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L531 2309391-1•Bundesverwaltungsgericht L531 2309391-1
L531 2309391-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Diskriminierung Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliches Interesse politische Aktivität politische Gesinnung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
L531 2309391-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX , geb. XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1.1. Die männliche, beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) reiste erstmals am 12.10.2022 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte daraufhin einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.2. Anschließend reiste die bP nach Deutschland weiter, woraufhin das Verfahren in Österreich am 05.05.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt wurde.
I.1.3. Am 19.11.2024 wurde die bP von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt und wurde das Verfahren wieder fortgesetzt.
I.2.1. Am 20.11.2024 wurde die bP einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Befragt über ihren Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat und über ihre Rückkehrbefürchtungen brachte sie dabei Folgendes vor:
„Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
Ich habe die kurdische Partei HDP unterstützt und war aktiv mit anderen kurdischen Jugendlichen. Ein Cousin von mir ist bei den Kurden zum Kämpfen im Gebirge gewesen und starb dort. Ein zweiter Cousin ist bei YPG in Syrien ums Leben gekommen.
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Sie werden mich einsperren.“
I.2.2. Eine niederschriftliche Einvernahme am 03.02.2025 vor der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) wurde nach kurzer Zeit wieder abgebrochen, da die bP darauf bestand, in Kurdisch-Kurmanji einvernommen zu werden.
I.2.3. Am 20.02.2025 wurde die bP erneut vor der bB – diesmal unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji – niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen bestätigte die bP ihre in der Erstbefragung gemachten Angaben zu ihrem Fluchtgrund und brachte zusätzlich vor:
„LA: Gab es in Ihrem Herkunftsland eine staatliche Verfolgung aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung?
AW: Als Kurde wurde ich nicht in Ruhe gelassen, sie haben öfter nach meinen Cousins gefragt, befragt, die Polizei hat nach meinen Cousins gefragt, befragt, die Polizei hat mich auch einmal geschlagen, befragt, das war im Jahr 2018, da haben sie mich 2 Mal geschlagen, im Jahr 2019 wurde ich drei Mal geschlagen, befragt, bis zur Ausreise sind sie alle 3 – 6 Monate gekommen, befragt, ich wurde dann zu einem Berg gebracht in der Nähe unseres Dorfes gebracht, befragt, ich wurde geschlagen, ich wurde nach meinen Cousins gefragt, befragt, meine Brüder wurden von der Polizei nicht aufgesucht, befragt, weil ich früher öfters mit meinen Cousin unterwegs war, befragt, wir waren als Kinder immer zusammen, ab 2001, im Jahr 2015 ging der erste Cousin ins Gebirge und der zweite Cousin folgte 2017, befragt, ich bin im Juni 2022 ausgereist, befragt, ich bin von Istanbul mit dem Flugzeug legal ausgereist, befragt, ich hatte den Reisepass bei der Ausreise, ich habe den Reisepass und den Führerschein in Deutschland verloren, befragt, bei der Ausreise aus der Türkei hat es Personenkontrollen gegeben, befragt, die türkische Polizei hat kontrolliert, befragt, was hat die Polizei bei der Ausreise zu Ihnen gesagt, befragt, sie haben nach dem Grund der Ausreise gefragt, ich habe gesagt, dass ich in Serbien Arbeiten möchte, befragt, ich hatte einen Arbeitsvertrag bei einer Firma, ich konnte unbehelligt ausreisen.
LA: Hat es in der Türkei eine gegen Sie gezielte Verfolgungshandlung gegeben, wurden Sie persönlich bedroht bzw. gefoltert?
AW: Ja, die Polizei hat mich geschlagen, befragt, ich wurde das letzte Mal im Februar 2022 aufgesucht, befragt, ich bin im Juni 2022 ausgereist.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?
AW: Die Türkei ist kein sicheres Land, man kann den Behörden nicht vertrauen, in unserem Ort in Istanbul haben wir immer wieder Schüsse gehört, es war nicht sicher, befragt, was befürchten Sie bei einer Rückkehr, befragt, die Polizei, verfolgt mich, sie haben drei Mal nach meiner Ausreise nach mir gefragt, ich weiß nicht was bei einer Rückkehr passiert, befragt, weshalb hat Sie dann die Polizei ausreisen lassen, befragt, die Polizei in unserem Ort sind für Politik zuständig, die Polizei am Flughafen sind für die Ausreisekontrollen zuständig, befragt, hätten Sie in einem anderen Landesteil der Türkei Fuß fassen können, befragt, was sollte ich in einem anderen Landesteil der Türkei, ich habe dort keine Verwandten, befragt, in Österreich habe ich nur eine entfernte Verwandte, mein Ziel war Deutschland, weil ich dort Verwandte habe.“
I.3.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.3.3. Beweiswürdigend führte die bB aus, dass dem Fluchtvorbringen der bP keine Glaubhaftigkeit zukomme und dass ihre Ausreisegründe in Wahrheit wirtschaftlicher Natur seien. In der Einvernahme habe die bP keine politische Überzeugung bzw. Engagement für die HDP ins Treffen geführt, sondern sich vielmehr auf die Probleme ihrer Cousins berufen. Sowohl ihre Kernfamilie als auch die Familie der Cousins könne jedoch nach wie vor in der Türkei leben und dort den Lebensunterhalt bestreiten. Auch die bP habe bis zuletzt für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und sei ihre Ausreise ebenso problemlos vonstattengegangen. Eine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit sei nicht erkennbar, jedoch habe die bP auch nicht versucht, in einem anderen Ladesteiles der Türkei unterzukommen. Im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei müsste die bP nicht um Ihr Leben fürchten und könne auch ausgeschlossen werden, dass ihr dort die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre.
I.3.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückkehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf den Herkunftsstaat zulässig seien.
I.4.1. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz Beschwerde erhoben, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Inhaltlich vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die bP die HDP unterstützt und an diversen Aktivitäten sowie Demonstrationen teilgenommen habe. Weil sie mit ihren Cousins – die für die PKK bzw. YPG tätig gewesen seien – viel Kontakt gehabt habe, sei die bP immer wieder zu diesen befragt worden. So sei sie von der türkischen Spezialpolizei mehrmals festgenommen, geschlagen und bedroht worden. Auch die Familie der Cousins habe in der Türkei deshalb Probleme gehabt, weshalb sie ebenfalls habe flüchten müssen. Die bP fürchte aus diesen Gründen, bei einer Rückkehr in die Türkei sofort festgenommen oder getötet zu werden.
I.4.2. Die Beschwerdevorlage langte am 18.03.2025 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde der Abteilung L531 zugewiesen.
I.4.3. Am 07.07.2026 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der bP, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji statt. Dabei legte die bP eine Bestätigung der BBU über die Teilnahme an einem Grundregelkurs für Asylwerber vor.
I.4.4. Am 07.07.2026 übermittelte die rechtliche Vertretung dem erkennenden Gericht außerdem eine Beschäftigungsbewilligung des AMS, einen Arbeitsvertrag sowie einen Gehaltszettel der bP.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die bP ist türkischer Staatsbürger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Sie ist ledig und kinderlos. Sie spricht Türkisch und Kurdisch. Die Identität der bP steht nicht fest.
Die bP wuchs in Istanbul auf, wo sie für acht Jahre die Schule besuchte. Vor ihrer Ausreise lebte sie in einer Eigentumswohnung in Istanbul, die aktuell von ihren Eltern bewohnt wird. In der Türkei leben außerdem noch drei Brüder und eine Schwester der bP. Es besteht regelmäßig Kontakt mit ihren Angehörigen. Bis zu ihrer Ausreise arbeitete die bP als Monteur für Fenster und Türen.
1.2. Zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich:
Die bP reiste bereits am 12.10.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ohne das Verfahren abzuwarten, reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellte dort ebenfalls einen Asylantrag. Am 19.11.2024 wurde sie von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und hält sich seither im Bundesgebiet auf.
Die bP war im Bundesgebiet für 2 Monate berufstätig. Aktuell geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und hat noch keinen Deutschkurs absolviert. Sie ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei und zur Situation im Falle einer Rückkehr in die Türkei:
Die bP war nicht den von ihr behaupteten Gefährdungen oder Verfolgungen ausgesetzt und ist diesen oder anderen auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.
Die bP gehörte in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und war die bP vor ihrer Ausreise keiner individuellen Verfolgung oder sonstigen Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen, insbesondere auch aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion einer solchen auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.
Der bP droht im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch nicht die Todesstrafe oder eine sonstige Haftstrafe, es gibt kein offenes Verfahren und konnte sie die Türkei legal verlassen. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der bP festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe.
Die volljährige bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Die bP leidet an keiner Krankheit, die in der Türkei nicht behandelbar wäre und steht ihr im Falle einer Rückkehr das dortige Gesundheitssystem offen.
Der bP als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Die bP kann dort ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Türkei:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-06-15 19:41
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus sowie ab Herbst 2024 durch verstärkten Druck auf die Opposition. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi - AKP unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi - CHP bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 12.2025, S. 4.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Zwei Prozesse prägen seit Oktober 2024 die politische Szene des Landes. - Auf der einen Seite der Dialog mit der PKK und deren Führer Abdullah Öcalan – initiiert von Devlet Bahçeli, dem Vorsitzenden der Nationalistischen Bewegung - Milliyetçi Hareket Partisi - MHP, Erdoğans wichtigsten Verbündeten. Auf der anderen Seite wiederum das harte Vorgehen gegen die größte Oppositionspartei CHP (Zenith/Imperatori M. 12.9.2025; vgl. FH 3.2026, FIS 28.2.2025).
Vorgehen gegen die Oppositionspartei CHP
Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 zunächst eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdoğan, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024; vgl. FIS 28.2.2025). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister Ekrem İmamoğlu gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen vermeintlicher Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand April 2026 befanden sich von einst 23 verhafteten laut Medienberichten noch 21 (einer Quelle zufolge 20) CHP-Bürgermeister in Haft, meist wegen vermeintlicher Korruption oder Unterstützung terroristischer Organisationen (Zeit Online 22.4.2026; vgl. Standard 22.4.2026, TM 23.4.2026, SCF 17.3.2026).
Am 21.5.2026 entschied die 36. Zivilkammer des Berufungsgerichts Ankara, dass der 38. ordentliche Parteitag (2023) und der 21. außerordentliche Parteitag (2025) der CHP nichtig seien, und erklärte sie für "absolut ungültig". Das Gericht erließ zudem eine einstweilige Verfügung, welche die Absetzung der derzeitigen Führung, einschließlich des CHP-Vorsitzenden Özgür Özel und des Zentralvorstands der Partei, anordnete. Damit setzte es auch Kemal Kılıçdaroğlu, den ehemaligen Vorsitzenden der CHP, und die Mitglieder des früheren Zentralvorstands der CHP wieder ein. Folglich gelten alle politischen Aktivitäten der CHP, die seit dem 4.11.2023 stattgefunden haben, als null und nichtig. Nach einer Krisensitzung mit CHP-Vertretern erklärte Özel, die Partei habe gegen das Urteil Berufung beim Obersten Gerichtshof eingelegt (NORHC 26.5.2026; vgl. AlMon 21.5.2026, FR 24.5.2026, Zeit Online 24.5.2026). Nach der Absetzung des CHP-Chefs haben die Behörden die Räumung der CHP-Parteizentrale angeordnet, wobei die Bereitschaftspolizei Tränengas und Gummigeschosse einsetzte (FR 24.5.2026; vgl. Zeit Online 24.5.2026, NORHC 26.5.2026). Kritik gab es u. a. auch von Europäischen Institutionen. So äußerten die beiden Ko-Berichterstatter zur Türkei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) tiefe Besorgnis hinsichtlich des demokratischen Pluralismus, der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Rechte der Opposition. Dass eine Regierung die Gerichte dazu nutzt, die Führung einer unabhängigen Oppositionspartei abzusetzen, stelle einen grundlegenden Missbrauch der demokratischen Prinzipien in einer freien Gesellschaft dar. Diese Prinzipien seien zentrale Verpflichtungen für jeden Mitgliedstaat des Europarates, einschließlich der Türkei (CoE-PACE 24.5.2026). Kritik äußerte auch die Europäische Union und wies darauf hin, dass von der Türkei als EU-Beitrittskandidat und langjähriges Mitglied des Europarats erwartet wird, die höchsten demokratischen Standards einzuhalten (EUPersp 22.5.2026; vgl. EEAS 27.5.2026).
Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates - PACE brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: zitiert gemäß dem englischen Original] (CoE-PACE 9.4.2025a, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen İmamoğlu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; S. 23). Am 9.3.2026 begann der Massenprozess im Hochsicherheitskomplex von Silivri (70 Kilometer von Istanbul entfernt) gegen İmamoğlu sowie 406 weitere Personen (Guardian 9.3.2026; vgl. HRW 23.3.2026, Fokus 19.3.2026). Der Prozess war begleitet von Massenprotesten in Istanbul am 19.3.2026 anlässlich des Jahrestages der Inhaftierung İmamoğlus (TM 19.3.2026; vgl. Zeit Online 19.3.2026).
Auflösung und Entwaffnung der PKK
Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK den politischen Diskurs. - Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei MHP, Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdoğan hatte damals den Vorschlag als "Fenster für eine historische Gelegenheit" bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - DEM-Partei Sirri Süreyya Önder [Anm.: am 3.5.2025 verstorben] und Pervin Buldan erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.1.2025, S. 9f.; vgl. DW 8.1.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.1.2025, Zeit Online 29.12.2024).
In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.2.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025, DW 27.2.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.2.2025; vgl. Standard 27.2.2025). Am 1.3.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, "dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind". Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 1.3.2025; vgl. Zeit Online 1.3.2025, FAZ 1.3.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 1.3.2025; vgl. FAZ 1.3.2025).
Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel İmralı sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen "Terrorismus" im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind (AlMon 12.5.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener - darunter jene von Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimoğulları machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.6.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, forderte, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren sollte, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten (Rudaw 9.7.2025).
Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie
Am 5.8.2025 hielt die neu gebildete parlamentarische "Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie", die sich mit den rechtlichen und politischen Aspekten der Initiative der Regierung "Terrorfreie Türkei" befassen sollte, ihre konstituierende Sitzung ab. Der Zweck der Kommission bestand offiziell darin, den Terrorismus zu beseitigen, den sozialen Zusammenhalt zu stärken, die nationale Einheit und Brüderlichkeit zu festigen und die Bemühungen um Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben (AnA 5.8.2025; vgl. TR-Today 27.8.2025). Der Parlamentspräsident, Numan Kurtulmuş betonte allerdings, dass die Kommission nicht für Verhandlungen da ist, bzw. dass dieser Prozess zur "Terrorfreien Türkei" keinesfalls ein Verhandlungsprozess sei (WKI 8.2025; vgl. AnA 7.8.2025). Die Kommission besteht aus Abgeordneten von elf Parteien. Die nationalistische Oppositionspartei İYİ Partisi (Gute Partei) lehnte eine Teilnahme ab und ließ ihre drei zugewiesenen Sitze unbesetzt (TM 5.8.2025; vgl. BTT 6.8.2025), die in Folge auf die AKP, die CHP und die DEM-Partei aufgeteilt wurden. Die Kommission umfasst 51 Mitglieder, die mit einer Drei-Fünftel-Mehrheit Entscheidungen trifft, d. h. mindestens 31 der 51 Delegierten (TM 8.8.2025).
Am 18.2.2026 veröffentlichte die "Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie" des türkischen Parlaments ihren Bericht. Dieser soll dem Gesetzgeber als Grundlage dienen, entsprechende Gesetze zu verabschieden, welche den Friedensprozess zwischen der sich auflösenden PKK und dem türkischen Staat voranbringen sollen. Laut Bericht ist die kritischste Schwelle in diesem Prozess die Feststellung und Bestätigung durch die staatlichen Sicherheitsdienste, dass die terroristische Organisation PKK sich selbst entwaffnet und liquidiert hat. Vorgeschlagen wird u. a. ein eigenes Gesetz, das darauf abzielt, Personen, die Waffen und Gewalt ablehnen, wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Die gesetzlichen Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass in der Gesellschaft der Eindruck von Straflosigkeit und Amnestie entsteht. Die Kommission schlägt auch Änderungen des Straf- und Anti-Terrorgesetzes vor, beispielsweise, dass gewaltlose Handlungen nicht als terroristische Straftaten eingestuft werden, und Handlungen, die in den Bereich der Meinungsfreiheit fallen, nicht als terroristische Straftaten betrachtet werden sollten (TBMM 18.3.2026).
Behördliche Verfolgung trotz Friedensprozess mit der PKK
Die Auflösung der PKK und der Friedensprozess haben die türkische Justiz bislang (Stand März 2026) nicht daran gehindert, Personen wegen vermeintlicher PKK-Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK zu verfolgen und zu verurteilen. - Beispiele: Mitte April 2025 wurde der Journalist Hayri Demir wegen "Verbreitung terroristischer Propaganda über die Presse" zur Förderung PKK zu zu einer Freiheitsstrafe von fast drei Jahren (SCF 15.4.2025) und im November 2025 die Journalistin Rahime Karvar wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt (MLSA 13.11.2025; vgl. Bianet 13.11.2025). Am 23.1.2026 wurde der abgesetzte CHP-Bürgermeister des Istanbuler Stadtbezirkes Esenyurt, Ahmet Özer, wegen Mitgliedschaft in der PKK zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt ((DS 23.1.2026; vgl.NTV 23.1.2026). Anlässlich des kurdischen Frühlingsfestes Newroz kam es 2026 in mehreren Städten zu Verhaftung von mindestens 170 Personen wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" (TM 24.3.2026, vgl. BBC 24.3.2026, ANF 25.3.2026).
Gesellschaftliche Bruchlinien
Die türkische Gesellschaft ist entlang tiefer ethnischer (Türken vs. Kurden), konfessioneller (Sunniten vs. Aleviten), ideologischer (Kemalisten vs. Islamisten), politischer (konservativ-religiös vs. säkular) und zunehmend flüchtlingsfeindlicher (Einheimische vs. Syrer) Konfliktlinien gespalten. Die kurdisch-türkische Konfliktlinie manifestierte sich in gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK, wobei die Nachhaltigkeit des im Oktober 2024 initiierten Friedensprozesses offenbleibt (Stand Ende April 2026). - Säkulare Teile der türkischen Gesellschaft sind weiterhin besorgt über die anhaltende Aushöhlung und Schwächung der Garantien für bürgerliche Freiheiten sowie über eine parallele Islamisierung der Türkei unter der Herrschaft der AKP (BS 26.3.2026, S. 19, 34). Im ähnlichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament (EP) anlässlich der Wahlen 2023 hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes, wonach nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor" war (EP 13.9.2023, Pt. 17).
Laut der Umfrage des Pew Research Center vom Oktober 2024 nimmt die Mehrheit der erwachsenen Türken erhebliche gesellschaftliche Spaltungen wahr. Politische Polarisierung wird als der am weitesten verbreitete Konflikt angesehen, wobei 77 % der Befragten starke Konflikte zwischen Anhängern verschiedener politischer Parteien angaben. An zweiter Stelle stehen ethnische Spannungen. - 59 % der erwachsenen Türken berichten von Konflikten zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Die Ansichten zu religiösen Konflikten sind weniger eindeutig. - 47 % nehmen starke religiöse Spannungen wahr, während 51 % angeben, dass diese Konflikte im Allgemeinen nicht existieren (Pew 16.10.2024, S. 3).
Autoritäre Entwicklungen
Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und die Inhaftierung oppositioneller Politiker intensiviert hat. Freedom House fügte die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein, wobei sich der Skalenwert von Freedom House nochmals um einen Punkt - von 33 auf 32 von 100 möglichen Punkten - verschlechtert hat (FH 3.2026). Die Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Die strukturellen Mängel des Präsidialsystems und die unzureichende Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative werden weiterhin nicht angegangen, während die Einhaltung grundlegender demokratischer Prozesse infrage gestellt wird (EC 4.11.2025, S. 18; vgl. BS 26.3.2026, S. 16).
Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (Güney/ORF 20.3.2025; vgl. MEI 1.10.2022, S. 6, DE/Aydas 31.12.2022, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in welchem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016, Güney/ORF 20.3.2025, vgl. FH 3.2026).
Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, "dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet" (EP 7.5.2025, S. 3; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 21).
Das Präsidialsystem
Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5).
Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen MHP unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).
Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist nun der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes umzukehren (BS 26.3.2026, S. 39). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55; vgl. SWP 1.4.2021, S. 2). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt. 20; vgl. EP 19.5.2021, Pt. 55).
Machtfülle des Staatspräsidenten
Die exekutive Gewalt ist seit der Verfassungsänderung 2017 beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 12.2025, S. 9; vgl. EC 4.11.2025, S. 20). Die häufige und fortgesetzte Anwendung von Präsidialdekreten und -beschlüssen schränkt die legislative Funktion des Parlaments ein. Die Oppositionsparteien haben nur begrenzten Einfluss auf die Gestaltung der Tagesordnung für die Debatten im Parlament. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 4.11.2025, S. 19f.; vgl. EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Das neue System dreht sich um einen Präsidenten, der sowohl in der Innen- als auch in der Außenpolitik absolute Entscheidungsgewalt besitzt. Dieses willkürliche, autoritäre System lässt keinen Raum für alternative Ansichten oder Kritik und untergräbt die Beteiligung der hohen Bürokratie an der Entscheidungsfindung (BS 26.3.2026, S. 36).
Die Vollmacht, Dekrete mit Gesetzeskraft zu erlassen, besteht auch außerhalb eines Ausnahmezustandes und ging mit der Verfassungsänderung von der Regierung auf den Präsidenten über. Auch das Recht, einen Ausnahmezustand auszurufen, liegt ausschließlich beim Präsidenten. Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 12.2025, S.9), und zwar nur durch eine Klage von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren, aktuell etwa von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen (SWP 1.4.2021, S. 9). Sollten im Falle eines Ausnahmezustands Dekrete erlassen werden, so laufen diese nach drei Monaten automatisch aus, falls sie nicht im Parlament behandelt und beschlossen werden. Die Venedig-Kommission des Europarates stellte in ihrem Gutachten vom März 2017 eine klare Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung fest (ÖB Ankara 12.2025, S. 9). Die Abgeordneten können schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten, nicht jedoch an den Präsidenten. Darüber hinaus fallen Standard-Präsidialdekrete nicht in den Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Kontrolle, obwohl sie erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Politik haben (EC 4.11.2025, S. 19).
Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Hinsichtlich der institutionellen Grundlage für die Unabhängigkeit der Zentralbank bestehen auch weiterhin Bedenken, da der Präsident der Republik weitreichende Befugnisse bei der Ernennung und Entlassung des Zentralbankgouverneurs und der Vorstandsmitglieder hat. Im Juni 2024 hatte allerdings das Verfassungsgericht die Befugnisse des Präsidenten zur Entlassung des Zentralbankgouverneurs vor Ablauf seiner Amtszeit mit der Begründung für nichtig erklärt, dass diese Befugnis durch einen Präsidialerlass und nicht durch Gesetz gewährt worden war. Die Entscheidung des Gerichts trat in Kraft. Das Parlament hat jedoch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von einem Jahr keine entsprechenden Rechtsvorschriften verabschiedet, um die aufgehobenen Artikel zu ersetzen EC 4.11.2025, S. 78). Andere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14).
Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).
Die öffentliche Verwaltung ist im hohen Maße politisiert. Die Politikgestaltung ist unter dem Präsidialsystem stark zentralisiert worden, was integrative, partizipative und evidenzbasierte Ansätze einschränkt. Die administrative und politische Rechenschaftspflicht ist gering. Der Zusammenhang zwischen Politikplanung und Mittelzuweisung ist nach wie vor schwach. Staatliche Institutionen führen keine regelmäßigen Bewertungen durch und berichten nicht öffentlich über die Umsetzung wichtiger Regierungsprogramme. Infolgedessen ist die öffentliche Kontrolle der Regierungsaktivitäten sehr begrenzt (EC 4.11.2025, S.3, 24; vgl. EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57).
Monitoring des Europarates
Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).
Präsidentschaftswahlen
Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl. PRT 10.3.2023).
Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber auch in der am 28.5.2023 abgehaltenen Stichwahl einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Wahlkampf war dominiert von einer harten Rhetorik, hetzerischen und diskriminierenden Äußerungen beider Kandidaten sowie einer anhaltenden Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Insbesondere Amtsinhaber Erdoğan brachte die Oppositionspartei CHP und ihren Kandidaten Kılıçdaroğlu, auch durch manipulierte Videomontagen, in Verbindung mit der PKK (Duvar 7.5.2023; vgl. DW 23.5.2023, ARD 28.5.2023, DS 24.5.2023). Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 10.4.2023).
Das Parlament
Das Parlament verfügt zwar formal über Befugnisse – darunter die Kontrolle der Exekutive und die Mitwirkung am Gesetzgebungsprozess – kann diese jedoch nur eingeschränkt ausüben, denn das stark zentralisierte Präsidialsystem, das die Vorrechte des Parlaments und die Gewaltenteilung erheblich geschwächt hat, besteht weiterhin (EC 4.11.2025, S. 3). Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Der allgemeine Rechtsrahmen gewährleistet zwar die freie Wahl zwischen alternativen politischen Optionen, bietet jedoch nicht allen politischen Akteuren gleiche Wettbewerbsbedingungen. Übermäßiger gerichtlicher Druck auf Oppositionspolitiker behindert den politischen Wettbewerb und untergräbt damit grundlegende demokratische Prinzipien (EC 4.11.2025, S. 3). Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.).
Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksallianz" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentssitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023).
In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. Ursprünglich entfielen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi - SP und drei der Demokratischen Partei, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die Listen der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit (TİP), Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 laufenden Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).
Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Wahlveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13).
Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).
Gemeinderatswahlen
Am 31.3.2024 haben in der Türkei Gemeinderatswahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ausmachen (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vgl. DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei, Yeniden Refah Partisi - YRP von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-06-15 19:40
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Mitte April 2026] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). Zwar übergab die PKK in einem symbolischen Akt im irakischen Sulaymaniyah vor Journalisten, internationalen Delegationen, türkischen, irakischen und kurdischen Politikern und Staatsbeamten erste Waffen (BIRN 11.7.2025), doch bleiben [Stand: April 2026] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe des Restes der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader offen (TM 15.5.2025). Ende März 2026 bekräftigte der inhaftierte PKK-Chef Abdullah Öcalan das Ende des bewaffneten Kampfes und dass die Rückkehr hierzu unmöglich sei (DS 31.3.2026; vgl. Spiegel 31.3.2026).
Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der PKK-Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Am 18.2.2026 veröffentlichte die parlamentarische "Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie" ihren Abschlussbericht, welcher u. a. in Bezug auf ehemalige PKK-Mitglieder vorschlägt, dass diejenigen, die ihre Waffen niedergelegt haben, wieder in die Gesellschaft integriert werden sollten. Der Bericht stellt jedoch klar, dass sich alle ehemaligen Mitglieder weiterhin einem formellen Gerichtsverfahren stellen müssen und dass rechtliche Regelungen nicht den Eindruck von Straffreiheit oder Amnestie erwecken dürfen. Was den Prozess selbst betrifft, so heißt es in dem Bericht, dass ein eigenständiges Gesetz erforderlich sein wird, sobald die staatlichen Sicherheitsdienste überprüft haben, dass die PKK ihre Waffen vollständig abgegeben hat (TM 17.2.2026; vgl. TBMM 18.3.2026)
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: 2025 aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, EC 4.11.2025, S. 44) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C (EC 4.11.2025, S. 44; vgl. MBZ 2.2025b, S. 15, ÖB Ankara 12.2025, S. 26). Während im Unterschied zur EU die Gülen-Bewegung in der Türkei als terroristische Organisation gilt, wird die von der EU als Terrororganisation eingestufte, radikal-islamische HAMAS wiederum von der Türkei unterstützt (EC 4.11.2025, S. 99). Trotz der Friedensgespräche definierte der Nationale Sicherheitsrat unter Vorsitz von Staatspräsident Erdoğan Ende November 2025 in einem sieben Punkte umfassenden Kommuniqué die PKK und ihre syrischen Ableger weiterhin als Gefahr für die Einheit und die nationale Sicherheit der Türkei (TM 27.11.2025).
Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen terroristischer Gruppierungen auch gegen nicht-militärische Ziele muss aber in allen Teilen der Türkei grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden. Im unmittelbaren Grenzgebiet zu Syrien und zum Irak bestehen Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 8.4.2026; vgl. EDA 3.3.2026).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste seit Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 hatten die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 8.2025, S. 3, 30). Es gab nicht verifizierte Hinweise, dass die Türkei im Kampf gegen die PKK im Südosten des Landes Streubomben eingesetzt hatte (BICC 8.2025, S. 30). Hierdurch verschlechterte sich wiederum die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 8.2025, S. 33f.). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte (EC 9.11.2016, S. 28; vgl. EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27).
Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK
Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 4.11.2025, S. 44).
Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängten Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichteten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 12.8.2025, S. 3).
Opferbilanz
Die International Crisis Group (ICG) zählte in rund zehn Jahren seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025). Vom 4.6.2025 bis zum 20.1.2026 verzeichnete ICG 43 zusätzliche Tote: 24 auf Seiten der PKK, 13 in den Reihen der Sicherheitskräfte und sechs unter der Zivilbevölkerung. Angesichts der Deeskalation dieses Konflikts und des laufenden Friedensprozesses zwischen Ankara und der PKK hat die International Crisis Group verlautbart, die Erfassung von Todesfällen mit 20.1.2026 auszusetzen (ICG 20.1.2026, ICG 5.6.2025).
Die Türkei setzte zunächst ihre Angriffe gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK-Kämpfer getötet (ICG 6.2025). Im irakischen Kurdistan (KRI) wurden zwischen dem 1. Juli und dem 30. September mindestens 34 Bombardierungen und Angriffe durch die türkischen Streitkräfte dokumentiert, ein Zeichen für den weiteren starken Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen, der im September 2025 zu einer vollständigen Einstellung der Angriffe führte. - Trotz der Waffenruhe haben beide Akteure ihre militärische Präsenz in der Region weiter mobilisiert und ausgebaut (CPT 15.10.2025).
Das türkische Parlament stimmte am 21.10.2025 der Verlängerung des seit 2014 laufenden Einsatzes der türkischen Armee im Irak und in Syrien um drei Jahre zu [Anm.: Bislang betrug die Verlängerung stets zwei Jahre] zu. Der Text verweist auf anhaltende Sicherheitsbedrohungen durch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und durch den Islamischen Staat im Irak und in der Levante (ISIL). Er bezieht sich auch auf kurdische Gruppen in Nordsyrien – darunter die Demokratische Unionspartei (PYD) und die Volksverteidigungseinheiten (YPG) – die sich laut türkischer Regierung "aufgrund einer separatistischen Agenda weigern, sich in die syrische Zentralverwaltung zu integrieren". Die größte Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische DEM-Partei wiederholten wie vor zwei Jahren ihre ablehnende Haltung. Die CHP und die DEM-Partei äußerten ihr Unverständnis, da diese Entscheidung den Friedensverhandlungen mit der PKK und einer Einigung in Syrien entgegenstünden (TM 22.10.2025; vgl. HDN 22.10.2025, K24 22.10.2025). Die Türkei hat laut Sprecher der regierenden AKP 16.000 bis 18.000 Soldaten in Syrien stationiert (K24 22.10.2025) und unterhält im Irak (Stand Dezember 2025) mindestens 136 militärische Einrichtungen, deren Netzwerk mehr als 2.000 Kilometer kontrolliert (BBC 30.4.2025).
Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Letzte Änderung 2026-06-15 13:26
Selbstauflösung der PKK und Beendigung des bewaffneten Kampfes
"[...] Aufruf zur Beteiligung am Prozess für Frieden und demokratische Gesellschaft
Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des 12. PKK-Kongresses im Mai 2025; Anm.: Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025).
Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom 12. Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vgl. ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).
Offen bleiben [Stand: April 2026] die Fragen hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht? - die mögliche Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader sowie jene Öcalans selbst (TM 15.5.2025; vgl. TNA 21.5.2025).
Struktur und Ideologie
Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 12.2025, S. 25; vgl. EC 4.11.2025, S. 44). Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebt die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an. Sie hat ihre Unabhängigkeitsforderung aufgegeben zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung (DW 25.10.2024; vgl. BMI-D 10.6.2025 S. 259, ÖB Ankara 12.2025, S. 25) auch im Nordirak und im Norden Syriens. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte. Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMI-D 10.6.2025, S. 259f, 261). Es wird vermutet, dass die PKK eine Mitgliederbasis von etwa 60.000 Personen hatte, darunter aktive Kämpfer, Unterstützer und Sympathisanten (DW 25.10.2024). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Abdullah Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMI-D 10.6.2025, S. 260).
Entwicklungen bis zur formalen Selbstauflösung der PKK
[Anm.: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (April 2026) kann nicht abgeschätzt werden, ob und in welchem Ausmaß die Informationen hinsichtlich (weiterer) Verhaftungen von PKK-Mitgliedern und -Unterstützern in der Türkei und im Ausland und das Vorgehen gegen deren Familienangehörige noch zutreffen, dies trotz der Auflösung der PKK. Ebenso unklar bleibt die Frage nach der Selbstauflösung der KCK sowie der PKK-Schwesterorganisationen in Syrien, dem Irak (und Iran) bzw. das Vorgehen der türkischen Behörden gegen diese Organisationen und deren Mitglieder und Anhänger. Im Februar 2026 legte die "Kommission für Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie" des türkischen Parlaments ihren Abschlussbericht vor, der zahlreiche Gesetzesvorschläge enthielt, deren Konkretisierung und Verabschiedung jedoch dem Parlament und deren Umsetzung der Exekutive obliegen.]
Ein von der PKK angeführter Aufstand zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 hatte schätzungsweise 40.000 Menschen das Leben gekostet. Ein Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zur Wiederentfachung von Feindseligkeiten führte (DFAT 16.5.2025, S. 4; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 25). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert(e) vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 12.2025, S. 25; vgl. DW 25.10.2024). Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel: Sicherheitslage.
Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 4.6.2025 4.851 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe. - Mitte 2023 gaben die türkischen Behörden an, dass seit der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten im Juli 2015 fast 40.000 Militante "neutralisiert" wurden (entweder getötet, gefangen genommen oder sich ergeben haben) (ICG 5.6.2025).
Trotz der sich abzeichnenden Auflösung der PKK kam es sowohl 2025 als auch 2026 noch zu Festnahmen. - Mitte Februar 2025 wurden bei groß angelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Den Festgenommenen wurde laut [dem damaligen] Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK Propaganda betrieben, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten (BAMF 24.2.2025, S. 7; vgl. DS 18.2.2025). Anlässlich des kurdischen Frühlingsfestes Newroz wurden im März 2026 in Istanbul und anderen Städten 170 Personen unter dem Vorwurf der Propaganda für die PKK festgenommen (DS 24.3.2026; vgl. BBC 24.3.2026).
Laut offiziell unbestätigten Medienberichten sollen sich mit Ende 2025 4.200 Personen, die wegen Mitgliedschaft in der PKK oder in der Dachorganisation, Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan - KCK, in türkischen Gefängnissen befunden haben. Zu dieser Gruppe gehören sowohl Häftlinge, die eine lebenslange Haftstrafe verbüßen, als auch andere, deren Haftzeit sich dem Ende zuneigt (TM 15.12.2025).
Während das Hauptquartier der PKK in den irakischen Kandil-Bergen seit der Erklärung der Waffenruhe durch die PKK nicht mehr von der Türkei bombardiert wurde, erhöhte sich die Zahl der Angriffe seitens der Türkei in der Provinz Dohuk in der autonomen Kurdischen Region des Iraks (KRI), insbesondere in Metina and Zap, im Mai (Rudaw 5.6.2025; vgl. Rudaw 7.7.2025, Shafaq 15.5.2025, ICG 6.2025). Und im Juni bombardierte die türkische Armee mehrmals Positionen in der Provinz Erbil (Rudaw 7.7.2025). Trotzalledem wurde für Juli 2025 eine erste symbolische Vernichtung von PKK-Waffen in Raperin, Sulaimaniyah zwischen der Türkei und der PKK vereinbart (Rudaw 7.7.2025; vgl. Zeit Online 1.7.2025).
Angehörige von PKK-Migliedern
Familienmitglieder von mutmaßlichen PKK-Mitgliedern sind mitunter mit, zum Teil gewaltsamen, Hausdurchsuchungen konfrontiert oder ihnen wird von den Behörden auf andere Weise das Leben schwer gemacht. So kamen beispielsweise Familienangehörige von PKK-Mitgliedern nicht für staatliche Stellen infrage. Familienmitglieder von PKK-Gefangenen werden vom Sicherheitsapparat überwacht, inhaftiert und/oder gezwungen, Informationen über PKK-Gefangene zu liefern. Wenn Familienmitglieder Geld an politische Gefangene schickten, können sie wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt werden. Unklar bleibt der Umfang dieser Praktiken und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 66).
Personen mit Wohnsitz im Ausland
In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit "gefällt mir" markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB Ankara 12.2025, S. 26).
Die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK)
Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK-KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 10.2.2016, S. 140f.). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021).
"Schwesterorganisationen" der PKK in Syrien, Iran und dem Irak
Der türkische Staat sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien, die PJAK in Iran und die "Tawgari Azadî" im Irak als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 25) hinzukommen auch die irakisch-jesidischen Widerstandseinheiten Shingal - YBŞ (TRMFA 12.3.2025). Die genannten Organisationen werden im Unterschied zur PKK und den Kurdistan Freiheitsfalken (TAK) seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Letzte Änderung 2026-06-15 19:42
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
Die Justiz in der Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission noch in einem frühen Stadium der Vorbereitung auf die Übernahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes der EU (EU-Acquis), und es kam erneut zu Rückschritten. Grundlegende systemische Mängel wurden nicht behoben. Die Justiz steht weiterhin unter der Kontrolle der Exekutive, was ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt und die Qualität der gerichtlichen Entscheidungen beeinträchtigt. Die Justiz hat wiederholt selektiv gehandelt und sich gegen Oppositionelle und gewählte Amtsträger gerichtet, während sie ähnliche Maßnahmen gegen Amtsträger der Regierungskoalition unterlassen hat (EC 4.11.2025, S. 4; vgl. BS 26.3.2026, S. 12f., USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Diese Dynamik lässt Zweifel an der Unparteilichkeit der Gerichtsverfahren aufkommen und hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Rechtssystem auf einen historischen Tiefstand sinken lassen (EC 4.11.2025, S. 4). - In einer Umfrage vom März 2026, die vom Istanbuler Institut Gündemar durchgeführt wurde, gaben 50 % der 2.200 Befragten an, der Justiz kein Vertrauen zu schenken. Nur 36 % äußerten Vertrauen (bei 11 % Unentschlossenen und 3 % ohne Meinung) (TM 24.4.2026). - Das Justizsystem hat es nach wie vor versäumt, bestimmte Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umzusetzen, während mehrere Gerichte sich weigerten, Urteile des türkischen Verfassungsgerichts umzusetzen, was die Integrität und Funktionsfähigkeit des gesamten Systems untergräbt (EC 4.11.2025, S. 4). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe "für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit" und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).
Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission weiterhin nicht berücksichtigt (EC 4.11.2025, S. 2; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).
Anfang Jänner besuchte eine Parlamentarier-Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments die Türkei. Unter anderem gab es auch Treffen mit dem inhaftierten Oppositionsführer und Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, sowie mit dem seit langem inhaftierten Osman Kavala. Der Fokus des Besuchs lag auf dem systematischen Mangel an richterlicher Unabhängigkeit, der Entlassung gewählter Oppositionspolitiker aus ihren Ämtern und deren Ersetzung durch Treuhänder sowie auf restriktiven Gesetzen und Praktiken, die den zivilgesellschaftlichen Raum drastisch einschränken und die Grundfreiheiten beschneiden. Nach ihrem Besuch erklärte die Delegation, dass die türkischen Behörden, den demokratischen Rückschritt des Landes dringend umkehren, ihren verfassungsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen nachkommen und politische Gefangene freilassen sollten (EP 9.1.2026).
Justizreformen
Im November 2024 wurde ein Justizreformpaket und im Jänner 2025 die Justizreformstrategie für 2025-2029 verabschiedet, doch diese Dokumente gehen nicht auf die kritischen Mängel in der Justiz ein. Die Behörden erkennen wichtige Probleme wie die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz nicht an, was das Potenzial für sinnvolle Reformen weiter einschränkt. Auch die mangelnde Konsultation während des Entwurfsprozesses untergräbt die Wirksamkeit dieser Dokumente (EC 4.11.2025, S. 26). Die Justizreformstrategie fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 12.2025, S. 17). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 "zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat" (EP 7.5.2025, Pt. 8).
Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).
Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung
Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch welches Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 12.2025, S. 9). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).
In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes eigentlich die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Sie hierzu auch das Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).
Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen (EC 19.10.2021, S. 44). Laut einem Bericht des Parlamentes des Vereinigten Königreiches vom Sommer 2025 missbraucht die Türkei nebst China und Russland am häufigsten das INTERPOL-Meldesystem (PoUK 30.7.2025, S. 29; vgl. USDOS 12.8.2025, S. 31). Zudem habe die Türkei begonnen, die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente zu missbrauchen, indem sie Dokumente fälschlicherweise als gestohlen meldet, um so die Rückführung bestimmter Personen zu erleichtern (PoUK 30.7.2025, S. 29). Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44; vgl. SCF 4.6.2021, TM 15.7.2025). Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im AuslandSicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.
Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine "Verbindung", "Vereinigung" oder "Zugehörigkeit" zu einer "Struktur, Formation oder Gruppe", die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als "gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet" eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).
Verfolgung von Strafverteidigern in Terrorismusverfahren - Reaktionen europäischer und internationaler Institutionen
Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). In vielen Fällen droht den Anwälten, die wegen Terrorismus angeklagte Personen verteidigen, selbst die Inhaftierung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie bei ihren Mandanten (FH 3.2026, F2; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 11, vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41). Im Jahr 2025 sahen sich Anwälte einer verstärkten gerichtlichen Schikane ausgesetzt, insbesondere wenn sie Mandanten in politisch motivierten Fällen vertraten oder sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzten (HRW 4.2.2026).
Beispiele: Ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt gab an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75). Die Anwälte von Ekrem İmamoğlu, dem abgesetzten und inhaftierten Bürgermeister von Istanbul, und der in ähnlichen Fällen festgenommenen Personen wurden strafrechtlich verfolgt und teilweise inhaftiert. İmamoğlus Verteidiger Mehmet Pehlivan befindet sich seit Juni 2025 in Untersuchungshaft und wurde im November 2025 wegen "Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung" im Hauptverfahren gegen İmamoğlu angeklagt [Anm.: Stand: 27.4.2026 - Verteidigungsrede Pehlivans am selbigen 27. Verhandlungstag] (HRW 4.2.2026; vgl. TALI 12.11.2025). Im Jänner 2026 wurde Ramazan Demir, einer der Rechtsanwälte des seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş, zu elf Jahren und drei Monaten Gefängnis wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "Verbreitung terroristischer Propaganda" (gemeint ist die Kurdische Arbeiterpartei PKK) verurteilt - trotz der Selbstauflösung der PKK und der Friedensgespräche. Das Gericht verurteilte auch andere Rechtsanwälte, darunter Ayşe Acinikli, die an Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beteiligt war, und Mahmut Doğu, der zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Fünf weitere Anwälte wurden zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Internationale Beobachter und Anwaltskammern aus mehreren europäischen Ländern verfolgten die Verhandlungen über Jahre hinweg (die erste Anhörung fand am 22.6.2016 statt) und warnten, dass die Strafverfolgung grundlegende Rechtsschutzgarantien gefährde (TM 28.1.2026; vgl. ICJ 28.1.2026). Die Internationale Juristenkommission (ICJ) bedauerte die Verurteilung dieser zehn Anwälte sowie die gegen sie nach einem Massenprozess vor dem 14. Schwurgericht in Istanbul verhängten Haftstrafen. Ihre Strafverfolgung scheint eine Vergeltungsmaßnahme für die legitime und rechtmäßige Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu sein, und ihre Verurteilungen sind das Ergebnis eines unfairen Verfahrens, so die ICJ (ICJ 28.1.2026).
Nachdem sich das Europäische Parlament (EP) bereits im Juni 2022 "entsetzt" gezeigt hatte, weil "Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens" verfolgt wurden (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15), zeigte sich 2024 auch der UN-Menschenrechtsausschuss besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde und die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).
Im Februar 2024 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen zehn Rechtsanwälte in Diyarbakır unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer bewaffneten/terroristischen Organisation" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches, weil sie "als Verteidiger für inhaftierte Personen tätig waren, die an illegalen organisatorischen Handlungen und Aktivitäten teilgenommen haben". Die Anklagen stützten sich auf die Aussagen eines Zeugen und die Anwesenheit der angeklagten Anwälte bei der Vernehmung von Gefangenen, gegen die "ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation" läuft. Die Staatsanwaltschaft wertete die Anwesenheit der Anwälte bei den Verhören als Beweis dafür, dass die Anwälte als Verteidiger "auf Anweisung einer illegalen Organisation" an diesen Verhören teilnahmen. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten zeigte sich dementsprechend äußerst besorgt über Berichte, wonach die Staatsanwaltschaft die Tätigkeit als Verteidiger von Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation läuft, mit der Tätigkeit als Anwalt im Auftrag einer illegalen Organisation gleichsetzt. Internationale und regionale Standards verbieten, so die Sonderberichterstatterin, ausdrücklich die Identifizierung von Anwälten mit ihren Mandanten oder deren Anliegen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten (OHCHR 21.6.2024, S. 8, 11).
Am 16.1.2025 äußerte die UN-Sonderberichterstatterin für die Situation von Menschenrechtsverteidigern, Mary Lawlor, ihre tiefe Besorgnis über die anhaltende Langzeitinhaftierung von neun prominenten Menschenrechtsverteidigern und Anwälten, die alle im Zusammenhang mit ihrer friedlichen Arbeit willkürlich verhaftet und in unfairen Prozessen unter fadenscheinigen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurden. Acht sind Mitglieder der Progressiven Anwaltsvereinigung (Çağdaş Hukukçular Derneği - ÇHD), die Opfer von Polizeigewalt und Folter sowie Bürgerinnen und Bürger vertritt, die wegen ihrer Meinung verfolgt werden. Sie wurden zwischen 2018 und 2019 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" angeklagt; zwei von ihnen wurden auch wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" angeklagt. Sie wurden in einem als ÇHD II-Prozess bekannten Verfahren, das nicht den internationalen Standards für faire und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren entsprach, zu bis zu 13 Jahren Haft verurteilt. Alle neun Menschenrechtsverteidiger befinden sich in geschlossenen Hochsicherheitsgefängnissen (OHCHR 16.1.2025).
Am 21.3.2025 entschied ein Gericht in Istanbul, alle elf Vorstandsmitglieder der Istanbuler Rechtsanwaltskammer, einschließlich ihres Präsidenten, Ibrahim Kaboğlu, ihres Amtes zu entheben, da sie "Terrorpropaganda" betrieben sowie irreführende Informationen verbreitet hätten. Anlass für die Amtsenthebung war eine Erklärung der Kammer, in welcher sie eine Untersuchung der Tötung zweier kurdischer Journalisten durch einen türkischen Drohnenangriff forderte und mutmaßte, der Vorfall nicht nur einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht, sondern gegebenenfalls auch ein Kriegsverbrechen darstellen könnte. Das Gericht sah hierin auch einen Verstoß gegen das Gesetz Nr. 1136 über die Zuständigkeiten und Aufgaben der Anwaltskammer. Dieser vermeintliche Verstoß führe nach Ansicht des Gerichts dazu, dass die Vorstandsmitglieder weder geeignet noch in der Lage seien, ihr Amt ordnungsgemäß zu führen (BRAK 24.3.2025; vgl. Republik 24.3.2025, OHCHR 30.5.2025). Die Kriminalisierung der Anwaltskammer Istanbul und Entlassung des Vorstands bezeichneten UN-Rechtsexperten als einen Einschüchterungsangriff auf die Unabhängigkeit von Anwälten (OHCHR 30.5.2025). Und im September 2025 erklärten zwölf Organisationen in ihrer gemeinsamen Amicus Curiae-Stellungnahme, dass dieses Verfahren gegen die Verpflichtungen der Türkei gemäß den internationalen Menschenrechtsgesetzen verstößt. Die Erklärung der Anwaltskammer von Istanbul falle eindeutig in den Rahmen ihres beruflichen Auftrags und ihrer gesetzlichen Pflicht, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu verteidigen. Die Gruppen erklärten in ihrer Stellungnahme, dass die gegen die Führung der Anwaltskammer erhobenen Vorwürfe sowohl vage als auch rechtlich unbegründet seien und sich auf zu weit gefasste Anti-Terror- und "Desinformations"-Gesetze stützten, die den internationalen Standards der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nicht entsprächen (HRW 10.9.2025; vgl. TR recap 15.9.2025). Anfang Jänner 2026, schlussendlich, ist der Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer freigesprochen worden, dem die Staatsanwaltschaft "Terrorpropaganda" vorgeworfen hatte (taz 9.1.2026).
Statistiken der Anti-Terror-Gesetzgebung
Laut Statistiken des türkischen Justizministeriums wurden zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Im Juni 2022 lag die Gesamtzahl der von der Justiz eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bei über zwei Millionen. In Anbetracht der großen Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen gehen Schätzungen davon aus, dass mehr als vier Millionen Menschen in der türkischen Gesellschaft direkt betroffen sind bzw. waren (OHCHR 21.6.2024, S. 4).
Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Art. 220 und 44.042 gem. Art. 314 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Art. 220 und 18.816 nach Art. 314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art. 220) bzw. 12.093 (Art. 314) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: Der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJRS 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).
Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2025 wurde laut offizieller Statistik gegen etwas mehr als 7.500 Verdächtige ermittelt (2024: 11.000) ermittelt. Gerichtlich angeklagt wurden 1.304 Personen (2024: 810) (MoJ - GDJRS 3.2026, S. 88, 116; MoJ - GDJRS 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins İHD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vgl. ANF 15.4.2025).
Faires Verfahren
Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. FH 3.2026, F2). 2025 betrafen von den 74 Urteilen, wobei 66 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 21 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 24 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 20.1.2026). In letztere Kategorie fielen 2024 nur 13 Fälle (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 12.2025, S. 11).
2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand
Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 12).
Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vgl. Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).
Ein prominentes Beispiel hierfür: In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirtaş und Yüksekdağ Şenoğlu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit sechs gegen eine Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten (ECHR 6.6.2023).
Geheime bzw. anonyme Zeugen
Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf die Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Die Entscheidung, die Identität eines Zeugen geheim zu halten, wird regelmäßig entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des EGMR nicht mit konkreten und objektiven Tatsachen begründet. In Terrorismusverfahren können die abstrakten und allgemeinen Aussagen solcher geheimer Zeugen jedoch zur wesentlichen und entscheidenden Grundlage für Verhaftungs- und Verurteilungsentscheidungen werden (Pro Asyl 9.2024, S. 84).
Durch die Einführung von schriftlichen Aussagen von geheimen Zeugen, welche auch zur Verurteilung in Strafverfahren herangezogen werden, wird dabei den Prozessbeteiligten die Möglichkeit genommen, solche Zeugen mit Fragen zu konfrontieren und die Angaben zu überprüfen. - So nutzte beispielsweise die Staatsanwaltschaft nach den Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Jugendlichen und türkischen Sicherheitskräften in den Jahren 2015/2016 die Aussagen rund eines Dutzend geheimer Zeugen mit Aliasnamen, welche jeweils anonym bezeugten, dass die türkischen Sicherheitskräfte sämtlich in Notwehr handelten und zugleich die Verstorbenen zu Mitgliedern der PKK erklärten (IAM/Murmann/Wohnig 11.2023, S. 139).
Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirtaş. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbakır 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). In einem weiteren Beispiel haben die Behörden etwa aufgrund der Aussagen eines einzigen Kronzeugen aus dem Umfeld der als terroristischen Organisation verbotenen DHKP-C, der sich damit seine eigene Freiheit erhoffte, vor einigen Jahren Strafverfahren gegen 344 Personen eingeleitet. Darunter waren zahlreiche Rechtsanwältinnen (Republik 24.3.2025).
Im Februar 2022 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbakır-Eğil im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig, weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).
Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vgl. TM 26.11.2020).
Es bestehen erhebliche finanzielle Anreize seitens des Staates von bis zu 700.000 Lira für Denunzierende, welche im weiteren Verfahren anonym bleiben. Zudem gibt es die Aussicht auf erhebliche Strafminderung für Personen, welche der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung beschuldigt werden, wenn diese Hinweise liefern, welche zur Verurteilung weiterer Beschuldigter führen (IAM/Murmann/Wohnig 11.2023, S. 139).
Strafbestand: Beleidigung des Präsidenten, Herabwürdigung des türkischen Staates und der türkischen Nation
"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021).
Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021 (TM 14.3.2024). Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 - Beleidigung des Staatspräsidenten - 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole, und 111 Personen laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt [Anm.: Neuere Statistiken differenzieren nicht mehr nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches] (MoJ - GDJRS 2022, S. 120, 156).
Innerhalb des Jahres 2025 wurden laut offizieller Statistik gemäß den Artikeln 299-301 des türkischen Strafgesetzbuches in Summe 8.005 Personen angeklagt, davon wurden 1.923 verurteilt (Anmerkung: Details zur Anzahl der Haftstrafen fehlen) und 1.902 freigelassen. Der Rest entfiel auf verschobene bzw. andersartige Urteile (MoJ - GDJRS 3.2026, S. 107, 112).
Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte
Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 12.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).
Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 9, IBAHRI/TALI 14.2.2024, S. 14). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).
Der EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall - Şişman und andere vs. die Türkei - ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne (BAMF 28.10.2024, S. 11; vgl ECHR 22.10.2024).
Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger plus insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savcılar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vgl. TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte - HSYK (Vorgänger des HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).
Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2025 auf Rang 118 von 143 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,41 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,30 (Rang 134 von 143), "zivile Gerichtsbarkeit" mit 0,40 (Rang 127 von 143), "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 136 von 143) sowie bei der "Strafjustiz" mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,71, der fast dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 6.10.2025).
