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I404 2342283-1•Bundesverwaltungsgericht I404 2342283-1
I404 2342283-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2026
Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten
I404 2342283-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER sowie Mag. Dr. Angelika ERHART als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 17.02.2026, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2026 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 27.10.2025 beim AMS XXXX (in der Folge: belangte Behörde bzw. AMS) Notstandshilfe.
2. Am 18.11.2025 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 18.05.2026 vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Reinigungskraft hilft und die Beschwerdeführerin sich auf Stellenangebote, die das AMS ihr übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt.
3. Am 04.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Verkäuferin bei der M GmbH im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Arbeitsorten in XXXX und einer kollektivvertraglichen Entlohnung übermittelt. Weiters findet sich am Ende die Internetadresse für die Onlinebewerbung. Andere Bewerbungsmöglichkeiten wurden nicht angeführt.
4. Mit Schreiben vom 29.12.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS aufgefordert, Nachweise über Ihre Bewerbungen unter anderem auch betreffend die Stelle bei der M GmbH vorzulegen. In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin eine E-Mail vom 23.12.2025 an die Info E-Mailadresse der M GmbH.
5. Mit Schreiben vom 05.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Bewerbungen per E-Mail übermittelt worden seien, obwohl in den Vermittlungsvorschlägen keine E-Mailadresse, sondern ein Online-Link angegeben worden sei. Eine Bewerbung habe immer so zu erfolgen, wie es in den Vermittlungsvorschlägen stehe.
6. Am 28.01.2026 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, keine Einwände gegen die Stelle zu haben. Als berücksichtigungswürdigen Grund führte sie an, dass sie Bewerbungen verschickt habe, jedoch nicht wie im Inserat angegeben über das Online- Tool, sondern per E-Mail an das Kundenservice.
7. Mit Bescheid des AMS vom 17.02.2026, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab dem 29.12.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 29.12.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Verkäuferin bei der M GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
8. Am 18.02.2026 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS ein. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass ihr durch ihre Nervosität und familiäre Gründe sowie ihrer bevorstehenden Operation am 16.02.2026 der Fehler mit dem Kundenservice passiert sei. Viele Firmen hätten zu ihr wegen der bevorstehenden Operation gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin nicht nehmen könnten, da sie danach für 6 – 8 Wochen nichts Schweres heben dürfe und somit hätten viele Firmen sie nicht eingestellt. Sie habe trotzdem viele Bewerbungen geschrieben, auch wenn ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei, sei eine Sperre nicht in Ordnung, weil keine Firma sie wegen der bevorstehenden Operation und des anstehenden Krankenstandes sowie der danach für 6-8 Wochen zu vermeidenden körperlichen Anstrengungen übernommen hätte.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Beschäftigungsverhältnis vor allem deshalb nicht zustanden gekommen sei, weil sich die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Hinweise nicht über die im Stelleninserat angegebene Homepage-Adresse sondern über die Kundeninformation beworben habe. In der Folge sei die Bewerbung von der Firma M GmbH auch nicht in Bearbeitung genommen worden. Zum Beschwerdevorbringen wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur auf die Stelle bei der Firma M GmbH, sondern auch noch auf drei weitere Stellen falsch beworben habe. Außerdem sei der Beschwerdeführerin noch vorzuwerfen, dass sie sich auch viel zu spät beworben habe. Der Beschwerdeführerin sei die Stelle am 04.12.2025 übermittelt worden und habe sich die Beschwerdeführerin erst am 23.12.2025 beworben, obwohl sie in der Betreuungsvereinbarung vom 18.11.2025 darauf hingewiesen wurde, dass sie sich sofort zu bewerben habe und binnen 8 Tagen eine Rückmeldung über das Ergebnis dem AMS zu geben habe.
10. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt, dass sie sich aus Versehen nicht beworben habe. Sie habe sich sogar während ihres Krankenstandes um eine Stelle bemüht und jetzt auch bekommen.
11. Am 27.04.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
12. Mit Schreiben vom 28.04.2026 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass aus dem vorgelegten Akt nicht hervorgehe, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Vereitelungshandlungen (späte Bewerbung und Bewerbung per E-Mail anstatt über das Online-Formular) kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei der Firma M GmbH waren. Weder gehe hervor, ob der Umstand, dass die Bewerbung erst am 23.12.2025 erfolgt sei, zumindest zu einer Minderung der Chancen einer Einstellung geführt hat, noch ob dies aufgrund der falschen Übermittlung der Bewerbung der Fall gewesen sei.
13. Am 11.05.2026 legte die belangte Behörde einen E-Mailverkehr mit Frau Julia R, Teamleitung Recruting der Firma M GmbH, vom 08.05.2026 vor. Darin wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin über das Kundenservice bei der Firma M GmbH gemeldet habe. Das Kundenservice habe dann die E-Mail an sie weitergeleitet und hätten sie der Beschwerdeführerin am 29.12.2025 geantwortet, dass sie sich freuen, wenn sie sich bewerben wolle. Sie würden jedoch ihre Unterlagen zur weiteren Bearbeitung benötigen, alternativ könne sie sich auch auf eine Stelle direkt bewerben. Es sei anschließend kein Bewerbungseingang oder eine Antwort der Beschwerdeführerin erfolgt. Die E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 29.12.2025 war der Stellungnahme beigelegt.
