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W298 2344462-1•Bundesverwaltungsgericht W298 2344462-1
W298 2344462-1Bundesverwaltungsgericht21.07.2026
Auskunfterteilung Dolmetscher Dolmetscherliste Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationszugang - Gewährung Landespolizeidirektion Revision zulässig Vollständigkeit
W298 2344462-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Azad Consulting GmbH - Unternehmensberater, Gertrude-Fröhlich-Sandner Straße 2-4/9/9, 1100 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.03.2026 zur GZ. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2026 zur GZ. XXXX wegen Zugang zu Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 16.12.2025 ein Informationsbegehren an die Landespolizeidirektion XXXX (in weiterer Folge „belangte Behörde“).
2. Am 19.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides, da die Beantwortung seiner Fragen aus dem Informationsbegehren vom 16.12.2025 verweigert worden wäre. Eine „ergänzende Beantwortung“ hemme nicht die gesetzliche Frist zur Bescheiderlassung.
3. Die belangte Behörde beantwortete mit E-Mail vom 20.01.2026 das Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 16.12.2025.
4. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 02.02.2026 einen Antrag auf Bescheiderlassung nach dem Informationsfreiheitsgesetz, da seine mit Antrag vom 16.12.2025 begehrte Information nicht vollständig beziehungsweise teilweise überhaupt nicht erteilt worden wäre. Insbesondere seien die Fragen 1), 4) a) bis j), 5), 6) c), 7), 8), 12) a) bis c), 13), 14) und 17) a) und b) nicht vollständig beantwortet worden.
5. Mit Bescheid vom 10.03.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.02.2026 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Zusammenhang mit den von ihm mit „Eingang“ vom 16.12.2025 gestellten Fragen 1) bis 17), mit Antrag vom 02.02.2026 eingeschränkt auf die Fragen 1), 4) a) bis j), 5), 6) c), 7), 8), 12) a) bis c), 13), 14) und 17) a) und b) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, nur die (teilweise) Verweigerung, nicht aber die vollständige Erteilung einer begehrten Information stelle eine Legitimation zur Antragstellung im Sinne des § 11 Abs. 1 IFG dar. Die Informationen seien in der Form, in der sie vorhanden oder sonst verfügbar seien, erteilt worden und gesichertes Wissen der Behörde mitgeteilt worden.
6. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 09.04.2026 Bescheidbeschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde behandle bereits jeden knappen Hinweis, jeden allgemeinen Link und jeden pauschalen Dokumentenverweis als vollständige Informationserteilung. Er verlange Zugang zu vorhandenen Aufzeichnungen und zu gesicherten behördlichen Wissen über die eigene Organisation, die eigenen internen Regeln und die verwendeten Listen. Außerdem habe sich die belangte Behörde im Spruch vergriffen, da sie eine umfassende Sachprüfung vorgenommen habe, weshalb der Antrag nicht zurückzuweisen gewesen wäre. In seinem 5. Antragspunkt begehrte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Mag. XXXX , zum Beweis dafür, dass die belangte Behörde konkret beantworten könne, aus welcher Weisungsquelle heraus mit welchem Wortlaut genau, eine allfällige nicht mit § 126 Abs 2b StPO gesetzeskonforme Weisung vorliege sowie aus welcher Passage des BMI-Erlasses sich ergebe, dass nur im DMR registrierte und freigegebene Dolmetscher herangezogen werden dürften und welche konkreten Informationen der belangten Behörde zu Beantwortung der Frage zur Verfügung stünden. Zusätzlich begehre er die Einvernahme weiterer namentlich genannter Zeug:innen.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.03.2026, XXXX , hinsichtlich der Fragen 1), 4) a) bis j), 5), 6) c), 7), 8), 12) a) bis c), 13), 14) und 17) a) und b) sowie hinsichtlich der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerdepunkte 1 bis 12 ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, in der Bescheidbeschwerde erstatte der Beschwerdeführer nun völlig neues Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe die von ihm gestellte Fragen an acht Landespolizeidirektionen gestellt und dementsprechend achtmal Antworten und den Erlass Dolmetschwesen vom 29.07.2020 erhalten. Dem Beschwerdeführer sei klar beantwortet worden, dass keine anderen Listen bei der Bestellung der Dolmetscher verwendet werden würden. Ansonsten wären weitere „Listen“ angeführt oder mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe nach der Anzahl der Amtsdolmetscher gefragt, die ihm auch zur Verfügung gestellt worden wäre. Im Gesamten seien zu allen 17 Fragen die Informationen in der Form, wie sie vorhanden oder sonst verfügbar seien, erteilt worden.
8. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 21.05.2026 einen Vorlageantrag. Die Informationserteilung sei unvollständig, insbesondere betreffend die Fragen 1), 4 a) bis j), 5), 6 c), 7) und 8), 12 a) bis c), 13), 14), 17 a) und b). Ein bloß pauschaler Verweis auf Erlässe, Organigramme, allgemeine Rechtsvorschriften oder abstrakte behördliche Zuständigkeiten ersetze keine konkrete Beantwortung einer konkret gestellten Frage, wenn die begehrte Information dadurch nicht im Gegenstand zugänglich gemacht werde. Bezüglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II gehe es ausschließlich darum festzustellen, welche vorhandenen Aufzeichnungen, Weisungsquellen, Kommunikationsvorgänge, Textbausteine, DSR-Informationen und ressortinterne Koordinationsinformationen in Zusammenhang mit der Beantwortung seines Informationsbegehrens vorhanden gewesen, bekannt oder verwertet gewesen seien.
9. Mit Schreiben vom 26.05.2026, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2026, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und brachte in ihrer Stellungnahme vor, bei den vom Beschwerdeführer begehrten Beweisanträgen handle es sich um rein interne Verwaltungsvorgänge beziehungsweise rein interne Aufzeichnungen, somit um keine endgültigen Informationen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers seien nicht von der Informationspflicht umfasst. In den Beweisanträgen würden die Punkte 2.g, 4.a) bis d) und 5e) an sich neue Fragen darstellen, die nicht im Informationsbegehren vom 16.12.2025 gestellt worden wären. Bezüglich der Frage 4 habe die belangte Behörde die Information erteilt. Es sei unverständlich weshalb der Beschwerdeführer beharrlich nach irgendwelchen Listen frage, obwohl die Frage 1 und die nahezu inhaltlich gleiche Frage 5 damit beantwortet worden wären, dass das Dolmetsch- und Sachverständigenregister (DSR) zur Anwendung komme. Andere Listen würden nicht in Betracht kommen und nicht existieren. Dem Beschwerdeführer seien die Antworten auf diese Fragen allesamt bereits bekannt. Der Beschwerdeführer habe zudem an acht Landespolizeidirektionen 17 gleichlautende Fragen gerichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 16.12.2025 ein Informationsbegehren an die belangte Behörde und beantragte die Beantwortung folgender Fragen:
„1) Welche Datenbanken und/oder Listen von bzw. über Dolmetschern benutzen Sie für die Heranziehung von Dolmetschern im Verfahrensbereich?
Welche Regelungen oder Vorschriften oder Erlässe gibt es im Zusammenhang mit der Bestellung und Heranziehung von Dolmetschern in der Landespolizeidirektion?
Welche a) gesetzlichen Grundtagen, b) internen Vorschriften, zur Bestellung und Heranziehung von Dolmetschern im Verfahrensbereich zu jeweils Verwaltungsverfahren und Strafverfahren, gibt es?
Wie viele Dolmetscher stehen Ihnen als Landespolizeidirektion und dessen nachgeordneten Polizeieinheiten bzw. -dienststellen, derzeit zur Verfügung gemäß der Ihnen zur Verfügung stehenden Listen, für die Sprache
a) Hindi,
b) Urdu,
c) Bengali (=Bengalisch, =Bangla)
d) Punjabi (=Panjabi)
e) Mongolisch,
f) Somali,
s) Dari,
h) Paschtu,
i) Spanisch
j) Wie viele von den Dolmetschern zu a) bis i) sind zum Zeitpunkt der eingebrachten gegenständlichen Anfrage allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert als Dolmetscher gemäß SDG und wie heißen diese allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher?
Falls Sie j) nicht beantworten können - steht das nicht in der lhnen zur Verfügung stehenden Liste?
