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W257 2246048-1•Bundesverwaltungsgericht W257 2246048-1
W257 2246048-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2026
Arbeitsplatz Arbeitsplatzbeschreibung Arbeitsplatzbewertung Bewertungsgutachten Bewertungskriterien Ersatzentscheidung Funktionsgruppe Mehrbegehren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Richtverwendung Sachverständigengutachten Säumnisbeschwerde schriftliche Ausfertigung Verletzung der Entscheidungspflicht Verwendungsgruppe Zurückweisung
W257 2246048-1/33E
Schriftlche Ausfertigung des am 29.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertretend durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Kommando Streitkräftebasis nunmehr „Direktion 1 – Einsatz“ im BMLV, betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 iVm § 28 Abs 1 und 2 VwGVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage zu Recht:
A.1.)
Es wird festgestellt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, den er seit 01.03.2020 ausübt, nämlich XXXX , seit dem 01.03.2020 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen ist.
A.2.)
Die Mehrbegehren auf „Bemessung und Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezüge“, gestellt vor dem BVwG am 17.04.2026 wird mangels Säumigkeit der Behörde zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung dem Bundesministerium für Landesverteidigung zugeteilt. Mit Schreiben vom 09.09.2020 stellte er im Dienstweg einen Antrag auf Feststellung, dass sein neuer Arbeitsplatz im Vergleich zu seinem früheren Arbeitsplatz höher bewertet werden möge, weil es in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu einer Änderung kam, welche deutlich mehr als 32% betragen würde.
Er führte aus, dass er mit 01.03.2020 von seiner bisherigen Verwendung auf den Arbeitsplatz XXXX (in der Folge „bisheriger Arbeitsplatz“) abberufen und auf einen neuen Arbeitsplatz, nämlich XXXX (in der Folge „neuer Arbeitsplatz“) eingeteilt worden sei. Sein neuer Arbeitsplatz umfasse im Vergleich zu seinem bisherigen Arbeitsplatz zusätzliche Aufgaben. Die Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes wären beinahe zur Gänze in den neuen Arbeitsplatz aufgenommen worden, jedoch wären die hinzugekommenen Anforderungen nicht berücksichtigt worden. Diese Anforderungen würden in quantitativer und qualitativer Hinsicht 32% übersteigen.
1.2. Die Behörde beantragte in der Folge am 25.01.2021 beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein Gutachten im Rahmen einer Arbeitsplatzbewertung. Mit Schreiben vom 27.05.2021 beantragte Beschwerdeführer wegen Untätigkeit der Behörde eine Säumnisbeschwerde. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2021 zur Entscheidung vorgelegt.
1.3. Im Vorlageantrag führte die Behörde aus, dass es der belangten Behörde nach Eingang des Säumnisantrages nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der dreimonatigen Nachholfrist (Ablauf mit 27.08.2021) einen Bescheid nachzuholen, da sich das Gutachten hinsichtlich der Bewertung beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport noch in Bearbeitung befunden habe.
1.4. Mit Schreiben vom 15.10.2021 der Behörde an das Bundesverwaltungsgericht übersandte diese das dort eingelangte Gutachten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (OZ 3). Dieses Gutachten wurde am 30.11.2021 dem Beschwerdeführer zum Parteigehör zugeleitet (OZ 5).
1.5. Am 10.02.2022 langte seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu dem Gutachten ein (OZ 8).
1.6. Am 21.10.2022 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und mit Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2022, GZ: XXXX , betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 zu Recht erkannt, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesene neuer Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen sei. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich aus den von der Behörde eingeholten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ergeben habe, dass der Arbeitsplatz den der Beschwerdeführer seit dem 01.03.2020 innegehabt habe, der der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 4, zuzuordnen sei. Auch das Gutachten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 06.10.2021 sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe gegen das Gutachten auch keine Einwände (sh Stellungnahme vom 26.01.2022) erhoben.
1.7. Mit Schriftsatz vom 07.12.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung, RIEDL – Partner Rechtsanwälte GmbH, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese wurde dahingehend begründet, dass die Unterschiede zwischen den zu bewertenden Arbeitsplätzen sich der Natur der Sache entsprechend auch auf die erforderlichen Wissens- und Denkfähigkeiten auswirken würden. Der gerichtliche Sachverständige habe ausnahmslos völlig gleiche Bewertungen vorgenommen, was unmittelbar als eindeutig falsch erkennbar sei. Für den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz sei ein umfangreiches Wissen erforderlich, wie es gewöhnlich nur durch ein Universitätsstudium vermittelt werden könne. Hinzukomme, dass speziell der Tätigkeit als Hauptlehroffizier, ein wesentlicher Unterschied beim Umgang mit Menschen gegeben wäre. Diese wären beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers offensichtlich und zweifelsfrei erheblich höher.
Dass das Bundesverwaltungsgericht diese schweren Begutachtungsfehler nicht zum Anlass genommen habe, von sich aus eine Gutachtensergänzung herbeizuführen oder einen anderen Sachverständigen beizuziehen, stelle einen entscheidungswesentlichen Mangel dar. Es würden drei weitere verfahrensrechtliche Verstöße damit zusammenhängen.
Der eine bestehe darin, dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren, speziell in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß angeleitet worden wäre. Er sei rechtsanwaltlich nicht vertreten gewesen und habe das Sachverständigengutachten nur mit kurzer Fristsetzung für eine Stellungnahme zugestellt erhalten. In dieser Zeit sei es unmöglich gewesen, einen Sachverständigen beiziehen zu können, der ein Gegengutachten erstellt hätte. Es wäre ihm nicht bekannt gewesen, dass einem Sachverständigengutachten durch ein Gegengutachten fundiert bekämpft werden müsse. In der mündlichen Verhandlung hätte ihm das seitens des Gerichtes zur Kenntnis gebracht werden müssen.
In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer insbesondere puncto Wissen, Einfluss auf die Endergebnisse und Umgang mit Menschen eine Falschbewertung durch das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen dargestellt und auch die Gleichbewertungen puncto Denkkategorien angezweifelt. Dennoch habe sich das BVwG in seiner Entscheidungsbegründung gänzlich auf die Bemerkung beschränkt, dass es das eingeholte Gutachten als schlüssig ansehe. Es habe weder von sich aus den drastischen Unterschied zwischen den beiden Arbeitsplätzen erkannt noch sein darauf zielendes Vorbringen berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits habe offensichtlich sogar hinsichtlich einiger der Einwände in seiner Stellungnahme eine Relevanz erkannt, dies jedoch nicht verfahrensrechtlich umgesetzt. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung sei der Beschwerdeführer zu den Themen Verantwortung / Dimension – Anzahl der Arbeitsplätze, auf die seine Tätigkeit Auswirkungen hätten, Denkleistung – Erfordernis eines bloß aufgabenorientierten oder eines zielorientierten Denkens und Verantwortung – Bedeutung von Vorschriften und Überprüfung durch Vorgesetzte befragt worden und er habe bekräftigt und ergänzt, was er dazu bereits in der Stellungnahme ausgeführt gehabt hätte. Das bedeute einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze, da damit der Sachverständigenbeweis unvollständig geblieben sei. Dies würde in den Rahmen der amtswegigen Aufgaben zur Wahrheitsfindung fallen und der Beschwerdeführer hätte außerdem diesbezüglich angeleitet oder zumindest gefragt werden müssen, ob er eine Gutachtensergänzung beantrage.
1.8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. XXXX von 11.11.2024 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision habe der Revisionswerber unter anderem geltend gemacht, er habe insbesondere zu den Anforderungsbereichen „Wissen“, „Einfluss auf Endergebnisse“ und „Umgang mit Menschen“ eine Falschbewertung durch das Gutachten dargestellt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidungsbegründung jedoch auf die Bemerkung beschränkt, dass es das eingeholte Gutachten als schlüssig ansehe, ohne den Unterschied zwischen den Arbeitsplätzen der Richtverwendung und des Beschwerdeführers zu erkennen. Es habe das darauf zielende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt wären, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden würden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme würde auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht sei in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen. Weiters treffe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und sei das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen. Fehler, die bei der Schlüssigkeit des Gutachtens festzustellen gewesen wären, habe das Verwaltungsgericht durch Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen.
