Bundesverwaltungsgericht W113 2345013-1

W113 2345013-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2026

Regest

Almmeldung Beihilfefähigkeit Direktzahlung Förderungswürdigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung GAP-Strategieplan gekoppelte Stützung INVEKOS kein Verschulden Kontrolle Meldepflicht Meldeverstoß Rinderdatenbank verspätete Meldung Verspätung Weidemeldung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W113 2345013-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W113.2345013.1.00

Spruch

W113 2345013-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24302532010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 19.12.2022 stellte XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2023, beantragte u.a. Direktzahlungen und eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen. Ebenso spezifizierte die beschwerdeführende Partei im MFA 2023 Almfutterflächen für ihre Eigenalm mit der BNr. XXXX .

Darüber hinaus beantragte die beschwerdeführende Partei für 18 Kühe und 18 Rinder, ausgenommen Kühe (sonstige Rinder), sowie für zehn Mutterschafe die Almauftriebsprämie. Die Mutterschafe sind nicht verfahrensgegenständlich, weil ihnen die Almauftriebsprämie zur Gänze wie beantragt gewährt wurde.

2. Die beschwerdeführende Partei trieb 17 Kühe von 19.05.2023 bis 03.08.2023 bzw. 07.10.2023 auf ihre Eigenalm, BNr. XXXX , auf, auf der im Antragsjahr 2023 nur die Kühe bzw. sonstige Rinder der beschwerdeführenden Partei gealpt wurden.

Eine weitere Kuh der beschwerdeführenden Partei wurde auf die Alm mit der BNr. XXXX von 13.05.2023 bis 16.09.2023 als gealpt gemeldet.

Bei den Rindern, ausgenommen Kühe, wurden 13 Tiere von 19.05.2023 bis 03.08.2023 bzw. 07.10.2023 auf die Eigenalm, BNr. XXXX , aufgetrieben. Auf eine weitere Alm, BNr. XXXX , wurden zwei Tiere von 13.05.2023 bis 16.09.2023 als gealpt gemeldet und auf eine Alm, BNr. XXXX , wurden drei Tiere der beschwerdeführenden Partei von 13.05.2023 bis 14.10.2023 als gealpt gemeldet.

3. Mit Schreiben der AMA vom 22.08.2023 wurde die beschwerdeführende Partei informiert, dass für drei Tiere mit den Ohrenmarken Nummern AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX keine bzw. keine zeitlich passenden Abgangsmeldungen von dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei vorliegen würden.

4. Die beschwerdeführende Partei meldete den Abgang der Tiere mit den Ohrmarken AT XXXX und AT XXXX am 25.08.2023 im Rahmen der Beantwortung per E-Mail.

5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Direktzahlungen in der Höhe von EUR 3.690,84 gewährt. 17 Kühe und 13 sonstige Rinder wurden dabei als nicht ermittelt gewertet. Eine Kuh mit der Ohrmarke AT XXXX wurde mit einem Ablehnungscode 26561 versehen: „Für dieses Rind wurde eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt, weshalb dieses Tier nicht als förderfähig berücksichtigt werden konnte (§§ 43 und 113 GSP-AV, § 7 RKZ-VO 2021)“.

Die restlichen Kühe wurden mit folgenden Ablehnungscodes 31301 und 31312 versehen:

„Die 60-tägige Alpungsdauer wurde für dieses Rind nicht erfüllt, weshalb dieses Tier nicht als förderfähig berücksichtigt werden kann (§§ 34 Abs. 2 Z. 11 und 113 Abs. 4 GSP-AV). Für die Ermittlung der Alpungsdauer wurden die Angaben aller zu diesem Tier eingebrachten Alm-/Weidemeldungen Rinder berücksichtigt, mit denen der Auftrieb auf Almen in diesem Antragsjahr gemeldet wurde.“ sowie „Da die Meldung des Auftriebs außerhalb der in § 33 Abs. 2 Z. 3 GSP-AV normierten Frist erfolgte, konnte dieses Tier nicht als ermittelt berücksichtigt werden.“

Die AMA begründete ihre Entscheidung wie folgt: Da Unregelmäßigkeiten bei maximal 3 Tieren festgestellt worden seien, könnten diese Kühe nicht als ermittelt gelten und sind daher nicht förderfähig. Darüber hinaus erfolgte keine weitere Verwaltungssanktion (Art. 50 Abs. 1 Z. 1 GSP-AV).

