Bundesverwaltungsgericht L515 2343922-1

L515 2343922-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2026

Regest

amtswegige Wiederaufnahme Asylverfahren Doppelstaatsbürger Erschleichen falsche Angaben Irreführung Kausalzusammenhang Revision zulässig Staatsangehörigkeit Unionsrecht Verschweigung wesentlicher Umstände Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L515 2343922-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L515.2343922.1.00

Spruch

1. ) L515 2343925-1/8E

2. ) L515 2343922-1/8E

3. ) L515 2343923-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden von

XXXX , am XXXX geb., zum Zeitpunkt der Antragstellung StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, zum Zeitpunkt der Zuer-kennung des Status eines Asylberechtigten StA der Arabischen Republik Syrien, vertre-ten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen -BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2026, Zahl XXXX

XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen -BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2026, Zahl XXXX

1. ) XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Kindesvater XXXX , am XXXX geb., dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen -BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2026, XXXX

zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“, bzw. gemäß der Reihen-folge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ - „bP3“ bezeichnet) reisten am 03.04.2017 (bP1) bzw. am 12.01.2022 (bP2) und 22.2.2024 (bP3) in das Bundesgebiet ein und stellten im Anschluss Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Die volljährige bP1 ist der Vater der zum Zeitpunkt derer Antragstellungen minderjährigen bP2 und bP3. Die bP2 ist inzwischen volljährig.

Die bP1 war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich, zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowohl Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien als auch der Republik Armenien. Zum Zeitpunkt der erstmaligen niederschriftlichen Einvernahme bei der bB, sowie zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten war sie aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft ausschließlich Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien.

Die bP2 und bP3 waren zum Zeitpunkt der Einreise, Antragstellung zu Zuerkennung des Status von Asylberechtigten Staatsbürger der Republik Armenien.

Die nicht in Österreich, sondern in Armenien aufhältige Mutter der bP2 und bP3 und ehemalige Gattin der bP1 ist Staatsbürgerin der Republik Armenien.

I.3. Anlässlich der Antragstellung der bP1 gab diese an, aus Aleppo zu stammen. Sie gab an, mittels eines vom Schlepper zur Verfügung gestellten gefälschten Reispasses gereist zu sein, welchen ihr dieser in einem der bP1 unbekannten EU-Land wieder abgenommen hätte.

Die bP1 gab weiters an, ihre -damalige aber nunmehr ehemalige- Gattin anlässlich eines Urlaubsaufenthaltes in Armenien kennengelernt zu haben. Diese wäre in weiterer Folge nach Syrien gezogen und hätte dort nach der Eheschließung ein Aufenthaltsrecht erhalten. Die Gattin und die Kinder wären armenische Staatsbürger und würden nach wie vor in Syrien leben.

I.4. Die bP1 gab anlässlich ihrer Antragstellung im Rahmen einer offenen Fragestellung zu ihrer eigenen Staatsbürgerschaft an, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwieg sie. Ebenso legte sie syrische Dokumente, darunter einen syrischen Personalausweis vor.

Die bP1 brachte im Rahmen der Befragung zu ihrer Reiseroute und ihren Aufenthaltsorten nach dem Verlassen ihres Herkunftsstaates vor, Syrien in Richtung Türkei verlassen zu haben und über Russland und ihr unbekannte Länder nach Österreich weitergereist zu sein.

I.5. In Bezug auf die Ausreisegründe bzw. Rückkehrgefährdungen bezog sich die bP1 ausschließlich auf die Arabische Republik Syrien.

I.6.1. Im die bP1 betreffenden Asylverfahren ging die bB auf Basis des Vorbringens der bP1 iVm mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzt und fanden sich für die bB keine Hinweise, dass die bP1 am Beginn des Asylverfahrens noch die armenische Staatsbürgerschaft besaß und diese während des Verfahrens zurücklegte.

I.6.2. Im weiteren Verlauf wurde dem Antrag der bP mit Bescheid vom 10.1.2018 der Status eines Asylberechtigten in Bezug auf die Arabische Republik originär zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

I.7.1. Laut der seitens der bB vorgelegten Akte reiste die bP1 gemäß einer sich darin befindlichen Bestätigung von IOM vom 15.11.2018 am 13.11.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Armenien aus. In jener Bestätigung wird in der Rubrik Staatsbürgerschaft „Armenien“ angeführt.

I.7.2. Eine Rückfrage bei der bB zu diesem Umstand ergab, dass die bP1 mittels ihres syrischen Reisepasses ausgereist wäre. Sie gehe davon aus, dass es sich beim Eintrag von IOM in Bezug auf die Staatsbürgerschaft und ein do. Missverständnis handle.

I.7.3. Anlässlich einer Rückfrage bei IOM, aufgrund welcher Umstände von der armenischen Staatsbürgerschaft ausgegangen worden sei, teilte IOM mit, dass die ho. Anfrage vorerst einer rechtlichen Prüfung unterzogen werde, ob die gewünschte Auskunft aus datenschutz- und völkerrechtlicher Sicht erteilt werden dürfte. Eine weitere Antwort langte bis dato nicht ein.

I.8. Nach erfolgter Ausreise nach Armenien kehrte die bP wieder nach Österreich zurück.

I.9.1. An den bereits genannten Daten reisten die bP2 und die bP3 in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Sie bzw. ihre Vertretung gaben an, dass es sich bei ihnen um armenische Staatsbürger handeln würde.

I.9.2. Im weiteren Verlauf wurde den bP2 und bP3 auf Basis des Familienverfahrens gem. §§ 3, 34 AsylG der von der bP1 abgeleitete Status von Asylberechtigten mit Bescheiden der bB vom 21.02.2022 (bP2) und 5.3.2024 (bP3) rechtskräftig zuerkannt.

I.9. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren stellte sich nunmehr auf Basis eines seitens der bB in Auftrag gegebenen Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person heraus, dass die bP1 in Armenien ursprünglich in Jerewan, XXXX und in weiterer Folge -auch noch zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich- in Jerewan, XXXX gemeldet war. Ebenfalls war die bP1 ursprünglich im Besitze eines am 13.12.2012 ausgestellten armenischen Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde Nr. XXXX und im Anschluss eines am 16.1.2017 ausgestellten armenischen Reisepasses, ausgestellt von der Passbehörde XXXX , Nr. XXXX . Mit Datum 28.4.2017 legte die bP jedoch die armenische Staatsbürgerschaft zurück.

Laut Ausführungen in der oa. Anfragebeantwortung, aber auch auf Basis des ho. Kenntnisstandes und der öffentlich zugänglichen Quellenlage handelt es sich bei der Passbehörde XXXX um das Passamt Jerewan/ XXXX und bei der Passbehörde XXXX um das Passamt Jerewan/ XXXX (vgl. etwa https://www.e-gov.am/u_files/file/decrees/kar/GV73-76F9-29C6-196D/2316.4.1.1.pdf?utm). Die Reisepässe wurden somit jedenfalls in Armenien und nicht in einer ausländischen Vertretungsbehörde ausgestellt. Diesfalls würden die Reisepässe die Kennung 099 tragen.

I.6.2. Nach Bekanntwerden des Rechercheergebnisses wurde die bP1 seitens einer Organ-walterin der bB niederschriftlich einvernommen.

F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.

A.: Ich habe, im Rahmen der Asylantragstellung, meinen syrischen Personalausweis vorgelegt. Ich legte damals auch das Original-Familienbuch und den Original-Führerschein aus Syrien vor.

F.: Besitzen Sie einen österreichischen Führerschein.

A.: Nein. Ich habe Angst zu tauschen, da ich nicht weiß, ob sich mein Führerschein nicht als Fälschung herausstellt.

F.: Welche Ausbildung haben Ihre Kinder in Armenien erhalten.

A.: Mein Sohn XXXX , geboren XXXX , kam 2022 nach Österreich, hat in Armenien ab dem Jahr 2013 die Grundschule und die allgemein-bildende Mittelschule besucht. Mein Sohn hat in Österreich, weil nicht mehr schulpflichtig, in Österreich keine Ausbildung mehr erhalten, wahrscheinlich wird er bei Billa-Plus anfangen. Wir haben übermorgen einen Termin bei AMS.

Mein Sohn ist ständig zuhause und das gefällt mir nicht. Er ist schon über 18 Jahre alt. Er ist heute in Wien geblieben.

Meine Tochter hat Armenien 2023 verlassen und hat von 2016 bis 2023 in Armenien die Grundschule und allgemein-bildende Mittelschule besuchen und wird nächstes Jahr die Oberstufe besuchen und in Österreich maturieren. Meine Tochter besucht derzeit die Mittelschule, sie ist fast 15 Jahre alt.