Fallbezogen wäre im Gutachten zum Anforderungsbereich „Wissen - Managementwissen“ dargelegt worden, dass dem Richtverwendungsarbeitsplatz wie auch dem Arbeitsplatz des Revisionswerbers Koordinierungs- und Organisationsaufwand zukomme, ihre Zielkonflikte mit internen sowie auch fallweise mit externen Stellen jedoch als einfach zu beurteilen seien. Aufgrund der hierarchischen Einbettung der Arbeitsplätze könne - in einer Bewertung zwischen „begrenzt“ (Punkteanzahl 3) und „homogen“ (Punkteanzahl 5) - nicht vom Kriterium „homogen“ ausgegangen werden (daher Punkteanzahl 4). Dazu habe der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 26. Jänner 2022 insbesondere ausgeführt, dass Projekte komplexe, meist neuartige, riskante und bedeutende Aufgaben seien und außerhalb der „Linie“ (hierarchischen Strukturen) abgearbeitet würden. In diesen Fällen seien für den Arbeitsplatzinhaber innerhalb der Projektorganisation großteils keine homogenen Strukturen (da unterschiedlichste Interessensbereiche) vorhanden und Zielkonflikte somit unvermeidbar. Die Projektleitung der Bereiche Taktik, Logistik, Ausbildung, Betriebsführung und zivile Firmen könne aufgrund der unterschiedlichen Grundkenntnisse, Bedarfs- und Erwartungshaltungen und der Kostenfaktoren nicht als homogen bezeichnet werden und es könne nicht von einfachen Zielkonflikten ausgegangen werden. Dies stehe im Gegensatz zum Richtverwendungsarbeitsplatz, bei dem der Koordinations- und Organisationsaufwand in der Linienstruktur bearbeitet werde und großteils „eingelaufene Routineaufgaben“ darstelle. Die Beurteilung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers sei daher (zumindest) zwischen „homogen“ und „heterogen“ (6 Punkte) anzusiedeln.
Das Bundesverwaltungsgericht habe zu diesem Einwand des Revisionswerbers, der sich (mit den erwähnten Ausführungen zu den dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen) gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens richtete, lediglich ausgeführt, dass der Arbeitsplatz „großteils keine homogene Struktur“ auf und dem Gutachten damit in dem Punkt widersprechen worden sei. Damit habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers missverstanden, denn sowohl der Beschwerdeführer als auch das Gutachten kamen demnach zwar zum Schluss, dass das Kriterium „homogen“ nicht vorliegen würde – allerdings ging das Gutachten von einer geringeren Punkteanzahl als jener für „homogen“ aus, der Beschwerdeführer jedoch von einer, die über „homogen“ hinausgeht. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Einwand des Beschwerdeführers sei daher nicht nachvollziehbar gewesen und es hätte das Bundesverwaltungsgericht dazu eine ergänzende gutachterliche Äußerung einzuholen gehabt.
Zum Anforderungsbereich „Wissen - Umgang mit Menschen“ habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vorgebracht, im Unterschied zum Richtverwendungsarbeitsplatz erfordere die Kompetenz der Lehre in besonderem Maße den Umgang mit Menschen; die Wissensvermittlung (von selbst entwickelten Konzepten, Betriebsverfahren und Lehrinhalten) stelle die höchste Stufe im Umgang mit Menschen dar, die Bewertung müsse nicht auf „besonders wichtig“, sondern „unentbehrlich“ lauten. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich festgehalten, dass dies „von seiner subjektiven Sicht“ ausgehe, wobei der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, mangels Kenntnis der Bewertungen von Arbeitsplätzen aus dem Bereich der Pädagogik keine vergleichende Analyse vornehmen zu können. Auch hiermit habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar mit dem Einwand des Revisionswerbers auseinandergesetzt, der sich auch in diesem Punkt gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens gerichtet habe, und nicht die erforderliche ergänzende gutachterliche Äußerung eingeholt.
Zum Anforderungsbereich „Denkleistung - Denkrahmen“ habe sich der Revisionswerber zusammengefasst (unter Verweis auf ein dargelegtes Beispiel) gegen die im Gutachten angeführte Beurteilung, dass (bei beiden Arbeitsplätzen) die operativen Komponenten überwögen und das Entwickeln genereller Lösungsansätze für andere Stellen weniger im Vordergrund stehe, gewandt. Er habe vorgebracht, die Aufgabe seines Arbeitsplatzes sei es, generelle Lösungsansätze für ministerielle Dienststellen bzw. die Truppe zu entwickeln. Auch diesem Einwand, der sich gegen die Befundaufnahme gerichtet habe, habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich entgegengehalten, dass dies „von seiner subjektiven Sicht“ ausgehe und damit weder eine nachvollziehbare Begründung vorgenommen noch dazu die erforderliche ergänzende gutachterliche Äußerung eingeholt.
Zum Anforderungsbereich „Verantwortung - Handlungsfreiheit“ habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme - mit näherer Argumentation und Beispiel - eingewandt, dass die Aufgaben seines Arbeitsplatzes die Grundlagenarbeit für ergänzende Erlässe zu allgemeinen Grundsatzgesetzen bewirken würden. Weiters bestünde im Gegensatz zum Richtverwendungsarbeitsplatz bei seinem Arbeitsplatz durch die projektorientierte Umsetzung der Aufgaben keine Einschränkung der Handlungsfreiheit, da Projekte immer außerhalb der Linie (Projektorganisation) als Projektleiter abgearbeitet würden.
Mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich gegen die Richtigkeit der dem Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden Annahmen gerichtet habe, habe sich das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht auseinandergesetzt. Daher leide das angefochtene Erkenntnis an einem wesentlichen Begründungsmangel. Dasselbe gelte hinsichtlich der Einwendungen, die der Beschwerdeführer zum Anforderungsbereich „Verantwortung“ hinsichtlich „Dimension“ sowie „Einfluss auf Endergebnisse“ erhoben habe.
1.9. Mit Stellungnahme vom 10.12.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Beziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen und Erteilung eines Begutachtensauftrags an diesen nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes.
1.10. Ein am 07.04.2026 erstelltes Ergänzungsgutachten kam zu dem Schluss, dass aufgrund der geänderten Beurteilung bei der Handlungsfreiheit nun von 383 Stellenwertpunkten auszugehen sei. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers würde nun innerhalb der Bandbreite von A2/5 (380 bis 459) liegen, weshalb der Arbeitsplatz nun der Verwendungsgruppe A 2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen sei. Einhergehend wurde das Ergänzungsgutachten an die Verfahrensparteien übermittelt, mit der Gelegenheit, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
1.11. In der am 17.04.2026 ergangenen Stellungnahme führte der Beschwerdevertreter durch seine Rechtsvertretung aus, dass er dem Ergebnis des Ergänzungsgutachtens zustimme und er nachdem der Sachverständige aufgrund einer Höherbewertung des Kalküls „Handlungsfreiheit“ zum Ergebnis gekommen sei, dass die von mir auf seinem Arbeitsplatz verrichteten Tätigkeiten A2/5-wertig wären, nun die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes mit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 sowie die Bemessung und Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezüge beantrage.
1.12. Am 29.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer selbst und ein Vertreter der belangten Behörde waren nicht erschienen.
Es wurde festgehalten, dass der 01.03.2020 als Beginn für die Zuweisung zum neuen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers herangezogen werde. Abgesehen vom Antrag, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit rückwirkend mit 01.03.2020 festgestellt werde, wurden keine weiteren Anträge gestellt. Es folgte sohin der Schluss der Verhandlung. Der Richter verkündete gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.
Es wurde festgestellt, dass der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, den er seit 01.03.2020 ausüben würde, seit dem 01.03.2020 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen sei. Die Mehrbegehren auf „Bemessung und Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezüge“, gestellt vor dem BVwG am 17.04.2026, wären mangels Säumigkeit der Behörde zurückzuweisen. Die wesentliche Entscheidungsgründe wären, dass aus dem am 07.04.2026 vorgelegten Ergänzungsgutachten zu entnehmen gewesen sei, dass auf Grund der geänderten Beurteilung bei der Handlungsfreiheit nun von 383 Stellenwertpunkten auszugehen sei. Daher liege der Arbeitsplatz nun innerhalb der Bandbreite von A2/5 (380 bis 459 Punkten) weshalb der Arbeitsplatz nun der Verwendungsgruppe A 2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen sei.
Das Ergänzungsgutachten gelange dabei zum Ergebnis, dass zwar die ursprünglichen Bewertungen hinsichtlich Managementwissen, Umgang mit Menschen und Dimension aufrechtzuerhalten seien, die Handlungsfreiheit des Arbeitsplatzes jedoch höher zu bewerten sei. Aufgrund der projektbezogenen Aufgaben und der bestehenden Approbationsbefugnisse sei der Arbeitsplatz nicht lediglich im Bereich „richtliniengebunden“, sondern in der Zwischenstufe 11 zwischen den Kalkülen „richtliniengebunden“ und „allgemein geregelt“ einzustufen gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachte das Ergänzungsgutachten als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es setze sich mit sämtlichen vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Kritikpunkten auseinander und beantworte die aufgeworfenen Fragen anhand der maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe. Widersprüche oder methodische Mängel wären nicht hervorgekommen. Das Gutachten bilde daher eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung. Da sich aus dem schlüssigen Ergänzungsgutachten ergeben würde, dass der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz 383 Stellenwertpunkte erreiche und damit der Bandbreite der Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 5 zuzuordnen sei, sei der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen gewesen, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen sei.