Fünf sonstige Rinder wurden mit dem Ablehnungscode 26561 angeführt: „Für dieses Rind wurde eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt, weshalb dieses Tier nicht als ermittelt berücksichtigt werden konnte (§§ 43 und, 113 Abs. 1 GSP-AV, § 7 RKZ-VO 2021).“ Sechs sonstige Rinder wurden mit dem Code 21301 abgelehnt: „Laut Vor-Ort-Kontrolle fehlte bei diesem Rind die Meldung der Geburt, der Verendung bzw. der Verbringung in oder aus dem Betrieb an die Rinderdatenbank. Meldungen, die erst nach Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden, gelten dabei ebenfalls als fehlend (§ 7 RKZ-VO 2021).“

13 sonstiger Rinder davon wurden mit dem Ablehnungscode 31301: „Die 60-tägige Alpungsdauer wurde für dieses Rind nicht erfüllt, weshalb dieses Tier nicht als förderfähig berücksichtigt werden kann (§§ 34 Abs. 2 Z. 11 und 113 Abs. 4 GSP-AV). Für die Ermittlung der Alpungsdauer wurden die Angaben aller zu diesem Tier eingebrachten Alm-/Weidemeldungen Rinder berücksichtigt, mit denen der Auftrieb auf Almen in diesem Antragsjahr gemeldet wurde“ und dem Code 31312: „Da die Meldung des Auftriebs außerhalb der in § 33 Abs. 2 Z. 3 GSP-AV normierten Frist erfolgte, konnte dieses Tier nicht als ermittelt berücksichtigt werden.“ vermerkt.

Bei sanktionsrelevanten fehlerhaften Angaben in der Rinderdatenbank (RDB) betreffend Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, Todesdatum und Umsetzungen, Kennzeichnungsmängeln sowie Beanstandungen bei der Führung des Bestandsverzeichnisses, die bei Vor-Ort-Kontrolle(n) festgestellt worden seien, sei der Prämienbetrag zu kürzen, weil diese Rinder zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle als nicht ermittelt gelten (§§ 43, 50 und 113 Abs. 1 GSP-AV, RKZ-VO 2021). Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, könne im Jahr 2023 für Rinder, ausgenommen Kühe, keine Almauftriebsprämie gewährt werden. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag von EUR 126,83 einzubehalten. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 50 Abs. 2 letzter Unterabsatz GSP-AV).

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 12.01.2024 zugestellt.

6. In ihrer Beschwerde vom 26.01.2024 führte die beschwerdeführende Partei aus, wie folgt:

„[…] Ich habe am 19.05.2023 meine 30 Rinder auf meine Alm aufgetrieben. Die Meldung war mir leider technisch nicht möglich, da die Einstiegsdaten (der PIN-Code) zum eAMA Portal nicht funktioniert haben. Ich war dann regelmäßig im telefonischen Austausch mit der AMA zur Anforderung eines neuen PIN-Codes. Dieser hat aber dann wieder nicht funktioniert. Es wurde dann neuerdings ein Code beantragt usw. Am 30.08.2023 ist eine Tierkennzeichnungskontrolle der AMA inkl. Gekoppelter Stützung durchgeführt worden. Die technischen Probleme wurden dem Kontrollor gezeigt und geschildert. Dieser hat dann - wie im Kontrollbericht ersichtlich - auch einige Meldungen für den Heimbetrieb nacherfasst. Bei der Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Kontrollor telefonischer Kontakt mit Wien aufgenommen, um wieder das Problem mit dem Code zu schildern und zu lösen. Nachdem die Beantragung wieder einige Zeit dauert wurde vom Kontrollor die Empfehlung ausgesprochen, die Almmeldung über die Bezirkslandwirtschaftskammer zu erfassen. Dies habe ihm umgehend am nächsten Tag erledigt. Die Meldung des Abtriebs wurde fristgerecht durchgeführt.

