Bundesverwaltungsgericht W265 2295294-2

W265 2295294-2Bundesverwaltungsgericht20.07.2026

Regest

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W265 2295294-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2295294.2.00

Spruch

W265 2295294-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 29.04.2026, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.08.2022 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass bei ihm einen Tag nach der am 10.11.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty Blutdruckschwankungen, Wärme-Kälte-Schwankungen, Gleichgewichtsverlust, Abgeschlagenheit und Müdigkeit aufgetreten seien. Aufgrund dieser Beschwerden sei er seit Februar 2022 nicht mehr flugtauglich und habe seine Anstellung als Flugretter nicht mehr ausüben können. Dem Antrag legte er eine Impfbestätigung bei.

2. Mit Schreiben vom 24.08.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe.

3. Mit Schreiben vom 02.09.2022 ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Bekanntgabe aller Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei. Mit Schreiben vom 11.10.2022 langten die angeforderten Informationen ein.

4. Mit Schreiben vom 02.09.2022 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrages und ersuchte den Beschwerdeführer um Nachreichung der Seiten 4 bis 5 sowie 7 des Antrages und medizinischer Unterlagen. Mit Eingaben vom 14.09.2022 und 24.11.2022 kam er diesem Ersuchen nach.

5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.02.2024 eingeholt. In seinem Sachverständigengutachten vom 27.03.2024 (durch den ärztlichen Dienst am 03.04.2024 vidiert) führte der Gutachter XXXX Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):

„Gutachtenthematik:

Mit dem am 24.8.2022 eingelangten Antrag begehrt Obengenannter Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.

Der Antragsteller hat laut Impfzertifikat eine Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty der Firma Pfizer/Biontech erhalten. Die Impfung erfolgte am 10.11.2021 (Chargennummer FH9951).

Der Antragsteller führt

„Blutdruckschwankungen, Wärme-Kälte-Schwankungen, Gleichgewichtsverlust, Abgeschlagenheit, Müdigkeit"

auf die COVID 19-lmpfung am 10.11.2021 zurück.

Die Beschwerden hätten einen Tag nach der Impfung begonnen.

Dem Gutachten zugrunde liegen der Akt XXXX , sowie ein ausführliches Anamnesegespräch und Untersuchung vom 19.2.2024.

Weiters beruht das Gutachten auf einer ausführlichen Literatur-Recherche, wobei die relevanten Literaturstellen im Gutachten im Detail zitiert sind.

Medizinische Fachausdrücke sind in Kursivschrift erklärt.

Eingesehene Krankenakten:

Orthopädischer Befundbericht vom 22.11.2022

Anamnese:

Seit 1 Jahr Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit lokaler Ausstrahlung in das Gesäß beidseitig. Schmerzprovokation beim Vornüberbeugen bzw. bei längerem Sitzen. Besserung der Symptomatik durch Wechseln der Sitzposition. Immer wieder einmal im Monat Krankheitsgefühl mit Gliederschmerzen.

Diagnose:

Lumboischalgie DD Diskusprotusion DD entzündlich rheumatische Genese

MRT Untersuchung empfohlen

Laborbefund vom 22.11.2022

Blutsenkung 3/10mm, CRP 0,1mg/dl, Blutbild: Normalbefunde, keine Entzündungszeichen

Autoimmundiagnostik (c-ANCA, p-ANC, C3, C4, ANA): alle Werte im Normbereich

Magnetresonanztomographie (Wirbelsäule und Iliosakralgelenk):

Keine wesentlichen Pathologien, kein Hinweis auf entzündliches Geschehen

Orthopädischer Befundbericht vom 3.1.2023

Es bestehen keine Hinweise auf eine chronisch entzündliche Erkrankung. Die Wirbelsäule in altersentsprechend sehr gutem Zustand. Sportliche Betätigung ist prinzipiell möglich.

Wegen weiterhin bestehender Lumboischalgie wird Physiotherapie empfohlen.

Anamnesegespräch vom 19.2.2024 mit Herrn XXXX

FS: XXXX

„Ich habe gleich nach der Impfung leichtes Fieber bekommen und mich grippig gefühlt, ansonsten die nächsten paar Tage nichts Außergewöhnliches. Dann traten Blutdruckschwankungen auf, mein Blutdruck ist normalerweise eher niedrig".

Beim Internisten sei der Blutdruck mehrfach normal gewesen. „Durch das Gefühl der Blutdruckerhöhung hatte ich öfters Gleichgewichtsstörungen." Immer wieder hätte auch ein nächtliches Kälte- abwechselnd mit Hitzegefühl bestanden.