Das Mehrbegehren (Anträge auf „Bemessung der sich aus der begehrten Einstufung ergebenden Bezüge” sowie auf “Nachzahlung der daraus resultierenden Bezugsdifferenzen”) wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Das gegenständliche Verfahren betreffe ausschließlich die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes. Mangels Vorliegens einer behördlichen Entscheidung fehle es insoweit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, über den das Bundesverwaltungsgericht entscheiden könnte.
1.13. Mit Schreiben vom 13.07.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2020 den Antrag auf Feststellung der Wertigkeit seines seit dem 01.03.2020 innegehabten Arbeitsplatzes. Die Behörde hat nicht darüber entschieden und ist seit dem 10.03.2021 säumig. Am 27.05.2021 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Sein Arbeitsplatz, den er bis zum Ablauf des Februar 2020 innehatte, hatte die Bewertung A2/4. Der Arbeitsplatz lautet: XXXX („bisheriger Arbeitsplatz“).
1.2. Mit Wirksamkeit vom 01.03.2020 wurde er auf den unten angeführten neuen Arbeitsplatz zugewiesen. Dieser Arbeitsplatz hat seitens der belangten Behörde ebenso eine Bewertung mit A2/4 und unterliegt der gegenständlichen Bearbeitung.
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz stellen sich wie folgt dar:
„ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG
XXXX
AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1140 Std./68 %
Das Referat Technik und Informationsverarbeitung und Netze leiten
Erste Nebenaufgabe: 540 Std./32%
Die Lehrtätigkeit als Hauptlehroffizier Technik durchführen
Summe: 1680 Std.
ZIEL DES ARBEITSPLATZES
· Die Leitung des Referates Technik und Informationsverarbeitung und Netze ist
Gewährleistet
BESONDERE BEFUGNISSE ANFORDERUNGEN
Militärische Ausbildung:
•Ausbildung zum Einheitskommandant in der Fachrichtung Führungsunterstützung (aktiv oder Miliz)
Zivile Ausbildung/Kenntnisse:
· GA A 2
· Technische Ausbildung im Bereich Starkstromtechnik auf Niveau einer Elektrofachkraft
oder langjährige praktische Berufserfahrung in diesem Bereich
· Grundlagenkenntnisse im Projektmanagement
· fachspezifische IT-Kenntnisse
· Englisch 2+/2+/2+/2+
Persönliche Merkmale:
· Disziplin und Pflichtgefühl
· Erfolgswille
· Gleichstellungskompetenz
· Kommunikationsfähigkeit
· Ganzheitliches Denken
· Zielorientiertes Führen
· Ergebnisorientiertes Handeln
· Lehrfähigkeit
· Lernbereitschaft
· Verhandlungsfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en): --
Internationale Erfahrung: N
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
· Leitung des Referates Technik und Informationsverarbeitung und Netze
· Kontrolle und Dienstaufsicht im Rahmen der Vorgesetztenverantwortung
· Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung
· Steuerung der personellen und materiellen Bedarfsdeckung des Referates
· Entwicklung der technischen Grundlagen der Führungsunterstützung mit Schwergewicht
technische Anlagensicherheit von Fernmelde (FM)- und Informations- und
Kommunikationstechnologie (IKT)-Systemen der Truppe in Abstimmung auf die
taktischen und gefechtstechnischen Rahmenbedingungen
· Leitung aller Erprobungen hinsichtlich der technischen Anlagensicherheit vom FM- und IKT-Systemen im Rahmen der Führungsunterstützungsschule (FüUS) und
Wahrnehmung aller damit verbunden Absprachen mit Stellen des BMLV und dessen
nachgeordneten Dienststellen, sowie Befehlsgebung, Dokumentation und Berichtlegung
im Bezug auf das zu bearbeitende Projekt nach einem Projektauftrag
· Durchführung der Grundlagenarbeit und der Dokumentation im Fachbereich
· Mitarbeit in waffengattungsübergreifenden Projekten im Fachbereich im Rahmen der
FüUS, Einbringen der Fachexpertise und Wahrnehmung aller damit verbunden Aufträge
der Projektleitung
· Erstellung von Vorschriften und Merkblättern des Österreichischen Bundesheeres als
beauftragte Stelle im Fachbereich
· Evaluierung und Überarbeitung von Vorschriften und Merkblättern im Fachbereich
· Mitarbeit bei der Erstellung von militärischen Fachpublikationen
· Ausarbeitung von Beiträgen für militärische und zivile Medien
· Mitarbeit bei Beschaffungsvorgängen des BMLV
· Mitarbeit bei der Auswertung und Analyse von Erfahrungsberichten aus Übungen und
Einsätzen der Truppe und Erarbeiten von Folgerungen daraus für die Führungsunterstützung im Sinne eines „Lessons learned“-Prozesses
· Auswertung und Bewertung von einschlägiger Fachliteratur und Vorschriften anderer Armeen zur Feststellung von Neuerungen in der Führungsunterstützung
· Zusammenarbeit mit Erzeugerfirmen und Kontaktpflege mit den entsprechenden Waffen- und Truppengattungen sowie Forschungseinrichtungen im In- und Ausland.
BESCHREIBUNG DER 1. NEBENAUFGABE
· Sicherstellung der Technikausbildung (Starkstromtechnik und Anlagensicherheit) an der FüUS
· Fachdienstaufsicht über die beiden HLUO Te
· Koordinierung und Fachdienstaufsicht über die Lehrwerkstätte (inklusive
Lehrlingsausbildung) an der FüUS
· Erstellung von Lehrskripten im Fachbereich
· Lehrtätigkeit in der höheren Offiziersausbildung an der FüUS und an anderen höheren
Bildungseinrichtungen des ÖBH im Fachbereich
· Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterrichten und der praktischen
Ausbildung bei Laufbahnlehrgängen inklusive Prüfungstätigkeiten
· (Weiter-)Entwicklung, Leitung und Durchführung fachspezifischer Lehrveranstaltungen
einschließlich der vorgesehenen Prüfungen
· Planung, Durchführung und Nachbereitung von Fachmodulen und Seminaren
· Mitwirkung bei der Sicherstellung der erforderlichen Infrastruktur und des dazu
notwenigen Informationsflusses.
1.3. Das Gutachten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 06.10.2021 lautet auszugsweise wie folgt:
„G u t a c h t e n
Bewertung des Arbeitsplatzes von
XXXX
[...]
B. BESONDERER TEIL
Gutachten
Zur Befunderhebung wurden alle vorhandenen schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Arbeitsplatzbeschreibungen, herangezogen.
Die Arbeitsplatzbeschreibung der als Vergleich herangezogenen Richtverwendung: Anlage 1 Z. 2.6.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Arbeitsplatz der Leitung der Verwaltung des XXXX ist als Beilage angeschlossen.
Der RV-Arbeitsplatz war zum Zeitpunkt der Aufnahme als RV hierarchisch wie folgt positioniert:
....
XXXX
Kommando XXXX
Arbeitsplatz Leitung der Verwaltung des XXXX /Richtverwendung
Der Arbeitsplatz des AS ist, entsprechend dem verfügten und gültigen Organisationsplan der Führungsunterstützungsschule, hierarchisch wie folgt eingebettet:
...
Arbeitsplatz des Antragstellers
Im Vorfeld zum Bewertungsverfahren wird festgehalten, dass das XXXX zum Zeitpunkt der Aufnahme des Arbeitsplatzes als RV dem Kommando XXXX und danach dem Kommando Streitkräftebasis nachgeordnet war. Seit 1.7.2021 ist das XXXX der Direktion 4 – Kommando Streitkräftebasis - Logistik unterstellt.
Zum Zeitpunkt der Aufnahme als Richtverwendung war der Arbeitsplatz im nachgeordneten Bereich in der hierarchischen Gliederung als fünfte Ebene des Ressorts anzusehen.
Der Arbeitsplatz des AS, „Referatsleiter Hauptlehroffizier Technik“ Leiter des Referates Technik und Informationsverarbeitung und Netze“, Referat Technik und Informationsverarbeitung und Netze, Grundlagenabteilung, Führungsunterstützungsschule, befindet sich ebenfalls im nachgeordneten Bereich. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Führungsunterstützungsschule direkt dem Kommando Streitkräftebasis unterstellt; der Arbeitsplatz des AS ist somit in der hierarchischen Gliederung als sechste Ebene des Ressorts anzusehen.
