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W289 2313050-1•Bundesverwaltungsgericht W289 2313050-1
W289 2313050-1Bundesverwaltungsgericht23.07.2026
Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit
W289 2313050-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 23.04.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 09.03.2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 09.03.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder SMS), einlangend, einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Die Beschwerdeführerin hat am 12.11.2021, am 04.12.2021 und am 17.06.2022 Impfungen gegen Covid-19, jeweils von BioNTech/Pfizer, erhalten. Sie gab zusammengefasst an, seit dem 18.06.2022 nichts mehr zu riechen und zu schmecken. Sie habe dies zunächst auf ihren zu diesem Zeitpunkt bestehenden Infekt zurückgeführt. Sowohl der Geruchs- als auch der Geschmackssinn seien jedoch auch nach Abklingen des Infektes nicht zurückgekehrt.
Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin durch und forderte medizinische Unterlagen der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte bzw. Krankenhäuser an.
In weiterer Folge wurde seitens des SMS ein Facharzt für Innere Medizin mit der Gutachtenserstellung beauftragt. In diesem Erstgutachten vom 04.06.2023 hielt dieser fest, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung gegeben sei, jedoch ein ätiologisches Mischbild für die Gesundheitsschädigung vorliege, das von einer Infektgenese über die Multiple Sklerose bis zur dritten Impfung gegen Covid-19 reiche.
Der Ärztliche Dienst führte mit Aktenvermerk vom 16.10.2023 aus, dass es anhand des vorliegenden Gutachtens nicht möglich sei, eine Einschätzung für einen Dauerschaden zu treffen und auch aufgrund der fehlenden Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Begründung der Kausalität der Funktionseinschränkungen keine schwere Körperverletzung ableitbar sei. Zudem sei eine Anosmie als Impfschaden aufgrund eines gleichzeitig vorliegenden HNO-Infektes und der vorliegenden Multiplen Sklerose nicht nachvollziehbar. Im Vergleich zu den vorliegenden akausalen Ursachen erscheine die Wahrscheinlichkeit als sehr gering, dass die Impfung der Auslöser des anhaltenden Verlustes des Geruchs- und Geschmacksinnes sei.
Daraufhin wurde ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. Der beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führte in seinem Gutachten vom 23.02.2025 aus, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum einen klinisch relevanten Infekt gehabt habe, der ihren Angaben zufolge drei Wochen angedauert habe und am Tag nach der Impfung manifest worden sei. Akute virale Infekte als Folge einer Covid-19-Impfung seien laut WHO nicht bekannt. Virale Infekte, und davon sei auszugehen, könnten hingegen eine Geruchsstörung verursachen. Die Beschwerdeführerin leide an einer schubförmig-remittierenden Multiplen Sklerose. Infolge dieser könne es, wie auch infolge von viralen Infekten, zu Geruchs- und Geschmacksstörungen kommen. Zudem sei im relevanten Zeitraum des Auftretens eine immunmodulatorische Therapie der Beschwerdeführerin aufgrund XXXX abgesetzt worden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, bereits nach Auftreten der Geruchsstörung, sei diese Therapie wiederaufgenommen worden. Es sei bekannt, dass das Risiko einer Verschlechterung einer Multiplen Sklerose XXXX über einige Monate erhöht sei, vor allem bei einer Pause einer immunmodulatorischen Therapie. Auch in der Literatur seien nur sehr wenige Fälle einer Geruchssinnstörung im Zusammenhang mit Comirnaty beschrieben, insbesondere im Vergleich zu der Häufigkeit von Anosmie infolge eines Virusinfektes oder durch Multiple Sklerose oder aus anderen Gründen. Im Ergebnis sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen, da der Viruseffekt des oberen Respirationstraktes und die gleichzeitig bestehende Multiple Sklerose wahrscheinlichere Ursachen für die Anosmie seien und der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der Gesundheitsschädigung daher weniger zu gewichten sei.
