Bundesverwaltungsgericht L501 2318887-1

L501 2318887-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2026

Regest

Arbeitslosengeld Lebensmittelpunkt Mitgliedstaat Rückkehrabsicht Wohnsitz Zurückweisung Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L501 2318887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2318887.1.00

Spruch

L501 2318887-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Monika DANILKOW und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg Stadt vom 12.05.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2025, GZ. LGS SBG/2/0566/2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2025 wurde die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld der beschwerdeführenden Partei (in der Folge mitunter kurz „bP”) vom 26.04.2025 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG zurückgewiesen. Nach Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei ein Leistungsexport für den Zeitraum von 27.01.2025 bis 26.04.2025 genehmigt worden sei. Nach diesem Exportzeitraum könne die bP keinen Wohnsitz mehr in Österreich nachweisen, weshalb das Arbeitsmarktservice in Österreich nicht zuständig sei. Mangels Nachweis einer – wie am 28.04.2025 niederschriftlich festgehalten - Einstellzusage in Deutschland werde einer Verlängerung des Leistungsexports gleichfalls nicht zugestimmt.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP die Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld als Verletzung des „unionsrechtlichen Recht auf Leistungsexport nach Art. 64 der VO (EG) Nr. 883/2004 iVm Art. 55 DVO (EG) Nr. 987/2009“. Die EU-Verordnung verlange keinen Wohnsitz in Österreich, sondern lediglich eine bestehende Leistungsberechtigung, eine vorherige Arbeitslosmeldung, eine Antragstellung auf PD U2 vor der Ausreise und die Einhaltung der Frist zur Meldung in dem aufnehmenden Mitgliedstaat. Diese Anforderungen habe sie erfüllt, da Sie am 10.01.2025 noch vor ihrer Ausreise aus Österreich sowohl einen Antrag auf Arbeitslosengeld als auch auf das Portable Document U2 (PD U2) gestellt habe und zudem arbeitslos gemeldet gewesen sei. Die Zurückweisung ihres Antrages allein wegen der fehlenden Meldung widerspreche dem Zweck der Verordnung, den freien Arbeitsmarktzugang innerhalb der EU zu fördern. Eine Nichtverlängerung der Exportfrist könne nur bei fehlender aktiver Arbeitssuche oder klarer Arbeitsverweigerung erfolgen; beides liege in ihrem Falle nicht vor.

Sie sei seit über 25 Jahren durchgehend im Bereich ‘Werbung und Kommunikation’ tätig gewesen; dieser Beruf erfordere Erfahrung, digitale Infrastruktur und gestalterische Kompetenz, was einen kurzfristigen Branchenwechsel erschwere. Sie sei zudem mit ihren fast 60 Jahren von altersbedingten Vermittlungshemmnissen betroffen, ein beruflicher Neuanfang innerhalb von drei Monaten sei aus diesen Gründen realitätsfern. Sie habe sich nach ihrer Rückkehr nach Deutschland durchgehend um eine Anstellung bemüht, vorrangig in ihrem angestammten Berufsfeld, sei aber auch offen für die Aufnahme andere geeigneter Tätigkeiten gewesen. Eine Umorientierung benötige aber gleichfalls mehr als drei Monate, insbesondere bei einem Wohnortwechsel, welcher neue Kontakte erfordere. Sie habe aktiv nach Arbeit gesucht, in Ausstattung investiert (Programme, Hardware) und sei arbeitsfähig in Home Office und Büro.

Der Beschwerde angefügt waren u.a. der Antrag auf Ausstellung des PD U2, die sie betreffende Leistungsmitteilung vom 13.01.2025, ein Lebenslauf, eine Aufenthaltsbestätigung betreffend einen Krankenhausaufenthalt bei den Barmherzigen Brüdern vom 03.02.2025 bis 04.02.2025, Abbildungen von eAMS Konto Nachrichten vom 05.02.2025 und vom 17.01.2025.

