Bundesverwaltungsgericht W251 2313621-1

W251 2313621-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2026

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Auslandsaufenthalt ernsthafter Schaden Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Misshandlung nichtstaatliche Akteure öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Akteure Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Verfolgung durch Private Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen westliche Orientierung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W251 2313621-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W251.2313621.1.00

Spruch

W251 2313621-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.”

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 und Art. 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei von den Taliban öfters angehalten und geschlagen worden, weil er seinen Bart abrasiert habe. Aus Angst vor den Taliban habe der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verlassen, dies seien alle seine Fluchtgründe.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, Mitglieder der Taliban seien bei der Verlobungsfeier seines jüngeren Bruders erschienen, weil bei besagter Feierlichkeit Musik über Lautsprecher abgespielt worden sei. Daraufhin seien die Lautsprecher von den Taliban zerstört worden, woraufhin der Beschwerdeführer einen der Taliban beleidigt habe. Anschließend habe der Taliban den Beschwerdeführer mit seinem Gehstock geschlagen. Der Beschwerdeführer habe sodann die Ältesten der Taliban beleidigt. Die Taliban sollen daraufhin ihre Waffen geholt und begonnen haben auf den Beschwerdeführer zu schießen, wobei der Beschwerdeführer den Taliban entkommen sei, indem er über eine Mauer geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe sich anschließend bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt gehalten. Nach Absprache mit seinem Onkel mütterlicherseits und seinem Vater habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, seinen Heimatstaat zu verlassen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er aufgrund von ihm im Zuge der Verlobungsfeier seines jüngeren Bruders geäußerten Beleidigungen gegen Taliban sowie den Ältesten der Taliban verfolgt werde, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt wird. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan nach einem Vorfall mit den Taliban bei der Verlobungsfeier seines jüngeren Bruders, aus Angst vor diesen, verlassen. Der Beschwerdeführer habe die Taliban sowie den Taliban-Emir beleidigt. Ein Taliban habe dies gehört und habe den anderen anwesenden Taliban zugerufen, ihre Waffen zu holen. Anschließend sei von den Taliban auf den Beschwerdeführer geschossen worden. Der Beschwerdeführer sei über eine Mauer geflohen und habe sich bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt gehalten. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesamtes sei unschlüssig und sei bei einer gesetzmäßigen Führung des Ermittlungsverfahrens das Vorbringen des Beschwerdeführers zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben worden, sodass dem Beschwerdeführer nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen sei. Das Bundesamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht ganzheitlich gewürdigt. Zudem sei dem Beschwerdeführer aufgrund der schlechten Versorgungslage in seinem Heimatstaat jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal er keine Kontakte in anderen Regionen Afghanistans habe und auch über keine Schulbildung verfüge sowie Analphabet sei.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.06.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen und eines Integrationskurses sowie Bestätigungen über die Verrichtung von diversen Hilfstätigkeiten vor.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Stellung. Demnach bestehe für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr, im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies sei auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan sowie auf die vorherrschenden Spannungen im Nahen Osten zurückzuführen. Ferner sei die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers schlecht. Bei einer Rückkehr werde der Beschwerdeführer in eine Situation geraten, die eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer ist kein Kutschi-Nomade. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Dari und lernt Deutsch. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist verheiratet und hat drei Söhne sowie drei Töchter. Ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers ist verstorben (Aktenseite = AS 47 bis 53; Verhandlungsprotokoll vom 18.06.2026 = VP S. 8 bis 9).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung in Afghanistan, er war bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2023 kein Analphabet und kann auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft in seinem Heimatort. Darüber hinaus arbeitete er auch gelegentlich als Hilfsarbeiter auf Baustellen (AS 7 bis 9, VP S. 8 bis 9).

Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer reiste ca. im Juli 2023 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan mit der finanziellen Unterstützung seines Onkels mütterlicherseits und seines Vaters leisten (AS 10; VP S. 14).

Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen (AS 45; VP S. 6).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Ein Vorfall, wonach der Beschwerdeführer Mitglieder der Taliban sowie auch die ältesten der Taliban beleidigt habe, hat sich nicht ereignet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, geschlagen, angegriffen, von diesen bedroht oder verletzt. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.

Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban auch weder angehalten, noch bedroht oder geschlagen, weil er seinen Bart abrasiert habe.

Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan auch nicht verdächtigt gegen die Sitten und Gepflogenheiten der Scharia oder der Taliban verstoßen zu haben.

1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Er lehnt weder die Taliban, noch die Scharia noch die in Afghanistan herrschenden islamischen Sitten und Gebräuche ab.

Dem Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt vom Islam abgefallen zu sein, er ist weiterhin sunnitischer Moslem.

1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 15.10.2023 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.10.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A1. Er absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1. Ferner besuchte der Beschwerdeführer einen Integrationskurs (Beilage ./A, ./B, ./C; VP S. 15).

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage (VP S. 15).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen afghanischen Staatsbürgern und Bekanntschaften mit anderen Personen im Zuge der Verrichtung diverser Hilfstätigkeiten knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (VP S. 16).

Der Beschwerdeführer verrichtete von Mai bis Anfang November des Jahres 2024 regelmäßig ehrenamtliche Gartenarbeiten. Ferner beteiligte er sich an diversen Hilfstätigkeiten, welche von seinem Unterkunftsgeber organisiert wurden (Beilage ./E, ./F, ./G).

Von den Empfängern der besagten Hilfsleistungen des Beschwerdeführers wird er als pünktlich, gewissenhaft und pflichtbewusst beschrieben. Seine Deutschlehrerin hebt die Bemühungen des Beschwerdeführers die deutsche Sprache zu erlernen, hervor (Beilage ./D, ./F)

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

1.4.1. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatsort aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Sein Heimatdorf ist durch den internationalen Flughafen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Vater, seine beiden Brüder, seine Schwester, sechs Halbgeschwister, seine Ehefrau und sechs Kinder des Beschwerdeführers wohnen derzeit in seinem Heimatort. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinem Vater und seiner Ehefrau (VP S: 14). Der Familie des Beschwerdeführers gehört ein Grundstück mit drei darauf befindlichen Häusern in seinem Heimatort sowie zahlreiche Schafe. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind Landwirte, betreiben eine Viehzucht und erwirtschaften sich so ihr Einkommen in Afghanistan (AS 57; VP S. 10, 11, 13). Derzeit versorgt der Vater des Beschwerdeführers die Familie des Beschwerdeführers. Die Brüder des Beschwerdeführers sind ebenfalls in der Viehzucht tätig (VP S. 11).

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei Tanten und einen Onkel väterlicherseits, die allesamt im Heimatort des Beschwerdeführers leben und jeweils über eigene Familien verfügen. Die Geschwister des Vaters des Beschwerdeführers leben von der Tierhaltung und der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits ist auch als Maurer tätig (AS 57; VP S. 12).

Ferner leben drei Tanten und sieben Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan, die jeweils über eigene Familien verfügen. Diese Tanten leben im Heimatort des Beschwerdeführers. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in dem Ort namens XXXX (auch XXXX ). Die Geschwister der Mutter des Beschwerdeführers leben allesamt von der Tierhaltung (AS 55, 59; VP. S. 12).

Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht (VP S. 14). Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Ihm sind die geographischen Strukturen in seiner Herkunftsprovinz und in seinem Herkunftsort bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.

1.4.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinen Herkunftsort kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Herkunftsort einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung, ist arbeitsfähig und verfügt über Arbeitserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft sowie als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut.

Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest anfänglich finanziell unterstützen. Er kann in dem Haus, in dem er zuvor lebte hat, auf dem im Eigentum der Familie stehenden Grundstück, wohnen. Darüber hinaus leben mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in seinem Heimatort und auch an anderen Orten in Afghanistan. Seine Familie kann ihn auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer kann auch wieder in der familieneigenen Landwirtschaft oder als Hilfskraft arbeiten. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Herkunftsort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),

-Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I 02.26)

-Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Update: Sicherheitslage – Kampfhandlungen vom 20.03.2026 (LIB KU-I 03.26)

-IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, September 2025 bis September 2026, vom 16.12.2025 (IPC)

-Dossier der Staatendokumentation, AfPak, Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur, Juli 2016 (Dossier)

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. (LIB, Kap. 4)

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Laghman – mit ca. 526.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 2 Kämpfe und keine Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)

Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)

Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“.

Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden.

Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und – laut pakistanischen Angaben – mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.

Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien – ihren Angaben zufolge – 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I 02.26)

Afghanistan greift Pakistan einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze sowie andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland an. Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika. Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistan seit Oktober weiterhin geschlossen – mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze. (LIB KU-I 03.26)

Am 16.03.2026 kam es durch Pakistan zu "präzisen" Angriffen auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar. Dabei wurde von der pakistanischen Luftwaffe in der Stadt Kabul auch ein Drogenrehabilitationszentrum getroffen, bei dem – laut den afghanischen Taliban – 400 Menschen getötet worden seien. UNAMA geht anhand von Augenzeugenberichten von ca. 143 Toten in der Klinik aus, diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (LIB KU-I 03.26). Ein Sprecher des pakistanischen Premierministers gab an, dass kein gezielter Angriff auf das Krankenhaus erfolgt sei, man greife keine zivilen Ziele an, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand. Im Osten Kabuls befinden sich militärische Einrichtungen der Taliban, die bereits Ziel von Angriffen der pakistanischen Luftwaffe waren. Außerdem unterstellt Pakistan den Taliban, dort Munition zu lagern. (Tagesschau - 17.3.2026: Taliban melden Hunderte Tote bei Angriff auf Klinik).

Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens – Eid al-Fitr – und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an. (LIB KU-I 03.26)

1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.5.6. Zentrale Akteure:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.

Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.

Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.

Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)

Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)

1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.5.8. Sicherheitsbehörden:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.5.9. Korruption:

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.

Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.

Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)

1.5.10. Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.5.11. Folter und unmenschliche Behandlung:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.5.12. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)

1.5.13. Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.

Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)

Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.

Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)

1.5.14. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.

Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)

1.5.15. Haftbedingungen:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.

Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.5.16. Todesstrafe:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.5.17. Religionsfreiheit:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)

1.5.18. Ethnische Gruppen:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.

Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)

Kutschi-Nomaden: Die Kutschi sind ethnische Paschtunen, die den Winter meist in den Stammesgebieten Pakistans verbringen und im Sommer durch Afghanistan ziehen. Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen.

Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden. Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul. Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt. Seit Jahrzehnten sind sie auf staatliche Unterstützung angewiesen, um Zugang zu Weideland im ganzen Land zu erhalten. Berichten zufolge hat die Häufigkeit der Zusammenstöße seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zugenommen. Lokale Konflikte zwischen sesshaften Bevölkerungsgruppen und Nomadenstämmen gibt es seit über einem Jahrhundert. Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen. Dies hat zu einem Anstieg von Erpressungen, Vertreibungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zerstörungen von Ackerland geführt. (LIB, Kap. 19.5)

Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten. (LIB, Kap. 19.1)

Pashtunwali-Kodex: Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)

Nang (Ehre): Nang steht für die Ehre. Es geht um die Bewahrung von Mut, Anstand, Großzügigkeit und anderen des im Pashtunwali verkörperten guten Eigenschaften. Dies ist der Kern des Pashtunwali und alle guten Eigenschaften, d.h. Gastfreundschaft, Respekt der Ältesten und der Frauen, Vergebung usw. basieren auf dem Grundsatz des Nang. Nang kowal (die Ehre schützen) dient zum Schutz der eigenen Rechte und ist die Pflicht jedes Paschtunen, um die eigene Familie und den Stamm zu schützen. Keiner, der wegen Nang (Ehre) stirbt wird je vergessen, denn er wird für die anderen Stammesangehörigen zu einer legendären Persönlichkeit.

Ghairat (Würde): Ghairat bedeutet, dass Paschtunen ihre Würde und Ehre wahren müssen. Die Ehre spielt in der Paschtunen-Gesellschaft eine wichtige Rolle und bei vielen anderen Lebensregeln geht es darum, die eigene Ehre und den Stolz zu verteidigen. Hierfür muss der Paschtune sich selbst und andere respektieren, insbesondere Personen, die er nicht kennt. Der Respekt beginnt zuhause unter den Mitgliedern der Familie und den Verwandten. Ghairat gehört zu Namoos (die Keuschheit der Frauen beschützen) und es heißt, dass derjenige, der kein Ghairat hat, sein Namoos nicht wahren kann. Es ist eine Beleidigung, jemanden Begairat (würdelos) zu nennen und niemand würde es wagen, jemanden so zu nennen. Wenn beispielsweise auf eine Paschtunin Toor (Frauen, die einer illegalen sexuellen Beziehung schuldig sind) zutrifft, ist es eine Sache von Ghairat die beschuldigte Frau und ihren Partner zu erschießen.

Patrilinearität: Wie alle anderen Ethnien in Afghanistan und im Nahen Osten, gilt auch bei den Hazara die männliche Linie der Nachkommenschaft. Das bedeutet u.a., dass die Frauen bei ihrer Heirat die Familie verlassen, in der sie aufgewachsen sind, um Teil der Familie des Mannes werden. Es bedeutet auch, dass man Jungen den Mädchen vorzieht. Von einer Frau wird erwartet, dass sie mindestens einen männlichen Erben zur Welt bringt. (Dossier)

1.5.19. Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen:

Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen.

In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern, es wurden die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und/oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört.

Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hidschab, Mahram (den „Vormund“ einer Frau – ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen.

Für Frauen gelten strenge Kleidungsvorschriften, diese dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus gehen. Im Dezember 2024 verkündete die Taliban Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen. Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen.

Ab einem Alter von 6 bis 12 Jahren müssen auch Mädchen einen Hijab oder einen Ganzkörperschleier tragen. Dies hängt davon ab, wie konservativ die Familie ist und wann das Mädchen beginnt, eine Madrassa zu besuchen. Heutzutage wird in Schulen, wenn ein Kind im Alter von fünf oder sechs Jahren beginnt, die Schule zu besuchen, durch die Uniform sichergestellt, dass der Kopf bedeckt ist, nicht aber das Gesicht.

Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen, wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde. Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen und Geschäftsfrauen sind mit Problemen mit den Taliban konfrontiert, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen werden. Dies führt zu Problemen bei der Bewegungsfreiheit von Frauen auch bei kürzeren Distanzen aufgrund des Mangels an öffentlichen Verkehrsmitteln.

Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams), Fitnessstudios und Parks verwehrt, während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z.B. das Verbot für alleinstehende Frauen, Restaurants zu besuchen. Es besteht auch ein Verbot des Besuchs von Friseur und Kosmetiksalons für Frauen. Angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit stellt jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko dar. Die Mahram-Anforderungen machen das tägliche Leben im öffentlichen Bereich fast unmöglich.

Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt.

Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein „Moralgesetz“, das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als „unmoralisch“ betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen.

Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung. Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten. Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs und die Vereinten Nationen zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften.

Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen.

Frauen ist es weiterhin erlaubt, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z.B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt. Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, werden stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert. Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahrams bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben. Frauen wurden an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen gehindert, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten. (LIB, Kap. 20.1)

1.5.20. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:

Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.

Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.

Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.

Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)

1.5.21. Bewegungsfreiheit:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.5.22. IDPs und Flüchtlinge:

Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.

Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)

1.5.23. Grundversorgung und Wirtschaft:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)

Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)

Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.

Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).

Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.

Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)

Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)

Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.

Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.

In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. (LIB, Kap. 24.1)

In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.

In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Laghman, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,03 Millionen Einwohnern ca. 310.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 414.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 259.000 Einwohner (25 %) in IPC-Phase 3 und 52.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Laghman befindet sich in IPC-Phase 3. (IPC)

1.5.24. Bank- und Finanzwesen:

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.

Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)

Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.

Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)

1.5.25. Medizinische Versorgung:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.5.26. Rückkehr:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.5.27. Dokumente:

Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.

Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren eingebrachten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

Festzuhalten ist, dass keine Fehler in den Protokollen des gegenständlichen Verfahrens enthalten sind und die Protokolle der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die im Zuge seines Asylverfahrens durchgeführten Einvernahmen wurden dem Beschwerdeführer, entgegen seinen Aussagen, in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt.

Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, er könne sich nicht daran erinnern, ob ihm die bisherigen Einvernahmen in seinem Asylverfahren von dem jeweils dort anwesenden Dolmetscher rückübersetzt worden sei (VP S. 7). Der Beschwerdeführer bestätigte jedoch in der Erstbefragung mit seiner Unterschrift, dass die aufgenommene Niederschrift der Erstbefragung sowie die der Einvernahme vor dem Bundesamt in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und er alles verstanden hat (AS 13, 47, 71). Vor diesem Hintergrund ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die bisherigen Einvernahmen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren ihm in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt wurden. Das Gericht hegt daher keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der bisherigen Verfahrensprotokolle, sodass diese dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens voneinander divergierende Angaben zu seinem Geburtsdatum. In der Erstbefragung vermeinte er am XXXX geboren zu sein (AS 7). In der Einvernahme vor dem Bundesamt zeigte der Beschwerdeführer dem Leiter der Amtshandlung ein Foto seiner vermeintlichen elektronischen Tazkira, ausgestellt am 15.07.2023, welche das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem XXXX auswies (AS 47). Eine plausible Erklärung für die mehr als zehnjährige Differenz zwischen den angegebenen Geburtsdaten vermochte der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung darzulegen (AS 47, 49; VP S. 8). Vor dem Bundesamt begründete er die Differenz einerseits mit der Behauptung, das Geburtsdatum auf der elektronischen Tazkira sei auf Grundlage seiner Papier-Tazkira erstellt worden sei, wobei er bei der Erstellung dieser wiederum angeben habe, 24 Jahre alt zu sein, weil er dies von seinen Eltern erfahren habe (AS 47). Angesichts des Umstandes, dass die angegeben Geburtsdaten keinerlei Ähnlichkeit aufweisen, geht das erkennende Gericht nicht von einem Schreibfehler auf der elektronischen Tazkira des Beschwerdeführers aus und ist die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft (AS 49). Ferner stützte der Beschwerdeführer sein Unvermögen eine plausible Erklärung für seine divergierenden Angaben darzutun, auf den nicht glaubhaften Umstand (dazu näher unten) der ethnischen Gruppe der Kutschi-Nomaden anzugehören (AS 49). Die Feststellung zu seinem Geburtsdatum ergibt sich letztlich aus der Kopie seiner elektronischen Tazkira sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (AS 47; VP. S. 8).