14. Mit Schreiben vom 11.05.2026, erneut zugestellt am 08.06.2026, wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der M GmbH vom 08.06.2026 samt E-Mail vom 29.12.2025 mit der Aufforderung zur Stellungnahme nachweislich übermittelt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit informiert, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass ohne einen solchen Antrag binnen zwei Wochen, das Gericht von einem Verzicht ausgehe.
15. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge weder einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch sich zu der Stellungnahme der M GmbH geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 27.10.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe und bezog in der Folge Notstandshilfe in der Höhe von € 24,86 täglich.
1.2. Am 18.11.2025 wurde zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 18.05.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Reinigungskraft unterstützt und die Beschwerdeführerin sich auf Stellen, die das AMS ihr übermittelt, sofort bewirbt und dem AMS innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über das Ergebnis der Bewerbung gibt. Als mögliche Arbeitsorte wurde der Bezirk XXXX bzw. XXXX und Umkreis von 10 Kilometern und Arbeitszeiten in Teilzeit von 20-25 Stunden vereinbart.
1.3. Am 04.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Post- und Filialmitarbeiterin bei der Firma M GmbH im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung (20 – 30 Stunden pro Woche) in XXXX, Bezirk XXXX, zugewiesen. Die Bewerbung sollte online unter einer näher angeführten Internetseite erfolgen.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge erst am 23.12.2025 auf diese Stelle beworben und zwar nicht wie gefordert online, sondern lediglich per E-Mail an den Kundenservice.
1.5. Nachdem die Mail an die richtige Stelle bei der M GmbH intern weitergeleitet wurde, wurde die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29.12.2025 von der Firma M GmbH aufgefordert, entweder die vollständigen Bewerbungsunterlagen zuzuschicken oder sich direkt auf eine Stelle zu bewerben und von der Ansprechperson dann kontaktiert zu werden.
1.6. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder Unterlagen übermittelt noch sich online beworben.
1.7. Die Beschwerdeführerin stand vom 23.03.2026 bis 22.06.2026 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
2.1. Die Feststellungen zum Bezug Notstandshilfe basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung wurde dem im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan entnommen und ist unstrittig.
2.3. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag gründen sich auf den im Akt enthaltenen Vermittlungsvorschlag.
2.4. Dass sich die Beschwerdeführerin nur per E-Mail bei der M GmbH beworben hat, ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Mail und ist unstrittig.
2.5. Dass diese E-Mail an die zuständige Stelle weitergeleitet wurde und die Beschwerdeführerin dann mit E-Mail vom 29.12.2026 von der M GmbH aufgefordert wurde, die vollständigen Bewerbungsunterlagen vorzulegen oder sich auf eine Stille direkt zu bewerben, wurde der Stellungnahme der M GmbH vom 08.05.2026 entnommen und wurde durch Vorlage des E-Mails vom 29.12.2025 belegt.
2.6. Dieser Stellungnahme vom 08.05.2026 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge weder die geforderten Bewerbungsunterlagen vorgelegt hat, noch sich online beworben hat. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der Firma M GmbH nachweislich am 10.06.2026 ausgehändigt und hat sie in der Folge weder bestritten, die E-Mail vom 29.12.2025 erhalten zu haben, noch in der Folge keine weiteren Schritte gesetzt zu haben.
2.7. Dass die Beschwerdeführerin vom 23.03.2026 bis 22.06.2026 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, wurde einer Abfrage der Daten des Dachverbandes vom 08.07.2026 entnommen.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. 1 Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
[…]“
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“
3.2.2. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
3.2.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.2.3.1. Die Beschwerdeführerin machte nach der Zuweisung der Stelle bei der M GmbH gegenüber der belangten Behörde keine Gründe geltend, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen und sind auch sonst keine solche Gründe im Verfahren zutage getreten.
3.2.3.2. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin zwar eine Bewerbung per E-Mail an die Firma M GmbH übermittelt, jedoch weder die von der M GmbH geforderten Bewerbungsunterlagen nachgereicht noch sich online ordnungsgemäß für diese Stelle beworben, wie dies im Stelleninserat gefordert wurde.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Vereitelung im Sinn des § 10 AlVG bereits darin zu erkennen, dass eine arbeitslose Person nicht sämtliche im Stellenangebot angeführten Bewerbungsunterlagen in der vorgeschriebenen Übermittlungsart an den potentiellen Dienstgeber gerichtet hat (vgl. VwGH 10.4.2013, 2012/08/0135).
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin weder die von Firma M GmbH geforderten Bewerbungsunterlagen nachgereicht noch sich online ordnungsgemäß für diese Stelle beworben hat, brachte sie unmissverständlich ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck und ist darin die Vereitelungshandlung zu sehen.
3.2.3.3. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
3.2.4. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Beschwerdeführerin hat erst am 23.03.2026 (und nur bis zum 22.06.2026) und somit 12 Wochen nach Setzung des sanktionierten Tatbestandes eine neue Beschäftigung aufgenommen, was nach Ansicht des Senates keine Nachsicht begründet. Besondere Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch dargelegt. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der M GmbH vom 08.05.2026 nicht entgegentreten und liegen somit auch keine sich widersprechenden Ermittlungsergebnisse vor. Außerdem war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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