Bundesverwaltungsgericht W200 2328661-1

W200 2328661-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2026

Regest

Ermittlungspflicht Kassation Kausalzusammenhang mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten VerbrechensopferG

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W200 2328661-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W200.2328661.1.00

Spruch

W200 2328661-1/6E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Pleschberger sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 12.11.2025, Zl. 114-618602-007, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der irakische Beschwerdeführer stellte am 25.06.2024 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Selbstbehalte für einen Krankenhausaufenthalt und für Rezeptgebühr sowie für Zahnersatz.

Er sei am 25.08.2023 Opfer eines Verbrechens in XXXX in 1070 Wien gewesen. Zum Tathergang wurde auf die Beilagen verwiesen, konkret:

eine Anzeige vom 26.08.2023 des AKH Wien, Universitätsklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, in der als Unfallhergang beschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer auf den Kiefer geschlagen und getreten worden sei.

einen Amtsvermerk vom 26.08.2023 der LPD Wien sowie vom 28.08.2023 sowie eine Lichtbildbeilage der LPD Wien vom 20.09.2023.

eine Aufenthaltsbestätigung des AKH Wien (26.08.2023 bis 02.09.2023) sowie ein stationärer Patientenbrief über den Aufenthalt über diesen Zeitraum am AKH Wien und ein Erstversorgungsbericht der Universitätsklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie.

Laut dem stationären Patientenbrief vom 02.09.2023 des AKH Wien ist der Beschwerdeführer am 26.08.2023 mit der Diagnose Unterkieferfraktur an der Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie stationär aufgenommen worden und sei am 29.08.2023 eine Reposition und Osteosynthese sowie Zahnentfernung 38, 48, 45 in Intubationsnarkose erfolgt.

Das Protokoll der ohne Dolmetscher durchgeführten Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 19.09.2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 25.08.2023 um 09:00 Uhr abends sich vor dem XXXX beim Café XXXX befunden hätte und das Caféhaus am Gehsteig passieren hätte wollen. Im Eingang des Caféhauses sei ein durchtrainierter Mann gestanden, der ihn sehr böse angeschaut und ihn aufgefordert hätte zu ihm zu kommen. Er sei dann hingegangen und der Mann hätte gesagt: “Ich möchte dich schlagen.” Dieser Mann hätte ihn mit der rechten Faust und einmal mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen. Dabei sei sein Kiefer links gebrochen und seine Zähne rechts stark beschädigt worden und er hätte stark aus dem Mund geblutet. Es seien ein großer Kellner und eine kleine blonde Kellnerin aus dem Caféhaus gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er weggehen solle, sie hätten ihn weggeschoben. Er hätte mit seinem Handy die Polizei anrufen wollen und sowohl die Kellner als auch der Mann hätten immer gesagt: “Keine Polizei, keine Polizei.” Der Schläger hätte ihm das Handy weggenommen und zu Boden geworfen, sodass dieses stark beschädigt worden sei. Obwohl es der Kellner verhindern hätte wollen, hätte er dann sein Handy genommen, der Schläger sei jedoch wiedergekommen und hätte mit der Faust ca. sechsmal auf seinen Kopf geschlagen.

Er sei dann zum Café gelaufen und hätte Leute angesprochen, damit jemand die Polizei rufe. Eine alte Frau und ein alter Mann hätten ihm helfen wollen, der Schläger hätte ihn dann nochmals zu Boden geworfen und hätte ihm mit dem Fuß gegen seinen rechten Kiefer getreten. Es sei auch ein Video von diesem Vorfall angefertigt worden.

Der Kellner hätte dem Schläger geholfen, indem er ihn (den Beschwerdeführer) los werden wollte und ihn immer wieder weggeschoben hätte.

Der Schläger sei im Caféhaus Securitymitarbeiter. Er selbst hätte den Mann dort schon ein paar Mal gesehen.

Einer Zeugeneinvernahme einer an diesem Tag anwesenden Kellnerin des Café XXXX ist zu entnehmen, dass nur sie und ein Barkeeper damals Dienst gehabt hätten. Eine Person sei an diesem Tag beim Gastgarten vorbeigekommen und hätte auf den Boden gespuckt. Ob provokant oder einfach nur spucken könne sie nicht sagen. Sie sei in das Caféhaus gegangen, um eine Bestellung zu holen. Als sie nach draußen gegangen sei, hätte sie bemerkt, dass sich an der Ecke bei der XXXX zwei Männer geschlagen hätten. Sie glaube einer davon sei der Mann gewesen, der zu Boden gespuckt hätte. Sie wisse nicht, wer der andere Mann gewesen sei. Sie sei überfordert gewesen, die Besucher des Gastgartens hätten zu schreien begonnen. Dann sei die Rettung gekommen und sie hätte auch noch gesehen, dass jemand ein Handy gesucht hätte. Ein Mann und eine Frau im Gastgarten hätten zu schreien begonnen, dass sich hier jemand schlage.

