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W189 2305886-1•Bundesverwaltungsgericht W189 2305886-1
W189 2305886-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Diskriminierung Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Rechtsanschauung des VwGH Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Taliban Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen
W189 2305886-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia und Tunesien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , diese vertreten durch die Caritas Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2024, Zl. 1409713210-241312762, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Für den Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) – den Sohn einer tunesischen Mutter, deren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 zur Zahl I405 2285086/15E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien als unbegründet abgewiesen wurde, und eines somalischen Vaters, dem nach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2020 zur Zahl W189 2215419-1/14E ebenso abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erteilt wurde – wurde nach dessen Geburt in Österreich mit Schriftsatz vom 21.08.2024, eingebracht am 29.08.2024, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Als Anhang wurden die Geburtsurkunde des BF sowie ein Meldezettel beigefügt.
2. Mit Schreiben vom 19.09.2024 wurde für den BF vorgebracht, dass seinem Vater die Duldung gemäß § 46 Abs. 3 FPG zuerkannt worden sei und ihm in der Folge ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erteilt worden sei. Im Schriftsatz wurde im Näheren argumentiert, dass der BF lediglich somalischer, aber nicht tunesischer Staatsangehöriger sei.
3. Am 03.10.2024 wurde der Vater des BF als dessen gesetzlicher Vertreter durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, dass der BF gesund sei und keine Medikamente nehme. Der BF und seine Eltern würden in derselben Asylunterkunft leben. Die Mutter des BF bekomme die Grundversorgung. Der BF habe keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen, sondern beziehe sich auf die seiner Eltern. Der Vater des BF sei kein Tunesier und wolle nicht, dass die Familie nach Tunesien ziehe, zumal er selbst nicht dort hinkönne.
4. Mit Schreiben vom 23.10.2024 wurde zugunsten des BF im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA gehalten gewesen wäre, die Mutter des BF einzuvernehmen, um die Rückkehrsituation in Tunesien beurteilen zu können, weshalb der entsprechende Antrag gestellt werde. Die Mutter des BF könne aufgrund ihrer Fluchtgründe nicht zu ihrer Familie in Tunesien zurückkehren, der Vater des BF könne zum einen nicht visumsfrei in Tunesien einreisen und habe zum anderen auch keinen Reisepass. Das Leben von alleinerziehenden Müttern sei in Tunesien von vielen sozialen und ökonomischen Schwierigkeiten geprägt. In Anbetracht der derzeitigen Wirtschaftslage in Tunesien und der miserablen Ausgangssituation, der die Mutter als Alleinerziehende im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, sei davon auszugehen, dass der BF von Armut betroffen wäre und nicht ausreichend versorgt werden könnte. Dem BF drohe als Kind einer alleinerziehenden Mutter auch als schwarzer Mensch in Tunesien asylrelevante Verfolgung in Form von extremer Gewalt, Diskriminierung und Repression aufgrund seiner Hautfarbe und Ethnie. Es sei deswegen in Tunesien bereits zu gewalttägigen Angriffen, Folter und willkürlichen Festnahmen durch staatliche Behörden ebenso wie zu gewaltvollen Angriffen und Diskriminierung durch die Bevölkerung gekommen und seien diese sanktionsfrei geblieben. Des Weiteren wurde im Schriftsatz noch auf die Lage in Somalia eingegangen. Folglich wurde im Schriftsatz festgehalten, dass dem BF aufgrund seiner Hautfarbe, ethnischen Zugehörigkeit und Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Kindern ohne familiäres Netzwerk und somit aufgrund mehrerer Asylgründe Verfolgung sowohl in Somalia als auch in Tunesien drohe.
5. Aufgrund eines weiteren, vom BFA eingeräumten schriftlichen Parteiengehörs wurde mit Schreiben vom 18.11.2024 zusammenfassend für den BF wiederholt, dass diesem eine Verfolgung durch die Familie der Mutter des BF drohe und wurde auf die Situation von alleinerziehenden Müttern und Kindern von alleinstehenden Frauen ohne männlichen Vormund verwiesen. Desweiteren wurde der Antrag auf Einvernahme der Mutter des BF erneuert.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 02.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) ab. Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien festgestellt (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist von vierzehn Tage für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFA lediglich auf die Situation in Tunesien, nicht aber in Somalia eingegangen sei. Der BF habe individuelle Verfolgungshandlungen geltend gemacht, mit denen sich das BFA nicht auseinandergesetzt habe. Die vorgebrachten kinderspezifischen Verfolgungsrisiken seien als asylrelevantes Vorbringen zu werten. Im Falle des BF würden aufgrund seiner Hautfarbe, seiner ethnischen Zugehörigkeit und Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Kindern ohne familiäres Netzwerk mehrere Risikofaktoren kumulieren, weswegen davon auszugehen sei, dass er in Tunesien wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe und die Schwelle der Asylrelevanz überschritten sei. Ebenso sei dargelegt worden, weshalb der BF wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Bezug auf Somalia habe. Auch sei das Kindeswohl durch eine Rückkehrentscheidung erheblich gefährdet.
8. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem BF Länderberichte zur Staatsangehörigkeit, zum Aufenthaltsrecht und zur Lage von Müttern mit Kleinkindern in Tunesien vor, zu welchen mit Schriftsatz vom 21.07.2025 Stellung genommen wurde, die Bedeutung des Kindeswohlprüfung betont wurde und im Übrigen Integrationsunterlagen des Vaters des BF vorgelegt wurden.