Konflikte der Höchstgerichte und deren Politisierung
Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte TİP-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdoğan unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdoğans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 12.2025, S. 12f.; vgl. FH 3.2026, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdoğans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni Şafak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vgl. AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025). Zu 18 Jahren verurteilt, befand sich Atalay Mitte März 2026 immer noch in Haft (Cumhuriyet 24.3.2026; vgl. March19 15.3.2026).
Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 12.2025, S. 11; vgl. EC 4.11.2025, S. 4). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdoğans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 3.2026, F1).
Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz muss laut Europäischer Kommission in den höheren Instanzen verbessert werden und ist in den Gerichten erster Instanz problematisch. Trotz verfassungsrechtlicher Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz und die Gewaltenteilung bestehen aufgrund des Einflusses der Exekutive auf die HSK weiterhin erhebliche Herausforderungen. In vielen Fällen ignorieren oder verzögern die unteren Gerichte weiterhin die Umsetzung von Urteilen des Verfassungsgerichts (EC 4.11.2025, S. 26). Der HSK hat jedoch keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. EC 19.10.2021, S. 23). Die Politisierung bleibt ein großes Problem, da hochrangige Regierungsbeamte häufig in laufende Verfahren eingreifen, indem sie Angeklagte öffentlich kritisieren und Mitglieder von Oppositionsparteien als potenzielle Verdächtige benennen. Solche Maßnahmen üben unangemessenen Druck auf Richter und Staatsanwälte aus und beeinträchtigen deren Fähigkeit ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen (EC 4.11.2025, S. 26).
Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirtaş. Dementsprechend erklärte Selçuk, dass 99 % der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der EGMR hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vgl. SCF 30.5.2024).
Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und drei Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 11). Allerdings kritisierte Präsident Erdoğan Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdoğan bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Yılmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vgl. HDN 19.2.2024).
Bei der Verbesserung der Transparenz von Auswahl, Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten wurden keine Fortschritte erzielt. Das Justizministerium überwacht weiterhin die Auswahlgremien für neue Richter und Staatsanwälte. Darüber hinaus werden Richter häufig ohne ihre Zustimmung von Fällen abgezogen oder versetzt, insbesondere wenn ihre Urteile den Interessen der Regierung zuwiderlaufen. Die Unklarheit des Systems zur Verteilung der Akten kann Fragen hinsichtlich der Unparteilichkeit des Verfahrens aufwerfen (EC 4.11.2025, S. 27). In der justiziellen Reformstrategie 2025-2029 ist zwar für Richter und Staatsanwälte eine Neuregelung der Bestimmungen für Versetzungen vorgesehen, welche geographische Garantien beinhalten soll, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2025) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 12.2025, S. 11).
Die Effizienz des Justizsystems muss verbessert werden. Die Justiz hat mit Ineffizienz zu kämpfen, darunter einem erheblichen Rückstau an Fällen, der nach wie vor ein Problem darstellt. Gerichtsverfahren ziehen sich in die Länge, weil Anklagen oft ohne ausreichende Beweise angenommen werden. Die häufige Versetzung von Richtern und Staatsanwälten sowie die Ernennung unerfahrener Mitarbeiter für hochrangige Strafgerichte verschärfen diese Ineffizienzen noch weiter (EC 4.11.2025, S. 28f.). So wurden nach der Entlassung eines Drittels der Richterschaft nach Angaben des Hohen Justizrats (HSK) seit Juli 2016 9.914 Richter und Staatsanwälte von der Regierung eingestellt. Die Informationen deuten laut Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen darauf hin, dass sich die Situation abschreckend auf die Justiz ausgewirkt hat und dass das Ausmaß der Massenentlassungen und Neueinstellungen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der neuen Richter und Staatsanwälte aufkommen lässt, die offenbar in aller Eile rekrutiert wurden. Die verbleibenden Richter und Staatsanwälte üben sich möglicherweise in einem allgemeinen Klima der Angst in Selbstzensur (OHCHR 21.6.2024, S. 2).
Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vgl. , ÖB Ankara 12.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 12.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).
Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 7f). - Die Amtszeit der 15 Mitglieder des Gerichts ist auf zwölf Jahre begrenzt. Zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die von obersten Gerichten oder aus dem Kreis hochrangiger Bürokraten vorgeschlagen werden, während drei Mitglieder vom Parlament ernannt werden, das derzeit von Erdoğans regierender AKP dominiert wird. - Mit der Nominierung von Metin Kıratlı, eines Spitzenbürokraten aus dem Präsidentenpalast, zum Verfassungsrichter im Juli 2024, hat Staatspräsident Erdoğan mittlerweile zehn der 15 Verfassungsrichter ernannt (TM 18.7.2024). Das Verfassungsgericht hat zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme. Es bzw. seine Autorität wird regelmäßig von der Regierung und anderen höheren Gerichten in Frage gestellt (FH 3.2026, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!
Aufbau des Justizsystems
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 12.2025, S. 9f.).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Kritisiert wurde, dass in den meist folgenschweren Beschlüssen der Friedensrichter regelmäßig jegliche auf den individuellen Sachverhalt bezogene Begründungen fehlen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden. Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab, und der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt (ÖB Ankara 12.2025, S. 10).
Rolle des Verfassungsgerichts
Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel başvuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).
Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende Verfahren abzuschließen (ÖB Ankara 12.2025, S. 10).
Der Widerstand der Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Beispielsweise gab der 13. Strafgerichtshof in Istanbul am 7.11.2025 bekannt, dass er sich im Fall Tayfun Kahraman nicht an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gebunden fühle. Das Höchstgericht hatte zuvor entschieden, dass die Verurteilung Kahramans rechtswidrig war und das Verfahren erneut zu führen ist. Kahramans war als ehemaliger Sprecher der Taksim-Solidaritätsplattform im Jahr 2022 wegen versuchten Umsturzes zu 18 Jahren Haft verurteilt worden (BAMF 10.11.2025, S. 13; vgl. SCF 6.11.2025). Abgesehen vom Ignorieren von Urteilen des Verfassungsgerichtes und des EGMR durch untergeordnete Gerichte ignorierten auch die Behörden weiterhin bindende Gerichtsentscheidungen zu Verletzungen der Standards für ein faires Gerichtsverfahren (AI 29.4.2025).
Präsidentendekrete
Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: Politische Lage]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Für Festnahmen aus sonstigen Gründen gelten kürzere Fristen (24 Stunden plus zwölf Stunden für Überstellung an Richter bzw. 48 Stunden). Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 12.2025, S. 13). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 12.2025, S. 13).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 12.2025, S. 13f.).
Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)
Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel der knapp 15.000 Richter und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB Ankara 12.2025, S. 18f.).
Bis Jänner 2023 waren laut Beschwerdekommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Kommission seit ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 1.2023; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Es bestehen nach wie vor große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit der Untersuchungskommission, auch wenn sie die Prüfung aller Fälle abgeschlossen hat. Bezweifelt wird, ob die Fälle einzeln geprüft und die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und ob das Bewertungsverfahren internationalen Standards entsprach (EC 8.11.2023, S. 23; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 10f.).
Die Beschwerdekommission stand in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder wurden von der Regierung ernannt (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Betroffene hatten keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrechterhalten wurde, stützte sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zog an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB Ankara 12.2025, S. 19; vgl. EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren (ÖB Ankara 12.2025, S. 19). Schließlich wird (bzw. wurde) auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen kritisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).
Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerichten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Probleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirtaş gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben Tatsachen als neue "Straftaten" einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen (HRW 16.6.2025).
Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei (AA 20.5.2024, S. 16). Die Umsetzung der Urteile des EGMR ist nach wie vor unzureichend. Der Gerichtshof stellte Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention fest, die hauptsächlich das Recht auf ein faires Verfahren, die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Meinungsfreiheit betrafen. Derzeit (Stand: Herbst 2025) werden 205 Fälle vom Ministerkomitee verstärkt überwacht, die in erster Linie das Recht auf Leben und den Schutz vor Folter, das Recht auf friedliche Versammlung, ungerechtfertigte und verlängerte Inhaftierung ohne begründeten Verdacht und das Fehlen wirksamer Ermittlungen betreffen (2024:185 Fälle) (EC 4.11.2025, S. 31).
Das Ministerkomitee des Europarates hat während seiner Sitzung vom 15. bis 17.9.2025 erneut die sofortige Freilassung von Selahattin Demirtaş, dem inhaftierten ehemaligen Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), aber auch von Osman Kavala, gefordert. Das Ministerkomitee unterstrich die bindenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in beiden Fällen und bekräftigte, dass die Inhaftierungen rechtlich nicht gerechtfertigt sind und politisch motivierten Zwecken dienen, betonend, dass die anhaltende Weigerung der Türkei, diese Urteile umzusetzen, einen schwerwiegenden Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt (SCF 19.9.2025; vgl. CoE-CM 17.9.2025a, CoE-CM 17.9.2025b). In der Rechtssache Yüksekdağ Şenoğlu forderte das Komitee die Übermittlung aktueller Informationen bezüglich des Strafverfahrens und unterstrich, dass mangels neuer Beweise die Umsetzung des bisherigen EGMR-Urteils und somit der Freispruch der Beschwerdeführenden erforderlich sei (ANF 18.9.2025; vgl. CoE-CM 17.9.2025b).
Die Nichtumsetzung der Urteile des EGMR veranlasste das Ministerkomitee des Europarates am 2.2.2022 dazu, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Türkei einzuleiten, das noch immer andauert (TM 10.4.2025; vgl. HRW 2.2.2022, ECHR 23.2.2022). Ebenso wurde das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europarates aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtsstandards verlängert (EC 4.11.2025, S. 31). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) hatte am 25.4.2017 die Wiedereinführung des Monitoring-Verfahrens für die Türkei beschlossen. Dies gilt solange, bis "ernste Bedenken" über die Einhaltung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit "auf zufriedenstellende Weise ausgeräumt werden", so PACE (CoE 25.4.2017).
Eine Gruppe von 28 Abgeordneten unterschiedlicher Fraktionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) stellte am 22.4.2026 einen Antrag, in welchem gezielte Sanktionen gegen türkische Richter und Staatsanwälte gefordert wurden, da Ankara verbindliche Urteile des EGMR nicht umgesetzt hat. Die Mitgliedstaaten und Beobachterstaaten des Europarates sowie die Europäische Union wurden nachdrücklich aufgerufen, gezielte Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Magnitsky-Sanktionen – rechtliche Instrumente, die es Regierungen ermöglichen, Personen zu bestrafen, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden – gegen bestimmte Personen zu verhängen, die für die anhaltende Inhaftierung Osman Kavalas verantwortlich gemacht werden, darunter Richter, Staatsanwälte und andere an seinem Fall beteiligte Beamte, nämlich mittels Strafen wie Reiseverboten, das Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen des Zugangs zu internationalen Finanzsystemen [Die Behandlung des Antrages in der PACE stand noch aus] (SCF 24.4.2026; vgl. CoE-PACE 22.4.2026).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2026-06-15 14:30
Der Präsident und die Regierung üben eine erhebliche Kontrolle über die Sicherheitskräfte des Landes aus. Eine echte demokratische Kontrolle ist aufgrund der begrenzten öffentlichen Rechenschaftspflicht und der unzureichenden parlamentarischen Kontrolle nach wie vor schwach ausgeprägt. Berichten zufolge sind die Sicherheitsinstitutionen zunehmend politisiert worden, was ihre Professionalität und Unabhängigkeit untergräbt. Die Straflosigkeit unter den Sicherheitskräften ist nach wie vor weit verbreitet, wobei das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen, übermäßiger Gewaltanwendung und anderen Fehlverhaltens oft informellen rechtlichen und administrativen Schutz genießt. Insgesamt ist die zivile demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte nach wie vor schwach und muss gestärkt werden (EC 4.11.2025, S. 21). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie z. B. einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. HRW 4.2.2026).
Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 8.2025, S. 2, 19, 26).
Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit zuständig (ÖB Ankara 12.2025, S. 20; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 8.2025, S. 19; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 20, DFAT 16.5.2025, S. 39).
Die Polizei ist für die Strafverfolgung innerhalb des Landes zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 8.2025, S. 2). Die Zahl der im Generaldirektorat der Polizei beschäftigten Mitarbeiter belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2023 auf 352.188 Personen, wobei 95,40 % des Personals der Polizei im Dienstzweig "Polizeidienste" und 4,60 % in anderen Dienstzweigen beschäftigt waren (TC-SB 9.2024, S. 2).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).
Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 8.2025, S. 18, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 8.700 Mann starke Küstenwache (BICC 8.2025, S. 18, 26).
Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar (EC 4.11.2025, S. 22). Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).
Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).
Einige der traditionellen Aufgaben des Militärs sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Unabhängig davon hat auch die Umsetzung von Plänen begonnen, die Streitkräfte zu professionalisieren und den hohen Anteil von circa 50 % Wehrpflichtigen unter den aktiven Soldaten zu reduzieren (BICC 8.2025, S. 19).
Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).
Die 2008 abgeschaffte "Nachbarschaftswache" alias "Nachtwache" (türk.: Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch wiedereingeführt. Von 29.000 mit Stand Herbst 2020 (TM 28.11.2020) ist die ihre Zahl (mit Beginn 2023) auf rund 40.000 angewachsen. Dabei handelt es sich um Wachleute, die, bewaffnet mit Waffe und Schlagstock, vor allem nachts für Ordnung sorgen sollen (FR 20.1.2023). Sie werden nach nur kurzer Ausbildung als Nachtwache eingestellt (BIRN 10.6.2020). Gemäß dem Gesetz über Nachbarschaftswächter (Gesetz Nr. 7245, 2020) werden Nachbarschaftswächtern polizeiliche Befugnisse übertragen, die es ihnen ermöglichen, Personen in ihrem lokalen Umfeld auf der Straße anzuhalten, Ausweise zu verlangen, Stichprobenkontrollen durchzuführen und Waffen einzusetzen. Die Truppe besteht fast ausschließlich aus jungen Männern, die die regierende AKP unterstützen. Im Laufe der Jahre gab es zahlreiche Vorwürfe, dass Nachbarschaftswächter Bürger ungestraft schikanierten (DFAT 16.5.2025; vgl. BIRN 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020, MBZ 2.3.2022; S. 19, AA 20.5.2024, S. 6). Laut Informationen des niederländischen Außenministeriums handeln die Bekçi in der Regel nach ihren eigenen nationalistischen und konservativen Normen und Werten. So griffen sie beispielsweise ein, wenn jemand auf Kurdisch öffentlich sang, einen kurzen Rock trug oder einen "extravaganten" Haarschnitt hatte. Wenn die angehaltene Person nicht kooperierte, wurden ihr Handschellen angelegt und sie wurde der Polizei übergeben (MBZ 2.3.2022, S. 19). Im Mai 2022 wurde angeblich eine 16-Jährige durch Angehörige der Nachtwache in Istanbul verhaftet und sexuell belästigt (SCF 11.5.2022). Mitte Juli 2022 wurden drei Transfrauen in der westtürkischen Provinz Izmir von Mitgliedern der Nachtwache im Rahmen einer Ausweiskontrolle mit Tränengas besprüht, geschlagen und in Handschellen auf die Polizeistation gebracht (Duvar 18.7.2022).
Das Verfassungsgericht entschied mit seinem am 1.6.2023 veröffentlichten Urteil, dass Nachbarschaftswachen nicht mehr befugt sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Demonstrationen zu verhindern, welche die öffentliche Ordnung stören könnten. Derartige Befugnisse würden einen Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsrecht darstellen. Das Verfassungsgericht bestätigte allerdings, dass die Nachbarschaftswachen weiterhin befugt sind, Schusswaffen zu tragen und zu benutzen sowie Identitätskontrollen durchzuführen (MBZ 31.8.2023, S. 20).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält auch die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 12.2025, S. 21f.).
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: in Form der Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der MİT im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte, EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte, des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).
Zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei siehe insbesondere die Kapitel: Folter und unmenschliche BehandlungHaftbedingungenVersammlungs- und VereinigungsfreiheitVersammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2026-05-29 12:19
Rechtsrahmen
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S. 4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 12.2025, S. 39). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).
Entwicklungen und aktuelle Situation
Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 39, İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43). Gemäß der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) und dem Globalen Folter Index 2025 gibt es in der Türkei ein hohes Risiko für Folter und Misshandlungen (ÖB Ankara 12.2025, S. 39; vgl. OMCT 6.2025). Die exzessive Gewaltanwendung durch Strafverfolgungsbeamte ist ein Problem, das durch Änderungen des Gesetzes Nr. 2559 im Rahmen des "Pakets zur inneren Sicherheit" noch verschärft wird. Das Gesetz erlaubt den Einsatz tödlicher Gewalt in Situationen, die über den Schutz von Leben hinausgehen und wodurch es zur Anwendung von Gewalt mit Todesfolge kommt. Dies hat zu unverhältnismäßiger Gewalt bei der Polizeiarbeit anlässlich von Protesten beigetragen, einschließlich willkürlicher Verhaftungen und der Anwendung unzulässiger Zwangsmaßnahmen (OMCT 6.2025).
Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11). Laut der World Organisation Against Torture gibt eine besorgniserregend hohe Zahl von Fällen von Folter und Misshandlung, insbesondere im Zusammenhang mit Terrorismusbekämpfung und politischer Dissidenz (OMCT 6.2025).
Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen
Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 12.2025, S. 39; vgl. AA 20.5.2024). Die Anwaltskammer Diyarbakır, der Juristenverband ÖHD sowie die Gefangenensolidaritätsorganisation TUAY-DER haben in ihrem gemeinsamen Bericht, basierend auf 40 Besuchen in 20 Gefängnissen im Zeitraum Juni bis August 2025 u. a. die Beendigung von Folter, Misshandlung und Isolationshaft gefordert (ANF 30.9.2025; vgl. Mezopotamya 30.9.2025).
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022, Februar 2024 und April 2025 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau (ÖB Ankara 12.2025, S. 39). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).
In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in [...] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).
Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 "[...] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).
Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt
Anstatt den Strafbestand der "vorsätzliche Tötung und Folter" anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge" oder "rücksichtsloser Tötung" verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).
Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022; vgl. HRW 4.2.2026). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).
Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vgl. HRW 4.2.2026).
In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit, und nur in seltenen Fällen werden Strafverfolgungsbeamte zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.2.2026). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Ausnahmen kommen vor. So ein Urteil vom 8.5.2025 in der südlichen Provinz Hatay, bei dem vier Soldaten wegen Folter und Tod von zwei syrischen Flüchtlingen sowie wegen Folter an vier weiteren Personen, die am 11.3.2023 die Grenze zur Türkei überquert hatten, zu lebenslanger Haft verurteilt wurden (HRW 4.2.2026).
Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) wurden im Jahr 2024 mindestens 3.254 Fälle von Folter oder Misshandlung, die sich in Polizeigewahrsam, bei Protesten und in Gefängnissen ereigneten, verzeichnet. 501 Personen sollen während ihrer Zeit in Polizeigewahrsam oder anderen Haftorten von Folter betroffen gewesen sein, nebst 102 weiteren, welche außerhalb der offiziellen Haft in Wohnungen, auf der Straße oder in Fahrzeugen ähnlichen Misshandlungen ausgesetzt waren. Polizeieinsätze bei öffentlichen Demonstrationen machten den größten Anteil der Fälle aus. İHD dokumentierte die Folter oder Misshandlung von mindestens 2.651 Menschen bei Einsätzen während 191 friedlicher Proteste (SCF 14.11.2025; vgl.BAMF 31.12.2025, S. 18).
Urteile der Höchstgerichte
Im Oktober 2024 bestätigte das Kassationsgericht den Freispruch von 16 Männern, die in einem Verfahren gegen JİTEM, eine Spezialeinheit der Gendarmerie für Nachrichtenbeschaffung, in Ankara wegen "vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Handlungen einer bewaffneten Organisation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde" angeklagt worden waren. Unter den Freigesprochenen befanden sich auch ehemalige Staatsbedienstete. Der Fall bezog sich auf Fälle des Verschwindenlassens und außergerichtliche Hinrichtungen zwischen 1993 und 1996 (AI 29.4.2025).
In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Kişi, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Kişi eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vgl. TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).
Das Verfassungsgericht erklärte am 10.7.2025 den ersten Satz von Artikel 231/5 der Strafprozessordnung (Gesetz Nr.5271), der durch Artikel 15 des Gesetzes Nr. 7499 über Änderungen der Strafprozessordnung und bestimmter Gesetze geändert worden war, für verfassungswidrig und hob diesen auf. (Das Verfassungsgericht entschied, dass die entsprechende Entscheidung neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten würde). Die angefochtene Bestimmung sieht vor, dass in Fällen, in denen der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt wird, das Gericht die Verkündung des Urteils aussetzen kann (Aussetzungsverfahren). Es wurde dargelegt, dass das Aussetzungsverfahren keinen ausreichenden Schutz vor restriktiven und willkürlichen Praktiken der Behörden im Bereich der Grundrechte und Grundfreiheiten bietet, dass die angefochtene Bestimmung zu einer faktischen Straffreiheit führt, die gegen die positiven Verpflichtungen des Staates zur Gewährleistung der wirksamen Ausübung des Rechts auf Schutz und Verbesserung der körperlichen und geistigen Existenz verstößt, und dass sie die abschreckende Wirkung strafrechtlicher Sanktionen gegenüber Personen, die öffentliche Gewalt ausüben, untergräbt. Dementsprechend wurde geltend gemacht, dass die angefochtene Bestimmung verfassungswidrig sei, da der den Opfern entstandene Schaden nicht wirksam wiedergutgemacht werden könne, sie das Recht auf Eigentum unverhältnismäßig einschränke und sowohl mit dem Recht auf gerichtliche Überprüfung der Entscheidung als auch mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbar sei (CCRT 31.12.2025; vgl. TM 31.12.2025).
Institutionen
Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 14.8.2024, S. 3, OMCT 6.2025). Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40).
Die Europäische Kommission stellte im November 2025 fest, dass trotz der Verpflichtungen der Türkei gemäß dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe keine Fortschritte bei der Verbesserung der Konformität der HREI – als nationaler Präventionsmechanismus (NPM) – mit den wichtigsten Anforderungen des Protokolls erzielt wurden. Die von der HREI durchgeführten Gefängnisbesuche erwiesen sich als unwirksam bei der Aufklärung von Vorwürfen wegen Folter, Misshandlung und Missbrauch. Die HREI ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihr vorgelegten Fälle wirksam zu bearbeiten, was Fragen hinsichtlich ihrer operativen Kapazität und Wirksamkeit aufwirft (EC 4.11.2025, S. 33).
Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).
Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die Türkei hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen noch nicht unterzeichnet (EC 8.11.2023, S. 29). Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren halten an. Menschenrechtsgruppen berichteten über vereinzelte Fälle von "Verschwindenlassen", die zum Teil politisch motiviert gewesen seien. Immer wieder werden auch Entführungen aus dem Ausland durchgeführt (ÖB Ankara 4.2025, S. 45).
Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen innerhalb Türkei und jenen türkischer Staatsbürger im Ausland, um sie in die Türkei zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige sind bis heute vermisst (TT 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (TT 7.2021, S. 2; vgl. FR 15.2.2021, TM 10.9.2021). Auch ist vermeintlich mitunter Folter im Spiel. So berichtete Human Rights Watch über den Fall Ayten Öztürk, die 2019 wegen Verbindungen zur bewaffneten Gruppe Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP-C) vor Gericht gestellt wurde. Sie wurde 2018 vom Flughafen Beirut im Libanon von türkischen Geheimdiensten entführt und in die Türkei gebracht, wo sie gewaltsam verschwand und über fünf Monate lang gefoltert wurde, bevor sie offiziell in Polizeigewahrsam genommen wurde (HRW 22.2.2024, S. 19).
Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten Betroffenen nach ihrem Wiederauftauchen (TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen werden jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Besorgniserregend ist hierbei nach wie vor, so die Europäische Kommission, dass extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden (EC 8.11.2023, S. 20).
Gemeinsame Recherchen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und acht internationaler Medien, koordiniert vom gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben Ende 2018, wonach ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und diese foltert, um beispielsweise belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Haaretz 11.12.2018).
Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er-Jahren sind nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 Gerichtsverfahren eingeleitet. 14 hiervon endeten mit einem Freispruch (EC 8.11.2023, S. 20; vgl. EC 30.10.2024).
Laut der "UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen" (UN Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit Stand Juli 2024 von 240 Fällen noch immer fast 83 als ungelöst (UNHRC/WGEID 26.7.2024, S. 31). Ömer Faruk Gergerlioğlu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen HDP, geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei "verschwunden" sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vgl. TM 10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (TİHV) neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker Organisationen selbst (AlMon 17.9.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert worden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshandlung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um ihre Verletzungen zu bescheinigen (TT 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen Spionage angeklagt (FR 15.2.2021). Laut Gülseren Yoleri von der türkischen Menschenrechtsvereinigung İHD habe diese in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes (MİT) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine MİT-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AlMon 17.9.2021). Der UN-Menschenrechtsausschuss forderte im November 2024, die gesetzlichen Bestimmungen abzuschaffen, die nationalen Geheimdienstmitarbeitern in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen Immunität vor Strafverfolgung gewähren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 5).
Entführungen und Verschwindenlassen im Ausland
Was die Entführungen türkischer Staatsbürger aus dem Ausland betrifft, so zeigte sich die UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen (WGEID) zutiefst besorgt darüber, dass eine Reihe von Staaten, namentlich auch die Türkei, weiterhin extra-territoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit rechtfertigt. Die Situation in der Türkei sei besonders besorgniserregend, da mindestens 100 türkische Staatsangehörige aus zahlreichen Staaten in die Türkei zwangsrückgeführt worden sein sollen, weil sie im Verdacht stehen, Mitglieder einer angeblichen terroristischen Organisation zu sein oder mit dieser zu sympathisieren (UNHRC/WGEID 7.8.2020, S. 16). 40 von den 100 entführten Personen verschwanden unter Gewaltanwendung, meist von der Straße, oder sie wurden aus ihren Häusern und Wohnungen in der ganzen Welt entführt, in mehreren Fällen zusammen mit ihren Kindern (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 2).
Wenn es den türkischen Behörden nicht gelingt, die Auslieferung auf legalem Wege zu erwirken, greifen sie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittländern, einschließlich Geheimdiensten und Polizei, auf verdeckte Operationen zurück. Dazu gehören in erster Linie rasche illegale Aktionen, um gefährdete Personen dem Schutz des Gesetzes zu entziehen und sie anschließend zu überstellen (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3; vgl. FH 2.2021, S. 10). In einigen Fällen haben diese Handlungen direkt gegen gerichtliche Anordnungen gegen illegale Abschiebungen verstoßen. Angesichts des zunehmenden Drucks seitens der Türkei führen die Aufnahmestaaten eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch, gefolgt von Hausdurchsuchungen und willkürlichen Verhaftungen in verdeckten Operationen. Die Namen der Personen werden mit vorbereiteten Listen abgeglichen, bevor sie gewaltsam zu nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gebracht werden. Sie bleiben bis zu mehreren Wochen in geheimer oder Isolationshaft verschwunden, bevor sie in die Türkei abgeschoben werden. Während dieser Zeit sind sie häufig Zwang, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, um ihre Zustimmung zu einer freiwilligen Rückkehr zu erlangen und Geständnisse zu erpressen, die bei der Ankunft in der Türkei zur Strafverfolgung dienen sollen. In dieser Phase wird den Betroffenen der Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbeistand verwehrt, und sie können die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung nicht vor einem zuständigen Gericht anfechten, sodass sie de facto außerhalb des Schutzes des Gesetzes stehen. Ihre Familienangehörigen sind über ihr Schicksal und ihren Verbleib nicht informiert. Den Zeugenaussagen zufolge haben die Opfer dieser Operationen von unverminderten Misshandlungen durch Geheimdienstmitarbeiter berichtet, die vor allem darauf abzielen, ein Geständnis zu erzwingen. Zu den gängigsten Formen der Folter gehören Nahrungs- und Schlafentzug, Schläge, Waterboarding und Elektroschocks (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3).