Ich bitte um die Berücksichtigung meiner Schilderungen und die Neuberechnung des Auszahlungsbetrages sowie die Aufhebung des Strafbetrages.“

Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abändern und eine mündliche Verhandlung durchführen

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 08.06.2026 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie u.a. ausführte: „[…] Fest steht, dass innerhalb der 14 Tage ab angegebenen Auftriebsdatum (19.05.2023 plus 14 Tage) kein Einstiegsversuch erfolgt ist, um eine Meldung der Alpung auf die Eigenalm durchzuführen. Dies lässt sich von Seiten der AMA eindeutig aus den Daten des Nutzungsprotokolls nachvollziehen. Zu dieser Zeit gab es keine technischen Probleme oä. des Systems, die meldungsverhindernd gewesen wären. Es erfolgte auch keine Meldung bis 29.07.2023 (15. Juli plus 14 Tage). Vielmehr erfolgte erst am 26.07.2023 eine Nachbestellung des Pin-Codes über eAMA durch XXXX . Dieser Code scheint nach Angaben von XXXX nicht funktioniert zu haben, weshalb am 30.08.2023 eine Pin-Code-Nachbestellung über einen AMA-Mitarbeiter durchgeführt wurde. XXXX hätte dafür Sorge tragen müssen, den Pin-Code früh genug anzufordern oder hätte die Möglichkeit nutzen können, auch ohne PinCode über die sogenannte Handysignatur einzusteigen, wie er es am 30.06.2023 gemacht hat, um die Meldungen fristgerecht durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Meldung der Alpung für die im angefochtenen Bescheid mit dem Code 31301 und 31312 ausgewiesenen, auf die Eigenalm gealpten Rinder, jedoch erst am 01.09.2023 im Wege der Bezirksbauernkammer, weshalb diese verspätet durchgeführt wurde und die Rinder nicht als ermittelt gelten konnten und die Beschwerde erstinstanzlich nicht positiv bewertet wurde. […]“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 19.12.2022 stellte die beschwerdeführende Partei einen MFA für das Antragsjahr 2023, beantragte u.a. Direktzahlungen und eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen für ihren landwirtschaftlichen Betrieb, BNr. XXXX , sowie Almfutterflächen für ihre Eigenalm, BNr. XXXX .

Die beschwerdeführende Partei trieb 17 Kühe von 19.05.2023 bis 03.08.2023 bzw. 07.10.2023 auf ihre Eigenalm auf.

Eine weitere Kuh der beschwerdeführenden Partei wurde auf die Alm BNr. XXXX von 13.05.2023 bis 16.09.2023 als gealpt gemeldet.

Bei den Rindern, ausgenommen Kühe, wurden 13 Tiere von 19.05.2023 bis 03.08.2023 bzw. 07.10.2023 auf die Eigenalm XXXX aufgetrieben. Auf die Alm BNr. XXXX wurden zwei Tiere von 13.05.2023 bis 16.09.2023 als gealpt gemeldet und auf die Alm Nr. XXXX wurden drei Tiere von 13.05.2023 bis 14.10.2023 als gealpt gemeldet.

Die beschwerdeführende Partei hat für die auf der Eigenalm gealpten 17 Kühe und 13 Rinder, ausgenommen Kühe, eine rechtzeitige Meldung der Alpung unterlassen. Die Alpungsmeldung der 17 Kühe und 13 Rinder, ausgenommen Kühe, erfolgte am 01.09.2023 durch die Bezirksbauernkammer.

Der Abgang der gealpten Kuh mit der Ohrmarke AT XXXX vom 03.08.2023 wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht binnen sieben Tagen an die Rinderdatenbank gemeldet, sondern am 25.08.2023.

Bei fünf im Mai 2023 geborenen sonstigen Rindern, Ohrenmarken AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX , wurden die Geburtsmeldungen nicht binnen sieben Tagen an die Rinderdatenbank übermittelt.

