Bundesverwaltungsgericht L501 2306964-1

L501 2306964-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2026

Regest

Anfechtungsgegenstand Nichtbescheid Prozessfähigkeit Sachverständigengutachten Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L501 2306964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2306964.1.00

Spruch

L501 2306964-1/33E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch den gerichtlich bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter Mag. Wolfgang Wamprechtshamer, Rechtsanwalt in Thalgau, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg-Umgebung vom 08.01.2025, GZ. LGS SBG/2/0566/2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit §31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2024 wurde gemäß § 33 Abs.2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs.2 und 8 Abs.2 AlVG ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz “bP”) wegen der Nichteinhaltung nachweislich bei der PVA vereinbarter Termine ab 29.11.2023 keine Notstandshilfe erhält.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 16.10.2024 (Eingangsstempel 23.10.2024) wurde mit dem in Form einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2024 als unbegründet abgewiesen.

Der mit 12.12.2024 datierte, am 23.12.2024 eingelangte Antrag der bP, ihre Beschwerde vom 23.10.2024 (Eingangsstempel) beim Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, wurde von der belangten Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2025 als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 24.01.2025 erhob die bP fristgerecht Beschwerden gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2025.

Mit Note vom 03.02.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 24.01.2025 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2025 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

I.2.Aufgrund der sich aus dem Akteninhalt ergebenden Hinweise auf das Vorliegen einer möglichen psychischen Beeinträchtigung der bP wurde für den 20.03.2025 eine Verhandlung anberaumt. Die bP kam der Einladung zur Teilnahme nicht nach, sodass nur ihr Berater vom AMS einvernommen werden konnte. Da sich hierauf die Anzeichen für eine mangelnde Prozessfähigkeit verdichteten, wurde seitens des Verwaltungsgericht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim örtlich zuständigen Bezirksgericht angeregt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 22.12.2025 , XXXX , wurde Mag. Wolfgang Wamprechtshamer zum einstweiligen Erwachsenenvertreter mit nachstehenden Wirkungskreis ernannt:

  • Verwaltung des Einkommens, des Vermögens und der Verbindlichkeiten

  • Vertretung in gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (insbesondere betreffend das anhängige Zivilverfahren XXXX des Bezirksgerichtes Seekirchen am Wallersee und das anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

I.3.Mit Schriftsatz vom 03.06.2026 legte der Erwachsenenvertreter einen Auszug (Seite 18 bis 21) aus dem vom Bezirksgericht im Zuge des Bestellungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX (in der Folge kurz “Prof. K.”), Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 21.05.2026 vor, in dem insbesondere zu den im hg. Verfahren relevanten Fragen referiert wird.

Mit Note vom 11.06.2026 erstattete die bP durch ihren Erwachsenenvertreter eine ausführliche Stellungnahme zu den ihr im Rahmen der Akteneinsicht übermittelten Verfahrensunterlagen und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung

des Bescheides des AMS Salzburg-Umgebung vom 26.09.2024 (Entziehung/Versagung der Notstandshilfe ab 29.11.2023),

 der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024 als rechtswidrig und

des Bescheides des AMS Salzburg-Umgebung vom 08.01.2025 (Zurückweisung des Vorlageantrags vom 23.12.2024 als verspätet)

sowie die Feststellung, dass der Vorlageantrag rechtzeitig gewesen sei bzw. der bP hinsichtlich einer etwaigen Verspätung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht möge schließlich in der Sache selbst erkennen und der bP die Notstandshilfe ab 29.11.2023 im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2026 legte die bP durch ihren Erwachsenenvertreter das von XXXX (“Prof. K.”) erstellte Gesamtgutachten vom 21.5.2026 vor.

I.4.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2026 und 17.07.2026 wurde der belangten Behörden das gesamte Sachverständigengutachten vom 21.5.2026 übermittelt sowie die Möglichkeit geboten, sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern.

