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W260 2297169-1•Bundesverwaltungsgericht W260 2297169-1
W260 2297169-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2026
Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W260 2297169-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice WIEN Redergasse vom 25.06.2024, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2024, GZ: WF 2024-0566-9-026517, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) im Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab dem 10.06.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice WIEN Redergasse (im Folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 04.04.2024 wurde festgehalten, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) eine neue Arbeitsstelle als Maurerhelfer bzw. Servierer sowie weitere gesetzlich zumutbare Stellen in Österreich auf Voll- oder Teilzeitbasis suche.
2. Mit Schreiben vom 07.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei XXXX im Auftrag der XXXX auf den Nachtreisezügen und XXXX -Nightjets (im Folgenden XXXX ) mit einem Mindestentgelt von EUR 2.092,19,- brutto plus Zulagen übermittelt. Der Beschwerdeführer solle im Rahmen einer Jobbörse beim AMS am 28.05.2024 um 13:30 Uhr ein Bewerbungsgespräch mit dem Unternehmen führen.
3. Im Aktenvermerk vom 28.05.2024 wurde festgehalten, dass XXXX rückgemeldet habe, dass der Beschwerdeführer zur zweiten Runde und zu einem Bewerbermeeting am 05.06.2024 eingeladen worden sei.
4. Am 05.06.2024 meldete der Beschwerdeführer dem AMS, dass er krank sei und den Termin nicht wahrnehmen könne.
5. XXXX meldete dem AMS am 06.06.2024, dass der Beschwerdeführer am 05.06.2024 in der Früh Bescheid gegeben habe, dass er krank sei und nicht zum Bewerbermeeting kommen könne. Daraufhin sei er gefragt worden, ob er Interesse an einem Ersatztermin habe und seien ihm auch solche angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe darauf sehr unhöflich reagiert. Aufgrund dessen hätten sie ihm aus dem Bewerbungsprozess genommen. Die E-Mail-Korrespondenz wurde übermittelt.
6. In der Niederschrift vom 17.06.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er im Krankenstand gewesen sei und er dem Dienstgeber keinen Ersatztermin anbieten habe können, da er zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand gewesen sei. Ihm sei es körperlich und auch psychisch nicht gut gegangen, deshalb sei es zu diesem Verhalten gekommen. Es sei keinesfalls seine Absicht gewesen, dass es so wirken könnte, als würde er den Job nicht annehmen wollen. Er sei durchaus zu einem Vorstellungsgespräch bereit gewesen, jedoch sei für ihn nicht absehbar gewesen, wann dies aus gesundheitlichen Gründen stattfinden könne. Er legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 05.06.2024 vor.
7. Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.06.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 42 Bezugstage (Leistungstage) ab dem 10.06.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei XXXX vereitelt worden sei. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
8. In der fristgerechten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Begründung unwahr sei, er habe niemals durch das AMS ein Jobangebot von XXXX erhalten. Er habe auch keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bei XXXX gehabt.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2024 wurde der Bescheid insofern abgeändert, als nun ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 10.06.2024 verloren habe. Nachsicht werde keine gewährt.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem AMS am 06.06.2024 durch XXXX mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer am 05.06.2024 zu einem Bewerbungsgespräch geladen gewesen wäre und er sich krankgemeldet habe. Nachdem gefragt worden sei, ob er Interesse an einem Ersatztermin habe, hätte der Beschwerdeführer unhöflich reagiert. Er sei aufgrund seines Verhaltens aus dem Bewerbungsprozess genommen worden.
10. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Er hielt das Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht.
11. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2024 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
12. Am 24.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Eine Vertretung des AMS ist entschuldigt nicht erschienen.
13. Mit Stellungnahme vom 08.03.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass sich die Argumentation der Bezugssperre des AMS auf einen auszugsweisen und privaten E-Mail-Verkehr beziehe. Vollinhaltlich sei dieser seitens des AMS nicht vorgelegt worden. Er habe außerdem nicht zugestimmt, dass dieser E-Mail-Verkehr an Dritte weitergeleitet werde.
