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L501 2315872-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2315872-1
L501 2315872-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2026
Anspruchsverlust Arbeitsmarktzugang Aufenthaltstitel ersatzlose Behebung Notstandshilfe
L501 2315872-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Monika DANILKOW und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 17.04.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2025, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-007488-RO, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 02.07.2025, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-007488-RO, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass die bP ab 19.03.2025 für 42 Bezugstage den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde nach Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, dass die bP eine ihr am 27.02.2025 zugewiesene zumutbare Beschäftigung verweigert habe.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.07.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP die verbindlich zugewiesene Beschäftigung vereitelt habe.
Mit Schreiben vom 07.07.2025 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
I.2.Am 25.07.2025 langte im Bundesverwaltungsgericht ein von der belangten Behörde eingebrachter E-Mailverkehr zwischen dem AMS OÖ, Service für Unternehmen und der zuständigen Stelle im Bundesministerium für Inneres ein, welchem das Fehlen eines Aufenthaltsrechts der bP im Zeitraum 24.02.2025 (Ende Gültigkeit Aufenthaltsrecht NAG) und 21.05.2025 (rk. ATB) zu entnehmen ist. (vgl. OZ 9)
Am selben Tag übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der bP, in dem sie bekannt gab, nunmehr Inhaberin einer für den Zeitraum 15.05.2025 bis 14.05.2026 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu sein. (vgl. OZ 10)
I.3.Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG mit 15.05.2025 („Aufenthaltsberechtigung plus“) sowie über das Fehlen einer Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet von 25.02.2025 bis 15.05.2025 (vgl. OZ 12).
I.4.Mit Schreiben vom 28.07.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen, ob aufgrund eines (verspäteten) Antrags der bP auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach dem NAG ab dem 24.02.2025 ein Verfahren anhängig sei bzw. gewesen sei. Am 07.08.2025 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine niederschriftliche Einvernahme der bP vom 10.03.2025, in der sie angab, dass ihr befristeter Aufenthaltstitel bis 24.02.2025 gültig gewesen sei und sie es verabsäumt habe, fristgerecht einen Verlängerungsantrag zu stellen. Eine Notlage, die sie an der fristgerechten Antragstellung gehindert hätte, könne sie nicht angeben. (vgl. OZ 15).
I.5.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2026 wurde die bP von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens informiert und ihr Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme innerhalb der gewährten Frist langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen:
Die bP, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, stand vor dem mit Bescheid vom 02.07.2025 wegen § 10 AlVG ausgesprochenen Anspruchsverlust ab 19.03.2025 für 42 Bezugstage seit dem 14.04.2024 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe.
Die bP war aufgrund des ihr gemäß § 8 Abs. 1 NAG von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden verliehenen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bis 24.02.2025 zum Aufenthalt in Österreich samt freiem Zugang zum Arbeitsmarkt berechtigt. Sie verabsäumte es jedoch, ohne dass sie durch eine Notlage daran gehindert gewesen wäre, die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels fristgerecht zu verlängern.
Von 25.02.2025 bis 14.05.2025 war die bP nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und verfügt auch über keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte der bP in der Folge aufgrund ihres Antrages einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG für die Zeit 15.05.2025 bis 14.05.2025 („Aufenthaltsberechtigung plus“)
Seit 15.05.2026 ist die bP im Besitz einer bis 15.05.2027 gültigen Rot-Weiß-Rot - Karte (plus).
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor, insbesondere aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2025 (OZ 12), dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 07.08.2025 samt der niederschriftlichen Einvernahme der bP vom 10.03.2025 (OZ 15)
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Aufhebung
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten auszugsweise wie folgt:
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4) – (8) [..]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen für die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
II.3.3.Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Diese Bestimmung stellt sicher, dass nur jene Personen für einen Leistungsbezug in Frage kommen, die sich zulässig in Österreich aufhalten und hier auch nach dem Recht der Ausländerbeschäftigung eine Beschäftigung aufnehmen können.
Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist daher das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0031 unter Hinweis auf Erkenntnis vom 28. Juni 2006, 2006/08/0020).
Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung hat der Verfassungsgerichtshof als sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig beurteilt (vgl. VfGH G 61/05 VfSlg 17.648).
Im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist es daher unumgänglich, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel gegeben ist.
Das Arbeitsmarktservice (hier: das Bundesverwaltungsgericht) hat nur zu prüfen, ob ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel vorliegt, die Zulässigkeit der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist nicht als Vorfrage eigenständig zu beurteilen (vgl. VwGH vom 12.09.2012, 2010/08/0096; 19.12.2012, 2011/08/0369)
Die bP verfügte in der Zeit von 25.02.2025 bis 14.05.2025 über keinen Aufenthaltstitel, der sie als Drittstaatsangehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG berechtigte, im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen. Sie stand in diesem Zeitraum der Arbeitsvermittlung daher nicht nach § 7 AlVG zur Verfügung.
II.3.4.Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG ist jedoch, dass die arbeitslose Person überhaupt nach § 7 AlVG verfügbar ist, insbesondere eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3), arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Sanktion nach § 10 AlVG darf nicht verhängt werden, wenn (schon) die Verfügbarkeit nicht gegeben ist.
Kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, dessen Sache ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ist, zum Schluss, dass die Sanktion mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt wurde, muss es den bei ihm angefochtenen, den Anspruchsverlust nach § 10 AlVG aussprechenden Bescheid daher (schon aus diesem Grund) ersatzlos beheben (vgl. in diesem Sinne VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031).
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid –im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).
Da die belangte Behörde die Sanktion des § 10 AlVG für einen Zeitraum von 42 Bezugstagen ab 19.03.2025 verhängt hat – und damit für einen Zeitraum, in dem die bP gemäß § 7 AlVG gar nicht verfügbar war –, ist die den Bescheid vom 17.04.2025 derogierende Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2025 ersatzlos zu beheben. Ein Eingehen auf die in der verfahrensgegenständlich zu behebenden Beschwerdevorentscheidung gemäß § 10 AlVG verhängte Sanktion kann sohin unterbleiben.
Für die Zeit von 25.02.2025 bis 14.05.2025 wäre – in einem weiteren, von der belangten Behörde einzuleitenden Verfahren – der Widerruf des Leistungsbezuges mangels Verfügbarkeit zu prüfen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen gleichfalls nicht vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Das Vorbringen war zudem nicht geeignet, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Es wurden sohin für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
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