I.2.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bis 31.12.2024 in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesene bP ab 10.01.2025 im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden sei. Der von ihr am 24.01.2025 für die Zeit vom 27.01.2025 bis 26.04.2025 beantragte Leistungsexport gemäß Art. 64 EG-Verordnung 883/2004 nach Deutschland sei gewährt worden. Am 18.04.2025 habe die bP elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Tag der Geltendmachung 26.04.2025) gestellt. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.04.2025 habe sie erklärt, sie werde innerhalb einer Woche eine Bestätigung über eine Einstellungszusage in Deutschland vorlegen. Da dies nicht geschehen sei, habe ihr Leistungsexport nicht verlängert werden können.

Gemäß Art. 64 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 verliere die Person den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt. Dies sei gegenständlich der Fall, zumal die beschwerdeführende Partei selbst am 27.06.2025 per eAMS Kontonachricht angegeben habe, in Deutschland zu bleiben und nicht nach Österreich zurückkehren zu wollen. Ein Lebensmittelpunkt in Österreich liege nicht vor. Die mangels Zuständigkeit des AMS Salzburg Stadt mit Bescheid vom 12.05.2025 erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld sei daher zu Recht erfolgt.

In ihrem Vorlageantrag vom 01.09.2025 wiederholte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen ihre Beschwerdeargumente und brachte ergänzend vor, dass sie sehr wohl vor Ablauf des Exportzeitraums nach Österreich zurückgekehrt sei. Sie habe sich beim AMS persönlich vorgestellt und damit ihre Rückkehrpflicht erfüllt. Damit sei der Bestimmung des Art. 64 Abs. 2 VO 883/2004 entsprochen worden, da diese keine langfristige Wohnsitzabsicht erfordere. Sie beantrage daher festzustellen, dass die Rückkehrpflicht durch ihre persönliche Vorsprache beim AMS erfüllt worden sei und das AMS zu verpflichten, den Leistungsexport unter Berücksichtigung ihrer nachgewiesenen Arbeitssuche in Deutschland erneut zu prüfen. Dem Vorlageantrag beigelegt war eine Liste von Bewerbungen bei 60 Unternehmen in Deutschland im Zeitraum Februar bis Mai 2025.

I.3.Am 24.03.2026 nahm die beschwerdeführende Partei in der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt.

In der Folge brachte sie wiederholt ein mit 26.03.2026 datiertes Schreiben ein, in welchem sie Unstimmigkeiten monierte. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 03.09.2025 spreche davon, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2025 zunächst postalisch an ihre österreichische Adresse übermittelt und dann erneut am 18.08.2025 über das eAMS Konto zugestellt worden sei. Ihr liege jedoch eine Ausfertigung mit einem Abfertigungsvermerk vom 30.07.2025 vor, aus welchem hervorgehe, dass die Entscheidung erst an diesem Tag in den amtlichen Geschäftsgang gegeben wurde. Der Abfertigungsvermerk dokumentiere, dass die behördliche Ausfertigung erst am 30.07.2025 und damit in der 11. Woche nach Einbringung einer Beschwerde-erfolgt sei. Es liege sohin ein Widerspruch zwischen dem behaupteten Versandzeitpunkt (24.07.2025) und dem dokumentierten Zeitpunkt der behördlichen Ausfertigung (30.07.2025) vor.

Der Verwaltungsakt sei zudem unvollständig, da ihre Korrespondenz mit dem Jobcenter Würzburg, welches im Rahmen des Verfahrens nach dem PD U2 als zuständige Stelle im Gastland die Betreuung, Vermittlung und Überwachung ihrer Verpflichtungen übernommen habe, fehle. Diese Unterlagen seien wesentlich, da sie die Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Ausland dokumentierten. Sie ersuche um Klarstellung sowie Ergänzung des Verwaltungsaktes um die fehlende Korrespondenz mit dem Jobcenter Würzburg bzw. um Mitteilung, warum sie nicht im Akt sei.

