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L523 2327064-1•Bundesverwaltungsgericht L523 2327064-1
L523 2327064-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2026
ausländische Einkünfte Beamter Beitragspflicht Krankenversicherung Mitgliedstaat Rechtzeitigkeit Rente
L523 2327064-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.09.2025, AZ: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2025, AZ: XXXX , betreffend Feststellung der Beitragspflicht für eine ausländische Rente gemäß §§ 73a, 410 ASVG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2025 wurde der Beschwerdeführer als Pensionsbezieher gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unter Beachtung der §§ 58, 73, 73a ASVG sowie Art. 1, 3, 5, 9, 23 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet, von 15.03.2025 bis 31.05.2025 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 731, zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass rechtlich zu prüfen gewesen sei, ob das vom Landesamt für Finanzen XXXX bezogene bayerische Ruhegehalt als ausländische Rente im Sinn des § 73a ASVG beitragspflichtig sei. Nach der VO (EG) Nr. 883/2004 würden auch Sondersysteme für Beamte in den sachlichen Geltungsbereich der Koordinierung fallen, soweit sie Leistungen bei Alter beträfen. Deutschland habe die Beamtenversorgungssysteme des Bundes und der Länder entsprechend notifiziert. Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz regle die Versorgung von Beamten, wonach das Ruhegehalt mit Beginn des Ruhestands entstehe. Es diene der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und sei daher als Leistung bei Alter im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. d VO (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wohne in Österreich, beziehe eine österreichische Pension und habe daher Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung. Nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 sei Österreich als Wohn- und Pensionsstaat für die Sachleistungen bei Krankheit zuständig. Für Beamte bestünden in den hier maßgeblichen Bestimmungen keine Sonderregelungen. Das bayerische Ruhegehalt sei der österreichischen Alterspension gleichartig, weil beide Leistungen der Altersversorgung dienten. Dass das Ruhegehalt unmittelbar vom Landesamt für Finanzen ausbezahlt werde und mit Beihilfeansprüchen verbunden sei, ändere daran nichts. Da somit eine vom EU-Koordinierungsrecht erfasste ausländische Altersleistung vorliege und ein Anspruch auf österreichische Krankenversicherungsleistungen bestehe, sei gemäß § 73a ASVG auch vom deutschen Ruhegehalt ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 ASVG zu entrichten. Die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 15.03.2025 bis 31.05.2025 sei daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger verbeamteter XXXX des Freistaats Bayern seit 16.03.2025 im Ruhestand sei. Aufgrund der deutschen Beihilfe seien 70 % seiner Gesundheitskosten durch den Freistaat Bayern gedeckt; die restlichen 30 % würden durch eine private Krankenversicherung abgedeckt. Es bestehe daher bereits ein vollständiger Krankenversicherungsschutz, weshalb kein Bedarf an einer zusätzlichen österreichischen Krankenversicherung bestehe. Die Vorschreibung österreichischer Krankenversicherungsbeiträge auf sein deutsches Ruhegehalt stelle eine unverhältnismäßige Doppelbelastung dar. Zudem werde sein Vertrauen in die beamtenrechtliche Absicherung verletzt. Weiters berief er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, da österreichische Beamte nach seiner Ansicht von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit seien. Schließlich ging er davon aus, dass gesetzliche Ausnahmeregelungen für Fälle bereits bestehender vollständiger Krankenabsicherung bestehen müssten.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid vom 26.09.2025 sei laut Zustellnachweis am 30.09.2025 durch Hinterlegung zugestellt worden. Hinterlegte Dokumente würden gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe daher am 30.09.2025 zu laufen begonnen und am 28.10.2025 geendet. Da die Beschwerde erst am 30.10.2025 per E-Mail eingebracht bzw. am selben Tag zur Post gegeben worden sei, sei sie verspätet. Eine Anfrage der belangten Behörde bei der Österreichischen Post AG habe zudem ergeben, dass im maßgeblichen Zeitraum keine Ortsabwesenheitsmeldung des Beschwerdeführers vorgelegen sei.
4. Mit Schreiben vom 11.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin brachte er vor, er sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist erst mit der tatsächlichen Übernahme des Bescheids am 11.10.2025 zu laufen begonnen habe. In dieser Annahme habe er die Beschwerde eingebracht und ersuche daher um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer, künftige Schreiben zusätzlich zum Postweg auch per E-Mail zu übermitteln, um Fristversäumnisse im Fall seiner Abwesenheit zu vermeiden.
5. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 02.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Mit Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt brachte der Beschwerdeführer vor, der Bescheid vom 26.09.2025 sei von ihm erst am 11.10.2025 bei der Post abgeholt worden. Eine frühere Abholung sei nicht möglich gewesen, da er sich von 26.09.2025 bis 09.10.2025 auf Reisen in Deutschland befunden habe. Dazu legte er eine Reisechronologie vor und bot Belege bzw. Zeugen an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und in Österreich wohnhaft.
Er bezieht seit 01.11.2023 eine Alterspension der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt. Zusätzlich zu dieser hat er seit dem 15.03.2025 Anspruch auf Versorgung nach dem Bayrischen Beamtenversorgungssetz vom Landesamt für Finanzen XXXX und erhält das Ruhegehalt. Zudem besteht ein Anspruch auf eine deutsche Rente.
Die belangte Behörde schrieb mit 16.06.2025 Krankenversicherungsbeiträge für Auslandspensionen für den Zeitraum von 15.03.2025 bis 31.05.2025 in Höhe von EUR 731,60 vor.
Mit Schreiben vom 31.07.2025 an die belangte Behörde begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Nichtfeststellung der Beitragspflicht des Ruhegehalts in der Krankenversicherung (ON 1c).
Mit Bescheid vom 26.09.2025 stellte die belangte Behörde die Beitragspflicht in der Krankenversicherung fest (ON 2).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 30.09.2025. Der Beschwerdeführer war von 26.09.2025 bis 09.10.2025 ortsabwesend, kehrte am 09.10.2025 an die Abgabestelle zurück und behob den Bescheid am 11.10.2025.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 30.10.2025 eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2025 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen (ON 7b).
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie dem Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung und dem Beschwerdevorbringen.
Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und nachvollziehbar festgestellt. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellungen zu den österreichischen und deutschen Pensionsansprüchen des Beschwerdeführers sind unstrittig und ergeben sich aus dem Bescheid und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 16.07.2025, 17.07.2025, 31.07.2025 und der Beschwerde.
Die Feststellung zur Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge ist unstrittig und ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.07.2025 sowie dem Bescheid.
Die Feststellungen zur Hinterlegung des Bescheids und zum Beginn der Abholfrist ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund einer Urlaubsreise in Deutschland von 26.09.2025 bis 09.10.2025 vorübergehend ortsabwesend war, zumal er eine detaillierten Reiseverlauf samt Buchungsbelegen vorlegte sowie relevante Zeugen anbot (OZ 8). Seine Rückkehr an die Abgabestelle ergibt sich nachvollziehbar aus der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. Dass er den Bescheid am 11.10.2025 an der Abgabestelle behob, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde, im Vorlageantrag sowie in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und wurde von der belangte Behörde nicht bestritten.
Die Feststellung zur Einbringung der Beschwerde ist unstrittig und ergibt sich aus der Einbringung per E-Mail und RSb-Brief am 30.10.2025 (ON 4b/4, ON 4a/1).
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich wurde aber kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Anzuwendende Rechtsgrundlagen:
Zustellgesetz: Gemäß § 17 ZustG gilt:
„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz: Gemäß § 73 Abs. 1 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 84/2019 ist von jeder auszuzahlenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von jedem auszuzahlenden Übergangsgeld, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar
1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder 600 Abs. 5 in der Höhe von 5,1%,
2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG in der Höhe von 5,1%, handelt es sich dabei jedoch um eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge
der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
Gemäß § 8 Abs. 1 ASVG sind nur in den nachstehend angeführten Versicherungen überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
a) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 306, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 versichert sind, mit Ausnahme
aa) der im § 1 Abs. 1 Z 18, 29 und 30 B-KUVG genannten Personen und
bb) der nach § 4 B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre Pension nach diesem Bundesgesetz einen Bestandteil des Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im § 4 zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird;
cc) der Personen, die einem Betrieb, für den zum 31. Dezember 2019 eine Betriebskrankenkasse errichtet war, zugehörig waren, wenn und solange sie im Erkrankungsfall gegenüber einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden betrieblichen Gesundheitseinrichtung nach den §§ 5a und 5b Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 14/2026)
c) Personen, die aufgrund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten – ausgenommen die in lit. e genannten Personen –, soweit sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,
d) die BezieherInnen von Rehabilitationsgeld (§ 143a) mit Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 23, 29 und 30 B-KUVG genannten Personen,
e) Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001 ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
f) BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,
g) Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG ein Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,
h) Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 beziehen, sofern nach § 163 Abs. 4 ASVG die Österreichische Gesundheitskasse zuständig ist,
die unter lit. a, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten.