9. Am 28.07.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Eltern und seiner Rechtsvertretung eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch. Die Mutter des BF brachte darin im Wesentlichen vor, dass der BF in Tunesien rassistischer Diskriminierung ausgesetzt wäre und sie aufgrund ihrer eigenen Fluchtgründe nicht bei ihrer Familie leben könnten. Der BF würde in Tunesien als „Schande“ betrachtet werden. Ihr Mann könne zudem aufgrund des Rassismus dort keine Arbeit finden. Sie wolle in Österreich bleiben. Der Vater des BF gab wiederum im Wesentlichen an, dass er zwar bei seiner Frau und seinem Kind bleiben wolle, sich aber nicht vorstellen könne, in Tunesien zu leben. Er kenne niemanden in Tunesien und würde dort rassistisch behandelt werden. Er wolle, dass sie alle in Österreich bleiben.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2025 zur Zahl I414 2305886-1/15E wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
11. Aufgrund einer außerordentlichen Revision des BF hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.02.2026, Ra 2025/140/0378-14, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf. Begründet wurde das im Wesentlichen damit, dass der entscheidende Richter mangels Zuständigkeit für den nach der Geschäftsverteilung maßgeblichen Herkunftsstaat Somalia (statt Tunesien) für die Sache nicht zuständig war.
12. Infolgedessen wurde die Sache der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung W189, zuständig für den Herkunftsstaat Somalia, neu zugeteilt und zur Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes am 30.06.2026 neuerlich eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Eltern und seiner Rechtsvertretung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Die Identität des knapp zweijährigen BF steht fest. Er ist der in Österreich nachgeborene Sohn einer Mutter mit tunesischer Staatsangehörigkeit und eines Vaters mit somalischer Staatsangehörigkeit. Der BF ist ein Staatsangehöriger von Tunesien und von Somalia. Er ist gesund.
Die Eltern des BF trafen sich etwa im September 2023 in Österreich, gingen kurz darauf eine Beziehung ein und schlossen im Jänner 2024 nach muslimischem Ritus eine Ehe. Der Vater des BF holte dafür die telefonische Zustimmung der Familie der Mutter des BF ein. Die Eltern des BF sind nicht standesamtlich verheiratet. Die Mutter des BF wurde Ende 2023 mit ihm schwanger und teilte das dem Vater des BF eine Woche nach der traditionellen Eheschließung mit. Der BF und seine Eltern leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Seiner Mutter kommt die Obsorge über ihn zu und sein Vater anerkannte die Vaterschaft.
1.1.2. Die Mutter des BF reiste erstmals im Oktober 2022 unrechtmäßig in Österreich ein, war lediglich ca. zwei Wochen im Bundesgebiet aufhältig und wurde im Juli 2023 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Sie stellte zuletzt am 24.07.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 zur Zahl I405 2285086-1/15E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien als unbegründet abgewiesen wurde. Sie verblieb dennoch im Bundesgebiet und verfügt aktuell über keinen Aufenthaltstitel.
Die Mutter des BF gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Araber an, spricht Arabisch als Muttersprache, stammt aus Tunis, wo sie vor ihrer Ausreise im Eigentumshaus ihrer Eltern gelebt hat, und hat dort familiäre Anbindungen in Form ihrer Eltern, eines Bruders und zweier verheirateter Schwestern, zu denen sie Kontakt hat. Sie hat zudem einen verheirateten Onkel väterlicherseits und zwei verheiratete Tanten mütterlicherseits sowie Cousins und Cousinen in Tunesien. Sie hat in Tunesien acht Jahre die Schule besucht, dort Berufserfahrung als Schneiderin, Zimmermädchen, Verkäuferin und Schusterin gesammelt und wird als gesunde, arbeitsfähige Frau bei einer Rückkehr nach Tunesien in der Lage sein, dort wieder eine – selbst wenn auch nur einfache – Arbeitstätigkeit aufzunehmen.
1.1.3. Der Vater des BF reiste im Oktober 2018 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 28.09.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2020 zur Zahl W189 2215419-1/14E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia als unbegründet abgewiesen wurde. Er verblieb im Bundesgebiet, war zwischenzeitlich geduldet und verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005.
Der Vater des BF gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Somalier an, wobei seine Clanzugehörigkeit nicht feststeht, er spricht neben seiner Muttersprache Somali auch Arabisch auf eben jenem Niveau, stammt aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und hat dort familiäre Anbindungen in Form von seiner Mutter und Geschwister, zu denen Kontakt besteht. Ein weiterer Bruder lebt in Österreich. Der Vater des BF ist gesund und hat in den Emiraten die zwölfjährige Grundschule abgeschlossen. In Österreich ist er als Dachdecker erwerbstätig.
1.1.4. Der BF unterliegt in Tunesien, speziell in Tunis, weder einer individuell gegen ihn gerichteten noch einer allgemeinen Bedrohungslage. Insbesondere droht ihm in Tunesien keine rassistische Stigmatisierung und wird er von der Familie seiner Mutter nicht als Schande angesehen. Seine dortige materielle Existenzgrundlage ist durch seine familiären und verwandtschaftlichen Anbindungen mütterlicherseits gesichert, sodass er bei einer Rückkehr dorthin nicht in eine ausweglose Lage gerät. Er kann zudem von Österreich staatliche Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Tunesien
Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).
Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in in Ben Guerdane und der umliegenden Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024).
Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 10.12.2024).
Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).
Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024).
1.2.2. Allgemeine Menschenrechtslage
Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen - etwa bei der Normsetzung, beim Respekt für und bei der Durchsetzung von Menschenrechten, bei der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen - einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023).
Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des 25. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration beim Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen worden sind. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis geraten die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023).
Am 17.8.2022 trat also die neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden ist. Diese Verfassung spricht Präsident Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltenteilung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB Tunis 10.2022).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von NGOs und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung droht; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung, sowohl auf hoher Ebene als auch in großem Umfang; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Schwarztunesier und Afrikaner südlich der Sahara verbunden sind; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 23.4.2024).
Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen. Die Regierung unternimmt einige glaubwürdige Schritte, um gegen Straflosigkeit vorzugehen oder Missbräuche einzudämmen, aber Menschenrechtsgruppen machen häufig geltend, dass es den Ermittlungen zu Missbräuchen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und Beamte von Haftanstalten an Transparenz mangelt und dass es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024).
2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell 2020. Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Arabern, 1 % Europäern und 1 % Juden und anderen (CIA 23.10.2024).