In ihrer Stellungnahme vom 15.06.2026 monierte die belangte Behörde die Erstellung des Sachverständigengutachtens ohne Vornahme einer klinischen Untersuchung nur aufgrund der Aktenlage. Im Gutachten sei zudem nicht hinreichend die akademische Ausbildung gewürdigt worden, zumal diese einen wesentlichen Hinweis auf die grundsätzlich vorhandene Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit darstelle. Bezweifelt werde, dass die bP die Tragweite von Fristen grundsätzlich nicht erfassen könne, da sie ein Rechtsmittel fristgerecht eingebracht habe, was auf funktionierende kognitive und organisatorische Fähigkeiten schließen lasse.

Die im Gutachten ohne klinische Untersuchung vorgenommene Beurteilung des Gesundheitszustandes für vergangene Zeiträume, erscheine besonders kritisch, zumal eine retrospektive Einschätzung ohne eigene Erhebung naturgemäß mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und daher nur eingeschränkt belastbar sei. Festgehalten werde, dass seitens des Arbeitsmarktservice die Arbeitsfähigkeit in Zweifel gezogen worden sei, andernfalls nicht (leider vergeblich) versucht worden sei, die Arbeitsfähigkeit medizinisch abklären zu lassen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Beweiskraft des Gutachtens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1.Die bP, eine deutsche Staatsangehörige, stand zuletzt von 26.04.2021 bis 30.04.2022 in einem der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitsverhältnis.

Ab 01.05.2022 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Im vorgelegten Verwaltungsakt wird das Verhalten der bP erstmalig in einem Aktenvermerk vom 25.01.2023 thematisiert: “Fr. J. benimmt sich irgendwie komisch wippt vor und zurück kann mir nicht in die Augen schauen – heute nicht darauf angesprochen da ein sehr angespannte Kundin.” (vgl. Verwaltungsakt OZ 017)

Am 15.05.2023 wurde die bP seitens der belangten Behörde niederschriftlich informiert, dass sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, weshalb gemäß § 8 Abs. 2 AlVG an sie der Auftrag ergehe, sich bei der Pensionsversicherungsanstalt ärztlich untersuchen zu lassen. (vgl. Verwaltungsakt OZ 020).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2024 wurde ausgesprochen, dass die bP wegen der Nichteinhaltung nachweislich bei der PVA vereinbarter Termine ab 29.11.2023 keine Notstandshilfe erhält.

II.1.2.Der die Einstellung der Notstandshilfe verfügende Bescheid vom 26.09.2024 wurde der bP ebenso persönlich zugestellt wie die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.11.2024, mit der die dagegen erhobene Beschwerde vom 16.10.2024 (Eingangsstempel 23.10.2024) als unbegründet abgewiesen worden war.

Der bP persönlich zugestellt wurde schließlich auch der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.01.2025, mit dem der mit 12.12.2024 datierte Antrag der bP, ihre Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, als verspätet zurückgewiesen worden war.

II.1.3.Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 22.12.2025 , XXXX , wurde Mag. Wolfgang Wamprechtshamer zum einstweiligen Erwachsenenvertreter für die Wirkungskreise ‘Verwaltung des Einkommens, des Vermögens und der Verbindlichkeiten’ sowie ‘Vertretung in gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren’ ernannt.

Diesem Beschluss des Bezirksgerichts vom 22.12.2025 liegt ein Aktgutachten von XXXX (Prof. K.), Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Psychologie vom 21.5.2026 zugrunde.