Nach ihrem eigenen damaligen Aussehen befragt gab sie an, keine blonden Haare, sondern – an diesem Tag – eher rotbraune Haare gehabt zu haben. Weder sie noch der Barkeeper hätten den blutenden Mann weggeschoben und gesagt, dass er gehen solle. Nach einem Securitymitarbeiter befragt verneinte sie dies. Die hätte es nur zur Eröffnung im Mai gegeben.

Eine Zeugeneinvernahme des am Vorfalltags im Café XXXX anwesenden Barkeepers ergab, dass die mit ihm tätige Kellnerin keine blonden Haare gehabt hätte, sondern eher dunklere Haare. Außer ihnen beiden hätte es noch Küchenpersonal gegeben. Er hätte an diesem Tag Getränke an der Bar vorbereitet, die Kellnerin sei jedoch nicht gekommen, um diese zu holen. Er sei dann nach draußen gegangen, um nach ihr zu sehen und hätte ein paar Leute – ca. 10 Personen – in einer Gruppe zusammen gesehen: Es sei eine Diskussion und ein Tumult gewesen. Eine Dame hätte ein Video angefertigt. Plötzlich sei ihr Handy zu Boden gefallen und ein Mann hätte im Gesicht geblutet. Dieser war – so viel er wisse – kein Gast und er kenne ihn auch nicht. Dann sei schon die Rettung und die Polizei gekommen. Er wisse nicht, warum es zu dieser Situation gekommen sei und wer den Mann geschlagen hätte und er hätte mit diesem ebenso wenig gesprochen wie seine Kollegin. Er hätte auch nicht gesehen, dass jemand dem Mann das Handy weggenommen hätte. Securitymitarbeiter hätte es an diesem Tag nicht gegeben – diese hätte es nur im Mai/Juni zur Eröffnung gegeben.

Dem Akt ist noch ein Abschlussbericht der LPD Wien vom 07.11.2023 zu entnehmen, indem ein unbekannter Täter angezeigt wurde.

Am 10.11.2023 hat die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter abgebrochen.

Im gewährten Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde nach Wiedergabe diverser Sachverhaltselemente folgendes dem Beschwerdeführer mitgeteilt:

“Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht — von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im Verwaltungsverfahren unter anderem der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Mit Blick auf die soeben ausgeführte Rechtsprechung lassen sich keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des Verbrechensopfergesetzes treffen. So weisen Ihre Angaben bereits Widersprüche auf, die sich darüber hinaus auch nicht mit den sonstigen Zeugenaussagen in Einklang bringen lassen.

Das Sozialministeriumservice kann daher nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit annehmen, dass eine Handlung im Sinne des S 1 Abs. 1 VOG vorliegt.

Lediglich ergänzend darf abschließend auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG hingewiesen werden, welche besagt, dass Opfer von Hilfeleistungen ausgeschlossen sind, wenn sie ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden.”

In einer dazu ergangenen Stellungnahme schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall ausführlich in eigenen Worten.

Mit Bescheid vom 12.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilversorgung sowie orthopädische Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 7 des Verbrechensopfergesetzes abgewiesen.

Darin wiederholte das SMS seine im Parteiengehör getätigten Ausführungen und argumentierte auszugsweise wie folgt:

“Weiters ist auszuführen, dass das VOG den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer zumindest bedingten vorsätzlichen Handlung iSd. § 1 Abs. 1 VOG knüpft. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. S 1 Abs. 1 VOG ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 6. März 2014, 2013/11/0219, mwN).

Laut ständiger Rechtsprechung hat der Anspruch auf eine Leistung nach dem VOG kein verurteilendes Straferkenntnis zur Voraussetzung, also nicht den Beweis, sondern lediglich die Annahme der „Wahrscheinlichkeit", dass der Anspruchswerber durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Monaten Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihm dadurch etwa Heilungskosten entstanden sind (OGH 28.6.1994, 50%27/94).

Für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich" ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 VOG ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219). Die grundsätzliche Möglichkeit reicht für eine Anerkennung nicht aus (VwGH 19.11.1986, 86/09/0085).