Die getroffenen Feststellungen zum Namen und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich. Die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers ist für das Gericht aufgrund der oben aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht feststellbar.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Aufwachsen und seiner Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft sowie als Hilfsarbeiter gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 8, 53; VP S. 9). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer erwähnte vor dem Bundesamt, er und seine Familie seien Angehörige der Ethnie der Kutschi-Nomaden (AS 45 und 49). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer dies weder in der Erstbefragung noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor. Vielmehr gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, Paschtune zu sein und erwähnte auch nicht beiläufig Angehöriger der Kutschi-Nomaden zu sein (AS 8; VP S. 8).

Darüber hinaus stehen seine Angaben zur behaupteten Kutschi-Angehörigkeit auch nicht im Einklang mit dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 07.11.2025: Demzufolge ziehen 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan aus, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden. Im Sommer ziehen die Kutschi durch Afghanistan. Kutschi züchten Vieh und ziehen als Nomaden umher oder leben in informellen Siedlungen. Die Mehrheit der Kutschi sind arm und führen ein schwieriges Leben. COVID-19 Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt. Es wäre daher davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers und auch die engeren Verwandten – falls diese tatsächlich Kutschi Nomaden wären – nicht sesshaft wären und diese nur über geringe finanzielle Ressourcen verfügen würden. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner bisherigen Lebensweise in seinem Heimatstaat deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein sesshaftes Leben in Afghanistan führte (VP S. 9 f):

„R: Wo sind Sie aufgewachsen?

BF: Ich bin in meinem Heimatdorf in Laghman aufgewachsen.

R: Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Ja

R: haben Sie in einer Wohnung oder einem Haus gelebt?

BF: Wir haben dort Lehmhäuser gehabt und die Grundstücke stammen von unseren Großvätern. Die Grundstücke sind auch nicht eigene Grundstücke, sondern gehören der Regierung. Unsere Großväter haben dort Tiere gezüchtet und wir haben dort auf diesen Grundstücken Lehmhäuser gebaut.“

In Zusammenschau mit den Berichten im aktuellen Länderinformationen stimmt die darin beschriebene Lebensweise der Kutschi-Nomaden nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, zumal die Familie des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge, bereits seit mehreren Generationen sesshaft lebe. Der Beschwerdeführer führte gemeinsam mit seiner Familie ein sesshaftes Leben in deren Heimatort und lebte der Beschwerdeführer lebte durchgehend, bis zu seiner Ausreise, in seinem Heimatort. Vor diesem Hintergrund kann der Behauptung des Beschwerdeführers, Angehöriger der Kutschi-Nomaden zu sein, nicht gefolgt werden und war daher die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Volksgruppe der Paschtunen entsprechend festzustellen. Dies deckt sich auch mit seinen Angaben in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner nur etwa einjährigen Schulbildung sowie zu seinem Analphabetismus waren nicht glaubhaft. Vielmehr entsteht im Verfahren gesamtbetrachtend der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine sehr wohl vorhandene Schulbildung als auch Fähigkeit, Lesen und Schreiben zu können, zunächst im Verfahren zu verschleiern versuchte. Es zeigt sich aber bereits durch sein sehr geübtes – und im gesamten Verfahren gleichbleibendes – Unterschriftsbild in der Erstbefragung, in seiner Einvernahme beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer sehr gut schreiben können muss. Dass der Beschwerdeführer nur einige Monate die Schule besucht und nicht das Lesen und Schreiben gelernt habe, ist somit nicht glaubhaft. Dies deckt sich auch mit seinen Angaben in der Erstbefragung, wonach er vier Jahre lang die Grundschule besucht habe und er gute Kenntnisse in Paschtu in Wort und Schrift habe (AS 8). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls auf einer der beiden Landessprachen Afghanistan, die er beide sprechen kann, auch lesen und schreiben kann sowie – entgegen seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung – jedenfalls über eine Schulbildung verfügt und er mehrere Jahre die Schule in Afghanistan besuchte (AS 8, 53; VP S. 9).

Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort in der familieneigenen Landwirtschaft sowie gelegentlich als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 45; VP, S. 17) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Es ist dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht gelungen die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen:

2.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung eine grobe Rahmengeschichte präsentierte. Seine Angaben blieben in der mündlichen Verhandlung trotz mehrfacher Nachfragen vage, oberflächlich und ausweichend. Seine Ausführungen machen wie nachstehend aufgezeigt nicht den Eindruck als würde der Beschwerdeführer tatsächlich erlebte Ereignisse replizieren. Dazu aufgefordert, seine Fluchtgründe abschließend, möglichst umfassend, detailliert und umfangreich darzulegen gab der Beschwerdeführer folgendes an (VP S. 17):

„BF: Es war die Verlobungsfeier meines Bruders. Wir hatten für die Musik dort Lautsprecher dort aufgestellt. Die Lautsprecher waren für die Frauen aufgestellt. Es wurde Musik dort abgespielt. Die Taliban haben das mitbekommen. Einer von den Taliban ist reingekommen, zwei haben draußen gewartet. Er hat den Lautsprecher hochgehoben und auf den Boden geschmissen und kaputt gemacht. Ich habe den einen Taliban geschimpft und gefragt warum er das kaputt macht und ihm gesagt, dass es gemietet/ausgeborgt war. Er meinte, es sterben Leute und ihr macht hier Musik. Der ältere von den Taliban hat mich mit einem Stock den er in der Hand hatte geschlagen, es kam zu einem durcheinander. Eine Frau ist dort zwischen uns gestürzt. Ich habe den ältesten von den Taliban geschimpft, daraufhin hat der eine Taliban zu dem anderen Taliban gesagt, er soll die Waffe holen, weil ich hier den ältesten beleidigt hätte. Als er die anderen Taliban rief bin ich zwischen den Frauen rausgelaufen, als ich über die Wand springen wollte, haben sie auf mich geschossen. Als ich über die Wand gesprungen war, konnte ich flüchten und bin zum Haus meines Onkels ms. geflüchtet und hab mich dort versteckt. Mein Onkel kam am Abend nachhause und meinte was ich für ein Problem gemacht hätte und sagte das die Taliban nach mir suchen. Er hat auch gesagt, dass sie mein Lehmhaus in Brand gesteckt hatten. Er hat mir auch gesagt, dass meine Tochter dabei Brandverletzungen erlitten und sie deshalb ins Spital gebracht wurde. Mein Onkel sagte, dass die Taliban mich töten werden und hatte mit meinem Vater besprochen, dass ich von dort flüchten muss. Mein Vater und mein Onkel ms. haben dann einen Schlepper organisiert und mich von dort weggebracht.“

Insgesamt blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers vage und oberflächlich, sodass nicht der Eindruck entsteht als spreche der Beschwerdeführer von tatsächlich erlebten Ereignissen. Die Nacherzählung der Geschehnisse beschränkte sich auf kurz gehaltene Kernaussagen, ohne jegliche nähere Substantiierung oder Ergänzung. So bleibt auch letztlich unklar was zwischen der Flucht des Beschwerdeführers über die Mauer seines Grundstückes bis zu seinem Ankommen bei dem Haus seines Onkels geschah. Zumal besagter Onkel nicht im gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer lebe, ist davon auszugehen, dass auch die Flucht zu diesem Grundstück einen besonders essentiellen Bestandteil seiner Fluchterzählung darstellen würde, welcher bei der Nacherzählung der eigenen Fluchtgründe nicht ausgelassen werden würde.

Überdies vermochte der Beschwerdeführer auch keinerlei konkrete Beschreibungen zu der vermeintlichen Verlobungsfeier seines jüngeren Bruders zu machen. Bereits vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer zu besagter Verlobungsfeier befragt. Trotz mehrfacher Nachfragen zu besagter Verlobungsfeier machte der Beschwerdeführer lediglich vage und vor allem ausweichende Angaben: (AS 63f):

LA: Wie viele Leute waren bei der Feier?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Ungefähr?

VP: Was soll ich jetzt sagen?

LA: Eine ungefähre Anzahl der Gäste!

VP: Ich habe es nicht gezählt.

LA: Wie viele Gäste kannten Sie?

VP: Es waren unsere Dorfbewohner.

[…]

LA: Wie viele Sitzplätze gab es?

VP: Es gab keine Sessel, sondern Sitzteppiche.

LA: Wie groß waren diese Teppiche?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Sie haben es doch gesehen?

VP: Ich habe es gesehen aber nicht gezählt, wie viel Leute es waren.“

Das erkennende Gericht kann nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht in der Lage gewesen ist, eine ungefähre Anzahl der bei der Verlobungsfeier anwesenden Gäste zu nennen (As 63). Auch in der mündlichen Verhandlung vermied es der Beschwerdeführer zunächst eine konkrete Anzahl anzugeben. Er wisse die Zahl der Personen „nicht genau“ (VP S. 18). Zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge für die Bedienung der Gäste sowie die Zuweisung der Sitzplätze zuständig gewesen sei, kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund der Beschwerdeführer derart ausweichende Angaben tätigen würde, wenn sich die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich zugetragen haben sollen (AS 65 und 67).

Auch seine Angaben vor dem Bundesamt, bezüglich der angeblichen Musikbegleitung der Verlobungsfeier, verblieben überaus vage und darüber hinaus auch ausweichend (AS 61):

„LA: Wann war die Verlobungsfeier?

VP: Am Nachmittag um 15 Uhr.

LA: Wann kamen die Boxen zum Fest?

VP: In der Früh. Um drei Uhr wären die Frauen gekommen… Die Frauen sind um zwei Uhr gekommen. Die Taliban kamen um drei Uhr.