Welche Listen über Dolmetscher stehen Ihnen zur Verfügung und sind diese öffentlich zugänglich?
a) Dürfen die Polizisten im Verfahrensbereich für Einvernahmen mit fremdsprachigen Personen auch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte
Dolmetscher aus der öffentlichen Gerichtsdolmetscherliste beststellen und heranziehen ohne das Referat beim BMI XXXX zu verständigen?
b) Dürfen die Polizisten Ihrer Landespolizeidirektion unterstehenden Polizeidienststellen und -einheiten dies auch, wenn der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher, nicht im Dolmetschregister des Bundesministeriums für Inneres (früher genannt Dolmetscherregister DMR, nunmehr umbenannt in Dolmetsch- und Sachverständigenregister DSR) steht?
c) Gibt es interne Regelungen oder Vorschriften oder Weisungen (iSe Dienstpflicht), die gegen eine Bestellung oder Heranziehung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers aus der öffentlichen Gerichtsdolmetscherliste (gemäß SDG) im Verfahrensbereich spricht, wenn dieser nicht im Dolmetschregister des Bundesministeriums für Inneres, angeführt ist oder möglicherweise gesperrt ist?
Falls ja, wie tautet der Wortlaut der Regelung oder Vorschrift oder Weisung? Falls Sie es nicht wissen, wie könnte man dies herausfinden?
Wie sieht die konkrete Weisungshierarchie der Polizisten einer Dienststelle von einem Bezirk bis hinauf zum Landespolizeidirektor bzw. dem Bundesminister für Inneres aus? (Bitte beschreiben Sie die Weisungsbefugniskette bzw. Weisungskette und ob innerhalb der Weisungskette, auch Vorgesetzte von Vorgesetzten eines Polizisten direkt dem Polizisten eine Weisung erteilen darf)
Wie sieht die konkrete Weisungshierarchie der Polizisten einer Dienststelle von einem Bezirk bis hinauf zum Landespolizeidirektor bzw dem Bundesminister für lnneres - in Zusammenhang mit Dolmetscherbestellungen und -heranziehungen im Verfahrensbereich (insbesondere nach § 126 StPO)?
Gibt es einen Dienstleister gemäß § 126 StPO, welcher regetmäßig Dotmetscher für die Landespotizeidirektion und die nachgeordneten Potizeidienststetten zur Verfügung stellt?
Gibt es in lhrer Landespolizeidirektion und der nachgeordneten Polizeidienststelle, amtliche Dolmetscher für die Sprachen :
Hindi, Urdu, Bengali (=Bengalisch, =Bangla), Punjabi (=Panjabi), Mongolisch, Somati, Dari, Paschtu, Spanisch oder überhaupt in irgendeiner Sprache?
Falls ja, seit wann, wie viele jeweils pro Sprache und wie lautete die Stellenbeschreibung und wann wurde die Stelle (öffenttich) ausgeschrieben?
Wurden bisher schon Daten über Dolmetscher aus dem Dolmetschregister auf Ersuchen von Gerichtsabteilungen oder Gerichte oder den Gerichten zugehörige Personen, übermittelt? Falls ja, zu welchen Zwecken?
a. Wurden bis zur Übermittlung der vollständigen Beantwortung der gegenständlichen Anfrage, Erhebungen oder Erkundigungen zu meiner Person getätigt?
b. Falls zu a. ja, zu welchem Anlass und zu welchen Zwecken?
c. Falls zu a. nein, aus welchen Erwägungen nicht?
Welche Organisationseinheit innerhalb der Organisationsstruktur gemäß der gültigen Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für lnneres ist für die gegenständliche Beantwortung der jeweiligen oben genannten Fragen/Punkte inhaltlich verantwortlich?
Wurden das Referat XXXX des BMI oder die Abteilung XXXX des BMI oder die darin beschäftigten Personen für die Beantwortung bzw. Bearbeitung der Anfragebeantwortung herangezogen oder um beigezogen? Falls nein, aus welchen Erwägungen nicht, falls ja welche konkrete Organisationseinheit und aufgrundwelcher Erwägungen?
a) Sind Mitarbeiter oder der Referatsteiter des Referats XXXX des BMI oder die Abteilungsleiterin der Abteilung XXXX , gegenüber den Polizisten Ihrer Landespolizeidirektion oder dem Landespolizeidirektion gegenüber dienstlich weisungsbefugt?
b) Sind Mitarbeiter oder der Referatsleiter des Referats XXXX des BMI oder die Abteilungsleiterin der Abteilung XXXX , gegenüber den Polizisten Ihrer Landespolizeidirektion oder dem Landespolizeidirektion gegenüber fachlich (hinsichtlich Dolmetscherangelegenheiten, -bestellungen, -heranziehung) weisungsbefugt?
Wie lautet der genaue Wortlaut der Weisung/des Erlasses und/oder Dienstvorschrift lhrer Landespolizeidirektion bzw. lhres Landespolizeidirektors, dass nur Dolmetscher aus der Liste des Dolmetschregisters des Bundesministers für lnneres für den Verfahrensbereich herangezogen werden dürfen?
a) Dürfen die Polizisten Ihrer Landespolizeidirektion bei Bedarf im Verfahrensbereich, insbesondere für Strafverfahren und Einvernahmen, XXXX , den einzigen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für XXXX in Österreich (siehe Eintrag in der SDG-Justiz Liste: https: XXXX ), heranziehen oder gibt es eine Weisung oder einen sonstigen Umstand, weshalb es verboten ist, jenen heranzuziehen als Dolmetscher für XXXX ?
b) Falls es verboten oder untersagt ist, seit wann und aus welchen Gründen?“
1.2. Die belangte Behörde beantwortete am 20.01.2026 die Anfrage des Beschwerdeführers wie folgt:
Zu 1.:
„Das Dolmetsch- und Sachverständigenregister (DSR) kommt bei der Heranziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern im Verfahrensbereich zum Einsatz.“
Zu 2.:
„Erlass Dolmetschwesen vom 29. Juli 2020 (GZ:2020-0.436.376), welcher als Anhang der Anfragebeantwortung beigegeben ist
Zu 3.:
„a) Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 39a iVm § 52 ff AVG), die Strafprozessordnung (§ 56, 66 iVm § 125 ff StPO) und das Asylgesetz (§ 20 AsylG) stellen die wesentlichen Rechtsgrundlagen dar.
b) Es wird höflich auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.“
Zu 4.:
„lm DSR sind für die genannten Sprachen keine im Sinne des § 52 Abs 1 AVG ,,zur Verfügung stehenden Dolmetscher" (das sind Amtsdolmetscher) eingetragen. Gemäß § 52 Abs 2 AVG darf die Landespolizeidirektion jedoch ausnahmsweise andere geeignete Personen als nichtamtliche Dolmetscher heranziehen, die aber nicht Gegenstand dieser Frage sind. lm Übrigen darf auf den beiliegenden Erlass Dolmetschwesen vom 29. Juli 2020 (GZ: 2020- 0.436.376) verwiesen werden.“
Zu 5.:
„Das Dolmetsch- und Sachverständigenregister (DSR), welches nicht öffentlich zugänglich ist.“
Zu 6.:
„a. Nein
b. Nein
c. Ja, es darf höflich auf den beigegebenen Erlass des BMI/die beigegebenen Dokumente und das Beamten- Dienstrechtsgesetz (BDG) bzw. Vertragsbedienstetengesetz (VBG) verwiesen werden.“
Zu 7.:
„Diesbzgl. darf höflich auf die Geschäftseinteilung/das Organigramm des Bundesministeriums für Inneres (Geschäftseinteilung) sowie jene der Landespolizeidirektion XXXX (Organigramm LPD XXXX ) verwiesen werden.“
Zu 8.:
„Es wird höflich auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.“
Zu 9.:
„Nein“
Zu 10:
„Nein“
Zu 11:
„Nein“
Zu 12:
„Nein“
Zu 13:
„Da vorliegende Anfrage an die LPD XXXX erging, gibt es keine diesbzgl. Zuständigkeit im Bundesministerium für lnneres.“
Zu 14:
„Bei gleichlautenden lnformationsbegehren an mehrere Behörden des lnnenressorts sowie Fragen, die nicht ausschließlich im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion beantwortet werden können, kommt es zu einer ressortinternen Koordination, insbesondere mit dem gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für lnneres für IFG-Angelegenheiten zuständigen Referat, und zu einer fachlichen Beratung mit den inhaltlich zuständigen Organisationseinheiten. lm Übrigen wird auf die Geschäftseinteilung/das Organigramm des Bundesministeriums für lnneres (Geschäftseinteilung) verwiesen.“
Zu 15:
„Nein, weisungsbefugt gegen über der Landespolizeidirektion XXXX ist der Bundesminister für lnneres.“
Zu 16:
„Es darf höflich auf den beigegebenen Erlass des BMI verwiesen werden.“
Zu 17:
„Diesbezüglich darf nochmals höflich auf den beigegebenen Erlass Dolmetschwesen vom 29. Juli 2020 (GZ:2020-0.436.376) verwiesen werden, demzufolge nur im DSR erlaubte nichtamtliche Dolmetscher herangezogen werden dürfen."
