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G307 2343254-2•Bundesverwaltungsgericht G307 2343254-2
G307 2343254-2Bundesverwaltungsgericht23.07.2026
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
G307 2343254-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA.: Nordmazedonien, vertreten durch RA Dejan DODEVSKI in 1000 Skopje, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025, Zahl XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 0 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Dieser Bescheid wurde der BF am 14.11.2026 zugestellt (AS 49). In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die 4wöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen, innerhalb welcher eine Beschwerde beim Bundesamt eingebracht werden müsse, um als rechtzeitig zu gelten.
2. Mit E-Mail vom 22.12.2025 (AS 101) trat die BF mit der belangten Behörde erstmalig in Kontakt und stellte im Rahmen des diesbezüglichen Schriftverkehrs in Aussicht, eine Beschwerde gegen die besagte Entscheidung erheben zu wollen. Dem folgte ein umfassender Schriftverkehr per E-Mail zwischen der BF und dem Bundesamt wie der Bundesbetreuungsagentur am 30.12.2025, 05.01.2026, 07.01.2026 und 09.01.2026.
3. Am 12.05.2026 erhob die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses leitete die Beschwerde gemäß § 6 AVG an das BFA weiter. Die belangte Behörde übermittelte den Verwaltungsakt samt Beschwerde am 20.05.2026 an das Bundesverwaltungsgericht (BVWG), wo sie am 26.05.2026 einlangten.
4. Mit Verspätungsvorhalt vom 27.05.2026 wurde der RV der BF aufgefordert, zur – aus der Sicht des beschließenden Gerichtes – verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu beziehen. Der konkrete Wortlaut dieses Schreibens lautete:
VERSPÄTUNGSVORHALT
Am 14.11.2025 wurde Ihnen der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Standort XXXX , Zahl XXXX , mit welchem gegen Sie unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen wurden, an Ihre Anschrift: XXXX zugestellt und von Ihnen persönlich übernommen.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die 4wöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen, innerhalb welcher eine Beschwerde beim Bundesamt eingebracht werden muss, um als rechtzeitig zu gelten.
Mit E-Mail vom 22.12.2025 traten Sie erstmalig mit der belangten Behörde in Kontakt und stellten im Rahmen des diesbezüglichen Schriftverkehrs in Aussicht, eine Beschwerde gegen die besagte Entscheidung erheben zu wollen. Dem folgten zahlreiche weitere E-Mails mit dem Bundesamt und der Bundesbetreuungsagentur am 30.12.2025, 05.01.2026, 07.01.2026 und 09.01.2026.
Die von Ihrem Anwalt verfasste Beschwerde langte am 12.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach erfolgter Weiterleitung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.05.2026 übermittelte dieses die Beschwerde samt Verwaltungsgericht am 20.05.2026 dem hierortigen Gericht, wo sie am 26.05.2026 einlangten.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen lauten:
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die Beschwerdefrist begann am 14.11.2025 zu laufen und endete daher mit Ablauf des 12.12.2025. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als verspätet eingebracht.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von
14 Tagen
ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hiezu abgegeben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Dieses Schreiben wurde dem RV am 17.06.2026 nachweislich zugestellt. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
1.1. Die Zustellung des unter Punkt I.1. angeführten Bescheides erfolgte per internationalem Rückschein mit 14.11.2025.
Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 14.11.2025 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 15.12.2025.
1.2. Da das Rechtsmittel bis dato weder als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, noch eine Stellungnahme dazu einlangte, wurde die Beschwerde nicht fristgerecht vorgelegt.
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2.2. Die zu den Zustellungen, der eigenhändigen Übernahme des Bescheides, der verspäteten Beschwerdeeinbringung und der fehlenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt getroffenen Feststellungen erschließen sich aus den AS 49 bis 127, dem zu G307 2343254-1 vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren sowie der gegenständlichen Oz 2.
Zu Spruchteil A)
3.1. Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.09.2025 wurde, ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 14.11.2025 und damit einhergehend mit einem Ende der Rechtsmittelfrist am 15.12.2025 erst am 13.05.2026 und daher nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BFA eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
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