Ein Gesetz aus dem Jahr 2018 stellt rassistische Diskriminierung unter Strafe (FH 29.2.2024; vgl. AA 22.6.2023). Gesetzlich verboten sind alle Formen der Diskriminierung aufgrund von Rasse, einschließlich „jeglicher Unterscheidung, Ausgrenzung, Einschränkung oder Bevorzugung aufgrund von Ethnie, Hautfarbe, Herkunft“. Das Gesetz bestraft diskriminierende Handlungen mit bis zu drei Jahren Gefängnis und einer hohen Geldstrafe für Einzelpersonen und einer noch höheren Geldstrafe für juristische Personen wie Unternehmen. Im Jahr 2023 gab es keine Berichte über strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Antidiskriminierungsgesetze (USDOS 23.4.2024).
In der Praxis sehen sich schwarze Tunesier mit chronischer Ungleichheit bei Beschäftigung und Bildung konfrontiert. Gesellschaftliche Vorurteile sind nach wie vor ein weitverbreitetes Problem (FH 29.2.2024; vgl. AA 22.6.2023). Farbige Menschen – darunter schwarze Tunesier und ausländische Migranten – leiden unter Armut, eingeschränktem Zugang zu höherer Bildung und begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten. Ihre Situation hat sich im Laufe des Jahres 2023 verschlechtert, ein Trend, den lokale und internationale NGO insbesondere auf rassistische Rhetorik und Gewalt seitens des Präsidenten zurückführen. Farbige Tunesier sind in Politik und Medien weitgehend abwesend, obwohl sie etwa 10 bis 15 % der Bevölkerung ausmachen. Sowohl struktureller als auch zwischenmenschlicher Rassismus führt zu Ungleichheiten, wobei farbige Menschen von öffentlichen Dienstleistungen ausgeschlossen werden. Schwarze Tunesier berichteten auch, dass sie beschimpft und körperlich angegriffen und als ausländische Migranten identifiziert werden. Medienberichten zufolge sehen sich einige ausländische Staatsangehörige, häufig aus Subsahara-Afrika, auch mit weit verbreiteter Rassendiskriminierung konfrontiert. Es gibt keinen institutionellen Rahmen für den Schutz und die Aufnahme von Migranten. Es gibt nur begrenzt Beschäftigungsmöglichkeiten, und Migranten arbeiten häufig in informellen Verhältnissen. Es kommt weiterhin zu Schikanen und erniedrigender Behandlung, da durch die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage auch die negative Wahrnehmung entsteht, dass Migranten den Tunesiern Ressourcen wegnehmen (USDOS 23.4.2024).
Nach auf Migranten zielenden, rassistischen Äußerungen durch Präsident Saïed im Feber 2023 dokumentierten lokale und internationale NGOs einen Anstieg von gewalttätigen Übergriffen, Raubüberfällen und Vandalismus gegen Migranten, willkürliche Räumungen durch Vermieter und Kündigungen durch Arbeitgeber (USDOS 23.4.2024 vgl. AA 22.6.2023). Am 22. Mai 2023 griffen sieben mit Messern bewaffnete Angreifer 19 Subsahara-Afrikaner in Sfax an, wobei ein Staatsangehöriger aus Benin getötet wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. ICG 5.2023). Im Juli 2023 berichteten Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen, dass die Behörden Hunderte von Migranten aus Subsahara-Afrika, darunter mindestens sechs Asylbewerber, gewaltsam festgenommen an die Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht haben. Dort hatten diese Menschen keinen Zugang zu Unterkunft, Lebensmitteln oder Wasser. Laut Quellen von Human Rights Watch sind mehrere Personen in der militärischen Pufferzone zwischen Tunesien und Libyen an Hitze und Hunger gestorben (USDOS 23.4.2024).
Die indigene Bevölkerung der Amazigh (Berber) wird nach Angaben regionaler Medien in sozialer, rechtlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht diskriminiert. Die Regierung lehnt laut einem Bericht ihre Bemühungen ab, eine eigene politische Partei registrieren zu lassen (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben wurde 2019 die erste Partei, die sich für die Interessen der Amazigh einsetzt, gegründet - die Akal-Bewegung (FH 29.2.2024). Viele Amazigh können ihre Vornamen nicht in den kommunalen Standesämtern eintragen lassen, da es sich nicht um arabische Namen handelte (USDOS 23.4.2024).
In Tunesien erhalten Kinder per Geburt die Staatsbürgerschaft von den Eltern (BS 19.3.2024). 27 % der Tunesier sind unter 18 Jahre alt. Die Armutsrate unter Kindern betrug 2020 ca. 21,2 % (ÖB Tunis 10.2022).
Artikel 52 der Verfassung garantiert Kindern gegenüber ihren Eltern und dem Staat das Recht auf Würde, Gesundheit, Versorgung, Erziehung und Bildung. Der Staat verpflichtet sich darüber hinaus zum Schutz von Kindern "ohne Diskriminierung und im Einklang mit dem Kindeswohl" (AA 22.6.2023). Tunesien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Darüber hinaus entsprechen die tunesischen Gesetze und Vorschriften den einschlägigen internationalen Normen. Die Geldstrafen sind jedoch zu niedrig, um eine angemessene Abschreckung zu sein (USDOL 22.10.2024).
Das Gesetz stellt Kindesmissbrauch unter Strafe, und die Regierung setzt das Gesetz durch. Organisationen der Zivilgesellschaft berichten, dass Kindesmissbrauch weit verbreitet ist und vor allem in Heimen und Schulen vorkommt. Das Bildungsministerium und das Ministerium für Frauen, Familie, Kinder und Senioren führen mit Unterstützung der Zivilgesellschaft öffentliche Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen über die schädlichen Auswirkungen von körperlicher Züchtigung und häuslicher Gewalt durch (USDOS 23.4.2024). Trotz harter Strafen wird eine hohe Dunkelziffer vermutet. Gemäß einer jüngst vom Ministerium für Frauen, Familie und Kindheit veröffentlichten Studie werden 90 % der Kinder Opfer von Gewalt innerhalb der Familie. Im ländlichen Bereich werden Kinder häufig Opfer wirtschaftlicher Ausbeutung und haben wenig Zugang zu Bildung (ÖB Tunis 10.2022).