Gemäß § 73a ASVG mit dem Titel „Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländischen Renten“ gilt:
„(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
– der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
– der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
– eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente, unbeschadet allfälliger individueller Vereinbarungen mit dem ausländischer Träger über Modalitäten des Rententransfers, nach den gesetzlichen Bestimmungen auszuzahlen ist.
(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.
(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Gleiches gilt auch für anfallende Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten bis zu einer Höhe von insgesamt zehn Euro. Wird dieser Betrag überschritten, sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.
(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.“
Gemäß Art. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Beamter“ jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt.
Gemäß Art. 1 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemäß Art. 1 lit. w der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Renten“ nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften, die „Leistungen bei Alter“ als Zweig der sozialen Sicherheit betreffen.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern, sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar sind, wenn der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat.
Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit dem Titel „Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung“ gilt:
„(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet.
(2) Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.“
Gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.
Gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit dem Titel „Beiträge der Rentner“ gilt:
„(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
(2) Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Bei träge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.“
Gemäß Art. 32 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 gilt:
„(1) Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt, auf das die Grundverordnung Anwendung findet, so kann der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen nach Titel III Kapitel I der Grundverordnung verpflichtet werden.
(2) Für die Mitgliedstaaten nach Anhang 2 gelten die Vorschriften des Titels III Kapitel I der Grundverordnung, die sich auf Sachleistungen beziehen, für Personen, die ausschließlich aufgrund eines Sondersystems für Beamte Anspruch auf Sachleistungen haben, nur in dem dort genannten Umfang.
Der Träger eines anderen Mitgliedstaats darf nicht allein aus diesen Gründen zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen verpflichtet werden.
(3) Wohnen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und ihre Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat, in welchem Sachleistungsansprüche nicht von Versicherungsbedingungen oder von der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit abhängen, so sind sie verpflichtet, die Kosten der ihnen in ihrem Wohnstaat gewährten Sachleistungen in voller Höhe zu tragen.“
A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Zur Zustellung und Rechtzeitigkeit:
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner Abgabestelle durch Hinterlegung zu-gestellt. Beginn der Abholfrist war der 30.09.2025.
Hinterlegte Dokumente gelten (Zustellversuch [VwGH 5.11.1984, 84/10/0176; 28.6.1995, 95/21/0109] und ordnungsgemäße Verständigung vorausgesetzt; vgl Rz 6) grundsätzlich mit dem Tag als zugestellt, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten, also dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt wird, das Dokument zu beheben (VwGH 31.1.2008, 2005/01/0809 [Kontaktstelle iSd § 19a MeldeG]; 20.3.2009, 2008/02/0139; 22.7.2014, Ra 2014/02/0020; erforderlichenfalls sind entsprechende Erhebungen zu pflegen [VwGH 18.10.1989, 89/03/0158, 0159]; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, zu § 17 ZustG, Rz 7).
Anderes gilt, wenn der Empfänger bzw der Vertreter iSd § 13 Abs 3 (kumulativ [alleine die Abwesenheit genügt daher nicht; VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; 20.12.2017, Ra 2017/03/0052])
•sich im Zeitpunkt des Zustellversuchs vorübergehend nicht an der Abgabestelle (einschließlich einer Kontaktstelle iSd § 19a MeldeG; VwGH 31.1.2008, 2005/01/0809) aufgehalten hat. Ob die Rechtsfolgen des Abs 3 auch eintreten, wenn die Abwesenheit nicht nur vorübergehend währte, wird von der Rsp nicht einheitlich beantwortet (dafür SZ 60/74 [soweit der Empfänger während der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkommt]; dagegen RIS-Justiz RS0083714; VfSlg 11.984/1989). Vgl im Übrigen § 16 Rz 6.
•nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl § 16 Rz 6). Rechtzeitig Kenntnis erlangen kann der Empfänger insbesondere auch dann, wenn die Abwesenheit erst am Tag nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung beginnt, zumal das Gesetz lediglich der Kenntnisnahmemöglichkeit, nicht aber der tatsächlichen Kenntnisnahme Bedeutung beimisst (zB VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243; 3.10.2008, 2008/02/0150; 11.10.2011, 2010/05/0115; RIS-Justiz RS0128609).