1.3. Der Beschwerdeführer beantragte am 02.02.2026 die Erlassung eines Bescheides, da die beantragten Informationen nicht vollständig erteilt worden wären. Diesbezüglich führte er auszugweise aus:
„[…]
Nicht vollständig beantwortet wurden die Fragen
a) bis j)
lit c)
a) bis c)
a) und b)
…
Zu Frage 1)
Es bleibt offen, ob das DSR ausschließlich verwendet wird oder ob weitere Datenbanken
oder Listen herangezogen werden.
Zu Frage 4 lit. a) bis j)
Gegenstand der Frage war nicht ausschließlich die Existenz oder Nichtexistenz von Amtsdolmetschern, sondern ausdrücklich:
die AnzahI der der Landespolizeidirektion zur Verfügung stehenden Dolmetscher pro Sprache auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden Listen, sowie
unter lit. j) die Anzahl, Namen und der Status jener Dotmetscher, die allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert sind.
Die Antwort beschränkt sich ausschließlich auf den Hinweis, dass im Dotmetsch- und Sachverständigenregister (DSR) keine Amtsdolmetscher im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG eingetragen seien.
Dies stellt eine inhaltliche Themenverfehlung dar, da:
die Frage ausdrücktich nicht auf Amtsdolmetscher beschränkt war,
§ 52 Abs. 2 AVG selbst erwähnt wird, die tatsächliche Praxis der Heranziehung nichtamtlicher Dotmetscher jedoch nicht offengelegt wird,
keine einzige Zahl, kein Name und keine sprachbezogene Aufschlüsselung mitgeteilt wurden.
Eine Beantwortung im Sinne des IFG liegt daher nicht vor.
Zu Frage 5)
Auch Frage 5 wurde nicht beantwortet.
Gefragt wurde im Plural:
,,Welche Listen über Dotmetscher stehen lhnen zur Verfügung und sind diese öffenttich zugängtich?"
ln der Anfragebeantwortung wird ausschließlich das DSR genannt. Demgegenüber wird an mehreren anderen Stellen der Anfragebeantwortung selbst auf :
nichtamtliche Dotmetscher,
Heranziehungen außerhalb des DSR,
sowie auf die öffentliche Gerichtsdolmetscherliste gemäß SDG ein Bezug genommen.
Es fehlt daher jede Aussage dazu,
ob weitere formelle oder informelle Listen, Übersichten, Kontaktverzeichnisse, Excel-Listen oder sonstige Hilfmittel existieren oder herangezogen werden,
und ob diese öffentlich zugänglich sind oder nicht.
Damit bleibt die Frage unbeantwortet.
Zu Frage 6 lit. c)
Die Frage 6 lit. c) wurde nicht beantwortet.
Gefragt wurde ausdrücktich :
ob interne Regelungen, Vorschriften oder Weisungen existieren, die gegen die Bestellung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher aus der öffentlichen SDG-Liste sprechen, und
falls ja, nach deren Wortlaut bzw. wie dieser ermittelt werden kann.
Die Antwort beschränkt sich auf den pauschalen Verweis auf „beigegebene Dokumente“ sowie auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) und das Vertragsbedienstetengesetz (VBG).
Dies genügt den Anforderungen des IFG nicht, da:
kein konkreter Wortlaut genannt wird,
keine bestimmte Regelung bezeichnet wird,
BDG und VBG keine Dolmetscherregelungen, sondern allgemeine dienstrechtliche Normen sind,
die Frage ausdrücklich auf den lnhalt der Regelung und nicht bloß auf deren behauptete Existenz abzielte.
Zu den Fragen 7) und 8)
Die Fragen 7) und 8)wurden nicht beantwortet.
Gegenstand war die konkrete Weisungshierarchie, insbesondere:
wer wem Weisungen erteiten darf,
ob Vorgesetzte von Vorgesetzten unmittetbar Weisungen an nachgeordnete Organe erteiten dürfen,
und dies ausdrücktich auch im Zusammenhang mit Dotmetscherbestellungen (§ 126 StPO).
Der bloße Verweis auf ein im lnternet abrufbares Organigramm stellt keine inhaltliche Beantwortung dar, da:
Organigramme regelmäßig keine Weisungsbefugnisse, sondern nur Organisationszuordnugen abbilden,
die konkret gestellten Detailfragen unbeantwortet bleiben,
Frage 8 lediglich durch Verweis auf eine bereits unzureichende Antwort erledigt wird.
Außerdem ist aus den im Internet zugänglichen „Organigramm“ nicht ersichtlich, wie die Weisungskette aussieht.
Zu Frage 12 tit. a) bis c)
Die Fragen 12 tit. a) bis c) wurden nicht beantwortet.
Insbesondere:
Frage 12 lit. a) wurde nicht mit Ja oder Nein beantwortet,
aus der Antwort ist nicht ersichtlich, ob überhaupt Erhebungen zu meiner Person durchgeführt wurden,
Anlass und Zweck allfälliger Erhebungen (lit. b) bleiben offen.
Die pauschale Formulierung, es seien ,,jene Erhebungen vorgenommen worden, die notwendig waren“, stellt keine konkrete Auskunft dar.
Zu Frage 13)
Frage 13 wurde nicht beantwortet.
Gefragt wurde nach der inhaltlich verantwortlichen Organisationseinheit innerhalb der Organisationsstruktur des BMl, nicht nach der formellen Zuständigkeit.
Die Antwort verfehlt die Frage, da:
Zuständigkeit und inhaltliche Verantwortlichkeit nicht ident sind,
aus der Antwort zu Frage 14 selbst hervorgeht, dass eine ressortinterne Koordination mit BMl-Organisationseinheiten erfolgt ist,
daher zumindest eine inhaltlich mitwirkende oder verantwortliche Organisationseinheit benannt werden hätte müssen.
Zu Frage 14)
Auch Frage 14 wurde nicht beantwortet.
Statt einer konkreten Antwort, ob und welche BMI-Organisationseinheiten tatsächlich beigezogen wurden, enthält die Antwort lediglich eine abstrakte Beschreibung einer theoretischen Fallkonstellation.
Eine konkrete Ja-/Nein-Antwort sowie die Benennung allfällig beigezogener Organisationseinheiten fehlen.
Zu den Fragen 17 Lit. a) und b)
Die Fragen 17 lit. a) und b) wurden nicht beantwortet.
Gefragt wurde konkret:
1. ob ein namentlich genannter, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für XXXX von Organen der Landespolizeidirektion herangezogen werden darf;
2. falls nicht, seit wann und aus welchen Gründen dies untersagt ist.
Die Antwort enthält:
keine Ja-/Nein-Antwort,
keine Subsumtion des konkret genannten Dolmetschers unter eine bestimmte Regelung,
keine zeitliche oder sachliche Begründung einer behaupteten Untersagung.
Der bloße Verweis auf einen internen Erlass ersetzt keine inhaltliche Auskunft und genügt den Anforderungen des IFG nicht.
Aufgrund der dargestellten Mängel liegt hinsichtlich der genannten Fragen eine teilweise faktische Verweigerung der begehrten Informationen vor.
Höflich wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige ergänzende Beauskunftung die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Bescheiderlassung nicht hemmt. Ungeachtet dessen steht es der Behörde selbstverständlich frei, bis zur Erlassung des Bescheides die begehrten Informationen vollständig, konkret und nachvollziehbar zu erteilen; dies könnte im Bescheid entsprechend dokumentiert werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die begehrte Auskunft im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU sowie des § 126 StPO.“
1.3. Am 12.01.2022 stellte eine Abgeordnete zum Nationalrat eine schriftliche parlamentarische Anfrage, welche vom Bundesminister für Inneres beantwortet wurde. Die Anfrage sowie die Antworten lauteten auszugweise wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Präsident!
Die Abgeordnete zum Nationalrat XXXX , Kolleginnen und Kollegen haben am 16. November 2021 unter der Nr. 8606/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Aufnahmekriterien für Dolmetscher*innen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt
Zur Frage 1:
Sind alle Dolmetscher: innen auf der Liste, der sich die Polizei bedient, gerichtlich beeidet? Wenn nein, warum nicht?