14. Das AMS nahm mit Schreiben vom 17.03.2026 dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer offenkundig und zielgerichtet, mit klar erkennbarem Motiv gehandelt habe. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass er seine – aus privaten Gründen bestehende – „Aufregung“ an XXXX ausgelassen habe. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail möge nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen der vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei der Dienstgeberin vereitelt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 27.04.2016 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er seit 20.09.2023 Notstandshilfe.
Von 30.01.2020 bis 11.03.2020 verhängte das AMS eine Sperre gemäß § 38 iVm § 10 AlVG.
In der einvernehmlich mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 04.04.2024 wurde die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Maurerhelfer bzw. Servierer sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen in Österreich auf Voll- oder Teilzeitbasis sowie die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln festgehalten.
Mit Schreiben vom 07.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei XXXX als Housekeeper-Steward:ess mit einem Mindestentgelt von EUR 2.092,19,- brutto plus Zulagen übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, sich im Rahmen der vom AMS veranstalteten Jobbörse am 28.05.2024 um 13:30 Uhr mit aktuellem Lebenslauf und dem Schreiben vom 07.05.2024 zu bewerben und ein Bewerbungsgespräch mit XXXX zu führen.
Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen – den Verlust der Notstandshilfe für mindestens sechs Wochen – bei Weigerung einer Annahme des Stellenangebotes oder bei einem Verhalten, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, informiert.
Das zugewiesene Stellenangebot entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer nahm am 28.05.2024 an der vom AMS veranstalteten Jobbörse teil und führte mit der potenziellen Dienstgeberin XXXX ein Bewerbungsgespräch. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zu einer zweiten Bewerbungsrunde, zu einem Bewerbermeeting am 05.06.2024 eingeladen.
Am 05.06.2024 meldete er sich sowohl beim AMS als auch bei XXXX krank und übermittelte dem AMS nach Aufforderung auch eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 05.06.2024.
XXXX bot dem Beschwerdeführer noch am 05.06.2024 per E-Mail zwei Ersatztermine, nämlich den 13.06.2024 und 14.06.2024 an, worauf der Beschwerdeführer per E-Mail antwortete: „Ich bin krank.“ und „Ich ersuche das Unternehmen XXXX mir schleunigst einen Daten Auszug zu übermitteln!“.
XXXX teilte dem Beschwerdeführer per E-Mail daraufhin mit: „Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie krank sind und somit heute nicht zum Bewerbungsgespräch kommen können. Daraufhin habe ich Ihnen zwei Ersatztermin geschickt. Falls Sie noch Interesse an der Position Housekeeper-Steward:ess auf Nachtzügen (m/w/d) haben, können Sie uns gerne mitteilen welchen dieser Ersatztermine Sie wahrnehmen möchten. Sollte das Interesse nicht mehr bestehen, dann bitten wir Sie um eine klare Rückmeldung. Leider verstehe ich nicht, was Sie mit dem Datenauszug meinen.“
Der Beschwerdeführer antwortete per E-Mail: „Ich bin krank ! Falls sie Medizin studiert haben, können wir selbstverständlich weiter kommunizieren, andernfalls bitte ich Sie darum mich nicht weiter zu belästigen, Sie verzögern meinen Heilungsprozess !!! Ich wende mich somit an die Arbeiterkammer! Wer ist für all diese Nachrichten verantwortlich ?“ und „Ich will einen datenauszug meine Person betreffend ! Sollte es Verständigungsprobleme geben, googeln sie bitte !“
XXXX teilte dem AMS anschließend mit, den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens aus dem Bewerbungsprozess genommen zu haben.
Weder ein weiteres Bewerbungsgespräch noch ein Beschäftigungsverhältnis kamen mit XXXX zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist von 56 Tagen ab dem 10.06.2024 und in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Der Leistungsbezug ergibt sich aus den Versicherungsdatenauszügen vom 08.08.2024 (vgl. VwAkt Nr. 2, 3 und 4 lt BVZ).