[…]

LA: Welche Musik wurde gespielt?VP: Ich weiß es nicht. Es war für Frauen.

LA: Waren Sie nicht anwesend?

VP: Ich war dort, ich war im Zimmer. Die Frauen waren draußen.

LA: Haben Sie die Musik gehört?

VP: Wie wurde die Musik abgespielt?

VP: Es war ein froher Anlass. Die Frauen aus dem Dorf haben sich versammelt und sich darüber gefreut.

LA: Wie wurde die Musik abgespielt? Von welchem Medium war die Musik?

VP: Die Lautsprecher haben Batterien und schalten sich dadurch ein.

LA: Wie wurde dann Musik abgespielt? War es das Radio, eine CD, eine Schallplatte?

VP: Über eine Speicherkarte.

LA: Von wem war die Karte?

VP: Von denen, von denen wir das nahmen.

LA: Wer waren diese Leute?

VP: Das weiß ich nicht. Die Lautsprecher hat jemand anderer hergebracht.

LA: Wer?

VP: Ich weiß es nicht, ich war in dem Moment nicht da.

LA: Wann wurden die Lautsprecher gebracht?

VP: Als ich dort war, war es 2 Uhr. Ich weiß nicht, wann davor die Lautsprecher kamen.“

Auch diese Angaben vermitteln nicht den Eindruck als gebe der Beschwerdeführer tatsächlich wahrgenommene Erlebnisse wieder. Anhand seiner Ausführungen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer versucht den Fragen auszuweichen und sich auf möglichst vage Angaben zu beschränken. Es ist nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer derjenige gewesen sei, der die Musiklautsprecher für die Verlobungsfeier organisiert habe, gleichzeitig jedoch keinerlei Informationen zu den Personen preisgeben könne, von denen er besagte Lautsprecher bekommen habe. Die bloße Behauptung, jemand anderes als die Personen hätte die besagten Lautsprecher gebracht, wobei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Überbringung der Lautsprecher nicht anwesend gewesen sei, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, um sich detaillierten Angaben zu den Eigentümern der Lautsprecher zu entziehen. Darüber hinaus ist diese auch nicht geeignet die vagen Angaben zu besagten Personen zu erklären, zumal jedenfalls eine Korrespondenz jeglicher Art notwendig gewesen wäre, um die Organisation der Lautsprecher für die Verlobungsfeier zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sei auch nicht unerwähnt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Uhrzeit widersprach, an der die Lautsprecher zu der Verlobungsfeier gebracht worden seien. Gab der Beschwerdeführer zunächst an, die Lautsprecher seien in der Früh gekommen, vermeinte er wenig später, nicht zu wissen, wann diese gebracht worden seien. Auch aus diesen Gründen erscheint das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

Schließlich blieb auch die Beschreibung des Beschwerdeführers bezüglich des Streits mit den Taliban im familieneigenen Haus äußerst vage. Danach befragt, besagte Szene mit allen Details und so lebensnahe wie möglich zu schildern, machte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt folgende Angaben (AS 71):

„VP: Die Taliban fragten, warum wir Musik abspielen würden, wenn im Dorf Kinder Waisen wurden? Sie zerstörten den Lautsprecher, ich sagte, er sei ein Tier. Daraufhin ist der wütend geworden und hat mich mit einem Gehstock geschlagen. Dann gingen die Frauen dazwischen und ich schimpfte die Ältesten. Der eine rief dann den anderen, dass er die Waffen bringen solle, da ich den Führer beleidigt hätte. Ich bin dann über die Mauer und es wurde geschossen.“

Trotz der Aufforderung des Bundesamtes an den Beschwerdeführer eine lebensnahe und detaillierte Darstellung des fluchtauslösenden Vorfalles vorzunehmen, blieb die Beschreibung der vermeintlich erlebten Wahrnehmungen ebenfalls sehr vage und detaillos. Die Angaben des Beschwerdeführers machen somit nicht den Eindruck als hätte sich der vorgebrachte Vorfall tatsächlich zugetragen.

2.2.2. Ferner ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe, sodass diese auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft sind:

2.2.2.1. So widersprach sich der Beschwerdeführer mehrmals hinsichtlich der Tätigkeiten, die er während der Verlobungsfeier seines jüngeren Bruders durchgeführt habe. Zunächst gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, er sei für die Einordnung der Gäste sowie der Zuweisung der Gäste zu ihren jeweiligen Sitzplätzen zuständig gewesen (AS 65). Dagegen gab der Beschwerdeführer in der gleichen Einvernahme an, er habe den Gästen Tee serviert (AS 67). Wenig später erklärte der Beschwerdeführer, er habe keinen Tee serviert, weil er „daheim“ geblieben sei. Wenn es notwendig gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer auch bereit gewesen Tee zu servieren (AS 69). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer konträr zu seinen vormaligen Ausführungen an, er habe die Gäste bei der Verlobungsfeier bedient und habe auch Speisen während der Feier vorbereitet (VP S. 19). Das Gericht verkennt nicht, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten allgemein eine Bewirtung und Betreuung der Gäste darstellen. Der Beschwerdeführer gab auch diesbezüglich pauschal an, die Gäste während der Feier bedient zu haben (VP S. 19). Jedoch weichen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Aufgaben stark voneinander ab, sodass seine diesbezüglichen Angaben letztlich nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer vermochte daher insgesamt seine Tätigkeit bei der Verlobungsfeier seines jüngeren Bruders insgesamt nicht einheitlich wiederzugeben. Es wäre jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend angeben würde, welcher konkreten Tätigkeit er während der Verlobungsfeier seines Bruders nachgegangen sei, zumal der Vorfall im Zuge der Verlobungsfeier den Hauptgrund für die Flucht aus seinem Heimatstaat darstellt. Da der Beschwerdeführer diesen Erwartungen nicht gerecht wurde, schmälert dies die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens.

2.2.2.2. Darüber hinaus widersprach sich der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt hinsichtlich der bei der Verlobungsfeier vorhandenen Sitzmöglichkeiten. Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, es habe bei der Feierlichkeit nicht genügend Sitzplätze für alle Gäste gegeben (AS 65). Konträr gab er wenig später in der gleichen Einvernahme an, dass alle Gäste sitzen konnten (AS 67). Zumal der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge für die Zuweisung der Sitzplätze der Gäste zuständig gewesen sei, kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, weshalb sich der Beschwerdeführer in diesen Belangen widersprechen würde (AS 63).

2.2.2.3. Nicht zuletzt ergaben sich auch Unstimmigkeiten in Bezug auf die Ereignisse nachdem dem Beschwerdeführer von einem der Taliban mit einem Gehstock auf den Kopf geschlagen worden sei. Seinen Erzählungen vor dem Bundesamt zufolge seien unmittelbar nach dem Schlag „die Frauen dazwischen“ gegangen (AS 71). In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer hingegen, es sei nach dem Schlag zu einem „Durcheinander“ gekommen sowie, dass nur eine einzige Frau dazwischen gegangen sei, wobei diese auch bloß „gestürzt“ sei (VP S. 17). Auch aufgrund dieses Widerspruches in einem zentralen Bestandteil der Erzählung des Vorfalles erscheint das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

2.2.2.4. Schließlich widersprach sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Repressalien der Taliban, als der Beschwerdeführer in Afghanistan seinen Bart abrasiert habe. In der Erstbefragung vom 16.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei von den Taliban öfters angehalten und geschlagen worden, weil er seinen Bart abrasiert habe (AS 12). Widersprüchlich führte der Beschwerdeführer dagegen in der Einvernahme vor dem Bundesamt aus, er sei acht Tage vor der Verlobungsfeier seines jüngeren Bruders ein einziges Mal wegen der Rasur seines Barts von den Taliban aufgehalten worden, wobei er von den Taliban lediglich verwarnt worden sei (AS 73). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben vor dem Bundesamt. Konkret danach befragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass sich ein derartiger Vorfall nur ein einziges Mal zugetragen habe (VP S. 20). Es kann von dem erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl und der Ausgestaltung der Sanktionen der Taliban derart voneinander divergierende Darstellungen präsentieren würde. Auch aus diesem Grund sind die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

2.2.3. Daneben waren in den Angaben des Beschwerdeführers auch Steigerungen enthalten, die seine Angaben zu den Fluchtgründen unglaubhaft wirken lassen:

Wie zuvor ausgeführt, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, er sei in Afghanistan von den Taliban öfters angehalten und geschlagen worden, weil er seinen Bart abrasiert habe (AS 12). In der Einvernahme vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der freien Erzählung aus, die Taliban seien zu der Verlobungsfeier seines jüngeren Bruders gekommen, weil dort Musik abgespielt worden sei. Die Musiklautsprecher seien von den Taliban zerstört worden, woraufhin der Beschwerdeführer die Taliban beleidigt habe. Der Beschwerdeführer sei anschließend mit einem Gehstock von einem Taliban geschlagen worden und habe daraufhin die Ältesten der Taliban beleidigt. Aufgrund dieser Beleidigungen hätten die Taliban ihre Waffen geholt und begonnen auf den Beschwerdeführer zu schießen, welcher jedoch über eine Mauer des Grundstückes zu seinem Onkel mütterlicherseits geflohen sei. Wenige Zeit später habe der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verlassen (AS 57) Bereits hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren seine Fluchtgründe gesteigert hat, sodass diese bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft sind.

Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der erstmaligen Befragung zu seinen Fluchtgründen den zentralen fluchtauslösenden Vorfall zumindest ansatzweise nennen würde. Tatsächlich gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er in der Erstbefragung alle Fluchtgründe angegeben habe. Dies steht der Annahme von weiteren und anderslautenden Fluchtgründen entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban wegen der Rasur seines Bartes in der Einvernahme vor dem Bundesamt erst auf Nachfrage, ob dem Beschwerdeführer auch aus anderen, in der freien Erzählung nicht genannte Gründen, eine Verfolgung drohe, nannte. Hierbei sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Erzählung zu diesen Sanktionen der Taliban, wie unter Punkt II.2.2.2.4. näher ausgeführt, stark von den Ausführungen in der Erstbefragung abweichen (AS 73), sodass auch diese Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft sind.

2.2.4. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers auch aufgrund nachstehender Unstimmigkeiten nicht glaubhaft:

2.2.4.1. Sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, sein jüngerer Bruder sei bei seiner eigenen Verlobungsfeier nicht anwesend gewesen. Begründend führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt aus, sein Bruder sei mit den gehaltenen Tieren beschäftigt gewesen. Auf Vorhalt, dass sich der Beschwerdeführer statt seines Bruders um die Tiere kümmern könnte, sodass dieser bei seiner Verlobungsfeier anwesend sein könnte, gab der Beschwerdeführer folgendes an (AS 63):

„LA: Warum gingen Sie an dem Feiertag Ihres Bruders nicht zu den Tieren?

VP: Weil ich Erfahrung hatte. Wenn es irgendwelche Sachen gegeben hätte, hatte ich Erfahrung damit, mein Bruder nicht.

LA: Was für Sachen?

VP: Ich konnte die Gäste einordnen.

LA: Was meinen Sie damit?

VP: Ich habe die Gäste auf deren Plätze zugewiesen.

LA: Hatte jeder einen Sitzplatz?

VP: Zu Hause habe ich mich gut ausgekannt.

LA: Hatte jeder einen Sitzplatz?

VP: Mein Bruder hat sich nicht damit gut ausgekannt.

LA: Bekam jeder Gast einen Sitzplatz?

VP: Nein, aber wenn etwas zuhause gewesen wäre, hätte ich mich darum kümmern können.

LA: Was zum Beispiel?

VP: Wenn etwas zu erledigen war.

LA: Was hätte das zum Beispiel sein können:

VP: Zum Beispiel, wenn Gäste kommen und wir diese begrüßten.

LA: Das hätte Ihr Bruder nicht geschafft?

VP: Nein, das konnte er nicht.

LA: Wieso nicht?

VP: Er kann das nicht.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Was denn?

LA: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder das nicht kann!

VP: Er kann das nicht. Ich hatte die Erfahrung, wenn es etwas gegeben hätte, hätte ich das klären können. Ich hatte die Erfahrung!

LA: Was hätten Sie machen können, was Ihr Bruder nicht geschafft hätte?

VP: Er konnte das nicht so gut.

LA: Was konnte Sie besser als Ihr Bruder? Was kann Ihr Bruder nicht?

VP: Ich habe die Gäste begrüßt. Wenn zuhause etwas gutes oder Schlechtes zu tun war, habe ich das gemacht.“

Anhand dieser Angaben zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer immerzu versuchte, sich der Frage, weshalb sein Bruder nicht in der Lage gewesen sei, sich selber um die Gäste der Feier zu kümmern oder diese zu begrüßen, durch vage und äußerst ausweichende Angaben zu entziehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem Unvermögen seines Bruders beschränkten sich ausschließlich darauf, dass der Bruder diese Aufgaben schlicht nicht erfüllen konnte, ohne hierbei auf die Gründe dafür näher einzugehen. Ferner ist anhand der Beantwortungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer besser als sein Bruder qualifiziert sei, sich um Gäste zu kümmern. Auch trotz mehrmaliger Nachfragen durch das Bundesamt bleibt letztlich unklar, weshalb sein jüngerer Bruder diese Aufgaben nicht erfüllen konnte und vermochte der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe nennen, die das Fernbleiben seines jüngeren Bruders von seiner eigenen Verlobungsfeier schlüssig erklären würden. Auch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren nicht geeignet eine schlüssige Begründung für die Abwesenheit seines jüngeren Bruders darzustellen. So vermeinte der Beschwerdeführer, sein Bruder habe sich geschämt und habe nicht gewusst, wie man die Gäste bedient (VP S. 19). Es ist folglich nicht plausibel, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers der eigenen Verlobungsfeier fernbleiben würde, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelangt einen konkreten und nachvollziehbaren Grund für dessen Abwesenheit zu nennen.

2.2.4.2. Der Beschwerdeführer gab sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass er vor den Taliban die Ältesten der Taliban beleidigt habe (AS 57; VP S. 19). In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer die vermeintlichen Beleidigungen stets lediglich sinngemäß wiedergab. Danach befragt, was der Beschwerdeführer genau zu den Taliban gesagt habe, führte er aus, er habe „ihre Frauen beschimpft bzw. beleidigt und gesagt, dass weder XXXX noch sie Menschen sind und sie als Tiere beschimpft“ (VP S. 19). An den genauen Wortlaut seiner Beleidigungen erinnere sich der Beschwerdeführer nicht und begründete seine Erinnerungslücken damit, dass der besagte Vorfall zeitlich bereits lange zurückliege (VP S. 19). Dem erkennenden Gericht erscheint es jedoch äußerst unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer an einen derart essentiellen Bestandteil seiner Fluchterzählung nicht erinnern könne. Zudem ist es anzunehmen, dass es sich bei diesem Vorfall und den anschließend ausgesprochenen Beleidigungen des Beschwerdeführers um besonders einprägsame Ereignisse handelt, sodass jedenfalls davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seine ausgesprochenen Beleidigungen zumindest teilweise wortgetreu wiedergeben könnte.

2.2.4.3. Der Beschwerdeführer vermeinte in der Einvernahme vor dem Bundesamt für das Servieren von Tee sowie der Zuweisung der Gäste zu ihren Sitzplätzen zuständig gewesen zu sein (AS 67 und 69). Vor diesem Hintergrund erscheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt die Anzahl der Gäste in keinem eingrenzbaren Bereich wiedergeben konnte (AS 63). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen wie viele Gäste bei der Verlobungsfeier anwesend gewesen seien. Erst auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, es haben sich 35 bis 40 Gäste bei der Verlobungsfeier seines Bruders befunden (VP S. 18). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bei der Verlobungsfeier seines jüngeren Bruders anwesend gewesen und hätte er tatsächlich auch die von ihm genannten Aufgaben wahrgenommen, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er die Anzahl der anwesenden Gäste bereits beim Bundesamt genau wiedergeben könnte.

2.2.4.4. Nicht zuletzt ist die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er nicht wüsste welche der bei der Verlobungsfeier anwesenden Frauen zwischen ihm und den Taliban ging ebenfalls unplausibel, zumal der Beschwerdeführer, seinen eigenen Ausführungen zufolge, für die Einteilung der Gäste zuständig gewesen sei (AS 65; VP S. 18). Ausgehend davon, wäre jedenfalls anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer umfassend darüber informiert gewesen wäre, welche Personen als Gäste zu der Feierlichkeit geladen gewesen seien. Umso mehr erscheint es, unter Berücksichtigung, dass es sich bei dem Vorfall mit den Taliban um ein besonders einprägsames Erlebnis handelt, nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer besagte Frau nicht erkennen würde, wenn ihm die Gäste auch bekannt wären, zumal sämtliche Gäste aus dem Heimatort des Beschwerdeführers stammen würden (VP S. 18). Der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zu diesem Zeitpunkt von dem Schlag des Talib benommen gewesen, vermag die oben genannten Ausführungen nicht zu entkräften (VP S. 18).

2.2.4.5. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht erinnern könne, welche Musik auf der Verlobungsfeier gespielt worden sei, erscheint dem erkennenden Gericht wenig plausibel, zumal der Beschwerdeführer bei der Verlobungsfeier anwesend gewesen sei und darüber hinaus die Lautsprecher auch organisiert habe (AS 57, 61).

2.2.4.6. Abschließend sei auch darauf hinzuweisen, dass es dem erkennenden Gericht überaus unschlüssig erscheint, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor nicht mit seiner Verlobten verheiratet sei, zumal die vermeintliche Verlobungsfeier bereits vor beinahe drei Jahren stattgefunden habe (VP S. 20). Die Behauptung des Beschwerdeführers, nach dem Vorfall mit den Taliban sei „alles stehen geblieben“ vermochte ebenso wenig wie der pauschale und nicht näher begründete Verweis, sein jüngerer Bruder könne sich die Hochzeit „nicht wirklich leisten“ für das Gericht keine plausible Erklärung für das langjährige Unterbleiben der Hochzeit darzustellen (VP S. 20).