F: …

Aufgrund diverser Hinweise wurde in Armenien recherchiert und die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Das Gutachten, ausgestellt am 18.11.2025, langte am 21.11.2025 ein. Darin wird Folgendes ausgeführt:

Die Befundaufnahme ergab, dass XXXX , geb. am XXXX , zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich am XXXX zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien war. Er ist in Armenien unter der Adresse Yerevan, XXXX gemeldet. Dies ist die Nachfolgeadresse einer früheren Meldung in Yerevan, XXXX .

Die Befundaufnahme ergab, dass er Inhaber eines am 16.01.2017 ausgestellten Reisepasses der Republik Armenien mit der Nummer XXXX , ausgestellt von der Passbehörde XXXX (die verschiedenen Passbehörden sind in Armenien durch unterschiedliche Nummern definiert) in Yerevan/ XXXX ist. Dieser ist ein Nachfolgedokument des am 13.12.2012 ausgestellten Reisepasses der Republik Armenien Nr XXXX , ausgestellt durch die Passbehörde XXXX (Yerevan/ XXXX ). Mit Datum vom 28.04.2017 legte der AW jedoch seine armenische Staatsbürgerschaft zurück.

Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Meine Frau XXXX , geboren am XXXX , ist armenische Staatsangehörige, ich selbst verfüge meines Wissens nur über die syrische Staatsangehörigkeit. Ich war oft in Armenien, meine Frau ist Armenierin, meine Kinder waren auch dort, es war Krieg. Ich habe immer in Syrien gearbeitet, aber ich habe immer wieder Armenien aufgesucht.

Die Wohnung, die im Gutachten angeführt ist, ist eine Eigentumswohnung und die gehört meiner Ex-Schwiegermutter. Ich bin mit XXXX nicht mehr verheiratet, ich bin seit dem Jahr 2019 geschieden.

Anm.: Der Antragsteller legt das Scheidungsurteil vor, das am 03.12.2018 ausgestellt wurde.

Ich habe zwei Kinder mit Namen XXXX , geboren XXXX , und und XXXX , geboren XXXX .

Meine Kinder leben bei mir in Wien XXXX , Österreich), meine geschiedene Frau lebt in Yerevan, Armenien. Sie hat sich in Armenien erneut vermählt.

Meine Frau war immer schon armenische Staatsbürgerin, meine Kinder sind ehelich geboren und verfügen über die armenische und die syrische Staatsangehörigkeit. Ich habe, was meine Tochter betrifft für sie einen armenischen und einen syrischen Reisepass und mein Sohn hat nur einen syrischen Reisepass.

Das ist alles korrekt. Ich habe am 02.07.2018 angegeben, freiwillig nach Syrien zurückkehren zu wollen und habe am 03.07.2018 meine geplante freiwillige Rückkehr in meine Heimat widerrufen.

Ich habe am 20.09.2018 einen weiteren Antrag auf freiwillige Rückkehr in meine Heimat Syrien eingebracht und bin am 15.11.2018 nach Armenien ausgereist (Adresse XXXX ). Ich reiste damals laut Antrag zu meiner Frau XXXX , da meine Frau mentale Probleme hätte und ich ihr helfen wollte.

F.: War der Grund der Ausreise die Scheidung.

A.: Ich wollte, dass meine Frau zu mir nach Österreich kommt. Meine Frau ist armenische Staatsbürgerin, ich wollte, dass Sie in den Libanon reist und von dort als syrische Staatsangehörige gemeinsam mit den Kindern einen Antrag auf Familienzusammenführung stellt.

Ich habe alles vorbereitet, es gab schon einen Termin bei der ÖB Beirut, Sie sollte mit den Kindern nach Syrien und von dort nach Beirut fliegen. Sie flog nach Damaskus und hat mich angerufen, dass Sie es sich anders überlegt hätte und die Familie in Armenien nicht allein lassen möchte.

Wenige Monate später hat sich mich angerufen und hat mich gefragt, was wir jetzt machen sollen. Ich sagte, ich könne nach Armenien kommen und wir könnten uns was überlegen. Meine Schwester lebt in Kanada. Wir hätten auch nach Kanada gehen sollen. Meine Frau wollte jedoch die Familie in Armenien nicht allein lassen. Ich sagte, ich hätte in Armenien keine Chancen auf eine gut bezahlte Arbeit und auf wirtschaftliches Fortkommen.

Dann habe ich mich um freiwillige Rückkehr bemüht und habe mit der Caritas gesprochen. Die Caritas hat geschrieben, dass ich nach Syrien zurückkehren würde, ich reiste aber (mit Wissen der Caritas) nach Armenien. Ich reiste mit dem syrischen Reisepass, den mir die Caritas besorgt hat und einem armenischen Visum nach Armenien. Ich habe dann nur 50 Euro Rückkehrhilfe erhalten und es wurde mir von der Caritas auch das Ticket bezahlt.

Meine Frau wollte in Armenien bleiben, mit mir zusammen, aber ich wollte das nicht. Ich war oft in Armenien und habe gesehen, wie das Leben dort ist, wir haben dann oft gestritten. Ich bin dann wieder nach Österreich zurückgekehrt. Ich sagte, ich möchte, dass die Kinder in Österreich bleiben. Ich bin dann jedes Jahr einmal nach Armenien zu meinen Kindern geflogen.

Mein Sohn wollte zu mir nach Österreich. Schließlich war meine Frau einverstanden, dass mein Sohn in Österreich lebt. Ich habe alle Vorbereitungen getroffen und ich habe dann meinen Sohn aus Armenien nach Österreich geholt. 2023 hat meine Frau gesagt, dass meine Tochter auch nach Österreich kommen sollte. Meine Frau wollte mitkommen nach Österreich. Ich habe Vorbereitungen getroffen, auf meine Kosten.

Die Einreise des Sohnes habe ich bezahlt. Die Einreise von Frau und Tochter musste ich ebenso selbst organisieren und bezahlen. Meine Frau konnte von Armenien nicht einreisen, sollte nach Tiflis fliegen – und neuerlich sagte meine Frau, dass sie nicht nach Österreich kommen wollte, da sie neuerlich verheiratet wäre. Sie war nicht einverstanden, dass meine Tochter nach Österreich kommt. Meine Tochter hat mich angerufen und geweint und gesagt, dass der zweite Mann meiner Frau nicht gut zu ihr wäre und meine Tochter sich häufig bei der Schwägerin (Schwester der Ex-Frau, Tante meiner Tochter) aufhalten würde

Dann trafen wir die Vereinbarung, dass meine Tochter auch zu mir nach Österreich kommt. Meine Tochter kam nach Österreich, wenig später hat meine Frau sich scheiden lassen und lebt in einem Frauenhaus. Meine Kinder wollen die Mutter sehen und aus diesem Grund fliegen wir häufig nach Armenien. Die Familie meiner Ex-Frau will mit meiner Ex-Frau nichts mehr zu tun haben und sie lebt mit einem zweijährigen Mädchen in Yerevan in einem Frauenhaus.

F.: Warum haben Sie im Zuge der Einreise nach Österreich verschwiegen die armenische Staatsangehörigkeit innezuhaben.

A.: Ich weiß nichts davon, dass ich die armenische Staatsangehörigkeit innehabe, ich habe damals am 13.11.2018 im Rahmen der freiwilligen Ausreise in den Heimatstaats meiner Frau den syrischen Reisepass (gültig für ein Jahr) und ein armenisches Visum ehrhalten. Warum hätte ich mir einen syrischen Reisepass ausstellen lassen sollen (und ein armenisches Visum), wenn ich einen armenischen Reisepass habe.

F.: Sie haben am 28.04.2017 die armenische Staatsbürgerschaft zurückgelegt. Warum haben Sie die armenische Staatsbürgerschaft zurückgelegt.

A.: Davon weiß ich nichts.

Ich gehe davon aus, dass mein armenischer Reisepass gefälscht wurde und ich kann nicht sagen, was der Schlepper gemacht hat. Ich habe im Zuge meiner Reise nach Österreich dem Schlepper 8.000 Euro bezahlt.

F.: Wenn man aus dem armenischen Staatsverband austritt, muss man den armenischen Reisepass präsentieren. Wie glauben Sie hat der Schlepper das gemacht und warum sollte der Schlepper das machen. Dazu bestand keine Veranlassung, er war – folgt man Ihren Ausführungen – nur dafür entlohnt, dass er Sie nach Österreich bringt.

A.: Ich kann dazu nichts sagen. Ich habe mich vor der Einreise nach Österreich mehrmals in Armenien aufgehalten, weil meine Ehefrau armenische Staatsbürgerin ist und immer war.

F.: Wie oft haben Sie sich in Armenien aufgehalten.

