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W272 2316605-1•Bundesverwaltungsgericht W272 2316605-1
W272 2316605-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2026
Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Entziehung Fremdenpass Reisedokument Schlepperei Staatsangehörigkeit Voraussetzungen
W272 2316605-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Stefan DENIFL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2026, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist ein Reisedokument gemäß Art. 25 Abs. 1 StatusVO auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde am 23.07.2010 vom Bundesasylamt Innsbruck mit Bescheid, Zahl 08 11.250-BAI, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Urteil des Bezirksgericht Bregenz vom 05.12.2024 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe zu 80 Tagessätzen verurteilt.
3. Am 22.04.2025 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses (§94 Abs. 1 FPG). Mitvorgelegt wurde die Kopie eines Fremdenpasses mit Gültigkeit bis zum 17.06.2025.
4. Mit Abtretungsbericht der Stadtpolizei Bregenz wurde mitgeteilt, dass der BF im Verdacht steht ein Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG begangen zu haben.
5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 08.05.2025 (zugestellt am 13.06.2025 durch Hinterlegung, abholbereit ab 16.06.2025) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass der BF den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat und strafrechtlich wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sowie eine Tilgung derzeit noch nicht errechenbar sei. Ein Verstoß gegen das „Suchtmittelgesetz“ sei ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Aufgrund des Verstoßes sei davon auszugehen, dass der BF das Dokument benutzen werde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. So bestehe gemäß Judikatur bei Suchtgiftdelikten eine hohe Sozialschädlichkeit und überaus hohe Wiederholungsgefahr, weiters ein „latenter Auslandsbezug“. Auch sei ein Wohlverhalten von vier Jahren nicht lange genug, um die vom Antragssteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen anzusehen. So handle es sich bei der Versagung des Fremdenpasses um eine Sicherungsmaßnahme, um sicherzustellen, dass der BF nicht in das Ausland reise, um Suchtgift zu erwerben und es nach Österreich zu schmuggeln und so eine Gefahr für die Allgemeinheit darzustellen. Beim BF liege diese Gefahr vor, da er bereits einen Fremdenpass innegehabt habe, werde ihm auf Antrag eine Identitätskarte ausgestellt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch einen gewillkürten Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 11.07.2025 (eingebracht am 14.07.2025) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der BF brachte vor, dass er wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sei, aber die Suchtmittel zum Eigengebrauch verwendet und dabei niemanden gefährdet habe sowie niemals drogenabhängig gewesen sei. Die Behörde übersehe, dass diese Straftat keine schwerwiegende Straftat gewesen sei und der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei aufrecht gemeldet, gehe einer geregelten Arbeit nach und sei sozial integriert. Der BF habe seit dieser Verurteilung keine aktenkundigen weiteren Verwaltungsübertretungen begangen. Ein Rückfall oder erneutes Fehlverhalten liege nicht vor. Die Versagung stelle eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Der Fremdenpass werde als Identitätsnachweis benötigt und stelle die Versagung ein Verstoß gegen die Rechte nach Art. 2 Abs. 2 4 ZPEMRK sowie Art. 8 EMRK dar. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig geführt und sich mit den positiven Sachverhaltselementen nicht auseinandergesetzt. Die Beurteilung zur Zukunftsprognose sei nicht ausreichend erfolgt. Der BF sei außer der einmaligen Verurteilung unbescholten, er und seine Verwandten seien sehr gut in Vorarlberg integriert und die Bindung in Österreich sei vorhanden. Es werde die Behebung des Bescheides beantragt, weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandsersatzverordnung in der Höhe von EUR 737,60, zuzüglich 20% Ust, gesamt EUR 885,12 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
7. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 17.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Seitens des BVwG erfolgte eine Nachfrage bei der Stadtpolizei Bregenz bezüglich des Verdachtes des Vergehens im Bereich des Suchtmittelkonsums. Mit Eingabe vom 16.09.2025 wurde seitens der Stadtpolizei mitgeteilt, dass eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft erfolgt sei und an die Bezirksverwaltungsbehörde. Es sei nicht bekannt, welche Maßnahmen seitens dieser Behörden erfolgt seien. Seitens der Stadtpolizei sei keine Verwaltungsstrafanzeige erlassen worden.
9. Auf Nachfrage durch das BVwG wurde seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass derzeit kein Verfahren gegen den BF offen ist, da bezüglich seiner Verfahren keine Anklage erhoben bzw. vorläufig zurückgetreten bzw. endgültig eingestellt worden seien.