Das 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung von Gewalt, einschließlich politischer Gewalt, gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für Opfer sowie zur Bestrafung der Täter (AA 22.6.2023). Sexuelle Beziehungen mit einem Kind unter 16 Jahren gelten in jedem Fall als Vergewaltigung, Tätern drohen 20 Jahre Gefängnis, wobei auch die Möglichkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe besteht, wenn erschwerende Umstände, wie Inzest oder Gewaltanwendung, vorliegen. Gerichte können jedoch in bestimmten Situationen die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren auf Antrag und Zustimmung beider Elternteile genehmigen, auch wenn das Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt. Die Regierung setzt dieses Gesetz durch (USDOS 23.4.2024).
Im Jahr 2023 hat Tunesien nur minimale Fortschritte bei den Bemühungen um die Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit gemacht. Die Regierung hat für mehr als 500.000 Teilnehmer die Zahlungen im Rahmen des Zuschussprogramms "Back-to-School" auf etwa 32 US-Dollar verdoppelt. Dieses Programm dient dazu, Kinder in der Schule zu halten. Außerdem wurden 18 Personen wegen Vergehen gegen Kinderarbeit betreffende Gesetze verurteilt. Das Budget der Arbeitsaufsichtsbehörde ist jedoch nicht ausreichend, um - insbesondere in abgelegenen Gebieten - Inspektionen durchzuführen (USDOL 22.10.2024).
Insgesamt sind Kinder weiterhin den schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, u. a. durch Zwangsarbeit im Haushalt, Straßenbetteln und Drogenhandel. Sowohl auf der Straße als auch im Haushalt verrichten Kinder gefährliche Arbeiten. Bei Kindern, die auf der Straße leben, besteht die Gefahr, dass sie durch Zwangsbettelei ausgebeutet werden. Junge Mädchen aus dem Nordwesten Tunesiens und anderen Regionen im Landesinneren sind einem höheren Risiko ausgesetzt, als Hausangestellte arbeiten zu müssen (USDOL 22.10.2024).
In den tunesischen Schulen fehlt es an Lehrern, einige Schulen weisen eine mangelhafte Infrastruktur auf oder haben keinen Zugang zu Wasser. In ländlichen Gebieten können sich einige Familien die mit dem Schulbesuch verbundenen Transportkosten nicht leisten (USDOL 22.10.2024).
79 Jugendzentren dienen der Betreuung von bis zu 6.000 Kindern, die in Kinderarbeit beschäftigt oder von Kinderarbeit bedroht sind. Viele dieser Zentren befinden sich in Tunis und bieten Kindern, die sonst auf der Straße leben würden, Bildung und medizinische Versorgung. Auch für Opfer von Menschenhandel gibt es staatliche Unterkünfte. Diese stellen Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Rechtsbeistand durch ein Netz von kostenlosen Anwälten sowie kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. In Tunis und Sidi Bouzid gibt es zwei Heime speziell für minderjährige Opfer von Menschenhandel (USDOL 22.10.2024).
1.2.5. Grundversorgung und Wirtschaft
Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).
Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der 1. Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024).
In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024).
Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vgl. AFDB 30.5.2024).
7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saïeds Behauptung, er handle im Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation angeheizt, was die Armen überproportional betrifft, für die der Konsum grundlegender Güter einen erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Infolgedessen sieht sich die Mittelschicht gezwungen, für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zu bezahlen, während die Armen mit unterfinanzierten Schulen, schlecht ausgestatteten Krankenhäusern und dysfunktionalen oder nicht vorhandenen Verkehrsnetzen zurückbleiben. Aufgrund der sich verschlechternden Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht sich die Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Diese Maßnahmen sind jedoch zunehmend wirkungslos, was sich in der wachsenden Unzufriedenheit der Tunesier mit dem Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere im Bildungs- und Gesundheitswesen, welche für die Mittelschicht teuer geworden sind) widerspiegelt. Gleichzeitig bleibt der Umfang des sozialen Schutzes begrenzt, dieser deckt die wachsende arme Bevölkerung nicht angemessen ab. Denn die Zahl der vulnerablen Personen wächst weiter, und der Mangel an Investitionen beschleunigt die Erosion öffentlicher Dienste (CMEC 31.10.2024).
Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. Trotz der Verbesserungen der Agrarhandelsbilanz im Jahr 2024 gibt es weiterhin Engpässe. In den ersten neun Monaten des Jahres 2024 stiegen die Lebensmittelexporte um 35,4 %, v. a. durch höhere Olivenölexporte (62 %). Unterdessen gingen die Importe um 11,1 % zurück, was hauptsächlich auf den reduzierten Einkauf von Zucker (minus um 39,6 %) und Getreide (minus um 19 %) zurückzuführen ist (CMEC 31.10.2024).
Schwierig ist die Lage für lokale Unternehmen, die u. a. vom schlechten Zugang zu Finanzierung betroffen sind. Aufgrund von Devisenknappheit kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die International Islamic Trade Finance Corporation hat den importierenden Staatsunternehmen einen Kredit in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Jahren zur Verfügung gestellt, um diese Einfuhren finanziell zu stützen (GTAI 6.12.2024).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024).
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022).
Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022).
1.2.6. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
2.1.1. Die Identität des BF steht aufgrund seiner österreichischen Geburtsurkunde fest. Unstrittig ist er das in Österreich nachgeborene Kind einer Tunesierin und eines Somaliers. Seine tunesische und somalische Staatsangehörigkeit stehen aufgrund der letztlich unbestritten gebliebenen Anfragebeantwortung von ACCORD zum Titel „Somalia/Tunesien: Informationen zu Doppelstaatsbürgerschaft (Mutter Tunesierin, Vater Somalier) [a-12624]“ vom 28.05.2025 fest (OZ 5). Die Mutter des BF gab in der gegenständlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2026 an, dass der BF gesund sei (Verhandlungsprotokoll S. 3).