A.: Meine Ex-Frau und meine Kinder habe ich nach Beginn des Syrien-Krieges, glaublich im Jahr 2012 nach Yerevan geschickt und ich selbst bin häufig in Armenien gewesen, habe meine Existenz nicht aufgegeben. Ich bin Goldschmied von Beruf und hatte in Aleppo eine eigene Goldschmiede-Werkstätte. Ich habe selbst Schmuck hergestellt in Aleppo. Mein Vater und meine Mutter leben in Aleppo und haben mich immer unterstützt. Ich habe mich in den Jahren 2012 bis 2016 ein halbes Jahr in Armenien und ein halbes Jahr in Aleppo aufgehalten. Meine Frau und meine Kinder lebten aber seit dem Jahr 2012 in Armenien.

F.: Schildern Sie bitte, wie Sie im Jahr 2015 nach Österreich gelangten (Reiseweg).

A.: Ich reiste im Jahr 2017 von Aleppo in die Türkei und flog von dort nach Moskau, ich war dann 20 Tage in Moskau. Ich reiste dann von Russland in ein EU-Land. Ich kann nicht sagen in welches Land der EU ich reiste und ich kann auch nicht mehr sagen. Das war glaublich im April, oder März des Jahres 2017. Ich bekam einen vom Schlepper gefälschten Reisepass. Dieser Reisepass wurde mir am Flughafen des unbekannten EU-Landes vom Schlepper wieder abgenommen.

V.: Im Rahmen der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie die Heimat Syrien am 02.02.2017 verlassen hätten, mit Hilfe des Schleppers und eines gefälschten Reisedokuments. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ja, das stimmt. Ich habe dem Schlepper glaublich ca. 8.000 Euro bezahlt.

V.: Sie haben gesagt, Sie hätten sich ab dem Jahr 2012 je ein halbes Jahr in Armenien aufgehalten und je ein halbes Jahr in Syrien aufgehalten. Warum nehmen Sie den beschwerlichen Reiseweg auf sich und reisen von Syrien mit dem Schlepper über die Türkei und Russland nach Österreich und nicht von Armenien nach Österreich.

A.: Ich habe in Armenien keinen Schlepper gefunden. Ich habe die ganze Zeit in Armenien einen Schlepper gesucht, aber nicht gefunden und in Syrien habe ich dann einen Schlepper gefunden.

F.: Wenn Sie, wie Sie sagen sich ab dem Jahr 2012, je ein halbes Jahr in Armenien und ein halbes Jahr in Syrien aufgehalten haben, erhielten Sie ein Visum in Ihren syrischen Reisepass.

A.: Ich erhielt immer ein Visum für ein halbes Jahr und ich habe dieses Visum in Aleppo beantragt, denn es gibt in Aleppo ein armenisches Konsulat, das Visa ausstellt.

V.: Das ist unglaubhaft, dass Ihre zwei armenischen Reisepässe eine Fälschung sind, denn diese sin in den Datenbanken des armenischen Innenministeriums registriert. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. Seit dem Jahr 2012 gibt es in Armenien nur biometrische Reisepässe (Fingerprint, Unterschrift und Fotos sind nötig).

A.: Wenn dies der Realität entspräche, wäre ich nicht stets mit dem syrischen Reisepass gereist.

Anm.: Die Partei legt den armenischen Reisepass der Tochter vor und gibt an, die Tochter hätte sowohl einen armenischen als auch einen syrischen Reisepass und der Sohn hätte nur einen syrischen Reisepass.

F.: Warum haben Sie nicht im Zuge der Einreise nach Österreich und der Asylantragstellung angegeben, dass Sie einen armenischen Reisepass und somit die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Ob dieser Reisepass nun echt oder gefälscht ist, sei dahingestellt.

A.: Ich hatte keinen Reisepass in der Hand und deswegen sagte ich im Zuge der Einreise und Asylantragstellung nichts davon. Alles hat der Schlepper gemacht.

F.: Schildern Sie bitte einmal den Reiseweg von Ihrer Heimat Syrien (Aleppo) nach Österreich.

A.: Wir reisten mit dem Auto nach Beirut, wo ich mehrere Monate bei der Tochter lebte, dann von Beirut reisten wir per Flugzeug in drei verschiedene Länder und kamen nach Wien.

F.: Mit welchem Dokument kamen Sie in Wien an.

A.: Der Schlepper hat mich in den Flieger gesetzt, wir hatten kein Dokument in Händen, als wir den Flieger bestiegen, hatte nur der Schlepper meinen Pass, ich war nie alleine, befand mich stets in Begleitung des Schleppers.

F.: Das ist unglaubhaft, ohne Reisedokument werden Sie nicht ins Flugzeug gelassen, es kann im Zuge des Boarding niemand anderer für Sie den Reisepass präsentieren.

A.: Auch die Boarding Card war beim Schlepper.

F.: Wann waren Sie zuletzt in Armenien.

A.: 2025. Ich war im Sommer zwei Mal in Armenien, Anfang Juni, denn meine Kinder wollten mit Oma und Opa und Mutter in Armenien bleiben – für die gesamten Ferien. Ich habe meine Kinder nach Armenien gebracht, war eine Woche dort und ich habe meine Kinder im September abgeholt und blieb ca. 10 Tage in Armenien. Ich werde demnächst (Juni 2026) wieder nach Armenien fliegen und die Kinder mitnehmen, denn meine Eltern kommen aus Aleppo nach Yerevan und wir treffen uns dort, denn meinen Eltern geht es gesundheitlich nicht gut. Ich möchte meine Eltern noch einmal sehen bevor sie sterben. Mein Vater hat immer Herzprobleme und sie wollen auch die Kinder sehne.

F.: Wie oft waren Sie in Armenien, während Sie sich in Österreich aufhalten.

A.: Sehr oft, Sie finden alle Ein- und Ausreisestempel in meinen Konventionsreisepässen. Ich habe auch gehört, dass meine Schwester aus Kanada nach Yerevan kommt (Juni 2026). Ich habe meine Schwester schon lange nicht mehr gesehen.

F.: Wo ist Ihr syrischer Pass.

A.: Den letzten syrischen Reisepass hat mir die Caritas besorgt, der war nur ein Jahr gültig. Ich brauchte ihn nicht mehr, ich habe sowieso den Konventionsreisepass. Den ursprünglichen Reisepass aus Syrien habe ich mit in die Türkei genommen und dieser wurde mir vom Schlepper abgenommen.

F.: Haben Sie im Zuge der Asylantragstellung lediglich eine Kopie Ihres Personalausweises vorgelegt.

A.: Aus Syrien habe ich nur den Personalausweis und das Familienbuch.

F.: Haben Sie ein Wehrdienstbuch.

A.: Nein, ich besitze kein Wehrdienstbuch. Ich glaube, mein Wehrdienstbuch ist bei mir zuhause, ich werde nachsehen.

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Syrien, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Aus dem armenischen Staatsverband bin ich ausgetreten. Ich bin verheiratet und habe zwei Töchter und einen Sohn. Mit meiner Tochter XXXX habe ich keinen Kontakt mehr, was mich sehr schmerzt.

F.: Was haben Sie dem Schlepper gegeben, dafür, dass er Ihnen einen falschen Pass ausstellen sollte.

A.: Fotos.

F.: In Armenien ist Ihr Reisepass in die dortigen Datenbanken eingetragen. Seit dem Jahr 2012 werden in Armenien biometrische Reisepässe ausgestellt. Ihr 2012 ausgestellter Reisepass ist somit ein biometrischer Reisepass (mit einer 10 Jahre dauernden Gültigkeit). Somit müssen Sie bei der Behörde Fingerprints, eine Unterschrift und Fotos abgegeben haben oder diese sind von Ihnen bei einer Behörde angefertigt worden.

A.: Nein, ich bleibe dabei, ich gab dem Schlepper zwei Fotos, mehr war nicht.

F.: Das ist angesichts der Tatsache, dass der armenische Reisepass 2012 ausgestellt wurde und Sie 2017 nach Österreich gelangten, unglaubhaft.

A.: Ich sage die Wahrheit.

F.: Warum blieben Sie nicht in Armenien, wo in Syrien seit 2011 Krieg herrschte.

A.: Ich sah mir in Armenien keine Zukunft, meine Frau hätte gewollt, dass wir beide in Armenien bleiben.

…“

I.6.3. Mit den nunmehr angefochten Bescheiden der bB vom 28.2.2026 wurde das Verfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.

I.6.4. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP1 zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung neben der syrischen auch die armenische Staats-bürgerschaft besaß, diesen Umstand aber wider besseres Wissen verschwieg. Dies hätte schließlich dazu geführt, dass den bP -der bP1 originär aufgrund der Lage in Syrien und den bP2 und bP3 hiervon im Familienverfahren abgeleitet- in der bereits beschriebenen Weise der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden wäre.

I.7. Gegen die og. Bescheide wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.