Die Verhängung der Sperre von 30.01.2020 bis 11.03.2020 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ergibt sich ebenso aus dem Versicherungsdatenauszug vom 08.08.2024 (vgl. VwAkt Nr. 4 lt BVZ).
2.3. Die einvernehmlich abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 04.04.2024 liegt im Akt vor (vgl. VwAkt Nr. 16 lt. BVZ).
2.4. Aus dem Schreiben des AMS vom 07.05.2024 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot bei XXXX als Housekeeper-Steward:ess mit einem Mindestentgelt von EUR 2.092,19,- brutto übermittelt wurde (vgl. VwAkt Nr. 17 lt. BVZ).
Aus dem Schreiben geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer eingeladen wurde, sich im Rahmen der vom AMS veranstalteten Jobbörse am 28.05.2024 um 13:30 Uhr unter Mitnahme eines aktuellen Lebenslaufes sowie des Schreibens vom 07.05.2024 zu bewerben und ein Bewerbungsgespräch zu führen. Gleichzeitig wurde er über die Rechtsfolgen einer Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme informiert, insbesondere darüber, dass bei Weigerung der Annahme des Stellenangebotes oder bei einem Verhalten, das darauf abzielt, eine Einstellung zu verhindern, ein Verlust der Notstandshilfe für mindestens sechs Wochen eintreten könne (vgl. VwAkt Nr. 17 lt. BVZ).
Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer zunächst ernsthaft in den Bewerbungsprozess eingebunden war. Weder die potentielle Dienstgeberin noch das AMS zogen in Zweifel, dass der Beschwerdeführer am 28.05.2024 an der Jobbörse teilnahm und ein Bewerbungsgespräch führte. Dies wird durch die Aktenvermerke im Verwaltungsakt sowie die Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Ebenso steht fest, dass die potentielle Dienstgeberin XXXX den Beschwerdeführer nach dem ersten Bewerbungsgespräch nicht ablehnte, sondern ihn vielmehr zu einer weiteren Bewerbungsrunde bzw. zu einem Bewerbermeeting am 05.06.2024 einlud (vgl. VwAkt Nr. 24 und 25 lt. BVZ). Bereits daraus ergibt sich, dass grundsätzlich weiterhin Interesse an einer Beschäftigung des Beschwerdeführers bestand.
2.5. Unstrittig ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer am 05.06.2024 sowohl beim AMS als auch bei der potentiellen Dienstgeberin krankmeldete. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung bestätigt seine Arbeitsunfähigkeit für diesen Tag (vgl. VwAkt Nr. 55 lt. BVZ). Allein die krankheitsbedingte Verhinderung am Bewerbungstermin vermag daher für sich genommen noch kein Verhalten darstellen, aufgrund dessen das Bewerbungsverfahren nicht weitergeführt wurde.
2.6. Entscheidend ist jedoch aus Sicht des erkennenden Senates das weitere Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner krankheitsbedingten Absage:
Aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz ergibt sich zweifelsfrei, dass die potentielle Dienstgeberin auf die Krankmeldung des Beschwerdeführers ausgesprochen entgegenkommend reagierte und ihm unverzüglich zwei Ersatztermine für die Fortsetzung des Bewerbungsprozesses anbot (vgl. VwAkt Nr. 42 lt. BVZ). Damit wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, den Bewerbungsprozess trotz seiner krankheitsbedingten Verhinderung ohne Nachteile fortzuführen.
Anstatt auf dieses Entgegenkommen einzugehen oder einen der angebotenen Ersatztermine auszuwählen, beschränkte sich der Beschwerdeführer zunächst auf die Antworten „Ich bin krank.“ sowie „Ich ersuche das Unternehmen XXXX mir schleunigst einen Daten Auszug zu übermitteln!“ (vgl. VwAkt Nr. 43 lt. BVZ). Nachdem die potentielle Dienstgeberin XXXX ihm in sachlicher und höflicher Weise erläutert hatte, dass ihm lediglich Ersatztermine angeboten worden seien und um eine klare Rückmeldung ersuchte, ob weiterhin Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bestehe (vgl. VwAkt Nr. 44 lt. BVZ), reagierte der Beschwerdeführer mit den Aussagen: „Falls sie Medizin studiert haben, können wir selbstverständlich weiter kommunizieren, andernfalls bitte ich Sie darum mich nicht weiter zu belästigen, Sie verzögern meinen Heilungsprozess !!!“ sowie „Ich will einen datenauszug meine Person betreffend ! Sollte es Verständigungsprobleme geben, googeln sie bitte !“ (vgl. VwAkt Nr. 45 und 46 lt. BVZ).
