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I419 2284233-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2284233-1
I419 2284233-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Ersatzentscheidung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst mündliche Verhandlung politische Gesinnung politische Veränderung Sicherheitslage unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Wehrdienst Wehrdienstverweigerung wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung
I419 2284233-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 Statusverordnung in Verbindung mit § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA einen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des Subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien die Einziehung zum Militärdienst des Regimes oder – wie schon einmal versucht – durch kurdische Verbände, die in seiner engeren Heimat aktuell die Oberhand hätten, was sich aber durch Vereinbarungen ändern könne; kleinere Gebiete unter Regimekontrolle gäbe es in den Kurdengebieten ohnehin. Das BFA habe die Asylrelevanz der - sollte er sich einer Einberufung oder Rekrutierung (weiterhin) entziehen wollen - mit hoher Wahrscheinlichkeit allseits dem Beschwerdeführer unterstellten oppositionellen Gesinnung verkannt.
3. Nach Abweisung der Beschwerde als unbegründet (BVwG 23.09.2025, I419 2284233-1/3E) behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis (VwGH 27.05.2026, Ra 2015/18/0351), worauf der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, ihm würde nun auch von der neuen Regierung eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Syrien, Araber sowie Sunnit. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Im Herkunftsstaat wurde er in der Stadt XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ), der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz geboren, wohnte im Viertel XXXX ( XXXX , XXXX ) und besuchte sieben Jahre die Schule. Seine Meldebehörde ist die in XXXX ( XXXX , XXXX , XXXX ) im Unterbezirk XXXX , einem Vorort der Stadt auf der anderen, südlichen Seite des XXXX .
Seine Identität steht nicht fest. Seinen Angaben nach hielt er sich einige Zeit im Libanon auf, wobei die Angaben zur Ausreise von 2013 („ca.) bis 2017 gehen, kam dann wieder zurück und zog von XXXX in die Türkei, je nach Angabe 2020 („ca.“) oder auch 2021. Dort lebte er bei einer Schwester und arbeitete als Schneider. Berufserfahrung hat er auch als Bauarbeiter.
Im Sommer 2023 gelangte er illegal nach Griechenland, Ungarn und ebenso Österreich, wo er am 17.08.2022 eintraf und in der Grenzgemeinde aufgegriffen sogleich unter einem Aliasnamen internationalen Schutz beantragte.
Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Eltern mit Anfang 60 und Anfang 70 in XXXX im zweistöckigen Haus der Familie sowie volljährige Geschwister des Beschwerdeführers, darunter zwei Brüder, M. mit Anfang 30 und A. mit Mitte 20, die als Gemüseverkäufer ebenso in der Stadt XXXX wohnen. Mit seinen Angehörigen steht der Beschwerdeführer in häufigem Kontakt. Zwei weitere Brüder hat er in Deutschland, A. mit Ende 20, und im Libanon, S. mit Anfang 40. Ein fünfter Bruder, der inzwischen Ende 30 wäre, soll nach Angaben des Beschwerdeführers 2017 verstorben sein.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Er war bis November 2023 in Quartieren außerhalb XXXX untergebracht, in denen er mehrfach verwarnt wurde, unter anderem wegen Eintretens einer Zimmertür, mehrmaligem unentschuldigten Fernbleiben und Nächtigens quartiersfremder Personen. Eine knapp dreimonatige Beschäftigung in der Gastronomie Anfang 2023 beendete er, nachdem ihm ein monatlicher Kostenbeitrag für die Grundversorgung vorgeschrieben wurde. Danach bezog er bis Februar 2026 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld; seither bezieht er wieder Leistungen der Grundversorgung.