Nein, da der Bedarf an Dolmetschleistungen weder mengenmäßig noch von der örtlichen Verfügbarkeit ausschließlich durch Gerichtsdolmetscher bzw. Gerichtsdolmetscherinnen abgedeckt werden kann. Darüber hinaus gibt es in Österreich nicht für jede benötigte Sprache ein formales Ausbildungsangebot und/oder Gerichtsdolmetscher bzw. Gerichtsdolmetscherinnen.
Zur Frage2:
Nach welchen Kriterien werden die Dolmetscher:innen auf der Liste der Polizei ausgewählt?
Alle Laiendolmetscher bzw. Laiendolmetscherinnen, welche auf der Liste geführt werden wollen, müssen sich einer standardisierten Kompetenzüberprüfung unterziehen. Hierbei wird die Sprach-, Fach- und Dolmetschkompetenz erhoben. Die dafür im Einsatz befindlichen und qualitätsgesicherten Texte/Audiofiles wurden in Zusammenarbeit mit dem österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher (ÖVCO) bzw. wo notwendig mit zertifizierten Gerichtsdolmetscher bzw. Gerichtsdolmetscherinnen aus den Bundesämtern in der Schweiz (Staatssekretariat für Migration, SEM) sowie in Deutschland (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, BAMF) ausgearbeitet.
[…]“
Aufgrund dieser Anfragebeantwortung geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die belangte Behörde mehrere Listen zur Heranziehung von Dolmetschern verwendet.
1.4. Das Innenministerium ersetzte im Juni 2018 alle bisher in den Dienststellen verwendeten Dolmetschlisten durch das zentrale digitale Dolmetschregister. Mit dem Erlass zum zentralen digitalen Dolmetschregister standardisierte es auch den Prozess bei Neuaufnahmen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern. Die Sicherheitsüberprüfungen und die Überprüfung der Sprachkompetenz waren für diese verpflichtend. Mit dem Erlass zum zentralen digitalen Dolmetschregister vom Juni 2018 hielt das Innenministerium fest, dass nur in diesem Register eingetragene Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie sprachkundige Personen mit Dolmetsch– und Übersetzungsleistungen beauftragt werden durften. Das Dolmetschregister ersetzte alle bis dahin in den Dienststellen zumeist nur lokal verfügbaren Dolmetschlisten. Der Erlass regelte u.a. die Neuaufnahme von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie sprachkundigen Personen in das Register mit dem Zweck, den Ablauf zu harmonisieren und einheitliche Standards zu schaffen.
1.5. Der Beschwerdeführer ist im Dolmetsch- und Sachverständigenregister (DSR) mangels Vertrauenswürdigkeit gesperrt. Er stellte das gegenständliche Informationsbegehren an acht Landespolizeidirektionen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 16.12.2025; die mittels Schreiben vom 20.01.2026 erteilte Information durch die belangte Behörde; dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung vom 02.02.2026, worin er ausführte, welche Informationen nicht hinreichend erteilt worden wären.
Weiters ergeben sich die Feststellungen aus dem Bescheid vom 10.03.2026 und der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2026 sowie aus der parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 12.01.2022 zur GZ. 2021-0.828.965.
Die Feststellungen zum Dolmetschregister, insbesondere dass alle bisher in den Dienststellen verwendeten Dolmetschlisten durch das zentrale digitale Dolmetschregister ersetzt wurden, waren dem Bericht des Rechnungshofes zu Dolmetsch– und Übersetzungsleistungen im Innenministerium und Justizministerium vom Juni 2020 zu entnehmen (siehe https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/004.686_Dolmetsch-_Uebersetzungsleistungen.pdf; S. 8 und 20; abgerufen vom Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2026).
3.1. Gemäß Art 22a Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hat Jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) lautet auszugsweise wie folgt:
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
…
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
Zuständigkeit
§ 3. (1) …
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
Information
§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
3.2. Im Wesentlichen erachtet der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde erteilte Auskunft als nicht hinreichend. Insbesondere die Fragen 1), 4 a) bis j), 5), 6 c), 7) und 8), 12 a) bis c), 13), 14), 17 a) und b) seines Informationsbegehrens seien nicht vollständig oder überhaupt nicht beantwortet worden. § 9 Abs. 1 IFG nennt drei Varianten einer Informationsgewährung. Die Information ist direkt (1. Teilsatz), „im Gegenstand“ (dh durch Erteilung einer Auskunft darüber) (2. Teilsatz) und alternativ zu diesen beiden Varianten mit einem Verweis auf eine bereits erfolgte proaktive Veröffentlichung (2. Satz) zu gewähren. Neben den beschriebenen gestuften Varianten der direkten und indirekten Informationsgewährung besteht alternativ die Möglichkeit, einem Informationsbegehren durch Verweis auf eine bereits getätigte proaktive Veröffentlichung zu begegnen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 Rz 2 (Stand 1.6.2025, rdb.at). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer die von ihm begehrte Information und beantwortete die in seinem Informationsbegehren gestellten Fragen vollständig, wie in weiterer Folge näher dargelegt wird:
3.2.1. Zu Frage 1 des Informationsbegehrens:
Der Beschwerdeführer wollte mit seinem Informationsbegehren mit Frage 1) wissen, welche Datenbanken und/oder Listen von bzw. über Dolmetscher für das Heranziehen von Dolmetscher im Verfahrensbereich durch die belangte Behörde benutzt werden.
Die belangte Behörde antwortete auf diese Frage, dass das Dolmetsch- und Sachverständigenregister (DSR) beim Heranziehen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern im do. Verfahrensbereich zum Einsatz kommt und übermittelte ihm den „Erlass Dolmetschwesen im Verfahrensbereich“ vom 29.07.2020. Für den Beschwerdeführer war diese Antwort nicht ausreichend, da offenbleibe, ob das DSR ausschließlich verwendet werde oder ob weitere Datenbanken oder Listen herangezogen werden würden. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich warum der Beschwerdeführer von einer unvollständigen Information ausgeht:
Der Beschwerdeführer stellte diese Behauptung ohne weitere Begründung in den Raum. Wenn die belangte Behörde auf diese Frage die Information erteilt, dass das Dolmetsch- und Sachverständigenregister (DSR) beim Heranziehen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern im Verfahrensbereich zum Einsatz kommt, ist davon auszugehen, dass auch ausschließlich dieses zum Einsatz kommt, ansonsten wären weitere Listen beauskunftet worden. Weiters führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 10.03.2026 auch aus, dass nur das DSR als „Liste“ zu verwenden ist. Dennoch erachtete der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag die Antwort der belangten Behörde als unvollständig. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin erneut in der Beschwerdevorentscheidung mitgeteilt, dass in der Landespolizeidirektion nur noch das DSR als „Liste“ zur Anwendung kommt. Damit wurde dem Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt, was die belangte Behörde für die Heranziehung von Dolmetscher verwendet. Der Beschwerdeführer bringt unsubstantiiert vor, dass diese Information nicht vollständig ist, ohne nachvollziehbar zu begründen, weshalb er dies vermutet. Diesbezüglich brachte er in seiner Bescheidbeschwerde vor, dass aus der parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 12.01.2022 zur GZ. 2021-0.828.965 zu entnehmen sei, dass sich die belangte Behörde mehrerer Listen zur Dolmetscherbestellung bedienen müsse. Diesbezüglich ist anzuführen, dass es sich dabei um eine Anfrage einer Nationalratsabgeordneten an das BMI aus dem Jahr 2022 handelt. Die Abgeordnete verwendete darin den Begriff „Liste“ und das BMI führte aus, dass alle Laiendolmetscher bzw. Laiendolmetscherinnen, welche auf der „Liste“ geführt werden wollen, sich einer standardisierten Kompetenzüberprüfung unterziehen müssen. Dies impliziert nicht, dass sich die Landespolizeidirektionen mehrerer Listen bedienen, sondern stimmt viel mehr mit der Information der belangten Behörde überein, dass das DSR heranzuziehen ist und die Dolmetscher darin geführt werden. Alle Laiendolmetscher bzw. Laiendolmetscherinnen, welche auf der Liste geführt werden wollen, müssen sich einer standardisierten Kompetenzüberprüfung unterziehen. Wie auch der Rechnungshof in seinem Bericht ausführte, ersetzte das Dolmetschregister alle bis dahin in den Dienststellen zumeist nur lokal verfügbaren Dolmetschlisten.
