Bundesverwaltungsgericht I422 2293197-3

I422 2293197-3Bundesverwaltungsgericht27.07.2026

Regest

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I422 2293197-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2293197.3.00

Spruch

I422 2293197-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Liberia, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2026 zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Liberia zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Ein liberianischer Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) wurde am 07.02.2023 auf Grundlage der Dublin-III-VO auf dem Luftweg aus Deutschland nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zunächst mit wirtschaftlichen Überlegungen, wonach er in seinem Heimatland keine Arbeit habe, Hunger leide und auch seine Familie von ihm abhänge. Ergänzend brachte er im Administrativverfahren vor, dass er homo- bzw. bisexuell sei. In Liberia habe er sich seinen Lebensunterhalt unter anderem auch aus Sexarbeit bestritten. Als Folge seiner sexuellen Orientierung sei er bereits in seinem Heimatland von einer Gruppe Leute geschlagen worden, wovon er auch Narben am Rücken davongetragen habe. Zudem sei er in Italien durch eine Frau der Sexarbeit zugeführt worden sei.

Sein erster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [in Folge: belangte Behörde / BFA] vom 30.04.2024, Zl. XXXX negativ beschieden. Eine dagegen erhoben Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 23.04.2025, Zl. W192 2293197-1/16E als unbegründet ab.

2. Am 22.05.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte er aus, dass von seinem Freund und ihm ein Foto gemacht habe und dieses nun in den sozialen Netzwerken gepostet worden sei. Deshalb müsse er nun erneut um Asyl ansuchen, weil Homosexualität in seinem Heimatland eine Straftat sei.

Nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde den Folgeantrag mit Bescheid vom 26.09.2025, Zl. XXXX wegen bereits entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.11.2025, GZ: I406 2293197-2/3E statt und behob es den angefochtenen Bescheid.

3. Am 27.04.2026 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut niederschriftlich ein. Hierbei legte er im Wesentlichen dar, dass er seit dem Jahr 2024 eine homosexuelle Beziehung führe. Zudem habe der Cousin des Beschwerdeführers über einen Freund in Erfahrung gebracht, dass auf Facebook Bilder kursieren, die den Beschwerdeführer und seinen Freund beim Geschlechtsverkehr zeigen.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.05.2026, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Sie gewährte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Zugleich stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt V) und gewährte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.06.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2026 vorgelegt und langten am 03.07.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

Am 23.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch und erfolgte dabei auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Freundes des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia. Er gehört der Volksgruppe der Grobo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist ledig und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten Intelligenzminderung (F70) sowie an Angst und depressiven Störung, gemischt (F41.2). Der Beschwerdeführer nimmt keine medizinischen oder therapeutischen Heilbehandlungen in Anspruch. Darüber hinaus liegen beim Beschwerdeführer keine schweren und lebensbedrohlichen Krankheiten vor. Er ist erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde in Monrovia geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er weist in seinem Herkunftsstaat eine mehrjährige Schulbildung auf. In seinem Herkunftsstaat bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Verkaufs- und Händlertätigkeiten.

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die Mutter und fünf Brüder des Beschwerdeführers sowie ein Sohn des Beschwerdeführers, der bei der Mutter des Beschwerdeführers aufhältig ist, leben im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer steht in aufrechtem Kontakt zu seiner Mutter.

Der Beschwerdeführer wurde gegen Bestechung in das Betreuerteam des U 17-Fußballnationalteams von Liberia eingeschleust. Ihm wurde auf Grundlage einer Einladung dieses Nationalteams zu einem Fußball-Jugendturnier in Österreich im Juni 2022 durch die österreichische Botschaft Dakar am 08.06.2022 in einen am 20.04.2021 mit Gültigkeit bis 20.04.2023 ausgestellten liberianischen Dienstpass ein österreichisches Visum für die einmalige Einreise mit zehntägiger Gültigkeitsdauer innerhalb des Zeitraumes vom 21.06.2022 bis 14.07.2022 erteilt. Der Beschwerdeführer reiste auf diesem Weg legal über Belgien kommend nach Österreich ein. Er reiste in weiterer Folge über Italien und Frankreich nach Deutschland und stellte dort am 16.08.2022 eine n Antrag auf internationalen Schutz. Die deutschen Behörden den Beschwerdeführer am 07.02.2023 nach Österreich, wo er am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.02.2023 wurde rechtskräftig negativ entschieden und folgte dem am 22.05.2025 der verfahrensgegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz.

In Österreich und auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen.

Der Beschwerdeführer hat einen Sprachkurs besucht, bislang jedoch kein Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt bislang privat über Zuwendungen seitens der Caritas. Der Beschwerdeführer steht seit Mai 2024 mit dem Verein Queer Base in Kontakt. Dort nimmt er an Beratungen und Treffen im Queer Base Kaffee teil. Mitglied in einem anderweitigen Verein oder einer sonstigen Organisation ist der Beschwerdeführer nicht und verfügt er in Österreich auch über keinen nachhaltigen Freundeskreis. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer keine tiefergehenden Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell. Er führt keine gleichgeschlechtliche Beziehung mit Harris J. Entgegen seinen Ausführungen droht dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr weder von staatlicher noch von privater Seite eine Bedrohungen oder Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung.

Auch sonst ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von privater oder staatlicher Seite bedroht.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Liberia einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Lage in seinem Herkunftsstaat stellt sich aufgrund der Länderinformationen (Stand 09.06.2022) soweit entscheidungsrelevant wie folgt dar:

Politische Lage

Liberia ist die älteste Republik Afrikas und eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild (AA 3.5.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die konstitutionelle Republik mit einer Zweikammer-Nationalversammlung und einer demokratisch gewählten Regierung befindet sich seit Jänner 2018 unter der Führung von Präsident George Manneh Oppong Weah und dem politischen Bündnis Coalition for Democratic Change, [dt. Koalition für den demokratischen Wandel] (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 3.5.2022). Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Die Zweikammer-Legislative Liberias, setzt sich aus einem 30-köpfigen Senat und einem 73-köpfigen Repräsentantenhaus zusammen; die Senatoren werden für neun Jahre und die Abgeordneten für sechs Jahre gewählt (FH 28.2.2022).

Die Wahlen finden in einem neopatrimonialen Umfeld statt und werden durch klientelistische Praktiken beeinflusst. Die Verbindungen zwischen den Eliten und der Basis sind schwach und die Menschen fühlen sich oft von den Machthabern vernachlässigt (BS 23.2.2022).

Weiters ist die Politik Liberias in weiten Teilen des Landes hierarchisch geprägt und weist erhebliche autoritäre Elemente auf. Das politische Parteiensystem ist nicht institutionalisiert und die Parteien sind stark personalisiert. Drei politische Parteien, die Unity Party (UP), die Partei Congress for Democratic Change (CDC) und die National Patriotic Party (NPP), traten bei den Wahlen 2005 an und haben seitdem an Bedeutung gewonnen. Allerdings hat die UP seit ihrem Machtverlust stark an Unterstützung verloren. Die CDC wird weiterhin von George Weah angeführt. Die NPP, die vom ehemaligen Präsidenten Charles Taylor gegründet wurde und nun von seiner Ex-Frau geleitet wird, ist trotz intensiver interner Rivalität weiterhin eine formale Struktur, die die Eliten seines Netzwerks verbindet. Die meisten Parteien sind persönliche Initiativen ihrer Führer und bringen keine erkennbaren gesellschaftlichen Interessen zum Ausdruck. Im Allgemeinen halten die Parteien Vorwahlen ab, aber die interne Demokratie ist schwach, und die Ergebnisse werden oft von den Parteiführern bestimmt. Die stärksten Oppositionsparteien, darunter der ANC, die LP, die UP und die ALP, bildeten die Koalition Collaborating Political Parties (CPP), während neun kleinere Parteien die Rainbow Alliance (RA) gründeten. Die CPP und die RA ließen sich jeweils als politische Formationen registriert und traten als Einzelpersonen an (BS 23.2.2022).