10. Am 26.03.2026 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, an welchem der BF teilnahm. Die belangte Behörde und die Rechtsvertretung nahmen entschuldigt nicht teil.
11. Mit Eingabe vom 26.03.2026 wurde ein Lehrvertrag des BF, gültig vom 01.09.2025 – 31.03.2028 vorgelegt.
12. Mit Eingabe vom 16.04.2026 erfolgte die Vorlage der Verdienstabrechnungen für die Monate 12/25, 01/25 und 02/26.
13. Mit Eingabe vom 12.06.2026 erfolgte die Übermittlung eines Auszuges aus dem ZMR über die aufrechte Wohnsitzmeldung des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Der BF ist ein volljähriger russischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX , und wurde am XXXX in der Russischen Föderation geboren. Er gehört der islamischen Glaubensrichtung an. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch und er spricht sehr gut Deutsch, sowie ein wenig Russisch.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2010, Zahl 08 11.250-BAI wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt
1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 05.12.2024, GZ XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Tagessatzhöhe wurde mit EUR 4,-- festgelegt. Gemäß § 43a Abs. 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe und zwar 40 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Mildernd wurde beurteilt die Unbescholtenheit und das Geständnis des BF, erschwerend waren keine Umstände.
Begründet war die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zumindest am 13.05.2024 in Lochau vorschriftswidrig Suchtgift erworben und zwar 1,5 Gramm Cannabiskraut (brutto) und besessen hat. Der Erwerb und Besitz diente ausschließlich zum persönlichen Gebrauch
1.4. Der BF beantragte am 22.04.2025 einen Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 1 FPG. Der Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 08.05.2025 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Bescheid wurde mit 16.06.2025 zugestellt. Mit Eingabe vom 14.07.2025 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
1.5. Mit Abtretungsbericht vom 22.01.2025 der Stadtpolizei Bregenz wurde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mitgeteilt, dass der BF in Verdacht steht gegen das Suchmittelgesetz gemäß § 27 Abs. 1 SMG verstoßen zu haben. So sei er verdächtig einen Grinder mit Cannabiskrauthaftung und Cannabisharz in der Menge von 14,54 g brutto besessen zu haben.
1.6. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch teilte mit, dass gegen den BF keine Verfahren offen sind.
1.7. Der BF ist ordnungsgemäß im Bundesgebiet gemeldet, hat Familienangehörige und Freunde und geht einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF sein Reisedokument dazu verwenden wird, um (verwaltungs-)strafrechtliche Delikte zu begehen. Es ist von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Der BF stellt keine Gefahr für die äußere oder innere Sicherheit der Republik Österreich dar.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 26.03.2026.
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu seiner Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnisse stützen sich auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung, die mit den unstrittigen Feststellungen im Vorverfahren in Einklang stehen (Seite 2-5 des Verhandlungsprotokolls). Die Verhandlung konnte in deutscher Sprache durchgeführt werden, wodurch auch die sehr guten Deutschkenntnisse festgestellt werden konnten (Seite 2 des Verhandlungsprotokolls). Dass der BF russisch spricht ergibt sich ebenfalls aus der mündlichen Verhandlung in welcher er auf russisch angab, kein Russisch zu verstehen und die Verhandlung auf Deutsch durchführen zu wollen. Seine Geburtsdaten ergeben sich aus der in russischer Sprache vorgelegten Geburtsurkunde.
2.1.2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher im Vorverfahren aufliegt.
2.1.3. Die rechtskräftige Verurteilung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Strafurteil (AS17 – 19).
2.1.4. Die Antragsstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses und der gegenständliche Bescheid ergibt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Zustellung durch den Zustellnachweis und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufgrund des Eingangsdatums der Beschwerde.
2.1.5. Der Abtretungsbericht ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bericht (AS 21 – 27)
2.1.6. Die Eingaben durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch, dem Bezirksanwalt, legten dar, dass gegen den BF keine Verfahren anhängig sind, daher ist auch von seiner Unbescholtenheit bezüglich weiterer Verfahren auszugehen. Der BF wurde zwar bei einer Verkehrskontrolle aufgrund augenfälliger Pupillenreaktion am 08.02.2026 einem Drogenspeicheltest unterzogen, welches positiv verlief, machte der BF dazu, jedoch keine Angaben. Eine durchgeführte Fahrtauglichkeitsuntersuchung stellte jedoch keine Beeinträchtigung oder Fahrtuntauglichkeit des BF fest. Es wurden weder bei ihm noch im Wagen Suchtmittel gefunden (OZ 21). Weitere Ermittlungen wurden nicht durchgeführt auch seitens der Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben.
