Bundesverwaltungsgericht W259 2341363-1

W259 2341363-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2026

Regest

Begründungsmangel Dauer Ermessensausübung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Wiedereingliederungsteilzeit Wochendienstzeit - Herabsetzung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W259 2341363-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W259.2341363.1.00

Spruch

W259 2341363-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums XXXX vom XXXX 01.2026, Zl. XXXX , betreffend Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 den Beschluss:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beantragte mit Schreiben vom 06.11.2025, modifiziert mit Schreiben vom 26.12.2025, die Genehmigung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ab Beendigung seiner Dienstunfähigkeit mit XXXX .

2. Mit Bescheid des Bundesministeriums XXXX (in weiterer Folge: „belangte Behörde“) vom XXXX 01.2026, Zl. XXXX , wurde ihm gemäß § 50f BDG 1979 eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Zeit vom XXXX bis XXXX gewährt.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung innerhalb offener Frist insoweit das Rechtsmittel der Beschwerde, als ihm eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit für die Dauer von lediglich drei statt sechs Monaten gewährt wurde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm die belangte Behörde vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe. Er hätte sonst von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Vorlage medizinischer Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass es notwendig und sinnvoll sei, die Dauer der schrittweisen Rückkehr wegen längerer und schwerer Erkrankung sowie eines entsprechend langen Rehabilitationsbedarfs über sechs Monate zu erstrecken.

4. Mit am 16.04.2026 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Beschwerdeergänzung teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 22.04.2026 einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit eingebracht habe und diese nach ärztlicher Untersuchung bescheidmäßig bis 31.07.2026 verlängert worden sei.

6. Mit Stellungnahme der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 20.07.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich trotz Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit als beschwert ansehe, weil ihm eine Wiedereingliederungsteilzeit von insgesamt 9 Monaten hätte gewährt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde vom 29.01.2026, des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX 01.2026, des Antrags des Beschwerdeführers vom 06.11.2025, modifiziert mit Schreiben vom 26.12.2025, sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und der eingelangten Stellungnahmen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Er befand sich vom XXXX bis XXXX (unterbrochen nur durch Erholungsurlaube vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX ) aufgrund eines am XXXX erlittenen Unfalls im Krankenstand.

Mit Schreiben vom 06.11.2025, modifiziert mit Schreiben vom 26.12.2025, beantragte er die Genehmigung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 beginnend mit XXXX und verwies auf die von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Gutachten vom 21.08.2025 (Dr. XXXX ) und vom 26.11.2025 (Dr. XXXX ).

Mit Gutachten vom 26.11.2025, gegliedert in Vorgeschichte, Berufsanamnese, Befund, Beurteilung der Befundungsunterlagen, Diagnosen und Beurteilung stufte der Sachverständige und Facharzt für Orthopädie Dr. XXXX den Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als am XXXX wieder dienstfähig ein und hielt zur Prognose fest, dass diese mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als optimal zu beurteilen sei.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 50f BDG 1979 eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für die Zeit vom XXXX bis XXXX gewährt.

Der Beschwerdeführer erhob das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.

1.2. Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 25.01.2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Abänderung des verfahrensgegenständlichen Bescheides dahingehend, dass ihm die Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von sechs anstatt von drei Monaten gewährt wird.

1.3. Im gegenständlichen Bescheid fehlen Feststellungen sowie insbesondere eine Begründung zur gewährten Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen betreffend die gewährte Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit angestellt.

Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf die Anträge des Beschwerdeführers und die Aktenvorlage vom 15.04.2026, aus welcher sich die entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Krankenstandes des Beschwerdeführers und hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX ergeben. Das Gutachten vom 26.11.2025 liegt ein.

Dass die belangte Behörde keine Feststellungen und keine Ermittlungen betreffend die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit angestellt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde erst nach Erlassen des gegenständlichen Bescheides den Sachverständigen telefonisch kontaktiert hat und dieser mitteilte, eine Dauer von 3 Monaten als zweckmäßig zu erachten. Konkrete Feststellungen und Ermittlungen, weshalb die belangte Behörde gerade 3 Monate gewährte, fehlen zur Gänze.

Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A):

3.1. Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde

3.1.1. § 50f BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 50f. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

[…]“

3.2. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes gemäß § 50f BDG beantragt, nicht aber eine bestimmte Dauer der Herabsetzung, sodass diese durch die belangte Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung festzusetzen war.

Die im angefochtenen Bescheid gewährte Dauer von drei Monaten liegt in der Mitte des nach § 50f Abs. 1 BDG 1979 vorgesehenen Ausmaßes von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten. Der Sachverständige Dr. XXXX stufte den Beschwerdeführer in seinem schlüssigen Gutachten vom 26.11.2025 mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als am XXXX wieder dienstfähig und hielt zur Prognose fest, dass diese mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als optimal zu beurteilen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch auch zu berücksichtigen ist, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (vgl. etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070).

Die Entscheidung der belangten Behörde die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit im gegenständlichen Bescheid erstmals auf drei Monate festzusetzen, wurde im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die belangte Behörde gemäß § 58 Abs. 2 AVG auf eine Begründung im Bescheid verzichten kann, wenn dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird. Doch gerade dieser Fall liegt gegenständlich nicht vor, nachdem die belangte Behörde eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Dauer getroffen hat und daher ihre Überlegungen dem Bescheid im Rahmen der Begründung zu Grunde hätte legen müssen. Zudem hat sie den Beschwerdeführer auch nicht zur Stellungnahme hinsichtlich der Dauer der beantragten Wiedereingliederungsteilzeit aufgefordert, weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht von einer vollinhaltlichen Stattgabe des gegenständlichen Antrages auszugehen ist. Dass die belangte Behörde keine Ermittlungen durchgeführt hat, bestätigt auch die nachträgliche Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen Dr. XXXX . Zwar teilte dieser nach Erlassen des Bescheides mit, dass gegen eine Wiedereingliederungsteilzeit für drei Monate kein Einwand vorhanden und diese sicherlich auch medizinisch zweckmäßig sei, jedoch vermag diese nachträgliche Kontaktaufnahme eine Begründung der Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen. Auch ergaben sich im Verwaltungsakt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ursprünglich eine Dauer von 3 Monaten beantragt hat. Ganz im Gegenteil hielt die belangte Behörde im Rahmen der Aktenvorlage fest: „Mit Eingabe vom 26.12.2025 modifiziert XXXX seinen Antrag dahingehend, dass er die Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit beginnend mit XXXX (für die Dauer von 6 Monaten) beantragt.“ Somit hätte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im gegenständlichen Fall begründen müssen. Daher hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall notwendige Ermittlungen unterlassen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zur Frage der erstmaligen Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit ermitteln zu haben und ihre Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer Begründung des Bescheides ihrer Ermessensentscheidung zu Grunde zu legen haben.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027).

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).

Zu B)

3.5. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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