Dieses Verhalten geht weit über eine bloße krankheitsbedingte Absage oder eine missverständliche Kommunikation hinaus.
Die E-Mails des Beschwerdeführers weisen aus beweiswürdigender Sicht klar einen unangemessenen, herabsetzenden und konfrontativen Ton auf und bringen gegenüber der potentiellen Dienstgeberin XXXX eine deutliche Ablehnung weiterer Kommunikation zum Ausdruck.
Insbesondere die Aufforderung, ihn nicht weiter zu „belästigen“, obwohl die potentielle Dienstgeberin lediglich Ersatztermine für das Bewerbungsgespräch angeboten hatte, musste aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers als fehlende Bereitschaft verstanden werden, den Bewerbungsprozess ernsthaft fortzusetzen.
Nachvollziehbar teilte die potentielle Dienstgeberin XXXX dem AMS daraufhin mit, den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens aus dem Bewerbungsprozess genommen zu haben (vgl. VwAkt Nr. 41 lt. BVZ). Angesichts der vorangegangenen Korrespondenz erscheint diese Reaktion nicht nur verständlich, sondern geradezu naheliegend. Ein Dienstgeber ist nicht verpflichtet, ein Bewerbungsverfahren mit einer Person fortzuführen, die auf höfliche Kontaktaufnahmen und konkrete Terminvorschläge mit persönlichen Vorwürfen, aggressiven Formulierungen und respektlosen Antworten reagiert.
Der Beschwerdeführer bestritt weder im Verwaltungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung die von ihm verfassten Nachrichten. Vielmehr räumte er ausdrücklich ein, dass er sich aufgeregt habe und seine Verärgerung an der potentiellen Dienstgeberin ausgelassen habe. Er gab an, sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden zu haben und der betreffenden Person gesagt zu haben, sie solle ihn in Ruhe lassen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Damit bestätigte er letztlich selbst den wesentlichen Sachverhalt.
Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten mit gesundheitlichen Problemen, privaten Schwierigkeiten und familiären Belastungen zu erklären versuchte, vermag dies sein Verhalten nicht zu rechtfertigen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierzu lediglich allgemein gehaltene Angaben machte und ausdrücklich erklärte, auf die behaupteten Probleme nicht näher eingehen zu wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Konkrete Umstände, die sein Verhalten nachvollziehbar erscheinen ließen, wurden weder dargelegt noch durch Beweismittel belegt.
Darüber hinaus erklärt eine gesundheitliche oder psychische Belastung zwar allenfalls die Entstehung einer emotionalen Reaktion, sie vermag jedoch nicht zu entkräften, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen objektiv geeignet waren und tatsächlich dazu führten, seine Beschäftigungschancen zunichtezumachen. Die potentielle Dienstgeberin XXXX hatte gerade versucht, die krankheitsbedingte Verhinderung durch die Vereinbarung eines Ersatztermins auszugleichen. Nicht die Krankmeldung führte daher zum Abbruch des Bewerbungsprozesses, sondern ausschließlich die anschließende Kommunikation des Beschwerdeführers mit XXXX .