II.1.4.Die bP weist seit mindestens Herbst 2024 deutliche Einschränkungen in ihren kognitiven Fähigkeiten, Problemlösefähigkeiten und Exekutivfunktionen auf. Sie war und ist nicht in der Lage, komplexe Alltagsaufgaben selbstständig zu organisieren, wie sich in Mietrückständen, ungenutzter Post und Vernachlässigung der Wohnung zeigt. Ihre Fähigkeit zum Vorausplanen, zur Selbstkontrolle und zur Prioritätensetzung war und ist stark beeinträchtigt. Insgesamt führt dies dazu, dass sie folgende Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteils eigenständig besorgen konnte bzw. kann:

Finanzielle Angelegenheiten (Einkommens- und Vermögensverwaltung), Angelegenheiten bei Behörden und sonstigen Stellen, Rechtsgeschäfte mit Dritten; Entscheidung über medizinische Behandlungen, Entscheidung über den ständigen Wohnort, Alltagsgeschäfte (Kleinere Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens kann die Betroffene selbstständig erledigen, größere nicht - bei größeren oder komplexeren Alltagsgeschäften (Interneteinkauf, Möbelkauf, Handwerker bestellen,..) besteht ein Unterstützungsbedarf.)

II.1.5.Aufgrund der stark eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten und Problemlösefähigkeiten ist und war die bP nicht in der Lage, die komplexe Rechtsmittelbelehrung vollständig zu erfassen. Die Anforderungen, die rechtlichen Fristen zu erkennen, die Bedeutung einer Beschwerde zu verstehen und die erforderlichen Schritte selbstständig einzuleiten, übersteigen und überstiegen ihre Fähigkeiten. Selbst wenn sie Teile der Belehrung teilweise erfasst hätte oder erfasst, war und ist die bP aufgrund der ausgeprägten Einschränkungen in Organisation und Vorausplanung nicht in der Lage, die erforderlichen Schritte rechtzeitig umzusetzen. Die praktische Umsetzung von Fristen und formalen Anforderungen lag bzw. liegt außerhalb ihrer selbstständigen Handlungsfähigkeit. Insbesondere das Verfahren, dass eine Zustellung auch durch Hinterlegung und Abholfrist rechtlich wirksam erfolgen kann, übersteigt ihre kognitiven und exekutiven Fähigkeiten. Aufgrund der stark eingeschränkten Problemlöse- und Exekutivfunktionen war und ist die bP nicht in der Lage, selbstständig geeignete rechtliche Unterstützung zu organisieren oder die notwendigen Schritte einzuleiten, um sich Hilfe zu verschaffen. Sie ist in hohem Maße auf fremde Unterstützung angewiesen, um solche Angelegenheiten zu bewältigen.

II.1.6.Die Wohnung der bP wurde mittlerweile zwangsgeräumt. Der derzeitige Aufenthalt der bP ist unbekannt.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2025 sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, insbesondere dem Sachverständigengutachten vom 21.5.2026 sowie den Ambulanzdekurs der Psychiatrischen Zentralambulanz (PPAA) vom 25.02.2026.

Die Feststellungen unter Pkt. II.1.4. beruhen auf dem seitens des Bezirksgerichts eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX (Prof. K.) vom 21.05.2026. Zu betonen ist, dass die für die Ermittlung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes erforderlichen besonderen Fachkenntnisse bei Prof. K. angesichts ihrer Zertifizierung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige unzweifelhaft vorhanden sind. Da eine testpsychologische Überprüfung mangels Mitwirkungsbereitschaft der bP nicht durchführbar war, wurde das Gutachten aufgrund eines Aktenstudiums, eines kurzen Gesprächs mit einer Nachbarin, der Sichtung von Fotomaterial, einem Lokalaugenschein an der damaligen Wohnung der bP sowie einem Ambulanzdekurs der Psychiatrischen Zentralambulanz (PPAA) vom 25.02.2026 erstellt.