Mit fünf weiteren – im Wesentlichen inhaltsgleichen - Schreiben monierte die beschwerdeführende Partei erneut Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bzw. die Unvollständigkeit des Verwaltungsaktes und legte bisweilen eine Korrespondenz mit der Bundesagentur für Arbeit bei, aus welcher hervorgehe, dass ihr Aufenthalt sowie ihre Mitwirkungspflichten im grenzüberschreitenden Kontext bekannt und abgestimmt gewesen seien. Insbesondere werde dadurch bestätigt, dass sie nach ihrem Termin in Salzburg noch am selben Tag in ihren Wohnort zurückgekehrt sei, weshalb keine Ortsabwesenheit zu erfassen gewesen sei. Es ergebe sich sohin ein konsistentes Gesamtbild, wonach ihr Lebensmittelpunkt zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits in Deutschland gelegen sei und dies dem beteiligten Stellen auch bekannt gewesen sei. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass sie ihre deutsche Postleitzahl nicht in MeinAMS eintragen könne, es bestehe sohin eine technisch eingeschränkte Möglichkeit der Adressaktualisierung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1.Die bP, eine deutsche Staatsangehörige, stand in der Zeit von 16.01.2017 bis 31.12.2024 in einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Dienstverhältnis in Salzburg.

II.1.2.Am 10.01.2025 (Tag der Geltendmachung 10.01.2025) stellte die bP bei der belangten Behörde auf elektronischem Wege einen Antrag auf Arbeitslosengeld. (vgl. Gerichtsakt OZ 1/023).

Am 13.01.2025 wurde der bP die Mitteilung über den Leistungsanspruch betreffend den Zeitraum 10.01.2025 – 26.04.2025 übermittelt. (vgl. Gerichtsakt OZ 1/094)

Am 17.01.2025 teilte die bP der belangten Behörde unter dem Betreff “Antrag auf Ausstellung eines PD U1” mit, dass sie ihren Fokus bei der Arbeitssuche aus familiären Gründen auf Süddeutschland legen werde. Eine Anfrage beim Jobcenter in Deutschland habe ergeben, dass sie u.a. von Österreich das Formular PD U1 benötige. Sie erinnere sich, dass für die bei ihrem letzten Dienstgeber in Österreich beschäftigten Personen aus unterschiedlichen Ländern vor allem das Formular PD U2 ausgefüllt worden sei; dies sei korrekt. (vgl. Gerichtsakt 0Z 1/029)

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.01.2025 zum Gegenstand “Leistungsexport gemäß Artikel 64 EG-Verordnung 883/2004” erklärte die bP, dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 27.01.2025 bis 26.04.2025 nach Deutschland exportieren möchte. Als Wohnadresse im Staat der Arbeitssuche nannte sie “ XXXX ”. Die bP wurde über die rechtlichen Bedingungen für den Leistungsexport aufgeklärt. (vgl. Gerichtsakt OZ 1/033)

Der Leistungsexport wurde seitens der belangten Behörde für den Zeitraum 27.01.2025 bis 26.04.2025 bewilligt und das PDU2 ‘Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 ausgestellt. (vgl. Gerichtsakt (vgl. Gerichtsakt OZ 1/031, 032)

Am 04.02.2025 langte die Bestätigung der Agentur für Arbeit Würzburg über die Meldung der bP als Arbeitsuchende – Export nach Artikel 64 EG-Verordnung 883/2004 (U009) bei der belangten Behörde ein. (vgl. Gerichtsakt OZ 2/ 010)

II.1.3.Am 18.04.2025 (Tag der Geltendmachung 26.04.2025) stellte die bP bei der belangten Behörde auf elektronischem Wege einen Antrag auf Arbeitslosengeld. (vgl. Gerichtsakt OZ 1/062)

Mit Schreiben vom 22.04.2025 wurde der bP mitgeteilt, dass es für die Zuerkennung Ihrer Leistung unbedingt erforderlich sei, dass sie beim Arbeitsmarktservice Salzburg-Stadt persönlich vorspreche; als Termin sei der 28.04.2025 reserviert worden. (vgl. Gerichtsakt OZ 1/064).

