Bundesverwaltungsgericht W166 2336606-1

W166 2336606-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2026

Regest

Behindertenpass Frist Unzulässigkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W166 2336606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W166.2336606.1.00

Spruch

W166 2336606-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.01.2026, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war seit 31.08.2020 im Besitz eines Behindertenpasses, zuletzt mit einem GdB von 70 v.H.

In einem innerfachärztlichen Gesamtgutachten vom 03.06.2025, basierend auf einem augenfachärztlichen Gutachten vom 23.04.2025 und einem innermedizinischen Gutachten vom 28.05.2025, wurden die Leiden 1 Zentrale NNR-Insuffizienz mit endokriner Pankreasinsuffizienz, Hypoglykämien und laufender Hydrocortisontherapie, Hypertonie, Hypothyreose und exokrine Pankreasinsuffizienz samt kryptischen Langzeitsauerstoffbedarf, Leiden 2 Chronisches Schmerzsyndrom bei Ro-positiver Myositis - mittelschwere Verlaufsform, Leiden 3 Somatoforme depressive Störung/ADHS und Leiden 4 Primärer IgG-Mangel, Hypogammaglobulinämie mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt.

Am 01.12.2025 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) und legte diverse Beweismittel vor. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer mit den Diagnosen Hypophysenadenom, Karzinoidsyndrom und Reduzierter Allgemeinzustand entsprechend seinem Pflegegeldgutachten und der gewährten Pflegestufe 4 begründet.

Mit Schreiben vom 30.01.2026 erfolgte die Zusendung des bis zum 31.08.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 100 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen“ sowie „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm ausgestellten Behindertenpass – dem Bescheidcharakter zukommt – Beschwerde.

Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben vom 18.02.2026 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Da dem Schreiben nicht entnommen werden konnte gegen welchen Bescheid der Beschwerdeführer eine Beschwerde einbringen wolle, wurde ihm mit Schreiben vom 25.02.2026 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend sein Anbringen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine allenfalls erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag nach und teilte mit, dass sich seine Beschwerde ausdrücklich gegen die Befristung des Behindertenpasses richte und legte mit dem Mängelbehebungsschreiben sowie in weiterer Folge mit Eingaben vom 05.03.2026, vom 09.03.2026, vom 16.03.2026, vom 23.03.2026, vom 30.03.2026, vom 07.04.2026 und vom 28.04.2026 Konvolute an - teilweise bereits vorgelegten - Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines befristeten Behindertenpasses und stellte am 01.12.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer liegen aktuell die fachärztlich eingeschätzten Leiden 1 Zentrale NNR-Insuffizienz mit endokriner Pankreasinsuffizienz, Hypoglykämien und laufender Hydrocortisontherapie, Hypertonie, Hypothyreose und exokrine Pankreasinsuffizienz samt kryptischen Langzeitsauerstoffbedarf, Leiden 2 Chronisches Schmerzsyndrom bei Ro-positiver Myositis - mittelschwere Verlaufsform, Leiden 3 Somatoforme depressive Störung/ADHS und Leiden 4 Primärer IgG-Mangel, Hypogammaglobulinämie sowie die im Pflegegeldgutachten festgestellten Diagnosen Hypophysenadenom, Karzinoidsyndrom und Reduzierter Allgemeinzustand vor.

Der Beschwerdeführer bezieht Pflegestufe 4.

Mit Schreiben vom 30.01.2026 erfolgte die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 100 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen“ sowie „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.

Der Behindertenpass wurde aufgrund der in Aussicht gestellten fachärztlichen Nachuntersuchungen wegen Besserungsmöglichkeit bis 31.08.2026 befristet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den eingeschätzten Leiden, den festgestellten Diagnosen und der beim Beschwerdeführer vorliegenden Pflegestufe 4, ergeben sich aus dem fachärztlichen Gesamtgutachten vom 03.06.2025 und dem Pflegegeldgutachten vom 05.01.2026.