Es gibt keine institutionalisierten Vetorechte, was zum Teil auf den fragmentierten Charakter der politischen Landschaft Liberias zurückzuführen ist. Haupthindernisse für eine effektive Regierungsführung sind die Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung, der Mangel an qualifiziertem Personal und knappe materielle Ressourcen. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise haben sich diese Herausforderungen im Berichtszeitraum verschärft und wurden durch die wachsende Unterstützung für die politische Opposition noch akzentuiert. Geheimen Eliteorganisationen wird weithin ein starker Einfluss auf die Politik nachgesagt, auch wenn sie mit dem Verlust des Zusammenhalts der Elite in der Zeit des Umbruchs in Liberia an Wirksamkeit verloren haben. Die bekanntesten sind die Freimaurer und die United Brothers' Friendship (UBF). Präsident George Weah ist Mitglied der Freimaurer, denen auch andere hohe Regierungsbeamte angehören. Zudem dominiert die Exekutive die politische Sphäre und die Legistlative übt nur unzureichend ihre Kontrollfunktion aus. Das Parlament ist insofern effektiv, indem der Präsident sich der Unterstützung einer bedeutenden Elite zusichern muss, um Entscheidungen zu treffen. Die schwache Judikative kann die Defizite der anderen Gewalten nicht ausgleichen (BS 23.2.2022).

Das Land hielt 2017 Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ab, die von in- und ausländischen Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair angesehen wurden. Der damalige Senator des Bezirks Montserrado, George Weah, gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt im Dezember 2017 in einer Wahl, die allgemein als frei und fair angesehen wurde. Im Dezember 2020 fanden Zwischenwahlen zu den Senatoren statt, die Beobachter als weitgehend friedlich einstuften, auch wenn einige Fälle von Wahlmanipulationen, Einschüchterung, Belästigung weiblicher Kandidaten und Gewalt bei den Wahlen gemeldet wurden (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022).

Den von der Nationalen Wahlkommission (National Elections Commission NEC) bekannt gegebenen Wahlergebnissen zufolge gewannen Oppositionskandidaten und unabhängige Kandidaten 12 der 15 angefochtenen Senatssitze (USDOS 12.4.2022).

Ferner kam es auch zu politisch motivierter Gewalt gegen Oppositionsführer und -kandidaten und nach den Zwischenwahlen zum Senat im Dezember 2020 kam es zu parteipolitischen Auseinandersetzungen im Hauptquartier der regierenden Koalition des Demokratischen Wandels (USDOS 12.4.2022).

Die nationale Wahlkommission (National Elections Commission NEC) leitete im Dezember 2020 ein Verfassungsreferendum, das zeitgleich mit den Senatswahlen stattfand und Änderungen vorsah, um die Amtszeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Abgeordneten des Unterhauses von sechs auf fünf Jahre zu verkürzen, die Amtszeit der Senatoren von neun auf sieben Jahre zu verkürzen und das Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft aufzuheben (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Obwohl die Vorschläge von den meisten Liberianern unterstützt wurden, erhielten sie nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Teile der Opposition hatten gegen die Verfassungsänderungen mobil gemacht, weil sie dem derzeitigen Präsidenten eine weitere Amtszeit ermöglichen könnten (BS 23.2.2022).

Im April 2021, vier Monate nach der Stimmabgabe, bestätigte die NEC, dass keiner der Änderungsanträge die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhielt, um Gesetz zu werden. Kritiker wiesen auf Mängel in dem Verfahren hin, mit dem das Referendum zur Abstimmung gebracht wurde (FH 28.2.2022).

Am 16.11.2021 wurden in den Bezirken Bong, Bomi, Nimba und Grand Gedeh Nachwahlen für das Repräsentantenhaus abgehalten, um die nach den Senatswahlen im Dezember 2020 frei gewordenen Posten zu besetzen. Auch hier bewerteten die Wahlbeobachter den Verlauf als weitgehend friedlich, auch wenn einige Fälle von Wahlfälschung, Einschüchterung, Belästigung weiblicher Kandidaten und Gewalt bei den Wahlen gemeldet wurden (USDOS 12.4.2022).Die nächste Präsidentschaftswahl ist für 2023 geplant (CIA 20.5.2022).

Sicherheitslage

Die soziale und wirtschaftliche Lage ist schwierig. Sporadisch kommt es zu Streiks und Demonstrationen. Bei Demonstrationen kann es zu Ausschreitungen sowie zu Konfrontationen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften kommen. Auch vorübergehende Verkehrsbehinderungen und Blockaden einzelner Straßen sind möglich (EDA 9.5.2022). Die Kriminalitätsrate ist im ganzen Land hoch und nimmt vor allem in der Hauptstadt Monrovia noch zu (EDA 9.5.2022; vgl. BMEIA 9.5.2022, AA 9.5.2022).

Terrorismus spielt bislang in Liberia keine Rolle (AA 9.5.2022). Aufgrund von terroristischen Vorkommnissen in der Region kann eine Gefährdung Liberias in Zukunft nicht ausgeschlossen werden (AA 9.5.2022; vgl. EDA 9.5.2022).

Im Grenzgebiet zur Elfenbeinküste kommt es zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppierungen (EDA 9.5.2022). Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, der Abzug wurde Anfang Juli 2018 abgeschlossen (AA 9.5.2022).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022), die jedoch durch Korruption, Rückstände und finanzielle Engpässe behindert wird (FH 28.2.2022). Die Regierung der Ex-Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf hat die Bürgerrechte in Liberia gestärkt. Das Justizsystem ist jedoch dysfunktional und Rechtsmittel gegen Handlungen des Staates oder seiner Beamten einzulegen, hat oft keine Wirkung. Die Korruption von Richtern und Geschworenen, auch in Gerichtsverfahren, stellt ein großes Hindernis für faire und transparente Verfahren dar (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Richter bleiben weiterhin bestechlich und trotz Bemühungen seitens der Regierung ist Korruption immer noch ein verbreitetes Problem (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Die ungleiche Anwendung des Rechts und die ungleiche Verteilung von Personal und Ressourcen bleiben Probleme im gesamten Rechtssystem (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Es gibt nur wenige Sitzungstage und die Abwesenheit des Justizpersonals führt häufig zu Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen. Die Kosten für den Zugang zur Justiz sind hoch, vor allem für die Landbevölkerung. Nur wenige Anwälte sind außerhalb von Monrovia ansässig und eine rechtliche Vertretung ist für die meisten Liberianer unerschwinglich (BS 23.2.2022).

Einige Justizbeamte und Staatsanwälte scheinen unter Druck zu stehen und der Ausgang mancher Verfahren war vorherbestimmt, insbesondere wenn die Angeklagten politische Verbindungen haben oder gesellschaftlich prominent sind. Berichten zufolge gab es auch weit verbreitete Korruption im Justizwesen in Form von Bestechung und Erpressung, wenn günstige Entscheidungen erkauft wurden, oder in Form von direkter Einflussnahme der Regierung auf gerichtliche Entscheidungen (USDOS 12.4.2022).

Die Justiz und die Sicherheitsbehörden sind nach wie vor nicht in der Lage, Straftäter festzunehmen, zu inhaftieren und vor Gericht zu stellen. Der Mangel an Sicherheit ist einerseits besorgniserregend, andererseits ist die Kriminalitätsrate im regionalen Vergleich nicht hoch (BS 23.2.2022).

Sicherheitsbehörden

Die liberianische Nationalpolizei (LNP - Liberia National Police) sorgt für die innere Sicherheit und wird dabei von der Liberia Drug Enforcement Agency und anderen zivilen Sicherheitskräften unterstützt. Die liberianischen Streitkräfte (Armed Forces Liberia) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, wenn sie dazu aufgefordert werden (USDOS 12.4.2022). Die Armed Forces of Liberia (AFL) sind schlecht ausgerüstet und wurden 2005 aufgelöst; seit 2019 befindet sie sich wieder im Aufbau (CIA 20.5.2022). Die Liberia National Police und die Liberia Drug Enforcement Agency unterstehen dem Justizministerium (USDOS 21.4.2022; vgl. CIA 20.5.2022), während die liberianischen Streitkräfte dem Verteidigungsministerium unterstehen. Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Glaubwürdigen Berichten zufolge haben Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen (USDOS 12.4.2022).

