Bundesverwaltungsgericht L501 2323759-1

L501 2323759-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2026

Regest

Geltendmachung Krankenstand Meldepflicht Notstandshilfe Unterbrechung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L501 2323759-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2323759.1.00

Spruch

L501 2323759-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Monika DANILKOW und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Perg vom 06.10.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2025, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-016323-sw, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Im Rahmen der von der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) am 06.10.2025 bei der SEL OÖ des Arbeitsmarktservice durchgeführten telefonischen Wiedermeldung nach Beendigung des am 09.09.2025 von ihr gemeldeten Krankenstands beantragte diese einen Bescheid über die Bezugsunterbrechung.

Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.10.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) gemäß § 58 iVm § 46 AlVG die Notstandshilfe ab dem 06.10.2025 gebührt. Nach Wiedergabe der Absätze 5 und 6 des 46 AlVG wurde begründend ausgeführt, dass sich die bP nach ihrem am 19.09.2025 beendeten Krankenstand erst wieder am 06.10.2025 gemeldet habe.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.10.2025 führte die bP aus, dass sie bereits anlässlich der telefonischen Krankmeldung zur Dauer des befristeten Krankenstandes befragt worden sei. Sie habe der Mitarbeiterin das Ende des Krankenstandes mit 19.09.2025 mitgeteilt, sohin habe das im Zuge der Krankmeldung geführte Gespräch implizit auch die Gesundmeldung beinhaltet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP die Wiedermeldung nicht unmittelbar nach dem Ende ihres Krankenstandes, sondern erst am 06.10.2025 vorgenommen habe. Über die erforderliche Wiedermeldung nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes sei ab Juni 2025 durch Aushang (Glastüre Eingang), Aufsteller (Foyer, 1. Stock, 2. Stock Wartebereich) und Infoblätter im Bereich des AMS informiert worden Die Informationen befänden sich unverändert immer noch im Bereich des AMS (Aufsteller, Infoblätter, Aushang).

Mit Schreiben vom 27.10.2025 stellte die bP fristgerecht per eAMS den Antrag, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend führte sie aus, dass laut dem im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten § 46 Abs. 5 AlVG idF vom 30.06.2025 der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug nicht neuerlich geltend zu machen sei, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt sei. Dies treffe in ihrem Falle zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:

II.1.1.Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 21.02.2025 wurde die bP seitens der belangten Behörde über die Höhe der gebührenden Notstandshilfe ab 01.01.2025 sowie über das voraussichtliche Leistungsende mit 28.09.2025 informiert. Direkt unterhalb dieser Information findet sich in der Mitteilung folgende Feststellung: „Das angegebene voraussichtliche Leistungsende gilt vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen“.

Am 09.09.2025 übermittelte die bP der belangten Behörde elektronisch via eAMS eine Bestätigung ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit von 08.09.2025 bis 19.09.2025.

Von 08.09.2025 bis 19.09.2025 war die bP wegen Krankheit arbeitsunfähig, von 11.09.2025 bis 19.09.2025 bezog sie Krankengeld.

Am 06.10.2025 meldete sie sich erstmals nach dem Ende ihrer bestätigten Arbeitsunfähigkeit wieder bei der belangten Behörde; die Wiedermeldung erfolgte telefonisch.

II.1.2. Über die durch BGBl. I Nr. 2024/66 eingetretenen Änderungen im Zusammenhang mit der nach § 46 Abs. 5 AlVG erforderlichen Wiedermeldung nach dem Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes wurde seitens der belangten Behörde ab Juni 2025 durch Aushang (Glastüre Eingang), Aufsteller (Foyer, 1. Stock, 2. Stock Wartebereich) und Infoblätter informiert worden.

Die Änderungen in Bezug auf die Wiedermeldung ab 01.07.2025 wurden seitens des Arbeitsmarktservice generell auf mehreren Wegen kommuniziert:

Auf der Homepage des AMS (www.ams.at) wurde auf der ersten Seite ganz oben, an der Stelle, an der jetzt „MeinAMS - Immer. Online. Für mich.“ „Nutzen Sie MeinAMS - für eine moderne, einfache und schnelle Online-Abwicklung Ihrer Anliegen!“ steht, bereits vor dem 01.07.2025 unter der Überschrift „Wichtige Informationen zu AMS Leistungen“ über die Änderungen informiert.