Mit Inkrafttreten eines neuen Organisationsplanes der Führungsunterstützungsschule am 1.3.2020 wurden die Anzahl der Arbeitsplätze von 78 auf 103 systemisierte Arbeitsplätze aufgestockt. Die Grundlagenabteilung der Führungsunterstützungsschule wurde in Referate gegliedert und insgesamt um 6 systemisierte Arbeitsplätze verstärkt und verfügt zum derzeitigen Zeitpunkt über 17 systemisierte Arbeitsplätze.
Seit 1.7.2021 ist die Führungsunterstützungsschule der Direktion 6 IKT Cyber unterstellt und der Arbeitsplatz des AS befindet sich künftig weiterhin in der sechsten Ebene der hierarchischen Gliederung des BMLV.
Als Basis der Sachverhaltsdarstellung über den Arbeitsplatz des AS wurde hauptsächlich die vorangegangene Tätigkeit als Referent in der Grundlagenabteilung der Führungsunterstützungsschule herangezogen. Im Hinblick darauf, dass der neue Organisationsplan der Führungsunterstützungsschule erst mit 1.3.2020 in Kraft getreten ist und zeitlich damit einhergehend die Tätigkeiten auf dem neuen Arbeitsplatz Referatsleiter durch Covid-Maßnahmen erschwert wurden, können kaum Erfahrungswerte aus der Tätigkeit als Referatsleiter dargelegt werden.
Konkrete Bewertung der Arbeitsplätze des Antragstellers im Folgenden als „AS“ bezeichnet und der Richtverwendung im Folgenden als „RV“ bezeichnet:
Beide Arbeitsplätze der VGr. A 2 befinden sich im nachgeordneten Bereich des BMLV und die bewertungsrelevanten Aufgaben und Tätigkeiten der beiden Arbeitsplätze erstrecken sich über mehrere Bereiche.
Daher werden sie hier bei der konkreten Bewertung und ihrer Zuordnung zum jeweiligen Bewertungskriterium zusammengefasst beurteilt und dargestellt, und in weiterer Folge als solche zumindest in der jeweiligen Kriterienüberschrift nicht mehr näher bezeichnet.
Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ergeben sich somit für diese beiden Arbeitsplätze nach den einzelnen Bewertungskriterien gemäß § 137 Abs. 3 BDG 1979 folgende Zuordnungen:
ANFORDERUNGSBEREICH „WISSEN“
Fachwissen: („Grundlegende spezielle Kenntnisse“ = 9)
„Grundlegende spezielle Kenntnisse“ erfordern das Wissen, das von einem Absolventen einer Universität oder (Fach)Hochschule erwartet werden kann, allenfalls ergänzt um eine 1- bis 2-jährige Praxis; gleichzusetzen sind diesem Wissen die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige und breite Erfahrung erworben wurden.
Die Anforderungen an das Fachwissen der beiden Arbeitsplätze sind im Hinblick auf das Wissensspektrum sowie auf die tiefen Detailkenntnisse entsprechend hoch.
Beide Arbeitsplatzinhaber benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein entsprechend tiefes bzw. breites Fachwissen.
Auf dem RV-Arbeitsplatz sind 4 unterschiedliche Fachgebiete zusammengefasst und zwar Aufgaben und Tätigkeiten in den Bereichen Personalführung, militärische Sicherheit, Ausbildung und Öffentlichkeitsarbeit (S1, S2, S3 und S5). Dieser Arbeitsplatz erfordert daher Kenntnisse über sich klar unterscheidende Fachbereiche bzw. über mannigfaltige Aspekte eines verzweigten Arbeitsplatzes.
Auf dem Arbeitsplatz des AS sind, zu den bereits auch als Referent der Grundlagenabteilung zu erledigenden Haupt- und Nebenaufgaben, die Leitung des Referates, die Kontrolle und Dienstaufsicht im Rahmen der Vorgesetztenverantwortung, die Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung, die Steuerung der personellen und materiellen Bedarfsdeckung des Referates und die Mitarbeit bei Beschaffungsvorgängen des BMLV dazugekommen.
Der AS ist zusätzlich zu seiner Hauptaufgabe als Leiter des Referates Technik und Informationsverarbeitung und Netze in der Nebenaufgabe als Hauptlehroffizier Technik tätig. Darüber hinaus sind ihm mittels Geschäftsordnung die nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung abgebildete Koordinierung der beiden Hauptlehrunteroffiziere Technik (zugleich Werkstättenleiter bzw. Fernmeldemechaniker der Elektronikwerkstatt) und Erledigung von Teilagenden als Technischer Offizier der Führungsunterstützungsschule zugewiesen.
Die Tätigkeit am Arbeitsplatz des AS setzt, aufgrund der verschiedenartigen Ausprägungen des Arbeitsplatzes, neben einschlägigen technischen Kenntnissen auch Kenntnisse in der Grundlagenarbeit und der Dokumentation, der Projektkoordination und Kenntnisse über didaktische Grundsätze voraus. Die Erfordernisse auf dem Arbeitsplatz sind daher innerhalb des Fachgebietes Technik und Informationsverarbeitung und Netze breit gefächert.
Beide Arbeitsplätze erfordern den Abschluss einer Höheren Schule (Reife- oder Beamtenaufstiegsprüfung) und eine Anzahl von weiteren facheinschlägigen Ausbildungen bzw. Kenntnissen.
Somit erfordern beide Arbeitsplätze im Fachwissen den Wert „9“.
Managementwissen: (zwischen „Begrenzt“ = 3 und „Homogen“ = 5 also 4)
Managen heißt planen, organisieren, leiten und kontrollieren. Die Anforderungen steigen mit zunehmendem Umfang und zunehmender Komplexität des abzudeckenden Gebietes sowie der zeitlichen Verzögerung, nach der sich Auswirkungen aufgrund der getroffenen Maßnahmen absehen lassen.
„Begrenzt“ (3) bedeutet Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle weniger unterschiedlicher Tätigkeiten und Funktionen.
„Homogen“ (5) bedeutet Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mittel und Lösen von einfachen Zielkonflikten.
Beiden Arbeitsplätzen kommen Koordinierungs- und Organisationsaufwand zu, sowohl mit internen als auch fallweise mit externen Stellen, ihre Zielkonflikte mit diesen sind jedoch als einfach zu beurteilen.
Der Arbeitsplatzinhaber des RV-Arbeitsplatzes ist dem Verwaltungsbereich der XXXX mit 6 Mitarbeitern, die verschiedenartige Aufgaben zu erledigen haben, vorgesetzt.
Der AS ist Leiter des Referates Technik und Informationsverarbeitung und Netze der Grundlagenabteilung der Führungsunterstützungsschule mit 3 Mitarbeitern und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Elektronikwerkstatt aus. Darüber hinaus ist er bei der Erstellung von Vorschriften und Merkblättern im Fachbereich als Projektleiter tätig.
Wenn gleich die Tätigkeiten und Aufgaben eine entsprechende Anforderung an das notwendige Fachwissen stellen, sind sie dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegt. Bei beiden Arbeitsplätzen sind Organisations- und Leitungsaufgaben Bestandteile ihrer Tätigkeit, aufgrund der hierarchischen Einbettung der Arbeitsplätze kann nicht vom Kriterium „Homogen“ ausgegangen werden
Umgang mit Menschen: („Besonders wichtig“ = 3)
„Besonders wichtig“ bedeutet, die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen und/oder besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen – Sachargumentation.
Sowohl der Arbeitsplatzinhaber des RV-Arbeitsplatzes als auch der AS üben die Dienst- und Fachaufsicht über ein Organisationselement aus. Beide Arbeitsplatzinhaber halten Kontakte mit verschiedenen Dienststellen des Ressorts und stehen anlassbezogen im Austausch mit externen Stellen.
Der Arbeitsplatzinhaber des RV-Arbeitsplatzes führt Beratungen und Unterstützungen des Kommandanten in Disziplinar- und Beschwerdeangelegenheiten durch, erstellt Personalplanungen und führt Sicherheitsbelehrungen durch. Er begleitet den Kommandanten bei offiziellen Anlässen, organisiert Pressegespräche und –besuche und wirkt bei der Planung und Durchführung von militärischen Feiern und Informationsveranstaltungen mit. Der AS kommuniziert mit anderen Ministerien bzw. Behörden (Bundesministerium für Inneres, Fernmeldebehörde), steht fallweise im Austausch mit Erzeugerfirmen, steht in Kontakt mit entsprechenden Waffengattungen sowie im Ausnahmefall mit Forschungseinrichtungen (Technische Universität Wien). Er übt Lehrtätigkeiten aus und führt auch Prüfungen bei fachspezifischen Lehrveranstaltungen durch. Im Rahmen von, durch die Abteilung Vorschriften der Zentralstelle, erteilten Projektaufträgen kooperiert er mit den Projektteilnehmern.