Die Anwendung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG im Asylverfahren stelle sich im Lichte des -nicht dezidiert genannten aber gemeinten- Art. 14 Abs. 1 Z c StatusVO europarechtswidrig dar, da das der bP1 vorgeworfene Verhalten dort als Entziehungstatbestand für die Flüchtlingseigen-schaft konzipiert sei.

Die bP brachten weiters vor, dass es der bB im Rahmen einer genaueren Befragung und der Durchführung weiterer Recherchen möglich gewesen wäre zu ermitteln, dass die bP1 auch armenische Staatsbürger wäre, weshalb der Erschleichungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG per se nicht erfüllt sei, da dieser voraussetze, dass die bB auf die Angaben der bP angewiesen gewesen und es ihr nicht möglich gewesen wäre, diese im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen zu prüfen.

Ebenso könne von einem Erschleichen nicht gesprochen werden, zumal die bP stets nach bestem Wissen und Gewissen ausgesagt hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Hier wird insbesondere auf nachfolgende Umstände hingewiesen:

Die bP1 war zum Zeitpunkt der Einreise, der Antragstellung und der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes syrischer und armenischer Staatsbürger und verfügte über eine Meldeadresse in Armenien, wobei sie die armenische Staatsbürgerschaft (und das zu diesem Zeitpunkt wohl anhängige Zurücklegungsverfahren) wider besseres Wissen verschwieg. Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme bei der bB und der Zuerkennung des genannten Status war die bP1 lediglich syrischer Staatsbürger, weil sie zu diesem Zeitpunkt die armenische Staatsbürgerschaft bereits zurückgelegt hat.

Die bP1 verschwieg ihre periodischen Aufenthalte in Armenien und machte über den Aufenthalt ihrer ehemaligen Gattin und der bP2 und bP3 falsche Angaben, zumal sie behauptete, diese wären noch in Aleppo aufhältig, obwohl sie sich zum Zeitpunkt ihrer Befragung im Asylverfahren mehrere Jahre in Armenien aufhielten.

Hätte die bP1 über ihre Staatsbürgerschaft und ihre Aufenthaltsorte wahre und vollständige Angaben gemacht, dann wäre der bB zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt gewesen, dass die bP zumindest vom Jahr 2012 bis zum 28.4.2017 armenischer Staatsbürger war und sich wiederholt in Armenien aufhielt (in der Aktenlage finden sich verdichtete Hinweise, dass sich die bP weitaus länger in Armenien aufhielt, als sie ursprünglich tatsächlich eingestand, insbesondere auch vor deren Reise nach Österreich bzw. gab sie nunmehr selbst an, sich ab 2012 abwechselnd halbjährlich in Armenien und Syrien aufgehalten zu haben) und es hätte sich somit die Frage gestellt, ob der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit Armeniens gem. § 4 AsylG zurückzuweisen gewesen wäre und stellt sich diese Frage aktuell auch noch.

Wäre der Antrag der bP1 gemäß § 4 AsylG zurückgewiesen worden, wäre den bP2 und bP3 nicht im Familienverfahren ein von der bP1 abgeleiteter Status zuerkannt worden.

Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass in Syrien eine nicht unbeachtliche Zahl an ethnischen Armeniern lebt(e).

II.1.3. Es wird seitens des ho. Gerichts weiters als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich Migrantinnen und Migranten sog. Schlepper bedienen und diese Schlepper im Rahmen ihrer Tätigkeit rechtswidrige Grenzübertritte unternehmen, sowie die Geschleppten im Verbor-genen transportieren und die Geschleppten über die Reiseroute nicht informieren. Ebenso wird es als notorisch bekannt angesehen, dass den Geschleppten von den Schleppern Doku-mente abgenommen werden, von diesen erhebliche Geldsummen verlangen und im Rahmen der Schleppung fallweise –insbesondere bei finanziell entsprechend ausgestatteten Geschleppten- ge- bzw. verfälschte Dokumente anlässlich von Grenzübertritten verwenden (welche oft von so hoher Qualität sind, dass sie im Rahmen von Kontrollen anlässlich der Reisebewegung nicht als Fälschung erkannt werden), gerade um so die Strapazen einer Schleppung zu verringern.

Die seitens der bP1 bei der bB anlässlich der Antragstellung vorgetragenen Umstände der Schleppung bzw. der Reisebewegung entsprachen dem allgemeinen Kenntnisstand in Bezug auf illegale Migration im Allgemeinen und auf syrische Asylwerber im Besonderen und bestand somit mangels konkreter anderslautender Hinweise zum Entscheidungszeitpunkt kein Anlass für bB, diese Angaben anzuzweifeln.

II.1.4. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist laut einer in einer Vielzahl von ho. im RIS veröffentlichen Erkenntnissen genannter Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungsbehörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.

II.1.5. Gemäß Art. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.

Seit 1.6.2012 werden in Jerewan und seit 1.1.2013 generell in Armenien biometrische Reisepässe ausgestellt. Zur Ausstellung solcher Pässe ist die persönliche Vorsprache bei der Passbehörde zwecks eigenhändiger Leistung der Unterschrift und des Scannens der biometrischen Merkmale erforderlich.

II.1.7. Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches General-konsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch). Die dort ausgestellten Reisepässe tragen die Kennung 099.

II.1.8. Nach der Erlassung jenes Bescheides, mit welchem den bP1 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese entsprechend dem nunmehrigen Kenntnisstand verhältnismäßig leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden.

Aus der nunmehr notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichts-lage ergibt sich weiters nunmehr, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen.

Ebenso kann es zwischenzeitig aus der sich aus einer Mehrzahl von Verfahren, welche mit im RIS veröffentlichten Erkenntnissen abgeschlossen wurden, dass aus Syrien stammende Armenier die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass erwarben um eine Reise in einen Staat zu buchen, in welchen sie zu touristischen Zwecken visafrei einreisen können (auf Basis der öffentliche zugänglichen Quellenlage ist davon auszugehen, dass armenische Staatsbürger -im Gegensatz zu syrischen Staatsbürgern- für die Einreise etwa für die Staaten des ehemaligen Jugoslawiens [soweit sie nicht zwischenzeitlich Mitgliedstaaten der EU sind] oder einer Vielzahl von Staaten der ehemaligen UdSSR [auch hier soweit sie nicht zwischenzeitlich Mitgliedstaaten der EU sind] für die Einreise zu touristischen Zwecken kein Visum benötigen) oder auch vom Ausland nach Armenien buchten, wobei die Reiseroute mit einer Zwischenlandung in Österreich (oder einem anderen Mitgliedstaat der EU) gewählt wurde, um im Rahmen der Zwischenlandung –nachdem sie sich der armenischen Reisepässe entledigten- ihre Reisebewegung abbrachen und in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz zu stellen, wobei sie hierbei die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen und lediglich ihre syrische Staatsbürgerschaft angeben.

II.1.9. Zum Zeitpunkt, als die bP1 den gegenständlichen Antrag einbrachte, bzw. der Status eines Asylberechtigten in Bezug auf die Arabische Republik Syrien zuerkannt wurde, waren die unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umstände der bB nicht bekannt, sehr wohl jedoch jene, welche unter II.1.3.beschrieben wurden.

Ebenso unterlag die bB faktischen und auch rechtlichen (vgl. § 33 BFA—VG, insbes. Abs. 3 und 4 leg. cit [die bP waren vor der Erlassung jener Bescheide, mit welchen ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde Asylwerber]) Einschränkungen.

II.1.10. Es wird weiters als notorisch bekannt vorausgesetzt, dass sich die Bleibeperspektive im Rahmen eines Asylverfahrens aufgrund der allgemeinen Lage in den beiden Herkunftsstaaten für syrische Staatsbürger um ein Vielfaches günstiger darstellt als für armenische Staatsbürger.

In Bezug auf Syrien war dieser Umstand zum Zeitpunkt der Antragstellung der bP noch ausgeprägter als zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

II.1.11. In den ho. Erkenntnissen vom 28.04.2025, L515 2305906-1/22E L515 2305908-1/22E wurde die Drittstaatsicherheit Armeniens für Personen, welche nach der Einreise nach Österreich und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz die armenische Staats-bürgerschaft zurücklegten, dem Grunde nach bejaht.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Ausführungen der bB stellen sich grundsätzlich als tragfähig dar und stellen die gericht-lichen Ausführungen hierzu Wiederholungen, Konkretisierungen und Abrundungen dar.

II.2.2 Soweit das ho. Gericht von notorisch bekanntem Wissen ausgeht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um Umstände handelt, welche sowohl der bB als Spezialbehörde als auch den bP als armenische Staatsbürger bzw. Angehörige der aus Syrien stammenden armenischen Volksgruppe bekannt sein müssen bzw. hierüber in einer Mehrzahl von öffentlich zugänglichen Quellen in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen gleichlautend berichtet wird.