2.2.5. Schließlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte auch nicht mit den Inhalten des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation vom 07.11.2025 vereinbar. Der Beschwerdeführer erklärte vor dem Bundesamt, wie auch in der mündlichen Verhandlung, er habe sich als einziger Mann in einer Gesellschaft von Frauen aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung gab er dazu an, es seien 35 bis 40 Frauen bei der Verlobungsfeier seines jüngeren Bruders anwesend gewesen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse circa im Juli 2023, sohin beinahe zwei Jahre nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, stattgefunden habe (AS 63; VP S. 18). Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, vom 07.11.2025, zufolge ist die Bewegungsfreiheit von Frauen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban massiv eingeschränkt. In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern. Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen zerstört. Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hijab, Mahram, (den „Vormund“ einer Frau – ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen. Ferner ist es Frauen auch nicht gestattet längerer Reisen alleine, ohne ihren Mahram anzutreten. Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein.

Überdies wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern, Fitnessstudios und Parks verwehrt, während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z.B. das Verbot für Frauen, alleine Restaurants zu besuchen. Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram- Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten.

Vor dem Hintergrund dieser Informationen erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers der einzige Mann in einer Gesellschaft von 35 bis 40 Frauen ohne ihren Mahram anwesend gewesen zu sein, nicht haltbar. Der Beschwerdeführer war auch selbst nicht der Mahram von der Mehrheit der bei der Feierlichkeit anwesenden Frauen, sodass eine derartige Abhaltung einer Verlobungsfeier zu dem behaupteten Zeitpunkt von den Taliban keinesfalls gestattet wäre. Sohin widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers dem aktuellen Länderinformationsblatt, sodass auch aus diesem Grund das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft war.

2.2.6. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder durch die Beschwerdeschrift noch durch sein persönliches Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor der erkennenden Richterin eine drohende Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan glaubhaft machen. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung aufgrund einer Auseinandersetzung mit den Taliban, worin der Beschwerdeführer die dort anwesenden Taliban sowie die Ältesten der Taliban beleidigt habe. Zumal sich der gewaltsame Vorfall mit den Taliban nicht ereignete, geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten unmittelbar nach seiner Flucht über die Grundstücksmauer sein Haus niedergebrannt, wobei auch seine Tochter Verletzungen erlitten habe, ins Leere. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich das Haus des Beschwerdeführers nach wie vor auf dem Grundstück seines Vaters befindet. Ebenso vermochte der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht zuletzt vagen Angaben, nicht glaubhaft zu machen, von den Taliban aufgrund der Rasur seines Bartes geschlagen oder bedroht worden zu sein. (AS 12, 73; VP S. 20). Im Ergebnis weichen die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der vorgebrachten Fluchtgeschichte in wesentlichen Punkten voneinander ab und blieben insgesamt sehr vage, sodass diese insgesamt nicht glaubhaft erscheinen. Zudem ergeben sich deutliche Steigerungen zwischen den in der Erstbefragung und den in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebrachten Fluchtgründen. Schließlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen auch nicht mit den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation vereinbar. Aus den vorangegangenen Gründen ist die in seinem Asylverfahren vorgebrachte Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

2.2.7. Dem Beschwerdeführer droht auch aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan kein Eingriff in die körperliche oder geistige Integrität.

99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert.

Im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.

2.2.8. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land systematische oder gezielte Eingriffe in seine psychische oder physische Integrität drohen könnten.

Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).

Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.

2.2.9. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich an verschieden Stellen diverse Hilfsleistungen, zum Teil über mehrere Monate hinweg, verrichtete und erachtet dies auch durchaus als lobenswert. Jedoch stellen Unterstützungsleistungen und die Wahrnehmung von Integrationsangeboten noch keine „westliche Orientierung“ dar. Vielmehr ist es nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstils, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A1 besucht und absolvierte auch eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 (VP S. 15; Beilage ./A). Gegenwärtig geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verrichtete in seiner Gemeinde sowie anderorts diverse Hilfsleistungen (Beilagen ./E, ./F und ./G). Der Beschwerdeführer ist zurzeit bemüht eine Arbeitsbewilligung zu erwerben, um bei einem Reinigungsunternehmen arbeiten zu können (VP S. 17). In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer laufen und spielt Volleyball sowie Cricket. Seine engeren Bezugspersonen in Österreich sind seine Mitbewohner in seiner Unterkunft, die allesamt afghanische Staatsbürger sind. Darüber hinaus hat er im Zuge seiner Hilfstätigkeiten zwei Bekanntschaften geschlossen (VP S. 16 und 17).

Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.

In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen (VP S. 20).

2.2.10. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung eine Verfolgung durch die Taliban, ist dem zum einen zu entgegnen, dass sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorfall im Rahmen der Verlobungsfeier seines jüngeren Bruders tatsächlich nicht zugetragen hat. Andererseits ist eine oppositionelle Gesinnung gegen die Taliban oder eine ablehnende Haltung gegenüber der Scharia beim Beschwerdeführer über das gesamte Verfahren hinweg nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer gab weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung, im Rahmen der freien Erzählung an, dass er die Taliban, die Regierung der Taliban oder die Scharia ablehnen würde (AS 57, 59; VP S. 17, 18). Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch zwei Male darüber befragt, ob er abseits der Verfolgung durch die Taliban, wegen dem Vorfall bei der Verlobungsfeier seines Bruders, sonst noch Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe. Anhand der Beantwortungen des Beschwerdeführers ließ sich eine oppositionelle Haltung gegenüber den Taliban oder eine ablehnende Haltung gegenüber der Scharia nicht ableiten. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung dazu zwar pauschal aus, es stelle für ihn ein Problem dar, dass Mädchen in Afghanistan nicht mehr in die Schule gehen können. Er unterließ es jedoch näher auf diesen Umstand einzugehen und machte er eine ablehnende Haltung gegenüber dem Regime der Taliban nicht ausreichend konkret, sodass letztlich eine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers nicht festzustellen war (VP S. 19, 20). Der Beschwerdeführer gab auch in diesem Zusammenhang nicht an, dass er die Scharia oder die Taliban ablehnen würde und er eine oppositionelle Haltung gegenüber den Taliban habe. Schließlich brachte der Beschwerdeführer auch auf die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, dass er bisher noch nicht angeben konnte, keine oppositionelle Haltung gegenüber den Taliban oder eine ablehnende Haltung gegenüber der Scharia vor (VP S. 20). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer keine oppositionelle Haltung gegenüber den Taliban hat und er die Scharia auch nicht ablehnt.

2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen geringen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären und seinen geringen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).

2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

2.4.1. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.

Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sind über die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.

Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Der pakistanische Informationsminister teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Direkt neben der Entzugsklinik soll ein Rekrutierungszentrum der Taliban liegen.

Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost, Laghman und Nangarhar richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und im Zusammenhang mit den Angaben des pakistanischen Informationsministers davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Laghman, sohin eine Provinz in der bisher auch nur militärische Einrichtungen Ziele der Angriffe waren. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.

2.4.2. Die Feststellung zu seinen Verwandten und Familienangehörigen in Afghanistan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 9, 52, 55, 57, 59; VP S. 8, 11 – 13). Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatort als auch in seiner Herkunftsprovinz ein großes und tragfähiges familiäres Netzwerk. Die Feststellungen, wonach seine Geschwister sowie seine Halbgeschwister bei dem Vater des Beschwerdeführers auf dem familieneigenen Grundstück wohnen und von der Viehzucht leben, ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 55; VP S. 11 bis 13). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, sein Vater habe sich geweigert die Ehefrau des Beschwerdeführers samt seiner sechs Kinder zu versorgen und weggeschickt. Aus diesem Grund befände sich die Ehefrau des Beschwerdeführers mit seinen sechs Kindern in Kabul, wobei zwei seiner Kinder Feldarbeit verrichten würden (VP S. 11, 13, 15). Angesichts, der auch bei den Paschtunen geltenden Patrilinearität erscheint diese Behauptung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, zumal Frauen bei ihrer Heirat die Familie, in der sie aufgewachsen sind, verlassen, um Teil der Familie des geheirateten Mannes zu werden. Somit ist auch aus der Sicht seines Vaters, die Ehefrau des Beschwerdeführers samt seinen Kindern ein Teil der eigenen Familie. Es ist nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers, selbst unter fiktiver Annahme wirtschaftlicher Engpässe, zu einer derartigen Maßnahme greifen würde, die die Vertreibung von Mitgliedern der eigenen Familie beinhalte. Schließlich würde ein solches Vorgehen auch dem gesetzesähnlichen Verhaltenskodex der Paschtunen, der Paschtunwali, widersprechen. So schreibt der Verhaltenskodex der „Ehre“ („Nang“) die Pflicht vor, die eigene Familie und den Stamm zu schützen. Ebenso bestimmt die „Würde“ („Ghairat“), dass Paschtunen ihre Würde und Ehre wahren müssen. Hierfür muss der Paschtune sich selbst und andere respektieren. Der Respekt beginnt zuhause unter den Mitgliedern der Familie. Würdelos zu sein, gilt in Afghanistan als eine Beleidung und würde es niemand wagen, jemanden so zu nennen (Dossier der Staatendokumentation, AfPak, Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur, Juli 2016, S. 36 und 73). Vor dem Hintergrund dieser Informationen geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers, die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine Kinder weggeschickt hat. Dass sich seine Ehefrau zusammen mit seinen Kindern außerhalb des Heimatdorfs befindet, war daher nicht glaubhaft. Zumal die Wahrung des Familienlebens sowie der Ehre und Würde einen besonders hohen Stellenwert innerhalb der afghanischen Gesellschaft einnimmt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Kindern nach wie vor auf dem Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers lebt.

Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sowohl beim Bundesamt als auch in der Verhandlung angab, mit seinem Vater und seiner Ehefrau regelmäßigen Kontakt zu haben (AS 57; VP S. 14).