Aber auch bezüglich des Abtretungsberichts vom 06.06.2025 wurde seitens des Bezirksanwaltes mitgeteilt, dass keine Anklage erhoben wurde (OZ 14) und die Stadtpolizei Bregenz teilte mit, dass von ihrer Seite ebenfalls keine Verwaltungsstrafanzeige erfolgte (OZ 6).
Somit ist der BF seit der erstmaligen Verurteilung bezüglich des Suchtmittelmissbrauchs unbescholten. Der BF selbst gab an auch komplett mit Suchtmittel aufgehört zu haben (S. 6 des VH-Prot.).
2.1.7. Dass der BF Familienangehörige und Verwandte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Vorverfahren sowie den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 4 des VH-Prot.). Ebenfalls gab der BF glaubhaft an, dass er Freunde in Österreich hat (S. 4 des VH-Prot.). Dass der BF in Österreich ordnungsgemäß gemeldet ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem ZMR (OZ 23), die regelmäßige Beschäftigung aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S 5 – 6 des VH-Prot.), dem vorgelegten Lehrvertrag (OZ 16) und die vorgelegten Verdienstabrechnungen 12/25 – 02/26 (OZ 20).
Insgesamt ergibt sich, dass der BF nunmehr ein geregeltes, gut integriertes Leben in Österreich nachgeht und nicht ersichtlich ist, dass der BF Suchtmittelabhängig ist oder das Ziel hat in das Ausland zu reisen, um an Suchtmitteln zu gelangen. Die einmalige Verurteilung von geringen Mengen Suchtmitteln führt im gegebenen Fall nicht zwangsläufig dazu, dass davon auszugehen ist, dass der BF nunmehr vermehrt bzw. weiterhin Suchtmitteln konsumieren will und dazu auch den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stellte, um leichter an Suchtmitteln z.B. in Deutschland oder Niederlande zu gelangen und diese nach Österreich zu schmuggeln bzw. einzuführen.
Der BF machte in der Verhandlung den Eindruck, dass er nicht beabsichtigt den Reisepass missbräuchlich zu verwenden und geht das Verwaltungsgericht daher davon aus, obwohl der BF einschlägig erst vor zwei Jahren verurteilt wurde, dass er keine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder beabsichtigt Suchtmitteln nach Österreich einzuführen oder in einer sonstigen Weise gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen.
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 94 FPG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Entscheidung über die Ausstellung eines Konventionsreisepasses (Spruchpunkt I.):
3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§ 94 FPG 2005 lautet auszugsweise:
„Konventionsreisepässe
§ 94
[…]
(3) Unbeschadet der Statusverordnung gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
§ 92 FPG 2005 lautet auszugsweise:
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist unbeschadet der Statusverordnung zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 StatusVO stellen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.
Für die Erteilung des Reisedokumentes gemäß Art. 25 Abs. 1 StatusVO ist damit erforderlich, dass dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und bei der Ausstellung dieses Reisedokumentes keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Statusverordnung und des Art. 25 Abs. 1 StatusVO wurde die Bestimmungen bezüglich des Konventionsreisepasses für Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 94 Abs. 1 FPG vor dem Inkraftreten der GEAS) obsolet. Die Erläuterungen zu § 94 FPG legen auch klar dar:
„Entfall des Abs. 1:
Bislang traf Abs. 1 die Regelung, dass Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bei Stellung eines entsprechenden Antrags einen Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses haben. Diese Bestimmung hat nunmehr zu entfallen, weil sie durch die unmittelbar wirksamen Art. 25 Abs. 1 und Art. 22 (in Verbindung mit Anhang I Unterpunkt 1, lit. c) der Statusverordnung abgedeckt wird.“
[…]
Abs. 5 (Abs. 3 neu):
Der vormalige Abs. 5 kann als Abs. 3 weitergelten.
Die Regelung erweiterte die Anwendbarkeit der §§ 88 Abs. 4 und 89 bis 93 über Fremdenpässe auf Konventionsreisepässe und ist um den Hinweis auf die Statusverordnung zu ergänzen. Diese regelt die Mindestgültigkeitsdauer und Versagungsgründe (nationalen Sicherheit und öffentliche Ordnung) in Art. 25 Abs. 1 leg. cit. für Konventionsreisepässe selbst.“
Art. 25 StatusVO:
(1)Sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, stellen die zuständigen Behörden Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, Reisedokumente nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen. Derartige Reisedokumente sind länger als ein Jahr gültig.