Nach dem Friedensabkommen von 2003 sorgte die Mission der Vereinten Nationen in Liberia (UNMIL) für die Sicherheit und übertrug die Zuständigkeiten sukzessive an staatliche Stellen in Liberia. Im März 2018 zog sich die UNMIL schließlich aus Liberia zurück und übergab die Verantwortung für die Sicherheit vollständig an die Regierung des Landes (BS 23.2.2022). Die Sicherheit hat sich seit Beendigung des Krieges im Jahr 2003 deutlich verbessert. Allerdings halten die Bürger die Polizei immer noch für korrupt und den Sicherheitsbehörden fehlen die finanziellen Mittel, um die Bürger wirksam vor Gewalt zu schützen (FH 28.2.2022).

Straffreiheit stellt ein Problem bei den Sicherheitskräften dar. Sowohl in ihrem Bericht vom August 2021 als auch in ihrem Bericht vom Dezember 2021 stellte die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission fest, dass die Polizei und andere Sicherheitsbeamte Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden, sowie Personen, die um Polizeischutz nachsuchten, misshandelt, belästigt und eingeschüchtert wurden. Vorwürfe der Belästigung oder des Missbrauchs durch die Polizei wurden an die Professional Standards Division der LNP oder eine entsprechende Stelle weitergeleitet. Ein ziviles Beschwerdeprüfungsgremium, dem auch Vertreter von Nichtregierungsorganisationen angehören, ist gesetzlich befugt, Beschwerden gegen die liberianische Nationalpolizei und die liberianische Einwanderungsbehörde zu prüfen, und hat dies regelmäßig getan (USDOS 12.4.2022).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten

Das Gesetz verbietet einvernehmlichen, gleichgeschlechtliche, sexuelle Aktivitäten. "Freiwillige Sodomie" ist ein Vergehen und wird mit bis zu einem Jahr Haft bestraft (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 9.5.2022). Es kommt weiterhin zu Übergriffen, Belästigungen und Hassreden durch Gemeindemitglieder; allerdings soll die Polizei etwas besser auf die Anliegen von LGBTI Personen reagieren (USDOS 12.4.2022). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden gesellschaftlich nicht akzeptiert, auch wenn in jüngster Zeit keine Fälle einer tatsächlichen strafrechtlichen Verfolgung bekannt wurden (AA 9.5.2022).

LGBTI-Personen sind mit sozialer Stigmatisierung und der Androhung von Gewalt konfrontiert (FH 28.2.2022). Opfer zeigen Verbrechen bei der Polizei nicht an, aus Angst, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Vergewaltigung stigmatisiert zu werden und befürchteten, festgenommen oder misshandelt zu werden. Die Beamten der Abteilung für Gemeinschaftsdienste der Polizei stellten fest, dass sich die Geltendmachung von Rechtsansprüchen bei Straftaten gegen LGBTI-Personen dank mehrerer Schulungen verbessert hat. Ferner kommt es auch zu Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Bildung (USDOS 12.4.2022).

Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Koordinator, der Minderheitengruppen, einschließlich LGBTI-Personen, beim Zugang zu medizinischer Versorgung und polizeilicher Hilfestellung unterstützt. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft wenden sich meist an ausgebildete Schutzbeamte, um in Fällen von Belästigung und Gewalt einzugreifen (USDOS 12.4.2022).

Einflussreiche Persönlichkeiten wie Regierungsbeamte sowie traditionelle und religiöse Führer gaben öffentlich homo- und transphobe Äußerungen ab (USDOS 12.4.2022); und auch Präsident Weah unterstützt die gleichgeschlechtliche Ehe nicht (FH 28.2.2022).

Die gesellschaftliche Stigmatisierung von LGBTI-Personen hält sie davon ab, für ihre Rechte einzutreten; und Menschenrechtsgruppen, die sich auf LGBTI-Themen konzentrieren, neigen dazu, sich zurückzuhalten, da sie Vergeltungsmaßnahmen für ihre Arbeit befürchten (FH 28.2.2022).

Grundversorgung und Wirtschaft

Trotz Fortschritten in vielen Bereichen zählt das Land zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt (Human Development Index 2020 Rang 175) und bleibt 18 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs politisch und wirtschaftlich fragil. Auch die Folgen der einjährigen Ebola-Epidemie 2014/2015 belasten das Land weiterhin. Die wirtschaftliche Lage bleibt angespannt. Das Wirtschaftswachstum betrug im Jahr 2020 -3 % (2019 -2,5%), die Inflation belief sich auf 11,9 % (2019: 27%; IWF). Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie stellen auch für Liberia eine große Herausforderung dar (AA 3.5.2021).

Liberia gehört weltweit zu den zehn ärmsten Länder der Welt, mit einem hohen Maß an Korruption und einer minimalen Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (BS 23.2.2022). Liberia hat große Vorkommen an Eisenerz. Dieses stellt das wichtigste Exportprodukt dar, gefolgt Kautschuk, Gold, Holz und Kakao. Hinter Panama hat Liberia das zweitgrößte Schiffsregister weltweit. Die Einnahmen spielen aber eine untergeordnete Rolle. Bei 4,7 Millionen Einwohnern kommt Liberia aber nur auf ein BIP pro Kopf von rund 700 US-Dollar (WKO 2022).

Mit einer geringen Kaufkraft ist die Wirtschaft klein. Ein hohes Bevölkerungswachstum von 2,4 % (2019) lenkt die Ressourcen eher in Richtung Konsum als in Richtung Investitionen und übt gleichzeitig einen hohen Druck auf den Arbeitsmarkt aus. Aufgrund der schlecht entwickelten Infrastruktur stoßen die Kleinbauern beim Zugang zu den Märkten auf zahlreiche Hindernisse. Die Wirtschaft wird von drei Exportgütern Gold, Eisenerz und Kautschuk dominiert, wobei die Gesamtproduktion schwach und die Aussichten auf eine Ausweitung gering sind (BS 23.2.2022).

Ferner waren im Berichtzeitraum die Auswirkungen der Corona Pandemie noch minimal, jedoch werden die wirtschaftlichen Auswirkungen zu spüren sein, entweder durch die Beschränkungen und/oder die geringere Nachfrage nach Exportgütern aus Liberia infolge der weltweiten Wirtschaftskrise (BS 23.2.2022).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung entspricht nicht europäischem Standard (BMEIA 9.5.2022), da sie vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch ist. Die ärztliche Versorgung auch in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt. AMI Liberia bietet eine gute Notfallversorgung in Monrovia und Zugang zur Evakuierung auf dem Land- und Luftweg innerhalb Westafrikas (AA 9.5.2022). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie 2014/2015 stark in Mitleidenschaft gezogen (BMEIA 9.5.2022; vgl. AA 9.5.2022). Die medizinische Versorgung ist schlecht und außerhalb der Hauptstadt Monrovia praktisch nicht vorhanden. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (EDA 9.5.2022).

Notfalloperationen können in einigen Krankenhäusern durchgeführt werden (z. B. Firestone Hospital, Hope for Women Hospital, St. Joseph’s Catholic Hospital, John F. Kennedy Memorial Hospital – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr). Allerdings führen nur wenige Apotheken ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u. a. europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 9.5.2022).

Rückkehr

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen und Geberländern zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022)

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgebrachten Unterlagen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Liberia.

Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie der Betreuungsinformation (Grundversorgung) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in das bereits rechtkräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz und diesbezüglich das Verfahren der belangten Behörde zu Zl. XXXX und der Gerichtsakt GZ: W192 2293197-1 beigezogen. Ebenso berücksichtigt wird der Inhalt des Gerichtsakts zu GZ: I406 2293197-2.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht fest.