Die Frage 1) des Informationsbegehrens wurde daher durch die belangte Behörde vollständig beantwortet.
3.2.2. Zu Frage 4 des Informationsbegehrens:
Der Beschwerdeführer wollte mit seinem Informationsbegehren mit Frage 4) wissen, wie viele Dolmetscher der belangten Behörde und dessen nachgeordneten Polizeieinheiten bzw. -dienststellen, derzeit gemäß der ihr zur Verfügung stehenden Listen zur Verfügung stehen, für die Sprache a) Hindi, b) Urdu, c) Bengali (=Bengalisch, =Bangla) d) Punjabi (=Panjabi) e) Mongolisch, f) Somali, s) Dari, h) Paschtu, i) Spanisch und j) wie viele von den Dolmetschern zu a) bis i) zum Zeitpunkt der eingebrachten gegenständlichen Anfrage allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert sind gemäß SDG und wie diese allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher heißen? Falls Punkt j) nicht beantwortet werden kann, fragte der Beschwerdeführer, ob das nicht in der der belangten Behörde „zur Verfügung stehenden Liste“ steht.
Die belangte Behörde antwortete auf diese Frage, dass im DSR für die genannten Sprachen keine im Sinne des § 52 Abs 1 AVG ,,zur Verfügung stehenden Dolmetscher" (das sind Amtsdolmetscher) eingetragen sind und verwies darauf, dass gemäß § 52 Abs 2 AVG die Landespolizeidirektion jedoch ausnahmsweise andere geeignete Personen als nichtamtliche Dolmetscher heranziehen darf, die aber nicht Gegenstand dieser Frage sind. lm Übrigen verwies sie auf den Erlass Dolmetschwesen vom 29.07.2020 (GZ: 2020- 0.436.376). Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer damit die Information, dass für die vom Beschwerdeführer genannten Sprachen keine Dolmetscher im Sinne des § 52 Abs 2 AVG zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass Gegenstand nicht ausschließlich die Existenz oder Nichtexistenz von Amtsdolmetschern gewesen sei. Dem ist zu entgegen, dass einer Behörde ausschließlich Amtsdolmetscher zur Verfügung stehen. Nichtamtliche Dolmetscher stehen einer Behörde nicht automatisch zur Verfügung. Daher regelt der § 52 Abs. 2 AVG, dass wenn Amtssachverständige (worunter Amtsdolmetscher fallen) nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen kann. Diese Dolmetscher stehen der belangten Behörde aber nicht automatische zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesem Punkt nochmals in der Beschwerdevorentscheidung mitgeteilt, dass es schlicht keine „zur Verfügung stehende Listen“ gebe, sondern nur das DSR.
Die belangte Behörde hat daher Frage 4) des Informationsbegehrens vollständig beantwortet indem sie dem Beschwerdeführer beauskunftete, dass für die genannten Sprachen keine „zur Verfügung stehenden Dolmetscher“ eingetragen sind.
3.2.3. Zu Frage 5 des Informationsbegehrens:
Der Beschwerdeführer wollte in seinem Informationsbegehren mit Frage 5) wissen, welche Listen über Dolmetscher der belangten Behörde zur Verfügung stehen und ob diese öffentlich zugänglich sind.
Die belangte Behörde beantwortete auch diese Frage des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihr das Dolmetsch- und Sachverständigenregister (DSR) zur Verfügung steht, welches nicht öffentlich zugänglich ist. Dem Beschwerdeführer war diese Antwort nicht ausreichend, weshalb er in seinem Antrag auf Bescheiderlassung ausführte, dass „im Plural“ gefragt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde bereits an mehreren Stellen durch die belangte Behörde deutlich gemacht, dass ihr das Dolmetsch- und Sachverständigenregister (DSR) zur Verfügung steht. Weshalb der Beschwerdeführer davon ausgeht, der belangten Behörde stünden mehrere Listen zur Verfügung, ist immer noch nicht nachvollziehbar.
Frage 5) des Informationsbegehrens wurde daher durch die belangte Behörde vollständig beantwortet (siehe auch Ausführungen zu Frage 1).
3.2.4. Zu Frage 6 c des Informationsbegehrens:
Der Beschwerdeführer wollte mit seinem Informationsbegehren mit Frage 6. c) wissen, ob es interne Regelungen oder Vorschriften oder Weisungen (iSe Dienstpflicht) gibt, die gegen eine Bestellung oder Heranziehung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher aus der öffentlichen Gerichtsdolmetscherliste (gemäß SDG) im Verfahrensbereich sprechen, wenn dieser nicht im Dolmetschregister des Bundesministeriums für Inneres angeführt ist oder möglicherweise gesperrt ist.
Diese Frage wurde von der belangten Behörde bejaht und auf den beigegebenen Erlass des BMI, die beigegebenen Dokumente und das Beamten- Dienstrechtsgesetz (BDG 1979) bzw. Vertragsbedienstetengesetz (VBG) verwiesen. Der Beschwerdeführer erachtet die Frage 6 c) als nicht hinreichend beantwortet. In seinem Vorlageantrag führte er aus, die belangte Behörde habe pauschal auf den Erlass Dolmetschwesen, die beigegebenen Dokumente und das BDG und das VBG verwiesen. Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, wenn sie in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass auf den Erlass Dolmetschwesen verwiesen wurde und in diesem festgelegt ist, dass nur im DSR registrierte und erlaubte Dolmetscher bestellt werden dürfen. Für diese erteilte Information bedarf es keines Informationsbegehrens, da es notorisch ist, dass gesperrte oder nicht im Dolmetschregister angeführte Dolmetscher, nicht heranzuziehen sind. Das Ziel und der Zweck der Sperre eines Dolmetschers liegt darin, dass dieser nicht mehr herangezogen werden darf. Für diese allgemein bekannte Information bedarf es keines Informationsbegehrens. Insbesondere würde die belangte Behörde damit zur Begründung einer konkreten Entscheidung verhalten werden, was aus dem IFG nicht ableitbar ist (VwGH vom 16.12.2025, Ra 2024/07/0164). Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, die Behörde hätte die konkrete Passage auf die sie sich stütze nennen oder wörtlich wiedergeben müssen und ein allgemeiner Verweis auf umfangreiche Dokumente und dienstrechtliche Normen genüge nicht, ist nicht zuzustimmen. Die Frage des Beschwerdeführers, ob es interne Regelungen oder Vorschriften oder Weisungen (iSe Dienstpflicht) gibt, die gegen eine Bestellung oder Heranziehung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers aus der öffentlichen Gerichtsdolmetscherliste (gemäß SDG) im Verfahrensbereich sprechen, wenn dieser nicht im Dolmetschregister des Bundesministeriums für Inneres angeführt ist oder möglicherweise gesperrt ist, wurde bejaht. Damit wurde ihm seine begehrte Information erteilt und ist die Antwort auf diese Frage außerdem offenkundig. Zusätzlich wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf den Erlass und die allgemeine Weisungspflicht hin.
Frage 6c) des Informationsbegehrens wurde daher durch die belangte Behörde vollständig beantwortet.
3.2.5. Zu den Fragen 7 und 8 des Informationsbegehrens:
Der Beschwerdeführer wollte in seinem Informationsbegehren mit den Fragen 7) und 8) wissen, wie die konkrete Weisungshierarchie der Polizisten einer Dienststelle von einem Bezirk bis hinauf zum Landespolizeidirektor bzw. dem Bundesminister für Inneres aussieht und begehrte die Weisungsbefugniskette bzw. Weisungskette zu beschreiben und fragte, ob innerhalb der Weisungskette, auch Vorgesetzte von Vorgesetzten eines Polizisten direkt dem Polizisten eine Weisung erteilen dürfen (Frage 7). Weiters fragte er, wie die konkrete Weisungshierarchie der Polizisten einer Dienststelle von einem Bezirk bis hinauf zum Landespolizeidirektor bzw dem Bundesminister für Inneres - in Zusammenhang mit Dolmetscherbestellungen und -heranziehungen im Verfahrensbereich aussieht (insbesondere nach § 126 StPO) (Frage 8).
