Bundesverwaltungsgericht W261 2345387-1

W261 2345387-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2026

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Ausschlusstatbestände Grad der Behinderung Ruhegenuss

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W261 2345387-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2345387.1.00

Spruch

W261 2345387-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.04.2026 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.10.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.02.2026 erstellten Sachverständigengutachten vom 04.02.2026 (vidiert am selben Tag) kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

1)Knieendoprothese links, geringe Abnützung rechts, Position 02.05.19 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %

2)Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach cervicalem Cage, lumbale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %

3)Schulterengesyndrom beidseits, Position 02.06.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %

  1. Achillodynie rechts, Position 02.05.32 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.

Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3 und 4 würden nicht weiter erhöhen.

3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.02.2026 und räumte ihr die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

4. Die Beschwerdeführerin gab mit am 27.02.2026 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben eine Stellungnahme ab. Darin führte diese im Wesentlichen aus, dass bereits vor zwei Jahren ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei. Nun seien einige neue Diagnosen gestellt worden und ihre Mobilität in weiteren Bereichen eingeschränkt. Das Resultat der nun erfolgten Untersuchung sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

5. Der befasste medizinische Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 03.03.2026 (vidiert am 03.03.2026) aus, dass das Schulterleiden erweitert worden sei und das Achillessehnenleiden hinzugefügt worden sei. Hinzukommende Leiden würden den Grad der Behinderung jedoch nicht automatisch erhöhen und dies sei auch bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. würde die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholten medizinischen Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie vom 04.02.2026 (vidiert am selben Tag) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 03.03.2026 (vidiert am selben Tag) an.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass bereits im Jahr 2023 nach einer Knietotalendoprothese ein GdB von 40 v.H. festgestellt worden sei. Im Februar 2026 habe es einen neuerlichen Begutachtungstermin gegeben, wobei trotz weiterer vorgelegter Befunde, die andere Gelenke betrafen, erneut ein GdB von 40 v.H. festgestellt worden sei. Da ihre Mobilität noch weiter eingeschränkt sei, könne sie diese Entscheidung nicht nachvollziehen. Sie sei überdies mit 01.04.2026 aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit von ihrem Arbeitgeber in den Ruhestand versetzt worden. Die Beschwerdeführerin ersuche um Aufhebung des Bescheides und neuerliche Überprüfung.

8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.06.2026 vor, wo dieses am 12.06.2026 einlangte.

9. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2026 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2026 eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach die Beschwerdeführerin seit 01.04.2026 laufend Ruhegenuss nach einem Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst bezieht und nicht in Beschäftigung steht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

Sie brachte am 29.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumsservice ein.

Seit dem 01.04.2026 bezieht die Beschwerdeführerin von XXXX laufend einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis in der öffentlichen Verwaltung. Sie steht nicht in Beschäftigung.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin laufend Ruhegenuss bezieht, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie einer am 12.06.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ WEB Auskunftsverfahren). Es ist diesem Auszug nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

...“

Der oben zitierte § 2 Abs. 2 BEinstG zählt taxativ auf, welche Personen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht als begünstigte Behinderte gelten. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des BEinstG in Anspruch nehmen können, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung der Erwerbstätigkeit geeignet sind. Für den Ausschluss der in Abs. 2 genannten Personengruppen sei die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zum Ziel haben, und die in Absatz 2 genannten Personen dieses arbeitsrechtlichen Schutzes nicht mehr bedürfen (vgl. Regierungsvorlage, 730 Blg Nr. XIII. GP7).

Die Beschwerdeführerin bezieht nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seit 01.04.2026 einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis in der öffentlichen Verwaltung, dh sie steht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Erwerbsleben und ist nicht mehr berufstätig, weswegen sie nicht mehr des besonderen arbeitsrechtlichen Schutzes des BEinstG bedarf. Es liegt demgemäß der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor, weswegen nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen ist.

Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht. Daher hat die belangte Behörde richtig entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.

Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz zu stellen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem AJ-Web, woraus unbestritten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 01.04.2026 einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis in der öffentlichen Verwaltung bezieht und nicht in Beschäftigung steht. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin, zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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