Wie die Eltern des BF im Asylverfahren der Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2024 zu ihrer Beziehung befragt aussagten und nicht weiter strittig ist, lernten sie sich etwa im September 2023 in Österreich kennen, gingen kurz danach eine Beziehung ein und heirateten im Jänner 2024 nach muslimischem Ritus (s. zum Akt genommenes Protokoll der Verhandlung, I405 2285086-1/8Z, S. 13 f und 16 f). Ebenso sagte der Vater des BF hier aus, für diese muslimische Eheschließung die Zustimmung der Familie der Mutter des BF eingeholt zu haben (ibid., S. 17 f), zumal dies auch im Ehevertrag so vermerkt ist (ibid., S. 13). Wenn er nun im gegenständlichen Verfahren sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2025 als auch in jener vom 30.06.2026 aussagte, dass das nicht stimme und er damals „irgendetwas“ gesagt habe, da er übermüdet gewesen sei (Verhandlungsprotokoll vom 28.07.2025, S. 12; Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2026, S. 19), so ist dies zweifellos unglaubhaft. Das ergibt sich nämlich schon alleine daraus, dass der Vater des BF in jener Verhandlung vom 04.04.2024 breite Ausführungen dazu machte, wie er mit der Familie der Mutter des BF in Kontakt getreten sei und mehrere Fragen dazu beantwortete, und sich diese Zustimmung eben auch aus dem Ehevertrag ergibt. Die Annahme dagegen, dass er – zumal als Zeuge unter Wahrheitspflicht – wegen Übermüdung einfach „irgendetwas“ gesagt bzw. gar eine ganze Geschichte dazu frei erfunden hätte, ist eindeutig lebensfremd. Viel wahrscheinlicher ist in diesem Zusammenhang, dass dieser nunmehrige Rückzieher des Vaters des BF darin begründet liegt, dass die Mutter des BF in ihrem Asylverfahren behauptet hatte, keinen Kontakt zu ihrer Familie zu haben und von dieser verfolgt zu werden, womit die Aussage des Vaters des BF über einen Kontakt und eine Zustimmung offenkundig nicht in Einklang steht. Es steht somit fest, dass die Familie der Mutter des BF der muslimischen Eheschließung der Eltern des BF zustimmte. Unstrittig ist im Übrigen, dass die Eltern des BF bislang keine zivilrechtliche Ehe vor dem Standesamt schlossen (s. Verhandlungsprotokoll vom 28.07.2025, S. 8), die Mutter des BF Ende 2023 mit ihm schwanger wurde und sie dies eine Woche der traditionellen Eheschließung dem Vater des BF mitteilte (s. Verhandlungsprotokoll vom 28.07.2025, S. 14). Ebenso besteht kein Zweifel am gemeinsamen Haushalt, der bei der Mutter des BF liegenden Obsorge und dem Anerkenntnis des Vaters des BF.
2.1.2. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der Mutter des BF sowie zu ihrem abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 zur Zahl I405 2285086-1/15E, mit welchem ihr Asylverfahren beendet wurde, und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, die Muttersprache, die örtliche Herkunft, die familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, der Kontakt zu diesen, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, die Schulbildung sowie die Berufserfahrung der Mutter des BF folgen aus den Feststellungen des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 (S. 4 f) und ihren Angaben in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vom 30.06.2026 (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Soweit die Mutter des BF auch weiterhin vorbringt, aufgrund ihrer behaupteten Fluchtgründe keinen Kontakt zu ihren Angehörigen zu haben, steht dem das genannte, rechtskräftige Erkenntnis entgegen, mit welchem dieses Vorbringen für unglaubhaft befunden wurde.
Im Übrigen gab die Mutter des BF an, gesund zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 3). Es besteht sohin in Gesamtbetrachtung kein beachtlicher Grund zur Annahme, dass sie nach einer Rückkehr nach Tunesien nicht in der Lage wäre, dort wieder eine wenn auch nur einfache Arbeit wieder aufzunehmen, zumal dies bereits im genannten Erkenntnis vom 21.06.2024 auch in Betrachtung der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage in Tunesien in für den Ausgang des Verfahrens maßgeblicher Weise bejaht wurde (S. 36).
2.1.3. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Vaters des BF sowie zu seinem abgeschlossenen Asylverfahren, zur zwischenzeitlichen Duldung und zur Innehabung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ergeben sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.2020 zur Zahl W189 2215419-1/14E und einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, die nicht feststellbare Clanzugehörigkeit, die Sprachkenntnisse, die örtliche Herkunft, die familiären Anknüpfungspunkte und die Schulbildung des Vaters des BF folgen den Feststellungen des Erkenntnisses vom 14.05.2020 (S. 5 f). Er gab in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vom 30.06.2026 an, gesund zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 3), Kontakt zu seiner Familie in den Emiraten zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 17), und legte Lohnzettel für seine Erwerbstätigkeit als Dachdecker vor (Beilage ./1).
2.1.4. Betreffend eine Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat Tunesien machte die Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2026 zunächst geltend, dass ihre Familie sie bereits wegen ihrer eigenen Fluchtgründe umbringen würde (Verhandlungsprotokoll S. 8). Dem kann schon alleine auf Grundlage des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen wurde und die Unglaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe ausgesprochen wurde, nicht gefolgt werden. Weiters gab die Mutter des BF in diesem Zusammenhang an, dass ihre Familie noch wütender werden würde, wenn sie davon erfahren würde, dass sie in Österreich einen Somalier geheiratet habe (ibid.). Auch dem steht zum einen das genannte Erkenntnis vom 21.06.2024 entgegen, zumal die Mutter des BF bereits damals mit dem Vater des BF muslimisch verheiratet und zudem bereits schwanger war, was in jenem Verfahren auch erörtert und berücksichtigt wurde. Zum anderen ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen, wonach ihre Familie der Eheschließung zustimmte, demnach also offenkundig mit ihrer Ehe einverstanden ist. Es besteht daher kein Grund zur Annahme eines Antagonismus der Familie der Mutter des BF.