In den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice wurde nachstehende Information ab dem 21.05.2026 im Format A3 (Aufsteller) in jedem Stockwerk sowie bei den Eingangstüren und auf den Tischen angebracht:

„Ab 1. Juli 2025 ändert sich die Frist für die Wiedermeldung

Ab 01.07.2025 müssen Sie sich nach einer Unterbrechung (z.B. Krankenstand, Auslandsaufenthalt usw.) sofort beim AMS melden!

Achtung:

Ihr Geld wird erst ab dem Tag der (Wieder-)meldung ausbezahlt.

Die Wiedermeldung kann nur über Ihr eAMS-Konto, telefonisch oder persönlich erfolgen.

Eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung ist nicht möglich.

Bei Wiedermeldung nach einem Krankenstand ist immer eine ärztliche Bestätigung über die Dauer (Beginn und Ende) der Krankmeldung erforderlich – auch wenn die Krankmeldung nur 1 Tag angedauert hat.“

Ab Mai 2025 wurde über die Änderungen ab 01.07.2025 auch durch eine Ansage am Tonband des AMS informiert.

Am 14.04.2025, am 15.05.2025 und am 16.06.2025 erging an Kunden mit einem eAMS-Konto jeweils eine Information bezüglich der neuen Regelung iZm der Wiedermeldung ab dem 01.07.2025.

Am 24.06.2025 wurde über die Medien in Form einer OTS Aussendung über die ab 01.07.2025 geltenden Änderungen betreffend Wiedermeldung informiert.

II.1. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind nicht strittig. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unter Pkt. II.1. in Klammern angeführten, in diesem Zusammenhang unbedenklichen und nachvollziehbaren Beweismitteln.

Die Feststellungen iZm dem Bezug von Leistungen aus der Notstandshilfe ergeben sich insbesondere aus dem Bezugsverlauf sowie der einliegenden Mitteilung über den Leistungsanspruch.

Die Feststellungen zur Krankmeldung samt Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie zur telefonischen Wiedermeldung am 06.10.2025 ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind zudem unstrittig.

Dass über die geänderte Rechtslage seitens der belangten Behörde in der in der Beschwerdevorentscheidung beschriebenen Form informiert worden ist, wird von der bP nicht bestritten.

Die seitens des Arbeitsmarktservice über mehrere Kommunikationskanäle erfolgte Information zu den sich ab 01.07.2025 ergebenden Änderungen in Bezug auf die Wiedermeldung ist aufgrund der Vielzahl beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren gerichtsbekannt sowie im Internet noch teilweise sichtbar (vgl. etwa Instagram ams.wien, https://www.ams.at/regionen/burgenland/news/2025/06/wichtige-information-gesaetzliche-aenderungen-ab-010725#oberoesterreich ; Facebook amsooe; usw.).

Informationen über die neuen Regelungen fanden sich beispielsweise in den OÖ Nachrichten vom 24. Juni 2025 („Ab 1. Juli: Diese neuen Regeln gelten beim AMS“) oder Kurier vom 01.07.2025 („AMS: Diese neuen Regeln gelten für Arbeitslose ab Juli“), in der Heute vom 24.06.2025 (abrufbar unter https://www.heute.at/s/neue-ams-regeln-kommen-das-musst-du-jetzt-wissen-120115573), usw.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […]

Beginn des Bezuges (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024)

§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.

[…]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

[…]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38.

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Antragstellung (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025)

§ 46 (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.

(2) – (4) […]

(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird. […]“

II.3.3.Am 09.09.2025 meldete die bP einen Unterbrechungsgrund und trat in der Folge aufgrund des Krankengeldbezugs von 11.09.2025 bis 19.09.2025 ein Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit. a iVm § 38 AlVG ein.