Das Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar, auch weist es keine Widersprüche auf. Die erhobenen deutlichen Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten sowie der Problemlöse- und Exekutivfunktionen werden plausibel anhand des erhobenen Sachverhalts dargelegt und erläutert. So sei die bP offenbar nicht in der Lage, komplexe Handlungsabläufe im Alltag selbstständig zu organisieren, was sich in Mietrückständen, ungenutzter Post und Vernachlässigung der Wohnung zeige; auch aus dem Ambulanzdekurs gehe hervor, dass sie verwirrt umherirre, Schwierigkeiten habe, ihr Verhalten zu erklären, und nur eingeschränkt Informationen verarbeiten könne. Die fehlende Fähigkeit zum problemlösenden Handeln, insbesondere zum Vorausplanen, zeige sich darin, dass sie alltägliche Probleme, wie die Organisation von Wohnraum, die Begleichung von Rechnungen oder den Umgang mit behördlichen Schreiben, nicht eigenständig lösen könne. Sie zeige nur punktuelle, situativ gesteuerte Handlungen. Im Ambulanzdekurs werde beschrieben, dass sie Fragen verweigere, wenn sie die Befürchtungen habe, dass persönliche Angaben gegen sie verwendet werden könnten, was zusätzlich die Problemlösefähigkeit einschränke. Die bP reagiere offenbar überwiegend impulsiv oder reaktiv, wobei sie die Konsequenzen ihres Handelns nur begrenzt abschätzen könne. Ihr Verhalten dürfte von Orientierungslosigkeit, impulsiven Handlungen und maladaptiven Bewältigungsstrategien geprägt sein. Ambulanzdekurs und Aktenlage dokumentierten Verwirrung, Selbstgespräche, Durchsuchen von Mülltonnen und verweigerte Interaktion mit Behörden.

Im Ambulanzdekurs seien Hinweise auf schizophrene Formenkreise und komplexe Wahnkonstrukte dokumentiert, es lägen adaptive Einschränkungen und eine erhöhte Vulnerabilität vor. Eine klare Klassifikation einer Persönlichkeitsstörung sei nicht möglich, es bestehe aber stark eingeschränkte Alltagsbewältigung und soziale Anpassung.

Die gutachterlichen Ausführungen wurden zudem von der belangten Behörde weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt.

Der Hinweis auf die schulische Ausbildung der bP verfängt nicht, zumal kognitive Einschränkungen aufgrund psychischer Probleme bekanntlich unabhängig vom Bildungshintergrund auftreten. Wenn die belangte Behörde aufgrund eines von der bP fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels funktionierende kognitive und organisatorische Fähigkeiten annimmt, so ist auf die Befundauswertung im Gutachten zu verweisen, wonach sie sehr wohl punktuelle, situativ gesteuerte Handlungen zeige. “Eingeschränkte Fähigkeit” bedeutet zudem nicht, überhaupt keine situationsangepassten Handlungen vornehmen zu können.

Die belangte Behörde bezweifelt schließlich, dass die bP die Tragweite von Fristen nicht grundsätzlich erfassen könne. Diesbezüglich ist auf die konkrete Aussage im Gutachten zu verweisen, die sich nicht ausschließlich auf das Thema “Frist” beschränkt, sondern vielmehr auf die gesamte Rechtsmittelbelehrung Bezug nimmt und überdies wie folgt ausführt: “Selbst wenn sie Teile der Belehrung teilweise erfasst hätte oder erfasst, war und ist die bP aufgrund der ausgeprägten Einschränkungen in Organisation und Vorausplanung nicht in der Lage, die erforderlichen Schritte rechtzeitig umzusetzen.

Letztlich ist zu betonen, dass auch seitens der belangten Behörde die Arbeitsfähigkeit der bP in Zweifel gezogen wurde; Voraussetzung für das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit ist aber jedenfalls die Fähigkeit zur Selbstorganisation, die sich lt. Gutachten jedoch stark eingeschränkt zeigt.

Die Feststellung, wonach die bP die im Sachverständigengutachten ausführlich beschriebenen kognitiven Defizite seit mindestens Herbst 2024 aufweist, gründet sich einerseits auf die gutachterlichen Ausführungen, andererseits auf die (nachstehend auszugsweise wiedergegebenen) im Veraltungsakt von Mitarbeitern der Behörde verschriftlichten Wahrnehmungen:

Aktenvermerk vom 25.01.2023: “Fr. J. benimmt sich irgendwie komisch wippt vor und zurück kann mir nicht in die Augen schauen – heute nicht darauf angesprochen da ein sehr angespannte Kundin.” (vgl. Verwaltungsakt OZ 017).