Mit Parteiengehör vom 27.02.2025 übermittelte das SMS der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten vom 23.02.2025. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom 17.03.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Literatur eindeutig daraufhin weise, dass Impfungen Gesundheitsschädigungen dieser Art hervorrufen könnten und dies auch auf sie zutreffe. Zudem bitte sie, die Stellungnahme „ihres“ Neurologen dem bestehenden Neurologen vorzulegen, da ihr Neurologe keinen Bezug zwischen der Impfung und der Multiplen Sklerose herstellen hätte können. Die Beschwerdeführerin beantrage Akteneinsicht, die Übermittlung des Aktes sowie die Einholung eines Gutachtens eines HNO-Arztes und/oder eines Lungenfacharztes oder Infektiologen. Der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin die externe Stellungnahme ihres behandelnden Neurologen vom 05.03.2025 vor, in der dieser ausführte, dass unterschiedliche Ursachen für Geruchs- und Geschmacksverlust in Frage kommen würden. Anhand mehrerer MRT-Aufnahmen seien bei ihr keine Hinweise auf eine Beteiligung der zentralen Areale im Hirnstamm in Bezug auf Multiple Sklerose gefunden worden.
In einer hierzu vom SMS eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 08.04.2025 wurde ausgeführt, dass die Einholung weiterer Gutachten nicht notwendig sei, da im vorliegenden Gutachten vom 23.02.2025 die Zusammenhänge und Wahrscheinlichkeiten klar herausgearbeitet worden und aus weiteren Gutachten keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien. Zudem sei die Vorlage der Stellungnahme des Neurologen der Beschwerdeführerin an den bereits befassten Neurologen nicht erforderlich, da auch der behandelnde Neurologe der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, dass der Geruchs- und Geschmacksverlust unterschiedliche Ursachen haben könne. Insgesamt würden die Argumente gegen eine Impfkausalität eindeutig überwiegen, da eine solche Impffolge der medizinischen wissenschaftlichen Literatur folgend wenig wahrscheinlich und die Anosmie in erster Linie mit dem dokumentierten hartnäckigen viralen Infekt in Verbindung zu setzen sei. Das Gutachten vom 23.02.2025 bleibe unverändert aufrecht.
Mit Parteiengehör vom 10.04.2025 übermittelte das SMS der Beschwerdeführerin die ergänzende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes sowie das Erstgutachten vom 04.06.2023 und teilte ihr mit, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Leidenszustand auch nach erneuter Beurteilung nicht mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit auf die am 17.06.2022 vorgenommene Covid-19-Impfung zurückzuführen sei. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 22.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen und beantragte die Bescheiderlassung.
Mit Bescheid vom 23.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der Covid-19-Impfung anzunehmen sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei der zeitgleich vorgelegene und dokumentierte hartnäckige virale Infekt ursächlich für die entstandene diagnostizierte Gesundheitsschädigung. Aus der Literatur sei zudem kein erhöhtes Risiko von Geruchs- und Geschmacksstörungen nach Impfungen ersichtlich.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die wissenschaftliche Literatur sehr wohl darauf hinweisen würden, dass Impfungen in seltenen Fällen zu derartigen Gesundheitsschädigungen führen könnten. So habe auch der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.02.2025 die Frage nach einem klaren zeitlichen Zusammenhang bejaht. Trotz Medikation und Therapien nach der Impfung sei die vollständige Anosmie bestehen geblieben. Hinzu würde die psychische Belastung kommen, die aus dem Verlust dieser Sinne resultiere und sich sowohl sozial als auch beruflich auswirken würde. Die Folgen dieses Verlustes würden tief in ihren Alltag hineinreichen. Insgesamt bestehe ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang, der eine Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtfertigen würde.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Beschwerdevorlage vom 19.05.2025 vor. Diese langten am 22.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, geb. XXXX , erhielt am 12.11.2021 die erste Impfung (BioNTech/Pfizer, Lot XXXX ), am 04.12.2021 die zweite Impfung (BioNTech/Pfizer, Lot XXXX ) und am 17.06.2022 die dritte Impfung (BioNTech, Lot XXXX ) gegen Covid-19. Bei der dritten Impfung handelt es sich um die von der Beschwerdeführerin angeschuldigte Impfung.
1.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz die Gesundheitsbeeinträchtigung des vollständigen Geruchsverlusts sowie Verlusts des Geschmackssinnes bis auf süß, salzig, bitter, scharf, sauer aufgrund der Impfung vom 17.06.2022 gegen Covid-19 geltend.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin wurden folgende Diagnosen festgestellt:
-Anosmie
XXXX - XXXX
XXXX -Schubförmig-remittierende Multiple Sklerose (Erstdiagnose: XXXX )
XXXX -Infektanfälligkeit
Zum Zeitpunkt der dritten Impfung gegen Covid-19 war die Beschwerdeführerin an einem drei Wochen andauernden Virusinfekt des oberen Respirationstraktes erkrankt.