Der Abgang des gealpten Rindes mit der Ohrmarke AT XXXX vom 03.08.2023 wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht binnen der 7-tägigen Meldefrist an die Rinderdatenbank gemeldet, sondern am 25.08.2023.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die Feststellungen, dass die Meldungen durch die beschwerdeführende Partei nicht fristgerecht erstattet wurden, ergeben sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der AMA und dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei keine gegenteiligen Unterlagen für eine rechtzeitige Meldung der Kühe bzw. sonstigen Rinder vorgelegt hatte bzw. Unterlagen, die ihre Ausführungen zu stützen vermochten.

Insofern die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsmittel moniert, sie sei aufgrund des fehlerhaften Pincodes an der Übermittlung der notwendigen Daten an die AMA gehindert gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie über die zuständige Bezirksbauernkammer jedenfalls – wie sie es letztlich auch mit ihrer Meldung am 01.09.2023 getan hat – die Meldungen erstatten hätte können. Dies ergibt sich auch aus dem Nutzungsprotokoll und den Ausführungen der AMA, die belegen, dass die beschwerdeführende Partei letztmalig am 30.06.2023 mittels Handysignatur in das eAMA System eingestiegen ist, sodass festgestellt werden konnte, dass die beschwerdeführende Partei die notwendigen Meldungen unterlassen hat.

Im Übrigen ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

3.2.1. Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:

„INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN

Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a)die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b)die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;“

[…]

„Artikel 32

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.

[…]

(3) Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.

[…]

Artikel 33

Geltungsbereich

Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:

a) […]

l) Rind- und Kalbfleisch,

[…]

Artikel 34

Förderfähigkeit

(1) […]

(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“

[…]“

3.2.2. Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) vom 09.03.2016, ABl. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2016/429, lautet auszugsweise

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

24. „Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, jedoch ausgenommen Heimtierhalter und Tierärzte;

[...]

27. „Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen

a) Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden;

b) Tierarztpraxen oder Tierkliniken;

[...]“

„Artikel 109

Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten

(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest

a) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:

i) ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a;

ii) die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

iii) ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;

[…]“

„Artikel 112

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder

Unternehmer, die Rinder halten,

[…]

d) übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.“

3.2.3. Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:

„TITEL IV

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 59

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP, unter Achtung der geltenden Verwaltungssysteme, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ergreifen alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, einschließlich der wirksamen Anwendung der in Artikel 37 festgelegten Kriterien zur Förderfähigkeit der Ausgaben. Bei diesen Vorschriften und Maßnahmen geht es insbesondere darum,

[…]

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten;

[…]

(5) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 Buchstabe d verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes abgestuft werden.

Durch die von den Mitgliedstaaten festgelegten Regelungen ist insbesondere sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn

a) der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;

b) der Verstoß auf einen Fehler der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

c) die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Ist der Verstoß gegen die Anforderungen für die Gewährung der Beihilfe auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen, so behält der Begünstigte seinen Anspruch auf Erhalt der Beihilfe.“

3.2.4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24.03.2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. L 104 vom 25.03.2021, S. 39, im Folgenden VO (EU) 2021/520, lautet auszugsweise:

„Artikel 3

Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

(1) Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle gemäß Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.“

[…]“

3.2.5. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 idF BGBl II Nr. 289/2023, lautet auszugsweise:

„Sonstige Vorgaben

§ 21. (1) […]

(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.“

„Inhalt des Mehrfachantrags

§ 34. (1) […]

(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:

[…]

11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden

a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,

b) bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,

c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und

d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.

Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,

[…]“

„Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen

§ 43. (1) Die im Betrieb vorhandenen Tiere bei Rindern, Schafen und Ziegen gelten nur als ermittelt, wenn sie im Mehrfachantrag identifiziert sind oder im Fall von Rindern aus der Rinderdatenbank ermittelt werden.

[…]

(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:

1. […]

5. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.