Die bP bestreitet nun - unter Verweis auf die vor dem 01.07.2025 geltende Rechtslage - eine sie verfahrensgegenständlich treffende Verpflichtung zur Wiedermeldung nach § 46 Abs. 5 AlVG, da der von ihr anlässlich ihrer Krankmeldung am 09.09.2025 elektronisch übermittelten Bestätigung nicht nur der Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit, sondern zugleich auch das Ende zu entnehmen sei. Die Krankmeldung habe sohin implizit die Gesundmeldung beinhaltet.

Seit Inkrafttreten des BGBl. I 2024/66 mit 01.07.2025 differenziert der Gesetzgeber hinsichtlich der Verpflichtung zur Wiedermeldung nach § 46 Abs. 5 AlVG allerdings nicht mehr, ob das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes bereits im Vorhinein bekannt ist oder nicht. Hieß es in § 46 Abs. 5 AlVG aF noch

„Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, […]“,

so wird im § 46 Abs. 5 idgF für das Erfordernis einer Wiedermeldung nicht mehr darauf abgestellt, ob dem AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist oder nicht:

„Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. […]“

§ 46 Abs. 5 AlVG idgF fehlt nicht nur jeglicher Hinweis auf ein dem AMS im Vorhinein bekanntes Ende des Unterbrechungsgrundes, sondern ordnet in seinem zweiten Satz überdies an, dass bei Unterbrechungen unter 62 Tagen eine Mitteilung reicht, dass der Unterbrechungsgrund „nicht mehr vorliegt“. Der Gesetzgeber spricht somit im Präsens davon, dass der Unterbrechungsgrund (bzw. Ruhensgrund) nicht mehr vorliegt, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass der Unterbrechungsgrund (bzw. Ruhensgrund) bei einer gültigen Wiedermeldung im Sinne von § 46 Abs 5 AlVG bereits nicht mehr vorliegen darf und ein (erst) künftiges Nichtvorliegen eines Unterbrechungsgrundes (bzw. Ruhensgrundes) somit den Anforderungen einer Meldung im Sinne von § 46 Abs 5 AlVG nicht entspricht. Vor allem aber beginnt der Leistungsbezug nach § 46 Abs 5 vierter Satz AlVG „erst mit dem Tag der Wiedermeldung“. Würde man nun eine (in der Zukunft liegende) Wiedermeldung noch während des Ruhens- oder Unterbrechungszeitraumes zulassen, so bestünde insofern ein Spannungsverhältnis zu § 46 Abs 5 vierter Satz AlVG, der den Beginn des Leistungsbezugs ausnahmslos mit dem Tag der Wiedermeldung datiert. Auch insofern ergibt sich, dass der Gesetzgeber offensichtlich klar vor Augen hatte, dass eine rechtswirksame Wiedermeldung erst nach dem Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum, und somit nicht „im Vorhinein“, erfolgen kann.

Das in einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung aufscheinende Ende – eine sohin lt. Vorbringen der bP im Vorhinein begrenzte Unterbrechung – ist folglich für eine quasi „automatische“ Fortsetzung des Leistungsbezugs ad definitionem nicht ausreichend. Es bedarf einer Wiedermeldung, sei es telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice oder durch eine persönliche Vorsprache. Der klare und eindeutige Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG idgF lässt keine andere Interpretation zu.

Aufrechterhalten wurde im § 46 Abs. 5 AlVG lediglich die bereits bisherige Differenzierung bei der Dauer der Unterbrechung von mehr oder weniger als 62 Tagen im Hinblick auf die Art der Geltendmachung. Nach Unterbrechungen von maximal 62 Tagen sieht die Bestimmung des § 46 Abs 5 ein vereinfachtes Verfahren vor, nach längeren Unterbrechungen (also von mehr als 62 Tagen) ist eine Antragstellung gemäß Abs 1 leg. cit. erforderlich, also ein elektronisches oder physisches Antragsformular auszufüllen.

Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten, dass eine Wiedermeldung mit Inkrafttreten des BGBl I 2024/66 für eine Weitergewährung der Leistung auch im Falle eines im Vorhinein bekanntgegebenen Endes notwendig ist.