Die bP reiste zu diesem Termin von ihrem Wohnort in Deutschland an und kehrte noch am Abend desselben Tages an ihren Wohnort in Deutschland zurück. (vgl. Gerichtsakt OZ 25, 26,28, 29, 30; vorgelegte Kommunikation zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der bP am 28.04.2025)

Am 28.04.2025 erklärte die bP niederschriftlich vor der belangten Behörde in Salzburg, dass sie eine Bestätigung über eine mögliche Einstellungszusage in Deutschland innerhalb einer Woche vorlegen werde sowie darüber informiert worden zu sein, dass im Falle einer Nichtvorlage ein Anspruch auf Verlängerung des Leistungsexports nach Deutschland nicht bestehe. (vgl. Gerichtsakt OZ 1/069)

Die bP legte die in der Niederschrift vom 28.04.2025 thematisierte Bestätigung nicht fristgerecht vor.

Mit Schreiben vom 20.05.2025 übermittelte die belangte Behörde der bP das PDU1 im Original. Im Formular wird unter Punkt 6.2. bestätigt, dass die bP keine Leistungen seitens des Arbeitsmarktservice in Österreich erhält und zum Zeitpunkt der Ausstellung des PDU1 auch kein Leistungsexport mehr vorliegt. (vgl. Gerichtsakt OZ1/092)

II.1.4.Die bP bezog in der Zeit von 10.01.2025 bis 26.04.2025 Arbeitslosengeld von der belangten Behörde, wobei die Leistung im Zeitraum 27.01.2025 bis 26.04.2025 nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den Staat der Arbeitssuche (Deutschland) “exportiert” wurde. (vgl. Gerichtsakt OZ 1/032)

Die bP hatte bereits alleine auf aufgrund ihrer österreichischen Versicherungszeiten einen Anspruch auf Leistungen im Ausmaß von 273 Tagen (§ 18 Abs. 2 Buchst. a AlVG) erwirkt. Im Falle des Vorliegens einer Bestätigung von der Agentur für Arbeit über die Versicherungszeiten aufgrund des aufscheinenden Dienstverhältnisses in Deutschland von 2013 bis 2016 hätte die Bezugsdauer insgesamt 463 Tage betragen können, wenn die bP innerhalb der letzten 15 Jahre mind. 9 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war (vgl. Gerichtsakt OZ 1/079). Voraussetzung für den Bezug in gesamten Ausmaß wäre zudem gewesen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der bP nach Beendigung des Leistungsexports erneut nach Österreich verlegt worden wäre.

II.1.5.Von 21.07.2017 bis 24.01.2025 hatte die bP ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX 5020 Salzburg. (vgl. Gerichtsakt OZ 2)

Nach Bewilligung des Leistungsexports verlegte die bP ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland, behielt diesen auch nach Beendigung des Leistungsexports mit 26.04.2025 bei und beabsichtigte zudem nicht, ihn wieder nach Österreich zu verlegen. (vgl. Gerichtsakt OZ 25, 26,28, 29, 30; OZ 1/095)

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind nicht strittig.

Die österreichischen Versicherungszeiten ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB.

Die ergangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten aktuellen Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und sind ebenso wenig strittig wie der Zeitraum des “Leistungsexports” nach Deutschland. Der “Exportzeitraum” geht überdies aus dem einliegenden PDU2 Formular hervor.

Die zeitlich Antragsabfolge ist dem elektronischen System der belangten Behörde ebenso zu entnehmen, wie insbesondere auch die bereits am 10.01.2025 antragsgemäß erfolgte Leistungszuerkennung und die erst danach stattgefundene Beantragung eines “Leistungsexports” nach Deutschland.

