Bundesverwaltungsgericht W269 2347915-1

W269 2347915-1Bundesverwaltungsgericht22.07.2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W269 2347915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W269.2347915.1.00

Spruch

W269 2347915-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN (in Vertretung der Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts 2026) als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.07.2026 betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“ genannt) vom 10.06.2026 wurde gemäß § 38 und § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung als Schank- und Kellnergehilfe beim Dienstgeber XXXX

Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass kein triftiger bzw. berücksichtigungswürdiger Grund für die Nichtannahme der Beschäftigung vorliege bzw. keine Nachweise vorhanden seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.06.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die Stellenzuweisung für Freitag, den 17.04.2026, um 09:00 Uhr sein persönliches Erscheinen direkt beim Unternehmen in XXXX vorsah. Der BF wohne in XXXX und verfüge über kein Auto. Die öffentliche Anbindung nach XXXX hätte laut ÖBB-Auskunft für eine rechtzeitige Ankunft eine Abfahrt bereits um 04:39 Uhr erfordert.

Am 17.04.2026 wäre er akut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, dies aufgrund akuter Magen-Darm-Beschwerden gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei für den 17.04.2026 bestätigt und er habe die belangte Behörde telefonisch informiert.

3. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 19.06.2026 gegen den Bescheid vom 10.06.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer seit 08.09.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt wurden, sowie aktuell Exekutionen gegen den Beschwerdeführer geführt werden.

Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung würde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Dieses Vorgehen diene der Verhinderung der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

4. Mit seiner als „Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2026, WF XXXX -Ausschluss der aufschiebenden Wirkung“ bezeichneten Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.07.2026, bekämpfte der Beschwerdeführer fristgerecht den Bescheid vom 02.07.2026.

Darin führte er aus, den Bescheid vom 02.07.2026 vollinhaltlich anzufechten, forderte die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den vollständigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, Akteneinsicht zu gewähren und alle Unterlagen offenzulegen, auf die der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gestützt wird offenzulegen. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen der Beschwerde vom 19.06.2026.

Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine seine finanzielle Situation betreffenden Unterlagen bei.

5. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2026, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2026, wurde gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.07.2026 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Es liegt eine Erklärung der belangten Behörde vor, dass diese von ihrem Recht, eine Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache zu erlassen, nicht absehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer steht aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft seit 08.09.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 08.04.2025 im Bezug von Notstandshilfe.

Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter war im Zeitraum 30.04.2024 bis 07.09.2024 und 01.05.2025 bis 31.08.2025 beim Dienstgeber XXXX .

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2026 wurde gemäß § 38 und §10 AlVG ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 20.04.2026 keine Notstandshilfe gebührt.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 18.05.2026 gegen den Bescheid vom 07.05.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen den Beschwerdeführer läuft zur Zahl XXXX am XXXX ein Exekutionsverfahren.

Durch die vorläufige Auszahlung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wäre im Falle einer negativen Entscheidung in der Hauptsache die Einbringlichkeit eines etwaigen Rückforderungsbetrages gefährdet.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Laut vorgelegten Verfahrensakten besteht beim Beschwerdeführer Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit einer langjährigen Erschwernis der Arbeitsvermittlung sowie arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen und ein offenes Exekutionsverfahren.

Soweit er angibt, aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung schwer und unmittelbar getroffen zu sein, bestätigt er hiermit im Wesentlichen das von der belangten Behörde angeführte Argument, dass die Einbringlichkeit einer etwaigen Rückforderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung gefährdet wäre zumal gegen den Beschwerdeführer ein Exekutionsverfahren läuft. Bescheinigungsmittel für eine etwaige existenzgefährdende Lage legt der Beschwerdeführer nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:

3.2. Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem Rechtsmittel ausdrücklich den Bescheid vom 02.07.2026.

Sollte in der Hauptsache, wie von der belangten Behörde angekündigt, noch eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen, hätte der Beschwerdeführer diese gesondert zu bekämpfen.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020).

Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers vorliegt.

Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen periculum in mora dringend geboten ist.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, S. 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen periculum in mora dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).

In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliche Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).

Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Die belangte Behörde argumentiert schlüssig, dass nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer, geboren Langzeitarbeitslosigkeit vorliegt und Exekution geführt wird.

Gegenständlich führt der Beschwerdeführer nichts Näheres über seine Vermögenssituation sowie über seine sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse aus, insbesondere auch nichts Näheres dazu, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären.

3.3. Es steht somit ein relevantes öffentliches Interesse einem relevanten Interesse der beschwerdeführenden Partei gegenüber.

Die vorliegende Entscheidung beschränkt sich auf die Frage der aufschiebenden Wirkung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass ihm durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung besondere Nachteile rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur drohen.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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