1. 2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 17.07.2023 zitiert. Derzeit steht ein am 28.02.2026 erschienenes zur Verfügung. Das Gericht geht von den darin enthaltenen Länderfeststellungen aus und berücksichtigt ferner Publikationen des UNHCR und der EUAA (unten 1.2.7 bis 1.2.9). Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). […]
Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). […] Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). […] HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). […]
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). […]
Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). […]
Nordsyrien
[…] Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. […] (ICG 20.1.2026) Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). […]
Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. […] (K24 13.12.2023), […].Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). […]
Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ 10.3.2025b). […]
Am 12.1.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der kurdischen SDF standen. Die kurdischen Streitkräfte gaben bekannt, dass sie sich zurückziehen. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. […] (DW 14.1.2026) Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ze Zour führte. SDF-Führer 'Abdi stimmte am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). […] Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium […]. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und der internationale Flughafen Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten […] und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). […]
Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). […]
1.2. 2 Sicherheitslage / Sicherheitsbehörden
Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). […]
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. […] (SO 10.10.2025). […] Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). […]
Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). […] Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). […] Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025). […]
Sicherheitsbehörden
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. […] Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024). […]
Mehr als 200.000 Menschen haben sich für den neuen Polizeidienst angemeldet, der sich im Aufbau befindet (Stand: Jänner 2025). Polizisten, die vor al-Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffen (REU 23.1.2025). […]
Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).
Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), eine Koalition von kurdischen, sunnitisch-arabischen und syrisch-christlichen Gruppierungen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG). Sie gliedern sich in Einheiten der Inneren Sicherheit [Asayesh], Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten (CIA 31.7.2024). […]
Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Die Standarddauer des Vertrags beträgt zwei Jahre Dienst bei den SDF, kann jedoch nach Ermessen der Freiwilligen verlängert werden. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. […] Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitäts- sowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten „Komîn“, die kleinste Verwaltungseinheit im DAANES kontrollierten Gebiet. […] (DIS 6.2024)
1.2. 3 Wehr- und Reservedienst:
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). […]
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). […]
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. [...] Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). [...] Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). […]
Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). […]
Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. […] (DIS 6.2024)
Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). […]
Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von „Märtyrern“, die offiziell in den Registern der „Märtyrer-Familien-Kommission“ eingetragen sind und eine Bescheinigung über das „Märtyrertum“ besitzen, [...] (AANES-GC 22.2.2024). […]
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). [...]
1.2. 4 Allgemeine Menschenrechtslage:
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. […] (ACRPS 5.2025) […]
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen „einzelner“ Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025). […]
Oppositionelle Gesinnung:
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025). […]
Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025). […]
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).
Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b). […]
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). […]
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. […] Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt, syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. […] Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). […]
1.2. 7 „Regional Flash Update“ Nr. 70 des UNHCR
Dem „Regional Flash Update“ # 70 zu Syrien, also „Regionale Kurzmeldung“, der Flüchtlingsagentur der Vereinten Nationen UNHCR, vom 27.03.2026, kann zur Einreise nach Syrien aus der Türkei übersetzt entnommen werden:
Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird in den Provinzen und an sechs Grenzübergängen fortgesetzt: Cilvegözü / Bab Al-Hawa, Yayladağı / Keseb, Öncüpınar / Al-Salama, also Bab al-Salam, Karkamış / Jarablus sowie Akçakale / Tel Abyad und Çobanbey / Al-Rai, da der Grenzübergang Zeytindalı am 18. März geschlossen wurde.
1.2. 8 UNHCR-„International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic“
Diesen „Überlegungen zum internationalen Schutz in Bezug auf Asylsuchende aus der Arabischen Republik Syrien“ der Flüchtlingsagentur UNHCR vom Mai 2026 kann betreffend Risikoprofile für einen möglichen Flüchtlingsstatus übersetzt entnommen werden:
Das UNHCR ist der Ansicht, dass Asylsuchende aus Syrien, auf die eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile zutreffen, je nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz gemäß Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen:
Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;
Personen, die sich den SDF in Gebieten, die unter deren de-facto-Kontrolle stehen, widersetzen oder als Gegner der SDF wahrgenommen werden;
Personen, die sich regierungsfeindlichen drusischen Fraktionen in Gebieten, die unter deren de-facto-Kontrolle stehen, widersetzen oder als Gegner dieser Fraktionen wahrgenommen werden;
Personen, die sich dem „Daesh“ in Gebieten mit anhaltender Präsenz des Da’esh widersetzen oder als Gegner wahrgenommen werden;
Personen, die als mit der ehemaligen Regierung verbunden wahrgenommen werden;
Frauen und Mädchen;
Kinder;
Personen, die unterschiedliche sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, Geschlechtsausdrücke und/oder Geschlechtsmerkmale aufweisen (oder so wahrgenommen werden).