Subjektiv haben sich in der Folge die Beschwerden gebessert, in naher Zukunft sei eine Ergometrie geplant.

„Im Januar 2022 habe ich Hüftprobleme bekommen, Beschwerden wechseln zwischen links und rechts und ziehen in Richtung Wirbelsäule." Ansonsten bestünden keinerlei Gelenkbeschwerden."

„Yoga hilft mir sehr gut"

Im Februar 2022 ist dann eine SARS-CoV-2 Infektion aufgetreten.

Gesamteindruck

Sehr guter AZ, Größe 183cm, Gewicht 85kg

Flüssiges Gangbild

Klinischer Status

RR: 134/85mmHg

Caput: Rachen bland, Zähne saniert, Zunge feucht

Thorax: symmetrisch

Pulmo: seitengl. beatmet, sonorer KS, VA, keine Dämpfung, Lungenbasen 1-2 QF atemverschieblich

Cor: rythm. HA, normofrequent, keine vitiumtyp. Geräusche

Abdomen: BD weich, unter Thoraxniveau, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, normale Darmgeräusche, NL bds. frei

OE und UE: keine Ödeme

Medikation

Keine regelmäßige

Einsicht in die aktuelle einschlägige wissenschaftliche Literatur

In der wissenschaftlichen Literatur sind die länger anhaltenden - und somit über eine Impfreaktion hinausgehenden - Beschwerden des AS nicht beschrieben.

GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME:

Die Beschwerden sind untypisch und auch nicht objektivierbar, können aber weitgehend im Rahmen einer Impfreaktion gesehen werden und klangen rasch wieder ab. Die Blutdruckschwankungen wurden laut Antragsteller nur subjektiv empfunden. Beim Hausarzt seien die Blutdruckwerte immer normal gewesen.

Laut orthopädischen Befund bestehen keine Hinweise auf eine chronisch entzündliche Erkrankung. Die Wirbelsäule in altersentsprechend sehr gutem Zustand. Sportliche Betätigung ist prinzipiell möglich. Wegen weiterhin bestehender Lumboischalgie („Kreuzschmerzen") wird Physiotherapie empfohlen.

Auch aus den Laborbefunden ergibt sich kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Erkrankung insbesondere auch nicht auf ein autoimmunologisches Geschehen.

FRAGENKATALOG:

Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:

1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

Impfreaktion (untypisch und ausschließlich subjektiv empfunden)

2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

nein

3. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Keine außer einer zeitlichen Nähe. Die im Januar 2022 aufgetretenen Hüftbeschwerden stehen in keinem zeitlichen Zusammenhang

4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?

Sehr gewichtig

5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Eine Erkrankung aus dem rheumatologischen bzw. autoimmunologischen Formenkreis wurde ausgeschlossen

6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?

Sehr gewichtig

7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:

a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

Bezüglich der unspezifischen Beschwerden besteht ein gewisser zeitlicher Zusammenhang

b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

nein

c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

Die Beschwerden sind bald wieder abgeklungen, die Lumboischialgie ist keine Impffolge und sollte laut FA für Orthopädie mit Physiotherapie behandelt werden.

8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Mehr dagegen

9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

Ein Zusammenhang ist sehr unwahrscheinlich

10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?

nein

a.Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?

b.Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?

11. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?

nein“

6. Mit Schreiben vom 15.05.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens der nach der angeschuldigten Impfung aufgetretene Leidenszustand zum Teil schlüssig als Impfreaktion, nicht jedoch als Impfkomplikation erklärt werden könne. Nach den Ausführungen im Gutachten seien die über eine Impfreaktion hinausgehenden Beschwerden nicht objektivierbar gewesen, weshalb ein Impfschaden nicht festgestellt werden habe könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

7. Mit E-Mail vom 18.05.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Sachverständige laut seinen eigenen Angaben ein absoluter Impfbefürworter sei und sich daher die Frage stelle, ob in diesem Fall eine Befangenheit ausgeschlossen werden könne. Zudem habe der Sachverständige ausgeführt, dass das Gutachten auf einer ausführlichen Literatur-Recherche beruhe. Diese Literatur sei jedoch weder zitiert noch sei ersichtlich welche Literatur der Gutachter herangezogen habe.

8. Aufgrund dieser Einwendungen ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 24.05.2024 um Nachreichung einer Literaturangabe.