Bei beiden Arbeitsplätzen müssen Ziele mit Diplomatie, Verhandlungsgeschick und entsprechender Sachargumentation durchgesetzt werden.
ANFORDERUNGSBEREICH „DENKLEISTUNG“
Denkrahmen („Aufgabenorientiert“ = 4)
„Aufgabenorientiert“ bedeutet, das Was ist klar, das Wie ist teilweise klar.
In den Tätigkeitsbereichen der beiden Arbeitsplätze sind die Aufgabenstellungen im Wesentlichen als verschieden zu bezeichnen.
Beim Arbeitsplatz der RV ist die Verschiedenartigkeit der Aufgaben durch die divergierenden Fachgebiete (Personalverwaltung, militärische Sicherheit, Ausbildung und Öffentlichkeitsarbeit) leicht erkennbar.
Beim Arbeitsplatz des AS sind gravierende Unterschiede bei den Aufgaben ebenfalls deutlich auszunehmen. Der Bogen der Tätigkeiten spannt sich über Grundlagenarbeit im Fachbereich, Erprobung, Projektleitung, Erstellung von Vorschriften und Merkblättern bis hin zur Lehr- und Prüftätigkeit im Fachbereich. Die den Unterlagen zu entnehmende Tätigkeit als Technischer Offizier der Führungsunterstützungsschule ist nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführt. Sie deckt sich bei näherer Betrachtung mit den in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten, wie z.B. Arbeitsvorbereitung und Koordinierung der Elektronikwerkstatt, Prüfung der elektrischen Betriebsmittel etc.
Trotz der durchaus vielschichtigen Problemstellungen können die Aufgaben auf Basis von Vorschriften, Anweisungen und dem Gelernten oder der Erfahrung gelöst werden. Das „Was“ (z B. beim RV-Arbeitsplatz die Aufbereitung von Entscheidungsvorschlägen hinsichtlich der Personalführung und beim Arbeitsplatz des AS die Leitung von Erprobungen hinsichtlich der technischen Anlagensicherheit von FM- und IKT-Systemen) ist klar, das „Wie“ ist teilweise klar. Das Handeln und Agieren der Arbeitsplätze ist nur mehr in eingeschränktem Maße exakt vorgegeben.
Eine höhere Zuordnung kommt deshalb nicht in Frage, da bei beiden Arbeitsplätzen die operativen Komponenten überwiegen und das Entwickeln genereller Lösungsansätze für andere Stellen weniger im Vordergrund steht.
Denkanforderung („Unterschiedlich“ = 5)
Unterschiedlich“ bedeutet, dass unterschiedliche Situationen die Identifikation des Problems erfordern, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg weitgehend selbständig gefunden werden kann.
Beiden Arbeitsplätzen ist gemein, dass sie mit unterschiedlichen Problemstellungen befasst sind, deren Lösungsansätze jedoch innerhalb eines gesicherten Wissensstandes entwickelt werden können. Fragestellungen sind von den Arbeitsplatzinhabern weitgehend selbständig zu lösen.
Für Fragen die nicht selbständig gelöst werden können, stehen beim Arbeitsplatz der RV der der Kommandant des XXXX (bzw. der stellvertretende Kommandant) als unmittelbarer Vorgesetzte und das Kommando Streitkräftebasis zur Verfügung.
Beim Arbeitsplatz des AS steht für nicht eigenständig zu lösende Fragen der Abteilungsleiter, der Leiter der Führungsunterstützungsschule bzw. Fachstab Ausbildung der Führungsunterstützungsschule und allenfalls die Zentralstelle (wie z.B. die Gruppe Ausbildungswesen, die Abteilungen Vorschriften, Informations- und Kommunikationstechnologieplanung und Zentrale Technische Angelegenheiten usw.) zur Verfügung.
Aufgrund des Erfordernisses der weitgehend selbständigen Lösung von Problemen kann trotz der hierarchischen Stellung (Unterstellung) der Arbeitsplätze die Zuordnung zum Kalkül „unterschiedlich“ =5 gerechtfertigt werden.
ANFORDERUNGSBEREICH „VERANTWORTUNG“
Handlungsfreiheit: (zwischen „Standardisiert“ = 7 und „Richtliniengebunden“ = 10 also 9)
Die Handlungsfreiheit wird beschränkt durch Richtlinien- bzw. Anweisungsgebundenheit, die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie) und durch die nachträglichen Kontrollen.
„Standardisiert“ (7) bedeutet die Erfüllung der Tätigkeiten durch generelle Anweisungen und/oder Arbeits- oder Rechtsvorschriften sowie unter Arbeits-, Fortschritts- und Erfolgskontrolle
„Richtliniengebunden“ (10) bedeutet die Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen ohne oder mit engem Ermessenspielraum unter nachträglicher allgemeiner Erfolgskontrolle.
Wie bereits oben angeführt, sind beide Arbeitsplätze in hierarchischen Strukturen eingebettet. Dadurch und auch durch Fachvorgesetzte wird der enge Ermessenspielraum klar begrenzt.
Auf dem Arbeitsplatz der RV „Leiter Verwaltung“ werden im naturgemäß Verwaltungstätigkeiten in den unterschiedlichen Fachbereichen durchgeführt. „Wie“, „was“, „wann“ etwas zu tun ist zwar weitgehend geregelt, die Prioritätensetzung bei der Behandlung der Angelegenheiten obliegt weitgehend dem Arbeitsplatzinhaber. Der Arbeitsplatzinhaber nimmt seine Aufgaben und die allfällig erforderliche Suche nach Problemlösungen selbständig wahr. Bei nicht tradierten Abläufen wird in Absprache mit dem Kommandanten des XXXX bzw. dessen Stellvertreter gehandelt. Darüber hinaus berät der Arbeitsplatzinhaber den Kommandanten in den Bereichen Personalführung, militärische Sicherheit und Medienarbeit.
Auf dem Arbeitsplatz des AS wird großteils Grundlagenarbeit in verschiedenen Ausprägungen, Leitung von Erprobungen hinsichtlich der technischen Anlagensicherheit von FM- und IKT-Systemen im Rahmen der Führungsunterstützungsschule, Mitarbeit in waffengattungsübergreifenden Projekten im Fachbereich, Lehrtätigkeit u.Ä. durchgeführt. Der AS besitzt Unterschriftsberechtigungen z.B. für Aufträge als Projektleiter und für die Anordnung von Dienstplänen als Lehrgangskommandant. Jedoch darüber hinaus werden etwa Projektabschlussberichte durch den Abteilungsleiter genehmigt, Vorschriftenentwürfe nach Abzeichnung durch den Abteilungsleiter vom Schulkommandanten genehmigt etc.
In diesen Rahmen sind die Ermessensspielräume beider Arbeitsplätze, bedingt durch die enge Bindung an Gesetze und Verordnungen relativ gering. Durch die mangelnde Approbationsbefugnis besteht durch Vorgesetzte die Möglichkeit, Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu beeinflussen. Eine Vorgabe der einzelnen zu setzenden Arbeitsschritte im Sinne einer Arbeits- und Fortschrittskontrolle besteht jedoch grundsätzlich nicht.
Die Arbeitsplätze sind somit charakterisiert durch die Umsetzung von Dienstanweisungen, bzw. Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen und ergänzenden Erlässen.
Dimension: („Breit“ = 3)
Sowohl die Anzahl der servicierten Stellen, als auch der finanzielle Rahmen des Arbeitsplatzes wird entscheidend von der hierarchischen Position und der Reichweite der Agenden beeinflusst. Als Basis für die Bewertung ist jene Dimension heranzuziehen, über die von einem Arbeitsplatz bzw. mit dem unter Heranziehung dieses Arbeitsplatzes Einfluss auf das Endergebnis im Zusammenhang mit dessen Zielen genommen wird.
Monetäre Aspekte sind sowohl für den RV-Arbeitsplatz als auch für den Arbeitsplatz des AS nicht bedeutsam, da sich die monetäre Größe in beiden Fällen nicht im konkreten feststellen lässt. Aus diesem Grund wird die Anzahl der zu servicierenden Stellen herangezogen.
Das XXXX verfügt derzeit über 374 systemisierte Arbeitsplätze. Die Tätigkeiten des Leiters der Verwaltung umfassen daher sämtliche Bedienstete dieses Organisationsbereiches. Somit liegt die dimensionale Größe zwischen 101 und 500 servicierten Stellen.
Beim Arbeitsplatz des AS richtet sich die Anzahl der zu servicierenden Stellen nach der Anzahl von 150 bis 200 Teilnehmern an den jährlichen Ausbildungslehrgängen.
