Bundesverwaltungsgericht W177 2168911-3

W177 2168911-3Bundesverwaltungsgericht27.07.2026

Regest

aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Recht auf Verbleib Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W177 2168911-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2168911.3.01

Spruch

W177 2168911-3/23Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Ralf NIEDERHAMMER, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7/2/19, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. 1091974901/250368520, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr: „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr: „BFA” oder „belangte Behörde”) diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (nunmehr: „BVwG“) vom 23.06.2021, GZ. W132 2168911-1/27E, wurde die fristgerecht gegen den o. a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Reutte vom 03.12.2019, GZ. 003 U 44/19m, in Rechtskraft erwachsen am 09.12.2019, wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à € 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.09.2022, GZ. 062 Hv 93/22g, in Rechtskraft erwachsen am selben Tage, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2. Zweites Verfahren:

2.1. Am 01.02.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.11.2023, GZ. 114 Hv 146/23k, wurden der BF wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2, 15 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.11.2023, GZ. 62 Hv 92/22g, in Rechtskraft erwachsen am selben Tage, wurde die bedingte Nachsicht des Teils der mit o. a. Urteil vom 15.09.2022 verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten widerrufen.

2.3. Mit Bescheid vom 27.03.2024 wies das BFA den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel ausberücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Außerdem verhängte das BFA gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot und stellte den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 fest.

2.4. Mit Erkenntnis vom 23.04.2024, GZ. W105 2168911-2/3E, gab das BVwG der gegen den o. a. Bescheid erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre reduzierte. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab.

2.5. Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14.01.2025, GZ. 54 BE 104/24g, wurde dem BF, nachdem er einen Teil der o. a. Freiheitsstrafen (17 Monate und 12 Tage) verbüßt hatte, der Rest der Strafe von 8 Monaten und 18 Tagen bedingt nachgesehen und seine bedingte Entlassung (mit einer Probezeit von drei Jahren) am 06.03.2025 angeordnet; außerdem wurde für den BF die Bewährungshilfe angeordnet. Am 06.03.2025 wurde der BF demnach bedingt aus der Strafhaft entlassen.

3. Drittes und zugleich gegenständliches Verfahren:

3.1. Am 12.03.2025 stellte der BF den dritten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung am 12.03.2025 brachte der BF zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass er keine Angehörigen mehr in Afghanistan habe und in Österreich bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.

3.2. Von 11.04.2025 bis 08.06.2025 entzog sich der BF dem Asylverfahren, weil er in diesem Zeitraum im Bundesgebiet nicht wohnsitzgemeldet war.

3.3. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.05.2025, GZ. 182 BE 72/2025a, wurde die o. a. bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (zu GZen. 114 HV 146/2023k und 062 HV 93/2022g) widerrufen, weil der BF der auferlegten Bewährungshilfe nicht nachgekommen war. Daher befand er sich seit 08.06.2025 wieder in Strafhaft, die am 25.02.2026 endete.

3.4. Am 08.01.2026 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er erstmals an, er sei homosexuell, habe bereits in seinem Herkunftsstaat eine gleichgeschlechtliche Beziehung unterhalten und auch in Österreich gleichgeschlechtliche Sexualkontakte gehabt. Aus diesem Grund begehre er die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.03.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren habe (Spruchpunkt IX.).

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA begründend aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

3.6. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 12.02.2026 vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der BBU GmbH, eingebrachte und fristgerecht in vollem Umfang erhobene Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund Mangelhaftigkeit der Länderfeststellungen, mangelnde Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der BF bringt im Wesentlichen vor, ihm drohe in Afghanistan aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung durch die Taliban und private Akteure. Seine sexuelle Orientierung könne durch zwei frühere männliche Partner bezeugt werden, die er nach seiner Haftentlassung ausfindig machen und als Zeugen namhaft machen wolle; derzeit könne er jedoch noch keine vollständigen ladungsfähigen Daten bekannt geben. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zur LGBTIQ-Community, seines langjährigen Aufenthalts in Europa sowie seines individuellen Profils als schiitischer Hazara nicht zumutbar, zumal er von den Taliban als verwestlicht und als Verstoßender gegen islamische Normen wahrgenommen werden würde. Zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise einzig und allein mit der strafrechtlichen Verurteilung des BF begründet und es somit unterlassen habe, eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen.

3.7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA am 13.02.2026 vorgelegt und sind am 16.02.2026 beim BVwG eingelangt. Es wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

3.8. Mit Erkenntnis vom 20.02.2026, GZ. W177 2168911-3/5E, wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3.9. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob die o. a. Entscheidung des BVwG mit Erkenntnis vom 11.05.2026, GZ. Ra 2026/20/0168-14, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das BVwG die ihm obliegende Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung missachtet habe.

3.10. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 02.06.2026 stellte das BVwG das infolge der Aufhebung des o. a. Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof erneut bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein. Begründend führte das BVwG aus, dass zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich sei, der BF jedoch seit 26.03.2026 über keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet verfüge und sein Aufenthaltsort somit unbekannt und für das BVwG auch nicht ohne Weiteres feststellbar sei.

3.11. Mit Eingabe vom 23.07.2026 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der Beschwerdeführer in der vergangenen Nacht festgenommen worden sei und sich nunmehr bei ihr in Anhaltung befinde.

3.12. Mit Parteiengehör vom 23.07.2026 ersuchte das BVwG den Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Namen und ladungsfähigen Adressen von insbesondere im Beschwerdevorbringen erwähnten Zeugen, binnen sieben Tagen zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I BGBl. I 56/2018, somit vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7).

Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6).

Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nicht glaubhaft qualifiziert und angenommen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine reale Gefahr einer Grundrechteverletzung gegeben sei. Dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde substantiiert entgegen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich ist, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Zudem wurde in der Beschwerde bestritten, dass das Ermittlungsverfahren von belangten Behörde vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere wird vorgebracht, die Länderfeststellungen seien unvollständig und nicht aktuell. Die Überprüfung der Länderinformationen kann vom erkennenden Gericht nicht in der Frist von einer Woche veranlasst werden, was ebenfalls dafürspricht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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