Die Zusendung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 100 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen“ sowie „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und die erfolgte Befristung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Befristung des Behindertenpasses bis 31.08.2026 aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht nachvollziehbar erscheine, ist festzuhalten, dass im Pflegegeldgutachten vom 05.01.2026, auf dessen Grundlage der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung mit 100 v.H. neu festgesetzt wurde, eine Nachuntersuchung für September 2026 festgelegt wurde. Begründet wurde dies damit, dass eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes nach erfolgter Therapie im AKH möglich sei. Daher wurde auch der dem Beschwerdeführer ausgestellte Behindertenpass korrekt mit einer Befristung ausgestellt, und sind die gesundheitlichen Funktionseinschränkungen nach erfolgter fachärztlicher Nachuntersuchung grundsätzlich neu zu bewerten.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde weiters vor, dass er im Dezember 2025 von der belangten Behörde eine E-Mail mit der Mitteilung erhalten habe, dass der Behindertenpass unbefristet ausgestellt werde. Dazu ist festzuhalten, dass es richtig ist, dass seitens der belangten Behörde irrtümlich eine dementsprechende E-Mail an den Beschwerdeführer versendet wurde. Dieser Irrtum wurde allerdings in einer weiteren E-Mail aufgeklärt. Überdies ist der Vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass aus dem Inhalt einer E-Mail kein Rechtsanspruch abzuleiten ist.

Die seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen richten sich lediglich gegen die Befristung des ausgestellten Behindertenpasses und waren nicht dazu geeignet die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses zu begründen (siehe hierzu genauer unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen rechtlichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

„Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer basierend auf seinen fachärztliche eingeschätzten Funktionseinschränkungen und insbesondere den im Pflegegeldgutachten festgestellten Diagnosen die zur Gewährung von Pflegestufe 4 führten, ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H. und den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen“ sowie „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt. Der Behindertenpass wurde mit 31.08.2026 befristet. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Die vom Beschwerdeführer gegen den Behindertenpass erhobene Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Befristung (31.08.2026) desselben, die aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu Unrecht erfolgt sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

In den §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG werden explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen, sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Daraus eröffnet sich für die belangte Behörde die Möglichkeit, bei zu erwartender Besserung der Leidenszustände (wie im gegenständlichen Fall etwa nach einer erfolgten Therapie) den Behindertenpass befristet auszustellen. Bei Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat die belangte Behörde gemäß § 43 Abs. 1 BBG von Amts wegen Berichtigungen vorzunehmen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. diesen bei Wegfall der Voraussetzungen mit Bescheid einzuziehen. Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Passinhaber verpflichtet, derartige Änderungen binnen vier Wochen der belangten Behörde anzuzeigen und auf deren Aufforderung den Behindertenpass vorzulegen.

Ein Antrag oder – wie im gegenständlichen Fall – eine Beschwerde, die ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung eines Behindertenpasses gerichtet ist, ist unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, fest, dass weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen erkennen lassen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge – als Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung – an die belangte Behörde zulässig wären. Aus § 42 Abs. 2 BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen.

§ 43 Abs. 1 BBG normiert lediglich die Pflicht der Behörde, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Im Zusammenhang damit legt Abs. 2 leg. cit. eine Anzeigepflicht – nicht aber ein Antragsrecht, welches über das in §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG normierte hinausginge – des Besitzers des Behindertenpasses fest. Somit hat die Behörde, wenn ihr eine den Inhalt des Behindertenpasses betreffende Änderung angezeigt wird, diese von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine die Befristung des Behindertenpasses betreffende Änderung der Eintragungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Anderes ist auch aus § 42 BBG nicht ableitbar (VwGH 14.03.2024, Ro 2021/11/0008).

In der soeben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung, der ein Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung der Befristung seines Behindertenpasses zugrunde liegt, wurde zudem festgehalten, dass die Behörde jedoch Anträge auf Aufhebung einer Befristung zu überprüfen und – etwa durch Rücksprache mit dem Antragsteller – zu ermitteln hat, ob damit nicht etwa ein iSd §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG zulässiger Antrag gemeint ist. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag erweist sich jedoch als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen (vgl. VwGH 14.03.2024, Ro 2021/11/0008). Selbiges muss für eine auf die Aufhebung der Befristung gestützte Beschwerde bezogen auf die Beschwerdelegitimation gelten.

Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dem Antrag wurde insofern entsprochen als ihm mit Schreiben vom 30.01.2026 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer richtete seine Beschwerde jedoch eindeutig und unmissverständlich gegen die Befristung des Behindertenpasses („Beschwerde (…) lediglich hinsichtlich der Befristung 31.08.2026“) und war auch eine Umdeutung im konkreten Fall ausgeschlossen (vgl. zu den Grenzen der Umdeutung von Anbringen die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz. 38). Da im Sinne der oben erörterten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses besteht, erweist sich die ausdrücklich und ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung gestützte Beschwerde als unzulässig und ist mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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