2.4.3. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers und zur finanziellen Situation seiner Familie gründen darauf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass er und seine Familie ein normales Leben hatten und in einem eigenen Haus, auf einem eigenen Grundstück lebten (AS 57). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, die finanzielle Situation seiner Familie habe sich seit dem letzten Jahr massiv verschlechtert. Aktuell habe seine Familie in Afghanistan „große Schwierigkeiten“ (VP S. 11). Dies sei auf den Tod vieler von seiner Familie gehaltenen Tieren zurückzuführen, welche im Zuge des Opferfestes in Afghanistan (06.06.2025 -09.06.2025) verkauft werden hätten sollen (VP S. 11). Eine genaue Anzahl der vermeintlich verstorbenen Tiere nannte der Beschwerdeführer nicht. Jedoch seien „sehr viele“ Tiere gestorben (VP S. 12). Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vermeinte, seine Familie 60 bis 70 Schafe gekauft habe (VP S. 11). Selbst unter Annahme, dass die Hälfte des gesamten Tierbestands der Familie des Beschwerdeführers aufgrund von Krankheit verstorben sei, stellt eine Viehzucht mit 30 bis 35 Schafen dennoch eine große Landwirtschaft dar und deutet auf gute finanzielle Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers hin. Ferner gehen zahlreiche Familienmitglieder des Beschwerdeführers ebenfalls einer Erwerbstätigkeit in der Viehzucht nach. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, leben alle seine Onkel und Tanten, sowohl mütterlicher- noch väterlicherseits, von der Vierzucht (AS 57, 59; VP. S. 12). Bezüglich eines Onkels mütterlicherseits führte der Beschwerdeführer aus, dieser verfüge über eine „große Tierhaltung“ (VP S. 17). Vor diesem Hintergrund erscheint es alles andere als nachvollziehbar, dass keiner dieser Verwandten des Beschwerdeführers in der Lage oder willens wäre, seinem Vater oder der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen Kindern in einer derart geschilderten Notsituation auszuhelfen. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bewusst versucht, die finanzielle Situation seiner Familie in seinem Heimatstaat zu verschleiern. Das Gericht geht daher davon aus, dass die finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers, trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan, weiterhin gut ist.

In der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer auf dem Grundstück befänden sich drei Lehmhäuser, das Grundstück selbst würde nicht der Familie gehören, sondern der afghanischen Regierung (VP S. 10). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt erklärte, das besagte Grundstück sowie das darauf befindlichen Haus befände sich im Eigentum seiner Familie (AS 57). Angesichts der zuvor geäußerten Zweifel, wonach der Beschwerdeführer bemüht ist, die finanziellen Verhältnisse seiner Familie in Afghanistan zu verschleiern, folgt das erkennende Gericht seinen Angaben vor dem Bundesamt. Ebenso führte der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung aus, sein auf dem familieneigenen Grundstück befindliches Haus, worin er gelebt habe, sei im Zuge des Vorfalls mit den Taliban von diesen niedergebrannt worden (AS 59; VP S. 18). Zumal sich der behauptete Vorfall wie unter Punkt II.2.2. bereits gewürdigt, tatsächlich nicht zugetragen hat, ist diese Behauptung alleine aus diesem Grund bereits nicht glaubhaft. Ungeachtet dessen wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung detailliert zu dem Grundstück der Familie, wie auch den darauf befindlichen Häusern befragt. Die Fragestellungen bezogen sich dabei insbesondere darauf, wem die Häuser gehören, welche Personen dort wohnen sowie das äußere Erscheinungsbild der Häuser. Bemerkenswerterweise gab der Beschwerdeführer im Zuge der Fragebeantwortungen zu keinem Zeitpunkt an, dass sein Haus niedergebrannt worden sei, sodass auch aus diesem Grund die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Taliban sein Haus zerstört hätten nicht glaubhaft ist (VP S. 10). Folglich ist davon auszugehen, dass das Haus des Beschwerdeführers weiterhin auf dem Grundstück der Familie steht und er auch darin wohnen kann.

2.4.4. Die Feststellung zur finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Familie in Afghanistan ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, wonach es seiner Familie in Afghanistan zum Zeitpunkt der Einvernahme „gut“ gehe (AS 57). Dass die Familie in Afghanistan, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, große finanzielle Schwierigkeiten habe, war unter den unter Punkt II.2.4.3. ausgeführten Gründen nicht glaubhaft.

Zudem konnte der Vater und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers seine Ausreise finanzieren, was ebenso auf eine sehr gute finanzielle Lage der Familie zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer vermochte nicht anzugeben, wie hoch die tatsächlichen Kosten seiner Ausreise gewesen sind. Aufgrund von notorischem Amtswissen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Ausreisekosten von Afghanistan bis nach Österreich jedenfalls auf einen vierstelligen Eurobetrag belaufen. Der Beschwerdeführer selbst gab an, er habe einige seiner Freunde nach den Kosten einer solchen Reise befragt, woraufhin diese ihn mitgeteilt haben, diese betrage etwa EUR 10.000,-. Der Beschwerdeführer ging jedoch nicht näher darauf ein, ob die Familie einen derartigen Betrag bezahlt habe (VP S. 14). Es ist daher davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers, die sich die Ausreise des Beschwerdeführers in der Höhe eines jedenfalls vierstelligen Eurobetrags leisten konnte, wohlhabend ist und über gefestigte finanzielle Verhältnisse in Afghanistan verfügt.

Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien kommen, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diese auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest anfänglich von seiner Familie auch finanziell unterstützt werden kann. Zudem kann der Beschwerdeführer auch wieder im Haus seiner Familie wohnen und von dieser bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden.

Auch zu Rückkehrhindernissen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht an, dass er oder seine Familie von einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder einer Nahrungsmittelknappheit betroffen sein könnten.

2.4.5. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

2.4.6. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können (VP S. 16). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

2.4.7. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seinen Heimatort und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist und er auch dort gearbeitet sowie eine Familie gegründet hat. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Herkunftsprovinz bekannt.

2.4.8. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Heimatdorf bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:

Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen, er hat dort gearbeitet und eine Familie gegründet. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre die Schule besucht. Er spricht Paschtu sowie Dari. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben, sodass er über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft und als gelegentlicher Hilfsarbeiter auf Baustellen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann weiterhin bei seiner Familie in dem Haus wohnen, wo er auch bis zu seiner Ausreise lebte und von dieser zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden (AS 57; VP. S 10). Zudem besteht auch die Möglichkeit, bei seinem wohlhabenden Onkel mütterlicherseits, welcher ihm auch die Ausreise aus Afghanistan finanzierte, zu wohnen, zumal dieser ein Haus besitze (AS 78; VP S: 12). Er kann von seiner Familie auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Er kann auch weiterhin bei seiner Familie in der Landwirtschaft arbeiten, zumal sein Vater selber aus Altersgründen die Viehzucht nicht mehr selber bewirtschaften könne (VP S. 11). Die Familie des Beschwerdeführers ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, dieser geht es wirtschaftlich gut. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (Statusverordnung - StatusVO) sowie § 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 125 Abs. 32 FPG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026, lauten auszugsweise:

Inkrafttreten und Anwendbarkeit (Art. 42 StatusVO)

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Übergangsbestimmungen (AsylG)

§ 75 (…)

(32) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.

(…)

Übergangsbestimmungen (FPG)

§ 125 (…)

(32) In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.

(…)

Übergangsbestimmungen (BFA-VG)

§ 58 (…)

(8) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.

(…)

Der Beschwerdeführer brachte im Oktober 2023, sohin vor dem 12.06.2026, einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 125 Abs. 32 FPG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG kommen daher gegenständlich zur Anwendung.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

3.1.1. Artikel 3, 5, 6, 9, 10 und 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung - StatusVO) lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen (Art 3 StatusVO)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(…)

5. „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

(…)

Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz (Art 5 StatusVO)

(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:

a)Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder

b)Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.

(…)

Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (Art 6 StatusVO)

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:

a)dem Staat;

b)Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;

c)nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.

Verfolgungshandlungen (Art 9 StatusVO)

(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie

a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder

b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist

(…)

(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

Verfolgungsgründe (Art 10 StatusVO)

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;

b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;

c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;

d)der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,

i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;

e)der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(…)

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art 13 StatusVO)

Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.

3.1.2. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum). Relevant kann zudem nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).

3.1.3. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Ein Vorfall, wonach der Beschwerdeführer Mitglieder der Taliban sowie auch die ältesten der Taliban beleidigt habe, hat sich nicht ereignet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, geschlagen, angegriffen, von diesen bedroht oder verletzt. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.

Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban auch weder angehalten, noch bedroht oder geschlagen, weil er seinen Bart abrasiert habe.

Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan auch nicht verdächtigt gegen die Sitten und Gepflogenheiten der Scharia oder der Taliban verstoßen zu haben.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Es liegt beim Beschwerdeführer daher keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.

3.1.4. Auch liegt keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten vor.

99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an.

Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.

3.1.5. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.

3.1.6. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.

Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301).

Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

Es liegt beim Beschwerdeführer daher keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.

3.1.7. Der Beschwerdeführer hat auch keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

3.1.8. Es konnte auch weder ein Abfall vom Islam noch eine gegenüber dem Islam feindliche oder kritische Haltung beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er steht dem Islam nicht kritisch oder ablehnend gegenüber. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, dass er vom Islam abgefallen sei oder er eine diesbezüglich kritische oder ablehnende Haltung habe.