(…)

Mit Blick auf die soeben ausgeführte Rechtsprechung lassen sich keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des Verbrechensopfergesetzes treffen. So weisen Ihre Angaben bereits Widersprüche auf, die sich darüber hinaus auch nicht mit den sonstigen Zeugenaussagen in Einklang bringen lassen:

So gaben Sie am 27.08.2023 am Vorplatz des AKH an, Sie hätten: „[...] eine blonde Frau und einen Kellner von dem Café XXXX bemerkt die einfach nur danebenstanden und nichts gemacht haben." Die Kellnerin (…) gab im Zuge der Zeugenvernehmung vom 03.11.2023 an, dass Sie zum Vorfallszeitpunkt keine blonden, sondern rot-braune Haare hatte. In der Zeugeneinvernahme gaben Sie sodann widersprüchlich an, dass die Kellner Sie öfter mit den Händen wegschoben und sagten Sie sollen gehen. In Ihrer Stellungnahme vom 17.10.2025 meinten Sie wiederrum, dass der Kellner Sie festhielt, während der Angreifer Sie schlug. Wie oben festgehalten gaben beide Mitarbeiter an, dass sie Sie weder körperlich wegschoben, noch aufforderten zu gehen.

Weiters gaben Sie zum Angreifer an: „Der Mann, der mich geschlagen hat, ist dort in dem Caféhaus Security Mitarbeiter. Ich bin mir sicher, dass er dort arbeitet, weil neben dem Caféhaus ist gleich mein Arzt und ich habe den Mann schon ein paar Mal dort gesehen. Übereinstimmend gaben die beiden Kellner und der Besitzer des Cafés an, dass kein Security-Mitarbeiter zu dieser Zeit angestellt war.

Schlussendlich gab die Kellnerin befragt am Vorfallsort an, dass Sie laut und aggressiv waren und diverse Passanten angepöbelt hätten. In der Zeugeneinvernahme sagte Sie zunächst aus, dass Sie im Gastgarten auf den Boden spuckten und sie dann sah, wie sich zwei Männer schlugen.

Da nicht erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer rechtswidrigen Vorsatztat spricht/ kann das Sozialministeriumservice nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit annehmen, dass eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG vorliegt. In weiterer Folge ist aufgrund der Schilderung der Zeugin auch nicht auszuschließen, dass Sie den verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst haben, oder den initialen Angriff Ihrerseits einleiteten.”

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde mit folgender Begründung erhoben:

In einer unvertretbaren Beweiswürdigung gehe die Behörde davon aus, es liege keine eine Vorsatztat iSd § 1 Abs. 1 VOG vor. Die Behörde unterstelle ihm ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse oder Feststellungen, er hätte die Handlung veranlasst. Es ließen sich keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verbrechens treffen.

Die belangte Behörde hätte übersehen, dass sie konkrete Feststellungen zu den Tathandlungen hätte treffen müssen. Der Bescheid sei unzureichend begründet.

Bereits aus den davongetragenen Körperverletzungen und den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft sei das Vorliegen der Handlung erwiesen. Der Kausalzusammenhang mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit zwischen der Gesundheitsschädigung und den Handlungen sei vorliegend offensichtlich.

Die ihm von der belangten Behörde unterstellten Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass die Tat schon vor mehr als zwei Jahren stattgefunden hätte, er durch die Tat erheblich verletzt und traumatisiert wurde und sprachliche Verständnisschwierigkeiten bestanden hätten. Überdies sei die Staatsanwaltschaft im Ergebnis davon ausgegangen, dass eine strafbare Handlung vorgelegen sei.

Es ergebe sich schon aus seinen Verletzungen das Vorliegen einer Körperverletzung oder einer Gesundheitsschädigung aufgrund einer Vorsatztat iSd § 1 Abs. 1 VOG.

Die Behörde berücksichtige nicht die sprachlichen Schwierigkeiten und seinen Verletzungsgrad sowie den Zeitabstand bei den Einvernahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Allgemeine Erwägungen

1.1. Zur Einschätzung der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen durch das SMS:

Der erkennende Senat weist darauf hin, dass im strafgerichtlichen Verfahren der Abbruch des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Wien vom 10.11.2023 in der gegenständlichen Causa den Schluss zu lässt, dass jedenfalls ein Anfangsverdacht eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt, da sonst wohl das Verfahren gemäß § 190 StPO eingestellt worden wäre.

Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind für den erkennenden Senat durch den stationären Patientenbrief des AKH Wien unstrittig.

Weiters ist – unabhängig von den Aussagen des Beschwerdeführers – den Zeugenaussagen des Personals des Cafe XXXX eindeutig zu entnehmen, dass eine Schlägerei Ecke XXXX (Aussage der Kellnerin am 03.11.2023) bzw. eine Diskussion und Tumult/Rangelei „…ein Mann hat geblutet…“(Aussagen des Barkeepers am 03.11.2023) stattgefunden hat.