Entsprechend der obigen Feststellungen ergibt sich bei beiden Arbeitsplätzen die Zuordnung zum Kalkül „breit“ =3 (zwischen 101 und 500 Stellen).
Einfluss auf Endergebnisse: („Beitragend“ = 3)
Wie bereits beim Kriterium Handlungsfreiheit dargelegt, ist unter dem Einfluss auf Endergebnisse jene Kompetenz zu verstehen, über die von einem Arbeitsplatz bzw. mit der unter Heranziehung dieses Arbeitsplatzes Einfluss auf das Endergebnis im Zusammenhang mit dessen Ziel(en) genommen wird.
„Beitragend“ erklärt, dass die Beiträge dieses Arbeitsplatzes indirekt (= Wert 1 bis 3) in das Gesamtergebnis eingehen. Andere nehmen auf Basis des Beitrages des Arbeitsplatzes Handlungen oder Entscheidungen vor.
Die auf dem Arbeitsplatz der RV aufbereiteten Entscheidungsvorschläge, Meldungen, Auswertungen, Planungen, Erstellung von Vorgaben usw. bilden oftmals die unmittelbare Entscheidungsgrundlage für jene Stellen, deren das Handeln letztverantwortlich zugerechnet werden kann.
Ebenso dienen die Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz des AS, wie z.B. Grundlagenarbeit, Erprobungstätigkeiten usw. sowie auch die Lehrtätigkeit an der Führungsunterstützungsschule beitragend zur Entscheidungsbasis für jene Stellen, deren Einfluss letztverantwortlich entscheidend ist.
Für beide Arbeitsplätze ist es somit charakteristisch, dass überwiegend interpretierende, beratende oder vorbereitende Leistungen Grundlage für die Entscheidungen oder Handlungen anderer geboten werden. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist der Einfluss auf die Endergebnisse mit dem Wert 3 anzusetzen.
Darstellung der Bewertungszeilen und Ermittlung der Stellenwerte
Bewertungszeile für XXXX als Antragsteller sowie für den Arbeitsplatz der Richtverwendung Leiter Verwaltung des XXXX des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Richtverwendung, aufgrund der analytischen Untersuchung und dem daraus errechneten Stellenwert: Kriteriengruppe Wissen, Denkleistung und Verantwortung
Stellenwertpunkte
Summe
Punkte 9 4 3 4 5 9 3 3
Summen 16 9 15
Stellenwertpunkte der Kriterien
16 = 230 9 = 66 15 = 66 = 362
Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 2 von 345 bis 379.
In diesen Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, hingewiesen, worin klar festgestellt wird, dass für den Fall, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert einer Richtverwendung aufweist, der Vergleich mit einer zweiten Richtverwendung nicht erforderlich ist, da bereits gesichert ist, dass der Arbeitsplatz innerhalb des Intervalls einer Funktionsgruppe liegt.
Resümee bzw. Feststellung des Bewertungsergebnisses
Die herangezogene Richtverwendung ist in der Anlage 1 zum BDG 1979 als solche normiert. Das Wesen der Richtverwendung wurde zum Zweck einer schlüssigen und objektiven Vergleichbarkeit, bezogen auf die gesetzlichen Kriterien, entsprechend herausgearbeitet und einer analytischen Bewertung mit unterzogen.
Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 362 Stellenwertpunkten den identen Funktionswert wie die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z. 2.6.9. mit 362 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 4, aufweist, ist der Arbeitsplatz des Antragstellers entsprechend oben dargestellter nachvollziehbarer Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) sowie der diesbezüglichen konkreten Darlegungen der Verwendungsgruppe A 2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen.“
1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2022, Zl. XXXX wurde festgehalten, dass der dem Beschwerdeführer zugewiesener neue Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 zuzuordnen sei. Dagegen wurde ao Revision erhoben.
1.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2024, Zl. XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG aufgehoben.
1.6. Im weiteren Verfahren vor dem BVwG wurden dem Gutachter Beweisfragen gestellt und mit Schreiben vom 07.04.2026 ein Ergänzungsgutachten vorgelegt. Dieses setzte sich mit den vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobenen Bewertungskriterien, insbesondere dem Managementwissen, dem Umgang mit Menschen, dem Denkrahmen sowie der Handlungsfreiheit und Dimension des Arbeitsplatzes, auseinander und beantwortet die vom BVwG gestellten Beweisfragen nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Es lautet wie folgt:
Zu Beweisfrage 1:
Ist die Einreihung des Managementwissens (von der RV in den zu bewertenden Arbeitsplatz) davon abhängig,
a)ob wenige oder viele Interessenskonflikte zu bewältigen sind?
b)ob die Arbeit in „der Linie“ oder „außerhalb der Linie“ bewältigt wird? Wenn ja, möge dargelegt werden, inwiefern sich dies auf das Managementwissen auswirkt.
Als „Homogen“ (Stufe 5) sind jene Arbeitsplätze zu bewerten, deren „Unterfunktionen“ einfache Zielkonflikte haben.
Als „Heterogen“ (Stufe 7) sind jene Arbeitsplätze zu bewerten, deren unterstellte Organisationseinheiten auf Grund ihrer Größe und Komplexität jedenfalls eigene divergierende Zielsetzungen haben.
Die Zwischenstufe 6 zwischen „Homogen“ (Stufe 5) und „Heterogen“ (Stufe 7) bedarf daher einer größeren Anzahl an „Unterfunktionen“, die in einem überwiegenden Ausmaß divergierende Zielsetzungen haben. Also nicht 100 % der unterstellten Organisationseinheiten, aber mehr als 50% müssen divergierende Zielsetzungen haben.
Die Zwischenstufe 4 zwischen „Begrenzt“ (Stufe 3) und „Homogen“ (Stufe 5) kommt in Betracht, wenn die Leitung, Planung und Kontrolle weniger unterschiedlicher Tätigkeiten zu erfolgen hat, wobei es aber erforderlich ist, dass die unterstellten Organisationseinheiten vereinzelt einfache Zielkonflikte haben.
Betreffend die Frage, ob die Arbeit bzw. Koordination innerhalb oder außerhalb der Linie zu erledigen ist, ist zu sagen, dass für das Managementwissen nur die Koordinierung und Steuerung der UNTERSTELLTEN Organisationen maßgeblich ist, da nur auf diese ein maßgeblicher Einfluss (z.B. Weisungen) ausgeübt werden kann.
Zu Beweisfrage 2:
Zudem möge die Frage des Beschwerdeführers auf Seite 4 seiner Stellungnahme vom 26.01.2022 beantwortet werden (werden hierarchische Strukturen als heterogen verstanden?)
Antwort:
Der Begriff „Heterogen“ ist ein von der Bewertungsfirma, deren Verfahren der Bund betreffend die Durchführung von Arbeitsplatzbewertungen erworben hat, übernommener Begriff, dessen inhaltliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage 1 dargelegt wurde.
Eine Organisation wird im Gutachten weder als Homogen noch als Heterogen bezeichnet, sondern das Zusammenwirken von unterstellten Organisationen mit „homogenen Zielsetzungen“ bzw. „heterogenen Zielsetzungen“ wird analysiert und der Bewertung zu Grunde gelegt.
Zu Beweisfrage 3:
Bedeutet das Erstellen von Unterrichtsmaterialien in unbestimmtem Ausmaß (sh dazu Seite 4 der Verhandlungsschrift) und das Unterrichten mit den Lehrinhalten des Antragsellers im Ausmaß von einem halben Tag pro Woche, dass dies nicht nur „besonders wichtig“ (3) sondern „unentbehrlich (4)“ bedeutet?
Für die Einstufung in die Kategorie 4 „unentbehrlich“ ist es erforderlich andere Personen bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter emotional zu überzeugen. Das Unterrichten von Menschen wird immer auf einer sachlichen, wissensbasierten Ebene erfolgen. Die „Diskussion“ der Lehrinhalte wird sachlich erfolgen und es wird auch betreffend die Durchführung von Prüfungen nicht von einer emotionalen Ebene, sondern von einer Sachebene ausgegangen.
Ein Beispiel für Arbeitsplätze, auf die das Kriterium „unentbehrlich“ zutrifft, sind zum Beispiel jene von Notfallpsychologinnen und -psychologen, die mit den Emotionen von Menschen in Ausnahmesituationen umgehen müssen, Selbstmörder von einem Sprung in den Tod abhalten, Angehörigen nach der Tötung von Familienmitgliedern begleiten. In all diesen Fällen sind Sachargumentationen bei Weitem nicht ausreichend bzw. sinnvoll.
Zu Beweisfrage 4:
4. Ändert sich durch die Einbeziehung der
a. „Anlagensicherheit“ (gemeint ist damit das oben angeführte Konzept des „Erdungs- und Blitzschutzkonzept zum Betrieb von elektrischen Anlagen im Felde“)
b. und der „Einführung Modulausbildung an der Führungsunterstützungsschule“
die Einreihung des Anforderungsbereiches „operative, zielgesteuert“ (5)?