Nicht alle Personen, die unter die in diesem Abschnitt beschriebenen Risikoprofile fallen, werden zwangsläufig als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 gelten. Umgekehrt sind die hier aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend. Daher sollte ein Antrag nicht automatisch als unbegründet angesehen werden, nur weil er keinem der hier genannten Profile entspricht.
Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige oder andere Haushaltsmitglieder von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung zu gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.
1.2. 9 „ Country Guidance: Syria“ der EUAA:
Dem Bericht „Country Guidance: Syria“ der EUAA, also „Länderratgeber Syrien“ von Dezember 2025 ist übersetzt zu entnehmen:
Sunnitische Araber
Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern mit sunnitisch-arabischem Hintergrund dominiert, und die Führungspositionen bei der Polizei, dem Allgemeinen Sicherheitsdienst und der Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat setzt sich ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern zusammen, und die islamische Rechtswissenschaft ist die wichtigste Rechtsquelle. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer Glaubensausübung und Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden.
Es liegen keine Informationen über Handlungen vor, die einer Verfolgung gleichkommen und gegen Personen allein aufgrund der Tatsache begangen wurden, dass sie sunnitische Araber sind. Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen als der bloßen Tatsache, dass er ein sunnitischer Araber ist.
Kurden
Dieses Profil bezieht sich auf Kurden, einschließlich Mitglieder der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)/YPG und Personen, die als Kollaborateure der SDF/YPG gelten.
Kurden aus Gebieten, die unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehen, wären einem Risiko ausgesetzt, wenn sie als mit den SDF verbunden wahrgenommen würden, da dokumentierte Fälle darauf hindeuten, dass es aufgrund solcher angeblichen Verbindungen zu Verhaftungen kommt.
Wird bei einem Antragsteller, der diesem Profil entspricht, eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen, so ist es sehr wahrscheinlich, dass diese auf der Rasse und/oder der Staatsangehörigkeit beruht, da Kurden eine eigenständige ethnische Gruppe darstellen. Auch (zugeschriebene) politische Ansichten spielen eine Rolle bei Verfolgung aufgrund einer vermeintlichen Zugehörigkeit zu SDF/YPG/DAANES.
1.3. 1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, in Syrien herrsche Krieg und keine Sicherheit; in Europa wolle er arbeiten und seine Familie unterstützen, weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Fall der Rückkehr fürchte er den Krieg und das Militär.
1.3. 2 Gut sieben Monate später gab er beim BFA an, er sei im Februar 2020 nach Syrien zurückgekehrt und nach einer Woche zuhause auf dem Weg in die Türkei von den Kurden inhaftiert worden, weil er abgelehnt habe, Militärdienst für diese zu leisten. Nach einer weiteren Woche sei er durch ein Fenster aus dem Gefängnis in der Stadt XXXX entkommen.
Im Fall einer Rückkehr würde er von den Kurden oder vom Regime eingezogen. Warum er sich nicht freigekauft habe, wisse er nicht. Er habe keinen Grund dafür, es nicht getan zu haben. Seine Brüder M. und A. in XXXX müssten keinen Militärdienst leisten, weil sie die älteren Brüder des 2017 umgekommenen Märtyrers seien.
1.3. 3 In der Beschwerde ergänzte er, ihm werde mit hoher Wahrscheinlichkeit von allen Seiten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Das Ausüben von Waffengewalt lehne er generell ab, und auch „im Nachschub oder bei der Versorgung“ sei ein Einsatz für ihn ausgeschlossen, da er, wenn „nämlich dann doch“ der Befehl an ihn erginge, „sich an eine Front zu bewegen“, sich dorthin zu begeben hätte, weil militärischen Befehlen zu gehorchen sei. Hätte er keine begründete Angst vor Verfolgung und / oder Bedrohung, wäre sein Asylantrag als absurd zu bezeichnen.