Wenn dem Beschwerdeführer seine Widersprüche seiner Aussagen angekreidet werden (Anzahl der Angreifer, Haarfarbe der Kellnerin, Angreifer soll Securitymitarbeiter gewesen sein, Zerstörung des Handys…), so ist dem entgegenzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass die sinngemäße Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers im Amtsvermerk vom 28.08.2023 aufgrund des körperlichen und psychischen Zustandes des Beschwerdeführers (akuter Bruch des Unterkiefers) und ohne Anwesenheit eines Dolmetschers jedenfalls hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes als nicht besonders zuverlässig zu werten ist.

Auch die weitere Zeugenbefragung am 19.09.2023 wurde ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt und es ist den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen, dass sprachliche Schwierigkeiten nicht berücksichtigt worden sind.

1.2. Zum „angedeuteten“ Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 VOG:

Wenn dem Beschwerdeführer die Aussagen der Kellnerin des Cafe XXXX vorgeworfen werden, so ist in diesem Zusammenhang auf die Widersprüche der Inhalte des Amtsvermerks von 26.08.2023 und der Zeugeneinvernahme vom 03.11.2023 hinzuweisen:

1. sinngemäße Angabe laut Amtsvermerk vom 26.08.2023 „Ich habe den Vorfall nicht mitbekommen. Ich habe lediglich gesehen, dass Herr (…) laut und aggressiv war und diverse Passanten angepöbelt hat. Mehr kann ich zu dem Vorfall nicht angeben.“

2. Zeugeneinvernahme vom 03.11.2023: „(…) Eine Person kam beim Gastgarten vorbei. Er hat dabei am Boden gespuckt. Ob er damit jemanden provozieren wollte oder einfach nur so spuckte, kann ich nicht sagen. (…) bemerkte, dass in der Ecke dort bei der XXXX sich zwei Männer schlugen. Ich glaube einer der zwei Männer war der, der vorhin auf den Boden spuckte. Wer der andere Mann war, weiß ich leider nicht.“

In der Zeugenaussage der Kellnerin ist ausschließlich davon die Rede, dass der Beschwerdeführer auf den Boden gespuckt hat – ob provokativ wisse sie nicht. Von einer lauten, aggressiven Pöbelei war in dieser Zeugeneinvernahme keine Rede.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.

Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016)

In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)

2.1. Im weiteren Verfahren wird daher – falls das SMS Zweifel am Vorliegen eines Übergriffs durch einen unbekannten Täter mit den daraus resultierenden Verletzungen hat - eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers zu erfolgen haben, unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen sein, wobei die Niederschrift den Anforderungen an § 14 AVG zu entsprechen hat. Eventuell werden – je nach Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – noch weitere Ermittlungsschritte zu setzen sein.

2.2. Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG 1972 ist dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).

Unklar ist bisher, ob ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten – das Spucken auf den Boden - kausal für den gegen ihn gesetzten Übergriff ist.

Die Feststellung, dass ein Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG 1972 vorliegt, kann ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers nicht beibehalten werden.

Selbst wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für seine erlittenen Verletzungen sein sollte, so hat weiters eine Bewertung des Sachverhaltes zu erfolgen, ob die vom unbekannten Täter gesetzten Handlungen und in weiterer Folge der eingetretene Schaden für den Beschwerdeführer in der erfolgten Dimension aufgrund des Zu-Boden-Spuckens (gänzlich) unwahrscheinlich waren.

(Die Adäquanztheorie dient im Schadensersatzrecht der Eingrenzung der Ersatzpflicht im Rahmen der Kausalität, insbesondere des Äquivalenzinteresses, aufgrund einer wertenden Betrachtung. Adäquat kausal sind nur solche Bedingungen, die im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu bleibenden Umständen geeignet sind, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen. Zu den nicht mehr zurechenbaren Schadensfolgen zählen diejenigen, die einem gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf entspringen.

Im Zivilrecht geht die h.M. von Adäquanz aus, wenn der Kausalzusammenhang dem Verantwortlichen billigerweise zugerechnet werden kann. Damit scheiden Zusammenhänge aus, die nicht vorhersehbar sind.)

2.3. Kommt das SMS zum Schluss, dass eine Vorsatztat iSd § 1 Abs. 1 VOG und kein Ausschlussgrund iSd § 8 Abs. 1 Z 2 VOG vorliegt, so werden im fortgesetzten Verfahren jedenfalls entsprechende Gutachten zum Gesundheitszustand einzuholen sein und in weiterer Folge – nach Durchführung eines Parteiengehörs – eine Entscheidung über die Anträge auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Selbstbehalte für einen Krankenhausaufenthalt und für Rezeptgebühr sowie für Zahnersatz zu treffen sein.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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