Bundesverwaltungsgericht W119 2295597-1

W119 2295597-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2026

Regest

Aufhebungsantrag Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung illegaler Aufenthalt Kostentragung Verkürzung des Einreiseverbotes Verwaltungsabgabe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W119 2295597-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W119.2295597.1.00

Spruch

W119 2295597-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfons UMSCHADEN, MBA, M.B.L., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024, Zl. 1358407608/240042619, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I.Ihr Antrag vom 08.01.2024 auf Aufhebung des gegen Sie mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, Zahl 1358407608/ 231230203, erlassenen Einreiseverbotes wird gemäß § 60 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde im Zuge ihrer Ausreise aus Österreich (Flug nach Peking) am 27.06.2023, 11:30 Uhr, durch Beamte der Polizeiinspektion Schwechat Grenzkontrolle am Flughafen Wien Schwechat kontrolliert, wobei sie sich mit einem am 27.04.2022 in Florenz ausgestellten chinesischen Reisepass legitimierte, in dem kein Visum vorhanden war. Folglich wurde festgestellt, dass sie sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hatte, weil sie keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besaß, obwohl sich Staatsangehörige der Volksrepublik China nicht ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates im Schengenraum aufhalten dürfen. Die Fortsetzung der Ausreise wurde der Beschwerdeführerin gewährt. Zuvor war ihr noch ein Parteiengehör Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme persönlich übergeben und die amtswegige Verfahrenseröffnung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot) zur Kenntnis gebracht worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 21.07.2023, Zl. 1358407608/231230203, wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 erlassen (Spruchpunkt I) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach „CHINA“ zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 2 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

Die Entscheidung wurde gemäß § 25 ZustellG öffentlich bekannt gemacht und erwuchs am 06.09.2023 in 1. Instanz in Rechtskraft.

Gegenständliches Verfahren

Am 08.01.2024 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung die Aufhebung des mit Bescheid vom 21.07.2023 erlassenen Einreiseverbotes. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin sei am 27.06.2023 aus dem Bundesgebiet ausgereist und bemühe sich nun um den Erhalt eines gültigen Aufenthaltstitels.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme als Parteiengehör eingeräumt.

Diese Stellungnahme samt Beilagen vom 12.03.2024 brachte sie am selben Tage per Mail dem Verfahren bei.

Mit dem gegenständlichen im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom „20.01.2021“ (wohl gemeint: 08.01.2024) auf Aufhebung des gegen sie mit Bescheid des Bundesamtes vom „08.01.2023“ (wohl gemeint: 21.07.2023), Zahl 1358407608/231230203, erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 78 AVG, habe sie Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage 4 Wochen. (Spruchpunkt II).

Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei Staatsbürgerin von China, in Hebei geboren, verheiratet und kinderlos. Sie spreche die chinesische Sprache. Es stehe fest, dass sie in Österreich und dem Schengenraum kein tatsächliches Familienleben führe und in Österreich und dem Schengenraum keine Familienangehörigen ihrer Kernfamilie habe. Ihre Kernfamilie, bestehend aus ihren Eltern und ihrem Ehegatten, lebe in China, die Beschwerdeführerin habe keine Sorgepflichten. In ihrer Heimat gehe sie einer Erwerbstätigkeit nach und habe ein monatliches Einkommen von 3.500,- RMB (ca. 440,- Euro). In China sei sie unbescholten und verfüge über 50.000,- RMB (ca. 6.300,- Euro) Vermögen.

Es sei definitiv, dass ihr Privatleben in Österreich und dem Schengenraum des Schützens nicht würdig sei und gelte als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin keine sozialen Kontakte in Österreich pflege. Zudem stehe fest, dass sie im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen dürfe.

Zu den seinerzeitigen Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots wurde – wie bereits im vorangegangenen Bescheid - im Wesentlichen festgehalten, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin sich am „13.06.2023“ (wohl gemeint: 27.06.2023) nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe, weil sie keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besessen habe, obwohl sich Staatsangehörige von China nicht ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates im Schengenraum aufhalten dürften. Es stehe fest, dass sie lediglich im Besitz ihres am 27.04.2022 durch die chinesische Botschaft in Florenz, Italien, ausgestellten chinesischen Reisepasses gewesen sei, in welchem sich keinerlei Sichtvermerk oder Visum befunden habe. Auch stehe fest, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet noch nie sozialversichert gewesen und nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich sei und nicht über ausreichend finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt in Österreich verfüge. Am 27.06.2023 sei der Beschwerdeführerin die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet und dem Schengenraum gewährt worden.

Zur Entwicklung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin seit Erlassung des Einreiseverbots wurde festgestellt:

„Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nach Ihrer selbständigen Ausreise aus Österreich und dem Schengen Raum am 13.06.2023 [wohl gemeint: 27.06.2023] neuerlich nach Österreich eingereist sind.

Es steht fest, dass das gegen Sie erlassene Einreiseverbot bis zum 06.09.2026 besteht.