Die belangte Behörde verwies auf die Geschäftseinteilung und das Organigramm des Bundesministeriums für Inneres sowie jene der Landespolizeidirektion XXXX . Es ist notorisch, dass das Organigramm der Polizei die hierarchische Aufbauorganisation der Sicherheitsbehörden beschreibt, die dem Bundesministerium für Inneres (BMI) unterstehen. Die „konkrete Weisungshierarchie der Polizisten einer Dienststelle von einem Bezirk bis hinauf zum Landespolizeidirektor bzw. dem Bundesminister für Inneres“ wurde mit der erteilten Auskunft der belangten Behörde veranschaulicht. Die Weisungskette ergibt sich aus dem Organigramm. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist gemäß § 9 Abs. 1 IFG zulässig. In der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde zusätzlich aus, dass es eine eigene Weisungshierarchie innerhalb der LPD bei der Dolmetscherbestellung insbesondere in Hinblick auf § 126 StPO nicht gibt. Dies hätte der Beschwerdeführer auch bereits aus der am 20.01.2026 erteilten Information schließen können. Würde es eine solche Weisungshierarchie innerhalb der LPD bei der Dolmetscherbestellung insbesondere in Hinblick auf § 126 StPO geben, wäre der Beschwerdeführer darüber informiert worden. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend auf die allgemeine Weisungshierarchie verwiesen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass es innerhalb der Landespolizeidirektionen eigene Weisungshierarchien für die Dolmetscherbestellung geben sollte.
Die Fragen 7) und 8) des Informationsbegehrens wurden daher durch die belangte Behörde vollständig beantwortet.
3.2.6. Zu Frage 12 des Informationsbegehrens:
Der Beschwerdeführer wollte in seinem Informationsbegehren mit Frage 12 wissen, ob bis zur Übermittlung der vollständigen Beantwortung der gegenständlichen Anfrage, Erhebungen oder Erkundigungen zu seiner Person getätigt wurden (a.), falls a. bejaht wird, zu welchem Anlass und zu welchen Zwecken (b.), falls a. verneint wird, aus welchen Erwägungen nicht (c.).
Die belangte Behörde verneinte diese Fragen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erachtet seine Fragen als nicht beantwortet, da die belangte Behörde die Frage a., nicht „mit Ja oder Nein“ beantwortet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Frage 12 des Informationsbegehrens mit „Nein“ beantwortete. Dies beantwortet seine Frage, ob bis zur Übermittlung der vollständigen Beantwortung der gegenständlichen Anfrage, Erhebungen oder Erkundigungen zu seiner Person getätigt wurden. Der Beschwerdeführer hat ganz klar die von ihm gewünschte Information erhalten. Die belangte Behörde verwendete in ihrer erteilten Information vom 12.01.2026 nicht den Wortlaut, dass „jene Erhebungen vorgenommen wurden, die notwendig waren“, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Vielmehr verneinte sie seine Frage. In seinem Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, in der Beschwerdevorentscheidung führe die belangte Behörde aus, dass im Zuge der ressortinternen Koordination bekannt geworden sei, dass er im DSR gesperrt sei und ihm dies schon lange bekannt sei und aus welchen Gründen er nicht mehr heranzuziehen sei. Darin sieht der Beschwerdeführer nun einen Widerspruch zu der ihm erteilten Information, dass keine Erhebungen durchgeführt wurden. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Frage des Beschwerdeführers darauf beschränkte, ob bis zur Übermittlung der vollständigen Beantwortung der gegenständlichen Anfrage, Erhebungen oder Erkundigungen zu seiner Person getätigt wurden. Dies verneinte die belangte Behörde. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf die Sperre des Beschwerdeführers im Dolmetsch- und Sachverständigenregister (DSR) hin. Dies impliziert jedoch nicht, dass bis zur Übermittlung der gegenständlichen Anfrage Erkundigungen zur Person des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Wie die belangte Behörde ausführte fand nach dem Antrag auf Informationserteilung eine Koordination mit anderen Landespolizeidirektion statt, da der Beschwerdeführer an mehrere Landespolizeidirektionen gleichlautende Informationsbegehren stellte. Darauf wurde der Beschwerdeführer auch in der von der belangten Behörde erteilten Information vom 20.01.2026 hingewiesen (siehe Punkt 14).
Die Fragen 12a. - 12c. des Informationsbegehrens wurden daher durch die belangte Behörde vollstänig beantwortet.
3.2.7. Zu Frage 13 des Informationsbegehrens:
Der Beschwerdeführer wollte in seinem Informationsbegehren mit Frage 13 wissen, welche Organisationseinheit innerhalb der Organisationsstruktur gemäß der gültigen Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres für die gegenständliche Beantwortung der jeweiligen „oben genannten Fragen/Punkte“ inhaltlich verantwortlich ist.
Die belangte Behörde antwortete dem Beschwerdeführer, dass die vorliegende Anfrage an die LPD XXXX (belangte Behörde) erging, weshalb das Bundesministerium für lnneres für die Beantwortung nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer wollte wisse, welche Organisationseinheit innerhalb der Organisationsstruktur gemäß der gültigen Geschäftseinteilung des BMI für seine Fragen zuständig ist. Die belangte Behörde antwortete dem Beschwerdeführer konkret auf seine Frage, dass nicht das BMI zuständig ist, da seine Fragen an die belangte Behörde gerichtet sind. Die Antwort der belangten Behörde verfehlte somit nicht die Frage. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass nicht nach der formellen Zuständigkeit zur Bescheiderlassung gefragt wurde, sondern nach der inhaltlich verantwortlichen Organisationseinheit innerhalb der Organisationsstruktur des BMI für die Beantwortung der jeweiligen Fragen. Das Informationsbegehren wurde jedoch an die belangte Behörde gestellt und ist diese „inhaltlich verantwortlich“ dafür. Wenn die belangte Behörde unter Punkt 14 der erteilten Information ausführt, dass eine ressortinterne Koordination mit BMl-Organisationseinheiten erfolgt ist, impliziert dies nicht, dass Organisationseinheiten des BMI für die Beantwortung des Informationsbegehren des Beschwerdeführers zuständig sind. In seinem Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer, dass nicht nach der „formellen Zuständigkeit“ zur Bescheiderlassung gefragt war, sondern nach der inhaltlich verantwortlichen Organisationseinheit innerhalb der Organisationsstruktur des BMI für die Beantwortung der jeweiligen Fragen. Die belangte Behörde betonte diesbezüglich in ihrer Beschwerdevorentscheidung nochmals, dass die vom Beschwerdeführer gestellten 17 Fragen an die belangte Behörde gerichtet waren, weshalb sie als eigenständige Behörde auch für die Beantwortung inhaltlich verantwortlich ist. Eine Zuständigkeit zur Beantwortung der Fragen und damit eine inhaltliche Verantwortlichkeit des BMI liegt daher nicht vor, weshalb auch keine Organisationseinheiten genannt werden.
Frage 13 des Informationsbegehrens wurde daher durch die belangte Behörde vollständig beantwortet.
3.2.8. Zu Frage 14 des Informationsbegehrens:
Der Beschwerdeführer wollte in seinem Informationsbegehren mit Frage 14 wissen, ob das Referat XXXX des BMI oder die Abteilung XXXX des BMI oder die darin beschäftigten Personen für die Beantwortung bzw. Bearbeitung der Anfragebeantwortung herangezogen oder beigezogen wurden. Falls dies zu verneinen ist, aus welchen Erwägungen nicht und bejahendenfalls, welche konkrete Organisationseinheit und aufgrund welcher Erwägungen.
Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer die Information, dass es bei gleichlautenden Informationsbegehren an mehrere Behörden des Innenressorts sowie Fragen, die nicht ausschließlich im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion beantwortet werden können, zu einer ressortinternen Koordination kommt, insbesondere mit dem gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres für IFG-Angelegenheiten zuständigen Referat, und zu einer fachlichen Beratung mit den inhaltlich zuständigen Organisationseinheiten. lm Übrigen wurde auf die Geschäftseinteilung/das Organigramm des Bundesministeriums für Inneres (Geschäftseinteilung) verwiesen. Dem Beschwerdeführer ist somit nicht zuzustimmen, wenn er ausführt, dass es sich bei der Antwort der belangten Behörde um eine abstrakte Beschreibung handle. Die belangte Behörde verwies den Beschwerdeführer auf das gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres für IFG-Angelegenheiten zuständige Referat. In der Beschwerdevorentscheidung ergänzte die belangte Behörde, ob die Sektion V im Zuge der Koordination die beiden genannten Organisationseinheiten für die Beantwortung beziehungsweise Bearbeitung der Anfragebeantwortung herangezogen oder beigezogen hatte oder ob sie sich dabei einer anderen Organisationseinheit bedient hatte, ist an sich keine Frage, die in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fällt. Die belangte Behörde wisse aber, dass im Zuge der Koordination seitens der Sektion V gemäß der Zuständigkeit aufgrund der Geschäftseinteilung verschiedene Organisationseinheiten eingebunden wurden. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer damit jegliche ihr bekannte Information zu dieser Frage erteilt. Dass die belangte Behörde nicht weiß, welcher Organisationseinheit sich das BMI konkret bedient hat, ist notorisch.