Der Beschwerdeführer ist – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – in Österreich asylberechtigt und wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Die belangte Behörde hat die Versagung des Fremdenpasses damit begründet, dass der BF wegen eines Deliktes nach dem SMG verurteilt wurde, daraus erkenne das BFA eine Wiederholungsgefahr wie auch seitens des VwGH bei Suchtgiftmitteldelikten judiziert.
Weiters könne auch eine einmalige Verurteilung die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass seit dieser Straftat vier Jahre vergangen sind (VwGH 22. Oktober 2009, 2008/21/0410).
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokumentes, dem Nichtvorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Reisedokumentes entgegenstehen würden, ist auszuführen, dass diese zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung auch im Zusammenhang mit den in § 92 Abs. 1 FPG genannten Versagungsgründen für die Ausstellung eines Fremdenpasses stehen können. Der Versagungsgrund ergibt sich jedoch auch direkt aus der StatusVO.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu etwa ausgesprochen, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG vor dem Hintergrund des Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie), der denselben Inhalt wie der nunmehr geltende, weiter oben bereits erwähnte Art. 25 StatusVO aufweist, zu lesen sind (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Liegt ein Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 FPG vor, ist daher zugleich auf das Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 Abs. 1 StatusVO zu schließen (ein solcher Zusammenhang lässt sich auch aus VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163, Rz 11 ableiten).
Das Bundesamt stützte sich im Wesentlichen bei der Versagung auf § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, da der BF einmal wegen eines Deliktes nach dem SMG verurteilt wurde. Weiters führte es aus, dass der Wohlverhaltenszeitraum zu kurz sei.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF derzeit „lediglich“ einmal wegen eines Deliktes nach dem SMG verurteilt worden ist und diese Tathandlung im Mai 2024 erfolgte. Begründet war die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zumindest am 13.05.2024 in Lochau vorschriftswidrig Suchtgift erworben und zwar 1,5 Gramm Cannabiskraut (brutto) und besessen hat. Der Erwerb und Besitz diente ausschließlich zum persönlichen Gebrauch.
Seit der Tathandlung am 13.05.2024 sind nunmehr mehr als zwei Jahre vergangen und konnte dem BF nicht nachgewiesen werden, dass er weitere Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz begangen, noch Suchtmittel konsumiert hat.
Die weiteren Verdachtsfälle wurden weder zur strafrechtlichen Anklage gebracht noch erfolgte eine Verwaltungsstrafe. Auch das Polizeiprotokoll, welches zwar einen positiven Test darlegte, zeigte, dass beim BF kein durch Suchtmitteleinfluss beeinträchtigte Fahrunfähigkeit unmittelbar feststellbar gewesen ist – der BF wurde als fahrtauglich und ohne Beeinträchtigung festgestellt. Wodurch es zu einem positiven Test kam, konnte nicht festgestellt werden und damit auch nicht, dass der BF etwaige verbotene Suchtmittel konsumiert hat. Somit muss dem BF dahingehend gefolgt werden, dass er seit dem Vergehen vom 13.05.2024 keine Suchtmittel mehr konsumierte, wie er in der mündlichen Verhandlung angab.
Eine einmalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz ohne Würdigung des persönlichen Umstandes führt jedoch nicht zur Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasse bzw. Reisedokumentes, auch wenn seit der Tat noch keine drei Jahre vergangen sind, wie die belangte Behörde feststellte.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung darlegt sind bei der Versagung des Konventionsreisepasses nach § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG zwingende Gründe für die Versagung – wie auch im Sinne der Statusrichtlinie – erforderlich und bei einem Verstoß nach dem SMG auch möglich anzunehmen, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen. So sei im Rahmen der dafür erforderlichen Gefährdungsprognose auf das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (VwGH 4. Juli. 2023, Ra 2022/21/0187).