Sodann brachte die Mutter des BF vor, dass der BF in Tunesien aufgrund seiner Hautfarbe Rassismus erleiden würde (ibid.), was mit diversen Länderberichten begründet wurde (Verhandlungsprotokoll S. 12 ff). Auch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien geht mit diesen Berichten übereinstimmend eine rassistische Grundhaltung der Gesellschaft sowie gesellschaftliche und behördliche Schikanen gegenüber Personen mit schwarzer Hautfarbe, insbesondere aber gegen Migranten oder Flüchtlinge aus Subsahara, hervor. Allerdings hat der BF schlicht keine schwarze Hautfarbe, sondern hat, wie auf den vorgelegten Bildern ersichtlich (Beilage ./1) und wie auch in der mündlichen Verhandlung fraglos erkennbar gewesen, eindeutig den Teint seiner Mutter geerbt und schaut damit wie ein durchschnittliches arabisch-tunesisches Kind aus. Darüber hinaus handelt es sich beim BF um keinen Migranten oder Flüchtling aus Subsahara und würde er in einer Millionenstadt innerhalb einer tunesischen Großfamilie aufwachsen, was ihm auch eine entsprechende soziale und kulturelle Verwurzelung und Beistand ermöglicht, sodass er auch insoweit nicht exponiert ist. Soweit die Mutter des BF hier darüber hinaus eine rassistische Behandlung aufgrund der Nationalität des BF ins Spiel brachte (Verhandlungsprotokoll S. 8), genügt der Hinweis darauf, dass der BF ein Staatsangehöriger Tunesiens ist. Die Befürchtung einer rassistischen Behandlung des BF ist somit nicht begründet, da seine Situation nicht mit der in den Länderberichten geschilderten vergleichbar ist.
Angesichts der festgestellten Verhältnisse des BF geht auch aus der allgemeinen Lage der Kinder in Tunesien, wie sie den Länderberichten zu entnehmen ist, keine konkrete Bedrohung des BF hervor. Insbesondere besteht kein Grund zur Annahme, dass er Kinderarbeit, sonstiger Ausbeutung oder Misshandlung ausgesetzt wäre, zumal er, wie schon erwähnt, in einer tunesischen Großfamilie aufwachsen kann. Abseits der eben nicht glaubhaften Behauptung, dass der BF von der Familie der Mutter des BF als „Schande“ wahrgenommen werden würde (Verhandlungsprotokoll vom 28.07.2025, S. 9), stimmte die Familie der Mutter der BF doch der Eheschließung mit einem Somalier zu, wurde insoweit auch nichts konkretes vorgebracht.
Hinweise auf eine Gefährdung aufgrund eines bewaffneten Konflikts bestehen nicht und wurden ebenso wenig behauptet.
Somit ist kein beachtlicher Grund zur Annahme hervorgekommen, dass der BF in Tunesien einer bestimmten Bedrohungslage ausgesetzt ist. Dies, zumal es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (s. unten Pkt. II.3.2.).
Davon abgesehen ist auch die materielle Existenzgrundlage des BF in Tunesien gesichert. Für die Versorgung des BF als Kleinkind ist primär seine Mutter als Obsorgeberechtigte verantwortlich. Gegen diese besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung, wobei im zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 aufgrund der Schwangerschaft mit dem BF bereits das damals noch ungeborene Kind berücksichtigt wurde und das Gericht zum Ergebnis einer gesicherten Existenz kam. Zumal seither – abgesehen davon, dass der BF mittlerweile geboren wurde – keine Änderung der Umstände eingetreten ist, ist auch weiterhin von dieser Existenzgrundlage auszugehen. Bei der Mutter des BF handelt es sich, wie schon festgestellt, um eine gesunde, arbeitsfähige Frau mit einer mehrjährigen Schulbildung sowie Berufserfahrung, die am Erwerbsleben teilnehmen kann. Dies, zumal sie schon bis zu ihrer Ausreise aus Tunesien in der Lage war, sich selbst zu versorgen (Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2026, S. 6), und sie in Tunesien über eine Familie verfügt, bei der sie unterkommen kann und die sie gegebenenfalls bei der Erziehung des BF unterstützen kann. Demnach ist es der Mutter des BF trotz anhaltend hoher Arbeitslosigkeitsrate und einer allgemein angespannten Wirtschaftslage auch weiterhin möglich und zumutbar, durch Unterstützung ihrer Familie und die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit für ihre Existenzgrundlage sowie jener des BF zu sorgen. Eine spezifische Gefährdung der Existenzgrundlage von (Klein-)Kindern mit Familienanschluss wird in den Länderberichten nicht erwähnt. Zudem ist anzumerken, dass auch die Angehörigen der Mutter des BF offenkundig in der Lage sind, in Tunesien für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr nach Tunesien staatliche Rückkehrunterstützung, welche eine finanzielle Starthilfe enthält, in Anspruch zu nehmen. Weder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in Tunesien noch aufgrund der individuellen Umstände des BF kam damit ein substantiierter Hinweis darauf hervor, dass der BF in Tunesien in eine ausweglose Lage geraten würde.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation in Tunesien beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Tunesien vom 27.02.20255 (Version 9). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Tunesien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die seither am 29.06.2026 erfolgte Aktualisierung dieses Länderinformationsblattes (Version 10) enthält keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lagebeschreibung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005:
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.
Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.
Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft)
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f).
Gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 39/2026 iVm § 1 Abs. 1 Z 11 Herkunftsländer-Verordnung gilt Tunesien als sicheres Herkunftsland. Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates. Es handelt sich dabei um eine widerlegbare Vermutung (VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076).