1.3. 4 Schließlich gab er in der Beschwerdeverhandlung an, er habe vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit den Kurden gehabt, die damals in XXXX geherrscht hätten, habe nie Kontakt zu deren Behörden gehabt und sei niemals festgenommen oder eingesperrt gewesen. Jeder, der einen im Krieg verstorbenen Bruder habe, werde nach einem von den Kurden erlassenen Gesetz vom Militärdienst befreit.
Er habe jetzt neue Fluchtgründe. Vier seiner Brüder hätten bei der SDF gekämpft, ein Schwager sei „Anführer“ in der SDF gewesen und aus Syrien geflohen. Da ein Bruder im Kampf gegen den Daesh verstorben sei, wäre die Familie verhasst. „Schläferzellen des Daesh“ hätten nach seiner Familie und nach Personen gesucht, die gegen den Daesh gekämpft hätten. Als die Übergangsregierung die Macht übernommen habe, seien Mitglieder des Daesh in deren Namen zu den Eltern gekommen, hätten nach einem anderen Bruder gefragt, die Eltern bedroht, das Haus und Sachen zerstört, Mobiltelefone konfisziert und „nachgeschaut, wer noch lebt“ von der Familie „und wer Geld hat“. Mit den Telefonen hätten Sie versucht, die anderen Brüder zu orten, um diese festzunehmen. Weil alle Schwäger aus Syrien geflohen seien, wären auch in den Häusern der Schwestern Sachen zerstört worden.
Wenn jemand von der Familie zurückkehre, erwarte diesen die Todesstrafe. Die Mitglieder der neuen Regierung hätten das Grab des gefallenen Bruders zerstört, worauf seine Eltern diesen exhumiert und woanders beigesetzt hätten. Jeden Tag käme jemand ins Haus, um nach Personen zu suchen. Sie würden alles stehlen, was sie zuhause fänden. Die Eltern seien alt und krank, hätten ein Zimmer im Haus renoviert, in dem sie wohnen würden, ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Syrien kommen. Die beiden Brüder in XXXX hielten sich versteckt. Auch den Eltern werde vorgeworfen, dass sie mit den Kurden gegen den Daesh gekämpft hätten. Sein Vater habe als Komîn (s. oben 1.2.2 a.E.; eine Art Nachbarschaftskoordinator, Anm.) die Brotrationen verteilt.
1.3. 5 Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die ehemalige Syrisch-Arabische Armee nicht geleistet. Er befindet sich im wehrpflichtigen Alter für den Wehrdienst in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten, den er nicht absolviert hat.
In der Stadt XXXX ist seit Februar 2026 die HTS-geführte Übergangsregierung an der Macht, davor war es seit 2017 die kurdische SDF. Auch im ganzen Bezirk XXXX und darüber hinaus bis XXXX bzw. zur türkischen Grenze bei XXXX kontrollieren die HTS-geführten Kräfte das Gebiet. Der Beschwerdeführer kann somit von der Türkei aus z. B. über XXXX / XXXX in die Provinz XXXX und dort in die Stadt XXXX reisen, ohne mit Organen des früheren Regimes Assad oder der SDF in Berührung zu kommen.
1.3. 6 Es ist nicht zu erwarten, dass ihm bei hypothetischer Rückkehr in die Stadt XXXX eine Verfolgung droht, weil er keinen Wehrdienst geleistet hat, weil seine Brüder oder andere Angehörige in einer der kurdischen Streitkräfte gegen den Daesh gekämpft hätten oder weil ihm eine oppositionelle Gesinnung gegenüber der Übergangsregierung vorgeworfen würde.
1.3. 7 Der Beschwerdeführer hat keinerlei ihm widerfahrene oder drohende Verfolgung glaubhaft gemacht. Er erfüllt kein Risikoprofil für eine mögliche Flüchtlingseigenschaft. Im hypothetischen Fall der Rückkehr in die Herkunftsregion wäre der Beschwerdeführer nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer aus einem solchen Grund bedroht oder verfolgt worden wäre oder dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr zu erwarten hätte.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die aktuellen Herrschaftsverhältnisse wurden anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) und des Carter Center www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria) festgestellt. Ferner wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, der das BFA fernblieb.