Besonders hervorzuheben ist, dass XXXX den Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner krankheitsbedingten Absage aus dem Bewerbungsprozess ausschloss, sondern zunächst mehrfach die Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens ermöglichte. Erst nachdem der Beschwerdeführer auf diese Bemühungen mit den dargestellten Äußerungen reagiert hatte, wurde er aus dem Bewerbungsprozess genommen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Beendigung des Bewerbungsverfahrens auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen war.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2024 neuerlich sein Interesse bekundete und erklärte, den Termin am 13.06.2024 wahrnehmen zu wollen (vgl. Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll), vermag daran nichts zu ändern. Zu diesem Zeitpunkt war der Bewerbungsprozess bereits aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens beendet worden. Die spätere Interessensbekundung vermag die zuvor gesetzten Vereitelungshandlungen nicht rückwirkend zu beseitigen.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die potentielle Dienstgeberin habe E-Mails ohne seine Zustimmung an das AMS weitergeleitet (vgl. OZ 14), ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Die übermittelte Korrespondenz betraf nicht eine private Angelegenheit des Beschwerdeführers, sondern stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom AMS zugewiesenen Stellenangebot und diente der Information des AMS über dessen Verlauf. Die potentielle Dienstgeberin war daher berechtigt, dem AMS jene Informationen zu übermitteln, die für die Beurteilung maßgeblich waren, ob das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist bzw. aus welchen Gründen dies unterblieben ist.
In einer Gesamtbetrachtung besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die konkrete Aussicht auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses wesentlich vermindert hat. Die angebotene Beschäftigung scheiterte nicht an seiner krankheitsbedingten Verhinderung, sondern daran, dass er auf die Bemühungen der potentiellen Dienstgeberin XXXX zur Fortsetzung des Bewerbungsprozesses in einer Weise reagierte, die aus Sicht eines verständigen Dienstgebers den Eindruck mangelnder Kooperationsbereitschaft und mangelnden Interesses an der Erlangung der Beschäftigung vermitteln musste. Sein Verhalten war objektiv geeignet, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, und führte auch tatsächlich zum Abbruch des Bewerbungsverfahrens.
2.7. Aus den Versicherungsdatenauszügen vom 08.08.2024 geht hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist von 56 Tagen ab dem 10.06.2024 und in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat (vgl. VwAkt Nr. 2, 3 und 4 lt BVZ).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]“
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) bis (6) […]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]“
„Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:
3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, daher bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0157, VwGH vom 08.09.2014, 2013/08/0005).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine Arbeitslose ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH vom 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0092).
Ein unter dem Gesichtspunkt der Qualifikationserhaltung stehendes Zumutbarkeitskriterium sollte aus der Betreuungsvereinbarung resultieren. In der einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung sind die Fähigkeiten und das Entwicklungspotenzial der einzelnen Arbeitslosen festzuhalten und diese dann bei Beschäftigungsangeboten nach Möglichkeit zu berücksichtigen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (22. Lfg 2023) § 9 AlVG)
Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über ihre Eignung abzuklären (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn eine Arbeitslose die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die Arbeitslose nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Liegen jedoch Umstände vor, die eine Beschäftigung jedenfalls – objektiv – unzumutbar machen, so ist es nicht ausgeschlossen, dass das BVwG dies im Beschwerdeverfahren auch von Amts wegen aufgreift. Ist ein solcher Grund für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung gegeben, so ist eine Sanktion nach § 10 auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Weigerung, die Beschäftigung anzunehmen, bzw. die Vereitelung aus einem anderen Motiv erfolgt ist. Anderes gilt, wenn die Sanktion verhängt wird, weil schon die Bewerbung oder das Erscheinen zum Vorstellungsgespräch verweigert wurde: In diesem frühen Stadium berechtigt nämlich, wie erwähnt, nur eine von vornherein evidente – daher offensichtliche und auch durch entsprechende Vereinbarungen nicht zu beseitigende – Unzumutbarkeit dazu, die notwendigen Schritte zur Erlangung des Arbeitsplatzes zu unterlassen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG).
Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, ergaben sich im Verfahren keine die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe hinsichtlich der zugewiesenen Arbeitsstelle und hat der Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht eingewandt, dass die zugewiesene Stelle nicht zumutbar wäre.
Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Housekeeper-Steward:ess den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.
3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
3.3.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 07.10.2025, Ra 2024/08/0074).
Der (bedingte) Vorsatz, eine zugewiesene Beschäftigung zu vereiteln, muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen, also auch darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar iSd § 9 Abs. 2 AlVG ist.