3.1.9. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen, die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.

Aus den EUAA Country Guidance (Juni 2026), kann sich zudem auch für Personen, denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird sowie für Personen, denen vorgeworfen wird, gegen religiöse, moralische bzw. gesellschaftliche Normen verstoßen zu haben, ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.

Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.

3.1.10. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach der StatusVO vorliegen.

3.1.11. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft heranzuziehen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes

3.2.1. Artikel 3, 6, 15 und 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung – StatusVO) lauten auszugsweise:

Artikel 3, 6, 15 und 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung – StatusVO) lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen (Art. 3 StatusVO)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(…)

6. „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;

(…)

Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (Art. 6 StatusVO)

Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:

a)dem Staat;

b)Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;

c)nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.

Ernsthafter Schaden (Art. 15 StatusVO)

Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt

a)die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

b)Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder

c)eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Art. 18 StatusVO)

Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.

3.2.2. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK stimmen grundsätzlich überein (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art. Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen oder schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland sind für sich genommen nicht geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371; EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein. Grundlegende Missstände oder allgemeine Unzulänglichkeiten, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, oder Umweltkatastrophen wie Dürren, sind daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst (EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj; Erläuterungen zum AMPAG - ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

3.2.3. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen und gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen bzw. Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban-Angehörige sind.

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Laghman – mit ca. 526.000 Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 2 Kämpfe. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Laghman ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Laut EUAA Country Guidance (Juni 2026, S. 91) besteht zudem in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Laghman, kein tatsächliches Risiko, dass Zivilisten im Sinne von Art. 15 lit. c StatusVO persönlich betroffen sind. Vielmehr ist laut EUAA die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers durch einen allgemeinen Rückgang der Gewalt nach einem Höhepunkt im Jahr 2022, der größtenteils mit Gewalttaten zwischen De-facto-Behörden und Widerstandsgruppen sowie dem ISKP zusammenhing, und durch eine seitdem anhaltende relative Stabilität gekennzeichnet.

Die allgemeine Sicherheitslage in Laghman ist nicht derartig, dass jeder Mensch in dieser Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen ist und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Sprecher der pakistanischen Regierung teilten mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Die Entzugsklinik soll am Gelände einer ehemaligen Kaserne stehen.

Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und in Zusammenhang mit den Angaben der Sprecher der pakistanischen Regierung davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.

Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Laghman, sohin aus einer Provinz, in der bisher ausschließlich militärische Ziele angegriffen und getroffen wurden. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.

Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch keine tatsächliche Gefahr vor, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden.

Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige haben für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder als Medienschaffender tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.

Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Darüber hinaus ist die Provinz Laghman eine über die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.

Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.

Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan lässt daher nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

3.2.4. Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Wirtschafts- und Versorgungslage und seiner individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Afghanistan, in seinen Herkunftsprovinz, Gefahr, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.

In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.

In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Laghman, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1 Million Einwohnern ca. 310.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 414.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 259.000 Einwohner (25 %) in IPC-Phase 3 und 52.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Laghman befindet sich in IPC-Phase 3.

In der Periode November 2025 bis März 2026 befinden sich 64 % der Einwohner in Afghanistan in IPC-Phase 1 oder 2, in der Periode April bis September 2026 sind es 74 % der Einwohner. Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.

3.2.5. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, verheiratet und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über eine mehrjährige Schulausbildung und jahrelange Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als gelegentlicher Hilfsarbeiter auf Baustellen. Zudem spricht der Beschwerdeführer Paschtu sowie Dari. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein gutes Bildungsniveau.

Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in der Provinz Laghman in seinem Heimatdorf aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seinem Heimatdorf zurechtfinden.

Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatdorf über ein großes familiäres Netzwerk. Sein Vater, eine Schwester, zwei Brüder, sechs Halbgeschwister, seine Ehefrau, seine sechs Kinder sowie weitere Verwandte leben in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in dessen Heimatdorf ein Grundstück, worauf sich drei Häuser befinden. Darüber hinaus hält die Familie des Beschwerdeführers zahlreiche Schafe. Die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers ist gut, diese sind nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.

Der Beschwerdeführer kann wieder in seinem Haus auf dem Grundstück seiner Familie wohnen sowie weiter auf der elterlichen Landwirtschaft arbeiten. Die Familie kann ihn auch finanziell sowie bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Alternativ kann er auch bei seinem wohlhabenden Onkel mütterlicherseits wohnen, welcher eine große Tierhaltung betreibt.

Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine in seinem Heimatdorf lebende Familie rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

3.2.6. Für die Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss eine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs im Sinne von Art. 6 StatusVO zurückzuführen sein. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Grundlegende Missstände, wenn diese beim Fremden nicht absichtlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verursacht werden, sind daher nicht vom Status subsidiären Schutzes iSd StatusVO erfasst (vgl. EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Dem aktuellen Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass afghanische Haushalte nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks sind, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, insbesondere aufgrund des Konflikts mit Pakistan und der Situation im Iran. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Es sind daher vor allem allgemeine Umstände für die eingeschränkte Wirtschafts- und Versorgunglage in Afghanistan ursächlich, die sohin nicht auf ein absichtliches Handeln eines Akteurs im Sinne der StatusVO zurückgeführt werden können.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage geführt hat. Diese internationalen Hilfsgelder wurden aufgrund der Machtübernahme durch die international als Terroristen eingestuften Taliban sowie der von ihnen verfolgten Ideologie, insbesondere der Einschränkung der Frauenrechte, eingestellt bzw. eingeschränkt. Die Taliban verfolgen mit ihrer Ideologie jedoch nicht primär die Einschränkung der wirtschaftlichen Fähigkeiten des Landes, sondern die Errichtung eines islamischen Emirats nach islamistisch ideologischen Vorstellungen und unter strikter Einhaltung der Scharia. Die Taliban sind zwar nicht bereit ihre Ideologie dem Erhalt von internationalen Hilfsgeldern unterzuordnen, es ist in diesem Zusammenhang für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, dass die Taliban eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage dabei absichtlich bezwecken würden. Zudem ist das Ausbleiben der Hilfsgelder nur ein Aspekt neben vielen, der zur angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan beigetragen hat. Es fehlt daher nach Ansicht des Gerichts hinsichtlich der angespannten wirtschaftlichen Situation in Afghanistan jedenfalls auch das Vorliegen eines Akteurs, sodass sowohl aufgrund des Fehlens der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens als auch aufgrund des Fehlens eines Akteurs die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.

3.2.7. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen könnten. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

3.2.8. Das Gericht verkennt zudem auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein Haus, ein gutes Bildungsniveau mit viel Berufserfahrung sowie ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Laghman verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.

3.2.9. In der gegenständlichen Rechtssache konnte keine den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohende tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 StatusVO oder das Vorliegen eines Akteurs gemäß Art. 6 StatusVO festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder aufgrund seiner persönlichen Umstände noch aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

3.2.10. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist, dass Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes heranzuziehen ist.

3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005

3.3.1. Bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, der auszugsweise wie folgt lautet:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (AsylG)

§ 54a (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

(…)“

3.3.2. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolgte. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z. B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

3.3.3. Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung).

Das Vorliegen einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK – auch unabhängig vom Vorliegen eines Akteurs – wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005

3.4.1. § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(…)

3.4.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.4.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ heranzuziehen ist.

3.5. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

3.5.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026, lauten auszugsweise:

Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 (…)

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…)

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(…)

Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

(…)

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(…)

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(…)

3.5.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen (VwGH vom 08.10.2025, Ra 2025/18/0203).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.5.3. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.5.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2023, somit weniger als drei Jahre, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.

Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er verrichtete in der Vergangenheit regelmäßige ehrenamtliche Hilfsarbeiten bei verschiedenen Organisationen, zum Teil über mehrere Monate hinweg. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung, er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt auch nicht über verbindliche Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer hat zwar freundschaftliche Beziehungen in Österreich, verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, besuchte dort die Schule und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache und beherrscht diese in Wort und Schrift. Darüber hinaus spricht er auch Dari. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, seine Ehefrau, seine Kinder, sein Vater, seine drei Geschwister und sechs Halbgeschwister sowie acht Onkel und fünf Tanten in Afghanistan hat.

3.5.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar mehrere Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.

3.5.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.5.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 52 Abs. 2 Z 2 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer heranzuziehen ist.

3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung sind §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden und diese lauten auszugsweise wie folgt:

Rückkehrentscheidung

§ 52 (…)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(…)

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(…)

3.6.2. Für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung muss nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein. Gemeint ist vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegensteht (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und ihr kommt demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151).

3.6.3. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des Art. 2 und des Art. 3 EMRK und sohin des Art. 18 StatusVO und § 54a AsylG 2005. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des Art. 13 StatusVO. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde jedoch mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.

3.6.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.7. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist

3.7.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden und dieser lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.

(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,

1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

2. wenn Fluchtgefahr besteht oder

3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.

Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.

(…)“

3.7.2. Es wurde weder die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben noch wurden besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 3 FPG im Beschwerdeverfahren vorgebracht oder liegen Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Es sind im Verfahren auch keine Gründe für die Nichteinräumung einer Frist im Sinne des § 55 Abs. 4 FPG hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise liegen somit vor.

3.7.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung beträgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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