9. Am 27.06.2024 langte bei der belangten Behörde neuerlich ein (auf der ersten Seite erneut mit 27.03.2024 datiertes und auf der letzten Seite nunmehr durch den ärztlichen Dienst am 03.04.2024 vidiertes) Gutachten des bereits befassten Sachverständigen ein, in welchem sich im Vergleich zu dem ersten Gutachten vom 27.03.2024 lediglich der Satzteil „wobei die relevanten Literaturstellen im Gutachten im Detail zitiert sind“ auf Seite 2 des Gutachtens nicht mehr findet.

10. Mit Schreiben vom 01.07.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Ergebnis des nun abgeschlossenen Verfahrens mit, dass ein kausaler Zusammenhang nicht festgestellt habe werden können und der Antrag abzuweisen sei.

11. Mit Bescheid vom 01.07.2024 wies die belangte Behörde den am 24.08.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.

Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 10.11.2021 vorgenommenen Impfung (BioNTech/Pfizer) um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten Sachverständigengutachten des XXXX , Facharzt für Innere Medizin, habe kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem geltenden gemachten Leidenszustand und der erfolgten COVID-19-Impfung nachgewiesen werden können. Nach erfolgter Gesamtschau seien die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.

12. Mit E-Mail vom 06.07.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass vollkommen offen sei, auf welche Literatur-Recherche sich der Sachverständige beziehe. Es gebe mehr als 1000 peer-reviewte Studien und selbst BioNTech spreche von diffusen Entzündungen im menschlichen Körper nach Impfungen. Es sei klar, dass man dazu im Pschyrembel von 1988 und von 2020 nichts finden könne.

13. Mit Beschluss vom 03.10.2024, Zl. W265 2295294-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 01.07.2024 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht in Übereinstimmung mit der Einwendung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass auch in dem „neuen“ Gutachten nicht ersichtlich sei, auf welche wissenschaftliche Literatur sich der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen beziehe. Folglich sei auch dieses Sachverständigengutachten unschlüssig sowie nicht nachvollziehbar und seien die Ausführungen insbesondere zum Kriterium der entsprechenden Symptomatik unvollständig sowie unzureichend begründet. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde daher ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen haben, in welchem sich der Sachverständige unter Angabe der entsprechenden Literatur mit dem aktuellen Forschungsstand zu einem möglichen Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschäden auseinandersetzt.

14. Mit E-Mail vom 06.12.2024 ersuchte die belangte Behörde sodann ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines ergänzendes Sachverständigengutachten im Sinne des Zurückverweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts.

15. Am 20.08.2025 langte bei der belangten Behörde das ergänzende Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin XXXX vom 11.07.2025 (durch den ärztlichen Dienst am 03.02.2026 vidiert) ein. Darin führte der Sachverständige Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):

„Zu den vom Antragsteller angegebenen Beschwerden im Einzelnen:

-„Blutdruckschwankungen, Wärme-Kälte-Schwankungen, Gleichgewichtsverlust"

Im Anamnesegespräch (Anm. des BVwG: im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 19.02.2024) [wurde] angegeben:

„Ich habe gleich nach der Impfung leichtes Fieber bekommen und mich grippig gefühlt, ansonsten die nächsten paar Tage nichts Außergewöhnliches. Dann traten Blutdruckschwankungen auf, mein Blutdruck ist normalerweise eher niedrig".

Beim Internisten sei der Blutdruck mehrfach normal gewesen. „Durch das Gefühl der Blutdruckerhöhung hatte ich öfters Gleichgewichtsstörungen." Immer wieder hätte auch ein nächtliches Kälte- abwechselnd mit Hitzegefühl bestanden.

Hierzu ist festzuhalten, dass Blutdruckschwankungen auch bei gesunden Menschen auftreten können und nur bei zeitweilig stark erhöhtem Blutdruck eine Therapie erfordern. Ärztlich wird dann empfohlen ein Blutdruckprotokoll zu führen, dreimal täglich den Blutdruck zu messen und die Werte mit dem Hausarzt zu besprechen. Herr XXXX gibt selbst an, dass die Blutdruckerhöhungen nur subjektiv von ihm empfunden wurden. Es liegen keine objektivierbaren Unterlagen („Selbstmessungen") vor. Auch den Gleichgewichtsstörungen wurde nicht nachgegangen. Zur Objektivierung hätte eine neurologische bzw. HNO-fachärztliche Untersuchung erfolgen müssen.

Insgesamt wurden die Symptome offensichtlich nur subjektiv empfunden und es erfolgte keine ärztliche Abklärung.