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1. 1 Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seinem Herkunftsort, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht nicht fest, weil zwar Angaben in dem am 24.07. XXXX vom syrischen Innenministerium ausgestellten Personalausweis entnommen werden können (AS 56 f), er allerdings in der Beschwerdeverhandlung weder sein Alter angeben konnte, noch wann er 18 geworden ist (S. 7), sodass nicht sicher ist, dass es sich um seinen Ausweis handelt. In diesem ist zudem als Standesamt XXXX angeführt (und als Meldeamtsort XXXX ), während der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, sein Standesamt sei in XXXX (S. 7).
2.1. 2 Die Dauer des Schulbesuchs wird anhand der Angaben der Erstbefragung festgestellt, da vor dem Hintergrund des durchgehenden Aufenthalts mehrerer Brüder in XXXX nicht zu sehen ist, warum der Beschwerdeführer lediglich fünf Schuljahre dort absolviert haben sollte, wie er in der Beschwerdeverhandlung behauptete. Wann und wie lange er sich vor dem Wegzug in die Türkei allenfalls außerhalb Syriens aufhielt, steht nicht fest, weil er betreffend die angebliche erste Ausreise – in den Libanon – völlig konträre Angaben machte.
So erklärte er in der Erstbefragung, 2017 dorthin gezogen und drei Jahre geblieben zu sein (AS 6 f), sowie beim BFA, er habe sieben Jahre die Schule besucht, eines davon im Libanon, sei im Juni 2017 mit seiner Mutter ausgereist und im Februar 2020 mit ihr zurückgekehrt (AS 26 ff), und zwar, weil Libanon syrische Staatsangehörige abschieben wollte (AS 31), laut Beschwerde jedoch nur, weil er seine Mutter zurück nach Syrien begleiten wollte, wofür er für 15 Tage „eine Art staatliche Einreiseerlaubnis“ erhalten habe, wo dann seine Inhaftierung die „Rückkehr in den Libanon zunichte“ gemacht hätte (AS 186).
In der Beschwerdeverhandlung dagegen gab er an, er sei mit „ca.“ 12 Jahren „ca.“ 2013 nach der 5. Klasse ausgereist, die Jahreszeit wisse er nicht mehr (S. 4 f). Seine Mutter habe ihn in den Libanon gebracht und sei nach 15 Tagen dort nach Syrien zurückgekehrt. Er selbst sei nach „ca.“ acht Jahren im Libanon illegal nach Syrien gereist, um nach Europa zu gelangen. (S 5 f) Seine Familie habe ihn „ein paar Monate“, vor er 18 geworden sei, nach Syrien gebracht (demnach etwa in der zweiten Jahreshälfte XXXX ), um für ihn einen Ausweis ausstellen zu lassen (demnach den Ausweis vom 24.07. XXXX ); danach sei er direkt in den Libanon gereist. Auf den Vorhalt, dass das XXXX hätte sein müssen gab er an, nicht zu wissen, wann er 18 geworden sei; aktuell sei er 26. (S. 7, auch in Widerspruch zu den Ausweisdaten AS 39 ff)
2.1. 3 Ob er einen Bruder hatte, der 2017 verstarb, steht nicht fest, da er beim BFA behauptete, dieser sei im Alter von 19 durch eine Mine ums Leben gekommen (AS 31), in der Beschwerdeverhandlung hingegen, ein Scharfschütze des Daesh habe ihn getötet (S. 11).
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen fußen zum größten Teil auf einer nach Maßgabe des vorliegenden Falles aktuellen, themenspezifisch umfassenden und ausgewogenen Quellenlage.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2 zitierten Publikationen von UNHCR und EUAA.