1.4. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der dritten Impfung und der Anosmie liegt nicht mit Wahrscheinlichkeit vor.
2.1. Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den durchgeführten Impfungen gründen auf der im Akt einliegenden Kopie des Impfpasses. Dass es sich bei der dritten Impfung gegen Covid-19 vom 17.06.2022 um die angeschuldigte Impfung handelt, ergibt sich aus den Ausführungen im Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.03.2023.
2.2. Dass die Beschwerdeführerin antragsbegründend die Gesundheitsbeeinträchtigung des vollständigen Verlustes des Geruchssinnes sowie des Verlustes des Geschmacksinnes bis auf süß, salzig, bitter, scharf und sauer geltend machte, resultiert aus den im Akt einliegenden medizinischen Befunden und ihren Angaben im Antrag vom 09.03.2023.
2.3. Die Feststellungen zu dem im Zeitpunkt der Impfung bestehenden Infekt und den festgestellten Diagnosen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. So fasste der beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem nachvollziehbaren Gutachten vom 23.02.2025 die relevanten Diagnosen zusammen und führte die Beschwerdeführerin selbst die Dauer dieses Infektes in ihrem Antrag vom 09.03.2023 an.
2.4. Dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der dritten Impfung vom 17.06.2022 und der Anosmie der Beschwerdeführerin nicht mit Wahrscheinlichkeit vorliegt, ergibt sich aus dem vom SMS eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten vom 23.02.2025. Darin wies der fachärztliche Gutachter zwar zunächst auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung hin, misst diesem Aspekt jedoch aus den nachstehenden Gründen weniger Bedeutung bei. So finden sich dem nachvollziehbaren Gutachten zufolge in der Literatur trotz der hohen Anzahl an verabreichten Covid-19-Impfungen nur vergleichsweise wenige Fälle von Anosmie im Zusammenhang mit Impfungen und weisen diese zudem eine limitierte wissenschaftliche Evidenz auf zumal die gemeldeten Fälle von Anosmie in Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen zum Großteil ohne objektive Untersuchungsresultate und systematische Dokumentation von Komorbiditäten erfolgten. Als ärztliche Befunde, die gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen, führte der Sachverständige hingegen nachvollziehbar den gleichzeitig bestehenden Virusinfekt des oberen Respirationstraktes sowie die gleichzeitig bestehende Multiple Sklerose an.
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin diagnostizierte am 20.06.2022 – somit drei Tage nach der dritten Impfung gegen Covid-19 – einen Infekt der oberen Atemwege und führte aus, dass die Seitenstränge deutlich verdickt waren. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 23.02.2025, dass es sich daher um einen klinisch relevanten Infekt handelte, der am Tag nach der Impfung manifest wurde, ist schlüssig. Weiters weist der Sachverständige unter Bezugnahme auf die WHO zu Nebeneffekten von Covid-19-Impfungen darauf hin, dass akute virale Infekte als Folge einer Covid-19-Impfung nicht bekannt sind. Hingegen hält der Gutachter unter Heranziehung von in seinem Gutachten näher zitierter wissenschaftlicher Quelle schlüssig fest, dass Geruchsstörungen jedoch eine Folge von viralen Infekten sein können und davon auszugehen ist.
Auch hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen der Multiplen Sklerose und einer Geruchsstörung führte der Sachverständige drei Quellen an und führte insbesondere aus, dass der Virusinfekt und die Multiple Sklerose die wahrscheinlichere Ursache der Ätiologie sind. Hinzu trete der Umstand, dass die Beschwerdeführerin etwa XXXX Monate vor der Impfung XXXX und ihre immunmodulatorische Therapie aufgrund XXXX im Jahr 2021 abgesetzt wurde. Diese Therapie wurde dem nachvollziehbaren Gutachten zufolge erst wieder im XXXX 2022 aufgenommen, wobei der Gutachter festhielt, dass bekannt ist, dass das Risiko einer Verschlechterung einer Multiplen Sklerose XXXX über einige Monate erhöht ist, vor allem bei einer Pause einer immunmodulatorischen Therapie. Auch hierzu führte der Sachverständige medizinische Literatur an.
