Bundesverwaltungsgericht W289 2345145-1

W289 2345145-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2026

Regest

Frist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W289 2345145-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2345145.1.00

Spruch

W289 2345145-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.02.2026, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2026, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 24.02.2026 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.02.2025 bis zum 28.02.2025 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 967,96 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da eine Beitragsprüfung durch die Gesundheitskasse ergeben habe, dass die Summe der Einkünfte aus seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX bzw. bei der Firma XXXX im Kalendermonat Februar 2025 über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 551,10) gelegen sei. Arbeitslosigkeit sei somit nicht gegeben gewesen. Derzeit sei noch ein Betrag in der Höhe von € 919,52 offen.

Der Beschwerdeführer brachte am 27.03.2026 eine Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass es sich um einen Buchhaltungsfehler handle. Es gehe um seine geringfügige Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2025 bis zum 28.02.2025. Zunächst müsse er erklären, dass sich die Firma XXXX und die Firma XXXX an einem Standort, XXXX , befänden. Die beiden Firmen seien nie gleichzeitig betrieben worden. Das heiße, die Firma XXXX habe es bis zum 20.02.2025 gegeben und danach nicht mehr, da der Chef Konkurs angemeldet habe und tatsächlich in Konkurs gegangen sei. Alle Mitarbeiter seien entlassen worden, aber durch einen System- oder Buchhaltungsfehler scheine bei der WGKK noch immer auf, dass sie alle weiterhin bei XXXX , beschäftigt gewesen seien. Dies habe jedoch nicht gestimmt. Ab dem 21.02.2025 habe ein neuer Chef sie bei der Firma XXXX , übernommen. Damit sei er tatsächlich vom 01.02.2025 bis zum 20.02.2025 geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und vom 21.02.2025 bis zum 28.02.2025 bei der Firma XXXX . Er ersuche ganz höflich darum, die verhängte Strafe wegzulassen.

Das AMS teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.04.2026 mit, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 24.02.2026 ergangen und dem Beschwerdeführer am 25.02.2026 in seinem MeinAMS-Konto zum Abruf bereitgestanden sei, womit dieser am 25.02.2026 zugestellt worden und seine Beschwerde vom 27.03.2026 verspätet sei. Es sei daher beabsichtigt, seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 06.05.2026 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, sich für die nicht eingehaltene Frist zu entschuldigen. Darüber hinaus verwies er auf sein Beschwerdevorbringen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.05.2026 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 24.02.2026 ergangen und ab 25.02.2026 für den Beschwerdeführer in seinem MeinAMS-Konto zum Abruf bereitgestanden sei. Der Bescheid gelte somit mit 25.02.2026 als zugestellt und habe die vierwöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde am 25.03.2026 geendet. Laut Sendeprotokoll habe der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 27.03.2026 gelesen und am selben Tag dagegen Beschwerde erhoben. Sein Rechtsmittel sei somit verspätet, da der Fristenlauf am Mittwoch, den 25.02.2026, begonnen und demzufolge gemäß § 32 Abs. 2 AVG vier Wochen später am Mittwoch, den 25.03.2026, bereits geendet habe.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 09.06.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat mit Bescheid vom 24.02.2026 ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 01.02.2025 bis zum 28.02.2025 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 967,96 verpflichtet werde. Der Bescheid enthält eine (korrekte) Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen nach Zustellung beträgt.

Der Bescheid des AMS vom 24.02.2026 wurde über das MeinAMS-Konto an den Beschwerdeführer versendet. Die entsprechende Verständigung über die Zustellung des Bescheides im MeinAMS-Konto wurde vom Beschwerdeführer am 25.02.2026 empfangen und damit zugestellt. Erst am 27.03.2026 hat der Beschwerdeführer den Bescheid vom 24.02.2026 in seinem MeinAMS-Konto gelesen.

Ebenfalls erst am 27.03.2026 wurde gegen den Bescheid des AMS vom 24.02.2026 Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.05.2026 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens und Lesens durch den Beschwerdeführer im MeinAMS-Konto ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung. Der Beschwerdeführer hat diese Vorgänge auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 27.03.2026 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.02.2026 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2026, innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 27.03.2026 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 24.02.2026. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung nicht (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0033 mit Hinweis auf VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde –Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. […]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:

„§ 32 (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:

„Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

(1a) Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln.