Nach Bewilligung des Leistungsexports verlegte die bP ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland, behielt diesen auch nach Beendigung des Leistungsexports mit 26.04.2025 bei und beabsichtigte zudem nicht, ihn wieder nach Österreich zu verlegen. (vgl. Gerichtsakt OZ 25, 26,28, 29, 30; OZ 1/095)

Die Feststellungen zum Lebensmittelpunkt nach Deutschland ergeben sich zweifelsfrei aus den Ausführungen der bP in ihren im eAMS dokumentierten Schreiben sowie ihrer Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht:

Am 17.01.2025 teilte die bP der belangten Behörde mit, dass sie ihren Fokus bei der Arbeitssuche aus familiären Gründen auf Süddeutschland legen werde.

Umfangreich vorgelegte Korrespondenz zwischen der bP und der Bundesagentur für Arbeit über Bewerbungen bei in Deutschland lokalisierten Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Bewilligung des Leistungsexports

Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin von der Bundesagentur für Arbeit aus der hervorgeht, dass die bP für den Termin bei der belangten Behörde am 28.04.2025 in Salzburg von ihrem Wohnort in Deutschland anreiste und noch am selben Tag nach Deutschland zurückkehrte

Schreiben der bP vom 13.04.2026, in dem sie wie folgt ausführt: “Zusammen mit dem Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse ergibt sich ein konsistentes Gesamtbild, wonach mein Lebensmittelpunkt zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits in Deutschland lang und den beteiligten Stellen bekannt war.”

Mitteilung der bP im eAMS vom 27.06.2025:

“Das wäre asoziales Verhalten. Wenn ich mich in Eurem Land nur anmelden müsste, um Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe zu erhalten ¿ die letzten elf Jahre habe ich tatsächlich in meinem Heimatland und im Ausland (in Österreich) gearbeitet, dort Steuern und Sozialbeiträge gezahlt.

Ich hatte auch nicht vor, in meinem Heimatland, in das ich nach acht Jahren Arbeit in Österreich zurückgekehrt bin, Sozialhilfe auf Kosten der Steuerzahler in Anspruch zu nehmen. Derzeit bezahle ich meine Krankenversicherung selbst, da ich in mein Heimatland zurückgekehrt bin, in dem meine engste Familie lebt. Diese Nähe zu ihnen wurde für mich wichtiger als ein weiterer Aufenthalt in einem fremden Land.

In Österreich habe ich als Ausländer gearbeitet und sehe keinen Grund, warum ich weiterhin in diesem Land und für dieses Land arbeiten sollte, dort Steuern zahlen oder Arbeitslosengeld beziehen sollte, das ich als Ausländer später nicht erhalten würde. […]

Daher gibt es für mich keinen Grund, nach Österreich zurückzukehren, denn es ist weder das Land meiner Vorfahren noch das Land, das mich ausgebildet hat, sondern lediglich ein Land, das Steuern eingezogen hat.”

Dass die bP die in der Niederschrift vom 28.04.2025 thematisierte Einstellzusage binnen der vorgelegten Frist nicht vorlegte, wird von ihr nicht bestritten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2.Auszug aus den verfahrensrelevanten Bestimmungen in der jeweils anzuwendenden Fassung:

II.3.2.1. Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

“Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. […].

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (in der bis 30.06.2025 gültigen Fassung)

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […].”

II.3.2.2. Auszug aus der Verordnung (EG) 884/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:

„Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Auszug aus TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

[…]

f) „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

[…]

j) „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; […]

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

[…]

h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit; [..]

Auszug aus TITEL II

BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

[…]

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; […]

TITEL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN

Auszug aus KAPITEL 6

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 61

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

— Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,

— Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen,

— oder

— Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.

Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben

(1) Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

a) vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Fristgenehmigen;

b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;

c) der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;

d) die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.

(2) Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c) einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sieverliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.

(3) Der Höchstzeitraum, für den zwischen zwei Beschäftigungszeiten ein Leistungsanspruch nach Absatz 1 aufrechterhalten werden kann, beträgt drei Monate, es sei denn, die Rechtsvorschriftendes zuständigen Mitgliedstaats sehen eine günstigere Regelung vor; dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monateverlängert werden.