6. Bei Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer

a) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn und

b) im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende

heranzuziehen ist.“

„Verwaltungssanktionen bei gekoppelter Einkommensstützung

§ 50. (1) Der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, wird auf der Grundlage der gemäß § 43 Abs. 1 ermittelten Zahl von Tieren, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, gewährt, sofern bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen

1. maximal drei Tiere als nicht ermittelt gelten und

2. nicht ermittelte Rinder, Schafe und Ziegen mit einem Mittel des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen eindeutig identifiziert werden können.

(2) Wenn mehr als drei Tiere als nicht ermittelt gelten oder wenn als nicht ermittelt geltende Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht eindeutig identifiziert werden können, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe, auf den der Begünstigte im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung Anspruch hat, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, wie folgt zu kürzen:

1. Um den gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 20% beträgt;

2. um das Doppelte des gemäß Abs. 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 20%, jedoch nicht mehr als 30% beträgt.

Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 30%, so wird im Rahmen der gekoppelten Einkommensstützung die Beihilfe, auf die der Begünstigte Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Beträgt der nach Abs. 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 50%, so wird darüber hinaus der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und gemäß § 43 ermittelten Zahl von Tieren entspricht. Kann dieser Betrag nicht sofort bzw. im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung erfolgen, vollständig gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/128 verrechnet oder rückgefordert werden, so wird der Restbetrag annulliert.

(3) Zur Bestimmung der in Abs. 2 genannten Prozentsätze wird, jeweils getrennt nach Kühen, sonstigen Rindern und Mutterschafen und -ziegen, die Zahl der Tiere, die als nicht ermittelt gelten, durch die Zahl der jeweils ermittelten Tiere dividiert.

[…]“

„Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung

§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.

(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.

(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.“

3.2.6. Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden RKZ-VO, lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1. Rinderhaltende Person: ein Unternehmer im Sinne des Art. 4 Z 24 der Verordnung (EU) 2016/429, der Rinder auf seinem Betrieb im Sinne des Art. 4 Z 27 der Verordnung (EU) 2016/429 hält, und

2. Auftrieb auf Almen oder Weiden: temporäre Verbringungen von Rindern auf Almen und Weideplätzen in der Zeit vom 1. April bis zum 15. November.

[...]“

„Elektronische Datenbank

§ 6. (1) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Angaben für jedes gehaltene Rind

a) die Ohrmarkennummer nach § 4,

b) die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang III Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,

c) das Geburtsdatum,

d) das Geschlecht,

e) die Rasse,

f) die Ohrmarkennummer des Muttertieres,

g) das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom Betrieb,

h) im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

i) den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts und

j) das Datum der jeweiligen Meldung.

2. Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben

a) Name des Betriebsinhabers,

b) Anschrift des Betriebs und

c) Betriebsnummer des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen, Transportunternehmen, Messen oder Versteigerungen eine von der AMA vergebene Klientennummer,

3. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.

(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 2 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.“

„Meldungen durch die rinderhaltende Person

§ 7. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,

2. Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und

3. das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 sowie der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen Daten.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.

(3) Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.

(4) Die Meldungen nach Abs. 1 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 6 Abs. 2 bei der AMA einzubringen.

(5) Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.

(6) Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach § 6 Abs. 2 herangezogenen Einrichtung maßgeblich.

Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen

§ 8. (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:

1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,

2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 34 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.

[…]

(3) Alm/Weidemeldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

1. die Betriebsnummer der Alm oder Weide,

2. die Ohrmarkennummer,

3. die Angabe des Datums des Auftriebs sowie der Kennnummer des Betriebes, aus dessen Bestand die betroffenen Rinder übernommen sind, und das Datum des voraussichtlichen Abtriebs,

4. die Angabe des Datums des tatsächlichen Abtriebs.

(4) Bei der Durchführung der Alm/Weidemeldung können auf- oder abgetriebene Rinder der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person automatisch vorgeschlagen werden.

(5) Bei Abkalbungen, Verendungen oder Verlust von Rindern auf Almen oder Weiden während der Weideperiode haben diese Meldungen durch den Bewirtschafter des Herkunftsbetriebs zu erfolgen.

[…]“.

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2023 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. Dabei ist weiterhin eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung vorgesehen („Almauftriebsprämie“).