Es wird auch nicht verkannt, dass der die Beschwerdeführerin behandelnde Neurologe in seiner externen Stellungnahme vom 05.03.2025 angab, dass anhand mehrerer MRT-Aufnahmen keine Hinweise auf eine Beteiligung der zentralen Areale im Hirnstamm und daher kein direkter Zusammenhang zwischen dem Geruchs- und Geschmacksverlust und der Multiplen Sklerose hergestellt werden habe können. Jedoch wies auch dieser Neurologe darauf hin, dass unterschiedliche Ursachen für einen Geruchs- und Geschmacksverlust in Frage kommen würden. So nahm der Ärztliche Dienst auf diese Stellungnahme Bezug und kam in Ansehung des schlüssigen Gutachtens vom 23.02.2025 nachvollziehbar zum Ergebnis, dass trotz dieser Erkenntnis insgesamt die Argumente gegen eine Impfkausalität überwiegen und der hartnäckige virale Infekt in erster Linie als Ursache anzusehen ist.
Sowohl in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2025 als auch in ihrer Beschwerde vom 14.05.2025 weist die Beschwerdeführerin auf „wissenschaftliche Literatur“ zu einem Zusammenhang der Impfung und einer Geruchssinnstörung hin. Jedoch führte sie keine konkreten Quellen in diesem Zusammenhang an, anhand derer das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehen könnte, dass ein solcher Zusammenhang bestehen würde, sondern verwies lediglich auf das eingeholte Gutachten vom 23.02.2025. In diesem erklärte der beauftragte Sachverständige jedoch bereits nachvollziehbar, dass in der Literatur nur wenige Fälle einer Geruchssinnstörung im Zusammenhang mit dem bei der Beschwerdeführerin verabreichten Impfstoff Comirnaty beschrieben werden, insbesondere im Vergleich zu der Häufigkeit von Anosmie infolge eines Virusinfektes oder durch Multiple Sklerose oder aus anderen Gründen. Zudem führte er mit Verweis auf medizinische Literatur aus, dass der Großteil der im US-amerikanischen Impfnebenwirkungsregister gemeldeten Fälle ohne objektive Untersuchungsresultate und ohne systematische Dokumentation von Komorbiditäten erfasst wurde. Auch in der Arzneimittelinformation von Comirnaty ergebe sich demnach kein Hinweis eines erhöhten Risikos von Geruchs- oder Geschmacksstörungen nach Impfungen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 08.04.2025 führte der Ärztliche Dienst hierzu zudem unter Verweis auf das Paul-Ehrlich-Institut in Deutschland aus, dass es kein Signal für ein gehäuftes Auftreten von Geruchs- und Geschmacksstörungen bei geimpften gegenüber ungeimpften Personen gebe.
Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf das Erstgutachten vom 04.06.2023 festzuhalten, dass sich aus diesem keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung für einen Zusammenhang zwischen einer Geruchs- und Geschmacksstörung sowie der angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 ergab, weshalb im Behördenverfahren auch ein neues Gutachten eingeholt werden musste. So stützte sich der Gutachter im Erstgutachten in seiner Argumentation vorwiegend auf den Verlust des Riechvermögens bei Patienten mit einer Covid-19-Infektion, obwohl es im gegenständlichen Fall um einen behaupteten Impfschaden durch eine Covid-19-Impfung geht. Für die isolierte Feststellung im Erstgutachten, dass im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen Störungen des Geruchs- und Geschmackssinnes bekannt seien, wurden zudem keine Quellen genannt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der zeitliche Zusammenhang mit der Impfung für eine Ursächlichkeit der Gesundheitsschädigung hoch gewichtet wurde, zumal gleichzeitig auf ein ätiologisches Mischbild bei der Beschwerdeführerin verwiesen und weitere mögliche Ursächlichkeiten wie der virale Atemwegsinfekt oder die Multiple Sklerose genannt wurden und die Häufigkeit der auftretenden HNO-Infekte bei der Beschwerdeführerin hervorgehoben wurden. Im sohin ergangenen Gutachten vom 23.02.2025 wiederum ging der befasste Facharzt für Neurologie und Psychiatrie auf sämtliche einzelfallbezogenen Umstände schlüssig und nachvollziehbar ein zumal auch der vorliegende Infekt sowie die Multiple Sklerose unter jeweiliger Angabe von Quellenangaben mitberücksichtigt wurden und eine nachvollziehbare Beurteilung der Frage, ob eine Anosmie als Impfnebenwirkung aus neurologischer Sicht überhaupt denkbar wäre bzw. in der Literatur belastbare Daten diesbezüglich vorliegen, vorgenommen wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde sodann vor, dass die Anosmie trotz erfolgter Immuntherapie in den Jahren 2023 und 2024 unverändert fortbestanden habe und die psychische Belastung hinzukomme, die aus dem Verlust dieser Sinne resultiere und sich die Anosmie sowohl sozial als auch beruflich auswirken würde. Die Folgen dieses Verlustes würden zudem tief in ihren Alltag hineinreichen.