Die sonstigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Personen- und Familienstand und seiner Herkunft ergeben sich aus der Zusammenschau seiner Ausführungen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu Zl. XXXX , den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in seinen weiteren Folgeverfahren und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026.

Dass der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung aufweist, basiert auf seinen Ausführungen. Dabei brachte er in seiner Erstbefragung vom 07.02.2023 vor, dass er in Liberia sieben Jahre lang die Schule besucht hat. Demgegenüber gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 10.08.2023 an für rund 13 Jahre die Schule besucht zu haben. Abweichend führte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 10.09.2025 aus, dass er für rund elf Jahre die Schule besucht habe. Zudem legte in den vorangegangenen Ausführungen dar, dass er sich seinen Lebensunterhalt in Liberia bislang durch den Verkauf von Gemüse, Bekleidung oder Schuhen oder Markt verdient habe. Dies bestätigte er im Wesentlichen auch in seiner mündlichen Verhandlung vom 11.04.2025, wo er angab Geschäftstätigkeiten, also Verkäufe für andere getätigt zu haben. Er habe Schlapfen, Kerzen, Kerosin, Seife und Kleidungsstücke und alles, was man ihm gegeben habe, verkauft. Wenn er laufenden Verfahren erstmals vorbringt, dass er bislang noch nie gearbeitet habe [AS 117] wird dem - angesichts der früheren und mehrfach anders lautenden Angaben – seitens des erkennenden Gerichts keine Glaubhaftigkeit beigemessen.

In dem zu Zl. XXXX geführten ersten Verfahren auf internationalen Schutz bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfragen durch die belangte Behörde, dass er gesund sei, an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung und nehme – bis auf Augentropfen – auch keine Medikamente. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer einen multiprofessionellen Dekurs eines XXXX Klinikums vom 23.07.2025 in Vorlage. Diesem zu Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.07.2025 mit Schmerzen im linken Bereich des Oberbauchs und Ausstrahlung im linken Oberbauch- und Rückenbereich im XXXX Klinikum vorstellig. Der Beschwerdeführer wurde mit einem krampflösenden Mittel (Buscopan) und Mittel zur Behandlung von Übelkeit (Paspertin) behandelt. Er wurde mit Verdacht auf Gastritis im guten Allgemeinzustand entlassen. Es wurde ihm die Durchführung einer Gastroskopie empfohlen und ein Magenschutzmittel (Pantoloc 40 mg) mitgegeben. In seiner Einvernahme vom 27.04.2026 führte der Beschwerdeführer befragt nach seinem Gesundheitszustand aus, dass er gesund sei und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026 brachte der Beschwerdeführer einen klinisch-psychologischen Befund vom 21.07.2026 in Vorlage. Im Rahmen der dabei durchgeführten Anamnese schilderte der Beschwerdeführer mehrere gesundheitliche Leiden. So habe er an Rückenschmerzen, die er einmal im Krankenhaus behandeln habe lassen. Aktuell leide er an Schlafstörungen, Kopf- und Rückenschmerzen, wobei er jedoch keine Medikamente einnehme. Im klinisch-psychologischen Befund vom 21.07.2026 wurde festgestellt, dass er an einer leichten Intelligenzminderung (F70) und sowie an Angst und depressiven Störungen, gemischt (F41.2) leide. Dies bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026, wo er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand ausführte, dass er aufgrund seiner derzeitigen Situation traumatisiert sei. Die Inanspruchnahme medizinischer oder therapeutischer Heilbehandlungen verneinte der Beschwerdeführer. Hinweise für das Vorliegen einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlicher Erkrankung ließen sich weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch den von ihm vorgelegten Unterlagen entnehmen. Auf der Zusammenschau seines Alters, seines Gesundheitszustandes und der bisherigen beruflichen Tätigkeit und seinen Aktivitäten im Bundesgebiet gründet die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit.

Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers und den Aufenthalt in im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Ausführungen. Zuletzt legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026 dar, wie sich der Kontakt zu seinen Familienangehörigen ausgestaltet.

Die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsland und die Einreisemodalitäten nach Österreich ergeben sich – ebenso wie seine Weiterreise nach Italien, Frankreich und Deutschland sowie sein dortiges Asylansuchen und die Rücküberstellung nach Österreich – aus dem vorliegenden Akt und der Einsichtnahme in das erste Verfahren zu Zl. XXXX bzw. den Ausführungen im Erkenntnis zu W192 2293197-1/16E.

Seine bislang gestellten Anträge auf internationalen Schutz und die dazu geführten Verfahren und Entscheidungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, der Einsichtnahme in das Verfahren zu Zl. XXXX , dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Eintragungen im Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister. Sein seit seinem erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz bestehender durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet ist durch die Eintragungen im zentralen Melderegister verschriftlicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach dem Vorhandensein familiärer Anbindungen in Österreich und in Europa.

In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sozialbericht der Caritas vom 20.04.2026 wird ausgeführt, dass er einen Alphabetisierungskurs gemacht habe bzw. nachweisen könne. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.04.2026 verwies der Beschwerdeführer, dass er derzeit einen A1-Deutschkurs mache. Zuletzt legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026 dar, dass er bereits einen Deutschkurs besucht, bislang jedoch noch keine Sprachprüfung abgelegt habe. Im Zuge dessen vermochte sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck von den – de facto nicht vorhandenen – Ausprägungen der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers machen. Aus einem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt sich keine Eintragung des Beschwerdeführers aus einer angemeldeten Erwerbstätigkeit. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgeht. In dem von ihm vorgelegten Bericht der Caritasbericht „ XXXX .“ vom 09.09.2025 sowie dem Sozialbericht und der Wohn- und Einkommensbestätigung der Caritas jeweils vom 20.04.2026 wird ebenfalls aufgezeigt, dass er in einer Einrichtung der Caritas untergebracht ist, über keinerlei Einkommen verfügt und seinen Lebensunterhalt aus Spenden an die Caritas sichert und mit Lebensmitteln und Hygieneartikel versorgt wird. In der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026 führt der Beschwerdeführer diesbezüglich übereinstimmend aus, dass er im Bundesgebiet keiner angemeldete Erwerbstätigkeit nachgehe. Dort wo er wohne – bei der Caritas – erhalte er alle zwei Wochen EUR 50,00. Ein anderes Einkommen oder eine Versicherung habe er nicht. Mit dem Geld das er erhalte und den ausgeteilten Sachspenden – wie Lebensmittel, Seife, Tücher, Zahnpasta und Zahnbürsten – sichere er sich seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet. Vorgelegt wurde vom Beschwerdeführer auch eine Terminbestätigung des Verein Queer Base vom 23.04.2024, der zufolge er seit Mai 2024 [sic!] in Kontakt mit der Beratungsstelle von Queer Base stehe, dort auch Beratungen zum Thema Coming Out sowie Community-Anschluss in Anspruch genommen habe und auch regemäßig zum Queer Base Café kommt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026 verwies der Beschwerdeführer, dass er ehrenamtlich bei der Caritas in einem Warenlager für Bekleidung arbeite. Darüber arbeite er manchmal bei seiner Kirche. In Bezug auf sein soziales Umfeld legte er zuletzt dar, dass er von Montag bis Donnerstag bei sich zu Hause sei. Dort sitzen sie zusammen, sprechen gemeinsam, hören und machen Musik, spielen Billard und haben zusammen Spaß. Am Wochenende fahre er zu seinem Freund. Dem Caritasbericht „ XXXX .“ vom 09.09.2025 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterkunft einbringe und dort mithelfe und freiwillige Tätigkeiten übernehme. Aus der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung des Projektes XXXX – Chance vom 10.06.2026 leitet sich ab, dass der Beschwerdeführer am Programm des Projektes teilnimmt.

Einem aktuellen Strafregisterauszuge lässt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entnehmen.