Was die Entführungen außerhalb des Hoheitsgebiets betrifft, so hat die Türkei durch mehrere ihrer höchsten Vertreter, inklusive Staatspräsident Erdoğan, die Verantwortung dafür übernommen (TT 7.2021, S. 50; vgl. FH 2.2021, S. 39f) und hierbei insbesondere die Rolle des Geheimdienstes MİT hervorgestrichen (FH 2.2021, S. 39f). Die Entführungen werden in der Türkei öffentlich verkündet und von den Regierungsmedien gefeiert; die Opfer werden beispielsweise in Handschellen öffentlich präsentiert, bevor sie im Kerker verschwinden (DlF 22.6.2021).
Beispiele: Anfang September 2022 verschwand Ugur Demirok in der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku auf den Weg in sein Büro. Zwei Monate später verbreitete die staatliche türkische Nachrichtenagentur Anadolu ein Polizeifoto Demiroks in Handschellen zwischen zwei großen türkischen Fahnen. Laut einer regierungsnahen Tageszeitung hatte der Geheimdienst MİT Demirok "gefangen". Auf ihn warte nun eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (RND 10.12.2022). Auch Flüchtlingslager im Ausland können Ziele der türkischen Sicherheitsbehörden sein. - So nahm 2022 der türkische Geheimdienst MİT bei einem Einsatz im Lager Makhmour im irakischen Gouvernement Ninewa [auch: Nineveh] zwei PKK-Mitglieder fest und verbrachte diese in die Türkei (Shafaq 14.9.2022). Nach den Wahlen im Mai 2023 setzte der türkische Geheimdienst seine Praxis fort, in Zusammenarbeit mit Behörden in Ländern mit schwachen Rechtsstaatlichkeitsstrukturen Personen, die angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung haben, zu entführen und an die Türkei auszuliefern. Im Juli und September 2023 umgingen beispielsweise die tadschikischen Behörden die gesetzlichen Auslieferungsverfahren, indem sie Emsal Koç und Koray Vural entführten und in die Türkei flogen, wo sie bis zu ihrem Prozess in Untersuchungshaft genommen wurden (HRW 22.2.2024). Am 21.10.2024 erklärte das kenianische Außenministerium, dass vier türkische Staatsangehörige auf Ersuchen der türkischen Regierung von Kenia in die Türkei überführt worden seien. Laut Berichten sollen die Betroffenen vom türkischen Nachrichtendienst MİT entführt und teilweise vor Ort verhört worden sein, bevor sie in die Türkei überführt worden waren. Bei den vier Personen handelt es sich um Geflüchtete, die beim UNHCR registriert waren, was sie vor einer Zwangsrückführung in die Türkei schützen sollte (BAMF 28.10.2024, S. 11; vgl. SCF 21.10.2024, BBC 21.10.2024, taz 21.10.2024). UNHCR zeigte sich ob der Vorgänge "zutiefst besorgt" (BBC 21.10.2024). Ein weiteres Beispiel ist die Festnahme von Kadir Çelik, Mitglied der Maoistischen Kommunistischen Partei (MKP), durch den Geheimdienst MİT in einem nicht näher genannten Land des Nahen Ostens im November 2024 (AnA 20.11.2024).
Reaktionen internationaler Institutionen
In seiner Entschließung vom Juni 2022 verurteilt das Europäische Parlament "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).
Im Juni 2023 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) eine Resolution zur transnationalen Gewalt. Die Resolution verurteilt alle Formen und Praktiken der grenzüberschreitenden Repression, einschließlich derjenigen, die direkt von einem Herkunftsstaat außerhalb seiner Grenzen ausgeübt werden, und derjenigen, bei denen ein Herkunftsstaat andere Staaten mit einbezieht, um rechtswidrig gegen eine Zielperson in seinem eigenen Hoheitsgebiet vorzugehen. In diesem Kontext zeigte sich PACE besorgt darüber, dass die Türkei einige der Instrumente der transnationalen Repression eingesetzt hat, insbesondere nach dem Putschversuch vom Juli 2016 bei der Verfolgung von vermeintlichen Anhängern der Gülen-Bewegung. Zu diesen Instrumenten gehören: Überstellungen, der Missbrauch von Auslieferungsverfahren, INTERPOL Red Notices und Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Staaten (CoE-PACE 23.6.2023).
Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich Ende November 2024 ebenfalls besorgt über Berichte über die extraterritoriale Entführung und gewaltsame Überstellung von mehr als 100 Personen, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören, sowie von politischen Gegnern oder regierungskritischen Journalisten, ohne dass ein gerichtliches Auslieferungsverfahren durchgeführt wurde. Der Ausschuss äußert seine Besorgnis über den mutmaßlichen Missbrauch der "Red Notices" von INTERPOL gegen diese Personen und über die Anwendung politisch motivierter Auslieferungsverfahren. Der Ausschuss verlangte u. a, dass die Türkei alle Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen aufklären und unverzüglich unparteiische und gründliche Ermittlungen durchführen und sicherstellen, dass die Opfer und ihre Angehörigen über den Verlauf und die Ergebnisse der Ermittlungen informiert werden sollten. Außerdem sollten die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt werden und die Opfer des gewaltsamen Verschwindenlassens und ihre Familien eine umfassende Wiedergutmachung erhalten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 5f.).
Zuletzt äußerte sich auch das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen im Sommer 2024 "besorgt über die Vorwürfe, wonach es eine systematische Praxis staatlich geförderter exterritorialer Entführungen und erzwungener Rückführungen von Personen gibt, die angeblich mit der Hizmet/Gülen-Bewegung in Verbindung stehen, in Abstimmung mit Behörden in Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Kambodscha, Gabun, Kasachstan, Libanon und Pakistan sowie mit Behörden im Kosovo, [...] Solche Entführungen sollen unter Beteiligung des Nationalen Nachrichtendienstes [...] stattgefunden haben und Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und andere Formen von Folter und Misshandlung (Art. 2, 3, 11–13 und 16) beinhalten" [Übersetzung des englischen Originalzitates] (CAT 14.8.2024, S. 8).
Die UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen erhielt weiterhin Informationen über Schikanen und Einschüchterungsversuche gegenüber Familienangehörigen von gewaltsam verschwundenen Personen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die an diesen Fällen arbeiten. Die Arbeitsgruppe erinnert an ihren Bericht an die UN-Vollversammlung an die Verpflichtung der türkischen Regierung, das Recht der Familien von Verschwundenen zu wahren, an den Ermittlungsverfahren und der Suche nach verschwundenen Personen beteiligt zu werden und nicht Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, die deren staatsbürgerliche und politische Rechte beschneiden (UNHRC/WGEID 26.7.2024, S. 22).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2026-05-29 14:24
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 12.2025, S. 46; vgl. EC 4.11.2025, S. 5). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 12.2025, S. 46). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB Ankara 12.2025, S. 46; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G). Die wichtigsten Entwicklungen im Bereich der Menschenrechte, geprägt von einem anhaltenden Rückgang der Demokratie und der Aushöhlung grundlegender Freiheiten unter der zunehmend zentralistischen Herrschaft von Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan, sind die umfassenden Kontrollen über die Medien, die Justiz und wichtige staatliche Institutionen sowie der verstärkte Druck der Regierung auf Oppositionspolitiker, unabhängige Journalisten, zivilgesellschaftliche Organisationen und marginalisierte Bevölkerungsgruppen (SCF 3.2026, S. 3; vgl. Zagros 5.2025, EC 4.11.2025, S. 6).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage verschlechtert (EC 4.11.2025, S. 5; vgl. EP 7.5.2025, Pt. C). Teile der türkischen Gesetzgebung und deren Umsetzung stehen nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen von Journalisten, Schriftstellern, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern, Menschenrechtsverteidigern und anderen kritischen Stimmen wegen angeblicher Unterstützung des Terrorismus haben zugenommen. Zum ersten Mal seit mehreren Jahren wurde der Vorsitzende einer legalen politischen Partei wegen seiner öffentlichen Äußerungen strafrechtlich verfolgt. Die gerichtlichen Schritte gegen Oppositionspolitiker wurden fortgesetzt, und gegen eine Oppositionspartei wurden Ermittlungen eingeleitet. Die Empfehlungen der EK aus dem letzten Jahr wurden nicht umgesetzt. Die Türkei sollte insbesondere ihre Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR, die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie den Besitzstand und die Praktiken der EU anpassen; den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter wirksam zu schützen, alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung von LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten; die Urteile des EGMR vorrangig umsetzen, einschließlich des Urteils in der Rechtssache Kavala gegen die Türkei (EC 4.11.2025, S. 5) und die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş (EC 30.10.2024, S. 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte (EC 4.11.2025, S. 31). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 5.5.2023).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 21.4.2026, S. 92, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 47).
Laut Europäischer Kommission ist der rechtliche und institutionelle Rahmen zur Nicht-Diskriminierung unvollständig, und die Kapazitäten der Gleichstellungsstellen müssen verbessert werden. Darüber hinaus entspricht der rechtliche und institutionelle Rahmen zu Hassverbrechen und Hassreden nicht dem EU-Besitzstand und den europäischen Standards. Vielmehr besteht eine erhebliche Abweichung, sodass schutzbedürftige Gruppen keinen angemessenen rechtlichen Schutz vor vorurteilsmotivierten Straftaten genießen. Hassangriffe gegen Kurden, christliche und jüdische Minderheiten sowie Syrer halten an. Auch Aleviten sind Ziel von Angriffen. Das Land hat keine Fortschritte bei der Überarbeitung der Antidiskriminierungsvorschriften erzielt, um deren Angleichung an den EU-Besitzstand und die europäischen Standards sicherzustellen, einschließlich der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen. Ebenso wurden keine Fortschritte bei der Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK erzielt, das ein generelles Diskriminierungsverbot vorsieht. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung gemeldet, insbesondere in Bezug auf ethnische Zugehörigkeit, Religion und sexuelle Ausrichtung. Die Lage von Mitgliedern sexueller Minderheiten ist besonders besorgniserregend (EC 4.11.2025, S. 37; vgl. Zagros 5.2025).
Mit Stand 31.1.2026 waren 19.100 Verfahren (Mai 2025: 21.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,5 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 11.2.2026; vgl. ECHR 6.2025). Anfang 2026 sah der EGMR für das Jahr 2025 bei 74 Urteilen in 21 Fällen das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und in 24 das "Recht auf ein faires Verfahren" verletzt (ECHR 20.1.2026). Die Daten des EGMR zeigen allerdings auch, dass im Jahr 2025 6.743 neue Klagen gegen die Türkei registriert wurden, was einem Anstieg gegenüber 4.450 im Jahr 2024, aber einem Rückgang gegenüber 8.341 im Jahr 2023 entspricht. Bereinigt um die Bevölkerungszahl verzeichnete die Türkei im Jahr 2025 0,79 Anträge pro 10.000 Einwohner und lag damit über dem europäischen Durchschnitt von 0,38 (TM 31.1.2026; vgl. ECHR 2026).
Das Recht auf Leben
Was das Recht auf Leben betrifft, bleibt die Straffreiheit der Sicherheitsdienste ein kritischer Punkt, da keine wesentlichen Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf außergerichtliche Tötungen und willkürliche Hinrichtungen in der Vergangenheit anzugehen. Fälle mutmaßlicher Todesfälle durch Staatsbedienstete zwischen 1993 und 1996 fallen weiterhin unter die Verjährungsfrist, wodurch eine Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit für die Opfer verhindert wird (EC 4.11.2025, S. 32). Es wurden beispielsweise auch keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch 2016 vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Die türkische Menschenrechtsvereinigung (İHD) gemeinsam mit der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) verzeichnete für die ersten elf Monate des Jahres 2025 mindestens 2.335 Menschen, welche infolge von Verletzungen des Rechts auf Leben, verstarben. Dazu zählten in der Mehrheit Arbeitsunfälle (1.956), aber auch Frauenmorde (271), bis hin zu Todesfällen aufgrund der prekären Verhältnisse in Haftanstalten sowie Wehrpflichtige, die aufgrund von Unfällen, Selbstmord oder unter verdächtigen Umständen starben (SCF 11.12.2025).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2026-06-15 19:40
Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 20.5.2024, S. 8; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 9, 19, BS 26.3.2026, S. 11). Restriktive und vage formulierte Gesetze, z. B. Vorgaben des Gesetzes 2911 über Veranstaltungen und Demonstrationen, erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021, vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 13, EC 4.11.2025, S. 36).
Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit den europäischen Standards und bleiben hinter den auch in der türkischen Verfassung vorgesehenen Garantien zurück. Die Behörden verhängen weiterhin pauschale Verbote für öffentliche Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager und oft willkürlicher Kriterien und untergraben damit das verfassungsmäßige Recht auf Versammlungsfreiheit (EC 4.11.2025, S. 36). Im Dezember 2025 zeigte sich der Menschenrechtskommissar des Europarates, Michael O’Flaherty, anlässlich seines Türkei-Besuches weiterhin besorgt ob der Versammlungsverbote und der exzessiven Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten. Artikel 34 der türkischen Verfassung garantiere das Recht auf friedliche Versammlung, doch seine Umsetzung, unter anderem durch das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Demonstrationen, entspreche nach wie vor nicht den internationalen Menschenrechtsstandards. Der Kommissar stellte fest, dass Versammlungen manchmal mit dem Verweis auf die "öffentliche Ordnung" oder die "allgemeine Moral" aufgelöst oder verhindert werden, ungeachtet der langjährigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (CoE-CommDH 9.12.2025).
Gegen Demonstranten werden häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche eingeleitet (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte laut Jahresstatistik 2024 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 191 Demonstrationen und Versammlungen (2023: 256), wobei mindestens 2.651 Personen (2023: 3.487), darunter 27 Kinder, festgenommen sowie Folter und Misshandlungen ausgesetzt wurden (İHD/HRA 14.11.2025; vgl. İHD/HRA 23.8.2024). Gemäß den Dokumentationszentren der beiden großen türkischen Menschenrechtsorganisationen İHD (İnsan Hakları Derneği - Menschenrechtsvereinigung) und TİHV (Türkiye İnsan Hakları Vakfı - Menschenrechtsstiftung der Türkei) kam es in den ersten elf Monaten des Jahres 2025 bei mindestens 245 friedlichen Versammlungen und Demonstrationen zu Störungen seitens der Sicherheitskräfte. Infolge dieser Eingriffe wurden mindestens 2.345 Personen festgenommen, 104 Personen verhaftet und mindestens 131 Personen verletzt. Gegen mindestens 431 Personen wurden gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt, darunter 42 Hausarreste. Mindestens 24 Personen wurden mit Geldstrafen belegt (İHD/HRA/TİHV/HRFT 10.12.2025, S. 13).
Jüngstes Beispiel sind die Massenproteste gegen die Absetzung des CHP-Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu. - In dem Schreiben von Human Rights Watch, Amnesty International und 13 weiteren Organisationen hieß es, man sei alarmiert "über die jüngste Eskalation des staatlichen Vorgehens gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Verhaftung des Bürgermeisters Ekrem İmamoğlu". Die Menschenrechtsorganisationen beklagten in ihrer Stellungnahme, die Proteste seien mit "ungerechtfertigter und unrechtmäßiger Polizeigewalt beantwortet" worden. Menschen seien mit Schlagstöcken geschlagen und getreten worden, wenn sie am Boden lagen. Polizisten hätten wahllos Pfefferspray, Tränengas, Plastikgeschosse und Wasserwerfer gegen die Demonstranten eingesetzt, was zu zahlreichen Verletzungen geführt habe. Pauschale Demonstrationsverbote wie in Istanbul, Ankara, Antalya und Izmir seien unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (Tagesschau 28.3.2025; vgl. WOZ 1.4.2025, Zagros 5.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "verurteilt[e] aufs Schärfste die ungerechtfertigten Festnahmen und Inhaftierungen von Demonstranten sowie die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt durch die Strafverfolgungsbehörden während der Proteste und Fälle von Misshandlungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen an inhaftierten Personen [...] Ebenso [brachte] die Versammlung ihre Besorgnis über Berichte über tätliche Angriffe auf Journalisten und Medienmitarbeiter während der Berichterstattung über die Proteste sowie über deren Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung zum Ausdruck. Mindestens 20 Lokaljournalisten wurden während der Berichterstattung über die Proteste von der Polizei oder von Demonstranten tätlich angegriffen und mindestens zehn von ihnen wurden inhaftiert" [Anm.: Originalzitat aus dem Englischen] (CoE-PACE 9.4.2025a, Pt. 5- 6). Im gleichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament und "fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Vorwürfe der Schikanierung und der übermäßigen Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten unverzüglich und wirksam zu untersuchen und die Versammlungs- und Protestfreiheit zu wahren" (EP 7.5.2025, Pt. 23). - Nach den Protesten erhob die Staatsanwaltschaft in Istanbul Anklage gegen 819 Personen. Ihnen wurde die Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen vorgeworfen. 278 Festgenommene waren in Untersuchungshaft. Einigen Protestierenden drohten bis zu fünf Jahre und in einem Fall bis zu neun Jahre Haft (Zeit Online 8.4.2025; vgl. SRF 23.3.2025).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) sah ein generelles Verbot von Demonstrationen als unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (CoE-PACE 9.4.2025a, Pt. 8). Die Sprecherin des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) nannte das generelle behördliche Verbot von Protesten in drei türkischen Städten als rechtswidrig (OHCHR 25.3.2025).
Das 61. Strafgericht erster Instanz in Istanbul sprach Ende Oktober 2025 109 von 110 Personen frei, die anlässlich der Demonstrationen gegen die Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, verhaftet wurden. In seiner Entscheidung verwies das Gericht auf Artikel 34 der Verfassung, der jedem das Recht garantiert, Versammlungen und Demonstrationsmärsche ohne vorherige Genehmigung zu organisieren, sofern diese unbewaffnet und friedlich sind. Das Gericht zitierte zudem Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung schützt. In dem Urteil wurde betont, dass Einschränkungen dieser Rechte eng ausgelegt werden müssen und nur unter bestimmten Umständen angewendet werden dürfen, beispielsweise bei Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Rechte anderer. Darüber hinaus verwies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung der Generalversammlung für Strafsachen des Kassationsgerichtes und kam zu dem Schluss, dass die Handlungen der Angeklagten nicht die Schwelle für strafbares Verhalten erreichten (MLSA 31.10.2025). Ende November 2025 verfügte das 62. Strafgericht die Freilassung von weiteren 87 Demonstranten sowie von acht Journalisten und vier Rechtsanwälten, die in die genannten Proteste involviert waren (AI 28.11.2025; vgl. SCF 1.12.2025a).
Polizeiliche Gewalt bei Versammlungen
Die Polizei geht häufig mit Gewalt gegen friedliche Proteste vor. In den letzten Jahren haben die Sicherheitskräfte Tränengas, Pfefferspray und andere gewalttätige Maßnahmen eingesetzt, um Proteste zum 1. Mai, Gedenkfeiern zu den Gezi-Park-Protesten 2013, LGBT+-Paraden, Feiern zum Frauentag, Märsche gegen geschlechtsspezifische Gewalt, Proteste gegen Preiserhöhungen und die steigende Inflation, Mahnwachen für die Opfer des Militärputsches von 1980 und andere Versammlungen aufzulösen (FH 3.2026, E1; vgl. BS 26.3.2026, S. 11).
Jüngere Beispiele: Die Istanbuler Polizei nahm während der Maidemonstrationen (2024) in der ganzen Provinz mehr als 200 Menschen fest, als sie die Menschenmenge daran hinderte, den Istanbuler Taksim-Platz zu erreichen, einen symbolischen Ort für den Internationalen Tag der Arbeit. Die Bereitschaftspolizei setzte Pfefferspray und Gummigeschosse ein, um Zehntausende zu vertreiben, die sich im Istanbuler Stadtteil Sarachane versammelt hatten, nachdem Demonstranten versucht hatten, zum Taksim-Platz zu marschieren. Dutzende Personen wurden verletzt, und Aufnahmen vom Tatort zeigten, wie die Polizei Demonstranten misshandelte. In einer Live-Übertragung war zu hören, wie ein Polizeibeamter andere Beamte anwies, "die Presse" aus dem Gebiet zu entfernen, was bei Menschenrechtsgruppen Empörung auslöste (AlMon 1.5.2024; vgl. Stern 1.5.2024, REU 1.5.2024, SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025). 2023 hatte das türkische Verfassungsgericht eigentlich entschieden, dass die Abriegelung des Taksim-Platzes zur Verhinderung von Demonstrationen rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die Entscheidung bestätigt (Stern 1.5.2024; vgl. SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025).
Die Mahnwachen der Samstagsmütter, einer Gruppe von Menschenrechtsverteidigerinnen und Angehörigen von Opfern des Verschwindenlassens, werden weiterhin durch Einschränkungen behindert. Beispielsweise durften sie sich maximal zu zehnt versammeln. Für die 1.000. Mahnwache im Mai 2024 wurden diese Einschränkungen ausnahmsweise aufgehoben. Im Oktober 2024 sprach ein erstinstanzliches Gericht 20 Personen frei, die während der 950. Mahnwache der Samstagsmütter/-menschen im Juni 2023 willkürlich inhaftiert und wegen "Verstoßes gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz" strafrechtlich verfolgt worden waren (AI 29.4.2025).
Versammlungsverbote durch die Gouverneure
Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen genutzt, sodass mittlerweile auch friedliche Kundgebungen mit langer Tradition verboten werden. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst. Laut Berichten werden Personen teils vor geplanten Demonstrationen festgenommen, da diese Störungen der öffentlichen Ordnung verursachen könnten (ÖB Ankara 12.2025, S. 53.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38). Die Provinzbehörden verbieten regelmäßig Proteste und Versammlungen von regierungskritischen Gruppen, wobei sie sich häufig über die Urteile der nationalen Gerichte hinwegsetzen, die solche Verbote als unverhältnismäßig einstufen (HRW 16.1.2025).
Sicherheitsgesetz 2015, Strafgesetz und Urteile der Höchstgerichte
Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (AnA 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei, nicht nur gefärbtes Wasser zur späteren Identifikation von Demonstranten anzuwenden, sondern auch Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in "Schutzhaft" zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung darstellen (USDOS 22.4.2024, S. 38).
Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 des Strafgesetzbuches hinsichtlich krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen (AA 20.5.2024, S. 8). [Anm.: Die diesbezüglichen rechtlichen Auswirkungen der Auflösung der PKK sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar.]
Urteile des Verfassungsgerichtes
Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteilte das Verfassungsgericht am 8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen Stadt Kahramanmaraş das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und Demonstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes von Kahramanmaraş, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vgl. TM 8.9.2021).
Das Verfassungsgericht hob im Frühjahr 2024 jenen den Artikel des Hochschulgesetzes auf, der Disziplinarstrafen für das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen von Plakaten oder Bannern an Universitäten sowie die Organisation von Versammlungen ohne Genehmigung vorsah. Die Sanktion der Organisation von Versammlungen in geschlossenen oder offenen Räumen von Hochschuleinrichtungen ohne Genehmigung der Behörden, die eine temporäre Suspendierung von der Schule vorsah, wurde ebenfalls für verfassungswidrig erklärt. In der Entscheidung wurde betont, dass diese Vorschrift das Recht der Hochschulstudierenden einschränke, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren. Außerdem erklärte das Verfassungsgericht hierbei, dass die bisherigen Sanktionen nicht mit den Erfordernissen einer demokratischen Gesellschaftsordnung vereinbar gewesen seien (BAMF 30.6.2024, S. 7; vgl. Duvar 19.4.2024).
VEREINIGUNGSFREIHEIT
Obwohl die Vereinigungsfreiheit in der Türkei durch die Verfassung und internationale Abkommen garantiert ist, sehen die Gesetze zahlreiche rechtliche Hindernisse und administrativen Druck für Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vor, insbesondere für solche, die der Regierung kritisch gegenüberstehen. Vereinigungen haben Schwierigkeiten, den Status einer gemeinnützigen Organisation zu erlangen oder öffentliche Unterstützung zu erhalten. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung zahlreicher Dokumente und die Ungleichheiten beim Zugang zu digitalen Systemen stellen insbesondere für kleine und lokale Vereinigungen eine große Herausforderung dar. Die Kontrollen werden häufig von Sicherheitskräften durchgeführt, was als übertrieben und einschüchternd empfunden wird (EC 4.11.2025, S. 37). Die Regierung nutzt zudem Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen hatte. Vertreter von Anwaltskammern und Organisationen der Zivilgesellschaft berichten, dass die Polizei manchmal an Vereinstreffen teilnimmt und diese aufzeichnet, was die Vertreter der Vereinigungen als einen Versuch sie einzuschüchtern interpretieren (USDOS 22.4.2024, S. 40). Und laut Abschlussbericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] gab es lediglich 72 positive Entscheidungen der Kommission hinsichtlich der Wiedereröffnung geschlossener Institutionen, wie Vereinigungen und Stiftungen (ICSEM 1.2023, S. 9/ Tab, 26). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich besorgt, dass die große Mehrheit der Organisationen geschlossen blieb, deren "Schließung auf der Grundlage vager, in Notstandsverordnungen festgelegter Kriterien und ohne wirksame richterliche Aufsicht oder die Einhaltung der Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren erfolgte" (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).
Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflichtet die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich "besorgt über die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7262, die dem Innenministerium einen weiten Ermessensspielraum einräumen, um die Aktivitäten unabhängiger Organisationen einzuschränken, sie auf der Grundlage vager Risikobewertungskriterien und schwacher Beweisstandards zu prüfen und Vorstandsmitglieder zu suspendieren, was eine abschreckende Wirkung hat, die Einzelpersonen davon abhält, in Vorständen mitzuarbeiten oder Mitglieder dieser Organisationen zu werden" [Übersetzung des englischen Originalzitates] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).
Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf. Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innenministerium sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021, S. 26).
Streikrecht und gewerkschaftliche Aktivitäten
Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Kollektivverhandlungsrechte der Gewerkschaften sind eingeschränkt. Ein System von Schwellenwerten [Anm.: hinsichtlich der Mitgliederzahl] schränkt die Möglichkeiten der Gewerkschaften ein, sich das Recht auf Tarifverhandlungen zu sichern. Gewerkschaften und Berufsverbände sind mit staatlichen Eingriffen und Repressalien für Aktivitäten konfrontiert, die als feindlich gegenüber den Interessen der politischen Führung angesehen werden (FH 3.2026, E3; vgl. ITUC-IGB o.D.). Trotz dieser Hindernisse organisierten Arbeitnehmer in einer Reihe von Branchen im Jahr 2025 Streiks oder Proteste gegen niedrige oder ausbleibende Löhne, was Warnungen oder rechtliche Maßnahmen seitens der Regierung nach sich zog (FH 3.2026, E3).