Betreffend die Erfordernisse für die Einreihung in die Stufe 5 „operativ, zielgesteuert“ ist festzuhalten, dass dabei die Lösungswege zur Aufgabenerfüllung immer offen sein müssen (das WIE die Dinge zu erledigen sind).
Bereits im Gutachten wurde auf die Leitung der Erprobung betreffend die Anlagensicherheit von FM und IKT Systemen Bezug genommen um darzustellen, dass die Lösungswege (das WIE) teilweise nicht klar sind. Gerade im Bereich der Erstellung von Schulungsunterlagen sowie die Tätigkeit als Prüfer muss das WIE klar sein, denn sonst wäre ja jeder Unterricht im gleichen Fach und jede Prüfung immer ein neuer „Blindflug“ und daher einer sachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich!
Da also das WIE nicht bei allen Aufgaben und Tätigkeiten des AS offen ist, wird die Stufe 5 nicht erreicht.
Zu Beweisfrage 5:
Zum Anforderungsbereich „Verantwortung - Handlungsfreiheit“ (sh VwGH-Erk. Rz 33ff):
Zum einen führt hier der Antragsteller in seiner Stellungnahme aus, dass er nicht nur alleine Erlässe befolge, sondern er die Grundlagenarbeit für ergänzende Erlässe machen würde. Zum anderen sei sein Arbeitsplatz durch die projektorientierte Umsetzung der Aufgaben keiner Einschränkung bei der Handlungsfreiheit unterlegen, da Projekte immer außerhalb der Linie abgearbeitet werden würden.
Ich ersuche folgende ergänzende Beweisfragen zu beantworten:
5. Ändert sich durch die beiden oben angeführten Aspekte (sh auch die Ausführungen in seiner Stellungnahme, Seite 6) etwas an der Einreihung im Erstgutachten?
Antwort:
HANDLUNGSFREIHEIT: Stufe „11“ zwischen dem Kalkül „Richtliniengebunden“ (Stufe 10) und dem Kalkül „Allgemein geregelt“ (Stufe 13)
Für das Kalkül „Richtliniengebunden“ ist ein sehr enger Ermessenspielraum, für das Kalkül „Allgemein geregelt“ ein voll umfänglicher Ermessenspielraum für alle Aufgaben erforderlich.
Wie den Ausführungen des AS zu entnehmen ist, hat er betreffend die Durchführung von Projekten eine gewisse Handlungsfreiheit, die nur durch die Genehmigung des Vorgesetzten betreffend den Abschlussbericht eingeschränkt wird. Die Aufgaben des Arbeitsplatzes insgesamt sind im Rahmen von Richtlinien, Erlässen, Rechtsvorschriften, den Vorgaben des Standes der Technik und vielem mehr zu erledigen.
Insgesamt betrachtet ergibt sich somit für den Arbeitsplatz des Antragstellers die Einstufung in die Stufe 11 zwischen dem Kalkül „Richtliniengebunden“ (Stufe 10) und dem Kalkül „Allgemein geregelt“ (Stufe 13).
Eine Zuordnung zum nächst höheren Kalkül der Stufe 12 scheidet jedoch aus, da dafür eine umfassendere Approbationsbefugnis, die eine viel größere Anzahl an Aufgaben und Tätigkeiten umfassen müsste, erforderlich wäre. Da die 1. Hauptaufgabe 2/3 der Tätigkeiten beträgt, können die von der Approbationsbefugnis umfassten Tätigkeiten, da sie ja nur einen Teil der angeführten Tätigkeiten betragen, nicht einmal in der Nähe von 50% des Umfangs liegen.
Zur Beweisfrage 6 bis 8:
Zum Anforderungsbereich „Verantwortung - Handlungsfreiheit“ (sh VwGH-Erk. Rz 35ff):
Im Erstgutachten wird anstatt der „monetären Aspekte“, die sowohl beim Antragsteller als auch beim Referenzarbeitsplatz nicht bedeutsam sind, die Anzahl „der betreuenden Stellen“ herangezogen.
Verwiesen wird auf die Ausführungen des Antragstellers auf Seite 7 seiner Stellungnahme. Der Antragsteller meint, dass die Beurteilung im Erstgutachten „zu kurz“ greifen würde. Der Antragsteller hat nach seiner Ausführung nicht nur Einfluss auf die LehrgangsteilnehmerInnen, sondern durch die Dienstvorschriften und Lehrbehelfe „auf den gesamten verlegbaren Cyberbereich“. Die Zahl würde über 500 liegen.
Ich ersuche folgende ergänzende Beweisfragen zu beantworten:
6. Warum werden anstatt der „monetären Aspekte“ – welche im Gesetz genannt sind – die „zu betreuenden bzw. servicierenden Stellen“ herangezogen?
7. Wird unter „die zu servicierenden Stellen“ der Einfluss auf die anderen Arbeitsplätze verstanden (wie der Antragsteller ausführt)?
8. Wenn bspw. ein Grundsatzerlass für alle Bediensteten verlautbart wird, sind dann alle Bediensteten unter diesem „betreuend“ zu verstehen?
Antwort:
Betreffend die Frage 6 ist auszuführen, dass vor der Ermittlung der Wertgröße für die Dimension zu analysieren ist, welche „Kennzahl“ heranzuziehen ist bzw. angenommen werden kann. Der Gesetzgeber verwendet - zwar demonstrativ in § 137 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 dargestellt - als Richtgröße Budgetmittel. In einem zur Besoldungsreform 1994 vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Arbeitsbehelf (2. Auflage aus dem Jahre 1995) zum Gesetzestext des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. 550/1994, und den Erläuterungen (BGBl. 665/1994 und 297/1995) wird ergänzend zu § 137 Abs. 3 BDG 1979 u.a. zur „Dimension“ ausgeführt: „3.1 Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden in der Regel Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen zu servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern).“ Die Wortwahl „Anzahl der servicierten Stellen“ anstelle von „Anzahl an servicierten Personen“ bzw. „Anzahl an eigenen Mitarbeitern“ lässt erkennen, dass unter einer servicierten Stelle üblicherweise eine Organisationseinheit, eine Dienststelle oder ein
Arbeitgeber zu verstehen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass nur solche Kennzahlen heranzuziehen sind, die einen repräsentativen bzw. aussagekräftigen Wert darstellen und den Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen zulassen.
Daher ist betreffend die Frage 7 und 8 festzuhalten, dass der Einfluss, wie bereits bei der Antwort zur Frage 6 ausgeführt, nicht auf die „Mitarbeiter“ und somit nicht auf alle einzelnen „betroffenen Personen“ abzielen kann, sondern auf die betroffenen Organisationseinheiten, auf die der Grundsatzerlass Auswirkungen hat. Da der in der Stellungnahme des AS angesprochene „gesamte verlegbare Cyberbereich“ in den beiden Führungsunterstützungsbataillonen vorkommt, wird die Anzahl der Kursteilnehmer und die Anzahl der servicierten Stellen die Zahl von 500 nicht übersteigen.
Endergebnis:
Auf Grund der geänderten Beurteilung bei der Handlungsfreiheit ist nun von 383 Stellenwertpunkten auszugehen. Der Arbeitsplatz des AS liegt nun innerhalb der Bandbreite von A2/5 (380 bis 459) weshalb der Arbeitsplatz nun der Verwendungsgruppe A 2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen ist.
1.7. Das Ergebnis des Ergänzungsgutachten wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bezweifelt. Mit der mündlich verkündeten Erkenntnis wurde festgestellt, dass der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, den er seit 01.03.2020 ausüben würde, seit dem 01.03.2020 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen sei. Die Mehrbegehren auf „Bemessung und Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezüge“, gestellt vor dem BVwG am 17.04.2026, sind mangels Säumigkeit der Behörde zurückzuweisen gewesen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten bei der die Parteien Gelegenheit hatten, zu den Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen.