II.2.3. Die Tatsache, dass für die bP1 erstmals 2012 und im Jahre 2017 ein Reisepass ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verfahrensgang unter Punkt I.9. beschriebenen schlüssigen Rechercheergebnis der bB. Aus diesem Rechercheergebnis ergibt sich auch, dass die bP1 am 28.4.2017 die armenische Staatsbürgerschaft zurücklegte.

Aufgrund der im Vorabsatz getroffenen Annahme war ein noch weiters Zuwarten auf eine Beantwortung der an IOM gerichtete Anfrage nicht erforderlich, weil sich das ho. Gericht dem Vorbringen der bP1, zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB nicht armenischer Staats-bürger gewesen zu sein und als syrischer Staatsbürger nach Armenien reiste, auf Basis des bisherigen Ermittlungsergebnisses anschließt und in Übereinstimmung mit der bB davon ausgeht, dass sich die Bezeichnung „Armenien“ durch IOM sich sichtlich auf ein Versehen bezieht (Anm.: und hier sichtlich die Nationalität und der Zielstaat der bP1 und nicht deren Staatsbürgerschaft gemeint ist), bezieht und dieser Frage im Lichte der weiteren Ausführungen im Hinblick auf den absoluten Charakter des Wiederaufnahmegrundes in diesem Stadium des Verfahrens keine weitere Relevanz zukommt.

Aus dem festgestellten Umstand, dass der bP1 erstmals im Jahre 2012 und wiederum im Jahre 2017 von der armenischen Vertretungsbehörde ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde ergibt sich, dass die bP bereits zu diesem Zeitpunkt die armenische Staatsbürgerschaft besaß.

Sowohl zwecks der Erlangung der Staatsbürgerschaft als auch eines Reisepasses war die persönliche Vorsprache bei der armenischen Behörde bzw. armenischen Behörden erforder-lich ist und somit die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft bzw. die Ausstellung eines armenischen Reisepasses ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar und wird neuerlich darauf verwiesen, dass bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung eines Passes von der Behörde biometrische Merkmale gespeichert wurden und im Pass ersichtlich waren.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines armenischen Reisepasses nur dann möglich ist, wenn zuvor die armenische Staatsbürgerschaft beantragt und den Antrag-stellern dann auch verliehen wird. Die Beantragung der Staatsbürgerschaft ist sowohl in Armenien bei der zuständigen Behörde als auch bei einer ausländischen Vertretungsbehörde möglich.

Es wird seitens des ho. Gerichts auch angenommen, dass es auch aus der Laiensphäre erkennbar ist, dass die Innehabung eines armenischen Reisepasses den Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft stark indiziert.

Nach Ansicht des ho. Gericht stellt es sich auch als völlig lebensfremd dar, dass die bP1 mittels eines ihr nicht näher bekannten, angeblich für eine Fälschung gehaltenen Reisepass gereist wäre, welchen sie nie selbst in der Hand gehalten hätte, der Schlepper im Rahmen der Reise alles für sie organisiert hätte, zumal die bP1 und auch der Schlepper notorischer bekannter Weise im Zuge der Kontrollen am Flughafen jederzeit damit rechnen musste, zu ihrer Person und die Reise befragt wird, was insbesondere für die Ausreise gilt, welche sich die Ausreisenden regelmäßig einzeln unter Vorweis des Reisedokuments stellen müssen. Ebenso erscheint es lebensfremd, dass die bP1 eine Schleppung mit dem von ihr beschriebenen Aufwand in Kauf nimmt und andererseits angibt, den Sitz der armenischen Vertretungs-behörde zu kennen und dort auch wiederholt einen Aufenthaltstitel für Armenien erhalten zu haben und ihr die Reise zumindest nach Armenien jederzeit unter weitaus geringerem Aufwand und Kosten möglich war, zumal sie nunmehr selbst angab, ab 2012 jeweils halbjährlich zwischen Syrien und Armenien gependelt zu sein. Es ist daher nicht erklärlich, warum sich die bP1 ausgerechnet bei der letzten Ausreise aus Syrien eines Schleppers bedienen hätte sollen. Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass die bP1 die armenische Staatsbürgerschaft am 28.4.2017 zurücklegte, was wiederum aktives Handeln ihrerseits und Kenntnis über die Existenz der Staatsbürgerschaft voraussetzte, was sie im Asylverfahren verschwieg.

Dass die bP1 unvollständigen bzw. manipulativen Angaben im Asylverfahren nicht abgeneigt ist bzw. sichtlich auch über deren Vorteil im Bilde ist, zeigt sich aus ihren nunmehrigen Angaben, wo sie vorbrachte sie wollte, dass [die ehemalige Gattin] in den Libanon reist und von dort als syrische Staatsangehörige gemeinsam mit den Kindern einen Antrag auf Familienzusammenführung stellt, was aus der Sicht des ho. Gericht den festgestellten Sachverhalt ebenfalls indiziert.

Fakt ist, dass die bP im Rahmen einer offenen Fragestellung im Rahmen der Antragstellung weder den Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft, noch die Ausstellung eines armenischen Reisepasses seitens der genannten Passbehörden, noch das Bestehen einer armenischen Meldeadresse erwähnte und anlässlich der Antragstellung -abweichend von ihren nunmehrigen Angaben- nicht erwähnte, dass sich die bP2 und bP3 damals -laut ihren nunmehrigen Angaben seit 2012- bereits gemeinsam mit der Mutter in Armenien aufhielten und dort die Schule besuchten und die bP1 seit dem Jahr 2012 zwischen Armenien und Syrien gependelt sei. Diese Übersiedelung der Familie im Jahre 2012 und die nunmehr angegebene Reisebewegung der bP1 zwischen Armenien und Syrien deckt sich mit dem Rechercheergebnis der bereits genannten fachkundigen Person, wonach die bP seit 2012 über einen armenischen Reisepass verfügte.

Wenn die bP nunmehr im Rahmen der Beschwerdeschrift sinngemäß vorbringt, sie hätte die Fragen im Asylverfahren nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet, ist dem das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenzuhalten. So verschwieg die bP1 während des Asyl-verfahrens auch die nunmehr hervorgekommenen Anknüpfungspunkte ihrerseits und jene der bP2 und bP3 zu Armenien. Bereits hier war das Vorbringens sichtlich daraus ausgerichtet, den Aufenthalt der bP1 in und ihre Anknüpfungspunkte zu Armenien zu verschleiern. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass die bP die Fragen im Asylverfahren nicht nach bestem Wissen und Gewissen beantworteten, sondern viel mehr nach bestem Wissen und Gewissen bestrebt waren, die von 2012 bis zum 28.4.2017 bestehende armenische Staatsbürgerschaft und den Aufenthalt in Armenien zu verschleiern.

Zum Vorwurf der mangelhaften Ermittlungen seitens der bB wird auf die noch folgenden Ausführungen verwiesen und wird nochmals darauf hingewiesen, dass im Administrativ-verfahren ausdrücklich nach der Staatsbürgerschaft und der Existenz nach Dokumenten im Rahmen einer offenen Fragestellung befragt wurde, die bP1 im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung diese Fragen nur unvollständig beantwortete und für die bB zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise bestanden, dass sich die Antworten der bP1 als unvollständig darstellten.

Das ho. Gericht erlaubt sich den Hinweis, dass derartige Fragestellungen idR offen zu erfolgen haben, um die bP nicht durch Suggestion zu lenken und wäre bei Antragstellern, welche bestrebt sind, nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß auszusagen, davon auszugehen, dass sie auch jene Sachverhalte benannt hätten, welche auf Armenien hindeuten. Ebenfalls kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass sie nach der Staatsbürgerschaft sämtlicher ca. 195 Staaten (je nach Zählweise) dieser Erde gezielt und einzeln fragt.

II.2.4. Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens der bP1 zeigt sich zweifelsfrei, dass diese einerseits bestrebt war, den wahren Sachverhalt zu verschleiern und andererseits bereit war, aus Opportunitätsgründen zur Erreichung des angestrebten Zwecks auch ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen zu erstatten und setzte sich dieses Verhaltens-muster bis ins Beschwerdevorbringen sichtlich fort.

II.2.5. Zu den seitens der bB durchgeführten Recherchen in Armenien ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen dementsprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde –aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5 (2013), Rz 891].

Im gegenständlichen Fall bediente sich die von der bB eingesetzte fachkundige Person. Ebenso wurden seitens der Republik Österreich dem armenischen Staat keine personenbezogenen Daten übermittelt, viel mehr wurden seitens der fachkundigen Person und des betrauten Anwalts personenbezogene Daten, welche dem armenischen Staat bekannt sind, recherchiert und diese der bB sowie dem ho. Gericht übermittelt. Ebenso fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt und sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der bP führen würden. Nach Ansicht des ho. Gerichts war die bB somit berechtigt, die genannten Daten im Herkunftsstaat auf die beschriebene Weise zu eruieren und war aufgrund des Spezifikums der gewählten Vorgangsweise die Zustimmung der bP hierzu nicht erforderlich.

Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen und der nachfolgenden Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legten die bereits genannte fachkundigen Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus sowie des Qualifikationsprofiles des weiteren Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Personen mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig sind, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informations-beschaffung heranzuziehen.

Ebenso kann vom Sachverständigen per se weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden, sondern stehen sie diesem sichtlich neutral gegenüber. Dem Sachverständigen war auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen. Die von der rechtsfreundlichen Vertretung aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der eingesetzten Personen führen ins Leere und ergaben sich in Bezug auf die Qualifikation keine Anhaltspunkte dafür, an den getätigten Ermittlungen und dem Ergebnis zu zweifeln.

Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den beschwerdeführenden Parteien zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Die notwendige Qualifikation und Expertise – wie die rechtsfreundliche Vertretung bemängelte – kann der eingesetzten Vertrauensperson jedenfalls nicht abgesprochen werden.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungs-ergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde seitens der bP nicht entsprochen.

Im Einklang mit der bB steht für das ho. Gericht fest, dass aufgrund des Modus Operandi, welcher einer Passausstellung vorausgeht (Aufsuchen der passausstellenden Behörde bzw. der Staatsbürgerschaftsbehörde oder einer diplomatischen Vertretungsbehörde zwecks eigenhändigem Ausfüllen des Antragsformulars zur Erlangung der Staatsangehörigkeit), die bP1 jedenfalls bewusst und aktiv Schritte setzte, um selbst die armenische Staatsbürgerschaft zu erlangen und ihr deren Erlangung auch bekannt war. Auch setzte sie schließlich sichtlich bewusst Aktivitäten, welche zur Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft führten.

Im Lichte der oa. Ausführungen wird deutlich, dass die bP im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber den entscheidenden Organen tätigte, indem sie bewusst ihre Doppel-staatsbürgerschaft bzw. die Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft in der bereits beschriebenen Weise verschwieg, um so den gewünschten Verfahrensausgang zu bewirken.

II.3.6. Es ist davon auszugehen, dass die bB im Rahmen des Asylverfahrens -und auch das ho. Gericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens- im Lichte des ihnen bekannten maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) die ihr zumutbaren Ermittlungsschritte setzten.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Frage, ob die bB die zumutbaren Ermittlungsschritte setzte, von einem Blickpunkt ex ante auszugehen ist.

Anlässlich der seinerzeitigen Antragstellung konnte die bB auf die unter Punkt II.1.3. beschriebene Kenntnislage zurückgreifen und hatte sie von den unter Punkt II.1.8. beschriebenen Umständen keine konkrete Kenntnislage. Die bB hatte daher keine konkrete Veranlassung an den Schilderungen der bP1 zu zweifeln, zumal sich diese aus der Sicht ex ante als schlüssig und mit der Berichtslage übereinstimmend darstellten und konnte davon ausgehen, dass die bP1 in der Vergangenheit ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besaß und beschriebenen Einreisemodalitäten auf die unter Punkt II.1.3. beschriebenen Umstände zurückzuführen sind. Die bB bzw. das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten auch eine ausreichende Befragung der bP1 zu diesen Umständen durch und hätten weitere Erhebungen aus der damaligen Kenntnislage der Opportunitätsmaxime wider-sprochen und in einem unzulässigen Erkundungsbeweis geendet. Ebenso war die bB faktischen und den bereits rechtlichen Einschränkungen unterworfen.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB ein den Umständen entsprechendes ausreichendes Ermittlungsverfahren führte.

II.3.7. Auf Basis des Ermittlungsverfahrens nimmt es das ho. Gericht es als erwiesen an, dass die bP1 vor ihrer Einreise nach Österreich wissentlich veranlassten, dass sie armenische Staatsbürger wird um einen armenischen Reisepass zu erhalten, welcher ihr auch ausgestellt wurde, ihre armenische Staatsbürgerschaft vom Anfang an kannte, sich in Bezug auf den Umstand, dass sie einen echten und authentische armenischen Reisepass besaßen in Kenntnis waren und diese Umstände vor der bB bewusst im Hinblick auf den erhofften Verfahrens-ausgang im Asylverfahren ebenso verschwieg, wie den Umstand, dass sie die Zurücklegung der armenische Staatsbürgerschaft aus Opportunitätserwägungen verschwieg.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat, unionsrechtliche Bedenken

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem ent-sprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)

Exkurs: Drittstaatsicherheit Armeniens (auszugsweise Wiedergabe aus den im RIS veröffentlichten ho. Erkenntnissen vom 28.04.2025, L515 2305906-1/22E L515 2305908-1/22E; Formatierungen, etc. nicht mit dem Original übereinstimmend)

Drittstaatsangehörigen steht es frei, in Armenien einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Armenien hat die Genfer Flüchtlingskonvention am 6.7.1993 und das Zusatzprotokoll am 27.5.1994 ratifiziert und setzte innerstaatlich ein Regelwerk um, welches die Rechte von Flüchtlingen im Wesentlichen respektiert (vgl. die bereits genannten Quellen; vgl. Asylgesetz der Republik Armenien, in Kraft getreten am 31.10.2021 [englische Arbeitsübersetzung siehe Law of the Republic of Armenia on Political Asylum (2001) (English) | LEGISLATIONLINE; Armenisches Gesetzes über Flüchtlinge 1999 idF 2002 [englische Arbeitsübersetzung siehe Law of the Republic of Armenia on Refugees (1999, as amended 2002) (English) | LEGISLATIONLINE]; Regierungsbeschluss vom 19.7.2001 über das Asylverfahren [englische Arbeitsübersetzung siehe Government Decision on the Determining of Refugee Status in the Republic of Armenia (2001) (English) | LEGISLATIONLINE ] ho. aufliegende deutschsprachige Arbeitsübersetzungen angefertigt über eTranslation, The European Commission’s Machine Translation system).

Das Art 6 des armenischen Gesetzes über Flüchtlinge sieht Ausschluss- und Ablehnungsgründe vor, von denen keiner auf die bP zutrifft. Dies gilt insbesondere auch für die in lit. f. leg. cit vorgesehene Drittstaatsklausel, welche ihrem Wortlaut entsprechend jedoch ausschließlich auf jene Staaten Anwendung findet, in denen sich die Antragstellerin oder der Antragsteller vor der Einreise nach Armenien aufhielt und ihr oder ihm in diesem Staat die Flüchtlings-eigenschaft hätte zuerkannt werden können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil der hierzulande gestellte Antrag zurückzuweisen ist, keine meritorische Prüfung zu erfolgen hat und folglich der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann.

Asylwerber sind bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren zum Aufenthalt in Armenien berechtigt bzw. stehen unter Abschiebeschutz (vgl. Art. 3, 8, 13, 15 des armenischen Gesetzes über Flüchtlinge 1999 idF 2002). In Bezug auf die Existenz von materieller Unterstützung für Asylwerber bzw. Flüchtlinge und deren Zugang zum Gesundheitswesen wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention, sowie die ZP. 1, 4, 6, 7, 12, 14, 15 und 16 ratifizierte Armenien am 26.4.2002 Mit der Ratifizierung des 13. ZP hat Armenien neben der EMRK sämtliche Zusatzprotokolle ratifiziert (vgl. www.ceo.int: Newsroom: Armenia becomes 14th member state o abolich the death penalti in all cirumstances, 19 October 2023.)

Weiters anerkennt Armenien die Judikatur des EGMR und lässt die Individualbeschwerde an diesen zu (Armenia Factsheet – International Justice Resource Center).

Zusammengefasst hat Armenien insbesondere das nachfolgende völkerrechtliche Regelwerk ratifiziert:

  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;

  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

  • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;

  • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

  • Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII und XIV

  • Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen.

  • Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt („Istanbulkonvention“, Ratifizierung durch das Parlament steht immer noch aus)

Eine vollständige Übersicht der ratifizierten VN-Menschenrechtsabkommen findet sich hier: https://indicators.ohchr.org; vgl. auch AA, Berichte über die abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom Juli 2022 und vom März 2024).

Ein Menschenrechtsdialog zwischen Armenien und der Europäischen Union findet jährlich statt, zuletzt im November 2022. Das im November 2017 unterzeichnete und am 1. März 2021 in Kraft getretene “Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft (CEPA)“ sieht eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien in Menschen-rechtsfragen vor.

Artikel 6 der armenischen Verfassung besagt, dass internationale Verträge, die von Armenien ratifiziert wurden, Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung sind und Vorrang vor nationalen Gesetzen haben, wenn nationale Gesetzen diesen internationalen Verträgen widersprechen.

