Bundesverwaltungsgericht W166 2333162-1

W166 2333162-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2026

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W166 2333162-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W166.2333162.1.00

Spruch

W166 2333162-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.12.2025, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.11.2025 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor.

Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.11.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Anamnese:

1979 Polytrauma SHT, Unterschenkel links, Knöchelbruch rechts, Schambeinbruch links, 3 x Schiel-OP, 2019 Ovarektomie links,

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe permanent Schmerzen im Kreuz, das ist wie ein Hexenschuss. Ich kann nur 800 m bis 1 km gehen, dann habe ich Schmerzen. In der Früh kann ich den linken Socken nicht anziehen. Ich habe eine Morgensteifigkeit.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Jardiance, Oleovit, Pronerv, Seractil, Naproxen, Tramabene,

Laufende Therapie: Physiotherapie, Akupunktur

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

XXXX

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

10/25 physikalmed. Befundbericht mit Diagnosen

10/25 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt mäßige Degeneration

05/25 Röntgenbefund Lendenwirbelsäule beschreibt mäßig Degeneration und deutliche Hüftgelenksarthrose links, incipient rechts

12/24 CT-Brust- und Lendenwirbelsäule beschreibt Hämangiom LWK1 und Degeneration

07/13 Augenbefund beschreibt Visus 1,0 beidseits.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

adipös

Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.

Größe: 173,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang zeigt ein geringes Verkürzungshinken links, Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand sind möglich. Anhocken wird ½ ausgeführt. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 10cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Im liegen Beinlänge rechts +1,5cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

An den Hüften Endlagenschmerz bei Beugung und Rotation.

Kniegelenke: ergussfrei und bandfest. Links alte quere Narbe.

Beweglichkeit

Hüften S rechts 0-0-90, links 0-0-85, R (S 90°) rechts 0-0-60, links 0-0-20, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Im Stehen steht der rechte Beckenkamm ca. 2cm höher. Ausgleichsrotationsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Brustkyphose, etwas vertiefte Lendenlordose. Lumbal Hartspann und Druckschmerz.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule endlagig eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild zeigt ein geringes Verkürzungshinken links, ist flüssig und sicher. Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerative und posttraumatische Veränderung am Bewegungsapparat

Wahl dieser Position unter dem unteren Rahmensatz, da nur an den Hüften eine mäßige Beweglichkeitseinschränkung objektivierbar ist

02.02. 02

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßig Achsverkrümmung und mäßige Beweglichkeitseinschränkung, aber Lumbalsyndrom mit chronischen Schmerzen

02.01. 02

30

3

Ovarektomie links

Fixer Rahmensatz

08.03. 04

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.“

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung

Leiden 3 erhöht nicht weiter, wegen zu geringer funktioneller Relevanz.“

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

In ihrer Stellungnahme vom 11.12.2025 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie seit sechs Jahren an chronischen Schmerzen leide und verwies dabei auf diverse Probleme in Alltagssituationen. Sie beanstande die Sozialanamnese „ XXXX “, da sie diesen Beruf aufgrund ihres schlechten Sehvermögens - sie leide unter stark ausgeprägten Strabismus - nicht mehr ausführen könne. Zudem sei ihr Zustand nicht altersentsprechend, da viele ihrer Kolleginnen mehr leisten und erledigen könnten als sie. Auch sei bei der Untersuchung ein falsches Bild hinsichtlich ihrer Gesamtmobilität bzw. ihres Gangbildes entstanden. Sie bitte daher um (erneute) Berücksichtigung der orthopädischen und augenärztlichen Befunde sowie der Röntgen- und Sonographiebefunde und der Parimetrie-Auswertung.

In einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme des bereits befassten Facharztes vom 17.12.2025 wurde Nachfolgendes ausgeführt:

„Die BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor.

Die Beschwerden einer Partei werden im Gutachten so wiedergegeben, wie von der Partei geäußert.

Ein Augen Befund wurde weder eingereicht noch vorgelegt.

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft.

12/25 Augenbefund beschreibt Visus 1,0 beidseits, dies bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden.

10/25 Sonographie beschreibt eine Lebersteatose und Gallensteine. Ohne dokumentierte Leberfunktionsstörung bewirkt dies bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden

Unkomplizierte Nierenzysten bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Einmalig minimal erhöhter Blutzucker bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Erhöhte Blutwerte sind ein Risikofaktor, bewirken bewirkt kein einschätzungsrelevantes Leiden. Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung.“