Aktenvermerk vom 11.07.2023: “ Betreff: INFOPOINT Termin PVA morgen?: Die Kundin spricht ziemlich verwirrt, zu Mittag, am INFPOINT vor. [...]“ (vgl. Verwaltungsakt OZ 022).

Aktenvermerk eines Mitarbeiters der PVA vom 12.07.2023: „Frau J. kam am 12.7.23 zur geplanten Untersuchung in die PVA. Die Versicherte hat sich auch zur Unters. angemeldet. Dann lehnte sie die Untersuchung jedoch ab. Die Begründung war, sie müsse sich noch über die Konsequenzen dieser Untersuchung informieren. Sie verstehe den Grund der Untersuchung nicht und wieso diese Untersuchung in der PVA stattfinden muss und nicht bei einem anderen Allgemeinmediziner.“ (vgl. Verwaltungsakt OZ 024).

Schreiben eines AMS-Beraters an PVA am 22.09.2023 “[...] Bitte um Überprüfung folgender Einschränkungen: Ist die Kundin am allgemeinen Arbeitsmarkt noch einsetzbar. Ist der Kundin eine Umschulung zumutbar. Vermutet wird seitens Beraters eine Psychische Erkrankung (2 Persönlichkeiten ?, Verfolgungswahn ?)”. (vgl. Verwaltungsakt OZ 27)

Aktenvermerk eines Mitarbeiters der PVA vom 02.07.2024: “ Kdin versteht nicht warum Sie zum Termin beim Rehanet gehen soll, besteht darauf AF zu sein. Will nicht zur Abklärung PVA da Sie vermutet dort benachteiligt zu werden. Außerdem diskriminieren wir sie hier beim AMS sowieso alle, genaue Beispiele kann sie jedoch nicht nennen auf Nachfrage. Kdin fragt mich (j646) ob ich aus Bayern wäre und mit irgendjemandem (unklar wer) verwandt. Kdin wird von mir aufgeklärt, dass dies nicht relevant ist. Fr J. spult wiederholt Verschwörungstheorien ab - Ich kann der Kdin nicht folgen. Mehrfach versucht Fr J. auf den Termin am 3.7. hinzuweisen und über die Rechtsfolgen, wenn Sie wieder nicht zum Termin erscheint. Fr J. beschuldigt mich Sie zu erpressen. Ich erkläre Frau J. zum wiederholten Male, dass [...] Sie wiederholt immer und immer wieder die selben Fragen. Nach der 10 Erklärung weise ich Fr J. daraufhin, dass ich ihr dies nun bereits mehrfach erklärt habe und keinen Sinn mehr darin sehe, mich erneut zu wiederholen. [...]”(vgl. Verwaltungsakt OZ 27)

E-Mail des Beraters der bP an Mitarbeiterin des AMS vom 12.11.2024: “ [...] natürlich habe ich die Kundin auf ihre Gespräche während des Termines bei mir angesprochen. Sie hörte mir dann zu und kurze Zeit später ging es wieder weiter mit ihren Gesprächen. Ich habe ihr gesagt das seitens Beraters eine Psychische Beeinträchtigung vermutet wird und da ich kein Arzt bin ein Untersuchungstermin bei der PVA vereinbart wurde. Ich habe die Kundin mehrmals angesprochen mit wem sie denn rede und sie meint mit keinem und ich mir das nur einbilde. Die Kundin hat einfach während meines Beratungstermines mit irgendjemanden geredet. Ich habe so Aussagen wie: „Sollen wir es ihm Sagen“ verstanden und danach hat sie gelacht. Ich habe die Kundin nie darauf angesprochen mit wem sie den telefoniere. Ich habe mit der Kundin auch das Thema Corona besprochen. Sie meinte zu mir das ihr alter DG sie vergiftet habe und sie daher gehen musste. Ich bin dann nicht weiter auf das Thema eingegangen.” (vgl. Verwaltungsakt OZ 055).