2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Rahmen seiner Erstbefragung vom 22.05.2025 damit, dass jemand von ihm und seinem Freund ein Foto gemacht und dieses in die sozialen Netzwerke gepostet habe. Da Homosexualität in seinem Heimatland eine Straftat sei, müsse er daher erneut um Asyl ansuchen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 10.09.2025 führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung aus, dass seine alten Gründe nach wie vor aufrecht seien. In den sozialen Medien in Liberia kursiere eine Foto von ihm, dass ihn beim Sex mit einem anderen Mann zeige. Dies sei im Mai 2025 passiert. Wie dieses Foto in die sozialen Medien gelangt sei, wisse er nicht. Auf dem Foto seien sein Freund und er zu sehen. Sie seien nackt und hätten Sex gehabt. Es gäbe insgesamt drei oder vier solcher Fotos und ein Video, die von ihm im Internet kursieren würden. Er selbst habe es auf Facebook gesehen und es dann seinem Anwalt gesendet. Ob das Video nach wie vor auf Facebook sichtbar sei, wisse er nicht. Nähere Angaben zu dem Fotos bzw. dem Video auf Facebook oder die Person die dies auf Facebook hochgeladen habe, könne er nicht mehr angeben, da er nicht mehr auf Facebook sei.

Bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 27.04.2026 wiederholte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung im Wesentlichen sein Vorbringen. Ein Freund seines Cousins habe diesem Fotos und das Videos übersendet, welche er zuerst auf Facebook gesehen habe. Sein Cousin habe dem Beschwerdeführer diese Fotos und Videos weitergeschickt.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026 um die ausführliche Darlegung der Motive für seine neuerliche Asylantrag gebeten. Hierbei brachte er vor, dass er den Asylantrag gestellt habe, weil sein Cousin ihm ein Video geschickt habe. Ein Freund seines Cousins hätte diesem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf Fotos und dem Video zu sehen sei. Das Foto und das Video seien auf Facebook geteilt worden. Der Beschwerdeführer habe diese Inhalte auch gesehen. Viele Personen haben das Video gesehen und würde deswegen jetzt die Polizei nach ihm suchen. Ebenso würden die Personen aus seiner Gemeinschaft auf ihn warten, um ihn zu kriegen. Damit seien die Personen gemeint, die ihn persönlich kennen und die Fotos ebenfalls gesehen haben. Diese werden ihn entweder zu Tode schlagen oder ins Gefängnis bringen.

Dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen nicht homosexuell ist, gründet auf folgenden Überlegungen:

Zunächst wurde bereits in der Entscheidung W192 2293197-1/16E umfassend dargelegt, inwiefern davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen hat und dass seinem Vorbringen einer homosexuellen Orientierung seiner Person sowie einer daraus resultierenden Verfolgung keine Glaubhaftigkeit beizumessen war, zumal er diese mehrfach widersprüchlich dargestellt und überdies auch offenkundig inhaltlich unrichtige Dokumente als Beleg angeboten hat [vgl. W192 2293197-1/X16, Punkt 2.2., S 14 ff].

Auch sein nunmehriges Vorbringen, wonach er nunmehr einen Freund habe, mehrere intime Bilder von ihm und seinem Partner sowie ein Video im sozialen Medium Facebook hochgeladen und diese dort von vielen Personen in Liberia gesehen worden seien und ihm deshalb eine Verfolgung drohe, erweist sich als nicht glaubhaft und vermag ebenfalls nicht seine Homosexualität zu belegen.

Betrachtet man seine diesbezüglichen Angaben im Administrativverfahren erwecken diese den Anschein einer sehr abstrakt gehaltenen Rahmengeschichte ohne jegliche inhaltliche Tiefe. So bringt er in seiner Einvernahme vom 10.09.2025 auf das Ersuchen um Darlegung seiner Gründe für die neuerliche Asylantragsstellung vor: “Meine alten Fluchtgründen sind aufrecht. In den sozialen Medien in Liberia kursiert ein Foto von mir, wo ich Sex mit einem anderen Mann habe. Das ist im Mai 2025 passiert” [AS 125]. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026 gewann das erkennende Gericht ebenfalls den persönlichen Eindruck, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt. So wurde dem Beschwerdeführer in der mündliche Verhandlung erneut die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgrund ausführlich und detailliert darzulegen. Diesbezüglich brachte er wie folgt vor: “Ich habe den Asylantrag gestellt, weil mein Cousin mir ein Video geschickt hat. Er hat gesagt, auch Freunde hätten das gesehen, dass auf diesem Foto und Video auf Facebook ich zu sehen sei. Das Foto und das Video wurden auf Facebook geteilt. Ich habe diese Inhalte auch gesehen. Er hat gesagt, viele Personen haben das Video gesehen und jetzt würde die Polizei nach mir suchen. Auch die Personen aus meiner Gemeinschaft würden auf mich warten, um mich zu kriegen” [VHP S 6]”. Mit diesem Vorbringen erschöpfen sich seine Ausführungen allerdings abermals in der Darlegung von Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte, die jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, vermissen ließen. So bleiben etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, beispielsweise wie der Cousin heißt, der ihm die Fotos und das Video zukommen ließ oder wo er gerade war, als ihn sein Cousin angerufen hat oder was er in dem Moment emotional verspürt hat, als ihm sein Cousin darüber informiert habe, dass diese Fotos bzw. das Video auf Facebook hochgeladen worden sei und somit das nähere Umfeld in Liberia über seine vermeintliche Homosexualität Kenntnis erlangt habe, gänzlich ausgespart. Im Kontext dieser Überlegungen erscheint es auch äußerst bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen seinen Freund gänzlich außer Acht lässt. Dies vor allem deshalb, weil die kompromittierenden Fotos sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen Freund zeigen. Es verwundert daher, dass in den Darlegungen mit keinem Wort dargelegt wird, wann und wie er seinem Freund vom Bekanntwerden des Hochladens des Fotos informiert hat und wie dieser darauf reagiert hat.

Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist und dass es sich bei seiner nunmehrigen Antragsbegründung um ein konstruiertes Vorbringen handelt, erhärtet sich auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für seine Fluchtgeschichte erbringt. Diesbezüglich bleibt zunächst anzumerken, dass alleine aus der Vorlage der Bilder und des Screenshot des Videos – welche laut Aussage des Beschwerdeführers auf Facebook hochgeladen worden seien – für sich gesehen noch nicht abgeleitet werden kann, dass diese tatsächlich auf Facebook gepostet wurden. Folgt man seinem Vorbringen, wonach die Fotos und das Video auf Facebook hochgeladen worden seien und dass auch er diese Fotos und das Video auf Facebook auch persönlich gesehen habe, wäre anzunehmen, dass er der Behörde oder dem Gericht den entsprechenden Facebookeintrag zeigen oder deren Veröffentlichung in anderer Form nachweisen kann. Darauf angesprochen mutet es eigenartig an, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 10.09.2025 vermeint, dass er nicht wisse, ob dieses Video auf Facebook noch sichtbar sei, weil er nicht mehr so oft auf Facebook sei [AS 131]. In weiterer Folge ist es für das erkennende Gericht völlig unerklärlich, weshalb der Beschwerdeführer bzw. sein Freund den Facebookeintrag löschen ließen. Neben dem Beschwerdeführer befindet sich auch dessen Freund in einem laufenden Asylverfahren und begründet er diesen mit einer Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung und werden Probleme aufgrund des Hochladens des Videos moniert [VHP S 24]. Somit mussten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Freund sich um die Bedeutung und die Beweiskraft des gegenständlichen Facebookeintrags bewusst sein. Weshalb er die Löschung vornahm bzw. weshalb weder der Beschwerdeführer noch sein Freund vor der Löschung einen Screenshot vom Facebookeintrag anfertigten und in ihre jeweiligen Asylverfahren einbrachten, ist nicht erklärlich. Zudem wirkt deren Verhalten – nämlich ein wichtiges Beweismittel zur Untermauerung eines Vorbringens während des laufenden Asylverfahrens bewusst zu löschen – schlichtweg absurd. Ungeachtet dessen fließt auch in die Bewertung mit ein, dass auch die Behauptung der Löschung des Facebookeintrags durch kein geeignetes Beweismittel – wie beispielsweise das Löschungsansuchen durch den Freund des Beschwerdeführers – belegt wurde.