Frage 14 des Informationsbegehrens wurde daher durch die belangte Behörde vollständig beantwortet.
3.2.9. Zu den Fragen 17 a. und b. des Informationsbegehrens
Der Beschwerdeführer wollte in seinem Informationsbegehren mit den Fragen 17 a. und b. wissen, ob die Polizisten der belangten Behörde bei Bedarf im Verfahrensbereich, insbesondere für Strafverfahren und Einvernahmen, den Beschwerdeführer als Dolmetscher für XXXX heranziehen dürfen, oder ob es eine Weisung oder einen sonstigen Umstand gibt, weshalb es verboten ist, ihn als Dolmetscher heranzuziehen. Falls der Beschwerdeführer nicht als Dolmetscher herangezogen werden darf, wollte er wissen, seit wann und aus welchen Gründen.
Die belangte Behörde verwies den Beschwerdeführer nochmals auf den Erlass Dolmetschwesen vom 29.07.2020 und erteilte ihm nochmals die Information, dass nur im DSR erlaubte nichtamtliche Dolmetscher herangezogen werden dürfen. Der Beschwerdeführer erachtet die von der belangten Behörde erteilte Information als nicht hinreichend und begründete dies damit, dass konkret gefragt wurde, ob er als Dolmetscher für XXXX von Organen der Landespolizeidirektion herangezogen werden darf und wenn nicht aus welchen Gründen. Die Antwort der belangten Behörde enthalte keine Ja-/Nein-Antwort, keine Subsumtion des konkret genannten Dolmetschers unter eine bestimmte Regelung und keine zeitliche oder sachliche Begründung einer behaupteten Untersagung. Der Beschwerdeführer fragte die belangte Behörde, ob er als Dolmetscher für die Sprache XXXX herangezogen werden darf und die belangte Behörde erklärte ihm richtigerweise, dass nur im DSR erlaubte Dolmetscher herangezogen werden dürfen. Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass er im DSR gesperrt ist, weshalb er davon ausgehen kann, dass er als Dolmetscher nicht herangezogen werden darf. Die belangte Behörde teilte ihm auch mit, dass nur im DSR erlaubte Dolmetscher herangezogen werden dürfen. In der Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde zudem daraufhin, dass der Beschwerdeführer im DSR mangels Vertrauenswürdigkeit gesperrt ist. Dem Beschwerdeführer ist die Sperre bekannt, weshalb er offenkundig das gegenständliche Informationsbegehren stellte. Dadurch dass dem Beschwerdeführer bekannt ist, dass es zu seiner Person eine Sperre im DSR gibt und die belangte Behörde ihm mitgeteilt hat, dass nur im DSR erlaubte Dolmetscher herangezogen werden dürfen, hat er die Information, dass er als Dolmetscher nicht herangezogen werden darf und weshalb er nicht herangezogen werden darf. Den Ausführungen im Vorlageantrag des Beschwerdeführers, dass auch die in der Beschwerdevorentscheidung indirekten Anführungen, der Beschwerdeführer sei gesperrt und dürfe daher nicht herangezogen werden, nicht genügen würden, kann nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer hat offenkundig die von ihm begehrte Information, weshalb er nicht mehr als Dolmetscher herangezogen werden kann, erhalten.
Die Fragen 17 a. und b. des Informationsbegehrens wurden daher durch die belangte Behörde vollständig beantwortet.
3.3. Die zugänglich zu machende Information muss definitionsgemäß der vorhandenen „Aufzeichnung“ entsprechen (vgl § 2 Rz 2 ff), also getreulich das wiedergeben, was tatsächlich aufgezeichnet ist. Auch wenn die Information nicht direkt zugänglich gemacht wird, sondern eine Auskunft erteilt wird, hat diese dem Inhalt der Aufzeichnung zu entsprechen; in diesem Sinne ist das Organ daher zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung verpflichtet (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 Rz 15 (Stand 1.6.2025, rdb.at).
Diesen Anforderungen wurde durch die belangte Behörde entsprochen, indem sie die ihr zur Verfügung stehenden und ihren Wirkungsbereich betreffende Informationen dem Beschwerdeführer offengelegt hat, weshalb sie das Informationsbegehren des Beschwerdeführers ausreichend erfüllte.
Aufgrund der vollständig erteilten Information war das Informationsbegehren des Beschwerdeführers zurückzuweisen, wie die belangte Behörde dies auch mit Bescheid vom 10.03.2026 machte.
Gemäß § 11 Abs. 1 IFG ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird. Die Bescheiderlassung ist somit an die Nichtgewährung des Zugangs zur Information geknüpft. Dem Beschwerdeführer wurde die von ihm begehrte Information jedoch vollumfänglich erteilt, weshalb die formellen Anforderungen zur Erlassung eines Bescheids nicht vorliegen und sein Antrag zurückzuweisen war.
Aufgrund der vollständig erteilten Information, hat die belangte Behörde richtigerweise den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
3.4. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Bescheidbeschwerde vom 09.04.2026 Anträge. Unter 5. seiner „Beschwerdeanträge“ begehrte er die „Einvernahme von Mag. XXXX Bundesministerium für Inneres, XXXX Wien, Referatsleiter des Referats XXXX des Bundesministeriums für Inneres, sowie auch im Erlass zum Dolmetschwesen mit der Geschäftszahl: 2020-0.436.376 ausdrücklich angeführten Ersteller des Erlasses, als (sachverständigen) Zeugen, zum Beweis dafür dass die belangte Behörde konkret beantworten kann, aus welcher Weisungsquelle heraus mit welchem Wortlaut genau, eine allfällige nicht mit § 126 Abs 2b StPO gesetzeskonforme Weisung vorliegt“; zudem könne er als für das gesamte Innenressort zuständiger Beamter/Bediensteter für Dolmetschangelegenheiten als fachkundige Person bestätigen, dass die belangte Behörde die Fragen: 1), 4 a) bis j), 5), 6 c), 8), 13), 14) und 1 7 a) und b), vollständig, im Sinne seiner unter den Beschwerdegründen angeführten Ausführungen, beantworten könne und die im angefochtenen Bescheid angeführten „Beantwortungen“ im angefochtenen Bescheid nicht verständig beantwortet habe und nicht das vollständige Wissen der belangten Behörde in entsprechend jeweils gefragten Bereichen, widergebe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. die §§ 46, 48 VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel ‑ ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung ‑ an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, mwN). Die Einvernahme des Mitarbeiters des BMI und Verfasser des Erlasses erscheint nicht notwendig zu sein. Die belangte Behörde hat dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen. Es liegt im Ermessen des Gerichts und nicht des Mitarbeiters des BMI zu beurteilen, ob dem Informationsbegehren vollständig entsprochen wurde. Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers war nicht zu entsprechen.
Die Einvernahme dieses Zeugen ist auch bezüglich der restlichen vom Beschwerdeführer genannten Gründe nicht erforderlich. Bezüglich 5.i. und ii. sowie 6.i. - iv. ist nochmals darauf zu verweisen, dass es notorisch ist, dass gesperrte oder nicht im Dolmetschregister angeführte Dolmetscher, nicht heranzuziehen sind. Bezüglich 5.iii und 6.v. ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Informationsbegehrens war und keine Erforderlichkeit für die Beantwortung des Begehrens darstellt.
Da dem Beschwerdeführer eine vollständige Information erteilt wurde, erachtet das erkennende Gericht die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag begehrte Einvernahme des Mag. XXXX , als nicht erforderlich.
Zudem begehrte der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde, einen informierten Vertreter der belangten Behörde als Zeugen einzuvernehmen, welcher Kontakt mit dem BMI gehabt habe, als Beweis dafür, dass Frage 13) vollständig beantwortet werden könne. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass es dem erkennenden Gericht obliegt zu beurteilen, wann das Informationsbegehren vollständig beantwortet wurde. Dies ist eine rechtliche Beurteilung und kein Beweisthema einer zu treffenden Sachverhaltsfeststellung, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt hat welche Feststellung die belangte Behörde unterlassen hat zu treffen oder was falsch festgestellt worden sei. Vielmehr ergibt sich, dass der Sachverhalt nicht strittig ist, sondern nur die rechtliche Beurteilung.