Liegen diese Voraussetzungen vor, so gilt die Zustellung zunächst als nicht bewirkt (VwGH 27.11.1978, 1559/78). Sie wird aber (auch bei eigenhändig zuzustellenden Dokumenten [RIS-Justiz RS0083983]) an dem auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, soweit an diesem – der Verständigung zufolge – noch eine Abholung möglich ist (zB OGH SZ 60/131; VwGH 28.11.1996, 96/11/0143; 18.9.2020, Ra 2019/08/0142; RIS-Justiz RWH0000041; RS0127768 [ein verbleibender Tag]; Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, zu § 17 ZustG, Rz 7).
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.
Der Beschwerdeführer war von 26.09.2025 bis 09.10.2025 iSd § 17 Abs. 3 ZustG vorübergehend ortsabwesend, da er sich urlaubsbedingt in Deutschland aufhielt und daher nicht an der Abgabestelle anwesend war. Infolge seiner Abwesenheit konnte er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen. Die Zustellung galt daher zunächst nicht als bewirkt, wurde aber gemäß § 17 Abs. 3 ZustG an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte. Dies war der 10.10.2025. Der Beschwerdeführer behob den Bescheid am 11.10.2025 und somit innerhalb der Abholfrist.
Die am 30.10.2025 eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde daher innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erhoben und erweist sich als rechtzeitig.
3.4. Zur inhaltlichen Abweisung:
Der deutsche Beschwerdeführer hat seinen ständigen Wohnsitz in Österreich und bezieht sowohl eine österreichische Pension als auch eine deutsche Rente. Als deutscher Beamter im Ruhestand bezieht er ebenso ein deutsches Ruhegehalt nach dem Bayrischen Beamtenversorgungssetz. Als Bezieher einer Pension der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt ist er gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert und hat daher Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung in Österreich.
Wird eine ausländische Rente bezogen, die insbesondere vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der (österreichischen) Krankenversicherung besteht, gemäß § 73a Abs. 1 ASVG auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 ASVG zu entrichten.
§ 73a ASVG stellt eine Präzisierung der insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar und bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein (VwGH 29.04.2016, Ra 2014/08/0057, Rz 5f).
Die Beurteilung, ob die zur Rede stehenden ausländischen Rentenbezüge des Revisionswerbers vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht umfasst sind, ist nach den im § 73a Abs. 1 ASVG verwiesenen europarechtlichen Regelungen (im vorliegenden Fall insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) vorzunehmen.
Gemäß Art. 1 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Rechtsvorschriften" die Gesetze der Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Art. 3 Abs. 1 leg. cit. genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d leg. cit. gilt diese Verordnung ua für alle "Rechtsvorschriften" der Mitgliedstaaten, die "Leistungen bei Alter" als Zweig der sozialen Sicherheit betreffen (VwGH 29.04.2016, Ra 2014/08/0057, Rz 7f).
Somit kommt es für die Anwendung des § 73a Abs. 1 ASVG auf die Rentenbezüge des Beschwerdeführers darauf an, ob diese auf Rechtsvorschriften Deutschlands beruhen, die den Zweig der "sozialen Sicherheit für Leistungen bei Alter" betreffen und die somit - in Abgrenzung von den Leistungen aus einem "ergänzenden Rentensystem" iSd Art. 3 der Richtlinie 98/49/EG - als Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen zu werten sind (vgl. zum Ganzen das Liechtensteinische bzw. Schweizer Renten der "zweiten Säule" betreffende hg. Erkenntnis vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0047, Ro 2014/08/0064, vgl. VwGH 29.04.2016, Ra 2014/08/0057, Rz 9).
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) regelt die Versorgung der Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Freistaates Bayern sowie bestimmter weiterer öffentlich-rechtlicher Dienstgeber und ihrer Hinterbliebenen. Nach Art. 11 BayBeamtVG wird ein Ruhegehalt gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands. Das Ruhegehalt wird auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Der Eintritt in den Ruhestand knüpft regelmäßig an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze an. Nach Art. 62 Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) liegt die allgemeine Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt grundsätzlich beim Ende des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Bei dem vom Landesamt für Finanzen gezahlten Ruhegehalt handelt es sich in Ansehung der erwähnten Regelungen um Leistungen bei Alter iSd Art. 3 Abs. 1 lit. d iVm Art. 1 lit. w der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die auf Rechtsvorschriften iSd Art. 1 lit. l leg.cit. Deutschlands beruhen, die den Zweig der sozialen Sicherheit für Leistungen bei Alter betreffen. Auch die vom Beschwerdeführer bezogene deutsche Rente ist als Leistung bei Alter aus dem deutschen gesetzlichen Rentensystem vom sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst und daher nach § 73a ASVG bei der Beitragspflicht zu berücksichtigen. Die Renten sind somit als Leistungen aus einem koordinierten (deutschen) Rentensystem zu qualifizieren.