Aber auch in Hinblick auf § 92 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG ist darauf zu verweisen, dass zwar nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen die Behörde in einem Zeitraum von drei Jahren nach der „gerichtlich strafbaren Handlung“ ohne eigenes Prüfkalkül den Fremden- bzw. Reisepass zu versagen hat. Hinsichtlich § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 hat der VwGH nunmehr schon wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung einer gesetzlichen Vermutung, welche das Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit anordnet, ohne dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich wäre, diese Bestimmung aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) – und aufgrund deren Vorrangwirkung – unangewendet zu bleiben hat (etwa VwGH 10.10.2012, 2009/18/0458). Dementsprechend kann dem BF nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung weniger als drei Jahre vergangen sind, die Ausstellung eines (Konventions)reisepasses nicht verweigert werden und ist trotz des Wortlautes des § 92 Abs. 3 FPG eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
3.1.2. Beim BF handelt es sich um einen Staatsangehörigen von der russischen Föderation, der seit dem 23.07.2010 in Österreich asylberechtigt ist. Am 22.04.2025 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG, den das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 Passgesetz 1992 versagt hat.
Der BF kommt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Status des Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft zu und ist auch kein Aberkennungsverfahren anhängig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, mwN).
Das BFA stützte die Versagung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG, da fallbezogen konkrete Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme rechtfertigen, dass durch der BF den Reisepass verwenden werde um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. In Anbetracht der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen gelangte die belangte Behörde zunächst zu Recht zur Annahme, dass vom BF eine Gefahr ausgeht, die den genannten Versagungsgründen entsprechen, hat jedoch es in diesem Verfahren unterlassen sich genauer mit der Gefährdungsprognose auseinanderzusetzen.
Wenn die belangte Behörde auch auf die Bestimmung des § 92 Abs. 3 FPG verweist, indem bis zum Ablauf von drei Jahren einer gerichtlich strafbaren Handlung jedenfalls ein Versagungsgrund vorliegt zu ist zunächst auf die oa. Judikatur zu verweisen, dass auch in diesem Fall eine Einzellfallprüfung stattzufinden hat.
§ 92 Abs. 3 FPG wurde mit dem FrÄG 2015 eingeführt und dient der Angleichung der Versagungsgründe des § 92 FPG an jene des § 14 Passgesetz 1992 (siehe dazu ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 25), der dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG nunmehr im Wesentlichen entspricht.
Im vorliegenden Fall wurde der BF zwar wegen dem Verstoß nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, liegt jedoch ein Delikt im unteren Strafrahmen vor – wenngleich der Unwert der Tat nicht verharmlost werden soll – und zeigt sich dies auch darin, dass der BF zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Strafrahmen lag bei bis zu sechs Monaten Freiheitstrafe und 360 Tagessätzen. Weiters wurde die Strafe auch bedingt nachgesehen. Der BF ist seit der Verurteilung nicht mehr straffällig gewesen und konnte ihm kein weitere Suchtmittelmissbrauch nachgewiesen werden. Der BF zeigt seit mehr als zwei Jahren ein Wohlhverhalten und ist daher nicht davon auszugehen, dass er nunmehr den Reisepass dazu verwenden werde um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch nicht dazu, um möglicherweise auch Suchtmittel an andere Personen zu verkaufen, so war der Besitz des Suchtmittels zum persönlichen Gebrauch und somit stellt er somit keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder gar für die Republik Österreich dar.
Der BF hat Familienangehörige in Österreich, ihm ist das strafbare Verhalten bewusst, er war geständig und reuig. Der BF geht nunmehr einer Arbeit als Lehrling nach und ist ihm bewusst, dass eine weitere strafrechtliche Verurteilung Folgen für seine Arbeitstätigkeit haben kann. Er ist ordnungsgemäß in Österreich gemeldet, hat hier die Schule besucht und spricht sehr gut Deutsch und ist damit gut integriert.
Es besteht daher im gegebenen konkreten Fall keine negative Gefährdungsprognose auch unter der Berücksichtigung des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung bzw. angesichts dessen, dass der BF reumütig ist, sich seit fast zwei Jahren gut verhalten hat und keine Wiederholungsgefahr erkannt werden kann, ist dem BF eine Versagung aus den von der Behörde genannten Gründen nicht entsprechend den gesetzlichen Grundlagen.
Eine Gefährlichkeit durch den BF für die nationale Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung kann nicht erkannt werden.
Gemäß Art 25 Abs. 1 StatusVO ist einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zukommt ein Reisedokument auszustellen. Da gegen die Ausstellung des Reisedokumentes kein Versagungsgrund vorliegt ist der Beschwerde stattzugeben und dem BF ein Reisedokument, nach dem in der Anlage zur Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Muster, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 entsprechen, auszustellen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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