In der umfangreichen wissenschaftlichen Literatur gibt es keinen Hinweis, dass durch die COVID Impfung eine arterielle Hypertonie ausgelöst werden kann.

NB: Bei der klinischen Untersuchung gibt Herr XXXX an, keinerlei blutdrucksenkende Medikamente einzunehmen.

Auch das nächtliche Kälte- bzw. Hitzegefühl ist nicht objektiviert. Außer im Rahmen der akuten Impfreaktion gibt es keine wissenschaftliche Literatur, die zeigt, dass ein monatelang anhaltendes verändertes Temperaturempfinden durch eine Impfung ausgelöst werden kann.

-„Abgeschlagenheit, Müdigkeit"

Diese Symptome sind vor allem im Zusammenhang mit einer akuten Impfreaktion beschrieben.

Als Impfschaden sind diese Symptome nur im Rahmen von durch die Impfung ausgelösten autoimmunen Erkrankungen bekannt. Hierzu einige Literaturbeispiele (Zitate im Anhang):

1. In einer Evaluation der bisher veröffentlichen Fälle wird das Auftreten verschiedener autoimmuner Reaktionen nach COVID Vakzinierung diskutiert. Es bestehen ausreichend Hinweise, dass in seltenen Fällen die unterschiedlichsten autoimmun-bedingten Erkrankungen ausgelöst bzw. in ihrer Symptomatik verstärkt werden können.

2. Übersichtsartikel des Europäischen Netzwerks für myalgischen Encephalomyelitis / Chronischen Fatigue Syndrom (EUROMENE):

Für eine verlässliche Diagnosestellung müssen die Symptome für mindestens sechs Monate bestehen und typisch sein. Andere Krankheiten die ähnliche Symptome bewirken können sind differenzialdiagnostisch auszuschließen. Hierzu zugehören vor allem endokrine Störungen, Autoimmunerkrankungen inklusive rheumatische Erkrankungen, psychiatrische Erkrankungen und neuromuskuläre Erkrankungen wie multiple Sklerose, Myasthenia gravis und andere.

3. Website des Paul Ehrlich Instituts (PEI) betreffend Chronisches Fatigue Syndrom:

„Auf Grund der im Paul-Ehrlich-Institut vorliegenden Information zu Meldungen von Verdachtsfällen mit Long-/Post-COVID-ähnlichen Beschwerden ergibt sich kein Risikosignal für das Auftreten dieser Beschwerden nach einer Impfung mit einem bestimmten COVID-19- Impfstoffprodukt."

Anmerkung: Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung hat das PEI die Rückmeldung von mehr als 192 Millionen Impfdosen gehabt.

GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME:

Es bestand laut Antragsteller nur das subjektive Gefühl von erhöhtem Blutdruck und von dadurch möglicherweise ausgelösten Gleichgewichtsstörungen. Beim Hausarzt seien die Blutdruckwerte immer normal gewesen.

In der wissenschaftlichen Literatur sind die länger anhaltenden - und somit über eine Impfreaktion hinausgehenden - Beschwerden des AS nicht beschrieben.

Abgeschlagenheit und Müdigkeit können im Rahmen von Autoimmunerkrankungen auftreten. Siehe auch Literaturzitate.

Bei Herrn XXXX zeigen die ältesten vorliegenden Laborbefunde vom Februar 2022 keine erhöhten Entzündungsparameter und auch keinen Hinweis für eine Systemerkrankung aus dem autoimmunen Bereich. Auch die orthopädische Fachuntersuchung ergab keine Hinweise auf eine chronisch entzündliche Erkrankung.

Zu Autoimmungeschehen nach Impfungen ist reichlich wissenschaftliche Literatur verfügbar. So ist es unzweifelhaft in Einzelfällen zu Impfschäden nach COVID Impfungen gekommen. In all diesen Fällen hat ein überschießendes Immunsystem nicht nur Abwehrstoffe („Antikörper") gegen SARS-CoV-2, sondern auch gegen körpereigene Zellen produziert. Dieses als „Autoimmunität" bekannte Phänomen kann unterschiedlichste autoimmune bzw. rheumatische Erkrankungen auslösen. Gemeinsam ist all diesen Erkrankungen, dass es unter anderem zu stark erhöhten Entzündungsmarkern im Blut kommt. Dies war bei Herrn XXXX nie der Fall, somit wurde ein klinisch relevantes autoimmunes Geschehen als Ursache der Müdigkeit und Abgeschlagenheit ausgeschlossen.