Auf dem armenischen Territorium aufhältige Rechtsunterworfene können sich im Hinblick auf Art. 6 der armenischen Verfassung bei Vorliegen der oa. Konstellation direkt auf inter-nationales Vertragswerk berufen und im Rechtswege einfordern.

Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 (Anm: bilateral zwischen Österreich und Armenien konkretisiert mit dem Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in Kraft getreten idgF am 1.5.2024, innerstaatlich umgesetzt mit BGBl. III Nr. 59/2024) rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden.

Ethnische Armenier bzw. ehemalige armenische Staatsbürger, sowie –wie bereits erwähnt- anerkannte Flüchtlinge können auf Basis der armenischen staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens auch die armenische Staatsbürger-schaft (wieder)erlangen.

II.3.1.5. Zum Einwand der bP, § 69 AVG stelle sich im Hinblick auf Art. 14 der StatusVO als mit dem Unionsrecht unvereinbar dar, weil dort die Erschleichung des Stauts eines international Schutzberechtigten als Aberkennungstatbestand konzipiert ist, ist festzuhalten, dass Art. 14 der StatusVO den Entzug des Status des Asylberechtigten regelt, nicht jedoch die ergebnis-offene Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

Es bestehen nach Ansicht des ho. Gerichts keine unionsrechtlichen Bestimmungen, welche die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen der hier vorliegenden Konstellation regeln bzw. untersagen und somit zur Unanwendbarkeit nationaler verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf Basis des Anwendungsvorranges unionsrechtlicher Bestimmungen führen könnten.

Das ho. Gericht geht daher davon aus, aus den genannten Bestimmungen nicht die Unions-rechtswidrigkeit von § 69 AVG im Verfahren zur Gewährung von internationalen Schutz nach sich ziehen können, weil hier verschiedene Rechtsinstitute geregelt werden, welche nebeneinander bestehen. Während die Art. 14 der StatusVO die endgültige Beendigung des dort genannten Status im Rahmen eines Entzuges -ex nunc- zum Zweck haben, dient § 69 Abs. 1 Z1 AVG dazu, den maßgeblichen Sachverhalt – wie bereits erwähnt- ergebnisoffen nochmals zu prüfen. Das hießt, dass die Anwendung des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht per se zum endgültigen Verlust des Status eines international Schutzberechtigten führt (wie dies bei Art. 14 der der StatusVO Fall ist), sondern lediglich neuerlich geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status tatsächlich vorliegen, andererseits soll beim Vorliegen eines qualifizierten Sachverhalts gem. § 61 Abs. 1 Z 1 AVG die Wirkung ex tunc eintreten, woraus sich ergibt, dass die Partei aus dem Umstand, dass die Erschleichungshandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden konnte, keine Rechtsvorteile, wie etwa den Erwerb von Anwartschaften oder den Zugang zu staatlichen Leistungen ableiten kann.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der EuGH in C-18/20 vom 9.7.2021 (umgesetzt im nationalen Recht vom VwGH in Ro 2019/14/0006 vom 19.10.2021) die Führung von Wieder-aufnahmeverfahren nach nationalem Recht im Verfahren in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status eines international Schutzberechtigten im Falle einer neuen Kenntnis-lage nicht kategorisch ausschließt, obwohl bereits zum damaligen Entscheidungszeitpunkt mit Art. 14 der damals gültigen StatusRL eine mit Art. 14 der StatusVO vergleichbare Rechtsnorm auf europäischer Ebene vorlag, welche vom nationalen Gesetzgeber rechtlinienkonform umzusetzen war bzw. deren direkte Anwendung nach Ablauf der Umsetzungsfrist uU geboten war und jene einzelfallspezifischen Konstellationen im nationalen Recht, welche in der genannten Judikatur mit Unionsrecht als nicht vereinbar erkannt wurden, im gegen-ständlichen Sachverhalt nicht vorliegen (vgl. auch die Beschlüsse des VwGH vom 8.9.2025, Ra2025/0353 bis 0355/7, sowie vom 30.10.2025, Ro 2025/01/0007, wo dieser sichtlich keine Europarechtswidrigkeit der Anwendung des § 69 Abs. 1 Z1 AVG im Lichte des Art. 14 der StatusRL thematisierte).

Resümierend geht das ho. Gericht daher davon aus, dass die bB im Lichte der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen berechtigt war und nunmehr auch das ho. Gericht berechtigt ist, (weiterhin) ein Verfahren gem. § 69 AVG amtswegig einzuleiten.

II.3.1.6. § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG kann ein Verfahren durch die Behörde auch von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. wiederaufgenommen werden. Diesfalls ist die objektive Frist von 3 Jahren, außer beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG von der Behörde einzuhalten. Im Falle des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist amtliche Wiederaufnahme zeitlich unbefristet möglich (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 69 AVG, RN 76) und war daher die bB berechtigt, das Verfahren wiederaufzunehmen.

Im Rahmen der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens kommt der Behörde ermessen zu (vgl. VwGH 22.6.2025, Ra 2014/07/0103 mwN). Gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG liegt Rechts-widrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumte und dieses im Sinne des Gesetzes geübt wurde.

Es ist im gegenständlichen Fall somit vorab zu prüfen, ob seitens der bB im Rahmen ihrer Entscheidung, das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren amtswegig wieder aufzu-nehmen, Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Vorab ist anzuführen, dass die §§ 69 und 70 AVG jene Kriterien, welche die Behörde im Rahmen ihres Ermessens heranzuziehen haben, nicht expressis verbis nennt. Das ho. Gericht geht letztlich davon aus, dass hier vor allem die ratio legis heranzuziehen ist:

§ 69 AVG befindet sich im 3. Abschnitt des IV Teils des AVG und versucht dieser Abschnitt das Spannungsfeld zwischen Rechtsfrieden und Rechtsrichtigkeit zu lösen, zumal der Rechts-ordnung dem Rechtsfrieden insbesondere nach dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung überragende Bedeutung zukommt, was letztlich dazu führen kann, dass auch rechtswidrige Bescheide, welche in Rechtskraft erwachsen, der materiellen Rechtskraft und einer Vollstreckung zugänglich sind (Fehlerkalkül der Rechtsordnung). Nur in den im 3. Abschnitt des IV Teils des AVG beschriebenen qualifizierten Ausnahmefällen, welche ein qualifiziertes Interesse indizieren, soll der Grundsatz des Rechtsfriedens iSd materiellen Rechtskraft eines Bescheides ausnahmsweise im Nachhinein wieder aufgehoben werden.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass insbesondere das Vorliegen eines Sachverhalts gem. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG im Regelfall ein im Vorabsatz beschriebenes qualifiziertes Interesse an einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft indiziert, es ist jedoch umgekehrt davon auszu-gehen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass auch hier Fälle denkbar sind, in denen ein solches qualifiziertes Interesse nicht vorliegt, widrigenfalls hätte er -anders als in § 69 Abs. 1 AVG- der Behörde in Abs. 3 leg. cit. kein Ermessen eingeräumt.

Es liegt zweifelsfrei im öffentlichen Interesse, dass Personen, welche den Stauts von inter-national Schutzberechtigten und hiermit auch den Zugang zum Leistungen der öffentlichen Hand und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs erschlichen, diesen -mit allen daraus entstehenden Folgengen- wieder verlieren, selbst wenn sie sich bereits einen langen Zeitraum im Bundesgebiet aufhalten haben (vgl. vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, vgl. auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298) und wird im Regelfall hierdurch bereits ein überwiegendes Interesse an einer Beseitigung des Bescheides -ex tunc- überwiegen. Im gegenständlichen Fall kamen keine überwiegenden privaten Interessen hervor, welche indizieren würden, dass die bB ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte (soweit die bP, insbesondere die bP1 einer Beschäftigung nachgehen vgl. hinsichtlich des weiteren Zuganges zum Arbeitsmarkt § 3 Abs. 7 AuslBG). Es ist somit für das ho. Gericht bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Umstand ersichtlich, welcher die Annahme zuließe, dass die Behörde ihr Ermessen im Rahmen dieser Wieder-aufnahme nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte.

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).

Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:

1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.

2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.

3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.

4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).

Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die bP1 objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung machte. Sie machte Falschangaben bzw. unvollständige Angaben zur Staatsbürgerschaft und verschwieg wesentliche Sachverhaltselemente, wie die Existenz der armenischen Staatsbürgerschaft, die Ausstellung eines armenischen Reisepasses durch die armenische Vertretungsbehörde, den Aufenthalt in Armenien und die Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft während des anhängigen Asylverfahrens.

