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W600 2331268-1•Bundesverwaltungsgericht W600 2331268-1
W600 2331268-1Bundesverwaltungsgericht20.07.2026
Außerkrafttreten Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit Rechtsgrundlage
W600 2331268-1/6E
W600 2331269-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von 1.) mj. XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Somalia, beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 11.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF2) stellten durch ihre Rechtsvertretung, das Österreichische Rote Kreuz, (in weiterer Folge: RV) am 23.09.2025 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in weiterer Folge: ÖB) einen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005.
2. Mit Bescheid der ÖB vom 11.11.2025 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge: bP) abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsyIG 2005 nicht vorliegen würden und eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsyIG 2005 innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die bP durch ihre RV am 05.12.2025 die gegenständliche Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die bP stellten am 28.05.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA Somalia, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 13.12.2017 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. (Befragungsformular im Einreiseverfahren der BF1 und der BF2 vom jeweils 28.04.2024; Schreiben der ÖB an das BFA vom 03.06.2024, OZ 1).
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 05.12.2024 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag teilte das BFA der ÖB mit, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Einreise der bP iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 wahrscheinlich sei („positive Wahrscheinlichkeitsprognose“) (Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom jeweils 05.12.2024, OZ 1)
3. Am 16.09.2025 wurde den bP mitgeteilt, dass alle anhängigen Verfahren mit positiver Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA, bei denen der Einreistitel (Visum D) noch nicht ausgefolgt wurde, von der Hemmung gem. § 36a Abs. 1 AsylG 2005 betroffen seien. Es wurde ein Merkblatt übermittelt mit der Aufforderung diesbezügliche verfahrensrelevante Informationen und Nachweise bis spätestens 23.09.2025 vorzubringen (Schreiben der ÖB vom 16.09.2025 samt Merkblatt zu § 36a Abs. 2 AsylG 2005, OZ 1)
4. Die bP brachten daraufhin durch ihre RV mit Schreiben vom 23.09.2025 bei der ÖB einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 (in der Folge: Feststellungsantrag) ein (Feststellungantrag der bP vom 23.09.2026, OZ 1).
5. Nach neuerlicher Einbindung des BFA (Schreiben der ÖB an das BFA vom 09.10.2025, OZ 1; Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 09.10.2025, OZ 1) wurde der Feststellungsantrag der bP mit Bescheid der ÖB vom 11.11.2025 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsyIG 2005 nicht vorliegen würden und eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsyIG 2005 innerhalb von sechs Monaten nicht dringend geboten sei. (Bescheid der ÖB vom 11.11.2025, OZ 1) Besagter Bescheid wurde der RV der bP per E-Mail am 11.11.2025 zugestellt. (E-Mail-Sendebestätigung vom 11.11.2025, OZ 1).
6. Gegen den zuvor genannten Bescheid erhoben die bP durch ihre RV fristgerecht am 05.12.2025 die gegenständliche Beschwerde. (Beschwerdeschriftsatz der bP vom 05.12.205 samt E-Mail-Sendebestätigung vom 05.12.2025, OZ 1)
7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) vom 07.01.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt. (Schriftsatz des BMEIA vom 07.01.2026 samt Beilagen, OZ 1)
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt und beziehen sich auf die oben jeweils in Klammer zitierten Beweismittel. Dem Akteninhalt wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und konnte dieser den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
Zu Spruchteil A)
3.1. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids:
Die für die vorliegenden Fälle maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026) lauten:
„§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 GrekoG) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
§ 36a. (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
Wie sich aus § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ergibt, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF. BGBl. I 56/2018).
Mit BGBl. I 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde. (vgl. § 73 Abs. 28 letzter Satz AsylG 2005).
Die in § 36 Abs. 1a AsylG 2005 genannte Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl. II 127/2025 idF BGBl. II 310/2025, lautete:
„§ 1 Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG 2005 sind gefährdet.
§ 2 Während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung findet § 36a AsylG 2005 Anwendung.
§ 3 (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften Bezug nimmt, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung anzuwenden.”
Diese Verordnung wurde am 02.07.2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und ist nach zwölf Monaten außer Kraft getreten.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen (vgl. VwGH 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060). Da weder § 35 AsylG 2005 noch eine auf § 36 Abs. 1a AsylG 2005 gestützte Verordnung im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt dem Rechtsbestand angehören und sich somit der angefochtene Bescheid auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG 2005 und Außerkrafttreten der einschlägigen Verordnung ist der Anwendung des § 36a AsylG 2005 im Entscheidungszeitpunkt die Rechtsgrundlage entzogen. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
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