Insgesamt sind die angegebenen Beschwerden somit nicht als Impfschaden einzuordnen.

[…]

Literatur:

1. New-onset autoimmune phenomena post-COVID-19 vaccination. Yue Chen et al. Immunology (2022) 165(4):386-401.

2. European Network on Myalgie Encephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome (EUROMENE): Expert Consensus on the Diagnosis, Service Provision, and Care of People with ME/CFS in Europe. Nacul L et al.; Medicina (2021) 57:510

3. www.pei.de/DE/newsroom/positionen/covid-19-impfstoffe/stellungnahme-postvac.html“

16. Mit Schreiben vom 19.02.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Ergänzungsgutachten und teilte ihm mit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem von ihm geltend gemachten Leidenszustand und der erhaltenen Impfung nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

17. Mit E-Mail vom 15.03.2026 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass der Sachverständige die Daten zu Beginn und am Ende des Gutachtens durcheinander gebracht habe. Zudem sei zu zwei der angeführten Literaturstellen nichts zu finden und behandle Punkt 2. eine Encephalomyelitis, was verwirrend sei, da es in seinem Fall um keine Entzündung des Gehirns oder des Rückenmarks gehe.

18. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.04.2026 wies die belangte Behörde den am 24.08.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (erneut) gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.

Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sowie Judikatur im Wesentlichen aus, dass auch dem Sachverständigengutachten vom 03.02.2026 zufolge kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem geltenden gemachten Leidenszustand und der erfolgten COVID-19-Impfung anzunehmen sei. Entgegen der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendung des Beschwerdeführers könnten die jeweiligen Literaturstellen sehr wohl eingesehen werden und seien keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Daher seien die Einwendungen nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.

19. Mit E-Mail vom 14.05.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen ergänzend vor, dass es an der Zeit wäre, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen und es aus seiner Sicht hilfreich wäre, einen Impfforscher bzw. Virologen, der zudem noch berufstätig und am aktuellen Stand der Technik sei, als Sachverständigen heranzuziehen. Die Untersuchung bei XXXX habe lediglich aus Blutdruck und Puls messen sowie einem Knie-Reflex-Test bestanden. In der Folge habe er sein Gutachten ohne jegliche evidenzbasierten Fakten bzw. Studien vorgelegt und sei es Schade, dass man aus der „Corona Zeit“ noch immer nichts gelernt habe.

20. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 21.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 27.05.2026 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.

Er erhielt am 10.11.2021 die erste Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Der Impfstoff Comirnaty war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan 2021.

Unmittelbar nach der am 10.11.2021 verabreichten Impfung litt der Beschwerdeführer unter leichtem Fieber und fühlte sich grippig. Dabei handelte es sich um typische Impfreaktionen, die auch beim Beschwerdeführer nur vorübergehend auftraten und nach kurzer Zeit wieder abklangen.

In weiterer Folge litt der Beschwerdeführer an Blutdruckschwankungen und dadurch ausgelösten Gleichgewichtsstörungen. Zudem traten nächtliche Kälte- bzw. Hitzeschwankungen und Abgeschlagenheit sowie Müdigkeit auf. Diese vom Beschwerdeführer rein subjektiv wahrgenommenen Symptome konnten jedoch weder ärztlich bestätigt noch sonst objektiviert werden.

In der wissenschaftlichen Literatur sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, länger anhaltenden – und somit über eine Impfreaktion hinausgehenden – Beschwerden nicht als Folge von COVID-19-Impfungen beschrieben. Abgeschlagenheit und Müdigkeit können zwar im Rahmen impfassoziierter Autoimmunerkrankungen auftreten, hierfür finden sich allerdings beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte.

Beginnend im Januar 2022 traten beim Beschwerdeführer weiters Hüftprobleme und eine Lumboischialgie auf. Auch diese Beschwerden stehen in keinem wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer am 10.11.2021 verabreichten COVID-19-Impfung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 17.07.2026 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).

Die dem Beschwerdeführer verabreichte COVID-19-Impfung ist durch die vorgelegte Impfbestätigung, welche zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelt wurde, dokumentiert (vgl. AS 3).

Dass der Impfstoff von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfung in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. www.basg.gv.at). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. www.sozialministerium.gv.at; COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021).