(4) Die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des zuständigen Mitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in den sich die betreffende Person zur Arbeitssuche begibt, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.“

II.3.3. Die belangte Behörde hat mit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Arbeitslosengeld keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern eine dem Verfahrensrecht zugehörige Frage geklärt.

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist in diesem Falle nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs ist daher jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Es ist folglich gegenständlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der belangten Behörde mangels Zuständigkeit infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.

II.3.4.Die „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ sind nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung Nr. 883/2004 vom sachlichen Geltungsbereich erfasst, sie werden nach Titel III Kap 6, Artikel 61 bis 65a koordiniert.

Für die Gewährung von „Leistungen bei Arbeitslosigkeit“ ist nach Artikel 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 grundsätzlich der Staat zuständig, nach dessen Rechtsvorschriften der Arbeitslose zuletzt (in der Arbeitslosenversicherung) versichert war. Der Unionsgesetzgeber geht nämlich stillschweigend davon aus, dass, wenn eine Person zuletzt in einem Mitgliedstaat wohnte und dort auch beschäftigt war, dieser Mitgliedstaat der geeignete ist, um im Falle von Arbeitslosigkeit möglichst rasch wieder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile Miethe, EU:C:1986:243, Rn. 17, sowie Jeltes u. a., EU:C:2013:224, Rn. 21). Das Statut des Beschäftigungsstaates gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a wird damit im Ergebnis auch auf Zeiten der Arbeitslosigkeit erstreckt. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es für Echte Grenzgänger, Unechte Grenzgänger und Grenzgänger mit „Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall“.

Art. 64 VO Nr. 883/2004 soll arbeitslosen Personen die Ausübung ihres Freizügigkeitsrechtes (Art. 45 AEUV) durch den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ermöglichen, damit sich diese zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben können. Der Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit unterliegt jedoch gemäß Art. 63 in Verbindung mit Art. 64 Einschränkungen. So ist u.a. die Aufrechterhaltung eines Leistungsanspruchs trotz Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 64 Abs. 1 lit. c leg. cit. grundsätzlich auf 3 Monate begrenzt und ist der Exportanspruch zudem an die Voraussetzung geknüpft, dass sich die arbeitslose Personen im Aufenthaltsstaat der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt (Art. 64 Abs. 1 lit. b leg. cit.). Die 3- Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die arbeitslose Person nicht mehr der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung steht. Im Einzelfall ist eine Verlängerung des Leistungsexports von drei Monate auf sechs Monate durch den zuständigen Träger möglich, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Nach Art. 64 Abs. 2 leg.cit. verliert die arbeitslose Person jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf der 3 Monats bzw. Sechsmonatsfrist zurückkehrt. (vgl. EuGH verb Rs 41/79, 121/79 und 796/79, Testa, Slg 1980, 1979). (vgl. zum Ganzen Felten in Spiegel (Hrsg.), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, 35. Lfg.)

II.3.5.Zuständig für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit war nach der mit 31.12.2024 erfolgten Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses der bP in Österreich unstrittig das Arbeitsmarktservice Salzburg Stadt. Dem bei der örtlich zuständigen Behörde eingebrachten Antrag der bP vom 10.01.2025 auf Arbeitslosengeld wurde folglich auch mit Mitteilung über den Leistungsanspruch am 13.01.2025 entsprochen.

Die Zuständigkeit für den von der bP am 24.01.2025 bei der belangten Behörde beantragten Leistungsexport nach Deutschland richtete sich gemäß Art. 64 Abs. 1 lit. d nach Art. 61 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 nach dem Staat der letzten Beschäftigung; die Zuständigkeit Österreichs war sohin gegeben. Die erste Voraussetzung für den Leistungsexport nach Art. 64 Abs. 1 lit., nämlich die vierwöchige Eingliederung in die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates, wurde von der belangten Behörde nachgesehen und das PDU2 für den Zeitraum von drei Monaten ausgestellt, sohin für jenen Zeitraum, auf den die bP gemäß Art. 64 einen Rechtsanspruch hatte.