Für den BF konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Eine rassistische Diskriminierung des BF, die zumal derart schwerwiegend ist, dass sie asylrelevanten Charakter annimmt, war nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Ebenso wenig ergab sich ein Hinweis auf eine kinderspezifische Verfolgungshandlung, zumal es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Soweit zudem auf die Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen der Mutter des BF verwiesen wurde, wurden diese bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 für unglaubhaft befunden.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes)
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein den BF im Falle einer Rückkehr nach Tunesien drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund der vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Dem BF gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Auch die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien lässt nicht darauf schließen, dass der BF als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Ebenso wenig läuft der BF – wie beweiswürdigend dargelegt – in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Tunesien in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre. Der BF kann in Tunesien im Verband seiner Großfamilie leben, wodurch für seine Existenzgrundlage gesorgt ist. Ein substantiierter Hinweis zum Gegenteil – insbesondere dahingehend, dass Kinder in Tunesien allgemein von Mangel- und Unterernährung betroffen wären – hat sich im Verfahren nicht ergeben. Alleine dass die sozio-ökonomischen Umstände in Tunesien schwieriger sind als in Österreich, reicht nicht zur Gewährung des subsidiären Schutzstatus.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Dem BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist dem BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005)
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung)
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des BF aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Da der BF erst knapp zwei Jahre alt ist, hat eine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises noch nicht begonnen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Der BF befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter. Die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH 08.07.2003, 4 Ob 146/03d). Zudem mussten sich die Eltern des BF über den von Anfang an unsicheren Aufenthalt ihres Kindes bewusst gewesen sein und schlägt dieses Bewusstsein, wenn auch in einem geringeren Ausmaß, auf den BF durch (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Weiters ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass gegen die Mutter des BF, welche ebenso tunesische Staatsangehörige ist, bereits im Jahr 2024 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aufrecht ist. Demnach führt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch gegen den BF nicht zu einer Trennung von seiner Mutter, welche aktuell den wichtigsten Bezugspunkt des BF darstellt (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299; 18.03.2014, 2013/22/0195), und somit insoweit zu keiner Verletzung des Familienlebens des BF.
Daneben besteht auch zum Vater des BF, einem Staatsangehörigen von Somalia, gegen den zunächst nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens bereits im Jahr 2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, der aktuell jedoch über eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 verfügt, ein Familienleben. Dieses Familienleben ist jedoch maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem die Mutter des BF lediglich über das unsichere, vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerberin verfügte und sie damit grundsätzlich von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht war. Folglich konnten sie nicht auf die Möglichkeit eines gemeinsamen, nicht nur vorübergehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet vertrauen. Dies war den Eltern des BF, welche zumal beide über Bildung verfügen, zweifellos bekannt. Dennoch gingen sie dieses Familienleben äußerst schnell ein, schlossen sie doch bereits wenige Monate nach ihrem Kennenlernen eine Ehe nach muslimischem Ritus und wurde die Mutter des BF schwanger. Somit ist trotz dieser – wiewohl nicht standesamtlichen – Eheschließung und der Kindesgeburt zu relativieren, dass die Eltern des BF in Kenntnis des unsicheren Aufenthaltes der Mutter des BF und damit in Kenntnis der Möglichkeit, langfristig kein gemeinsames Leben in Österreich führen zu können, dennoch ungewöhnlich schnell eine Familie gründeten. Es kann somit auch nicht gesagt werden, dass der BF erst aufgrund einer bereits langjährigen Beziehung und einem – bezogen auf die Mutter des BF – entsprechend langjährigen Aufenthalt geboren wurde. Das Asylverfahren der Mutter des BF wurde vielmehr ohne (zumal iSd § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG „überlange“) Verzögerungen geführt, verging doch zwischen ihrer (Wieder-)Einreise in Österreich und ihrer Antragstellung im Juli 2023 und dem abschließenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2024 weniger als ein Jahr. Die Mutter des BF war zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer Schwangerschaft gerade fünf Monate als Asylwerberin in Österreich aufhältig und konnte daher keinesfalls darauf vertrauen, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Eine solche Annahme würde jeglicher menschlichen Vernunft widersprechen. Das gilt noch gesteigert vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024 festgehaltenen Unglaubwürdigkeit der Mutter des BF.
Von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang daher, dass die familiäre Beziehung im Bewusstsein der eindeutigen Unsicherheit des Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Es ist davon auszugehen, dass den Eltern des BF der unsichere Aufenthaltsstatus der Mutter des BF sowohl im Zeitpunkt des Kennenlernens als auch insbesondere im Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft und der Eheschließung nach muslimischem Ritus bewusst war. Dieser Umstand, sohin das Schaffen von vollendeten Tatsachen in Bezug auf ein Familienleben durch die Niederlassung und Gründung einer Familie im Bundesgebiet, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 sowie VwGH 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).
Der VfGH hat festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen (vgl. Erkenntnis vom 08.10.2003, Zl. G119/03).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Der Verwaltungsgerichtshof betonte im Übrigen wiederholt, dass etwa eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).
Es besteht insbesondere ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Würde sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation wie des BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“).
Die Eltern des BF haben aufgrund des Gesagten die nunmehr bestehende Situation selbst zu verantworten, da sie die mögliche Trennung der Familie offenkundig in Kauf nahmen. Wenn auch ein solcher Vorwurf dem minderjährigen BF nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten seiner Eltern auch auf die Beurteilung seiner Situation durch. Ein diese Verantwortung relativierendes Verhalten des österreichischen Staates, insbesondere überlange Verzögerungen bzw. ein aufgrund langjährigen Aufenthalts entstandenes Vertrauen auf die Möglichkeit eines Verbleibs im Bundesgebiet, in deren Rahmen ein Familienleben begründet wurde, liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt – betreffend das Kindeswohl – auch nicht, dass eine (zumindest vorübergehende) physische Trennung des BF von seinem Vater Auswirkungen auf dessen konkrete Lebensumstände haben kann, welche jedoch angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gegenständlich hinzunehmen sind. Auch ist anhand der beweiswürdigenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass die Mutter des BF mit dem BF ohne den Kindesvater bei einer Rückkehr nach Tunesien auf sich allein gestellt wären, zumal sie dort in das familiäre Umfeld der Mutter des BF zurückkehren können und von ihrer dort lebenden Familie aufgenommen sowie unterstützt werden würden. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende familiäre Einbindung oder Hilfestellung des BF im Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre. Vielmehr ist von vorhandenen familiären Strukturen auszugehen, die eine soziale und wirtschaftliche Unterstützung sicherstellen können. Im Übrigen könnte der Vater des BF im Falle eines Verbleibs in Österreich den BF (zumindest geringfügig) finanziell unterstützen, ist er hier doch erwerbstätig und liegen die Lebenserhaltungskosten in Tunesien notorisch deutlich unter jenen in Österreich. Es kann auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass jede physische Trennung eines Kindes von einem Elternteil derart gravierend ist, dass diesem ein gewöhnliches Fortkommen nicht möglich ist. So wachsen viele Kinder, wenn auch mitunter aus anderen Gründen, mit „nur“ einem Elternteil auf und entwickeln sich ebenso wie Kinder, die mit zwei Elternteilen aufwachsen. Gleichermaßen garantiert auch regelmäßiger physischer Kontakt eines Kindes mit beiden Elternteilen alleine keine entsprechende Entwicklung.