In Bezug auf den Facbookeintrag und dessen Löschung ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Freundes weitere mangelnde Stringenzen. So fällt zunächst auf, dass der Freund den Zeitpunkt der Löschung nicht genau benennen oder zeitlich gleichbleibend einordnen kann. In der mündlichen Verhandlung variiert die Löschung von der zweiten Woche im November oder im Dezember 2024 (sic!), weil der erste Geschlechtsverkehr im Dezember 2025 (sic!) stattgefunden habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, korrigierte sich der Freund des Beschwerdeführers und vermeinte, dass man Dezember 2025 schreiben solle, woraufhin er sich erneut korrigierte und meinte, dass er den Antrag im Jänner, in der zweiten Jännerwoche gestellt habe [VHP S 24]. Dies spricht nicht für das Vorbringen, zumal der Freund des Beschwerdeführer die Löschung des Facebookeintrags initiierte. Geht man jetzt ungeachtet dessen davon aus, dass der erste Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Freund im Dezember 2024 stattgefunden habe, danach die Fotos auf Facebook aufgetaucht seien und der Freund drei Wochen später [VHP S 24], in der zweiten Jännerwoche bzw. zweiten Hälfte des Jänners 2025 die Löschung beantragt habe, ist es nicht begreiflich, weshalb die Löschung der Fotos während des gesamten Adminstrativverfahrens des Beschwerdeführers unerwähnt bleiben. Insbesondere wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer und sein Freund über die Löschung gesprochen haben, was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch bestätigte [VHP S 11 und S 12]. Weshalb er in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 10.09.2025 ausführt, dass er nicht wisse, ob dieses Video auf Facebook noch sichtbar sei, weil er nicht mehr so oft auf Facebook sei [AS 129 und AS 131] mutet eigenartig an, zumal die Antwort auf die Frage logischerweise mit einem Verweis auf die Löschung des Facebookeintrags beantwortet hätte werden müssen. Dass er nicht mehr so viel auf Facebook sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist nämlich anzunehmen, dass – wenn tatsächlich kompromittierende Bilder und Videos auf Facebook hochgeladen und deren Löschung beantragt worden seien – er bzw. zumindest sein Freund sich von der Umsetzung der von ihm beantragten Löschung vergewissert hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer an einer leichten Intelligenzminderung leidet, handelt es sich bei diesem Vorbringen einen wesentlichen Kern, der vom Beschwerdeführer schlüssig und übereinstimmend dargelegt hätte werden können.

Gleich verhält es sich mit der WhatsApp-/Textnachricht und dem Anruf des Cousins, mit dem dieser den Beschwerdeführer von den auf Facebook hochgeladenen Fotos und dem Video informiert. So wäre die Kontaktaufnahme durch seinen Cousin durch einen Auszug der Anrufliste bzw. der Vorlage der Textnachricht bzw. der Vorlage jener Nachricht mit der ihm der Cousins die Bilder und das Video übermittelt hat durchaus einfach zu bewerkstelligen gewesen. Weshalb er diesen Nachweis zum Zeitpunkt der Antragsstellung – also kurz nach der Kontaktaufnahme durch seinen Cousin und somit einem Zeitpunkt, wo er offenkundig noch die Telefonnummer und Textnachricht seines Cousins gehabt haben musste [VHP S 8] – oder auch in Folge beim Verfahren des BFA nicht erbringt, spricht auch für ein konstruiertes und in sich nicht stimmiges Vorbringen. Nicht plausibel erweist sich auch das Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung rund um das kaputte Handy und die verlorene SIM-Karte [VHP S 8], zumal bei lebensnaher Betrachtung bei einem Wechsel des Mobiltelefon der Tausch der Sim-Karte Zug um Zug erfolgt. Darüber hinaus ist nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer das kaputte Handy nach drei Monaten immer noch mit sich führt bzw. weshalb er dieses überhaupt zur Verhandlung mitnimmt, was viel mehr darauf schließen lässt, dass sich das Handy nach wie vor in Verwendung befindet.

Gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sprechen aber auch seine unterschiedlichen Angaben bezüglich der Kenntnis seiner Homosexualität. So bringt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, dass viel Personen in Liberia, unter ihnen auch sein Cousin und weitere Bekannte von ihm, das Video gesehen haben und folglich in Kenntnis seiner Homosexualität seien [VHP S 6]. Demgegenüber beantwortet er die Frage, wer in Liberia von seiner Homosexualität in Kenntnis sei, mit “niemand”. Auf das neuerliche Nachfragen des erkennenden Richters in Liberia tatsächlich niemand weiß, dass er homosexuell sei, bestätigt dies der Beschwerdeführer so explizit. Nur sein Freund, der ihn zu den homosexuellen Handlungen ermutigt habe, und die Person er geliebt habe, würden von seiner Homosexualität wissen [VHP S 10]. Auch wenn der Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung aufweist und Schwierigkeiten im Umgang mit Daten und Erinnerungen hat, erklärt dies nicht, dass er eine derart wesentliche Frage nicht gleichbleibend beantworten kann. Ebenso schließt das erkennende Gericht eine Missverständnis der Frage aus. Die Frage war klar und verständlich formuliert und wurde er eingangs sogar explizit belehrt, dass er sich bei Unklarheiten jederzeit melden könne und ihm die Frage sogar mehrfach erklärt werde. Seine Antwort war klar und präzise und ging inhaltlich auf die Frage ein und bestätigte er seine Angaben auch gleichbleibend im Zuge der Rückfrage durch den Richter.

Nicht beigetreten kann auch dem Vorbringen, dass er nicht wisse wer die Fotos aufgenommen habe, die auf Facebook hochgeladen worden seien. In der mündlichen Verhandlung identifiziert der Beschwerdeführer die Fotos auf AS 213, AS 219 und AS 221 als jene, die auf Facebook hochgeladen worden seien [VHP 13]. Auch der auf dem Fotos zu sehende Freund des Beschwerdeführers legte dar, dass man nicht wisse, wer die Fotos aufgenommen habe [VHP S 24]. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das Bild AS 213 und die Bilder AS 219 sowie AS 219 aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln – einmal sich küssend aus unmittelbarer Nähe und das zweite Mal im Bett liegend aus kurzer Entfernung – aufgenommen wurden, was darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer und sein Freund mehrfach durch eine bzw. zwei unbekannte Personen aufgenommen wurden. Ungeachtet der Tatsache, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Foto AS 213 den Eindruck erweckt, dass es selbst aufgenommen worden sei, erscheint die fehlende Kenntnis vom Fotografen nicht plausibel. So bleibt zu berücksichtigen, dass auf Foto AS 213 der Freund des Beschwerdeführer unmittelbar in die Kamera sieht. Somit ist anzunehmen, dass er die das Bild aufnehmende Person gesehen haben musste bzw. dass er mitbekommen hat, dass ein Bild von ihnen in einem intimen Moment aufgenommen wird. Dass die Bildaufnahme eines intimen Momentes durch eine unbekannte Person weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Freund mehr beanstandet wird oder dass dies bzw. in den Schilderungen völlig unerwähnt bleibt, was unmittelbar nach der unerlaubten Bildaufnahmen erfolgte – beispielsweise, ob man dem bzw. den Fotografen nacheilte und ihn bzw. sie zur Rede stellte – mutet eigenartig an und spricht auch nicht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens.

