Bundesverwaltungsgericht W166 2332501-1

W166 2332501-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2026

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W166 2332501-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W166.2332501.1.00

Spruch

W166 2332501-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 12.01.2026, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor.

Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.12.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Anamnese:

Degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Knie-TEP bds.,

GERD,

Hypertonie,

Derzeitige Beschwerden:

Sie könne nicht mehr gut gehen, weil sie habe Knie-Prothesen beidseits - links habe sie immer noch Schmerzen, die würde nicht gut funktionieren. Eine Hüft-Prothese rechts sei geplant.

Außerdem habe sie schon seit vielen Jahren einen Reflux und müsse Pantoprazol einnehmen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Valsarcomp, Pantoprazol, Calciduran,

Sozialanamnese:

Pensionistin, verheiratet,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befunde im Akt:

Mein Peterhof 02/2024: Z.n. K-TEP links 23.11.2023, Z.n. K-TEP rechts 2018, Art. Hypertonie, Prädiabetes, GERD, Z..n. Brustbiopsie - gutartig 1992, Z.n. CHE und TE.

Klinik Oberwart 08/2025: Coxarthrose rechts, Hüftprothese rechts kann geplant werden, Coxarthrose bds. bestehend.

Radiologie 07/2025:

Beckenübersicht: Beckenschiefstand mit Hochstand des rechten Femurkopfs.

Mäßig bis höhergradige Koxarthrosen beidseits.

LWS: Spondylosis deformans, Multisegmentale hochgradige Spondylarthrosen.

Mammographie 04/2025: BIRADS 2.

MRT Sprunggelenk 07/2024: Knochenmarködem im Os cuneiforme. Dorsaler Fersensporn. Plantarer Fersensporn.

Akzentuiert verdickt imponierende und signalveränderte Achillessehne.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 162,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

HNA: frei

Cor: rein, rhythmisch,

Pulmo: VA

Abdomen: weich, indolent,

WS: kein KS, FBA 20 cm im Stehen, Zehen- und Fersenstand bds. möglich,

OE: Nacken- und Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich,

UE: Knie-TEP bds., deutliche Funktionseinschränkung linkes Knie und rechte Hüfte, endlagige Funktionseinschränkung aller übrigen großen Gelenke, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds. möglich,

Gesamtmobilität – Gangbild:

Geht frei, sicher, ohne Hilfsmittel,

ausreichend sicherer Stand und Gang,

ausreichend gute körperliche Belastbarkeit,

Status Psychicus:

grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert,

beantwortet einfache Fragen adäquat,

kann einfache Anweisungen korrekt ausführen,

Ductus kohärent - zielführend,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Knie-Totalendoprothese beidseits

Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen und radiologische Veränderungen im Bereich mehrerer Gelenke und der Wirbelsäule.

02.02. 02

30

2

Gastroösophagealer Reflux

Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da guter Ernährungszustand unter medikamentöser Dauertherapie.

07.03. 05

10

3

Hypertonie

Fixer Richtsatz.

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.“

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Entfernung der Gallenblase, Z.n. TE, Z.n. Brustbiopsie (BIRADS 2), Prädiabetes, da keine relevanten Funktionseinschränkungen.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die Untersuchte

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

ist Orthesenträgerin

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

ist gehörlos

ist schwer hörbehindert

ist taubblind

ist Epileptikerin

ist Trägerin eines Cochlea-Implantates

Bedarf einer Begleitperson

ist Trägerin von Osteosynthesematerial

ist Prothesenträgerin

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 10 v.H.“

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.12.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 09.01.2026 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine Stellungnahme dazu abzugeben habe und bat um eine Verkürzung der Wartezeit für den Behindertenpass, da sie diesen für die belgischen Behörden benötige.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 12.01.2026 den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 % ergeben habe. Mit dem Schreiben vom 09.01.2026 habe sich die Beschwerdeführerin mit dem Ermittlungsverfahren einverstanden erklärt. Das wesentliche Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage (Sachverständigengutachten vom 22.12.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 15.01.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass es sie besonders störe, dass „die 30 % nach laufender Nummer 1 keine Bewertung als Relevanz erhalten“ hätte. Zudem sei ein Operationstermin für ihr Hüftgelenk für den 08.07.2027 angesetzt und wäre bei einem Röntgen festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin operative Gegenstände im Körper hinterlassen worden wären. Die Beschwerdeführerin beantrage ein neues Gutachten, welches nicht durch die gleiche Sachverständige durchgeführt werden solle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Am 03.09.2025 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Knie-Totalendoprothese beidseits

02.02. 02

30

2

Gastroösophagealer Reflux

07.03. 05

10

3

Hypertonie

05.01. 01

10

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.

Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt und zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem von der Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.12.2025.

In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegenen Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Das Leiden 1 „Degenerative Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Knie-Totalendoprothese beidseits“ wurde unter der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt, da „Funktionseinschränkungen und radiologische Veränderungen im Bereich mehrere Gelenke und der Wirbelsäule“.

Das Leiden 2 „Gastroösophagealer Reflux“ wurde unter der Positionsnummer 07.03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt, da „guter Ernährungszustand unter medikamentöser Dauertherapie“.

Das Leiden 3 „Hypertonie“ wurde unter der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.

Zum Gesamtgrad der Behinderung führte die ärztliche Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht werde.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die fehlende funktionelle Relevanz des führenden Leidens 1 beanstandet wird, ist klarzustellen, dass sich die Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung „aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz“ im Sachverständigengutachten auf die übrigen Leiden, somit auf die Leiden 2 und 3, welche jeweils mit 10 v.H. eingeschätzt wurden, bezieht, und nicht auf das Leiden 1. Das Leiden 1 wurde als funktionell relevant bewertet, weshalb es als führendes Leiden eingeschätzt wurde und der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.

Insofern auf eine geplante Operation des Hüftgelenks im Jahr 2027 verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass von einer geplanten Hüftprothese bereits im Rahmen des Sachverständigengutachtens die Rede war und eine zukünftige Operation auf den aktuellen Grad der Behinderung keine Auswirkungen hat. Auch die Auswirkungen eines in der Zukunft liegenden medizinischen Eingriffes aufgrund von Gegenständen, die im Zuge der Entfernung der Galle im Körper der Beschwerdeführerin vergessen wurden, weisen keine Relevanz für den aktuellen Grad der Behinderung auf.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch eine andere Person ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hierfür in ihrer Beschwerde keine konkreten Gründe genannt hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Gründe habe, sich dazu jedoch nicht näher äußern möchte, ist zu vage, um daraus konkrete Anhaltspunkte einer Befangenheit oder sonstige Gründe abzuleiten, die eine persönliche Untersuchung durch eine andere sachverständige Person notwendig erscheinen ließe.

Schließlich ist hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die Bewertung nicht im Einklang mit ihren Beschwerden stehe und sie mit dem Bescheid nicht zufrieden sei, auf das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen vom 22.12.2025 zu verweisen, in welchem alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und wie oben bereits ausgeführt entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt wurden.

Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem Vorbringen keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Auch im Rahmen ihres Schreibens vom 09.01.2026 brachte die Beschwerdeführerin keine Einwendungen zu dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.12.2025 vor. Zudem legte sie kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.12.2025 und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einer ärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. korrekt eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht werde.

„Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.

02.02. 02

Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades

30 % - 40 %

Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität

07. Verdaaungssystem

07.03. Speiseröhre

Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.

07.03. 05

Gastroösophagealer Reflux

10 % - 40 %

Einteilung nach Savary und Miller:

10%:

Stadium I – isolierte Schleimhauterosion

Ia: oberflächliche Erosion – roter Fleck

Ib: tiefe Erosion mit fibrinoider Nekrose (roter Fleck und weißliches Zentrum)

20-30%:

Stadium II – longitudinal konfluierende Erosionen entlang der Schleimhautfalten

40%:

Stadium III – zirkulär konfluierende Erosionen im gesamten terminalen Speiseröhrenbereich

Stadium IV – Ulzerationen mit entzündlichen Veränderungen, irreversibles Narbenstadium ohne entzündliche Veränderungen

05 Herz und Kreislauf

05. 01 Hypertonie

Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.

05.01. 01

Leichte Hypertonie

10 %“

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurde bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt, welches vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde. Daher konnte die Einholung eines Gutachtens aus demselben oder einem anderen Fachgebiet unterbleiben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Beschwerdeführerin frei, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093), was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befasste Sachverständige. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Parteiengehörs auch keine (inhaltliche) Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 22.12.2025 eingebracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die Parteien haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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