Wie schon zuvor kommt auch bei der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Art. 32ff VO (EU) 2021/2115 ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung. Dazu bestimmt Art. 34 VO (EU) 2021/2115, dass die Mitgliedstaaten für die Förderfähigkeit von Rindern oder Schafen und Ziegen die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festlegen.

Damit für ein bestimmtes Tier in einem bestimmten Antragsjahr Förderungen wie beispielsweise die gekoppelte Einkommensstützung gewährt werden kann, sind daher im betreffenden Jahr sämtliche für dieses Tier zu tätigenden Kennzeichnungsvorschriften rechtzeitig und fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft nicht nur eine allfällige Almauftriebs- bzw. eine Almabtriebsmeldung durch den Bewirtschafter einer Alm, sondern im Besonderen auch die jeweilige Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb sowie Schlachtungen, die gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 der RKZ-VO durch die rinderhaltende Person innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen ist. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch auf § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. g der RKZ-VO hingewiesen, wonach die elektronische Datenbank auch den Zugang vom jeweiligen Betrieb zu enthalten hat.

Die erforderliche Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.12.2024, Ro 2023/07/0029-6, dahingehend bestätigt, dass ein Unternehmer für die auf seinem Betrieb gehaltenen Tiere im Sinne des Art. 4 Z. 24 Verordnung (EU) Nr. 2016/429 verantwortlich ist. Diese Verpflichtung ist klar dahin zu verstehen, dass der jeweilige Betriebsinhaber sowohl die Verbringung eines Rindes in seinen Betrieb (Zugang) als auch die Verbringung eines Rindes aus seinem Betrieb (Abgang) zu melden hat. Daraus ergibt sich im Falle der Verbringung eines Rindes von einem in einen anderen Betrieb eine zweifache Meldeverpflichtung, nämlich sowohl des bisherigen Unternehmers (der bisherigen rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Abgangs als auch des nunmehrigen Unternehmers (der nunmehr rinderhaltenden Person) hinsichtlich des Zugangs.

Gemäß § 113 Abs. 1 GSP-AV ist die Almauftriebsprämie nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder zu gewähren, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind beziehungsweise, wenn die Verstöße vor dem ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers behoben wurden (§ 43 Abs. 2 Ziffer 5 GSP-AV). Gemäß § 21 Abs. 7 ist ein ermitteltes förderfähiges Tier (ausgedrückt in RGVE), ein angemeldetes Tier, das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wurde. Gemäß § 43 Abs. 3 Ziffer 6 GSP-AV gilt ein beantragtes Tier auch dann als ermittelt, wenn die Meldung nach der in § 8 Rinderkennzeichnungs- Verordnung 2021 festgelegten Frist einlangt. Die 60-tägige Alpungsdauer für Rinder beginnt bei einer verspäteten Alpungsmeldung jedoch frühestens 14 Tage vor der Abgabe der Almmeldung (vgl. § 43 Abs. 3 Ziffer 6 lit. a GSP-AV iVm § 34 Abs. 2 Ziffer 11 GSP-AV).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei BNr. XXXX um eine Alm, für die die beschwerdeführernde Partei selbst als Verantwortliche die Meldungen zu tätigen hat, weil sie als Bewirtschafter dieser Alm gemeldet ist (Eigenalm).

Gemäß § 8 Abs. 1 RKZ-VO 2021 hat die für die Alm verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank innerhalb von 14 Tagen die Alpung von Rindern zu melden hat. Im Falle des Auftriebs auf eine eigene Alm ohne Vermischung mit anderen Rindern ist eine Meldung aus Sicht der Rinderkennzeichnung- und Registrierung nicht zwingend erforderlich (vgl.§ 8 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 RKZ-VO 2021), jedoch ist die Meldung erforderlich im Rahmen der Antragstellung für die Almauftriebsprämie.

Fest steht, dass innerhalb der 14 Tage ab angegebenen Auftriebsdatum (19.05.2023 plus 14 Tage) kein Einstiegsversuch erfolgt ist, um eine Meldung der Alpung auf die Eigenalm durchzuführen. Dies lässt sich von Seiten der Ausführungen der AMA aus den Daten des Nutzungsprotokolls nachvollziehen.