Bezüglich der Beweisanträge 7. und 8. ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des Informationsbegehrens und somit des Bescheides sind.
Mit Beweisantrag 9. beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Einvernahme des XXXX , Bundesministerium für Inneres, Abteilung XXXX Wien. Die in den Punkten 9i – 9vi. genannten Gründe zur Einvernahme des beantragten Zeugen waren nicht Gegenstand des Informationsbegehrens und betreffen nicht den Wirkungsbereich der belangten Behörde. Aus demselben Grund ist auch dem Beweisantrag 10. nicht zu entsprechen mit welchem die Einvernahme der XXXX begehrt wurde.
Bezüglich Beweisantrag 11. ist auszuführen, dass die Frage, ob Gerichtsdolmetscherlisten der Justiz herangezogen werden dürfen, nicht Gegenstand des Informationsbegehren waren. Dies würde auch nicht implizieren, dass den Landespolizeidirektionen andere Listen zur Verfügung stehen. Beweisantrag 12. war ebenso nicht Gegenstand des Informationsbegehrens. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen unter Punkt 3.2.5 zu verweisen.
3.5. Auch den übrigen vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorgebrachten Beweisanträgen, war nicht zu entsprechen, da diese nicht Gegenstand des Informationsbegehrens waren. Die vollständige Vorlage des Verwaltungsaktes, welcher im Zusammenhang mit der Beantwortung des Informationsbegehrens steht, war nicht Gegenstand des Informationsgehrens. Dieses Begehren stellte er erstmals im Vorlageantrag, weshalb dies nicht den Gegenstand des Bescheides beziehungsweise der Beschwerdevorentscheidung bildet.
3.6. Außerdem beantragte er in seinem Vorlageantrag einen informierten Vertreter der belangten Behörde einzuvernehmen, vorzugsweise den Sachbearbeiter oder Genehmigenden der Antwort, des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung. Es wird keine Notwendigkeit der Einvernahme des Sachbearbeiters erkannt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer bereits die Information erteilt, dass ihr das DSR zur Heranziehung von Dolmetschern zur Verfügung steht und dass es keine weiteren Listen gibt. Es stellt sich die Frage, weshalb der Sachbearbeiter des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung davon abweichen sollte bei einer Einvernahme. Auch würde die belangte Behörde damit wiederum zur Begründung einer konkreten Entscheidung verhalten werden, was aus dem IFG nicht ableitbar ist (VwGH vom 16.12.2025, Ra 2024/07/0164).
3.7. Der Beschwerdeführer begehrte in seinem Vorlageantrag die Vorlage der ressortinternen Koordinationskommunikation und die Vorlage beziehungsweise gerichtliche Einsichtnahme in die für Frage 17 maßgebliche DSR-Aufzeichnung. Auch dieser Antrag ist nicht Gegenstand des Bescheides beziehungsweise der Beschwerdevorentscheidung. Der Beschwerdeführer wollte, wie bereits ausgeführt, in seinem Informationsbegehren mit den Fragen 17 a. und b. wissen, ob die Polizisten der belangten Behörde bei Bedarf im Verfahrensbereich, insbesondere für Strafverfahren und Einvernahmen, den Beschwerdeführer als Dolmetscher für XXXX heranziehen dürfen, oder ob es eine Weisung oder einen sonstigen Umstand gibt, weshalb es verboten ist, ihn als Dolmetscher heranzuziehen. Falls der Beschwerdeführer nicht als Dolmetscher herangezogen werden darf, wollte er wissen, seit wann und aus welchen Gründen. Die belangte Behörde beantwortete dem Beschwerdeführer diese Frage. Dass der Beschwerdeführer für das DSR mangels Vertrauenswürdigkeit gesperrt ist, ist ihm ebenso bereits bekannt. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch auf das Strafverfahren am Landesgericht für Strafsachen XXXX , da der Beschwerdeführer in einer Zeit, XXXX . Somit ist dem Beschwerdeführer auch der bei der belangten Behörde dokumentierte Grund seiner Sperre bekannt und mit dem Verweis auf das Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen ist ihm auch bekannt, seit wann er als Dolmetscher nicht mehr herangezogen werden darf.
3.8. Der Antrag auf Vorlage der „ressortinternen Koordinationskommunikation im konkreten Verfahren“ war ebenso nicht Gegenstand des Bescheides beziehungsweise der Beschwerdevorentscheidung. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer im Zuge ihrer Informationserteilung daraufhin, dass im Zuge der ressortinternen Koordination bekannt geworden sei, dass er im DSR gesperrt sei. Diese Information wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Frage 12 erteilt, mit der er wissen wollte, ob bis zur Übermittlung der vollständigen Beantwortung der gegenständlichen Anfrage, Erhebungen oder Erkundigungen zu seiner Person getätigt wurden (a.), falls a. bejaht wird, zu welchem Anlass und zu welchen Zwecken (b.), falls a. verneint wird, aus welchen Erwägungen nicht (c.). Die Vorlage der „ressortinternen Koordinationskommunikation im konkreten Verfahren“ war jedoch nicht Gegenstand seines Antrages, weshalb dies auch nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst ist.
3.9. Bezüglich der vom Beschwerdeführer begehrten Einvernahme eines fachkundigen BMI-Vertreters zur Frage, welches Referat des BMI an der Beantwortung des Informationsbegehrens beteiligt war, ob der LPD Vorgaben übermittelt wurden, ob Informationen zum DSR-Status übermittelt wurden und welche Informationen zum DSR-Status beim BMI vorhanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen nicht den Wirkungsbereich der belangten Behörde betreffen und die belangte Behörde die ihr zur Verfügung stehenden Antworten auf das Informationsbegehren erteilt hat.
3.10. Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Vorlageantrag, die parlamentarische Anfragebeantwortung des Bundesministers für Inneres vom 12.01.2022, GZ. 2021-0.828.965, 845/AB vom 14.01.2022 zu 8606/J (XXVII.GP), als Urkundenbeweis aufzunehmen. Zum Beweis dafür, dass im Innenressort selbst von einer Liste, der sich die Polizei bediene, gesprochen worden wäre und dass diese Liste nicht ausschließlich aus gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen und Dolmetschern bestehe. Diese vom Beschwerdeführer angeführte Anfrage, welche den Feststellungen zugrunde gelegt wurde, wurde von einer Abgeordneten zum Nationalrat an das BMI gestellt. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ausschließlich das DSR herangezogen wird. Der Anfragebeantwortung ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu entnehmen, dass es mehrere „Listen“ gibt. Zudem wurde bereits festgestellt, dass das Innenministerium im Juni 2018 alle bisher in den Dienststellen verwendete Dolmetschlisten durch das zentrale digitale Dolmetschregister ersetzte, weshalb auch der Beweisantrag 9. nicht zu einem anderen Ergebnis führt.
3.11. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers war somit nicht zu entsprechen und sein Informationsbegehren aufgrund der vollständig erteilten Information im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG zurückzuweisen, weshalb seine Beschwerde, gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung, abzuweisen war.
3.12. Entfall der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen, wenn er ausführt, dass der Sachverhalt nicht geklärt sei. Sein Informationsbegehren und die von der belangten Behörde erteilte Information war der Aktenlage zu entnehmen. Der Beschwerde behauptet, es sei strittig ob und in welchem Umfang eine ressortinterne Koordination mit dem BMl insbesondere mit XXXX oder anderen Organisationseinheiten stattgefunden habe. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass dahingehend eine Information erteilt wurde (siehe Punkt 3.2.8). Die Frage, welche Informationen, Textbausteine, fachliche Stellungnahmen oder Weisungen der belangten Behörde dadurch zur Verfügung gestanden seien, war wie bereits ausgeführt, nicht Verfahrensgegenstand. Es ist auch nicht strittig, ob personenbezogene Informationen über den Beschwerdeführer, insbesondere über seine „behauptete DSR-Sperre, an die belangte Behörde übermittelt, von ihr verarbeitet oder verwertet wurden“ nicht strittig. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer den Umstand seiner DSR-Sperre mehrmals mit. Das Bundesverwaltungsgericht konnte anhand der Aktenlage zum Ergebnis kommen, dass die Erteilte Information vollständig war. Diese Behauptungen des Beschwerdeführers konnten aufgrund der konkreten Aktenlage klar widerlegt werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, in welchem Umfang eine Information gemäß § 9 Abs. 1 IFG zu erteilen ist.
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