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19.12.2025 den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Der erhobene Einspruch hätte nach neuerlicher Prüfung zu keiner Änderung des Gutachtens führen können. Das wesentliche Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage (Sachverständigengutachten vom 25.11.2025 sowie Stellungnahme vom 17.12.2025), die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am 14.01.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass der Bescheid inhaltlich unrichtig sei, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen im Alltag nicht ausreichend berücksichtig worden seien. Insbesondere die aus Leiden 1 und 2 resultierenden erheblichen Einschränkungen seien nicht angemessen gewürdigt worden. Es würden zwei orthopädische Überweisungen zur Hüftoperation vorliegen, die eine erhebliche strukturelle Schädigung sowie deutliche funktionelle Einschränkungen bestätigen würden. Ihre hochgradige nicht-alkoholische Fettleber würde eine adäquate Schmerztherapie nur eingeschränkt möglich machen, wodurch die Behandlung des bestehenden chronischen Schmerzsyndroms wesentlich erschwert werde. Ihr Gesundheitszustand sei seit längerer Zeit dauerhaft und progredient verschlechtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Am 03.11.2025 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Bewegungsapparat

02.02. 02

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

02.01. 02

30

3

Ovarektomie links

08.03. 04

10

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht den Gesamtgrad der Behinderung wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt und zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem von der Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.11.2025.

In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegenen Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Das Leiden 1 „Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Bewegungsapparat“ wurde unter der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt, da „nur an den Hüften eine mäßige Beweglichkeitseinschränkung objektivierbar ist“.

Das Leiden 2 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ wurde unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt, da „mäßig Achsverkrümmung und mäßige Beweglichkeitseinschränkung, aber Lumbalsyndrom mit chronischen Schmerzen“.

Das Leiden 3 „Ovarektomie links“ wurde unter der Positionsnummer 08.03.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dem fixen Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.

Zum Gesamtgrad der Behinderung führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Leiden 3 erhöhe den Gesamtgrad der Behinderung wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass ihre tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf ihre funktionelle Leistungsfähigkeit im Alltag nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und insbesondere die degenerative und posttraumatische Veränderung des Bewegungsapparates sowie die degenerative Veränderung der Wirbelsäule nicht angemessen gewürdigt worden sei, ist auszuführen, dass diese Ausführungen zu unsubstantiiert und zu vage sind, um daraus konkrete Anhaltspunkte einer unrichtigen Einschätzung des fachärztlichen Sachverständigen abzuleiten. Die Leiden wurden von einem fachärztlichen Sachverständigen – wie oben ausgeführt – entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt, und ist daher für den erkennenden Senat im Ergebnis nicht nachvollziehbar, inwiefern die Leiden der Beschwerdeführerin nicht angemessen berücksichtigt worden sein sollten.

In den mit der Beschwerde vorgelegten orthopädischen Überweisungen werden eine hochgradige Coxarthrose links sowie eine Lumbalgie und Claudicatio spinalis diagnostiziert. Auch in dem Gutachten vom 25.11.2025 werden unter dem klinischen Fachstatus die Schmerzen im Zusammenhang mit der Hüfte sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit beschrieben. Dasselbe gilt für die Beschwerden im Zusammenhang mit der Wirbelsäule. Daraus ergibt sich, dass die genannten Beschwerden bei der Einschätzung des Gutachters bereits miteinbezogen und in den Leiden 1 und 2 eingeschätzt wurden. Zudem erklärte der fachärztliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.12.2025, dass sich nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden keine geänderte Beurteilung ergebe. Daraus resultiert, dass die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.12.2025 angesprochene Claudicatio spinalis bereits berücksichtigt worden ist und keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkt.

Insofern die Beschwerdeführerin auf ihre nicht-alkoholische Fettleber und die damit im Zusammenhang stehende eingeschränkte Möglichkeit einer adäquaten Schmerztherapie Bezug nimmt, ist anzumerken, dass sich daraus keine eigenständig relevante funktionelle Beeinträchtigung ergibt. In diesem Zusammenhang ist auf die ergänzende Stellungnahme vom 17.12.2025 zu verweisen, in der ausgeführt wird, dass ohne dokumentierte Leberfunktionsstörung kein einschätzungsrelevantes Leiden bewirkt werden könne.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden der Beschwerdeführerin von dem fachärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 25.11.2025 berücksichtigt und wie oben bereits ausgeführt entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden.

Die Beschwerdeführerin hat sohin mit ihrem Vorbringen keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Sie legte kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 25.11.2025 und wurde dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einem fachärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Wegen zu geringer funktioneller Relevanz erhöhe Leiden 3 den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.

„Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

02. 01 Wirbelsäule

02.01. 02

Funktionseinschränkungen mittleren Grades

30 % - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd,

radiologische Veränderungen

andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne sichere Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30%:

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen

andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40%:

Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen, eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen

maßgebliche Einschränkungen im Alltag

02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.

02.02. 02

Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades

30 % - 40 %

Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität

08 Urogenitalsystem

08. 03 Weibliche Geschlechtsorgane

Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen.

08.03. 04

Fehlbildung, Funktionseinschränkung, Verlust eines Ovars

10 %“

In dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.11.2025, welches vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden wurden vom fachärztlichen Sachverständigen entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Beschwerdeführerin frei, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093), was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. bedarf, nicht erfüllt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken daran hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die Parteien haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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