Die bP kam unstrittig den ihr nach Art. 64 obliegenden Verpflichtungen, wie Meldung bei der zuständigen Arbeitsverwaltung in Deutschland, Unterwerfung des dort vorgesehenen Kontrollverfahrens und Erfüllung der Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates, nach. Der Leistungsexport nach Deutschland bis zum 26.04.2025 war aufgrund der Erfüllung sämtlicher Voraussetzung somit rechtskonform.

Nach Art. 64 Abs. 1 lit. c ist die Dauer des Leistungsexports grundsätzlich auf drei Monate beschränkt, der zuständigen Träger kann allerdings eine Verlängerung auf maximal sechs Monate gewähren; ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Leistungsexport besteht nicht. Der bP wurde seitens der belangten Behörde eine Verlängerung im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache am 28.04.2025 offeriert. Die hierfür geforderte Vorlage der Einstellungszusage einer in Deutschland situierten Firma erfolgte nicht, sodass dem Wunsch der bP auf Verlängerung nicht entsprochen wurde.

Die bP ist trotz der diesbezüglichen Belehrung am 28.04.2025 nach Ablauf der 3-Montsfrist nicht nach Österreich, den für ihren Leistungsanspruch zuständigen Mitgliedstaat, zurückgekehrt, sodass sie nach Art. 64 Abs. 2 jeden Leistungsanspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verwirkt hat. (vgl. “Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt.”). “Zurückgekehrt” im Sinne dieser Bestimmung bedeutet nämlich nicht, - wie die bP vermeint - eine einmalige persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde, sondern vielmehr, dass man sich wieder der Arbeitsverwaltung des für die Leistung zuständigen Mitgliedstaates zur Verfügung stellt. (vgl. VwGH vom 18.12.2008, 2008/08/0021, unter Hinweis auf das o.a. Urteil des EuGH vom 19. Juni 1980).

Wenn die bP unter Hinweis auf Art. 61 wiederholt eine Verkürzung ihres zeitlichen Leistungsanspruches vorbringt, so ist zu betonen, dass die bP im Falle einer rechtzeitigen Rückkehr nach Österreich die Gesamtanspruchsdauer unter Berücksichtigung ihrer deutschen Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten zuerkannt hätte werden können. (vgl. Gerichtsakt OZ 1/079). Österreich wäre als Staat der letzten Beschäftigung zur Anwendung des Art. 61 verpflichtet gewesen, d.h. es wäre grundsätzlich zu einer Anrechnung der unmittelbar vor der Aufnahme der Beschäftigung in Österreich gelegenen deutschen Beschäftigungszeiten gekommen. Der zuständige österreichische Träger hat nicht – wie die bP vermeint - ihre zeitliche Anspruchsdauer beschnitten, vielmehr nur rechtskonform den Leistungsexport nach Art. 64 auf drei Monate beschränkt.

Im Hinblick auf das Vorbringen im Zusammenhang mit der Ausstellung des Formular PDU1 darf auf Folgendes hingewiesen werden: Im Falle eines Antrages auf Leistungen beim deutschen Träger wäre es erst dann zu einer Anrechnung der österreichischen Beschäftigungszeiten nach Art. 62 gekommen, wenn die bP unmittelbar zuvor in Deutschland gearbeitet hätte (sog. „Ein-Tages-Regel”). Voraussetzung für die Anwendung des Art. 61 Abs. 2 ist, dass der Wohnort mit dem Ort der letzten Beschäftigung ident ist.