Deutschland hat in seiner Erklärung gemäß Art. 9 VO (EG) Nr. 883/2004 unter den Leistungen bei Alter ausdrücklich auch die in den jeweiligen Beamtenversorgungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelten Sondersysteme für Beamte angeführt, soweit sie dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegen. Auch die Deutsche Rentenversicherung erläutert, dass die Verordnung gemäß Art. 1 Buchst. L VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 auch auf Beamten- und gleichgestellte Versorgungsanrechte Anwendung findet. Der Begriff der Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gemäß Art. 1 lit. w VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 1 lit. l VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 umfasst demnach auch Renten aus mitgliedstaatlichen Sondersystemen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (Literatursystem - Art. 1 - 25 - Art. 22 ff. VO (EG) Nr. 883/2004: Übersicht und Erläuterungen, Stand 16.07.2026).
Das bayerische Beamtenversorgungssystem ist daher als koordiniertes Sondersystem für Beamte im Bereich der Leistungen bei Alter zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die deutsche gesetzliche Rente, die ebenfalls als koordinierte Leistung bei Alter in die Beurteilung einzubeziehen ist.
Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen (hier: die Verpflichtung zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen von der österreichischen Pension), so sind nach Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar (VwGH 29.04.2016, Ra 2014/08/0057, Rz 12).
Die von der gegenständlichen deutschen Beamtenvorsorge, die von der deutschen Rente und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Die genannten Leistungen bei Alter sind daher als gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gibt, rechtfertigt nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede Stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären (vgl. das Urteil des EuGH vom 21. Jänner 2016, C-453/14 (Knauer), Rz 32 bis 36). Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (z.B. nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist), ist ausgeschlossen (vgl. nochmals das Erkenntnis Ro 2014/08/0047; vgl. VwGH 29.04.2016, Ra 2014/08/0057, Rz 13).
Im deutschen Beamtenversorgungssystem erfolgt die Absicherung im Krankheitsfall grundsätzlich nicht durch eine dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem vergleichbare Beitragsvorschreibung vom Ruhegehalt. Die sogenannte Beihilfe ist vielmehr eine beamtenrechtliche Fürsorgeleistung des Dienstherrn. Sie besteht in der anteiligen Erstattung beihilfefähiger Krankheitskosten. Bei Versorgungsempfängern beträgt der Beihilfebemessungssatz regelmäßig 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Der verbleibende Teil der Krankheitskosten wird üblicherweise durch eine private Restkostenversicherung abgesichert. Die private Restkostenversicherung beruht auf einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag. Die hierfür zu entrichtende Prämie wird nicht als gesetzlicher Krankenversicherungsbeitrag vom Ruhegehalt berechnet, sondern richtet sich nach den privatrechtlichen Versicherungsbedingungen, insbesondere nach Tarif, Eintrittsalter, Leistungsumfang und individuellem Versicherungsvertrag (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/info_krankenversicherung.pdf?__blob=publicationFilev=7, Stand 16.07.2026).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgrund der deutschen Beihilfe im Ausmaß von 70 % sowie einer ergänzenden privaten Restkostenversicherung im Ausmaß von 30 % bereits in Deutschland zu 100 % gegen Krankheitskosten abgesichert, ist ihm zunächst zuzugestehen, dass damit eine tatsächliche Kostendeckung im deutschen Beamtenversorgungssystem vorliegen kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass die österreichische Krankenversicherungspflicht entfällt. Die deutsche Beihilfe und die private Restkostenversicherung betreffen die tatsächliche Absicherung gegen Krankheitskosten, ersetzen jedoch nicht die nach österreichischem Recht bestehende Pflichtversicherung, wenn Österreich nach den unionsrechtlichen Koordinierungsvorschriften als Wohn- und Pensionsstaat für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.