In der Einvernahme beim BFA verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen (S. 10 / AS 32). In seiner Beschwerde bringt er vor, die Länderfeststellungen seien unvollständig und „nicht in dem Maße einschlägig“, wie es „nach einem gehörigen und adäquat gesetzeskonformen Vorgehen“ der Fall sein müsste (sich „dargestellt hätte“).
Zu den vor der Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderinformationen gab er in dieser an, die Lage sei nicht, wie sie in den Medien berichtet werde. In XXXX gäbe es jeden Tag Bombardierungen. (S. 16) Seine Rechtsvertretung zitierte aus den vorliegend oben in 1.2.7 und 1.2.8 verwendeten Publikationen. (S. 13 f)
Damit wurde den Länderfeststellungen auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3. 1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte.
2.3. 2 Zunächst und grundlegend leidet das Fluchtvorbringen daran, dass es - wie das BFA zutreffend ausführt (S. 184 f, AS 152 f) - keinen nachvollziehbaren und asylrelevanten Grund der Ausreise glaubhaft erscheinen lässt. Im Speziellen hebt das BFA zu Recht hervor, dass die Eltern und Brüder des Beschwerdeführers unbehelligt in XXXX blieben, das in der Hand kurdischer Kräfte war, und sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken vom Libanon nach Syrien begab, sowie ferner, dass er seine Heimatregion über die Türkei ohne eine drohende Verfolgung erreichen kann (S. 13, AS 67).
2.3. 3 Schließlich weist das BFA auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zwar den Krieg erwähnte, daneben aber nur die mangelnde Sicherheit, den Wunsch nach Arbeit und die Absicht zur Unterstützung der Familie nannte, und sich auch aus den bekannt gewordenen sonstigen Umständen keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung ergibt. (S. 184, 187 / AS 152, 154)
2.3. 4 Dazu kommt, dass sich im Beschwerdeverfahren eine Vielzahl von Widersprüchen in den im Laufe der Jahre erstatteten Angaben des Beschwerdeführers ergab, von denen unter anderem folgende ins Auge fallen:
Während er beim BFA angab, wegen des gefallenen „Märtyrer“-Bruders (zu den widersprüchlichen Angaben zur Todesart s. oben 2.1.3) seien nur seine Brüder A. und M. in XXXX befreit, weil sie älter als der Verstorbene wären (AS 31), und dies den Länderfeststellungen widerspricht (oben 1.2.3), räumte er in der Verhandlung ein, dass jeder Bruder befreit sei (S. 11). Nicht zu übersehen ist allerdings, dass der angeblich verstorbene Bruder der älteste der fünf wäre (verstorben 2017 mit 19; AS 31 f), womit auch die beiden in XXXX jünger wären (AS 29).
Weitere Ungereimtheiten in diesem Zusammenhang sind das angebliche Umkommen im Kampf um die Befreiung XXXX , das der Beschwerdeführer in der Verhandlung mit Ende 2017 datierte (S.11), während XXXX bereits im Juli 2017 in den Händen der SDF war (Verhandlung, Beilage B), also Ende 2017 bereits seit rund einem halben Jahr „befreit“ vom Daesh, und das in der Verhandlung erstmals behauptete Mitkämpfen von drei weiteren Brüdern in den Reihen der SDF gegen den Daesh (S. 10), trotz des angeblich gefallenen ältesten Bruders und der behaupteten Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte.