II.3.6.Die bP sieht in der Begrenzung des Mitnahmezeitraumes auf drei Monate eine Einschränkung der Freizügigkeit. Ein Verstoß liegt hierdurch allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht vor; (vgl. Felten in Spiegel (Hrsg.), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, 35. Lfg.):

„Die Anordnung des Art. 63 nimmt auf dem besonderen Charakter von Leistungen bei Arbeitslosigkeit Bedacht. Einerseits stellte die Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Arbeitslosigkeit eine maßgebliche Motivation zur Ausübung der primär rechtlich garantierten Freizügigkeit dar. Andererseits setzen Leistungen bei Arbeitslosigkeit und die damit verbundenen Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ein Naheverhältnis zum nationalen Arbeitsmarkt und eine enge Kooperation mit den zuständigen Trägern voraus. Um insbesondere letzterem Umstand Rechnung zu tragen sieht Art. 63 eine Einschränkung der Exportpflicht von Geldleistungen gemäß Art. 7 vor. Die Aufhebung der Wohnortklausel kommt allerdings nur in den durch Art. 64, 65 und 65a vorgezeichneten Grenzen zur Anwendung. […].

Die Aufhebung der Wohnortklausel gilt gemäß Art. 7 nur, soweit die Verordnung selbst „nichts anderes bestimmt“. Aufgrund der anderslautenden Regelung des Art. 63 besteht eine Exportpflicht von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur in den Fällen der Art. 64, 65 und 65a.[…]

Die Exportpflicht des Art. 7 ist freilich Ausfluss der primärrechtlich garantierten Freizügigkeit. Eine Einschränkung der Aufhebung der Wohnortklausel hat folglich freizügigkeitsbeschränkende Wirkung. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedoch dann nicht vor, wenn die freizügigkeitsbeschränkende Regelung objektiv durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. (EuGH C-224/98, D’Hoop, Slg 2002, I-6191 Rn 36; C-346/05,Chateignier, Slg 2006, I-10951 Rn 32; C-406/04, de Cuyper, Slg 2006, I-6947Rn 40.) Im Hinblick auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat der EuGH die sachliche Rechtfertigung für eine beschränkte Exportpflicht in der Notwendigkeit zuständigen Trägers gesehen, die für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs rechtlichen Voraussetzungen kontrollieren zu können. Zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle sei es erforderlich, dass diese unerwartet und an Ort und Stelle stattfindet. Aus diesem Grund sei es objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig, dass der Leistungsbezieher sich während der Bezugsdauer im zuständigen Staat aufhalten muss. (EuGH C-406/04, de Cuyper, Slg 2006, I-6947 Rn 47).“

II.3.7.Die bP hat durch die nicht erfolgte Rückkehr nach Österreich ihren Anspruch auf Leistungen des österreichischen Trägers gemäß Art. 64 Abs. 2 verloren. Österreich ist nicht mehr als der nach Art. 61 Abs. 2 der Verordnung 883/2004 für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat zu qualifizieren. Die bP hat zudem ihren Lebensmittelpunkt – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – nach dem Leistungsexport ab Feber 2025 zweifelsfrei nach Deutschland verlegt und beabsichtigte auch nicht, einen solchen in Österreich wieder zu begründen.

Am 18.04.2025, dem Tag der Antragstellung auf Arbeitslosengeld, hatte die bP weder Wohnsitz noch Lebensmittelpunkt in Österreich. Mangels Vorliegen von Anknüpfungspunkten ist Österreich nicht der nach der Verordnung 883/2004 für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat und hat die belangte Behörde daher den Antrag der bP vom 18.04.2025 auf Arbeitslosengeld zu Recht nach § 44 iVm 46 AlVG zurückgewiesen.

II.3.8.Dem Antrag der bP, ihre Korrespondenz mit dem Jobcenter XXXX einzuholen, wurde nicht nachgekommen, da die Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Ausland nicht bezweifelt wird.

Entgegen dem Vorbringen erging die Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung, zumal die Zustellung per MeinAMS am 18.08.2026 erfolgte und die zunächst vorgenommen Zustellung im Juli an die nicht mehr aufrechte Adresse in Österreich rechtsirrig erfolgte. Folglich wurde seitens der belangten Behörde auch dem Antrag der bP auf Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nachgekommen. Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass selbst im Falle einer nicht fristgerecht ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht über die erhobene Beschwerde vom 10.06.2025 zu entscheiden gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen gleichfalls nicht vor.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

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