Laut dem Internationalen Gewerkschaftsbund (IGB) sind die Freiheiten und Rechte erwerbstätiger Menschen in der Türkei seit Jahren gnadenlos angegriffen worden. Gewerkschaften und ihre Mitglieder wurden systematisch ins Visier genommen, insbesondere durch die strafrechtliche Verfolgung aufgrund erfundener Anschuldigungen. Arbeitgeber haben weiterhin Gewerkschaften zerschlagen und Beschäftigte, die versucht haben, sich gewerkschaftlich zu organisieren, systematisch entlassen. In einem Klima der Angst und unter permanenter Androhung von Vergeltungsmaßnahmen konnten die Beschäftigten sich nur mit großer Mühe zusammenschließen und Gewerkschaften gründen. Mitunter werden Gewerkschaftsvertreter physisch angegriffen oder wegen Terrorismusunterstützung angeklagt. Der IGB bezeichnet die Türkei als eines der zehn schlimmsten Länder der Welt für erwerbstätige Menschen (ITUC-IGB 2024).
Das Gesetz erlaubt es der Regierung, das Streikrecht in jeder Situation zu untersagen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Das Gesetz verlangt von den Gewerkschaften zudem, dass sie ihre Versammlungen oder Kundgebungen, die in offiziell ausgewiesenen Bereichen stattfinden müssen, bei der Regierung anmelden, und erlaubt es Regierungsvertretern, Gewerkschaftsversammlungen beizuwohnen und deren Verlauf aufzuzeichnen. Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 22.4.2024, S. 40, 82).
Opposition
Letzte Änderung 2026-06-15 19:41
Aktuelle Situation der Opposition
Der politische Pluralismus erodiert weiterhin aufgrund gerichtlicher und administrativer Maßnahmen gegen Oppositionsparteien und ihre Vertreter (EC 4.11.2025, S. 19). Oppositionsführer und -politiker werden wiederholt mit politisch motivierten Strafverfolgungen, gewalttätigen Angriffen und anderen Formen der Schikane konfrontiert, welche die Funktionsfähigkeit ihrer Parteien beeinträchtigen (FH 3.2026, B1). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen (USDOS 22.4.2024, S. 55; vgl. EC 4.11.2025, S. 3, 19). Genehmigungen für Proteste der Opposition werden oft unter vagen Sicherheitsvorwänden verweigert, während regierungsnahe Versammlungen keinen solchen Hindernissen ausgesetzt sind (BS 26.3.2026, S. 11).
Wie bereits im Juli und September 2025, als es zu Anträgen auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten kam, darunter Tuncer Bakırhan, Ko-Vorsitzender der Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - DEM-Partei, sowie Özgür Özel, Vorsitzender der CHP (ANF 2.9.2025; vgl. Haberler 1.9.2025), wurden auch 2026 derlei Anträge dem Parlament vorgelegt. Mitte Jänner 2026 waren zehn Abgeordnete, darunter wiederum Özgür Özel, von vier Parteien (CHP, DEM-Partei, İYİ und TİP) betroffen (PATurkey 19.1.2026; vgl. TM 19.1.2026).
Zwischen dem 1.9.2024 und dem 1.9.2025 wurden in der gesamten Türkei gerichtliche Ermittlungen gegen mehrere von der Opposition kontrollierte Gemeinden eingeleitet, wobei Bürgermeister suspendiert sowie politische und administrative Mitarbeiter festgenommen bzw. verhaftet wurden. Die Vorwürfe umfassten die Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen, Korruption und illegale Finanzaktivitäten. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum 28 Bürgermeister von Oppositionsparteien inhaftiert und ihres Amtes enthoben – 18 von der CHP und zehn von der DEM-Partei (EC 4.11.2025, S. 20). Laut einer Berechnung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten (Tüm Bel Sen) vom März 2026 wurden in den letzten zwei Jahren in 13 Gemeinden Treuhänder eingesetzt (in: Hakkâri, Esenyurt, Batman, Mardin, Halfeti, Dersim/Tunceli, Ovacık, Bahçesaray, Akdeniz, Siirt, Van, Kağızman und Şişli) und in 30 Gemeinden gewählte Bürgermeister oder Ko-Bürgermeister ihres Amtes enthoben. Und in 55 weiteren Gemeinden soll sich die parteipolitische Kontrolle durch Methoden wie die Veränderung der Sitzverteilung im Gemeinde- bzw. Stadtrat geändert haben. In Summe sollen sich somit in 85 Gemeinden durch Ernennungen von Treuhändern, Abberufungen, Verhaftungen und Verschiebungen in Gemeinderäten die Machtverhältnisse im Widerspruch zu den Wahlergebnissen von 2024 verändert haben (TM 31.3.2026a).
Reaktionen europäischer und internationaler Institutionen
Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese "der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste, die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und "fordert[e] die HR/VP [die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, Kaja Kallas] erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, welche die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen" (EP 7.5.2025, S. 22). Und am 27.4.2026 richteten Vertreter mehrerer europäischer Institutionen - die Berichterstatter für die Türkei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates - PACE, des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates und des Europäischen Parlaments sowie der Vorsitzende der Arbeitsgruppe "Türkei" des Europäischen Ausschusses der Regionen - einen gemeinsamen Brief an den türkischen Innenminister Mustafa Çiftçi, in dem sie ihre Besorgnis über den Zustand der lokalen Demokratie zum Ausdruck brachten und dabei auf die anhaltende Inhaftierung gewählter Amtsträger sowie deren Auswirkungen auf die demokratische Regierungsführung hinwiesen (CoE-CLRA 27.4.2026; vgl. TM 27.4.2026).
Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September 2023 sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der CHP, der größten Oppositionspartei des Landes, allen voran die Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu (EP 7.5.2025, Pt. 27,28). Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates - PACE [Anm.: deren Mitglied die Türkei ist] äußerte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 tiefe Besorgnis über die Verhaftung Ekrem İmamoğlus sowie weiterer 106 Personen, darunter Journalisten und lokale Beamte. Die Versammlung verurteilte die politisch motivierten Maßnahmen gegen İmamoğlu, die gewaltsame Unterdrückung friedlicher Proteste nach seiner Verhaftung und die Verletzung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Sie forderte die Türkei nachdrücklich auf, die Menschenrechte zu achten und die zu Unrecht inhaftierten Personen freizulassen (CoE-PACE 9.4.2025b). In ähnlichem Sinne äußerte sich das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen bereits am 25.3.2025 (OHCHR 25.3.2025).
Vorgehen gegen die CHP
Die CHP, derzeit größte Oppositionspartei, steht seit Monaten unter zunehmendem politischem und juristischem Druck (TA 1.7.2025), da eine Welle von Ermittlungen wegen vermeintlicher Korruption, Bestechung und Terrorismus-Unterstützung über ihre Gemeinden hinwegrollt (DS 5.8.2025; vgl. EC 4.11.2025, S. 19). Im Rahmen der Ermittlungen gegen CHP-Gemeinden wurden zahlreiche CHP-Bürgermeister ihres Amtes enthoben. Dutzende weitere Beamte aus CHP-regierten Orten wurden inhaftiert und warten auf ihren Prozess (Zeit Online 11.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Laut Medienberichten befanden sich mit Stand 22.4.2026 bereits 21 CHP-Bürgermeister in Untersuchungshaft (Zeit Online 22.4.2026; vgl. Standard 22.4.2026).
Vorgehen gegen Ekrem İmamoğlu, Istanbuler Bürgermeister und Präsidentschaftskandidat
Schon Anfang November 2024 hatte Staatspräsident Erdoğan İmamoğlu wegen unbegründeter Anschuldigungen einschließlich Verleumdungen verklagt. Auch der CHP-Parteichef Özgür Özel wurde von Erdoğan wegen Präsidentenbeleidigung angeklagt (VOA 1.11.2024; vgl. Duvar 3.11.2024, NTV 1.11.2024). İmamoğlu wurde überdies seitens des Büros des Generalstaatsanwalts vorgeworfen, er habe Beamte, die sich im mutmaßlichen Kampf gegen den Terrorismus befinden würden, ins Visier genommen und den Staatsanwalt bedroht (BAMF 27.1.2025, S. 12; vgl. SCF 20.1.2025a).
Am 23.3.2025 haben die Behörden den Istanbuler Bürgermeister Ekrem İmamoğlu suspendiert, nachdem ein Istanbuler Gericht seine formelle Verhaftung wegen Korruptionsvorwürfen anordnete. Das Gericht führte jedoch nicht die vermeintliche Unterstützung einer terroristischen Organisation als Grund für eine Festnahme an. Somit war formal die Einsetzung eines Treuhänders der Regierung rechtlich ausgeschlossen. Die Festnahme löste landesweite Massenproteste aus, dies trotz eines behördlichen Demonstrationsverbotes. Die Behörden hatten seit der Inhaftierung von İmamoğlu am 19.3.2025 etliche hundert Demonstranten in mehreren Provinzen festgenommen nebst Personen, die in den sozialen Medien aktiv waren. Einen Tag vor der Inhaftierung annullierte die Universität Istanbul İmamoğlus Hochschulabschluss. Ein gültiger Hochschulabschluss ist in der Türkei eine verfassungsrechtliche Voraussetzung, um als Kandidat bei Präsidentschaftswahlen teilzunehmen. Das Innenministerium gab bekannt, dass nebst İmamoğlu auch zwei weitere Istanbuler Bezirksbürgermeister suspendiert wurden (AlMon 23.3.2025; vgl. Standard 23.3.2025, FAZ 19.3.2025, Soufan 27.3.2025). - Der Bürgermeister von Beylikdüzü, Mehmet Murat Çalık, wurde wegen der Korruptionsvorwürfe suspendiert und in Folge inhaftiert, während anstelle des Bürgermeisters von Şişli, Resul Emrah Şahan, der im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen verhaftet wurde, ein Treuhänder ernannt wurde (Bianet 23.3.2025; vgl. HDN 23.3.2025). Überdies wurden gegen über 100 Personen, darunter städtische Beamte, Ermittlungen wegen Terrorismus einerseits und Korruption, Bestechung, Erpressung sowie Veruntreuung andererseits eingeleitet (Bianet 23.3.2025). Die Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus gehen auf die Zusammenarbeit der CHP mit der DEM-Partei bei den Kommunalwahlen im Jahr 2024 zurück. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen zu dieser Zusammenarbeit ein und behauptete, dass sie von der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) organisiert worden sei. Als Grundlage für die Anschuldigungen führte die Staatsanwaltschaft Aussagen von PKK-Führern aus der Wahlperiode an, in denen die DEM-Partei zur Zusammenarbeit mit der Opposition ermutigt wurde (Bianet 21.3.2025; vgl. EC 4.11.2025, S. 20). - Am 14.4.2025 lehnte das Istanbuler Strafgericht die Haftentlassung İmamoğlus ab (DlF 14.4.2025; vgl. AP 14.4.2025).
Am 16.12.2025 gab die Anwaltskammer Istanbul bekannt, dass laut dem 3.Verwaltungsgericht von Istanbul das verhängte Demonstrationsverbot vom 19.3. bis zum 23.03.2025 für die Provinz Istanbul nach der Festnahme İmamoğlus rechtswidrig war. Mit dem Urteil gelten auch alle mit der Begründung des Verstoßes gegen das Demonstrationsverbot vorgenommenen Festnahmen als rechtswidrig (BAMF 22.12.2025, S. 17). Anlässlich des Jahrestages seiner Inhaftierung und des Gerichtsprozesses gegen ihn gingen in Istanbul Tausende auf die Straße (SRF 19.3.2026; vgl. TM 19.3.2026, Zeit Online 19.3.2026).
Vorgehen gegen Özgür Özel, CHP-Parteivorsitzender
Im April 2025 wurde gegen Özel eine Klage wegen Präsidentenbeleidigung mit einer Schadenersatzforderung von 12.000 Euro eingebracht, weil Özel angeblich Staatspräsident Erdoğan als "Junta-Chef" bezeichnet hatte (HB 8.4.2025). Anfang Juli 2025 wurden dem Parlament Präsidialdekrete übermittelt, um die parlamentarische Immunität von Özel und des CHP-Parlamentariers Tuncay Özkan aufzuheben und sie vor Gericht zu stellen. Der Grund dafür ist deren Anschuldigung gegen Mitglieder des Kassationsgerichts, einen Putsch gegen das Verfassungsgericht im Fall von Can Atalay inszeniert zu haben [siehe: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen], was der Beleidigung von Amtsträgern gleichkommt. Nach dem Strafgesetzbuch wird diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren geahndet (YR 3.7.2025; vgl. FAZ 3.7.2025). Anfang Juli 2025 erfolgten neuerliche Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Die Vorwürfe bezogen sich auf Äußerungen des CHP-Chefs anlässlich einer Pressekonferenz am 5.7.2025. Özel habe dabei nicht nur Staatspräsident Erdoğan beleidigt, sondern auch Drohungen gegen behördliche Entscheidungsträger ausgestoßen (Standard 7.7.2025; vgl. TM 7.7.2025).
Verfolgung von lokalen CHP-Amtsträgern
Die Verhaftungswelle begann am 30.10.2024, als die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul die Festnahme des CHP-Bürgermeisters der Istanbuler Gemeinde Esenyurt, Ahmet Özer, bekannt gab. Die Staatsanwaltschaft führte Telefonaufzeichnungen, Überwachungen und Finanzdaten als Beweis für Özers "intensive und anhaltende organische Verbindungen" mit der PKK an. Der stellvertretende Gouverneur von Istanbul, Can Aksoy, wurde als Treuhänder von Esenyurt ernannt. (HDN 31.10.2024; vgl. Evrensel 31.10.2024, Bianet 31.10.2024). Nach seiner gerichtlich verfügten Freilassung im November 2025 (TM 11.11.2025; vgl. Haberler 11.11.2025) wurde Özer am 23.1.2026 wegen Mitgliedschaft in der PKK zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt (DS 23.1.2026; vgl. NTV 23.1.2026). Im November 2024 wurde überdies der CHP-Bürgermeister von Ovacık (in der Provinz Tunceli/Dersim), Mustafa Sarıgül, wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Duvar 21.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024, Rudaw 22.11.2024).
Im Verlaufe des Jahres 2025 gingen die Behörden sowohl gegen CHP-Bürgermeister als auch gegen städtische Beamte von CHP regierten Gemeinden überwiegend wegen vermeintlicher Bestechung, Korruption und Erpressung strafrechtlich vor (Duvar 14.1.2025, Spiegel 13.1.2025, BIRN 13.1.2025, FR 4.3.2025, HDN 4.3.2025, AlMon 28.4.2025, Zeit Online 26.4.2025, Spiegel 27.4.2025, L'essentiel 5.6.2025, AP 5.6.2025, Zeit Online 11.6.2025, SCF 14.8.2025, TM 19.8.2025, DW 15.8.2025, RND 13.9.2025, DS 13.9.2025, Zeit Online 13.9.2025.). So wurden alleinig bei einem groß angelegten Einsatz gegen die CHP geführte Stadtverwaltung von Izmir Anfang Juli 2025 126 Personen im Rahmen von Korruptionsermittlungen der Staatsanwaltschaft festgenommen, darunter der ehemalige Oberbürgermeister Tunç Soyer sowie der CHP-Provinzvorsitzende Şenol Aslanoğlu (TA 1.7.2025; vgl. HDN 1.7.2025, Standard 1.7.2025a). Und am 5. Juli wurden die CHP-Bürgermeister dreier Großstädte festgenommen. - Der Bürgermeister von Antalya, Muhittin Böcek, kam wegen Korruptionsermittlungen in Gewahrsam. Die Bürgermeister von Adana, Zeydan Karalar, und Adıyaman, Abdurrahman Tutdere, waren wegen des Vorwurfs der Erpressung festgenommen worden (DW 5.7.2025; vgl. FAZ 5.7.2025, MEE 5.7.2025). Der Bürgermeister von Adana, und acht weitere Politiker aus den Reihen der CHP kamen zwar Anfang Februar 2026 wieder frei. Allerdings kündigte die Staatsanwaltschaft Istanbul sogleich einen Einspruch gegen die Freilassung an (BIRN 6.2.2026; vgl. HDN 6.2.2026). Es kam auch vor, dass die Staatsanwaltschaft ehemalige und amtierende städtische Beamte sowie ehemalige CHP-Bürgermeister wegen Terrorismusfinanzierung anklagte. Dies tat Staatsanwaltschaft Istanbul unter dem Vorwurf der finanziellen Unterstützung der Revolutionären Volksbefreiungspartei/Front (DHKP/C) in den Jahren zwischen 2014 und 2016. Den Angeklagten drohten Haftstrafen zwischen sieben und 15 Jahren (TM 28.4.2025; vgl. Hürriyet 29.4.2025).
Auch 2026 hielten die Verhaftungen von CHP-Amtsträgern wegen Korruption, Bestechung und Erpressung an (Evrensel 19.3.2026; vgl. TM 17.3.2026, TM 27.3.2026, HDN 27.3.2026, ORF 31.3.2026, SCF 27.3.2026, TM 9.4.2026, Haberler 10.4.2026, TM 15.4.2026, DS 10.4.2026, Bianet 22.4.2026, Standard 22.4.2026). Dies betraf auch Mustafa Bozbey, den CHP-Bürgermeister der Großstadtgemeinde Bursa, welcher Ende März 2026 im Rahmen einer Ermittlung wegen Geldwäsche und der Gründung oder Leitung einer kriminellen Vereinigung in Gewahrsam genommen wurde (TM 31.3.2026b; vgl. Standard 31.3.2026, ORF 31.3.2026).
Mitte April 2026 hat das 53. Strafgericht erster Instanz in Istanbul die Anklage gegen Canan Kaftancıoğlu, die ehemalige Vorsitzende der Republikanischen Volkspartei (CHP) in der Provinz Istanbul, zugelassen. Die Staatsanwaltschaft wirft Kaftancıoğlu vor, den Staatspräsidenten beleidigt zu haben. Der Fall geht auf einen Disput im Mai 2025 zurück, als Erdoğan erklärte, dass diejenigen, die öffentliche Mittel missbrauchen, im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit zur Rechenschaft gezogen würden. Seine Äußerungen bezogen sich auf eine Reihe von Ermittlungen und rechtlichen Schritten gegen von der CHP geführte Gemeinden. Unter Bezugnahme auf Erdoğans Beitrag deutete Kaftancıoğlu an, dass sich der Vorwurf auf die AKP-Regierung selbst beziehe, und schrieb: "Die Tage, an denen diejenigen, die öffentliche Ressourcen ausbeuten, zur Rechenschaft gezogen werden, sind nahe." Es droht eine Strafe von bis zu vier Jahren und acht Monaten Gefängnis (SCF 16.4.2026; vgl. Evrensel 16.4.2026, Cumhuriyet 16.4.2026).
Diffamierung und Vorgehen gegen die DEM-Partei und ihre Vorgängerin HDP
Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terroristen (TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Rekrutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah" oder das staatliche Fernsehen TRT haben, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewählten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dargestellt (DS 3.4.2023; vgl. TRT 25.1.2018). Auch die Grüne Linkspartei (YSP) und die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP wurden als "pro-PKK" dargestellt (DS 3.4.2024; vgl. DS 5.11.2024), mitunter selbst noch nach der Auflösung der PKK und des seit 2025 laufenden Friedensprozesses (DS 1.9.2025).
[Anmerkung: Allerdings verschwanden diese Attribute zusehens im Zuge der (indirekten) Gespräche zwischen der türkischen Regierung und der PKK, insbesondere der Person Abdullah Öcalans, die durch Vertreter der DEM-Partei vermittelt wurden.]
Laut Eigenangaben der DEM-Partei wurden zwischen dem 1.12.2023 und dem 10.12.2024 256 Führungskräfte der DEM-Partei aller Ebenen festgenommen und 50 (vorläufig) inhaftiert. Weiters wurden im besagten Zeitraum 3.128 Partei-Mitglieder, welche an organisierten Aktionen und Veranstaltungen teilgenommen hatten, sowie Wähler der DEM-Partei festgenommen, 409 Personen wurden inhaftiert (DEM 13.12.2024, S. 1). Auch in ihrem Türkei-Bericht vom 4.11.2025 spricht die Europäische Kommission davon, dass die DEM-Partei weiterhin unter zunehmendem Druck steht und mehrere Tausend Parteimitglieder festgenommen und mehrere Hundert in Untersuchungshaft genommen wurden (EC 4.11.2025, S. 20). [Anm.: dies trotz der Selbstauflösung der PKK und der Vermittlerfunktion von DEM-Funktionären und -Parlamentariern im Friedensprozess].
Vorgehen gegen einfache HDP- und DEM-Partei-Mitglieder und deren Familienangehörige
Eine Mitgliedschaft in der HDP allein ist kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen. Die Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen ist immer einzelfallabhängig (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 47). Faktoren, die zu negativer Aufmerksamkeit seitens der türkischen Behörden führen können, haben sich nicht geändert und gelten dementsprechend nach der Umbenennung der HDP auch für die DEM-Parteimitglieder und -Unterstützer: Posten, Teilen und Liken von DEM-freundlichen Beiträgen in sozialen Medien; Teilnahme an Demonstrationen (z. B. gegen die Einsetzung von Treuhändern); Abgabe von oder Teilnahme an Presseerklärungen; das Senden von Geld an inhaftierte Familienmitglieder (Letzteres kann als finanzielle Unterstützung der PKK angesehen werden). Die Liste kann keineswegs als erschöpfend angesehen werden. Die Anti-Terror-Gesetzgebung ist weit gefasst und vage formuliert, sodass die Behörden eine Vielzahl von Umständen und Aktivitäten heranziehen können, um ein DEM-Mitglied oder einen Unterstützer ins Visier zu nehmen (MBZ 2.2025a, S. 64f.).
Auch nach Umbenennung der HDP bleibt die Situation für Angehörige von nunmehrigen DEM-Mitgliedern unverändert. So kommt es beispielsweise vor, dass Angehörige eines DEM-Mitglieds keine staatliche Stelle bekommen. Wenn sie einem inhaftierten Verwandten, der DEM-Mitglied war, Geld schickten, laufen sie Gefahr, selbst wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt zu werden. Familienangehörige von DEM-Mitgliedern können von der Polizei oder den Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen und/oder verhört werden. Es kommt auch vor, dass Verwandte von DEM-Mitgliedern unter Druck gesetzt werden, gegen andere DEM-Mitglieder auf freiem Fuß auszusagen. Darüber hinaus kommt es vor, dass Einzelpersonen Stipendien, Darlehen, Krankenversicherungen oder Sozialleistungen verweigert wurden, weil ein Familienmitglied DEM-Mitglied war. Die genannten Formen der Repression werden hauptsächlich gegen Eltern, Ehepartner, Geschwister und Kinder von DEM-Mitgliedern eingesetzt. Unklar bleibt, in welchem Umfang diese Praktiken stattfinden und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 65).
Behördliches Vorgehen gegen Parlamentarier insbesondere der HDP bzw. der DEM-Partei
Die Justiz ist systematisch gegen Mitglieder der Oppositionsparteien im Parlament, vormalig insbesondere der HDP, wegen angeblicher terroristischer Straftaten vorgegangen. Die ehemaligen Ko-Parteivorsitzenden Demirtaş und Yüksekdağ sind weiterhin inhaftiert [Stand: Ende April 2026]; sie besitzen keinen Abgeordnetenstatus mehr (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 48). Im Mai 2024 wurden mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete und die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden (Demirtaş und Yüksekdağ) der Partei zu langen Haftstrafen verurteilt, obwohl der EGMR ihre sofortige Freilassung angeordnet hatte (EC 30.10.2024, S. 19; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 58).
Seit der Verfassungsänderung vom 20.5.2016, welche die vollständige Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Abgeordneten ermöglichte, wurden mehr als 600 Anklagen gegen Parlamentarier der HDP erhoben. Die Anklagen erfolgten wegen terrorismusbezogener Taten, Verleumdung des Präsidenten, der Regierung oder des Staates. Seit 2018 wurden mehr als 30 Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mindest 15 HDP-Abgeordnete hatten ihr Mandat verloren (IPU 23.10.2025, S. 2). Die Anzahl der Inhaftierten hat sich durch Entlassungen verringert. - Mitte Oktober 2022 wurde Gülser Yıldırım entlassen. Sie war am 4.11.2016 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden (Bianet 18.10.2022). Anfang April 2023 wurde der ehemalige HDP-Abgeordnete İdris Baluken nach fast sieben Jahren Haft wegen Terrorismus-Unterstützung freigelassen (Duvar 5.4.2023; vgl. NTV 5.4.2023). Andererseits verurteilte das Gericht in Diyarbakır im Oktober 2022 die ehemalige Parlamentarierin, Leyla Güven, die bereits 2018 festgenommen und 2020 nach Entzug ihrer parlamentarischen Immunität verurteilt wurde, zu elf Jahren und sieben Monaten Gefängnis wegen terroristischer Propaganda für die PKK in einem halben Dutzend Reden, die sie als Abgeordnete der HDP zwischen 2015 und 2019 gehalten hatte. In Summe büßt die 58-Jährige eine 22-jährige Gefängnisstrafe wegen zweier getrennter Delikte ab (Ahval 17.10.2022).
Sieben ehemalige Parlamentarier haben sich im Oktober 2025 noch in Haft befunden: die ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ sowie Leyla Güven, Semra Güzel, Nazmi Gür, Emine Ayna und Can Atalay [Anm.: von der Arbeiterpartei der Türkei - Türkiye İşçi Partisi - TİP] (IPU 9.4.2025, S. 2). Semra Güzel wurde allerdings Anfang November nach drei Jahren Untersuchungshaft unter gerichtlicher Aufsicht entlassen (Bianet 3.11.2025). Hinzukam der Parlamentsabgeordnete der DEM-Partei, Berdan Öztürk, der vom 1. Hohen Strafgericht in Ağrı am 17.10.2025 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" und wegen "terroristischer Propaganda" zu eineinhalb Jahren verurteilt wurde (ANF 18.10.2025; vgl. IPU 23.10.2025, S. 2).
Lokale Ebene: behördliches Vorgehen insbesondere gegen Mandatare der HDP und der DEM-Partei
Die Regierung suspendierte demokratisch gewählte Bürgermeister, basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen. Diese wurden durch staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtete sich in der Vergangenheit am häufigsten gegen Politiker und Politikerinnen der HDP und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen Partei der Regionen (DBP). Die Regierung suspendierte 81 % der HDP-Bürgermeister, die bei den Lokalwahlen 2019 gewählt worden waren (USDOS 20.3.2023, S. 73). 48 HDP-Bürgermeister waren seit den Lokalwahlen 2019 wegen angeblicher terrorismusbezogener Aktivitäten ihres Amtes enthoben worden (EC 8.11.2023, S. 15; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 21). Von diesen 48 suspendierten Bürgermeistern wurden 39 in den Arrest verbracht (USDOS 20.3.2023, S. 21).