Die Feststellungen zu den nach der am 10.11.2021 verabreichten COVID-19-Impfung aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und Beschwerden des Beschwerdeführers sowie der fehlenden Kausalität gründen sich insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 27.03.2024 (vgl. AS 32 ff) und das Ergänzungsgutachten dieses Sachverständigen vom 11.07.2025 (vgl. AS 55 ff). Diese medizinische Gutachten von XXXX stützen sich auf, im Ergänzungsgutachten zitierte, medizinische Fachliteratur sowie eine am 19.02.2024 erfolgte persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers, berücksichtigen sämtliche vorliegende medizinische Unterlagen, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Antrag ausschließlich Blutdruckschwankungen, Wärme-Kälte-Schwankungen, Gleichgewichtsverlust, Abgeschlagenheit und Müdigkeit als potentielle Impfschäden geltend machte (vgl. AS 1 ff).

Dass der Beschwerdeführer gleich nach der Impfung zunächst unter leichtem Fieber gelitten und sich grippig gefühlt habe, brachte er im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vor (vgl. AS 33). Vor dem Hintergrund, dass diese Symptome als häufige Nebenwirkungen in den Gebrauchsinformation für den Impfstoff Comirnaty angeführt sind (vgl. https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Gebrauchsinformationen-der-Impfstoffe-im-kostenfreien-Impfprogramm.html), waren diese Angaben plausibel und konnte festgestellt werden, dass es sich dabei um typische Impfreaktionen handelte.

Die Feststellungen zu den länger anhaltenden – und somit über eine Impfreaktion hinausgehenden – Beschwerden stehen im Wesentlichen auch im Einklang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag und im Zuge der gutachterlichen Untersuchung. Im Anamnesegespräch mit dem Sachverständigen am 19.02.2024 räumte der Beschwerdeführer insbesondere selbst ein, dass sein Blutdruck beim Internisten mehrfach normal gewesen sei. XXXX führte auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 11.07.2025 aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, die Blutdruckerhöhungen nur subjektiv empfunden zu haben und keinerlei blutdrucksenkende Medikamente einzunehmen. Zudem erläuterte der Sachverständige, dass Blutdruckschwankungen auch bei gesunden Menschen auftreten könnten und nur bei zeitweilig stark erhöhtem Blutdruck eine Therapie erfordern würden. Ärztlich werde dann empfohlen ein Blutdruckprotokoll zu führen, dreimal täglich den Blutdruck zu messen und die Werte mit dem Hausarzt zu besprechen (vgl. AS 55b).

Im Fall des Beschwerdeführers wurden hingegen lediglich in einem ärztlichen Befundbericht von XXXX , Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 22.11.2022, „Blutdruckkrisen mit kurzen Episoden von Hypertonie bei insgesamt aber eher hypotonen RR-Werten” festgehalten. Da diese Angaben jedoch ident mit jenen des Beschwerdeführers in der gutachterlichen Untersuchung (vgl. erneut AS 33) sind und dieser Befund keinen gemessenen Blutdruckwert enthält, ist davon auszugehen, dass es sich dabei ebenfalls um rein anamnestische Angaben des Beschwerdeführers handelt.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinen einzigen Befund vor, der die geltend gemachten Blutdruckschwankungen, Gleichgewichtsstörungen, Kälte- bzw. Hitzeschwankungen, Abgeschlagenheit oder Müdigkeit belegen würde. Dies hielt auch der Sachverständige fest und führte in seinem Ergänzungsgutachten aus, dass zur Objektivierung der Gleichgewichtsstörungen eine neurologische bzw. HNO-fachärztliche Untersuchung erfolgen hätte müssen. Davon abgesehen, gebe es in der umfangreichen wissenschaftlichen Literatur keinen Hinweis, dass durch die COVID-19-Impfung eine arterielle Hypertonie oder ein monatelang anhaltendes verändertes Temperaturempfinden ausgelöst werden könne (vgl. AS 55b f).