Dem Kindeswohl ist kein absoluter Vorrang einzuräumen. Es stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügten – kommt ein maßgeblicher Stellenwert zu (VwGH 03.04.2025, Ra 2024/01/0267).
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof mit der eben zitierten Entscheidung bereits die Revision der Mutter des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2024, mit welchem eine Rückkehrentscheidung gegen die zu jenem Zeitpunkt bereits schwangere Mutter des BF ausgesprochen wurde, und in dem bereits eine Prüfung des Familienlebens und des Kindeswohls in Bezug auf den zu jenem Zeitpunkt noch ungeborenen BF vorgenommen wurde und ausgesprochen wurde, dass eine Rückkehr der Mutter des BF nach Tunesien auch ohne ihren Lebensgefährten bzw. Kindesvater zumutbar und zulässig ist, zurückgewiesen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nahm das Bundesverwaltungsgericht in jenem Erkenntnis eine rechtlich vertretbare Interessenabwägung vor.
Insoweit stellt die inzwischen eingetretene Geburt des BF lediglich eine Fortsetzung eines bekannten Umstandes – der Schwangerschaft – dar, sodass es sich dabei nicht um eine entscheidungsrelevante Änderung handelt, welche ein Abweichen von der gegen die Mutter des BF erlassenen Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Vielmehr würde es die Glaubwürdigkeit des österreichischen und europäischen Asylsystems und Fremdenrechts beeinträchtigen, trotz im Wesentlichen unveränderter Umstände eine aufrechte Rückkehrentscheidung faktisch zu untergraben.
Unabhängig von der dargelegten Zulässigkeit der Trennung des BF und seiner Mutter von seinem Vater steht es dem Vater des BF darüber hinaus grundsätzlich auch offen, seinen Lebensmittelpunkt zu verlegen und etwa zum BF nach Tunesien nachzuziehen, um den bestehenden familiären Kontakt und die tatsächliche Ausübung des Familienlebens weiterhin zu ermöglichen, zumal der Vater des BF auch im arabischen Raum (VAE) geboren wurde, dort aufwuchs und die arabische Sprache beherrscht. Dabei ist davon auszugehen, dass eine entsprechende räumliche und persönliche Umgestaltung der Lebensverhältnisse grundsätzlich zumutbar ist, sofern dies zur Aufrechterhaltung der familiären Einheit erforderlich ist. Dies umso mehr, als der Vater des BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und selbst über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Österreich verfügt. Auch ist zu berücksichtigen, dass familiäre Beziehungen nicht zwingend an einen bestimmten Aufenthaltsstaat gebunden sind und durch entsprechende Dispositionen der Familienmitglieder auch grenzüberschreitend gelebt werden können, etwa auch durch Besuche in anderen Staaten und wird zudem auch die Kommunikation mittels moderner Kommunikationsmittel in Zukunft auch mit dem BF möglich sein.
Soweit die Eltern des BF im Verfahren insoweit vorbrachten, dass der Vater des BF über keinen Reisepass verfüge und er sich einen solchen auch nicht besorgen könne, zumal er nach Beendigung seines Asylverfahrens geduldet wurde, bevor ihm die Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 erteilt wurde, ist dem nicht beizupflichten. Selbst wenn es nämlich dem Vater des BF in Österreich unmöglich sein sollte, einen somalischen Reisepass zu beantragen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden können, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der Vater des BF kann sich demnach in Österreich einen Fremdenpass ausstellen lassen, mit welchem er nach Somalia heimkehren kann, um sich dort einen somalischen Reisepass ausstellen zu lassen, mit welchem er wiederum das administrative Prozedere einer Einreise in Tunesien beginnen kann. Dass ihm die Ausreise nach Somalia grundsätzlich zumutbar ist, ergibt sich dabei bereits aus seinem negativ abgeschlossenen Asylverfahren. Im Übrigen ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin vom Gesetzeswortlaut auch nicht ausgeschlossen, mit diesem Fremdenpass bereits in Österreich ein Einreisevisum für Tunesien zu beantragen und in weiterer Folge direkt nach Tunesien auszuwandern. Eine grundsätzliche Unmöglichkeit der Ausstellung eines tunesischen Einreisevisums respektive Aufenthaltstitels war davon abgesehen aus den Länderberichten – auch jenen, die für den BF eingebracht wurden – nicht ableitbar. Insbesondere Personen mit schwarzer Hautfarbe treffende Schwierigkeiten bei der Ausstellung der nötigen Unterlagen für einen Aufenthaltstitel in Bezug auf Wohnraum und Arbeitsvertrag hindern den Vater des BF zum einen nicht an der Einreise in Tunesien mittels Visum und damit am Besuch des BF und bedeuten zum anderen nicht, dass ihm die Erlangung der nötigen Unterlagen trotz Schwierigkeiten nicht dennoch grundsätzlich möglich und zumutbar ist.
Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung)
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des BF ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise)
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. Nr. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
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