Wie festgestellt, hat die beschwerdeführende Partei für 17 Kühe und 13 sonstige Rinder erst am 01.09.2023 die Alpungsmeldung durch die zuständgige Bezirksbauernkammer und damit verspätet erstattet. Die 17 auf die Eigenalm aufgetriebenen Kühe sind daher nicht beihilfefähig. Da weniger als drei Kühe eine sanktionsrelevante Beanstandung aufwiesen, wurde keine zusätzliche Verwaltungssanktion gemäß § 50 GSP-AV verhängt.

Ebenso wurde im Zuge einer Vor -Ort-Kontrolle am 30.08.2023 beanstandet, dass die Abgänge einer gealpten Kuh, AT XXXX , sowie eines sonstigen Rindes, AT XXXX , vom 03.08.2023 nicht binnen sieben Tagen an die Rinderdatenbank gemeldet worden sind. Diese Meldung holte die beschwerdeführende Partei – nach erfolgter Aufforderung der AMA - erst am 25.08.2023 und somit jedenfalls verspätet nach.

Bei fünf im Mai 2023 geborenen Rindern, ausgenommen Kühe (sonstige Rinder), AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX , wurden die Geburtsmeldungen von der beschwerdeführenden Partei nicht binnen der 7-Tagesfrist erstattet.

Die verspätete Geburts- bzw. Abgangsmeldung an die Rinderdatenbank führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Rinder gemäß § 21 Abs. 7 GSP-AV iVm Artikel § 43 Abs. 2 GSP-AV keine Prämie gewährt werden kann und sie bei der Sanktionsberechnung gemäß § 50 GSP-AV zu berücksichtigen sind.

Gemäß Art 50 Abs. 3 GSP-AV ergibt sich die Ermittlung des Differenzprozentsatzes wie folgt: 6,00 / 5,00 x 100 = 100,00 % (Gesamtanzahl der Rinder, ausgenommen Kühe mit Unregelmäßigkeiten, wird durch die Gesamtanzahl der Rinder, ausgenommen Kühe, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen: siehe Art. 50 Abs. 3 GSP-AV).

Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden (siehe Art. 50 Abs. 2 letzter Unterabsatz GSP-AV), kann folglich im Jahr 2023 für die sonstigen Rinder, ausgenommen Kühe, keine Almauftriebsprämie gewährt werden.

Damit liegen im Antragsjahr 2023 Meldeverstöße betreffend diese Kühe und sonstige Rinder vor. Auch eine Sanierung dieser Meldeverstöße im Sinne des § 43 Abs. 3 Z. 5 GSP-AV, wonach das betreffende Tier als ermittelt gilt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums erfolgt, scheidet aus, weil die verspätete Meldung erst nach dem ersten Alpungstag erfolgte.

Für herkömmliche Zu- und Abgangsmeldungen von Rindern in und aus dem Betrieb, die von der rinderhaltenden Person binnen 7 Tagen an die Datenbank zu melden sind, normiert § 43 Abs. 3 Z. 6 GSP-AV in der hier anzuwendenden Fassung im Falle der Verspätung keine Ausnahme in Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von beantragten Rindern, da nur auf Meldungen nach § 8 RKZ-VO (Almmeldungen) und nicht auf § 7 Abs. 1 RKZ-VO Bezug genommen wird.

Dass diese Regelung ab dem Antragsjahr 2025 mit dem BGBl. II Nr. 283/2024 so geändert wurde, dass auch Meldungen gemäß § 7 RKZ-VO im § 43 Abs. 3 Z. 6 iVm § 242 Abs. 6 GSP-AV umfasst sind, ändert nichts daran, dass eine solche Regelung für das gegenständliche Antragsjahr 2023 nicht normiert war.

3.4. Ergebnis:

Die Entscheidung der AMA ist daher zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen.

3.5. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).

Zu Spruchpunkt B)

3.6. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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