anerkannt wurde) kann der Beschwerdeführerin keine Verschweigung maßgebender Tatsachen zur Last gelegt werden, da sie im Antragsformular bejaht hat, Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zu haben.
Aufgrund der zunächst mit 03.11.2025 erfolgten Abmeldung hatte die belangte Behörde zunächst den Leistungsbezug ab dem 04.11.2025 zuerkannt.
Auch diesbezüglich müssen aber die soeben getätigten Ausführungen „durchschlagen“, hat doch erst die nachträgliche Verlängerung des Dienstverhältnisses unter Freistellung sowie die nachträgliche Anerkennung der Urlaubsersatzleistung und das darin – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - im Ergebnis festgestellte rückwirkende Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses dazu geführt, dass es zu einer gesetzlich nicht begründeten Leistung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe kam. Diese Sichtweise steht im Übrigen im Einklang mit der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269, geäußerten Ansicht, wonach die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der - gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden muss und es darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, nicht ankommt.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin rückwirkend bis zum 25.11.2025 – unter Freistellung ab 01.11.2025 – verlängert wurde und sie im Zeitraum 26.11.2025 bis 02.12.2025 einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung hatte, wobei ihr sowohl das Gehalt als auch die Urlaubsersatzleistung zwischenzeitig ausbezahlt wurden. Folglich sind sowohl die Rückforderung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 04.11.2025 bis 08.11.2025 in Höhe von insgesamt EUR 181,75 als auch die Rückforderung der Notstandshilfe im Zeitraum 09.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von EUR 759,66 zu Recht erfolgt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde wurde noch vorgebracht, dass das Arbeitsverhältnis mit 31.10.2025 beendet worden wäre und sie kein Gehalt für November 2025 erhalten hätte. Bereits im Schreiben vom 26.02.2025 bestätigte die Beschwerdeführerin jedoch das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bis zum 25.11.2025 sowie die Urlaubsersatzleistung bis zum 02.12.2025. Sie bestätigte zudem die Auszahlung sämtlicher Forderungen von Seiten ihrer ehemaligen Dienstgeberin. Demgemäß wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und findet sich im Vorlageantrag kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen und als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Im Vorlageantrag wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern entsprechen die getroffenen Feststellungen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.02.2026.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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