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W186 2288330-2•Bundesverwaltungsgericht W186 2288330-2
W186 2288330-2Bundesverwaltungsgericht23.07.2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK familiäre Situation Familienleben geänderte Verhältnisse Glaubwürdigkeit Heilung Interessenabwägung Mängelheilung mündliche Verhandlung Reisedokument Unzumutbarkeit
W186 2288330-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Indien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2026, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und
I. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt II. dahingehend geändert, dass er zu lauten hat: „Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 wird dem Antrag auf Heilung stattgegeben und die Heilung des Mangels, nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes, zugelassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2003 einen ersten Asylantrag in Österreich, den er damit begründete, dass er Angst vor den Brüdern seiner Exfreundin habe, zumal diese in mehrmals geschlagen und mit dem Tod bedroht hätten und er auch zweimal von der Polizei bedroht worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2003 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der BF seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können.
2. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde (damals Berufung) erhoben, wobei dieses Verfahren wegen Zurückziehung der Berufung mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.02.2005 eingestellt wurde, weshalb die Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwuchs.
3. Am 31.01.2005 brachte der BF bei einer Bezirkshauptmannschaft einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als „begünstigter Drittstaatangehöriger – Österreich gemäß § 49 Abs 1 FRG“ ein, der in weiterer Folge rechtskräftig abgewiesen wurde.
4. Am 22.02.2021 brachte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2021 abgewiesen wurde. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
5. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.
6. Dagegen hat der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluss vom 17.03.2022, XXXX , die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.
7. Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2022 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bei der zuständigen ausländischen Behörde innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein Reisedokument einzuholen.
8. Gegen den Mandatsbescheid brachte der BF mit Schreiben vom 24.08.2022 im Rahmen seiner Rechtsvertretung Vorstellung gemäß § 57 Abs. 1 AVG ein.
9. Am 12.09.2022 brachte der BF erneut einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG ein.
10. Nach Verbesserungsaufträgen vom 27.09.2022, 14.10.2022 und 28.03.2023 langte am 08.06.2023 eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin wurde vorgebracht, dass der BF die Ausstellung eines neuen Reisepasses bei der indischen Vertretungsbehörde beantragt habe, diese jedoch bis zuletzt säumig sei. Zudem wurde ein Antrag auf Heilung dieses Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt.
11. Am 27.02.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Anlässlich dieser Einvernahme ist der BF in Verwaltungsverwahrungshaft genommen worden.
12. Am selben Tag brachte der BF im Rahmen seiner Rechtsvertretung Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme ein.
13. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2024 wurde der Antrag des BF vom 12.09.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 08.06.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.
14. Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 brachte der BF im Rahmen seiner Rechtsvertretung fristgerecht gegenständliche Beschwerde ein.
15. Am 29.02.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2024 gab der BF auf Vorhalt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, an, dass er in Indien weder arbeiten könne noch wisse, wie er dort seinen Unterhalt finanzieren solle. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe dort niemanden mehr. Sein Bruder lebe hier in Österreich. Er habe in Österreich sein halbes Leben verbracht. In Indien habe er nichts mehr. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er „keine Perspektive, keine Arbeit, kein Zuhause.“
16. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.03.2024 stellte der BF auf Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten habe, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und er nunmehr Gelegenheit habe, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen, die Frage, ob er eine Chance habe, Asyl zu bekommen. Auf die Frage, was seine Gründe für den neuerlichen Asylantrag seien, führte der BF an, dass er mit 20 Jahren nach Österreich gekommen sei und jetzt 42 Jahre alt sei. Er habe seine gesamte Jugend in Österreich verbracht. Er habe keine Familie und auch keine Unterkunft mehr in Indien und wisse nicht, zu wem er zurückkehren solle. Er habe bislang immer als Zeitungszusteller im Bundesgebiet gearbeitet und sich selbst erhalten. In den letzten 22 Jahren habe er keine Strafe und auch keine anderen Delikte begangen, sondern er habe hier lediglich gearbeitet.
Am Ende der Einvernahme wurde dem BF vorgehalten, dass das von ihm vorgebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen entscheidungs-, refoulement- bzw. asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und es beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu gab der BF an, dass er Freunde in Italien und Deutschland habe, zu denen er gehen könne.
Dem anwesenden Rechtsvertreter des BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Dazu gab der Vertreter des BF an, dass er eine schriftliche Stellungnahme einbringen werde.
17. Mit gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs 2 AVG mündlich verkündeten Bescheid vom 11.03.2024 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich verändert habe. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht hinreichend relevant und teilweise im Vorverfahren berücksichtigt worden, sodass mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts sein Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sei.
18. Dieser mündlich verkündete Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2024, GZ XXXX , als rechtswidrig behoben.
19. Am 31.07.2024 fand erneut eine Einvernahme des BF hinsichtlich des vom BF gestellten Folgeantrages vom 29.02.2024 statt.
20. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024 wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
21. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.
22. Die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 08.04.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs 2 BFA-VG mit Mitteilung vom 15.03.2024 in Kenntnis gesetzt wurde.
23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2026 die erste mündliche Verhandlung durch, wobei zu diesem Termin niemand erschien.
24. Am 07.07.2026 fand erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, an der der BF ohne seinen Vertreter teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist indischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf XXXX im Bundesstaat Punjab. Er hat in Indien 10 Jahre die Grundschule besucht und spricht zumindest Punjabi in Wort und Schrift.