Der Bürgermeister von Diyarbakır, Selçuk Mızraklı, seit Oktober 2019 in Haft und im Frühjahr 2020 zu neun Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt (BAMF 14.10.2024; vgl. Bianet 9.3.2020), wurde zwar Ende September 2021 vom Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" freigesprochen (Bianet 30.9.2021), doch Ende November 2023 in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu neun Jahren, vier Monaten und 15 Tagen Haft verurteilt (Duvar 30.11.2023; vgl. EUTCC 30.11.2023). - Das Urteil wurde am 9.10.2024 vom Oberste Berufungsgericht bestätigt (BAMF 14.10.2024, S. 7f.) und ein Antrag auf Haftentlassung im November 2025 zum zweiten Male abgelehnt (Bianet 12.11.2025).
Seit den Lokalwahlen vom 31.3.2024 kam es zur Absetzung, Verurteilung und Ersetzung gewählter Bürgermeister, zumal aus den Reihen der pro-kurdischen DEM-Partei (Nachfolgerin der HDP), aber auch der CHP (Rudaw 22.11.2024). Es begann mit dem Bürgermeister von Hakkâri. Am 2.6.2024 führte die Polizei eine Razzia in der Stadtverwaltung von Hakkâri durch, wobei Bürgermeister Mehmet Sıddık Akış verhaftet und anschließend durch einen von der Regierung ernannten Treuhänder ersetzt wurde. Das Innenministerium beschuldigte Akış, eine hochrangige Position in der PKK innezuhaben. Trotz Demonstrationsverbotes durch das Büro des Gouverneurs kam es vor dem Gouverneursamt dennoch zu Sitzprotesten, an denen sich Abgeordnete der DEM-Partei und eine Delegation der Republikanischen Volkspartei (CHP) beteiligt hatten (BAMF 10.6.2024, S. 9f.; vgl. Duvar 9.6.2024, Presse 5.6.2024). Ursprünglich wegen "Führung einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu einer Haft von 19 1/2 Jahren verurteilt (BAMF 10.6.2024, S. 9f.), wurde Akış im November 2024 im Letzturteil zu insgesamt neun Jahren Haft verurteilt - zu siebeneinhalb Jahren wegen "Begehung von Straftaten im Namen einer illegalen Organisation, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein" und zu eineinhalb Jahren wegen "Widerstands gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" (5 Ocak 20.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024b). Bereits sein Vorgänger, Cihan Karaman, HDP-Bürgermeister von Hakkâri, ebenfalls ersetzt durch einen Treuhänder, war im Jänner 2023 wegen "Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation" zu einer Haftstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt worden (TİHV/HRFT 26.1.2023; vgl. Sabah 26.1.2023).
Die Regierung entließ Anfang November 2024 die DEM-Bürgermeister von zwei Großstädten, Ahmet Türk in Mardin und Gülistan Sonuk in Batman, und ersetzte sie durch Treuhänder. Mehmet Karayilan, DEM-Bürgermeister von Halfeti, einem Unterbezirk der Provinz Şanliurfa, wurde ebenfalls entlassen. Das Innenministerium begründete ihre Absetzung mit laufenden Terrorismusvorwürfen gegen sie (AlMon 4.11.2024; vgl. Duvar 4.11.2024, DW 4.11.2024). Im Oktober 2025 wurde Ahmet Türk vom Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation freigesprochen (Bianet 23.10.2025), jedoch nicht als Bürgermeister von Mardin wiedereingesetzt, sondern die Treuhandschaft über die Stadt Anfang 2026 verlängert (Bianet 2.1.2026). Das Innenministerium ersetzte am 29.11.2024 den Ko-Bürgermeister der Gemeinde Bahçesaray im Bezirk Van, Ayvaz Hazır, aus den Reihen der DEM-Partei durch einen Treuhänder. Laut Innenministerium geschah dies, weil der Bürgermeister zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, da dieser "Verbrechen im Namen der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK begangen hätte, ohne Mitglied zu sein", und aufgrund einer laufenden Untersuchung des 2. Hohen Strafgerichtshofs von Van wegen "Propaganda für die bewaffnete Terrororganisation PKK/KCK" (Duvar 30.11.2024; vgl. Rudaw 29.11.2024). Im November 2024 wurde der Ko-Bürgermeister von Tunceli/Dersim aus den Reihen der DEM-Partei, Cevdet Konak, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Rudaw 22.11.2024; vgl. Duvar 21.11.2024, ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 20.11.2024).
Auch das Jahr 2025 begann mit der Verhaftung bzw. Absetzung von Bürgermeistern aus den Reihen der DEM-Partei. - Am 10.1.2025 wurden Hosyar Sariyildiz und Nuriye Aslan, die Ko-Bürgermeister des Bezirks Akdeniz in der Provinz Mersin verhaftet und in Folge durch Treuhänder ersetzt. Hinzugesellten sich auch vier Mitglieder des Gemeinderats von der DEM-Partei. Sie wurden wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation", "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation", "Verstößen gegen das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus" und "Verstößen gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen" festgenommen (BIRN 10.1.2025; vgl. Duvar 10.1.2025). Ende Jänner 2025 wurde Sofya Alağaş, die Ko-Bürgermeisterin der DEM-Partei in Siirt aufgrund ihrer vormaligen Arbeit als Journalistin wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung", nämlich der PKK/KCK, zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Als Treuhänder wurde vom Innenministerium der Gouverneur von Siirt, Kemal Kızılkaya, ernannt (AnA 29.1.2025; vgl. Duvar 28.1.2025, SZ 29.1.2025).
Abdullah Zeydan, ehemaliger HDP-Abgeordneter, einst nach fünf Jahren Haft infolge der Aufhebung der Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Verbreitung terroristischer Propaganda durch das Oberste Kassationsgericht entlassen (BAMF 10.1.2022, S. 15; vgl. Ahval 6.1.2022), wurde im Februar 2025 als Ko-Bürgermeister von Van aus den Reihen der DEM-Partei zu drei Jahren und neun Monaten Haft wegen Unterstützung und Propaganda für eine terroristische Organisation von einem Gericht in Diyarbakır verurteilt (Duvar 11.2.2025; vgl. DS 11.2.2025, Rudaw 11.2.2025, Medya 11.2.2025). Unmittelbar nach der Verurteilung kam es zu Massenprotesten in Van (Medya 11.2.2025; vgl. Rudaw 11.2.2025). Am 15.2.2025 ernannte das Innenministerium den Gouverneur von Van, Ozan Balcı, zum Treuhänder, was weitere Proteste hervorrief, bei denen 127 Personen festgenommen wurden, darunter vorübergehend auch der stellvertretenden Bürgermeister von Diyarbakır, Doğan Hatun (Duvar 16.2.2025; vgl. C8 16.2.2025).
Das Innenministerium ernannte am 24.2.2025 den Gouverneur des Bezirks Kağızman (Provinz Kars) zum Treuhänder der Gemeinde Kağızman, die von der DEM-Partei geführt wurde. In einer Erklärung des Ministeriums hieß es, dass der Bürgermeister von Kağızman, Mehmet Alkan, vom 2. Hohen Strafgericht von Kars wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung" zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Nach der Entscheidung des Ministeriums wurde das Rathaus unter starken Polizeischutz gestellt (Duvar 25.2.2025a; vgl. ANF 24.2.2025).
Der Kobanê-Massenprozess
Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu beantragen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den Ereignissen, als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte syrisch-kurdische Stadt Kobanê einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40 Menschen getötet (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020). Ein Gericht in Ankara bestätigte am 7.1.2021 die Anklage gegen 108 Personen, darunter gegen die bereits inhaftierten ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ (für die dies eine erneute Anklage darstellte), im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten von 2014. Die Anklageschrift beschuldigt die 108 Personen des Mordes und der Untergrabung der Einheit und territorialen Integrität des Staates. Das geforderte Strafausmaß für die Angeklagten betrug 38 Mal lebenslänglich für jeden von ihnen (Duvar 7.1.2021; vgl. SZ 7.1.2021). Am 12.4.2022 ordneten die Behörden die Verhaftung von weiteren 91 Personen im Zusammenhang mit den Kobanê-Protesten an, darunter auch HDP-Mitglieder. Sie wurden beschuldigt an der finanziellen Organisierung der Vorfälle beteiligt gewesen zu sein und den Familien von toten oder verletzten PKK-Mitgliedern finanzielle Unterstützung zukommen gelassen zu haben (BIRN 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 22).
Im Kobanê-Prozess sprach das Gericht am 16.5.2024 36 Urteile. Zwölf Personen wurden freigesprochen, doch 24 Angeklagte erhielten zum Teil sehr lange Haftstrafen (elf Personen über 20 Jahre, zwölf Angeklagte neun oder mehr Jahre). Bei 72 weiteren Personen stand das Urteil noch aus. Zu den Verurteilten zählte Selahattin Demirtaş. Er muss für 42 Jahre ins Gefängnis. Figen Yüksekdağ wurde zu 32 Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt [Anm.: Einige Quellen geben abweichende Strafen an: z.B. bei Demirtaş 42,5 Jahre; bei Yüksekdağ 30 Jahre oder 30 Jahre und drei Monate]. Der Bürgermeister der südosttürkischen Stadt Mardin, Ahmet Türk, der bei den Lokalwahlen im März 2024 wiedergewählt worden war, erhielt zehn Jahre [Anm.: Im Oktober 2025 freigesprochen] (NZZ 17.5.2024; vgl. MLSA 18.5.2024, HRW 16.5.2024).
Am 19.7.2024 erhielt Demirtaş von einem Gericht in Mersin eine weitere Haftstrafe von 2 1/2 Jahren auferlegt, und zwar wegen "Öffentlicher Denunzierung der Regierung, der Justiz, des Militärs oder der Polizeiorganisation der Republik Türkei" und der "Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit". Die Anklage gegen Demirtaş umfasste seine Äußerungen zwischen 2015 und 2017. Demzufolge beschuldigte Demirtaş Präsident Erdoğan und den damaligen Premierminister Davutoğlu, Organisationen wie an-Nusra, dem IS und Ahrar al-Sham materielle und moralische Hilfe, logistische Unterstützung, Waffen und Geld zur Verfügung gestellt zu haben und für die Vorfälle in der Türkei zwischen 2014 und 2016 verantwortlich zu sein (Duvar 20.7.2024; vgl. Rudaw 19.7.2024, Medya 21.7.2024).
Die Inter-Parlamentarische Union (IPU) zeigt(e) sich im Oktober 2025 neuerlich zutiefst besorgt darüber, dass sieben ehemalige Abgeordnete weiterhin im Gefängnis schmachten, darunter vier, die im Zusammenhang mit dem sogenannten Kobane-Prozess verurteilt wurden, in welchem im Mai 2024 gegen eine große Zahl von HDP-Führungskräften und gewählten Amtsträgern hohe Haftstrafen verhängt wurden. Die IPU ist der festen Überzeugung, dass diese Verurteilungen, darunter die von Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, offenbar weitgehend, wenn nicht sogar ausschließlich auf politischen Äußerungen und Vereinigungen beruhen und im Widerspruch zu den Urteilen und Rechtsnormen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen [Anm.: analog dem englischen Originalzitat] (IPU 23.10.2025, S. 5).
Aktuelle Beispiele für Verhaftungen und Verurteilungen von DEM-Funktionären und einfachen DEM-Mitgliedern
Die Polizei führte am 10.10.2024 eine Razzia in der Zentrale der DEM-Partei in der östlichen Provinz Iğdır durch und verhaftete den Ko-Vorsitzenden Mehmet Selçuk und acht Parteimitglieder. Die Razzia war Teil der laufenden Ermittlungen zu einem Bombenanschlag im Jahr 2015, bei dem 13 Polizisten getötet wurden. In der südöstlichen Provinz Antep nahm die Polizei am 11.10.2024 den Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei des Bezirks Şahinbey, Mustafa Tuç, den pro-kurdischen Ko-Vorsitzenden der Partei der Demokratischen Regionen (DBP) in der Provinz, Mehmet Özkan, und den Ko-Vorsitzenden der DBP Şahinbey, Müslüm Denizhan, fest und überstellt sie anschließend an die Anti-Terror-Abteilung in Antep (Duvar 11.10.2024). Wegen des Vorwurfs mutmaßlicher Verbindungen zu Terrororganisationen sind Ende November 2024 231 Personen in 30 Provinzen im Zuge der Operation "Gürz-27" festgenommen worden, darunter Journalisten, Dichter, Schriftsteller (Standard 27.11.2024; vgl. Medya 27.11.2024, MLSA 27.11.2024), Menschenrechtsaktivisten, u. a. der Mitbegründer der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) Nimet Tanrıkulu, aber auch Gewerkschaftler und Politiker aus den Reihen der DEM-Partei (Medya 27.11.2024; vgl. SCF 26.11.2024).
Mitte Februar 2025 wurden bei Razzien in 51 Städten 282 mutmaßliche Mitglieder und Sympathisanten der PKK festgenommen. Die Behörden erließen Haftbefehle gegen 60 Personen, darunter Mitglieder der DEM-Partei, mehrere linke Persönlichkeiten und Journalisten. Alle wurden wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus festgenommen, teilte die Staatsanwaltschaft Istanbul in einer Erklärung mit (FR24 18.2.2025; vgl. Zeit Online 18.2.2025, AJ 18.2.2025).
Entscheidungen des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
Der EGMR entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität vor Strafverfolgung aufgehoben hatte. Der Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 40 Abgeordneten der HDP (im Mai 2016), darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, verstößt laut EGMR gegen die türkische Verfassung (BIRN 1.2.2022; vgl. Evrensel 2.2.2022).
Der EGMR entschied am 8.11.2022, dass die Türkei die Rechte von 13 ehemaligen Abgeordneten der HDP verletzt hatte, indem sie 2016, bzw. in einem Fall 2017, wegen Verbindungen zur verbotenen PKK in Untersuchungshaft genommen wurden, um den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken. Der EGMR entschied, dass die Untersuchungshaft der Antragsteller willkürlich und mit dem innerstaatlichen Recht unvereinbar sei, da die Betroffenen Anspruch auf parlamentarische Immunität hätten. Das Straßburger Gericht entschied auch, dass es keine Beweise gab, die den Verdacht begründeten, dass sie eine Straftat begangen hatten, die ihre Inhaftierung rechtfertigte. Der EGMR ordnete die Freilassung jener zwei noch in Haft Verbliebenen, nämlich von İdris Baluken und Figen Yüksekdağ, der ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, an (SCF 9.11.2022; vgl. Bianet 8.11.2022, ECHR 8.11.2022).
Der ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtaş blieb trotz zweier EGMR-Urteile, in denen seine sofortige Freilassung gefordert wurde, im Gefängnis. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkischen Behörden nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine sofortige Freilassung sicherzustellen (EC 30.10.2024, S. 21). Trotz eines verbindlichen Urteils EGMR (2025), das ihre sofortige Freilassung fordert, bleiben mehrere ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), darunter die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, weiterhin in Haft (EC 4.11.2025, S. 19). - Am 8.7.2025 befand der EGMR, dass die Maßnahmen zur Fortsetzung der Haft von Demirtaş auf unzureichenden Gründen beruhen und in Wirklichkeit darauf abzielen, die öffentliche Debatte zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Meinungsäußerung einzuschränken. Das Gericht stellte [erneut] die Verletzung zahlreicher Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Die Türkei wurde vom Gericht angehalten, dem Beschwerdeführer 3.245 Euro für den materiellen Schaden, 32.500 Euro für den immateriellen Schaden und 20.000 Euro für Kosten und Auslagen zu zahlen (ECHR 8.7.2025).
Der EGMR entschied am 14.10.2025, dass die ehemalige stellvertretende Ko-Vorsitzende der HDP, Aysel Tuğluk, der Verbindungen zur PKK vorgeworfen wurden, aus politischen Gründen inhaftiert wurde, und kam zu dem Schluss, dass ihre Untersuchungshaft im Jahr 2016 darauf abzielte, die politische Opposition zu unterdrücken und den demokratischen Pluralismus einzuschränken. Das Gericht stellte fest, dass ihre Verhaftung und ihre 15-monatige Untersuchungshaft gegen mehrere Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstießen, darunter das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist. Das Gericht betonte, dass die türkischen Behörden keinen "begründeten Verdacht" vorbringen konnten, der ihre Inhaftierung rechtfertigte. Es kritisierte auch die nationalen Gerichte dafür, dass sie vage Begründungen wie "die Art der Straftat" und "Fluchtgefahr" ohne individuelle Beurteilung verwendet hätten. Auf der Grundlage der Billigkeit sprach das Gericht der Beschwerdeführerin 16.000 Euro als immateriellen Schadensersatz zu, zuzüglich etwaiger Steuern (Bianet 14.10.2025; vgl. ECHR 16.10.2025).
Verbotsverfahren gegen die HDP
Am 17.3.2021 gab der Generalstaatsanwalt des Obersten Kassationsgerichts, Bekir Şahin, bekannt, dass er beim Verfassungsgericht ex-officio den Antrag auf ein Verbot und die Auflösung der HDP gestellt habe (ÖB Ankara 18.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In der Anklageschrift werden Parteiführung und -mitglieder u. a. beschuldigt, durch ihre Handlungen gegen Gesetzte zu verstoßen, das Ziel verfolgend, die staatliche und nationale Integrität zu unterminieren und dabei mit der verbotenen PKK zu konspirieren (BAMF 22.3.2021; vgl. DS 18.3.2021). In ihrem umstrittensten Aspekt kriminalisiert die Anklageschrift jedoch den zweijährigen Friedensprozess zwischen Ankara und den Kurden, der 2015 zusammenbrach. An den Gesprächen waren der inhaftierte PKK-Gründer Abdullah Öcalan, die in den Kandil-Bergen im Nordirak ansässige PKK-Führung, Regierungsbeamte und HDP-Mitglieder beteiligt, die meist als Vermittler auftraten. Anhand von Protokollen der Treffen zwischen HDP-Mitgliedern und Öcalan stellte die Anklage die Bemühungen der HDP-Mitglieder als kriminelle Handlungen dar, für die die Partei verboten werden sollte, obwohl die Friedensinitiative von der regierenden AKP gestartet und unterstützt wurde (AlMon 9.4.2021).
Nachdem das Verfassungsgericht am 31.3.2021 die Anklageschrift wegen Formalfehler zur Überarbeitung an die Generalstaatsanwaltschaft zurück (Zeit Online 31.3.2021; vgl. AlMon 9.4.2021) verwiesen hatte, erfolgte am 7.6.2021 ein neuer Antrag zwecks Verbot der HDP, der Konfiszierung der Bankkonten der Partei sowie zwecks eines Politikverbots für mehrere Hundert Mitglieder der HDP (FAZ 8.6.2021; vgl. Duvar 7.6.2021b). Die 843-seitige Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes forderte, dass nunmehr 451 Personen aus der Politik verbannt werden. Außerdem sind 69 HDP-Mitglieder wegen ihrer vermeintlichen Pro-Terror-Aussagen in der Anklageschrift namentlich aufgeführt (HDN 10.6.2021). Am 21.6.2021 nahm das Verfassungsgericht einstimmig die Anklage an, ohne jedoch dem Begehr der Generalstaatsanwaltschaft nach Schließung der HDP-Parteikonten nachzukommen (Duvar 21.6.2021).
Für ein Verbot der HDP ist eine Zweidrittelmehrheit der 15 Richter erforderlich (FAZ 8.6.2021). Das Gericht kann je nach Schwere der Verstöße ein Verbot aussprechen oder davon absehen. Im zweiten Fall kann es anordnen, die Unterstützung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung teilweise oder vollständig zu versagen. Funktionären, wie in der Anklageschrift angestrebt, darf nur im Falle eines Parteiverbots untersagt werden, sich politisch zu betätigen (SWP/Can 10.6.2021, S. 4). In einer für den 11.4.2023 anberaumten Anhörung machte die HDP von ihrem Recht auf eine Stellungnahme vor dem Verfassungsgericht keinen Gebrauch, da sie den Fall als politisch motiviert bezeichnete. Es gibt keine Frist für eine Entscheidung des Gerichts (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4/FN 4).
Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "aufs Schärfste die vom Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichts der Türkei eingereichte und vom Verfassungsgericht der Türkei im Juni 2021 einstimmig angenommene Anklageschrift, mit der die Auflösung der Partei HDP und der Ausschluss von 451 Personen vom politischen Leben, darunter die meisten derzeitigen Mitglieder der Führungsebene der HDP, angestrebt werden und durch die die betroffenen Personen daran gehindert werden, in den nächsten fünf Jahren irgendeiner politischen Tätigkeit nachzugehen" (EP 7.6.2022, Pt. 23).
Im Oktober 2025 stellte die Inter-Parlamentarische Union (IPU) fest, dass das Verfahren zur Auflösung der Demokratischen Volkspartei (HDP) noch nicht abgeschlossen ist und erinnerte an die seit langem vertretene Überzeugung, dass in der Begründung des Auflösungsverfahrens die HDP und die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) ohne fundierte rechtliche Begründung miteinander vermischt wurden. Die IPU bekräftigt ebenso, dass die HDP eine rechtmäßig gegründete politische Partei ist, die keine Gewalt befürwortet, und dass die Auflösung oder das Verbot politischer Parteien gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden sollte und forderte das Verfassungsgericht auf, sein Urteil in strikter Übereinstimmung mit diesen Standards zu fällen (IPU 23.10.2025, S. 5).
Razzien in DEM-Partei-Büros
Die Behörden gingen mitunter auch gegen die Einrichtungen DEM-Partei vor. - So wurde am 24.4.2024 im Provinzbüro der DEM-Partei in Batman eine Polizeirazzia durchgeführt. Bei der etwa vierstündigen Durchsuchung sollen Dokumente und Fotos einiger getöteter PKK-Kämpfer beschlagnahmt worden sein (BAMF 29.4.2024; vgl. Bianet 24.4.2024). In den frühen Morgenstunden des 18.11.2024 stürmte die Polizei das Bezirksbüro der DEM-Partei im Istanbuler Stadtteil Esenyurt. Medienberichten zufolge drangen die Beamten gewaltsam für mehrere Stunden in das Gebäude ein und beschlagnahmte einige Bücher und Fotografien. Nach der Razzia wurden die Ko-Vorsitzenden der DEM-Partei im Bezirk, Rojda Yılmaz und Abdullah Arınan, zur Polizei in Istanbul vorgeladen, um Aussagen zu tätigen (Bianet 18.11.2024; vgl. DW 18.11.2024, Duvar 19.11.2024, Hürriyet 18.11.2024). Danach wurden die beiden festgenommen. Die Behörden erklärten, die Festnahmen seien Teil der von der Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungen zur Aufdeckung von Aktivitäten der PKK (Duvar 19.11.2024; vgl. Mezopotamya 19.11.2024, DW 18.11.2024, Hürriyet 18.11.2024).
Gewaltakte nicht-staatlicher Akteure gegen die HDP bzw. DEM-Partei und ihre Vertreter
Auf das Bezirksbüro der DEM-Partei in İnegöl, Bursa, wurde Anfang März 2024 ein Anschlag verübt. Während des Angriffs soll auch ein Parteimitglied außerhalb des Bezirksgebäudes vom Angreifer mit einer Axt verfolgt worden sein (Bianet 5.3.2024; vgl. TİHV/HRFT 5.3.2024). Anfang Mai 2024 wurde das Bezirksbüro der DEM-Partei in Birecik, in der südölstlichen Provinz Urfa angegriffen. Der Angriff auf das Parteibüro führte zu Schäden am Gebäude, wobei 14 Kugeln die Fenster trafen. Der Täter wurde festgenommen (Bianet 8.5.2024; vgl. Rudaw 8.5.2024). Am 28.9.2024 wurde ein örtliches Parteibüro der DEM in Istanbul im Stadtteil Sultangazi beschossen. Zum Zeitpunkt des Beschusses war niemand anwesend und es gab keine Verletzten. Zwei Verdächtige wurden festgenommen und die Behörden leiteten eine Untersuchung ein (Bianet 30.9.2024; vgl. ANF 29.9.2024). In der Nacht vom 24. auf den 25.10.2024 wurde die DEM-Zentrale in Ankara angegriffen. Dabei wurden u.a. Türen und Fenster beschädigt. Ein Verdächtiger wurde festgenommen (SCF 25.10.2024; vgl. TR-Today 25.10.2024).
Vorgehen gegen weitere Oppositions-Parteien (Beispiele)
Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte Politiker der TİP (Türkiye İşçi Partisi - Arbeiterpartei der Türkei) und Menschenrechtsanwalt Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt worden war, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden, sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde und ordnete dessen Freilassung an. Das zuständige Strafgericht setzte das Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsgericht seine Kompetenzen überschritten habe, und dass ein Strafverfahren gegen die neun Richter des Verfassungsgerichts, die für die Freilassung Atalays gestimmt hatten, durch die Generalstaatsanwaltschaft einzuleiten sei. Denn diese hätten gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten (ÖB Ankara 12.2025, S. 15). Staatspräsident Erdoğan äußerte sich ähnlich und brachte eine Verfassungsreform ins Gespräch, um diese Justizkrise zu lösen. - Atalay war im April 2022 im Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Umsturzversuch zu 18 Jahren Haft verurteilt und inhaftiert worden. Trotzdem wurde er bei den Parlamentswahlen im Mai 2023 zum Abgeordneten gewählt. Dies war möglich, weil das oberste Berufungsgericht das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestätigt hatte, und es somit noch nicht rechtskräftig war (Spiegel 31.1.2024). Die Anwälte von Can Atalay haben seinen Fall vor den EGMR gebracht, nachdem die türkischen Behörden einem Urteil des Verfassungsgerichts, das seine sofortige Freilassung forderte, nicht nachgekommen waren. Der EGMR hat den Fall am 27.8.2024 offiziell an die Türkei verwiesen u. a. mit der Frage, warum das Urteil des Verfassungsgerichts nicht vollstreckt wurde (MLSA 16.9.2024; vgl. ECHR 16.9.2024).
Die Behörden gehen laut Medienberichten traditionell auch gegen linksextreme, aber legale Kleinst-Parteien und Organisationen vor, beispielsweise gegen Mitglieder und Funktionäre der Sozialen Freiheitspartei - Toplumsal Özgürlük Partisi (TÖP). Anlass für das Vorgehen seitens der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte waren grosso modo öffentliche Versammlungen und Proteste, z. B. am 1. Mai. Verhaftungen gab es jedoch auch unter dem Verdacht der Verbindung mit terroristischen Organisationen. Beispiele: Im Nachgang zu den Demonstrationen zum 1. Mai 2023 nahm die Polizei u. a. auch Mitglieder der TÖP, der Volksbefreiungspartei (Halkın Kurtuluş Partisi - (HKP), der Vereinigten Revolutionären Partei - Birleşik Devrimci Parti (DP) und der Sozialistischen Partei der Unterdrückten - Ezilenlerin Sosyalist Partisi (ESP) fest, als diese versuchten Kundgebungen abzuhalten. Am 21.5.2024 wurden gemäß Angaben der Istanbuler Anwaltsvereinigung 27 Personen, die am 21. Mai bei Hausdurchsuchungen festgenommen worden waren, vor das Gericht gebracht, darunter Mitglieder der TİP, der TÖP, der Partei der Bewegung der Werktätigen - Emekçi Hareket Partisi (EHP) oder der Sozialistischen Arbeiterpartei - Sosyalist Emekçiler Partisi (SEP) (Evrensel 23.5.2024; vgl. Bianet 15.5.2024). Ende Jänner 2024 wurden Mitglieder der TÖP und der ESP in Izmir unter dem Vorwurf der "Finanzierung einer illegalen Organisation" (Bianet 30.1.2024; vgl. DTF 31.3.2024) und Anfang Februar 2024 ebensolche Mitglieder der TÖP und der DP aufgrund von Posts in sozialen Medien festgenommen (DTF 12.2.2024). In der zweiten Februarhälfte 2025 verurteilte ein Gericht den Vorsitzenden der HKP, Nurullah Efe Ankut, wegen Beleidigung des Staatspräsidenten zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, wegen einer Kolumne aus dem Jahr 2021, in der Ankut das Universitätsdiplom von Präsident Erdoğan infrage stellte (Duvar 25.2.2025b).
Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul erließ am 3.2.2026 Haftbefehle gegen 110 Personen, denen Mitgliedschaft in und Tätigkeiten für terroristische Organisationen vorgeworfen wird, insbesondere für die verbotene Marxistisch Leninistische Kommunistische Partei (MLKP). Bei den Beschuldigten handelte es sich um Mitglieder unterschiedlicher linker Organisationen, aber auch Journalisten. Die DEM-Partei verurteilte die Festnahmen und brachte sie in direkten Zusammenhang mit den jüngsten Protesten gegen die Angriffe auf kurdische Kräfte in Syrien (BAMF 9.2.2026, S. 13; vgl. WSWS 8.2.2026). 47 Personen, hauptsächlich Mitglieder der Sozialistischen Partei der Unterdrückten (ESP) und ihr nahestehende Institutionen, wurden hernach am 6.2.2026 mit Gerichtsbeschluss wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" und "Terrorpropaganda" inhaftiert, darunter auch der Ko-Vorsitzende der ESP, Murat Çepni (Bianet 6.2.2026). Bereits tags darauf wurden 30 weitere Personen aus dem Umfeld der ESP inhaftiert (TM 7.2.2026; vgl. ANF 6.2.2026, WSWS 8.2.2026).
Anmerkung: Mit Stand April 2026 waren die rechtlichen Implikationen der Auflösung der PKK nicht abzusehen, ob letztere z. B. auf laufende Verfahren, Gerichtsprozesse sowie gefällte Urteile im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK als Terrororganisation hat oder haben wird. - Dies würde zahlreiche der hier genannten Personen und Personenkreise betreffen. Dies gilt ebenso für das Verbotsverfahren gegen die HDP und das mögliche Politikverbot gegen 451 Personen.
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-08-06 13:34
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (TİHEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf "Minderheit" als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur TİHEK festgelegt. Die TİHEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die TİHEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.4.2024, S. 3, 11).
Demografie
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S. 21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als "Verräter", weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als "Völkermord" anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).
Bildung und Kultur
Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff "Muttersprache" nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie "verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden" angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 "Lebende Sprachen und Dialekte" als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S. 67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Kurden
Letzte Änderung 2026-06-03 08:04
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 23 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vgl. BAMF 26.2.2026, S. 7, MRG 2.2024, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. BAMF 26.2.2026, S. 7). Dass keine genauen Angaben über die genaue Größe der kurdischen Minderheit vorliegen, ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit dem Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Politische Orientierung und Vertretung
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 42). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere unter den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP [bzw. deren Nachfolgerin, der DEM-Partei] besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache - Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par, die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt die Hüda-Par, deren historische Wurzeln in der im Jahr 2000 zerschlagenen bzw. verbotenen kurdischen sunnitisch-islamistischen Terrororganisation "Hizbullah" [Anm.: Nicht zu verwechseln mit der schiitischen Hisbollah im Libanon] liegen, wie die HDP bzw. DEM-Partei für die Stärkung der kommunalen Verwaltung und die Anerkennung der Kurden als Minderheit und der kurdischen Sprache in der Verfassung ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan (BPB/Aydın Y. 5.5.2023; vgl. MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins Parlament ein. Im Gegenzug stärkte die Hüda-Par Erdoğan bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen den Rücken (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für die Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Auch sexuelle Minderheiten gelten der Hüda-Par als Feindbild. - Während einer Parlamentssitzung im Jänner 2025 tituliere Şahzade Demir, Mandatar der Hüda-Par, Mitglieder der LGBTIQ-plus-Gemeinschaft als Perverse und bezeichnete die Istanbuler Konvention als Instrument zur Durchdringung der Gesellschaft mit den Anliegen der LGBTIQ-plus-Gemeinschaft. Dies wurde u. a. von Gülistan Kılıç Koçyiğit, der stellvertretenden Vorsitzenden der pro-kurdischen DEM-Fraktion, in Verteidigung der Rechte sexueller Minderheiten entschieden zurückgewiesen (KAOS-GL 9.1.2025). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).
Religiöse und weltanschauliche Orientierung
In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind 70 % der Kurden Sunniten, die restlichen 30 % sind Aleviten und Jesiden (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). - Weniger als 1.000 Jesiden leben bzw. lebten im Südosten des Landes (BAMF 26.2.2026, S. 6). - Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime oder Libertäre [Anm.: im Sinne von Freidenkern] (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (libertären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sehen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).
Allgemeine Lage der Kurden
Zwar wird die kurdische Identität nicht mehr rundweg geleugnet, doch hat dies nicht zu gleichberechtigter Teilhabe innerhalb staatlicher Institutionen geführt. Stattdessen hat sich der Druck auf kurdische politische und kulturelle Einrichtungen verstärkt, und die kurdische Identität ist zunehmend zur Zielscheibe von Hassreden geworden. Paradoxerweise hat die größere Sichtbarkeit zu verstärkter Diskriminierung geführt (BS 26.3.2026, S. 7).
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter, ihre kurdische Identität offenzulegen, da sich dies als Hindernis erweisen könnte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen sie. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen. Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 7.2025, S. 9, 29.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).
Die NGO "Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2025 zu "systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" mehr als 70 Vorfälle - inklusive 25 im öffentlichen Raum, 15 im Medienbereich, 18 im Kulturbereich und zwölf in Haftanstalten (KurdLRMRP 1.2026, S. 3). Dies stellt jedoch eine Abnahme der Fälle im Vergleich zum Jahr 2024 dar, als in Summe 109 Vorfälle verzeichnet wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6). Die NGO beklagt für das Jahr 2025 summarisch: Das Recht auf Bildung in der Muttersprache wird nicht anerkannt. Es beschränkt sich auf Wahlfächer und die Eröffnung privater Bildungseinrichtungen, und die Einstellung kurdischer Lehrkräfte bleibt auf symbolischer Ebene. Theaterstücke, Konzerte und literarische Werke werden willkürlich verboten; Künstler werden ins Visier genommen. Zeitschriften und Social-Media-Konten, die auf Kurdisch senden, unterliegen der Zensur und Zugangsbeschränkungen. Kurdische Aufschriften oder Warnhinweise von Gemeinden werden entfernt; kurdische Musik und Halay-Tänze bei Hochzeiten werden als "Straftat" eingestuft. Reden von Abgeordneten im Parlament, die auf Kurdisch gehalten werden, werden unterbrochen, und in den Protokollen werden Ausdrücke auf Kurdisch als "unbekannte Sprache" vermerkt. Im Gesundheitswesen, im Geschäftsleben und in ähnlichen öffentlichen Bereichen wird die Verwendung der kurdischen Sprache verhindert. Gefängnisinsassen wird die Kommunikation auf Kurdisch untersagt, und ihre Briefe und Bücher werden beschlagnahmt. Gefangene, die darauf bestehen, Kurdisch zu verwenden, werden von der Gefängnisverwaltung unter Druck gesetzt, bestraft (Besuchsverbote, Kommunikationsverbote usw.) und ihre Bewährungsstrafen werden widerrufen (KurdLRMRP 1.2026, S. 2f.).
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich auch 2023 "besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker" (EP 13.9.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut "die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger" (EP 7.5.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.5.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 4.11.2025, S. 22, 37).
Hinsichtlich der Einschätzung der Gleichheit bzw. Gleichstellung von Kurden und Türken ergab eine im Mai 2025 durchgeführte empirische Studie folgendes Bild: 63,1 % der Befragten sahen Kurden und Türken als gleichberechtigt, 28,7 % sahen meist keine oder überhaupt keine Gleichstellung (8,1 % neutral). Allerdings sahen nur 45,9 % der Kurden im Gegensatz zu 67,7 % der Türken (und anderer) eine Gleichstellung von Kurden und Türken. Umgekehrt sahen 48,1 % der Kurden eine Ungleichheit, während nur 23,6 % der Türken (und anderer) dies so sahen. Überhaupt fand eine Mehrheit von 54,6 % der Befragten, dass es keine "kurdische Frage" gäbe (RAWEST 23.6.2025, S. 3).
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85) und waren dies auch gegen Ende 2025 noch (EC 4.11.2025, S. 22).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Kurdische Bürger sind weiterhin Diskriminierung ausgesetzt, und kurdische Organisationen, kulturelle Einrichtungen sowie Einzelpersonen waren Razzien und Verhaftungen ausgesetzt, die mit ihrer Identität zusammenhingen. Im März 2025 verliefen die Newroz-Feierlichkeiten friedlich, wenn auch unter starker Polizeipräsenz (FH 3.2026, F4). Im März 2026 kam es allerdings wieder zu Verhaftungen. - Die türkische Polizei hat bei Razzien im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten 170 Personen in 15 Provinzen festgenommen, dies trotz der laufenden Friedensgespräche mit der PKK. In Diyarbakır versammelten sich Menschenmengen in der Nähe eines Bildes des inhaftierten PKK-Gründers Abdullah Öcalan. Die Festnahmen standen im Zusammenhang mit Vorwürfen, während oder im Umfeld der Newroz-Veranstaltungen Propaganda für die PKK verbreitet zu haben (TM 24.3.2026, vgl. BBC 24.3.2026).
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, setzt sich fort (EC 4.11.2025, S. 22). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê [Anm.: mehrheitliche von Kurden bewohnte Stadt in Syrien nahe der türkischen Grenze] sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).
Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. - Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40). Die NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) beklagte Mitte Februar 2026 die Zunahme von Zensur, Einschüchterung und Gewalt gegen Journalisten, die über Themen im Zusammenhang mit kurdischen Angelegenheiten berichten, und zwar innerhalb eines Monats. RSF dokumentiert mindestens sechs schwerwiegende Fälle von Verletzungen der Pressefreiheit im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Kurdenfrage: Ein am 19.1.2026 auf der Nachrichtenseite Bianet.org veröffentlichter Artikel mit dem Titel "Frauen und Kurden sind unter den jungen Arbeitslosen in der Türkei überrepräsentiert" wurde am 4. Februar von einem Richter mit der Begründung zensiert, er stelle "eine Gefahr für die nationale Sicherheit" dar. - Der Journalist Rusen Takva musste seinen Fall vor das Verfassungsgericht bringen, um sein Konto auf der Social-Media-Plattform X wieder freischalten zu lassen, nachdem es über ein Jahr lang gesperrt war. Er wurde am 15.2.2025 festgenommen, während er über Proteste gegen die Ernennung eines Treuhänders als Nachfolger des kurdischen Bürgermeisters von Van berichtete. Dem Journalisten wurde vorgeworfen, falsche Bilder einer Polizeiaktion im Rathaus verbreitet zu haben, was als "Desinformation" angesehen wurde, die eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit" darstelle. - Der Leiter des Regionalbüros der unabhängigen Nachrichtenagentur ANKA in Diyarbakır, Ahmet Ün, und der Journalist Metin Yoksu wurden am 22.1.2026 in Suruç (Provinz Sanliurfa) bei der Berichterstattung über einen Demonstrationsmarsch in Richtung Grenze von Sicherheitskräften mit Tränengasgranaten und Gummigeschossen angegriffen. - Da die pro-kurdischen Proteste im Südosten des Landes an Dynamik gewinnen, haben einige Vertreter internationaler Medien gegenüber RSF erklärt, dass sie aus Angst vor Repressalien zögern, in die Region zu reisen oder Reporter dorthin zu entsenden (RSF 13.2.2026).
Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten "illegale Transparente" getragen und "illegale Parolen" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 12.2025, S. 43).
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Medien berichteten immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 12.2025, S. 42).
Beispiele 2025: Im Sommer 2025 kam es zu Übergriffen auf ethnische Kurden. - Mitte Juli soll die Polizei in Istanbuler Stadtteil Bayrampaşa eine Gruppe von Familienmitgliedern geschlagen und festgenommen haben, nachdem sie beim Hören kurdischer Lieder im Auto erwischt worden waren. Eine schwangere Frau musste daraufhin ins Krankenhaus eingeliefert werden. Sieben Familienmitglieder der vorübergehend festgenommenen Familienmitglieder wurden nach ihrer Entlassung unter gerichtliche Aufsicht gestellt, einschließlich der Auflage, sich zweimal pro Woche bei den Behörden zu melden (SCF 15.7.2025; vgl. ANF 14.7.2025). Eine achtköpfige Familie wurde Berichten zufolge in Mersin (im Dorf Kisecik im Bezirk Çamlıyayla) im August 2025 verbal und körperlich angegriffen, weil sie Kurdisch gesprochen hatte. Die Angreifer sollen ihnen gesagt haben: "Dies ist die Republik Türkei, wie könnt ihr da Kurdisch sprechen?" Die Polizei nahm die Verdächtigen fest, nachdem die Familie Anzeige erstattet hatte (Bianet 11.8.2025; vgl. ANF 11.8.2025, ÖB Ankara 12.2025, S. 42). Ende August 2025 kam es zu einem Angriff auf kurdische Saisonarbeiter. Demzufolge ist eine Gruppe von 24 kurdischen Erntehelfern in der Provinz Niğde Opfer eines mutmaßlich rassistischen Angriffs geworden. Die Arbeiter hätten nach Beleidigungen durch den Landbesitzer das Feld räumen wollen, woraufhin dieser mit einer ca. 150 Mann starken bewaffneten Gruppe die Arbeiter angegriffen haben soll. Während Vertreter der DEM-Partei von einer rassistisch motivierten Tat sprachen, schloss der Gouverneur von Niğde rassistische Beweggründe aus und führte den Vorfall auf einen Streit zwischen dem Landbesitzer und den Saisonarbeitern zurück (BAMF 1.9.2025, S. 12; vgl. ANF 29.8.2025, ÖB Ankara 12.2025, S. 43).
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.5.2024, S. 10). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 5.12.2024; vgl. AA 20.5.2024, ÖB Ankara 12.2025, S. 44) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach) (AA 20.5.2024). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch allerdings im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 5.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 8.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung "Sicherheit und öffentliche Ordnung" verboten (EC 30.10.2024; S. 35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vgl. VOA 9.5.2024). Die gesetzlichen Beschränkungen für den Unterricht in der Muttersprache an Grund- und weiterführenden Schulen bleiben zwar bestehen, aber angesichts des positiven Klimas, das durch die Friedensinitiative zur Kurdenfrage entstanden ist, werden nun öffentlich Alternativen für den Unterricht in der Muttersprache diskutiert (EC 4.11.2025, S 41).
In einer Umfrage vom Mai 2025 waren 60 % der Meinung (53 % der Türken und 87 % der Kurden), dass in Gemeinden mit einem hohen Kurdenanteil städtische Dienstleistungen auf Kurdisch angeboten werden sollten, jedoch stimmten nur 48 % (41 % der Türken, 78 % der Kurden) dem zu, dass in Schulen mit einem hohen Kurdenanteil sowohl Türkisch als auch Kurdisch Unterrichtssprache sein sollte (RAWEST 23.6.2025, S. 6).
Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 12.2025, S. 43; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 12.2025, S. 43). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 43), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen (AlMon 10.8.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).
Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel "Qral û Travis" - "Der König und Travis") in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz Ağrı. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei "unangemessen". Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung Şişli das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; vgl. Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbakır kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbakır organisiert wurde, am Dağkapı Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder "Propaganda für eine Organisation" zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbakır wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).
2025: Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von "Hînker", einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 5.3.2025; vgl. C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das "organisatorische Ideologie" enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vgl. Medya 6.3.2025).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: "Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein". Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: "Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten". Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirdağ (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (İHD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis Kırşehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis "auf Türkisch zu sprechen" (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).
Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung
In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S. 35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024).
2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 12.2025, S. 44). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).
In der Sitzung der parlamentarischen Kommission zur Lösung der kurdischen Frage am 20.8.2025 verhinderte Parlamentspräsident Numan Kurtulmuş (AKP) Reden in kurdischer Sprache. Er berief sich hierbei auf die parlamentarische Geschäftsordnung, trotz Hinweis der beiden eingeladenen Rednerinnen der "Friedensmütter" auf ihr gebrochenes Türkisch sowie der Bereitschaft von Kommissionsmitgliedern zu dolmetschen. Dieses Vorgehen sorgte insbesondere in Reihen der Kurden für Empörung (BAMF 25.8.2025, S. 12f.; vgl. AlMon 21.8.2025, ANF 22.8.2025). Bei einer anschließenden Pressekonferenz der Friedensmütter erklärten diese, ohne Anerkennung der kurdischen Sprache könne es keine Lösung der Kurdenfrage geben (ANF 22.8.2025).
Verwendung des Begriffes "Kurdistan"
Obwohl der einstige türkische Staatspräsident Abdullah Gül bei seinem historischen Besuch 2009 im Nachbarland Irak zum ersten Mal öffentlich das Wort "Kurdistan" in den Mund nahm, auch wenn er sich auf die irakische autonome Region bezog, galt dies damals als Tabubruch (FAZ 24.3.2009). Laut dem pro-kurdischen Internetportal Bianet lassen sich etliche Beispiele finden, wonach das Wort "Kurdistan" in der Türkei je nach der politischen Atmosphäre gesagt oder nicht gesagt werden kann. Das Wort "Kurdistan" zu sagen, kann eine Beleidigung sein oder auch nicht. Aber am gefährlichsten ist es immer, wenn Kurden "Kurdistan" sagen (Bianet 16.7.2019). - Während auch Erdoğan, damals Regierungschef, den Begriff anlässlich des Besuchs des Präsidenten der Kurdischen Region im Nordirak, Massoud Barzani, in Diyarbakır im Oktober 2013 verwendete (DW 19.11.2013), kam es kaum einen Monat später zu Spannungen im türkischen Parlament, weil in einem Bericht der pro-kurdischen BDP [Vorgängerpartei der HDP] zum Budgetentwurf der Regierung der Begriff "Kurdistan" zur Beschreibung der kurdischen Siedlungsgebiete in Ost- und Südostanatolien auftauchte. Die anderen Parteien im Parlament wandten sich gegen die Benutzung des Wortes, das bei türkischen Nationalisten als Ausdruck eines kurdischen Separatismus gilt. Während einer Debatte über den BDP-Bericht gingen Abgeordnete von BDP und ultra-nationalistischen MHP aufeinander los (Standard 10.12.2013). - Nach der parlamentarischen Geschäftsordnung können Abgeordnete wegen der Verwendung des Wortes "Kurdistan" oder anderer sensibler Begriffe im Plenum des Parlaments verwarnt oder vorübergehend aus dem Parlament ausgeschlossen werden. Die Behörden wendeten dieses Verfahren nicht einheitlich an (USDOS 22.4.2024, S. 28).
2019 sagte Binali Yıldırım, der AKP-Kandidat für das Amt des Bürgermeisters von İstanbul und ehemaliger Ministerpräsident, auf einer Kundgebung vor den Wahlen "Kurdistan", und als er darauf angesprochen wurde, antwortete er, dass das Wort Kurdistan jenes sei, welches Mustafa Kemal Atatürk für die Vertreter verwendet hatte, die während des Unabhängigkeitskampfes vor der Gründung der Republik aus dieser Region kamen. Für die "Vereinigung der Jugendbewegung Kurdistans" in Istanbul hingegen erklärte das Innenministerium, dass die Verwendung des Wortes "Kurdistan" ein Verstoß gegen Artikel 14 der Verfassung und Artikel 302 des türkischen Strafgesetzbuches sei. Es dürfe nicht im Namen einer Vereinigung verwendet werden. Es folgte eine Klage gegen den Verein (Bianet 16.7.2019). Und im Oktober 2021 verhaftete die Polizei in Siirt vorübergehend einen kurdischen Geschäftsmann, nachdem er während eines Streits mit einem nationalistischen Politiker seine Stadt als Teil von "Kurdistan" bezeichnet hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Propaganda für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu machen (Rudaw 29.10.2021).
Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Kurdistan" hat mittlerweile selbst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreicht. - Dieser entschied am 13.6.2023, dass die türkischen Behörden die Rechte des ehemaligen Abgeordneten der Demokratischen Volkspartei (HDP), Osman Baydemir, verletzt hatten, indem sie gegen ihn eine Strafe verhängten, weil er 2017 während einer Rede im Parlament den Begriff "Kurdistan" verwendet hatte. In seinem Urteil vom 13.6.2023 stellte der EGMR fest, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über "Meinungsfreiheit" verletzt worden sei. Der EGMR verurteilte die Türkei zur Zahlung einer Entschädigung von fast 17.000 Euro an Baydemir (Duvar 13.6.2023; vgl. ECHR 13.6.2023).
Die Thematik bleibt allerdings aktuell. - So entschied das Verfassungsgericht zugunsten von Abdurrahim Kılıç, der zuvor wegen des Tragens eines T-Shirts mit dem Wort "Kurdistan" und dem Emblem der Mesopotamischen Sonne verurteilt worden war. Im Jahr 2016 verurteilte ihn das schwere Strafgericht Midyat wegen "terroristischer Propaganda" zu einer Geldstrafe von 7.300 Lira [Anm.: zum damaligen Kurs um die 2.200 Euro]. Infolge der Bestätigung des Urteils durch den Kassationsgerichtshof 2021 reichte Kılıç eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Am 12.6.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass Kılıçs Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden war. In seinem ausführlichen Urteil kritisierte das Gericht die mangelnde Begründung der Vorinstanz für die Verurteilung von Kılıç und stellte fest, dass in dem Urteil weder die Bedeutung der Symbole auf dem T-Shirt noch ihre angebliche Verbindung zu einer terroristischen Organisation erläutert wurde. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass nicht bewertet wurde, inwiefern das Tragen des T-Shirts zu Gewalt aufrief oder die öffentliche Ordnung bedrohte (Bianet 31.7.2024b; vgl. IFE 2.8.2024).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).
So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als "Terrorfälle" gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als "weit verbreitet" und "systematisch". Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).
Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).
Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vgl. Bianet 22.5.2025).
Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).
Urteile des Verfassungsgerichtes im Sinne der Bewegungsfreiheit
Das türkische Verfassungsgericht hob Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung auf, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Das Verfassungsgericht entschied überdies Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022).
Im Frühjahr 2024 erklärte das Verfassungsgericht, dass das gegen die Menschenrechtsaktivistin Nurcan Kaya verhängte internationale Reiseverbot ihre Meinungsfreiheit verletze. Nurcan Kaya wurde am Istanbuler Flughafen im Oktober 2019 festgenommen, als sie versuchte, an einer Sitzung der Vereinten Nationen teilzunehmen. Kaya wurde im Rahmen einer Untersuchung inhaftiert unter der Anschuldigung "Hass und Feindschaft unter den Menschen zu schüren", nachdem sie 2014 in einem Tweet geschrieben hatte: "Nicht nur die Kurden, sondern alle in Kobanê lebenden Völker leisten Widerstand." Während ihres Prozesses unterlag Kaya einer 1,5-monatigen gerichtlichen Kontrolle, die ein internationales Reiseverbot und die Beschlagnahme ihres Reisepasses beinhaltete. - Das Verfassungsgericht erkannte an, dass die gerichtlichen Maßnahmen Kayas Fähigkeit zur Teilnahme am öffentlichen Diskurs beeinträchtigten, und sprach Kaya 13.500 Lira (ca. 390 Euro) als immateriellen Schadenersatz zu. Darüber hinaus kritisierte das Verfassungsgericht die Justiz dafür, dass sie vor der Verhängung des Reiseverbots keine weniger restriktiven Maßnahmen in Betracht gezogen und Berufungen gegen das Verbot aus „abstrakten Gründen“ abgelehnt hatte (Duvar 7.3.2024; vgl. MLSA 6.3.2024).
Im November 2024 erklärte das Verfassungsgericht die Bestimmung im Passgesetz für nichtig, welche die Ausstellung von Reisepässen an Personen untersagte, die vom Innenministerium als ein allgemeines Sicherheitsrisiko angesehen wurden, wenn sie das Land verließen. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die fragliche gesetzliche Einschränkung nicht allgemeiner Natur war, sondern sich vielmehr gegen bestimmte Personen richtete. Es betonte, dass das Recht, das Land zu verlassen, gemäß Artikel 23 der Verfassung nur aufgrund strafrechtlicher Ermittlungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. Das Verfassungsgericht entschied, dass die Entscheidung über diese Angelegenheit durch Verwaltungsbehörden einen Verstoß darstellt. Das Gericht befand, dass die Bestimmung das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit in einer Weise einschränkt, die nicht mit den in der Verfassung dargelegten Gründen für eine Einschränkung vereinbar ist. Folglich erklärte es die Gesetzesklausel für nichtig, die Personen, die vom Innenministerium als Sicherheitsrisiken eingestuft wurden, die Ausstellung von Reisepässen verweigerte (Bianet 21.11.2024; vgl. TM 21.11.2024).
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025).
Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.2.2025; vgl. WB 24.4.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).
Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.2.2025).
Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.3.2025).
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 7.8.2024; vgl. FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein "sehr starkes", 19,4 % ein "starkes" und weitere 26,6 % ein "moderates" Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).
Armut und soziale Ungleichheit
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024).
Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 1.1.2025; vgl. Duvar 3.1.2024).
Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 1.1.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 3.1.2025; vgl. MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 6.8.2024).
Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen (WB 24.4.2025).
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023). Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: "[...] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich [...]" (FAZ/Mumay B. 3.1.2025).
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).
Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:
Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/
TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56).
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung
Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 16.5.2025, S. 40).
Gemäß Art. 8 des Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 4.2025, S. 55f.). Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 16.5.2025, S. 40).
Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 88).
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Zu den personenbezogenen Feststellungen:
Die Identität der bP konnte mangels Vorlage originaler Identitätsdokumente nicht abschließend festgestellt werden. Zwar behauptete die bP vor dem erkennenden Gericht, sie habe ihren Reisepass und ihren Personalausweis nach ihrer ersten Einreise in das Bundesgebiet bei der Polizei abgegeben, weder dem Akteninhalt noch dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister war jedoch zu entnehmen, dass tatsächlich jemals Identitätsdokumente sichergestellt worden wären. Die Darstellung, wonach der bP diese Dokumente schon wenige Tage später wieder von der Polizei ausgefolgt worden seien und ihr dabei – trotz Asylantragstellung in Österreich – mitgeteilt worden sei, sie könne gehen, wohin sie wolle, war jedenfalls nicht glaubhaft. Zudem widersprach sie sich in Hinblick auf den Verbleib ihres Reisepasses, den sie laut ihren Angaben in der Erstbefragung wieder in die Türkei zurückgeschickt haben soll (vgl. AS 15). Vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht gab sie dann jedoch an, dass sie den Reisepass und Führerschein in Deutschland verloren habe (vgl. AS 84; OZ 5, S.4f).