II.3.4.Das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe stellt einen Einstellungsgrund iSd § 24 Abs. 1 AlVG dar.

II.3.4.1.Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AlVG ist die bezugsberechtigte Person von der amtswegigen Einstellung unverzüglich durch Mitteilung in Kenntnis zu setzen. § 46 Abs. 6 leg.cit. bestimmt seit der Novellierung durch BGBl. I Nr. 66/2024 hierzu ergänzend, dass eine Mitteilung über die Einstellung nur dann zu versenden ist, wenn der Arbeitslose dies wünscht oder der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der Arbeitslosen mitgeteilt wurde. Damit wird klargestellt, dass die Mitteilung einer Unterbrechung durch den Arbeitslosen zu einer Einstellung des Leistungsbezugs ab diesem Tag führt.

Die faktische Einstellung der Leistung ohne Erlassung eines Bescheides oder einer Mitteilung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG stellte bis 30.06.2025 keine Unterbrechung iSd § 46 Abs. 5 AlVG dar, weshalb auch die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges nicht eintreten konnten. Trat mangels Erlassung eines Bescheides oder Mitteilung eine Einstellung des Bezuges und eine Unterbrechung nicht ein, war für den Weiterbezug der Leistungen auch keine neuerliche Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG notwendig (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN).

Im Hinblick auf die neue Rechtslage ab 01.07.2025 ist diese Judikatur allerdings aufgrund des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 6 AlVG für jene Fällen nicht mehr aufrechtzuerhalten, in denen der Arbeitslose – wie verfahrensgegenständlich die bP – den Unterbrechungsgrund selber meldet und dabei eine Mitteilung über die Einstellung nicht verlangt. Dies hat zur Folge, dass die in der vorliegenden Konstellation seitens der belangten Behörde vorgenommene faktische Einstellung des Bezugs eine Unterbrechung iSd § 46 Abs. 5 AlVG darstellt, weshalb für den Weiterbezug eine Wiedermeldung iS dieser Gesetzesstelle erforderlich ist.

II.3.4.2.Die bP hat im Zuge der Meldung ihrer Arbeitsunfähigkeit am 09.09.2025 keine Mitteilung verlangt, sodass die seitens der belangten Behörde vorgenommene faktische Einstellung eine Unterbrechung des Leistungsbezuges im Rechtssinne bewirkte. Für den Weiterbezug der Leistung war daher eine neuerliche Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG notwendig. Die bP meldete sich nach dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit erstmals wieder am 06.10.2025 bei der belangten Behörde; die Notstandshilfe gebührt sohin ab diesem Tag.

II.3.5.Letztlich stellt sich die Frage, ob der verfahrensgegenständliche Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des begehrten Anspruches für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen ist.

Von dieser zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 ergangenen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 31. Mai 2000, 98/08/0387; vom 15. März 2005, 2004/08/0255) wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.09.2011, 2008/08/0158, abgegangen, zumal mit der genannten Novelle das Verfahren betreffend die Einstellung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung formalisiert worden war. Diese Formalisierung war durch eine Änderung des § 24 Abs. 1 AlVG erfolgt, wonach die bezugsberechtigte Person (vorerst) von der amtswegigen Einstellung durch Mitteilung in Kenntnis zu setzen ist und diese binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung begehren kann.

Im Hinblick auf die mit der nunmehrigen Novelle BGBl. I Nr. 66/2024 vorgesehenen Möglichkeit einer faktischen Einstellung (vgl. Pkt. II.3.4) mangelt es aber erneut in bestimmten – wie der verfahrensgegenständlichen – Konstellationen an einer Formalisierung des Verfahrens zur Bezugseinstellung. Der Abspruch der belangten Behörde über das Gebühren der Notstandshilfe ab 06.10.2025 ist daher als Abweisung des begehrten Anspruches für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach der Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145). Da die vorliegend anwendbare, zuletzt durch BGBl. I 2024/66 novellierte Bestimmung des § 46 AlVG eine hinreichend klare und eindeutige Regelung trifft, ist im gegenständlichen Fall nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auszugehen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich war es nicht erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

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