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I406 2309444-1•Bundesverwaltungsgericht I406 2309444-1
I406 2309444-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2026
Aufenthaltstitel ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung
I406 2309444-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.11.2024, Zl. XXXX ,
A) beschlossen:
Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er dort Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses gehabt habe und Angst hätte, beim Militär einzurücken.
2. Am 30.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab er zusammengefasst an, dass er aufgrund seiner Tätowierung am Arm Probleme mit Polizisten gehabt habe und einmal auf der Straße von Personen angegriffen worden wäre.
3. Mit Bescheid vom 12.11.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl und subsidiären Schutz ab, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist und die Frist für die freiwillige Auseise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.12.2024 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 30.01.2026 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück und brachte gleichzeitig vor, dass er aufgrund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin nun über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und reiste spätestens am 08.08.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück.
Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und verfügt über einen vom LH Wien – MA35 ausgestellten Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”, welcher bis 31.05.2027 gültig ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.01.2026 samt dem dort in Kopie vorgelegten Aufenthaltstitel und einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister.
Zu A)
3.1. Zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz):
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.01.2026 ausdrücklich erklärt, dass er die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung von Asyl und Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) zurückzieht.
Folglich war das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides einzustellen.
Zu B)
Zu I.) 3.2. Abweisung de Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet.
Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu II.) 3.3. Behebung der Rückkehrentscheidung und der damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche:
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
§ 52 Abs. 2 FPG normiert im hier maßgeblichen Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Die Formulierung „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen“ ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.
Zum relevanten Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer jedoch über einen bis 31.05.2027 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem NAG, ausgestellt vom LH Wien – MA 35.
Dies hat zur Konsequenz, dass gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG der Aufenthalt des Beschwerdeführers aktuell als rechtmäßig anzusehen ist.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst dies auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Die mit der Rückkehrentscheidung in Zusammenhang stehenden Spruchpunkte V. (Zulässigkeit der Abschiebung) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides sind daher ebenso ersatzlos zu beheben.
3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 2 kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Abs. 4 bestimmt, dass das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im gegenständlichen Fall ist der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben bzw. ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt, sodass von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
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