Die Feststellungen zu ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn, ihren familiären Verhältnissen sowie zu ihren Lebensumständen vor der Ausreise beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und konsistenten Angaben der bP vor der bB und dem erkennenden Gericht (vgl. AS 82ff; OZ 5, S. 6ff).
Auch wenn die behördliche Einvernahme am 03.02.2025 abgebrochen wurde, weil die bP auf einen Dolmetscher für die Sprache Kurdisch-Kurmanji bestand, zeigte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie sehr wohl auch die türkische Sprache verhandlungssicher beherrscht. So begann die Verhandlung in türkischer Sprache, und viel erst nach einiger Zeit der Vertretung auf, dass in Türkisch und nicht Kurdisch gesprochen wird, wobei die Dolmetscherin Türkisch sowie Kurdisch beherrscht. Von den Deutschkenntnissen der bP konnte sich das erkennende Gericht in der Verhandlung ebenfalls einen Eindruck verschaffen, wobei eine Unterhaltung auf Deutsch nicht möglich war (vgl. OZ 5, S. 2f, S. 9). Die Frage, ob sie bislang einen Deutschkurs abgeschlossen habe, verneinte sie.
Sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte die bP, gesund zu sein (vgl. AS 83; OZ 5, S. 10). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der bP beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln (Beschäftigungsbewilligung, Arbeitsvertrag, Gehaltszettel). Aus aktuellen Auszügen aus dem Grundversorgungssystem und dem österreichischen Strafregister folgt, dass die bP im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist und Leistungen der Grundversorgung bezieht (vgl. OZ 2).
In der Beschwerdeverhandlung legte die bP eine Teilnahmebestätigung an einem Grundregelkurs für Asylwerber im Ausmaß von 7,5 Stunden vor. Dass sie ansonsten irgendwelche nennenswerten Integrationsschritte in Österreich gesetzt hätte, war ihren Angaben jedoch nicht zu entnehmen (OZ 5, S.9): „RI: Haben Sie sonstige, bislang nicht zur Sprache gelangte integrationsverfestigende Maßnahmen ergriffen? (Der P wird die Frage erläutert, beispielsweise nicht erwähnte ehrenamtliche Tätigkeiten, Teilnahmen am österreichischen Gemeinwesen Veranstaltungen) – P: Ich habe hier eine Bestätigung der BBU.“
II.2.3. Zu den getroffenen Länderfeststellungen:
Die zur Lage in der Türkei getroffenen Feststelllungen beruhen auf dem Länderinformationsblatt Version 11 der BFA-Staatendokumentation, das der bP mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurde. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich durch eine ausgewogene Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die herangezogenen Quellen naturgemäß nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben und wird dies von der Rechtsprechung auch nicht für notwendig erachtet. Vielmehr bedarf es eines repräsentativen Querschnitts des vorhandenen Quellenmaterials, der zur Entscheidungsfindung herangezogen wird (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes genügen die herangezogenen länderspezifischen Quellen diesen Anforderungen insofern, als eine abschließende Beurteilung der individuellen Situation der bP im Lichte der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat qualifiziert erfolgen kann und der Sachverhalt somit als hinreichend geklärt erscheint. Aus den Länderinformationen kann schon an sich nicht abgeleitet werden, dass eine Rückkehr generell für eine erwachsene, gesunde Person nicht möglich bzw. unzumutbar wäre. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dargestellt, dass es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihr geschilderten Erlebnisse tatsächlich persönlich so erlebt hat.
Aus der Berichtslage lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, nicht die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gewärtigen hätte. Dass die Sicherheitslage wie in der Beschwerde vermerkt seit dem Putschversuch 2016 als volatil einzustufen sei, kann anhand der herangezogenen Länderinformationen gerade nicht nachvollzogen werden bzw. erstattete die bP auch kein Vorbringen, dass gerade sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage besonderen Gefährdungen ausgesetzt wäre. Es ist die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei auch nicht derart prekär, dass dort ein zurückkehrender Zivilist real Gefahr laufen würde, einen relevanten Schaden zu nehmen. So leben etwa auch nach wie vor kurdische Familienangehörigen der bP unbehelligt in der Türkei und nehmen normal am gesellschaftlichen Leben teil. Dass sich die bP im Verhältnis zu diesen besonders exponiert wäre, kam nicht glaubhaft hervor.
II.2.4. Zum asylrelevanten Vorbringen der bP:
II.2.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Als wesentlichen Ausreisegrund nannte die bP Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften, insbesondere aufgrund ihrer Kontakte zu zwei Cousins, die bei der PKK und YPG aktiv gewesen seien. Im Zuge der Erstbefragung erwähnte sie dabei noch keine konkreten Verfolgungshandlugen, in der behördlichen Einvernahme sprach sie hingegen davon, dass sie im Zeitraum von mehreren Jahren regelmäßig von der Polizei aufgesucht, befragt und auch geschlagen worden sei (AS 84):
„Als Kurde wurde ich nicht in Ruhe gelassen, sie haben öfter nach meinen Cousins gefragt, befragt, die Polizei hat nach meinen Cousins gefragt, befragt, die Polizei hat mich auch einmal geschlagen, befragt, das war im Jahr 2018, da haben sie mich 2 Mal geschlagen, im Jahr 2019 wurde ich drei Mal geschlagen, befragt, bis zur Ausreise sind sie alle 3 – 6 Monate gekommen, befragt, ich wurde dann zu einem Berg gebracht in der Nähe unseres Dorfes gebracht, befragt, ich wurde geschlagen, ich wurde nach meinen Cousins gefragt, (…)“
Vor dem erkennenden Gericht wiederholte die bP dann in erster Linie nur die Kernpunkte ihres bisherigen Vorbringens, wobei ihre Schilderungen – trotz mehrmaligen Nachfragens – abermals äußerst detailarm ausfielen. Auffallend war auch, dass sie die Häufigkeit der in den ersten beiden Jahren stattgefundenen Übergriffe exakt wiedergab, dabei jedoch andere Jahreszahlen anführte (OZ 5, S.11):
„RI: Wann und wo wurden Sie von der Polizei bedroht?
P: Im Jahr 2017 kamen sie zwei Mal zu mir und ließen mich nicht in Ruhe. Auch im Jahr 2018 haben sie mich drei Mal abgeholt. lm Auto wurde ich misshandelt und bedroht. Ich wurde gefragt, wo sich meine Freunde und Cousins aufhalten. Wenn ich dies nicht preisgebe, würden sie mich inhaftieren und umbringen. Fünf bis sechs Monate vor der Ausreise aus dem Heimatland wurde ich das letzte Mal bedroht und einer Befragung unterstellt.
RI: Wo fand diese Befragung statt? Schildern Sie diese Befragung?
P: Ich wurde nicht auf die Polizeistation mitgenommen, sondern wurde ich auf einen Berg in der Nähe gebracht, mit dem Auto. In einem freien Feld wurde ich misshandelt.
RI: Wie sah diese Misshandlung aus?
P: Ich wurde zusammengeschlagen und mir wurde gesagt, dass auch ich unter diesen politischen Aktivitäten meiner Freunde und Cousins auf irgendeine Art und Weise verwickelt bin, jedoch hätten sie keinen Beweis dafür. Jedenfalls sollte ich Namen von Freunden und Cousins erwähnen, welche sich der PKK oder der YPG angeschlossen haben. Außerdem soll ich ihre Aufenthaltsorte preisgeben.“
Aufgrund dieser schemenhaften und emotionslosen Ausführungen drängte sich beim erkennenden Gericht der Eindruck einer einstudierten Fluchtgeschichte auf. Gerade angesichts der Art und Häufigkeit der behaupteten Zwischenfälle wäre eigentlich davon auszugehen, dass die bP umfangreichere Angaben dazu machen könnte, zumal diese Übergriffe ja gerade den Grund für ihre Ausreise und Antragstellung in Österreich darstellen sollen. In der Verhandlung wurde die bP dann wiederholt über die letzte polizeiliche Einvernahme vor ihrer Ausreise befragt, eine nähere Beschreibung der genauen Umstände und des Ablaufs blieb jedoch auch hier aus (OZ 5, S. 11ff):
„RI: Wo fand diese Befragung statt? Schildern Sie diese Befragung?
P: Ich wurde nicht auf die Polizeistation mitgenommen, sondern wurde ich auf einen Berg in der Nähe gebracht, mit dem Auto. In einem freien Feld wurde ich misshandelt.
(…)
RI: Schildern Sie mir bitte den Vorfall genau, wann sie das letzte Mal bedroht und geschlagen wurden?
P: Das passierte immer auf diesem Berghügel in der Nähe des Stadtteiles, auf einem leeren Feld. Dort wurde ich misshandelt, bedroht im Auto.“
Ebenso oberflächlich blieben ihre Angaben zum eigentlichen Grund für diese Einvernahmen. So wies die bP nur lapidar darauf hin, dass sie zu ihren Cousins bzw. Freunden und deren Aufenthaltsort befragt worden sei. Welche konkreten Fragen ihr dabei sonst noch gestellt worden seien, legte sie jedoch nicht dar. Es ist nicht glaubhaft, dass die Polizei die bP jahrelang – nach eigenen Angaben „alle 3 – 6 Monate“ (vgl. AS 84) – aufsuchen und ihr fortlaufend dieselben Fragen über offensichtlich nicht mehr greifbare Personen stellen sollte. Das Beharren auf einer solchen, bisher fruchtlos gebliebenen Vorgangsweise würde sich als äußerst unverhältnismäßig erweisen, zumal für die Aufenthaltsermittlung allfälliger Zielpersonen wohl andere Maßnahmen, beispielsweise eine Telekommunikationsüberwachung oder Observation, weitaus zweckdienlicher wären.
Umso weniger schlüssig erweist sich das Vorgehen der Polizei vor dem Hintergrund, dass diese offenbar über keinerlei Beweise für politische oder illegale Aktivitäten der bP verfügt haben soll (OZ 5, S. 11): „[…] mir wurde gesagt, dass auch ich unter diesen politischen Aktivitäten meiner Freunde und Cousins auf irgendeine Art und Weise verwickelt bin, jedoch hätten sie keinen Beweis dafür.“. Abgesehen davon, dass ein solches Eingeständnis gegenüber einem Verdächtigen ermittlungstaktisch äußerst unklug erscheint, hätten die Beamten gegenüber der bP damit auch ganz offen eingeräumt, dass ihr – ohnehin schon exzessives und rechtswidriges – Handeln auf keiner belastbaren Grundlage beruht. Dennoch verneinte die bP, jemals irgendwelche Schritte gegen die Beamten eingeleitet zu haben, was sie lediglich damit begründete, dass ihr ohnehin nicht geglaubt werden würde (OZ 14, S. 14: „RI: Haben Sie sich jemals an eine Polizeidienststelle, ggf. eine übergeordnete Polizeidienststelle, die StA, das Gericht, eine NGO oder den Ombudsmann gewandt, wegen der gewaltsamen, offensichtlich rechtswidrigen Angriffe? – P: Nein. Auch wenn ich es ihnen sage, würden sie es mir nicht glauben.“).
In keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum geschilderten Sachverhalt stehen auch die behaupteten Äußerungen der Polizisten, die die bP sogar mit Umbringen bedroht haben sollen (OZ 5, S.11: „[…] Ich wurde gefragt, wo sich meine Freunde und Cousins aufhalten. Wenn ich dies nicht preisgebe, würden sie mich inhaftieren und umbringen.“). Dass sich Polizeibeamte zu solchen überzogenen Drohungen gegenüber einem Verdächtigen bzw. einer potentiellen Auskunftsperson hinreißen lassen würden, ist nicht glaubhaft. Auch die angekündigte Inhaftierung hätte bestenfalls eine leere Drohung dargestellt, da die bP – trotz all der angeblichen Polizeimaßnahmen – laut eigenen Angaben nie festgenommen wurde.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang auch, warum gegen die bP nie ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, wenn ihr tatsächlich eine Nähe zu Mitgliedern einer Terrororganisation unterstellt worden wäre. So nannte die bP in der behördlichen Einvernahme ihre beiden Cousins als Grund dafür, warum sie selbst in den Fokus der Polizei geraten sei. Ihren Schilderungen zufolge habe sie mit diesen schon seit 2001 Kontakt gehabt, jedoch seien sie 2015 und 2017 „ins Gebirge“ gegangen (vgl. AS 84). Dabei sprach die bP in der Erstbefragung noch davon, dass beide Cousins gestorben seien, während sie vor dem erkennenden Gericht angab, dass einer der beiden in Syrien gefangen genommen worden sei (vgl. AS 17; OZ 5, S. 14). Ungeachtet dieses Widerspruchs erscheint es jedenfalls nicht plausibel, dass die bP fünf bzw. sieben Jahre nach dem letzten persönlichen Kontakt noch über ihre – inzwischen verstorbenen oder inhaftieren – Cousins befragt werden sollte.
In der mündlichen Verhandlung brachte sie sogar vor, dass Polizeibeamte selbst nach ihrer Ausreise noch dreimal bei ihren Eltern gewesen seien, um diese über ihren Sohn zu befragen. Nur schwer damit in Einklang bringen lässt sich jedoch der Umstand, dass der bP 2022 noch ein Reisepass ausgestellt wurde und sie das Land schlussendlich legal über den Flughafen verlassen konnte. Wären die türkischen Behörden tatsächlich daran interessiert gewesen, die bP erneut einzuvernehmen oder sie weiter zu überwachen, so hätten sie ihr wohl kaum eine legale Ausreise ermöglicht, sondern vielmehr ein Ausreiseverbot über sie verhängt. Weshalb die Polizeibeamten die Eltern gleich dreimal befragt haben sollen, obwohl sich die bP nachweislich nicht mehr im Land aufhielt, war ebenso nicht nachvollziehbar.
Der bloße Kontakt der bP zu ihren Cousins bzw. zu politisch aktiven Freunden stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts jedenfalls keine schlüssige Erklärung für das geschilderte gewaltsame Vorgehen der Polizei über einen Zeitraum von mehreren Jahren dar. Sonstige Gründe wurden jedoch nicht vorgebracht und sind auch keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, die für eine besondere Exponiertheit der bP sprechen würden. So verneinte sie, jemals Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein und erwähnte – außer den erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen – auch keine sonstigen politischen Aktivitäten in der Türkei.
Vor dem erkennenden Gericht wich die bP dann von ihrem bisherigen Vorbringen ab und sprach auf einmal von zwei vollkommen anderen Cousins, als sie über ihre Schwierigkeiten im Herkunftsstaat befragt wurde (OZ 5, S. 14: „RI: Wie heißen die Cousins, wegen denen sie Probleme hatten, wo leben diese? – P: Die heißen XXXX und XXXX . XXXX ist nach seiner Inhaftierung nach Deutschland gegangen. XXXX ging nach Belgien.“). Grund für die mehrjährigen Haftstrafen dieser Cousins seien auch nicht etwa allfällige Mitgliedschaften bei der PKK oder YPG, sondern vielmehr bloße Demonstrationsteilnahmen gewesen. Dabei brachte bP in der Beschwerdeverhandlung vor, von 2015 bis 2018 auch selbst an solchen Veranstaltungen teilgenommen zu haben, obwohl sie vor der bB noch nichts dergleichen erwähnt hatte (AS 86: „LA: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb der Türkei politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an? – AW: Nein, ich habe aber an Festen der Partei teilgenommen, ich war kein Mitglied.“). Zwar habe sie auf diesen Demonstrationen ihr Gesicht versteckt, anhand von Fotos ihrer Freunde habe die Polizei dennoch Rückschlüsse auf die bP ziehen können (OZ 5, S. 12):
„RI: Wie konnten die Polizisten dann wissen, dass Sie bei Veranstaltungen teilgenommen haben bzw. auch politisch aktiv waren?
P: Wegen Freunden von mir, die festgenommen wurden, nahmen sie an, dass auch ich politisch aktiv war. Diese Fotos mit Freunden waren ganz normale Fotos, ohne eine Gesichtsverschleierung.
RI: Sind Sie bei diesen Fotos aktiv politisch zu sehen?
P: Also auf diesen Fotos, die meine Freunde geteilt hatten, war ich nicht politisch zu sehen. Aber auf den Fotos, die die Polizisten während der Demos gemacht haben, war ich politisch zu sehen. Aber das Ganze war auf Annahmen der Polizei zurückzuführen. Sobald sie jemanden aus diesem Grund mitnahmen, untersuchten sie ihre Beiträge und gingen bei Fotos mit Freunden davon aus, dass auch die Freunde politisch aktiv sein müssten.
RI: Waren Sie auf diesen Fotos verschleiert?
P: Auf den Fotos von den Demos war mein Gesicht immer verschleiert. Aber auf Fotos, welche meine Freunde teilten, war mein Gesicht nicht verschleiert.“
Zwar erwähnte die bP in einem anderen Zusammenhang beiläufig, dass sie wegen der Verschleierung kontrolliert worden sei (OZ 5, S. 12: „[…] Sie kamen sicher 10 Jahre lang wegen Personenkontrollen zu unserem Stadtteil. Davon waren manche bei meinen Befragungen dabei. Der Grund war eben, dass ich mein Gesicht bei den Demos verschleiert hatte.“), dass diese Demonstrationsteilnahmen ansonsten irgendwelche unmittelbare Konsequenzen für sie nach sich gezogen hätten, war ihren Angaben jedoch nicht zu entnehmen. Dabei hatte die bP in der Verhandlung sogar behauptet, damals Steine auf die Polizisten geworfen zu haben (vgl. OZ 5, S. 12). Folgt man ihren Schilderungen, so sei sie bei den polizeilichen Einvernahmen aber nie über ihre eigenen Aktivitäten, sondern nur über andere Personen befragt worden. Dabei erweiterte sie vor dem erkennenden Gericht jedoch den Personenkreis und gab nunmehr an, dass die Polizei nicht nur am Aufenthaltsort ihrer Cousins, sondern auch an dem ihrer Freunde interessiert gewesen sei (vgl. OZ 5, S. 11).
Gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens spricht nicht zuletzt auch, dass die Familie der bP trotz all der behaupteten Umstände weiterhin in der Türkei leben kann. Insbesondere ist es ihren drei Brüdern – die ja ebenso in einem Verwandtschaftsverhältnis zu den Cousins stehen – augenscheinlich möglich, sich unbehelligt in der Herkunftsregion aufzuhalten und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Einwand in der Verhandlung, die Brüder werden deshalb von der Polizei in Ruhe gelassen, weil diese im Gegensatz zur bP nicht an Demonstrationen teilgenommen haben, überzeugt nicht. So hatte die bP zuvor noch angegeben, dass die Polizei über keine Beweise für ihre politischen Aktivitäten verfüge und dass sie selbst nur vermummt bei den Protesten aufgetreten sei. Zudem ist noch einmal hervorzuheben, dass die bP die Demonstrationsteilnahmen erst in der Beschwerdeverhandlung erwähnte, weshalb den Angaben schon aus diesem Grund keine Glaubhaftigkeit zugemessen werden kann.
Neben der Familie der bP ist offenbar auch den Eltern der Cousins XXXX und XXXX ein weiterer Aufenthalt in der Türkei möglich. So bestätigte die bP vor dem erkennenden Gericht, dass diese nach wie vor in Istanbul wohnen (vgl. OZ 5, S. 14). Im Lichte der behaupteten jahrelangen Übergriffe und Polizeischikanen wäre eigentlich davon auszugehen, dass auch andere Verwandte unter den Repressionen zu leiden hätten. Den Angaben der bP war jedoch nichts dergleichen zu entnehmen und erwähnte sie auch nicht, dass die Familie der Cousins das Land verlassen hätte, wie dies in der Beschwerde erstmals vorgebracht wurde.
II.2.4.2. Durch das erkennende Gericht ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation einer beschwerdeführenden Partei und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein - und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Das BVwG konnte sich in der Verhandlung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beschwerdeführenden Partei, insbesondere zum ausreisekausalen Vorbringen einen persönlichen Eindruck verschaffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bP ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung an gleich mehreren Punkten änderte und dass dabei nicht nur Inkonsistenzen und Widersprüche, sondern auch gleich mehrere Unplausibilitäten auftraten. Im Übrigen konnte die bP ihre Behauptungen auch mit keinerlei Beweismitteln – etwa den erwähnten Fotos von den Demonstrationsteilnahmen – untermauern. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde oder des Gerichts zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.
Im Ergebnis ist somit auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der bP glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren. Die bP konnte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keinerlei asylrelevante Gefährdung für den Rückkehrfall glaubhaft darlegen.
II.2.4.3. Es gelang der bP im gesamten Verfahren auch nicht, eine konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungssituation wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe aufzuzeigen und ist eine solche generell auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ansatzweise ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall wird darauf verwiesen, dass sich kurdische Angehörige der bP in der Türkei aufhalten und dort ungehindert von den Behörden in der Lage sind, ihr berufliches und privates Leben zu gestalten. So leben die Eltern nach wie vor ungehindert im Heimatort der bP und sind die Geschwister in der Lage, in Istanbul für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
In der gesamten Verhandlung erörterte die bP kein einziges Problem im Zusammenhang mit der kurdischen Abstammung, sondern verwies sie auf Nachfrage nur ganz allgemein auf ihr bisheriges Vorbringen (OZ 5, S. 14f):
„RI: Hatten Sie in der Türkei ein konkretes Problem aufgrund Ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit?
P: Es gibt eh schon viel zu viele Beispiele, die Kurden betreffen.
RI: Hatten Sie selbst konkret ein Problem?
P: Alles was ich erlebt habe und ihnen erzählt habe, passierte wegen meiner kurdischen Identität.“
Gegen eine systematische Verfolgung von Kurden in der Türkei spricht schon die Tatsache, dass ca. 15 Millionen Kurden, darunter eben auch zahlreiche enge Familienangehörige, nach wie vor unbehelligt in der Türkei leben können. Auch entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte gestaltet sich die Situation für Kurden nicht derart, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund dieser Zugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen wären.
Gemäß den Länderberichten können Angehörige der kurdischen Ethnie zwar Nachteilen ausgesetzt sein, diese erreichen jedoch nicht die Intensität, dass deshalb allein ein Aufenthalt in der Türkei als unerträglich anzusehen oder mit einem gänzlichen Verlust der Lebensgrundlage verbunden wäre. Konkrete, relevante Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit konnte die bP – wie bereits aufgezeigt - nicht darlegen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass die bloße Zugehörigkeit türkischer Staatsangehöriger zur Volksgruppe der Kurden samt der damit einhergehenden Diskriminierung keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung bildet.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
II.3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.4. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
II.3.1.5. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Zu Spruchpunkt I.: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.2.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
II.3.2.2. Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, konnte die bP keine Verfolgung glaubhaft machen. Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
II.3.2.3. Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der bP aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihr aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
II.3.2.4. Nicht jede diskriminierende Maßnahme ist als Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 02.08-2018, Ra 2018/19/0396; VwGH 14.08.2020, Ra 2020/14/0002).
Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist – für sich allein – nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.1.2002, 2000/20/0358).
Entsprechend der Feststellungen zur Lage in der Türkei sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe zwar Nachteilen ausgesetzt, diese erreichen jedoch nicht die Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt in der Türkei als unerträglich anzusehen oder mit einem gänzlichen Verlust der Lebensgrundlage verbunden wäre, was auch daran erkennbar ist, dass nahe Angehörige der bP weiterhin in der Türkei leben, ohne Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein.
Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.06.1994, Z 93/01/0443).
II.3.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung als unbegründet abzuweisen, da das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft zu beurteilen war.
II.3.3. Zu Spruchpunkt II.: Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihr dort weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Der bP gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Auch die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei lässt nicht darauf schließen, dass die bP als Zivilperson durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Ebenso wenig läuft die bP in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände Gefahr, in der Türkei in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
II.3.4. Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Der bP droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der bP auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist der bP mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.
II.3.5. Zu Spruchpunkt III.: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.6. Zu Spruchpunkt IV.: Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.6.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
In Österreich leben keine Verwandten der bP, weshalb die aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich einen Eingriff in das Privatleben bewirkt.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
II.3.6.2. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten der bP aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
• Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war
Die erstmalige Einreise der bP in das österreichische Bundesgebiet erfolgte bereits am 12.10.2022, jedoch reiste sie kurz darauf nach Deutschland weiter und wurde erst am 19.11.2024 wieder nach Österreich rücküberstellt. Seither hält sie sich im Bundesgebiet auf.
Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal und konnte sie ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet – ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände - noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH vom 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0289, vgl. auch VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN).
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutzes vornahm, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, berührt.
• Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens)
In Österreich leben keine Verwandte der bP. Besondere Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden.
• Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Die bP begründet ein allfälliges Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).
• Grad der Integration
Die bP ist in Bezug auf ihr Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.
Die bP war in Österreich für ca. zwei Monate beschäftigt, eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt kann alleine deshalb jedoch nicht erkannt werden. Die bP verfügt auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und hat bislang keinen Deutschkurs besucht. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass sie tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert wäre und liegen keinesfalls über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale vor. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
• Bindungen zum Herkunftsstaat
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht sowohl die kurdische als auch die türkische Sprache. Es deutet nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, zumal dort nach wie vor ihre Kernfamilie lebt.
Aus welchen Gründen die volljährige bP als erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person bei einer Rückkehr in der Türkei nicht in der Lage sein sollte, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht. So verfügt die bP neben den erforderlichen Sprachkenntnissen auch über die berufliche Erfahrung. Zudem könnte die bP Hilfe durch ihre dort aufhältigen Familienmitglieder bei der Reintegration erwarten und hat sie selbst angegeben, dass sie von ihrer Familie bei Bedarf auch finanziell unterstützt werde (vgl. OZ 5, S. 7).
Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland – letztlich Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2020/21/0083).
• Strafrechtliche Unbescholtenheit
Die strafmündige bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
• Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die bP reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts.
• Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligte ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst war:
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
• Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf - körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Türkei ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Es ist der bP möglich, in der Türkei zu leben und dort ihren Lebensunterhalt zu besorgen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der bP gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die bP somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
II.3.6.3. Zusammenfassende Abwägung
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG grds. maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich (spätestens nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesamt) die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).
Die bP befindet sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurde in der Türkei sozialisiert und verbrachte dort den überwiegenden Teil ihres Lebens. Auch verfügt sie dort über nahe Familienangehörige, mit denen sie nach wie vor in Kontakt steht. Von einer Entwurzelung kann daher jedenfalls nicht gesprochen werden.
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich von noch nicht fünf Jahren nach der Rechtsprechung regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 mwN).
Besteht aber insgesamt noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer "außergewöhnlichen Konstellation" gesprochen werden kann, so muss dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen - ungeachtet des noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden (VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0189; VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457, 0458).
Zum Entscheidungszeitpunkt sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich eindeutig ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, – an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Die Rückkehrentscheidung ist daher jedenfalls als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
II.3.7. Zulässigkeit der Abschiebung
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der bP, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Türkei festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.8. Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.9. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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