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W175 2332279-1•Bundesverwaltungsgericht W175 2332279-1
W175 2332279-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2026
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
W175 2332279-1/4E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 20.10.2025 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Ägypten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 03.09.2025, GZ: VIS AUTCAI250721968100:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein ägyptischer Staatsangehörige, stellte am 15.07.2025 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Kairo (in der Folge: ÖB Kairo) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 11 Tage, wobei er angab, aufgrund einer Geschäftsreise in der Zeit von 05.08.2025 bis 15.08.2025 nach Österreich reisen zu wollen. Im Zuge der Antragstellung gab der BF an, dass der Einlader das Unternehmen XXXX mit Sitz in Wien sei.
2. Mit Mandatsbescheid vom 19.08.2025 wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der Antragstellerin bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF mit Schreiben vom 01.09.2025 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin legte der BF dar, dass der Zweck seiner Reise die Wahrnehmung geschäftlicher Verpflichtungen sei. Er sei von seinem Geschäftspartner in Österreich offiziell eingeladen worden, um Geschäftsverhandlungen zu führen und Kooperationsvereinbarungen zu unterzeichnen. Eine Rückkehrabsicht bestehe weiterhin und werde das einladende Unternehmen neue Flugtickets buchen, die mit dem nun geplanten Reisezeitraum übereinstimmen würden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.09.2025, elektronisch zugestellt am 04.09.2025, verweigerte die ÖB Kairo das Visum mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt des Inhalts und an der Glaubwürdigkeit der Aussagen oder vom BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen würden. Zudem stimme der Zeitraum der elektronischen Verpflichtungserklärung nicht mit dem Reisezeitraum überein.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 11.10.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er nunmehr die angefügte, korrigierte bzw. aktuelle elektronische Verpflichtungserklärung erhalten habe, die den gesamten tatsächlichen Reisezeitraum vollständig abdecke. Die tiefe familiäre Verwurzelung des BF werde durch die beigefügten offiziellen Dokumente belegt. Zudem sei der BF in Ägypen selbständig erwerbstätig und verfüge über starke finanzielle Bindungen. Weiters führte der BF aus, dass sich die Glaubwürdigkeit seiner Rückkehrabsicht auf die gesamte Beweislage stütze.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2025, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerde von der ÖB Kairo mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von vier Wochen nach Bescheidzustellung erhoben worden sei.
7. Am 23.10.2025 wurde bei der ÖB Kairo ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Vorgebracht wurde, dass der BF mit der in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Begründung zur Zurückweisung seiner Beschwerde (Nichteinhalten der Frist von vier Wochen) nicht einverstanden sei. Der BF ersuche, die ÖB Kairo möge die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorlegen.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.01.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2026 wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF, ein ägyptischer Staatsangehöriger, brachte am 15.07.2025 einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von 05.08.2025 bis 15.08.2025 bei der ÖB Kairo ein.
Mit am 04.09.2025 zugestellten Bescheid wurde der Antrag des BF gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex von der ÖB Kairo abgewiesen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 02.10.2025. Gegen den Bescheid langte am 11.10.2025 eine Beschwerde bei der ÖB Kairo ein.
Mit einer am 20.10.2025 zugestellten Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde von der ÖB Kairo zurückgewiesen. Der BF stellte am 23.10.2025 unter Verweis auf die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung einen „Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ bei der ÖB Kairo.
Die Feststellungen zur Antragstellung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Im Verwaltungsakt befinden sich zudem der gegenständlich erlassene Bescheid, die gegenständliche Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag, sodass entsprechende Feststellungen zum jeweiligen Inhalt und zum jeweiligen Zeitpunkt der Zustellung/des Einlangens getroffen werden konnten.
Zu A)
3.1. Zurückweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 11 FPG 2005 idgF BGBl. I Nr. 56/2018 mit dem Titel „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet:
„§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
§ 11a FPG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 mit dem Titel „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet:
„§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
§ 10 Konsulargesetz (KonsG) idgF BGBl. I Nr. 40/2019 mit dem Titel „Anwendbarkeit des AVG“ lautet:
„§ 10. (1) Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern
1. zunächst unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
3. zuletzt dieses Bundesgesetz
nichts anderes vorsehen.
(2) Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.“
§ 15 KonsG idgF BGBl. I Nr. 40/2019 mit dem Titel „Fristen (zu § 33 AVG)“ lautet:
„§ 15. Für die Berechnung des Endes von Fristen nach § 33 Abs. 2 AVG gelten auch die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.“
§ 19 KonsG idgF BGBl. I Nr. 40/2019 mit dem Titel „Zustellungen“ lautet:
„§ 19. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, insbesondere nach dessen § 11 Abs. 1 vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.“
§ 32 AVG idgF BGBl. Nr. 51/1991 mit dem Titel „5. Abschnitt: Fristen“ lautet:
„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
§ 33 AVG idgF BGBl. I Nr. 88/2023 lautet:
„§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
§ 61 AVG lautet:
„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).
Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten gemäß § 11 Abs. 5 FPG 2005 sowie § 15 KonsG (auch) die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. Eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit voneinander abweichenden Uhrzeiten im Entsendestaat und Empfangsstaat lässt sich weder dem FPG 2005 noch dem KonsG entnehmen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes muss ein Beschwerdeschriftsatz, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097).
3.1.2. Der angefochtene Bescheid vom 03.09.2025 wurde dem BF nachweislich per E-Mail am 04.09.2025 zugestellt. Ausgehend von der Zustellung am 04.09.2025 endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs. 2 und § 33 AVG mit Ablauf des 02.10.2025.
Die gegenständliche Beschwerde wurde jedoch erst per E-Mail am 11.10.2025 bei der ÖB Kairo eingebracht und erweist sich damit als verspätet.
3.1.3. Der Umstand, dass die ÖB Kairo die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 15.3.2024 Ra 2023/03/0202 mit Hinweis auf VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vgl. auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084).
Die ÖB Kairo hat vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an den BF unterlassen, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.; vgl. auch VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011, m.w.N.). In der Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (vgl. erneut VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.).
Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass das vom BF im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegte Schreiben des einladenden Unternehmens bereits einräumt, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung überschritten worden sei und die Verspätung damit begründete, dass das Unternehmen unmittelbar nach Erhalt der Ablehnungsbescheide versucht habe, den Zeitraum in der elektronischen Verpflichtungserklärung offiziell zu korrigieren, um eine schnellere und klarere Lösung des Problems zu ermöglichen. Die zeitaufwendigen Bemühungen um diese behördliche Korrektur hätten dazu geführt, dass die Frist für die Einlegung der Beschwerde überschritten worden sei. Dem BF ist die Verspätung seiner Beschwerde somit unzweifelhaft bekannt, und hatte er auch bereits die Möglichkeit, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem geklärt und ist eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten. Der BF bzw. das einladende Unternehmen äußerten sich zudem im Verfahren zur verspäteten Erhebung des Rechtsmittels.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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