An diese Sequenz seines Flucht- und Beschwerdevorbringens konnte dieser sich in der Verhandlung zunächst offensichtlich nicht mehr erinnern, als er Schwierigkeiten mit den Kurden ebenso in Abrede stellte wie eine Festnahme oder Inhaftierung vor der Ausreise in die Türkei und Kontakte zu den kurdischen Behörden (S. 10 versus AS 27, 31). Auch die Angaben zu seinem Entkommen aus der Haft sind nur mit Mühe zu verknüpfen, „Ich bin aus dem Fenster geflüchtet“ (AS 27) versus „Meine Brüder haben mich rausgeholt.“ (Verhandlung, S. 11)
2.3. 5 Auf den Vorhalt, es wäre zu erwarten, dass auch der (fast gleichaltrige) jüngste seiner Brüder wie er den Kurden zu entkommen versucht hätte, gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung zur Antwort, dieser sei geblieben, weil er „nicht die Chance“ bekommen habe, Syrien zu verlassen, und habe sich auf einer Landwirtschaft versteckt. (S. 11) Demgegenüber hatte er noch (mehrere Jahre nach seiner Ausreise) beim BFA angegeben, der Bruder sei ebenso wie Bruder M. Gemüseverkäufer in XXXX . (AS 29)
2.3. 6 Auf die behaupteten Zumal auch die seitens der Rechtsvertretung ins Treffen geführten Positionen der EUAA und des UNHCR kein Verfolgungsszenario für einen arabischen Sunniten wie den Beschwerdeführer nahelegen, auch nicht unter der Annahme, seine Brüder wären Soldaten der SDF und der Vater Komîn gewesen, wie die Auszüge in 1.2.8 und 1.2.9 zeigen, da er keiner Risikogruppe angehört, liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall der Rückkehr in die Herkunftsregion aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt würde.
2.3. 7 Auf die vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung erwähnten angeblichen regelmäßigen Suchaktionen von „Schläferzellen des Daesh“ in der Stadt XXXX nach SDF-Kämpfern oder die Zerstörung von Hausrat bzw. Raubzüge in Wohnhäuern in dieser Stadt durch Anhänger der Übergangsregierung finden sich in den Länderfeststellungen keine Hinweise, und es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum „jeden Tag“ jemand zu den Eltern kommen sollte „um nach Personen zu suchen“.
2.3. 8 Die Schlussfolgerung des BFA, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Gefährdung aus einem asylrelevanten Umstand droht (S. 187, AS 154) ist somit nachvollziehbar und naheliegend.
2.3. 9 Demnach war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr nicht in Gefahr wäre, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden, insbesondere nicht aus den vorgebrachten Gründen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3. 1 Nach § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren über Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes sich nach der (am genannten Tag in Kraft getretenen) Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der nunmehrigen Fassung zu prüfen ist.
3. 2 Gemäß Art. 13 der demnach vorliegend anzuwendenden Statusverordnung ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Statusverordnung erfüllt.
Flüchtling ist nach Art. 3 Z. 5 Statusverordnung ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) nicht anzuwenden ist.
3. 3 Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 86, Ebilum).
Maßgebend ist dabei, dass zwar eine bloße Möglichkeit der Verfolgung nicht ausreicht, um die Begründetheit der geltend gemachten Furcht nachzuweisen, aber auch nicht die Gewissheit des Eintretens der Verfolgungsgefahr verlangt werden darf, wie es der Praxisleitfaden „Beweiswürdigung und Gefährdungsbeurteilung“ der EUAA formuliert, sodass eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ sich auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, sodass die Furcht vor Verfolgung als nachgewiesen anzusehen ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Verfolgungsgefahr, die von der den internationalen Schutz beantragenden Person geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland realisiert. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 87 f, Ebilum).
3. 4 Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Bejahung einer eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht; die Verfolgung muss dem Antragsteller bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071, Rz. 8, 13, mwN)
3. 5 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die geschilderte drohende Verfolgung durch die örtlich herrschende Übergangsregierung oder Kräfte des Daesh nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde, ebenso wenig der beim BFA geltend gemachte Fluchtgrund. Der Beschwerdeführe hat keine aktuell drohende Verfolgung aus einem der in 3.4 genannten Gründe der GFK für den Fall seiner Rückkehr glaubhaft gemacht. Eine solche war auch keinen anderen Umständen zu entnehmen und ist daher nach den Feststellungen nicht maßgeblich wahrscheinlich, somit auch nicht für die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus hinreichend wahrscheinlich.
3. 6 Dem Beschwerdeführer war aus diesem Grund weder durch das BFA der Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 noch durch das Verwaltungsgericht nach Art. 13 der vorliegend anzuwendenden Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Demnach erweist die Beschwerde sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen, jedoch der bekämpfte Spruchpunkt der neuen Rechtslage entsprechend zu formulieren war wie geschehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
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