Es steht fest, dass Sie in Ihrer Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und Sie ein regelmäßiges Einkommen von ca. 440,- Euro besitzen.

Es gilt als erwiesen, dass Sie derzeit über ca. 6.300,- Euro Vermögen verfügen.

Es steht fest, dass Sie in Ihrer Heimat unbescholten sind.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie, wie von Ihnen behauptet jemals über ein Touristenvisum verfügten, welches Sie zur Einreise in das österreichische Staatsgebiet oder in das Staatsgebiet eines Schengen Mitgliedsstaates berechtigt hätte zumal in CVIS diesbezüglich keine Eintragung aufscheint und Sie ein solches nie vorgelegt haben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie eine Arbeitsbewilligung oder einen anderen Aufenthaltstitel für einen Schengen Vertrags Staat hätten.

Es konnte nicht festgestellt werden, warum Sie sich, bei Ihrem letzten Aufenthalt in Österreich und dem Schengen Raum, für die Dauer von zumindest 1 Jahr, 2 Monate, 1 Tag (427 Tage) unrechtmäßig aufgehalten hatten.

Es gilt als erwiesen, dass Sie wohl über ein geringes Vermögen verfügen, aber dieses Vermögen nicht groß genug, um Ihren neuerlichen Aufenthalt im Schengen Raum zu finanzieren, zumal die Gefahr besteht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie sich neuerlich für einen solch langen Zeitraum im Schengen Raum aufhalten möchten.

Es konnte nicht festgestellt werden, wie Sie Ihren Lebensunterhalt im Zuge Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes von über 14 Monaten bestritten hatten.

Es konnte nicht festgestellt werden, warum Sie vor Ablauf Ihres bis 06.09.2026 bestehenden Einreiseverbotes in den Schengen Raum einreisen möchten, weil Sie diesbezüglich keine Angaben machten.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie bei Ihrer neuerlichen Einreise in den Schengen Raum, in Zusammenhang mit der damit verbundenen Gefahr eines neuerlichen langen unrechtmäßigen Aufenthaltes, durch Ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass es einer wesentlichen Veränderung in Ihrem Persönlichkeitsprofil seit Erlassung des Einreiseverbotes gekommen ist.

Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich eine wesentliche Änderung Ihrer persönlichen Situation seit Rechtskraft des Einreiseverbotes ergeben hätte.

Es steht fest, dass derzeit kein Grund zur Aufhebung Ihres Einreiseverbotes besteht.“

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte des oben im Spruch genannten Bescheides.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unzureichend und nicht nachvollziehbar. Wie sie zur Feststellung gelange, die Beschwerdeführerin habe sich in Österreich ein Jahr, zwei Monate und einen Tag unrechtmäßig aufgehalten, ergebe sich nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Es könne lediglich festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin an dem Tag, an dem sie, ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen, ausgereist sei, hier aufgehalten habe. Auch sei das Einreiseverbot hinsichtlich der verhängten Dauer unangemessen und habe die Beschwerdeführerin bereits ein Jahr davon verbüßt.

Die Beschwerdeführerin strebe zwecks Ausübung einer dann zulässigen Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel in Ungarn an, wofür die Aufhebung des Einreiseverbots notwendig sei. Es gehe von ihr keine finanzielle Gefährdung einer österreichischen Gebietskörperschaft aus, weil sie hier keinen Aufenthaltstitel anstrebe. Sie sei rechtzeitig und freiwillig ausgereist und habe zu keinem Zeitpunkt versucht, illegal in den Schengenraum wiedereinzureisen. Des Weiteren habe das Bundesamt die unterschiedliche Einkommenshöhe zwischen Österreich und China nicht berücksichtigt, handle es sich in ihrer Region um ein normales Einkommen und würde die Beschwerdeführerin in Ungarn keine Niederlassungsbewilligung anstreben, die sie nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird dem Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, ihre Identität steht fest.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2023, Zl. 1358407608/231230203, wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 erlassen (Spruchpunkt I) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach „CHINA“ zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 2 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

Diese Entscheidung erwuchs in 1. Instanz in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin war im Zuge ihrer Ausreise aus Österreich (Flug nach Peking) am 27.06.2023, 11:30 Uhr, durch Beamte der Polizeiinspektion Schwechat Grenzkontrolle am Flughafen Wien Schwechat kontrolliert worden, wobei sie sich mit einem am 27.04.2022 in Florenz ausgestellten chinesischen Reisepass legitimiert hatte, in dem weder ein Visum noch ein Sichtvermerk vorhanden war. Die Beschwerdeführerin hatte keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besessen. Eine Ausreise aus dem Schengenraum im Zeitraum zwischen der Passausstellung am 27.04.2022 und der Kontrolle am 27.06.2023 wurde in beiden Verfahren weder behauptet noch sonst nachgewiesen, die Beschwerdeführerin hatte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum aufgehalten.