Das Gutachten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 06.10.2021 war Grundlage für das Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2022, GZ: XXXX , betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979. Dass der dem Beschwerdeführer seit dem 01.03.2020 neu zugewiesene Arbeitsplatz mit der Verwendung XXXX , der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen gewesen wäre, wurde mit außerordentlicher Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich gegen die Richtigkeit der den sachverständigen Feststellungen zugrunde liegenden Annahmen richtete, im angefochtenen Erkenntnis nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass die Anforderungsbereiche „Wissen“, „Einfluss auf Endergebnisse“ und „Umgang mit Menschen“ im Gutachten unzutreffend bewertet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkte sich jedoch darauf, das eingeholte Gutachten als schlüssig zu bezeichnen, ohne die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Unterschiede zwischen seinem Arbeitsplatz und der Richtverwendung zu prüfen. Damit blieb das darauf gerichtete Vorbringen unberücksichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangte daher zum Ergebnis, dass das angefochtene Erkenntnis an einem wesentlichen Begründungsmangel leide. Zudem seien die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den Anforderungsbereichen „Verantwortung“ (Dimension) und „Einfluss auf Endergebnisse“ nicht ausreichend ermittelt worden. Die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens vom 06.10.2021 sei daher nicht gewährleistet gewesen. Bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es zu den Aufgaben seines Arbeitsplatzes gehöre, generelle Lösungsansätze für ministerielle Dienststellen und die Truppe zu entwickeln, habe die Befundaufnahme in Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich daher mit diesem Vorbringen inhaltlich auseinandersetzen und erforderlichenfalls eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einholen müssen.
Dadurch war das Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2022, GZ: XXXX aufzuheben und ein Ergänzungsgutachten wurde in Auftrag gegeben. Es wurden die seitens des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten berechtigten Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigt und die Aufgabenbereiche des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz einer neuen Bewertung unterzogen. Das Ergänzungsgutachten gelangt dabei zum Ergebnis, dass zwar die ursprünglichen Bewertungen hinsichtlich Managementwissen, Umgang mit Menschen und Dimension aufrechtzuerhalten sind, die Handlungsfreiheit des Arbeitsplatzes jedoch höher zu bewerten ist. Aufgrund der projektbezogenen Aufgaben und der bestehenden Approbationsbefugnisse ist der Arbeitsplatz nicht lediglich im Bereich „richtliniengebunden“, sondern in der Zwischenstufe 11 zwischen den Kalkülen „richtliniengebunden“ und „allgemein geregelt“ einzustufen.
Diesem Ergänzungsgutachten war als Conclusio zu entnehmen:
„Auf Grund der geänderten Beurteilung bei der Handlungsfreiheit ist nun von 383 Stellenwertpunkten auszugehen. Der Arbeitsplatz des AS liegt nun innerhalb der Bandbreite von A2/5 (380 bis 459) weshalb der Arbeitsplatz nun der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen ist.”
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Ergänzungsgutachten als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es setzt sich mit sämtlichen vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Kritikpunkten auseinander und beantwortet die aufgeworfenen Fragen anhand der maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe. Widersprüche oder methodische Mängel sind nicht hervorgekommen. Das Gutachten bildet daher eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung.
Da sich aus dem schlüssigen Ergänzungsgutachten ergibt, dass der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz 383 Stellenwertpunkte erreicht und damit der Bandbreite der Verwendungsgruppe A2/Funktionsgruppe 5 zuzuordnen ist, war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen ist.
Zum mit Schriftsatz vom 17.04.2026 (OZ 25) gestellten Mehrbegehren ist festzuhalten, dass dieses über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag hinausgeht. Die Anträge auf „Bemessung der sich aus der begehrten Einstufung ergebenden Bezüge“ sowie auf „Nachzahlung der daraus resultierenden Bezugsdifferenzen“ waren daher zurückzuweisen, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dieses betrifft ausschließlich die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes.
Über die Bemessung der Bezüge sowie eine allfällige Nachzahlung hat die belangte Behörde bislang weder einen Bescheid erlassen noch ist insoweit eine Säumnis eingetreten. Die genannten Anträge wurden erstmals mit Schriftsatz vom 17.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und mit Verfügung vom 11.06.2026 gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
Der neue Arbeitsplatz hat die XXXX . In der Arbeitsplatzbeschreibung ist allerdings die XXXX angeführt. Eine Erhebung ergab, dass dies keinen Unterschied macht. Beide PosNr. Haben die identen Arbeitsplatzbeschreibungen. Im Spruch wurde XXXX gewählt, weil beide Parteien diese Nummer wählten (vgl die Erhebung auch die erste Verhandlungsschrift auf Seite 3).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.1.)
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH vom 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).
Nach der Säumnisbeschwerde vom 27.05.2021 hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Die Behörde hat den gegenständlichen Akt mit Schreiben vom 25.06.2021 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Daher ist in der Folge die Entscheidungspflicht über den oben angeführten Antrag auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Zur Bewertung des Arbeitsplatzes:
§ 137 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der heutigen Fassung lautet:
„Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.
(6) Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
1. der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
2. der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
3. der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
4. der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
5. der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
anzuwenden.
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im Planstellenverzeichnis 1b zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.“
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Gutachtenserstellung lediglich ein Vergleich des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes mit jenem einer Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 und kein Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen vorzunehmen ist; im Verfahren zur Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ist somit nicht die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze, die keine Richtverwendungen sind, zu überprüfen und ob allenfalls deren Bewertung im Vergleich zu jener des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers verhältnismäßig erscheint (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0123). Vor diesem Hintergrund ist nach der Erstellung des Gutachtens vom 06.10.2021 und der in weiterer Folge erfolgten Erstellung eines Ergänzungsgutachtens vom 07.04.2026 in Übereinstimmung mit der dargelegten Judikatur folgerichtig eine Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 zum Vergleich mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers herangezogen.
Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen (siehe VwGH vom 30.01.2019, Ra 2018/12/0010).
Die als Richtverwendungen bezeichneten Arbeitsplätze sind mit dem "versteinerten" Inhalt maßgebend, der den betreffenden Bestimmungen des Richtverwendungskatalogs der Anlage 1 zum BDG zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zukam (siehe VwGH vom 02.07.2018, Ra 2017/12/0132).
Die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes macht einen Richtverwendungsvergleich notwendig, wobei seit 1. Jänner 2004 für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden dürfen (siehe VwGH vom 04.09.2014, 2013/12/0246).
Die Heranziehung eines Gutachtens nach einer Arbeitsplatzbewertungsmethode, wo unter anderem den zu den gesetzlichen Bewertungskriterien bestehenden Verbaldefinitionen (Schlagworten) jeweils eine aufsteigende Zahl zugeordnet wird, welche gleichzeitig auch einen bestimmten Bewertungsschritt sowie die Schrittdifferenz zueinander widerspiegelt, stellt keine Rechtswidrigkeit dar. Dass es im Hinblick auf die begrenzte Anzahl von Verbaldefinitionen auch eine Punkteobergrenze gibt, erscheint keineswegs unschlüssig (siehe VwGH vom 22.04.2015, 2011/12/0066).
Der für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eines Arbeitsplatzes erfordert eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen. Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und tatsächliche Weisungslage aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Hervorzuheben ist weiters, dass es sich bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendung wie auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine auf sachverständiger Ebene zu lösende Sachfrage handelt, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf.
Gegenständlich wurde der Arbeitsplatz XXXX , den der Beschwerdeführer ab dem 01.03.2020 ausübt, bewertet. Die Bewertung erfolgte anfangs durch eine Sachverständige, die einzelnen Bewertungskriterien detaillierte Punktezahlen zuordnete und in ihrem Gutachten vom 06.10.2021 zur Conclusio kam, dass der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4, der Verwendungsgruppe A2 entsprechen würde. Nicht berücksichtigte Einwendungen des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2022, GZ: XXXX , eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. XXXX von 11.11.2024 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In weiterer Folge erfolgte die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens. Dieses am 07.04.2026 erstellte Gutachten befasst sich mit allen Punkten, die seitens des Verwaltungsgerichtshofes angeregt wurden und die Aufgabenbereiche des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz einer neuen Bewertung unterzogen. Es kam zu dem Schluss, dass der dem BF seit dem 01.03.2020 zugewiesene Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen sei. Das Ergänzungsgutachten entsprach den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2020, Ra 2020/12/0010-9 genannten Anforderungen betreffend die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien.
Wie oben aufgezeigt, ist das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 07.04.2026 nachvollziehbar, vollständig und schlüssig, womit der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers XXXX , A2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen ist.
Zu A.2.)
Zum Mehrbegehren in den am 17.04.2026 gestellten Anträgen:
Mit Eingabe vom 17.04.2026 (OZ 25) stellte der Beschwerdeführer über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag hinaus auch die Anträge auf Bemessung der sich aus der begehrten Einstufung ergebenden Bezüge sowie auf Nachzahlung der daraus resultierenden Bezugsdifferenzen.
Diese Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen, weil sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das gegenständliche Verfahren betrifft ausschließlich die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes. Über die Bemessung der Bezüge und eine allfällige Nachzahlung hat die belangte Behörde bislang keinen Bescheid erlassen bzw. war auch noch nicht säumig. Die Anträge wurden am 17.04.2026 erstmals gestellt und am 11.06.2026 der Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. Mangels Vorliegens einer behördlichen Entscheidung fehlt es insoweit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, über den das Bundesverwaltungsgericht entscheiden könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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