(2) Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:

1. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

2. die unverzügliche Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 an das Anzeigemodul;

3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul;

4. die Protokollierung der Abholung des Dokuments;

5. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten.

Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über Leistungen zu erlassen.

(2a) Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten gemäß Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.“

Die maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lautet auszugsweise:

„Kommunikation

§ 46a. (1) Die Kommunikation zwischen Arbeitsmarktservice und arbeitsloser Person, insbesondere die Zustellung von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Bescheiden, hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorrangig im Wege des elektronischen Kommunikationssystems des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. Die arbeitslose Person ist während des Leistungsbezuges verpflichtet, das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice regelmäßig, jedenfalls an zwei nicht direkt aufeinanderfolgenden Werktagen je Woche (Montag bis Freitag), auf Eingänge zu überprüfen. Ist einer Person die Nutzung des elektronischen Kommunikationssystems nicht möglich oder ist sie dabei auf die Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice angewiesen, so erfolgt die Kommunikation nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. 200/1982, sowie nach Abs. 2.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem ZustG mit Ausnahme von dessen 3. Abschnitt (Elektronische Zustellung) vorzunehmen. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens des elektronisch zugestellten Dokumentes nachzuweisen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

3.4. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.02.2026 betrug gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen, was auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids zutreffend angegeben wurde. Diese Frist wird ab dem Zustellzeitpunkt berechnet.

Die Sonderzustellvorschrift des § 46a AlVG betreffend die Zustellung von Bescheiden über das MeinAMS-System war (seit 01.07.2025) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits in Kraft:

Die mit BGBl I 2024/66 neu eingeführte Bestimmung des § 46a regelt seit dem 1. 7. 2025 unter der Überschrift „Kommunikation“ eine vorrangige Nutzung des (als MeinAMS bzw. vormals eAMS-Konto bezeichneten) elektronischen Kommunikationssystems des AMS, über welches insbesondere auch behördliche Dokumente (Mitteilungen und Bescheide) zugestellt werden sollen. Aus dem gewählten Begriff „vorrangig“ ergibt sich ein Auftrag an das AMS, nach Möglichkeit auf die Nutzung der elektronischen Kommunikation hinzuwirken, wobei jedoch einerseits weiterhin rechtswirksame physische Zustellungen möglich bleiben und sich andererseits keine unmittelbaren Rechtsfolgen daraus ergeben, wenn das AMS – entgegen dem neu etablierten Vorrangprinzip – in Einzelfällen andere Arten der Zustellung heranzieht. Seit dem Inkrafttreten von § 46a mit 01.07.2025 sind elektronische Zustellungen im Anwendungsbereich des AlVG nicht mehr nach Abschnitt 3 des ZustG vorzunehmen, sondern ergibt sich unmittelbar aus § 46a Abs. 2, dass elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Arbeitslosen gelangt sind. Darunter ist im gegebenen Kontext die Bereitstellung zum Abruf im elektronischen Kommunikationssystem des AMS zu verstehen (Kartusch/Tiringer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 46a AlVG (Stand 1.10.2025, rdb.at) Rz 4).

Der Bescheid des AMS vom 24.02.2026 ist am 24.02.2026 ergangen und stand dem Beschwerdeführer ab 25.02.2026 in seinem MeinAMS-Konto zum Abruf bereit, womit er am 25.02.2026 in den elektronischen Verfügungsbereich des Arbeitslosen gelangt ist. Im vorliegenden Fall kann somit festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 24.02.2026 gemäß § 46a AlVG am 25.02.2026 tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung des Bescheids gilt somit mit 25.02.2026 als bewirkt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die vierwöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG somit am 25.03.2026.

Die am 27.03.2026 beim AMS eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.02.2026 erweist sich daher als verspätet.

Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2026 tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der verspäteten Beschwerde nicht auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu Widerruf und Rückforderung eingegangen werden kann.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war (vgl. auch VwGH 09.01.2019, Ra 2018/08/0244). Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht auch im Einklang mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.