Mangels entsprechender objektivierbarer Unterlagen, wie medizinischer Befunde oder zumindest Selbstmessungen des Blutdruckes, musste festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer rein subjektiv wahrgenommenen Symptome weder ärztlich bestätigt noch sonst objektiviert wurden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens nach dem Impfschadengesetz eine Mitwirkungspflicht trifft, wonach die originäre Diagnostik von behaupteten gesundheitlichen Leiden und damit die primäre Schadensfeststellung als Ausgangspunkt des Entschädigungsverfahrens der insoweit behauptungs- und beweisbelasteten Partei obliegt. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mehrfach zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert und führte hierzu aus, dass seine Ärzte nicht mit einem Impfschaden in Verbindung gebracht werden wollten, da sie Angst vor der Ärztekammer hätten (vgl. AS 9 und 15 ff). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch vorbrachte, aufgrund der geltend gemachten Symptome fluguntauglich und damit berufsunfähig geworden zu sein (vgl. AS 2), ist für das erkennende Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er – unabhängig von einem allfälligen Impfschaden – keine fachärztliche Abklärung oder Behandlung seiner vorgebrachten Leiden in Anspruch nahm bzw. keine entsprechenden Befunde vorlegen konnte. Als innerster Kern der persönlichen Sphäre ist für die grundlegende medizinische Abklärung wahrgenommener Leidenszustände erneut auf die Beweispflicht der antragstellenden Partei zu verweisen (vgl. zum vollen Beweis Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 45 AVG Rz. 2 mwN; zur erhöhten Mitwirkungspflicht in der persönlichen Sphäre befindlicher Gesundheitsaspekte VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; zur besonderen Mitwirkungspflicht und Beweislast der Partei in antragsbedürftigen, auf die Gewährung von Begünstigungen gerichteten Verfahren VwGH 29.08.1990, 90/02/0108; VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171; hierzu und zu Fragen des Beweisnotstandes Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 39 AVG Rz. 10, 13 ff mwN).

Hinsichtlich der geltend gemachten Abgeschlagenheit und Müdigkeit legte XXXX unter Anführung einiger Literaturbeispiele ausführlich dar, dass diese Symptome – von einer akuten Impfreaktion abgesehen – nur im Rahmen von durch COVID-19-Impfungen ausgelösten autoimmunen Erkrankungen beschrieben seien. Zu Autoimmungeschehen nach Impfungen sei reichlich wissenschaftliche Literatur verfügbar und hätten all diese Erkrankungen gemeinsam, dass es unter anderem zu stark erhöhten Entzündungsmarkern im Blut komme. Jedoch sei dies beim Beschwerdeführer nie der Fall gewesen. Die ältesten vorliegenden Laborbefunde vom Februar 2022 hätten keine erhöhten Entzündungsparameter und auch keinen Hinweis für eine Systemerkrankung aus dem autoimmunen Bereich gezeigt. Auch die orthopädische Fachuntersuchung habe keine Hinweise auf eine chronisch entzündliche Erkrankung ergeben. Somit sei ein klinisch relevantes autoimmunes Geschehen als Ursache der Müdigkeit und Abgeschlagenheit ausgeschlossen worden und seien die angegebenen Beschwerden insgesamt nicht als Impfschaden einzuordnen (vgl. AS 56 f).

Zu den im verfahrenseinleitenden Antrag nicht als Impfschaden geltend gemachten, erstmals im Januar 2022 aufgetretenen Hüftbeschwerden des Beschwerdeführers führte der Sachverständige bereits in seinem Erstgutachten vom 27.03.2024 aus, dass diese in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der am 10.11.2021 verabreichten COVID-19-Impfung stehen würden (vgl. AS 34b).

Zusammenfassend führte der fachärztliche Sachverständige in seinen Gutachten vom 27.03.2024 und 11.07.2025 deutlich und nachvollziehbar aus, dass mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen spreche bzw. aus ärztlicher Sicht ein Zusammenhang sehr unwahrscheinlich sei (vgl. AS 34b).

Der Beschwerdeführer trat den Argumenten des Sachverständigen im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Die im Erstgutachten vom 27.03.2024 noch fehlenden Literaturnachweise, deren Fehlen zur Zurückverweisung des Bescheides vom 01.07.2024 führte, wurden vom Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 11.07.2025 nachgereicht. Die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nunmehr vollständig begründet.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15.03.2026 (vgl. AS 59), wonach zu zwei der angeführten Literaturstellen nichts zu finden sei und es sich um „Phantasie-Literatur” handle, konnten sämtliche zitierten Literaturnachweise durch eine einfache Google-Suche gefunden werden (vgl. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34957554/ und https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34069603/, abgerufen am 16.07.2026, oder auch AS 60 ff). Weiters wendete er ein, dass eine der Literaturstellen eine Encephalomyelitis behandle und es in seinem Fall nicht um eine Entzündung des Gehirns oder des Rückenmarks gehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige die myalgische Enzephalomyelitis/das chronische Fatigue Syndrom (ME/CFS) lediglich als ein Beispiel für eine durch die Impfung auslösbare Autoimmunerkrankung anführte, deren Symptome die geltend gemachte Abgeschlagenheit und Müdigkeit sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer vermeinte, dass der Sachverständige die Daten zu Beginn und am Ende des Ergänzungsgutachten durcheinander gebracht habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige das Gutachten am 11.07.2025 erstellte, wie dies auf der ersten Seite festgehalten wurde. Am 03.02.2026 wurde es hingegen durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde vidiert und daher findet sich dieses Datum, mit dem Vermerk „Ärztlicher Dienst”, auf der letzten Seite des Gutachtens.