In diesem Zusammenhang ergibt sich betreffend das hochgeladene Video ein weiterer Punkt, der die Unstimmigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufzeigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legt der Beschwerdeführer dar, dass er es gewesen sei, der das Video aufgenommen habe [VHP S 14]. Dies lässt darauf schließen, dass er das Video mit seiner Handykamera aufgenommen hat, einerseits weil es naheliegt, dass man Ereignisse mit der eigenen Handykamera aufnimmt und andererseits auch dadurch, weil auf dem vorgelegten Screenshot des Videos [AS 165] am linken unteren Bildende ein Bild des Beschwerdeführers – dass von ihm ebenfalls vorgelegt wurde [AS 193] – aufscheint. Aus den Fotos, die den Beschwerdeführer und seinen Freund in einer kompromittierenden Situation zeigen, ergibt sich unweigerlich dass diese durch einen Dritten aufgenommen wurden. Unerklärlich bleibt jedoch, wie das Video, dass der Beschwerdeführer offenkundig mit seinem eigenen Handy aufgenommen hat, justament in den Besitz jener unbekannten dritten Person gelangt ist, die in weiterer Folge die Fotos und das Video auf Facebook hochgeladen habe.

Ebensowenig vermögen die auf dem USB-Stick befindlichen und im Verwaltungsakt einliegenden Bilder und das Video die behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers zu stützen. So zeigen die von ihm vorgelegten Fotos den Beschwerdeführer und auch sonstige Teilnehmer bei der Teilnahme an der Pride Parade in XXXX [AS 163 bis AS 211]. Auch zeigen die Bilder den Beschwerdeführer beim Küssen, Kochen und in Unterwäsche bekleidet im Bett mit einem anderen Mann bzw. dem Freund des Beschwerdeführers [AS 213 bis AS 219]. Allerdings kann aus einer Teilnahme an der Pride Parade oder an einer Feier von Queer Base oder aber auch das gemeinsame Ablichten mit Personen aus der LGBTIQ*-Community nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass man selbst auch homosexuell ist. Auch kann nicht verifiziert werden, unter welchen Kontext und zu welchem Zweck die intimen Bilder und das Video angefertigt wurden. Somit lassen die vorgelegten Bilder alleine nicht zwingend den Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist. Dies gilt auch für die von ihm vorgelegte Video. Dieses zeige eine Feier des Verein Queer Base, welche im Zuge der Pride aufgenommen worden sei und welches die Teilnehmer beim Feiern zeige. Der Beschwerdeführer habe das Video aufgenommen und die Kamera auch kurz in seine Richtung geschwenkt. Wie bereits zuvor dargelegt, lässt eine Teilnahme an einer Feier des Vereins Queer Base für sich gesehen nicht per se den gesicherten Rückschluss auf die sexuelle Orientierung der feiernden Person zu.

Gleichsam vermag auch das Bestätigungsschreiben von Queer Base nicht die Homosexualität des Beschwerdeführers zu belegen. Sie weist zwar nach, dass er in Kontakt mit der Beratungsstelle für LGBTIQ*-Flüchtlinge ist und dort auch Beratungen und Angebote in Anspruch nimmt. Ein valider Nachweis für die sexuelle Orientierung kann einem solchen Bestätigungsschreiben jedoch nicht zugesprochen werden.

Zuletzt erhärten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich die Beziehung mit seinem Freund sowie auch dessen Angaben im Verfahren den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts, dass der Beschwerdeführer weder homosexuell ist, noch eine gleichgeschlechtliche Beziehung mit XXXX J. führt.

Zunächst ist es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.04.2026 keinerlei Angaben zu seinem Freund machen kann. Wenn der Beschwerdeführer auf die Frage, was er zu seinem Freund sagen könne, was diesen ausmache, was dieser gerne tue und ihm die Möglichkeit zur Beschreibung seines Partners gegeben, lediglich angibt: “Das einzige was ich über ihn weiß ist, dass er Schülerlotse ist.”. Keineswegs lässt das erkennende Gericht außer Acht, dass es sich bei einer Einvernahme um eine Ausnahmesituation handelt bei der man nervös ist. Gleichsam ist sich das erkennende Gericht bewusst, dass einem die Darlegung einer gleichgeschlechtlichen Beziehung mitunter auch unangenehm sein kann. Ebenso wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch eine verminderte Intelligenz aufweist. Allerdings bleibt die Beziehung zu seinem Freund sowie die daraus resultierenden und auf Facebook hochgeladenen Fotos der zentrale Punkt seines Fluchtvorbringens. Zudem handelt es sich hierbei um eine sehr offen gestellte Frage. Dem Beschwerdeführer wäre es daher möglich gewesen, die Beziehung zu bzw. seinen Freund so darzustellen, wie es für ihn angenehm ist und spricht die Angabe “das einzige was ich weiß, ist” schlichtweg nicht für das tatsächliche Bestehen einer Beziehung. Insbesondere wenn behauptet wird, dass sie sich seit Juni 2024 kennen und seit Oktober 2024 in einer fixen Beziehung sind und sich an den Wochenenden sehen [AS 409]. In diesem Kontext lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2026 mehr Kenntnis über seinen Freund darzulegen vermochte. Allerdings sprechen gegen die Beziehung auch widersprüchliche Angaben in wesentlichen Punkten. So legt der Beschwerdeführer dar, dass sie sich im Juni 2024 kennengelernt haben, danach haben sie sich im August 2024 zum Geburtstag des Beschwerdeführers das erste Mal wieder persönlich getroffen, ehe sie im Oktober die Beziehung eingegangen seien [VHP S 16]. Demgegenüber legt der Freund des Beschwerdeführers dar, dass sie sich im Juni 2024 kennengelernt haben und das nächste persönliche Wiedersehen im Oktober 2024 erfolgt sei [VHP S 22]. Weshalb der Freund das Treffen im August völlig unerwähnt lässt, ist nicht erklärlich. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um das erste persönliche Treffen seit dem Kennenlernen im Juni 2024 handelt und der Freund des Beschwerdeführers in seinen Ausführungen darlegt, dass er “alles in seiner Macht stehende unternommen habe, um mit ihm zusammen zu sein” [VHP S 23]. Zudem wurde er vom Beschwerdeführer zu dessen Geburtstag eingeladen, was ebenfalls eine gewisse Bedeutung aufweist und auch aus diesem Grund dem Freund in Erinnerung geblieben sein sollte. Unterschiedlich wird auch die Initiative für das Eingehen der Beziehung geschildert. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er es gewesen sei, der auf das Eingehen der Beziehung bestanden hat: “Ich war derjenige der es angesprochen hat. Ich habe gesagt: “Wir sind jetzt schon so lange befreundet. Wollen wir das nicht auf die nächste Stufe heben?” und er hat es bejaht.” [VHP S 16]. Diesbezüglich führt der Freund des Beschwerdeführers diametral aus: “Ich habe meinem Freund gesagt, dass ich schwul bin und dass ich in einer Beziehung mit ihm sein möchte.” [VHP S 21] bzw. “Ja, ich habe den ersten Schritt gemacht und bin auf ihn zugegangen und habe angeregt, dass wir ein fixes Paar sind.” [VHP S 23].

In diesem Zusammenhang geht auch Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz – wonach die Anforderung des BFA auf Detailkenntnisse über den Partner des Beschwerdeführers die Maßstäbe für asylrechtlich relevante Detailtiefe überspanne und homosexuelle Männer in informellen Beziehungen, die aus Scham oder Angst noch nicht vollständig offen leben, häufig keine exakten persönlichen Daten eines Partners nennen können – im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung ins Leere.