Neben der wissentlichen Erstattung eines falschen Vorbringens kann der Tatbestand der Erstattung eines unrichtigen Vorbringens in Irreführungsabsicht auch durch das Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen verwirklicht werden, wie es im gegenständlichen Fall durch das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft der bP stattfand (vgl. hierzu VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084; VwGH 19.9.2923, Ra 2020/22/0016).

Da diese Angaben letztlich zur falschen Annahme der bB führten, dass die bP stets aus-schließlich die syrische Staatsbürgerschaft besaß und die Anknüpfungspunkte zu Armenien nicht festgestellt werden konnten, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben im beschriebenen Umfang und dem Umstand, dass seitens der bB vorab die Voraussetzungen für eine meritorische Prüfung des Vorbringens der bP1 angenommen werden und sich die bP nicht mit der Frage, ob der Antrag der bP1 wegen Drittstaatssicherheit der Republik Armenien gem. § 4 AsylG zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Armenien zu erlassen gewesen wäre.

Zweifellos steht für das ho. Gericht auch fest, dass die bP in Irreführungsabsicht handelte, da sie ihre Staatsangehörigkeiten bzw. Staatsbürgerschaften, die Ausstellung armenischer Reisepässe, den Aufenthalt in Armenien und letztlich die Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft kannte und diese im Rahmen der offenen Fragestellung durch die bB offen-kundig verschwieg bzw. dazu Falschangaben machte, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von eines Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes der bP im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Dieses Verhalten setzten sie auch als Vertretung der bP2 und bP3 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fort.

Schließlich wurde seitens der Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage bzw. faktischen und rechtlichen Recherchemöglichkeiten im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die bP1 auch die armenische Staatsbürgerschaft im beschriebenen Zeitraum besaß, auf Basis des damaligen Wissens-standes solche Ermittlungen in einen Erkundungsbeweis geendet hätten und die Behörde grundsätzlich nicht in jede nur denkbare Richtung zu ermitteln hat; viel mehr ergibt sich der seitens der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt im antragsbedürftigen Verfahren gem. .§ 37 AVG primär aus der Begründung des Antrages. Darüber hinausgehende Ermittlungen sind nur in jenem Fall erforderlich, in welchen ein darüber hinausgehender notorisch bekannter Sachverhalt vorliegt, was im gegenständlichen Verfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall war; insbesondere wurde die bP zu ihrem Herkunftsstaat, zum Reiseweg, sowie zur Existenz von Dokumenten befragt und ergaben sich ex ante betrachtet sichtlich keine verdichteten Hinweise, dass die Angaben der bP falsch wären und es deshalb weiterer Ermittlungen bedürfe. Die bB musste auch nicht per se davon ausgehen, dass die bP ihre sich aus § 15 AsylG ergebende Mitwirkungspflicht (vgl. insbes. Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 4 – 6 leg. cit.), von der sie durchentsprechende Belehrungen in Kenntnis war, missachten und wider besseren Wissens falsche Angaben macht. Auch waren die Angaben der bP1 und die vorliegende Kenntnislage ex ante mit der damaligen Kenntnislage in Bezug auf Reisemodalitäten von Asylwerbern im Allgemeinen und von syrischen Staatsbürgern im Besonderen kompatibel.

Erst nach Änderung der Kenntnis- und Verdachtslage stellte sich auf Basis der bereits getroffenen Ausführungen heraus, dass die bP1 auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen könnte und stelle sich in Folge im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegenständliche Sachverhalt heraus. Dass die bB bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des wieder-aufzunehmenden Verfahrens in der Lage –in dem Sinne, dass des ihr im Lichte der herrschenden Opportunitätsmaxime zumutbar gewesen- wäre, den maßgeblichen Sach-verhalt amtswegig zu ermitteln, kann nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der bB nur vorgehalten werden kann, zumutbare Ermittlungen unterlassen zu haben (vgl. hier etwa auch VwGH 19.09.2023, Ra 2020/22/0016 mwH, wo das Höchstgericht das Verschweigen einer Aufenthaltsehe als Erschleichungstatbestand iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG qualifizierte, obwohl dieser Umstand der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht theoretisch bei umfangreichsten Ermittlungen in jede Richtung die Kenntnisnahme dieses Umstandes möglich gewesen wäre; hieraus ist ableitbar, dass das Höchstgericht im Zusammenhang mit dieser Fallkonstellation von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht nur sich aus der konkreten Verdachts- und Kenntnislage sich ergebende zumutbare Ermittlungen verlangt), was hier nicht der Fall ist.

Das ho. Gericht erlaubt sich auf die Beschlüsse des VwGH vom 8.9.2025, Ra2025/0353 bis 0355/7, sowie vom 30.10.2025, Ro 2025/01/0007 hinzuweisen, wo in vergleichbaren Verfahren seitens des Höchstgerichts bei sogar weitergehender Beweis- und Kenntnislage der bB zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Stauts eines international Schutzberechtigten die Revision zurückgewiesen wurde.

Ebenso sei hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], sowie den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und die bP hier die Rechtsordnung zweifelsfrei missachteten, indem sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Förderung des Verfahrens (vgl. hier insbesondere auch §§ 15 AsylG, 39 Abs. 2a AVG) und können die bP daher ihr rechtswidriges Verhalten nunmehr nicht zu ihrem Vorteil einwenden.

Den zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen bP2 und bP3 kann hier kein oder nur ein sehr geringer Vorwurf gemacht werden, dass sie die unrichtigen Angaben ihres Vaters gegen sich gelten lassen bzw. ließen bzw. steht nicht fest, ob sie die seinerzeitige Doppelstaatsbürgerschaft ihres Vaters tatsächlich kannten. Sie müssen jedoch das Verhalten ihres (damaligen) Vertreters objektiv gegen sich gelten lassen und war das Verhalten des Vaters für den Ausgang der sie betreffenden Verfahren in der beschriebenen Form kausal.

Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Wirksamkeit der vorangegangenen Bescheide außer Kraft gesetzt (VwSlg 9277 A/1977). Dem Wiederaufnahmebescheid (bzw. –erkenntnis) kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG (2022) § 70 AVG Rz 16).

Mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung tritt der behobene Bescheid ex tunc außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 6; vgl. auch VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 RZ 72) und gilt jener Rechtsbestand, wie er vor der Erlassung der außer Kraft getretenen Bescheide in Bezug auf die bP herrschte.

Da die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

II.4. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Art. 47 Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden (vgl. etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).

Wie bereits ausgeführt wurde, stellten sich die Ausführungen der bB als tragfähig dar und stellen die Ausführungen des ho. Gerichts hierzu lediglich auch ohne die Durchführung einer Verhandlung zulässige Konkretisierungen und Abrundungen dar.

Rechtsfragen, zu deren Klärung es einer Verhandlung bedürfte bzw. welche in einer Verhand-lung klärbar wären (vgl. die Begründung zur Zulassung der Revision) waren ebenfalls nicht zu beurteilen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision im spruchgemäßen Umfang:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine einheitlich höchstgerichtliche -und in der gegenständlichen Entscheidung exemplarisch angeführten- Judikatur zu § 69 AVG vorliegt. Im Lichte dieser Judikatur kann insbesondere die Frage, wo die Obliegenheit der bP zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts endet, damit bei Ausschöpfung dieser Ermittlungsschritte im Nachhinein von einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 gesprochen werden kann unter Heranziehung dieser Judikatur iVm VwGH 8.9.2025, 2025/0353 bis 0355-7 sowie VwGH 30.10.2025, Ro 2025/01/0007 als geklärt beantwortet werden und vertritt das ho. Gericht somit die Ansicht, dass die bB ihren Obliegenheiten im Rahmen der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln in den gegenständlichen Einzelfällen aufgrund der beschriebenen Umstände entsprach.

Die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Verhandlung durchzuführen ist, wird ebenfalls im Lichte der einheitlichen Rechtsprechung beantwortet.

In Bezug auf die Ausgestaltung des Anwendungsvorranges unionsrechtlicher Bestimmungen und der Frage, ob das ho. Gericht nach nationalem Recht berechtigt ist, das seitens der bB eingeleitete Wiederaufnahmeverfahren fortzuführen, wird ebenfalls auf die zitierte Rechts-lage verwiesen, weshalb auch in diesem Punkt nach ho. Ansicht keine nicht ausjudizierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Aufgrund des nunmehr erfolgten Inkrafttretens der StatusVO wäre jedoch auch die Rechtsmeinung vertretbar, dass aufgrund der unterlassenen Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 Z c StatusRL im AsylG in der Vergangenheit nunmehr aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 Z c StatusRL eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eintrat, wonach aufgrund des Anwen-dungsvorranges die gegenständliche Rechtssache nicht auf Basis des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG, sondern auf Basis des Art. 14 Abs. 1 Z c StatusVO zu regeln ist. Zu dieser Frage besteht keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision somit zuzulassen.

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