Durch den folglich länger dauernden unrechtmäßigen Aufenthalt, die unrechtmäßige Wohnsitznahme und die bewusste Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen durch die Beschwerdeführerin ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 12.03.2024, dass die – demnach sogar bereits 2017 (!) erfolgte - Einreise in den Schengenraum zuerst in die Tschechische Republik und Weiterreise nach Österreich legal mit einem Touristenvisum erfolgt wäre, ist nicht glaubhaft, zumal in CVIS diesbezüglich keine Eintragung aufscheint und sie ein solches Visum nie vorgelegt hat.

Am 27.06.2023 war der Beschwerdeführerin die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet und dem Schengen Raum gewährt worden.

Die Beschwerdeführerin führt in Österreich und dem Schengenraum kein tatsächliches Familienleben und hat hier keine Angehörigen Ihrer Kernfamilie. Ihre Kernfamilie, bestehend aus ihren Eltern und ihrem Ehegatten, lebt in China, sie selbst geht dort einer Erwerbstätigkeit nach.

Die Beschwerdeführerin war und ist im Bundesgebiet nicht sozialversichert, war hier nie legal erwerbstätig, verfügte nie über einen angemeldeten Wohnsitz, hat keine deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen und hier keine familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin darf im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen, sie war und ist nicht im Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich und verneinte ausdrücklich das Bestehen einer Arbeitszusage in einem Schengen-Mitgliedstaat.

Seit Erlassung des Einreiseverbotes haben sich die hierfür maßgeblichen Umstände insgesamt nicht entscheidungswesentlich verändert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs, der in den Verfahren vorgelegten Dokumente (Reisepasskopie; Kopie ihrer Einwohnermeldebestätigung vom 11.10.2023, Kopie ihres Strafregisterauszuges vom 01.03.2024, Kopie ihrer Arbeitsbestätigung vom 04.03.2024, Kopie des Einlagenzertifikates ihrer Bank vom 01.03.2024, jeweils samt Überstzung), in den Bescheid vom 21.07.2023, den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 07.06.2024 und den Beschwerdeschriftsatz.

Zudem nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister sowie das Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:

§ 60 FPG lautet auszugsweise.

„Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

[…]“

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

[...]“

Die Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, in dem festgelegt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit „insbesondere“ anzunehmen ist, wenn einer der dort aufgezählten Tatbestände vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2023, Zl. 1358407608/231230203, war gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden.

Wie auch das Bundesamt zu Recht ausgeführt hat, war die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Ausreise aus Österreich (Flug nach Peking) am 27.06.2023, 11:30 Uhr, durch Beamte der Polizeiinspektion Schwechat Grenzkontrolle am Flughafen Wien Schwechat kontrolliert worden, wobei sie sich mit einem am 27.04.2022 in Florenz ausgestellten chinesischen Reisepass legitimiert hatte, in dem weder ein Visum noch ein Sichtvermerk vorhanden war. Die Beschwerdeführerin hatte keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besessen. Eine Ausreise aus dem Schengenraum im Zeitraum zwischen der Passausstellung am 27.04.2022 und der Kontrolle am 27.06.2023 wurde in beiden Verfahren weder behauptet noch sonst nachgewiesen, die Beschwerdeführerin hatte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum aufgehalten.

Durch den folglich länger dauernden unrechtmäßigen Aufenthalt, die unrechtmäßige Wohnsitznahme und die bewusste Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen durch die Beschwerdeführerin ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet. Die nunmehrige Behauptung in der Stellungnahme vom 12.03.2024, dass die – sogar bereits 2017 (!) erfolgte - Einreise in den Schengenraum zuerst in die Tschechische Republik und Weiterreise nach Österreich legal mit einem Touristenvisum erfolgt wäre, ist nicht glaubhaft, zumal in CVIS diesbezüglich keine Eintragung aufscheint und sie ein solches Visum nie vorgelegt hat.

Die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren war angesichts des gezeigten Verhaltens und des dem zugrundeliegenden Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin angemessen und haben sich seit Erlassung des Einreiseverbotes die maßgeblichen Umstände nicht entscheidungswesentlich verändert bzw. wurde dies auch nicht substantiiert behauptet.

Die Beschwerdeführerin führt zudem in Österreich und dem Schengenraum kein tatsächliches Familienleben und hat hier keine Angehörigen Ihrer Kernfamilie. Ihre Kernfamilie, bestehend aus ihren Eltern und ihrem Ehegatten, lebt in China, sie selbst geht dort einer Erwerbstätigkeit nach.

Die Beschwerdeführerin war und ist im Bundesgebiet nicht sozialversichert, war hier nie legal erwerbstätig, verfügte nie über einen angemeldeten Wohnsitz, hat keine deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen und hier keine familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin darf im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen, sie war und ist nicht im Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich und verneinte das Bestehen einer Arbeitszusage in einem Schengen-Mitgliedstaat.

Das Vorliegen eines Grundes zur Aufhebung ihres Einreiseverbotes konnte die Beschwerdeführerin folglich in einer Gesamtschau nicht glaubhaft machen.

Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:

§ 78 AVG lautet auszugsweise:

„§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

[…]“

Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes in ihrem privaten Interesse lag, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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