Auch wenn der von der Beschwerdeführerin angeführte Leidensdruck nachvollziehbar ist, ändert dies nichts an dem Umstand, dass anhand der vorliegenden Beweismittel, insbesondere des schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztlichen Gutachtens vom 23.02.2025, die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin sowie Beurteilung der für die gegenständliche Entscheidung relevanten Fragen aufgrund der ausführlichen gutachterlichen Stellungnahme hinreichend erfolgt sind. Schließlich legte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde auch keine medizinischen Unterlagen vor, die die Ausführungen im Gutachten vom 23.02.2025 widerlegen könnten. Sie ist dem schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Zudem führte die Beschwerdeführerin auch keine wissenschaftlichen Quellen an, die ihre Beschwerdebehauptung eines kausalen Impfschadens belegen würden.
Das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 23.02.2025 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet. Darin wurden alle relevanten Befunde berücksichtigt und auch die herangezogenen Quellen angeführt. Insofern besteht auch keine Notwendigkeit, weitere Gutachten aus anderen Fachgebieten einzuholen, da die Zusammenhänge und Wahrscheinlichkeiten vom neurologischen Sachverständigen detailliert herausgearbeitet wurden und auch die medizinische Literatur betreffend Anosmie und möglichen Zusammenhängen mit der Impfung nachvollziehbar erläutert wurde.
Aus gesamtheitlicher Sicht spricht den nachvollziehbaren Ausführungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 23.02.2025 zufolge daher erheblich mehr gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung als für einen ursächlichen Zusammenhang. Aus ärztlicher Sicht war daher – wie im Gutachten festgehalten – kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Ein zeitlicher Zusammenhang wurde von dem Sachverständigen zwar bejaht. Aus seinen Angaben ergibt sich jedoch auch insbesondere, dass eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie vorliegt.
Da somit bereits der Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung nicht festgestellt werden konnte, konnten Ausführungen zu den in der Beschwerde vorgebrachten durch Verlust der beiden Sinne entstandenen psychischen Belastungen unterbleiben.
Das vom SMS eingeholte Gutachten vom 23.02.2025 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet. Darin wurden alle relevanten Befunde berücksichtigt und auch die herangezogenen Quellen angeführt.
Zu A)
Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:
„[…] § 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind.
§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
[…]
§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72,, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“
Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Abschnitt III
§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“
Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des bereits außer Kraft befindlichen, dennoch in Auszügen weiterhin anzuwendenden Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt:
„[…] § 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
[…]
Die Verordnung über empfohlene Impfungen lautet (auszugsweise):
„§ 1.Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
[…]“
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Die Beschwerdeführerin erhielt am 17.06.2022 die angeschuldigte (dritte) Impfung gegen Covid-19. Diese Impfung ist eine Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten ist.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht anführte, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).
Das Verfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten eines fachärztlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Anosmie der Beschwerdeführerin und der angeschuldigten Impfung nicht wahrscheinlich ist. Zwar lag ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung vor, jedoch gab es eine wahrscheinlichere Ursache für die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin.
Es kann im vorliegenden Fall somit nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Anosmie als unmittelbare oder mittelbare Folge der am 17.06.2022 vorgenommenen Impfung gegen Covid-19 eingetreten ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Die Akten lassen dann iSd § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045 mit Hinweis auf VwGH 15.05.2023, Ra 2023/03/0095, mwN).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Zudem tritt sie in ihrer Beschwerde dem Sachverständigengutachten vom 23.02.2025, welches die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, weswegen auch nicht erkennbar ist, dass sie dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt substanziiert entgegengetreten wäre oder einen darüberhinausgehenden Sachverhalt behauptet hätte. Ebenso wenig ergibt sich aus der Beschwerde, welche Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wären. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch keine neuen medizinischen Unterlagen oder ein Gegengutachten vorgelegt und ist dem medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde sohin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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