Die Rückwirkung ergibt sich des Weiteren auch aus der Aussage des Mitarbeiters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.03.2025; dieser war im Zeitraum 2023 bis 2024 der Betreuer der bP und hatte den letzten Kontakt mir ihr im Oktober 2024. Er erklärte, er habe bei der PVA abklären lassen wollen, ob die bP arbeitsfähig sei. Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass der Zustand der bP gleichbleibend gewesen sei, meinte er: “Grundsätzlich war der Eindruck immer derselbe, jedoch beim letzten Termin hatte ich den Eindruck, dass ihre Kleidung anders war. Sie machte einen verwahrlosten Eindruck. Sie kam mit Jogginganzug und man merkte es auch am Geruch. lch musste nach dem Gespräch das Fenster öffnen.”

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 21.05.2026. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

II.3.2.Auszug aus den verfahrensrelevanten Bestimmungen in der geltenden Fassung:

II.3.2.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

II.3.2.2. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

§ 242. (1) Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt.

(2) Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs. 3 und Abs. 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs. 4 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung im Sinn des § 246 Abs. 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.

(3) Schließt eine volljährige Person, die nicht entscheidungsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, so wird dieses – sofern in diesem Bereich kein Genehmigungsvorbehalt nach Abs. 2 angeordnet wurde – mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

Gerichtlicher Erwachsenenvertreter

Voraussetzungen

§ 271. Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

2. sie dafür keinen Vertreter hat,

3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und

4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt

Wirkungsbereich

§ 272. (1) Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.

(2) Nach Erledigung der übertragenen Angelegenheit ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung einzuschränken oder zu beenden. Darauf hat der Erwachsenenvertreter unverzüglich bei Gericht hinzuwirken.

II.3.3.Die Behörde hat die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen (vgl. VwSlg 16.728 A/2005) und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 25.03.1999, 98/06/0141; 19.09. 2000, 2000/05/0012; 16.11.2012, 2012/02/0198;).

Gemäß § 9 AVG hat die Behörde die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft.

§ 242 Abs 2 ABGB statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, im festgelegten Wirkungsbereich.

Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung für die Zeit ab seiner Erlassung. Für die Zeit davor ist erforderlichenfalls (wie zB für die Frage der wirksamen Zustellung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides) zu prüfen, ob die bP schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten (vgl. VwGH vom 20. Februar 2002, 2001/08/0192 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Aufgrund des unbedenklichen Sachverständigengutachtens vom 21.05.2026 im Zusammenhalt mit den unter Pkt. II.2. dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen liegen die beschriebenen kognitiven Einschränkungen bei der bP bereits seit mindestens Herbst 2024 vor.

Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die bP nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der abgeführten Verwaltungsverfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten.

Aus der seit mindestens Herbst 2024 anzunehmenden Prozessunfähigkeit der bP ergibt sich aber auch eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides vom 08.01.2025, hat doch die belangte Behörde zwischen Herbst 2024 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides das Verfahren entgegen § 11 AVG mit einer nicht prozessfähigen Partei geführt.

Die entgegen § 11 AVG durchgeführte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an die unvertretene bP konnte folglich keine Rechtswirkungen entfalten, was zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist.

Da der verfahrensgegenständliche “Bescheid” somit keinen Bescheidcharakter besitzt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, meritorisch zu entscheiden, und ist die Beschwerde wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen. (vgl. VwGH vom 22. November 2005, 2005/01/0415; Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46 und die dort zitierte Judikatur). Ein Eingehen auf die Anträge der bP vom 11.06.2026 erübrigt sich daher.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen gleichfalls nicht vor.

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