Für ein kausales Verhalten ist aber nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2008/08/0243; VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0082; VwGH vom 15.10.2014, 2013/08/0248).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zweifellos an der vom AMS veranstalteten Jobbörse am 28.05.2024 teilgenommen und ein Bewerbungsgespräch mit der potentiellen Dienstgeberin XXXX geführt. Anschließend wurde der Beschwerdeführer auch zu einer zweiten Bewerbungsrunde, zu einem Bewerbermeeting am 05.06.2024 eingeladen, an dem er jedoch krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte.
3.3.2. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsrechts ist von Arbeitssuchenden zu verlangen, dass sie zumutbare Beschäftigungen nicht nur formal, sondern mit der erkennbaren Absicht anstreben, diese auch tatsächlich zu erlangen. Dies umfasst insbesondere ein Verhalten im Bewerbungsgespräch, das geeignet ist, das ernsthafte Interesse an der Stelle zum Ausdruck zu bringen und den potenziellen Dienstgeber nicht den Eindruck gewinnen zu lassen, die Bewerbung und das Bewerbungsgespräch erfolge bloß zur Erfüllung formaler Vorgaben gegenüber dem AMS.
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, führte seine krankheitsbedingte Verhinderung am 05.06.2024 noch nicht zum Abbruch des Bewerbungsverfahrens, vielmehr bot ihm die potentielle Dienstgeberin umgehend Ersatztermine an.
Das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses scheiterte vielmehr daran, dass der Beschwerdeführer auf diese Bemühungen mit einer unangemessenen und respektlosen Kommunikation reagierte und der potentiellen Dienstgeberin unmissverständlich zu verstehen gab, dass sie ihn nicht weiter kontaktieren solle. Aufgrund dieses Verhaltens nahm die potentielle Dienstgeberin den Beschwerdeführer aus dem Bewerbungsprozess. Zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses besteht daher ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
Die erforderliche Kausalität ist eben dadurch gegeben, weil ein solches Verhalten nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Chancen auf eine Einstellung wesentlich zu mindern und kann daher nicht als ernsthafte und zielgerichtete Bewerbung gewertet werden.
Angesichts der Art und des Inhalts seiner E-Mails musste dem Beschwerdeführer zumindest bewusst sein, dass ein derartiger Umgang mit einer potentiellen Dienstgeberin geeignet war, seine Beschäftigungschancen zunichtezumachen. Indem er dieses Verhalten dennoch setzte, nahm er die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses zumindest billigend in Kauf und ist daher der erforderliche (bedingte) Vorsatz ebenfalls gegeben.
Vor dem zuvor dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren, weshalb das AMS zu Recht eine Sperrfrist nach § 38 iVm § 10 AlVG verhängt hat (vgl. VwGH vom 18.06.2014, 2012/08/0187).
3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH vom 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.
Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 10 AlVG).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – innerhalb der Ausschlussfrist von 56 Tagen ab dem 10.06.2024 und danach in zeitlicher Nähe kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Auch sonst sind im Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG zu Tage getreten. Ein Fall besonderer Härte liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach dieser Bestimmung für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen und gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer bereits für den Zeitraum vom 30.01.2020 bis 11.03.2020 ein Anspruchsverlust gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verhängt. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitig keine neue Anwartschaft erworben hat, war die Mindestdauer des Anspruchsverlustes im gegenständlichen Fall auf acht Wochen zu erhöhen. Die Festsetzung des Anspruchsverlustes für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 10.06.2024 erfolgte daher zu Recht.
Liegt eine Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG vor, sind die in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsfolgen zwingend anzuwenden. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und des Sanktionscharakters der Bestimmung steht die Verhängung des Anspruchsverlustes nicht im Ermessen des AMS oder des Verwaltungsgerichtes. Ein Entscheidungsspielraum besteht lediglich insoweit, als der Anspruchsverlust gemäß § 10 Abs. 3 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachgesehen werden kann (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114). Da – wie bereits ausgeführt – keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, kam eine Nachsicht im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
3.6. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.
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