Zunächst lässt das erkennende Gericht in diesem Kontext nicht außer Acht, dass die UNHCR Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity (SOGI-Richtlinien) vom 23.10.2012 (vgl. SOGI, Rz 59 und 4) darauf verweisen, dass das Bekenntnis zur eigenen Sexualität und die Darlegung einer Verfolgung stark von mehreren Faktoren abhängt, wie beispielsweise kulturelle und familiäre Einflüsse im Herkunftsstaat oder negative Erfahrungen in der Vergangenheit. Daher sind Angaben zur eigenen sexuellen Orientierung und zu geführten Beziehung sehr sensitiv und stets unter Bedachtnahme auf den Einzelfall und den dargelegten Begleitumständen zu bewerten. In Berücksichtigung dessen gewann das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall jedoch den persönlichen Eindruck, dass die oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführer nicht einer allfälligen Unsicherheit oder Scham geschuldet waren. Diesbezüglich bleibt zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat, dass homosexuell zu sein und hat er sich bereits in seinem ersten Asylverfahren vollumfänglich auf eine homosexuellen Orientierung berufen. Wie zuvor bereits dargelegt, stellt die Beziehung zu seinem Freund sowie die daraus resultierenden und auf Facebook hochgeladenen Fotos einen zentralen Punkt seines Fluchtvorbringens dar. Der Beschwerdeführer hat daher damit rechnen müssen, dass er zu seinem Freund befragt wird, was die belangte Behörde zudem mit einer äußerst offen gestellte Frage auch gemacht hat. Dem Beschwerdeführer wäre es daher möglich gewesen, die Beziehung bzw. seinen Freund so darzustellen, wie es für ihn angenehm ist. Auch den von ihm vorgelegten Bildern lässt sich entnehmen, dass er an der Pride Parade teilnimmt, was zudem darauf schließen lässt, dass er bezüglich seiner sexuellen Orientierung keine Berührungsängste in der Öffentlichkeit hat und diese auch Dritten gegenüber zeigt. Dahingehend bleibt auch zu betonen, dass die mangelnde Tiefe seiner Schilderungen letztlich auch nicht die Bekenntnis zu einer sexuellen Orientierung und die Darlegung seiner sexuellen Orientierung betraf, sondern viel mehr die Begleitumstände seines neuen Vorbringens und der daraus resultierenden Verfolgung. Gleichsam bleibt auch zu berücksichtigen, dass Beschwerdeführer seit Mai 2024 in Kontakt mit der Beratungsstelle von Queer Base steht und dort auch Beratungen in Anspruch nimmt. Ihm musste daher sowohl aus dem ersten Asylverfahren als auch aufgrund der nunmehr seit rund zwei Jahre bestehenden Anbindung an den Verein Queer Base um die Wichtigkeit und Bedeutung seiner Angaben im gegenständlichen Asylverfahren bewusst gewesen sein. Zudem bleibt auch noch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer eingangs der mündlichen Verhandlung einerseits auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihm andererseits vom erkennenden Gericht auch nochmals das Verständnis und das allgemeine Bewusstsein um die Sensibilität der Thematik Homosexualität erläutert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dessen explizit auch nochmals zugesichert, dass sämtliche Angaben vertraulich behandelt werden. Letztlich lässt das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang auch nicht die beim Beschwerdeführer attestierte leichte Intelligenzminderung außer Acht. Ohne Zweifel wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner leichten Intelligenzminderung und depressiven Störung Schwierigkeiten im Umgang mit Daten haben. Aber es vermag nicht zu erklären, weshalb sich seine Ausführungen zum Fluchtvorbringen in repetitiven und allgemein gehaltenen Phrasen erschöpfen und wesentliche Details, persönliche Eindrücke und vor allem auch emotionale Empfindungen – wie diese bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem in der Regel dargelegt werden – in seinem Vorbringen gänzlich ausgespart bleiben.

In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen war dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführer keine Glaubhaftigkeit beizumessen. Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zu W192 2293197-1 wurde dargelegt, inwiefern aufgrund von widersprüchlichen Ausführungen und aufgrund der Vorlage offenkundig inhaltlich unrichtiger Dokumente nicht von einer Homosexualität des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch nach neuerlicher Befragung des Beschwerdeführers und der zeugenschaftlichen Befragung seines Freundes gewann das erkennende Gericht angesichts der in sich nicht stimmiger Angaben den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist und keine gleichgeschlechtliche Beziehung mit XXXX J. führt. Ebenso vermochte seinem weiteren Vorbringen, dass er infolge mehrerer auf Facebook hochgeladener Fotos und eines Videos nunmehr einer Verfolgung in Liberia ausgesetzt sei, kein Glaube beigemessen werden.

Aus dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführerin ist volljährig, erwerbsfähig und verfügt über eine Schulausbildung im Herkunftsstaat. Dort bestritt er seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Verkaufs- und Händlertätigkeiten. Es sind somit auch keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.

Darüber hinaus verfügt er in seiner Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter, fünf Brüder sowie eines Sohnes. Es steht ihm frei, sich im Falle seiner Rückkehr an seine Mutter und/oder seine Brüder zu wenden und vorübergehend auf dieses Netzwerk zurückzugreifen, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte.

Der Beschwerdeführer selbst hat mit keinem Wort angedeutet, dass seine Grundversorgung in Liberia nicht gesichert wäre und wurde dies auch nicht ersichtlich. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).

Sofern im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass die belangte Behörde seine Feststellungen zur Lage homosexueller Personen in Liberia auf Berichte (USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 9.5.2022) aus dem Jahr 2022 stütze, bleibt anzumerken, dass es sich hierbei um jene Berichte und Quellen handelt, die den Länderinformationen immanent sind und die nach ständiger Rechtsprechung den Entscheidungen zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329). Dahingehend bleibt auch zu berücksichtigen, dass diesen Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 26.06.2026 monierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einer Verletzung des Refoulement-Verbots nach Art. 3 EMRK. Dabei nahm sie Bezug auf die Gefahr einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung auf Grundlage seiner sexuellen Orientierung, welche sich aus der Kombination des gesetzlichen Verbots gleichgeschlechtlicher Handlungen, dem vollständigen Fehlen eines staatlichen Schutzsystems für LGBTIQ+-Personen und der gesellschaftlichen Stigmatisierung sowie Berichten über physische Übergriffe ableite. Daraus resultiere neben der gesellschaftlichen Stigmatisierung auch eine Verfolgung durch die staatlichen Akteure im Herkunftsstaat. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Homosexualität, die von ihm behauptete Beziehung mit XXXX J. und auch das Vorbringen rund um die auf Facebook hochgeladenen Fotos und Videos und die daraus befürchteten Verfolgungshandlungen wurden vom erkennenden Gericht jedoch als gänzlich unglaubwürdig erachtet (siehe Punkt II.2.2. und Punkt II.3.1). Eine von der Rechtsvertretung dargelegte Gefährdung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte liegt für den Fall einer Rückkehr nach Liberia im gegenständlichen Fall folglich nicht vor.

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Weder aus den Feststellungen noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diese Schwelle in Bezug auf seine leichten Intelligenzminderung (F70) sowie seine Angst und depressiven Störung, gemischt (F41.2) überschritten wäre. Es ist nicht zu sehen, dass seine Erkrankung jene Schwere aufweist, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Dass der Eintritt künftiger ungewisser Ereignisse bloß nicht ausgeschlossen werden kann, wird dem bei der hier vorzunehmenden Prüfung anzulegenden Maßstab, wonach im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen muss, deren Bejahung auch entsprechender Feststellungen bedarf, nicht gerecht (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Liberia drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Liberia lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Liberia in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits zuvor ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwa drei Jahre und fünf Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ - kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind durchaus gegeben. So hat er bereits einen Sprachkurs besucht, nimmt an Veranstaltungen des Verein Queer Base teil und engagiert sich an Programmen seitens seines Unterkunftgebers. Doch können diese im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur nicht als „außergewöhnlich“ bezeichnet werden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer bislang keine Sprachprüfung abgeschlossen und spricht er de facto nicht Deutsch liegen. Eine nachhaltige berufliche Verfestigung liegt nicht vor und bestreitet der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus der Zuwendung seitens der Caritas. Ebenso sind tiefergehende soziale Anbindungen oder ein nachhaltiger Freundeskreis des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht gegeben.

Es kann auch noch von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Liberia ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Herkunftslandes weiterhin vertraut. Auch verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte, in Gestalt seiner Mutter, seiner fünf Brüder und seines Sohnes. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, ebenfalls nicht vor. Ungeachtet dessen verbleibt auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2. zu verweisen, wonach ein Fremder im Allgemeinen auch kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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