In Österreich geht der BF einer illegalen Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach und erwirtschaftet somit seinen Lebensunterhalt.
Er ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2003 eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung für zulässig erkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde (damals Berufung) wurde vom BF zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.02.2005 eingestellt wurde. Der Bescheid erwuchs daher in Rechtskraft. Der BF ist in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen und verblieb bis zuletzt unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Am 12.09.2022 brachte der BF seinen bereits zweiten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG ein.
Nach Verbesserungsaufträgen vom 27.09.2022, 14.10.2022 und 28.03.2023 stellte der BF im Rahmen einer Stellungnahme vom 08.06.2023 einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2024 wurde der Antrag des BF vom 12.09.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie der Antrag des BF auf Mängelheilung vom 08.06.2023 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.
Dem BF ist es aktuell nicht möglich, sich einen gültigen indischen Reisepass zu beschaffen und der Behörde vorzulegen.
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des BF sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
Dass es dem BF nicht möglich ist, sich einen Reisepass oder ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF gab diesbezüglich an, dass er von seiner Rechtsvertretung mit einem Schreiben zur Botschaft geschickt worden sei. Dem BF sei dann von den Botschaftsmitarbeitern mitgeteilt worden, dass er einen Aufenthaltstitel oder eine Asylkarte vorzeigen müsse und ihm ohne einem Ausweisdokument keinen Pass ausgestellt werden könne (VP vom 07.107.2026, S. 6). Unter diesen Umständen kann vom BF auch nicht erwartet werden, eine Bestätigung der indischen Vertretungsbehörde beizubringen, wonach ihm kein Reisepass ausgestellt werde. Sohin war festzustellen, dass es dem BF aktuell nicht möglich ist, sich einen Pass seines Heimatstaates ausstellen zu lassen und der Behörde vorzulegen.
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Die zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sind:
§ 55 AsylG 2005 lautet:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG 2005 lauten:
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Unter die dort normierte allgemeine Mitwirkungspflicht fällt nach der Judikatur des VwGH (30.06.2015, Ra 2015/21/0039; 15.09.2016, Ra 2016/21/0187) auch die in § 8 Abs. 1 AsylGDV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV, l. II Nr. 448/2005 idgF) sind folgende Urkunden und Nachweise in einem Antragsverfahren über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorzulegen:
2. Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt der Mangel der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes vor, weil der BF kein Reisedokument vorgelegt hat.
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 oder Abweisung des Antrages auf Heilung grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwH).
Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig (aber auch nicht schädlich) (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).
Auf Basis der Ergebnisse des – auch vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Ermittlungsverfahrens – war festzustellen, dass es dem BF aktuell nicht möglich ist, sich einen Pass seines Heimatstaates ausstellen zu lassen und der Behörde vorzulegen, die Beschaffung daher nachweislich nicht möglich ist.
Daher war mit Spruchpunkt II. die Heilung zuzulassen.
Folglich mangelt es an der Berechtigung, den Antrag des BF gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 (mangelnde Mitwirkungspflicht wegen Nichtvorlage eines Reisedokuments) als unzulässig zurückzuweisen.
Gegenständlich stützte sich die belangte Behörde bei der Zurückweisung des Antrages auch darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge und daher kein geänderter, für Art. 8 EMRK relevanter Sachverhalt vorliege (vgl. S. 11 des angefochtenen Bescheides). Diese Annahme erweist sich jedoch als unzutreffend. Aus dem Akteninhalt ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer einen in Österreich lebenden Bruder hat, der österreichischer Staatsbürger ist. Damit liegt entgegen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung sehr wohl ein familiärer Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet vor.
Zwar begründet das bloße Vorhandensein eines volljährigen Geschwisterteils in Österreich für sich allein noch nicht das Vorliegen eines nach Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens. Hierfür bedarf es regelmäßig des Bestehens einer über die üblichen familiären Bindungen hinausgehenden besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsbeziehung. Unabhängig davon stellt das Vorbringen zum Aufenthalt eines nahen Familienangehörigen im Bundesgebiet jedoch einen Umstand dar, der im Rahmen der Prüfung nach § 55 Abs. 10 AsylG nicht von vornherein unbeachtet bleiben darf. Vielmehr ist zu prüfen, ob dieses Vorbringen einen geänderten Sachverhalt darstellt, der eine neuerliche oder ergänzende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich machen könnte.
Indem die belangte Behörde ihrer Entscheidung die unzutreffende Annahme zugrunde legte, der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, hat sie den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben und ihrer Entscheidung eine unrichtige Tatsachengrundlage zugrunde gelegt. Die nach § 55 Abs. 10 AsylG vorzunehmende Beurteilung, ob ein geänderter Sachverhalt vorliegt, setzt jedoch eine vollständige und zutreffende Ermittlung der für das Privat- und Familienleben maßgeblichen Umstände voraus. Aufgrund der nicht vollständigen Feststellungen konnte die belangte Behörde nicht fehlerfrei beurteilen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers eine neuerliche Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich macht, weshalb schon deshalb die Behörde nicht berechtigt war, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Damit verliert der übrige Spruchpunkt II seine rechtliche Grundlage und war ebenfalls zu beheben.
2.3. Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020; Ra 2019/21/0134).
Der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 ist wieder unerledigt und vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur von der belangten Behörde meritorisch zu erledigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Ob ein Fluchtvorbringen als glaubhaft einzustufen ist, ist zudem auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilen.
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