In einer Zusammenschau enthalten die medizinische Sachverständigengutachten die Erhebung des Gesundheitszustandes vor den angeschuldigten Impfungen, eine Darstellung des Krankheitsverlaufes nach den angeschuldigten Impfungen und einen Befund über die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Gutachter. Bei der Erstellung der Gutachten berücksichtigte der Sachverständige sämtliche vorliegenden medizinischen Befunde sowie die Angaben des Beschwerdeführers, die dieser sowohl im verfahrenseinleitenden Antrag als auch während seiner Untersuchung tätigte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts beantwortete der herangezogene ärztliche Sachverständige, insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten, die von der belangten Behörde gestellten Fragen abschließend sowie widerspruchsfrei und stützte sich auf im Gutachten näher genannte medizinische Fachliteratur. Daher bestand kein weiterer Klärungsbedarf in Form der geforderten Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens und besteht kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Inwiefern der Sachverständige bestimmte Aspekte verkannt bzw. unberücksichtigt haben soll vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Die pauschalen Unmutsäußerungen bzw. die Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des Gutachters waren nicht geeignet, einen kausalen Zusammenhang zwischen der vorgebrachten Gesundheitsschädigungen und der angeschuldigten COVID-19-Impfung näher zu begründen. Auch den (kaum vorhandenen) medizinischen Unterlagen konnte ein solcher Zusammenhang nicht entnommen werden und erstattete der Beschwerdeführer kein inhaltliches Vorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen. Schließlich ist dem beschwerdebegründenden Vorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel ziehen würde. Auch liegen weder hinsichtlich der Dauer noch des Ablaufs der Untersuchung Aspekte vor, die die fachliche Eignung oder Objektivität des befassten Sachverständigen in Zweifel ziehen würden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es hilfreich wäre, einen noch im Beruf stehenden Sachverständigen heranzuziehen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 AVG die Behörden die beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen haben. Die belangte Behörde hat zur Gutachtenserstellung einen Amtssachverständigen beauftragt und steht dieses Vorgehen sohin im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Erst wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann gemäß § 52 Abs. 2 AVG die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestehen (vgl. VwGH 08.04.2024, Ra 2022/11/0202). Die auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung unterliegt keinem Weisungsrecht (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230).

Der Beschwerdeführer trat dem Gutachtensergebnis jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und wäre es ihm zudem freigestanden, so er der Meinung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 27.03.2024 und dessen Ergänzung vom 11.07.2025. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISchG) lauten auszugsweise:

„§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

[…]

§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

[…]

§ 2a (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. […]

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des bereits außer Kraft befindlichen, dennoch in Auszügen weiterhin anzuwendenden Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt:

„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

[…]“

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen lautet auszugsweise:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

[…]“

3.2. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.11.2021 eine Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer), welcher zu dieser Zeit in Österreich zugelassen war, verabreicht. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, 0092, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).

Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20).

Gegenständlich ergibt sich aus dem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, dass hinsichtlich der untypisch und ausschließlich subjektiv empfundenen Beschwerden (Blutdruckschwankungen, Wärme-Kälte-Schwankungen, Gleichgewichtsverlust, Abgeschlagenheit und Müdigkeit) das Kriterium der entsprechenden Symptomatik nicht erfüllt ist, da diese nicht in der wissenschaftlichen Literatur als Impfkomplikationen nicht bekannt sind. Lediglich Abgeschlagenheit und Müdigkeit können zwar im Rahmen impfassoziierter Autoimmunerkrankungen auftreten, eine solche wurde beim Beschwerdeführer jedoch ausgeschlossen.

Eine Kausalität zwischen der am 10.11.2021 verabreichten COVID-19-Impfung und der lediglich in der gutachterlichen Untersuchung vorgebrachten Hüftprobleme sowie Lumboischialgie seit Jänner 2022 scheidet bereits mangels eines zeitlichen Zusammenhanges aus.

Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Zudem erachtet das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage geklärt war und hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Das bereits vorliegende Sachverständigengutachten samt Ergänzung ist nachvollziehbar sowie schlüssig und erstattete der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Ferner wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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