Die österreichische Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers wird nicht durch das deutsche Ruhegehalt begründet, sondern durch den Bezug einer österreichischen Pension und den daraus folgenden Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung. Das deutsche Ruhegehalt ist daher nicht Grundlage einer weiteren Pflichtversicherung, sondern als ausländische, einer inländischen Pensionsleistung vergleichbare Versorgungsleistung in die Beitragspflicht nach § 73a ASVG einzubeziehen.
Auch der Einwand einer unverhältnismäßigen Doppelkrankenversicherung vermag daran nichts zu ändern. § 73a ASVG bezweckt gerade die beitragsrechtliche Gleichstellung von inländischen Pensionen und vergleichbaren ausländischen Renten, wenn der Leistungsbezieher Anspruch auf österreichische Krankenversicherungsleistungen hat. Es soll vermieden werden, dass Personen mit einer niedrigen inländischen Pension und einer höheren ausländischen Pensions- oder Versorgungsleistung den vollen österreichischen Krankenversicherungsschutz lediglich auf Basis der niedrigen inländischen Pension erhalten (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0047).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauensschutz greift ebenfalls nicht durch. Aus dem Umstand, dass das deutsche Beamtenversorgungssystem Beihilfe und eine ergänzende private Restkostenversicherung vorsieht, kann kein berechtigtes Vertrauen darauf abgeleitet werden, dass eine nach österreichischem Recht und unionsrechtlicher Zuständigkeitsordnung bestehende Beitragspflicht nicht entsteht. Eine konkrete, verbindliche Zusage einer zuständigen österreichischen Behörde, wonach das deutsche Ruhegehalt nicht beitragspflichtig wäre, wurde nicht dargetan.
Schließlich liegt auch keine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber österreichischen Beamten vor. Österreichische Beamte sind nicht allgemein von jeder Krankenabsicherung ausgenommen, sondern unterliegen je nach Dienstgeber besonderen krankenversicherungs- oder krankenfürsorgerechtlichen Systemen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber kein österreichischer Beamter in einem österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern deutscher Ruhestandsbeamter mit Wohnsitz in Österreich und österreichischem Pensionsbezug. Seine krankenversicherungsrechtliche Zuordnung richtet sich daher nach den unionsrechtlichen Koordinierungsvorschriften und den österreichischen Bestimmungen über den Krankenversicherungsbeitrag von ausländischen pensionsähnlichen Leistungen.
Diese Beurteilung entspricht auch den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zu Art. 32 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009. Danach werden Mehrfachrentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ohne Einwohnerkrankenversicherung (wie Österreich), die eine Rente des Wohnstaats und daneben eine Pension aus einem deutschen Versorgungssystem für Beamte beziehen, nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 in die Krankenversicherungsvorschriften des Wohnstaates verwiesen. Art. 32 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 verhindert dies nicht, der Anspruch auf Beihilfe bleibt dem Grunde nach jedoch unberührt (Literatursystem - Art. 26 - 50 - Art. 32 VO (EG) Nr. 987/2009: Besondere Durchführungsvorschriften zur KVdR - Von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen und Beamte, Stand 16.07.2026).
Entsprechendes gilt für den Bezug einer deutschen Rente durch einen Mehrfachrentner, der auch eine Rente des Wohnstaates bezieht. Auch insoweit erfolgt die krankenversicherungsrechtliche Zuordnung nach Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004 zum Wohnstaat (Literatursystem - Art. 1 - 25 - Art. 23 VO (EG) Nr. 883/2004: Pflichtversicherung in der KVdR - Rentenbezieher - Rentenbezug und gesetzliche Krankenversicherung nach dem Recht des Wohnstaates, Stand 16.07.2026).
Es ist daher bei Bezug einer ausländischen Rente, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 erfasst ist, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 ASVG zu entrichten, wenn ein Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung besteht. Der Umstand, dass es sich bei der ausländischen Leistung um ein deutsches Ruhegehalt aus einem Beamtenversorgungssystem handelt und der Beschwerdeführer daneben nach deutschem Recht beihilfeberechtigt sowie privat restkostenversichert ist, verdrängt die österreichische Zuständigkeit als Wohn- und Pensionsstaat nicht.
Die Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 73a Abs. 1 ASVG in nicht bestrittener Höhe war daher rechtmäßig. Der Antrag auf Befreiung von der österreichischen Krankenversicherungspflicht bzw. auf Nichtberücksichtigung des deutschen Ruhegehalts bzw. der deutschen Rente in der Beitragsgrundlage ist daher abzuweisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen.
Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes und umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im Zuge des behördlichen als auch des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Da aufgrund der gemachten Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, was er in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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