Bundesverwaltungsgericht W265 2315108-2

W265 2315108-2Bundesverwaltungsgericht27.07.2026

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W265 2315108-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2315108.2.00

Spruch

W265 2315108-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Laback Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.05.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (v.H.) vor.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.10.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde auf Grund der Aktenlage vom 23.10.2023 ein. Dieser stellte bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung

1. annähernd geringgradige Schwerhörigkeit bds Z 2/T 2, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest.

3. Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde auf Grund der Aktenlage vom 26.10.2023 ein. Diese stellte bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung

1. mittelgradige Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, normale zentrale Sehschärfe beidseits, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, Grad der Behinderung (GdB) 0 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung von 0 v.H. fest.

4. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.11.2023 erstatteten Gutachten vom 11.12.2023 (vidiert am 14.12.2023) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass kein Grad der Behinderung ermittelt werden könne, da zur Diagnosestellung eines POTS die Kipptischuntersuchung noch ausständig sei.

5. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.04.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 09.04.2024 (vidiert am 17.04.2024), kommt die medizinische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

  1. Anpassungsstörung/Belastungsstörung mit affektiven, somatischen und kognitiven Symptomen bei Long Covid, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen.

6. In der vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie erstellten Gesamtbeurteilung vom 19.04.2024 (vidiert am 23.04.2024) kommt dieser unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde.

7. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 24.04.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

7. Mit Emailnachricht vom 24.04.2024 brachte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde in Vorlage.

8. Mit Emailnachricht vom 30.04.2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist zu Abgabe einer Stellungnahme mit der Begründung, dass sie weitere medizinische Befunde einholen wolle. Diesem Ersuchen wurde seitens der belangten Behörde stattgegeben.

9. Mit Eingabe vom 24.06.2024 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

10. Am 19.11.2024 stellte sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

11. Mit Emailnachricht vom 05.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin ein weiteres Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage.

12. Die belangte Behörde holte zur weiteren Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde auf Grund der Aktenlage vom 25.02.2025 ein. Dieser stellte bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung

1. annähernd geringgradige Schwerhörigkeit bds Z 2/T 2, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest.

13. Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin auf Grund der Aktenlage vom 16.03.2025 ein. Diese stellte bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung

1. posturales Tachykardiesyndrom, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. fest.

14. Mit Emailnachricht vom 27.03.2025 legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor.

15. Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grund der Aktenlage vom 07.04.2025 ein. Diese stellte bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen

1. Neurotische Belastungsreaktionen / Anpassungsstörung leichten Grades mit subjektiv (nicht objektivierbaren) kognitiven Symptomen, affektiven somatischen Symptomen, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %

2. Small-Fiber Polyneuropathie, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

3. mittelgradige Kurzsichtigkeit und Astigmatismus bds., normale zentrale Sehschärfe bds., Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 0 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.

Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken bestehe.

16. In der von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin erstellten Gesamtbeurteilung vom 11.04.2025 kommt diese unter Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde.

Das führende Leiden 1 werde von den Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien.

17. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.04.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.

18. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten sowie das Gesamtgutachten in Kopie bei.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden, könne ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.

19. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine Beschwerde und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.

20. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.07.2025 vor, wo dieser am 17.07.2025 einlangte.

21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.08.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

22. Diese Beschwerde nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, um ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie einzuholen. Die medizinische Sachverständige kam in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.07.2026 (eingelangt am 07.07.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.06.2026 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass bei dieser folgende Funktionseinschränkungen

1. Post virales Infektionssyndrom, Position 04.11.03 der Anlage der EVO, GdB 50 %

2. Small Fiber Neuropathic, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %

3. Posturales Tachycardiesyndrom, Position 05.02.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %

4. Anpassungsstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %

5. Annähernd geringgradige Schwerhörigkeit, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

6. Mittelgradige Kurzsichtigkeit und Astigmatismus bds., normale zentrale Sehschärfe, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 0 %

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. vorliegen würden.

Das führende Leiden 1 werde aufgrund der funktionellen Relevanz und der erheblich negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 um zwei Stufen erhöht. Leiden 5 und 6 würden nicht weiter erhöhen, da von ungenügender funktioneller Relevanz.

23. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 08.07.2026 das genannte Gutachten an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

24. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine schriftliche Stellungnahme ab und führte aus, dass ausgehend von den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass auszustellen sei.

Weiters seien der Beschwerdeführerin als Inhaberin des Behindertenpasses jedenfalls nachfolgende Zusatzeintragungen zu bewilligen.

Die Beschwerdeführerin

1. Ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen (§ 1 Abs. 4 Z 1 lit a VO-BP)

2. Bedarf einer Begleitperson (§ 1 Abs. 4 Z 2 lit a VO-BP)

3. Kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BPG in Anspruch nehmen (§ 1 Abs. 4 Z 2 lit b VO-BP)

4. Kann wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung keine öffentlichen Verkehrsmittel verwenden bzw. ist ihr die Verwendung nicht zumutbar (§ 1 Abs. 2 Z 3 VO-BP).

Die Beschwerdeführerin stelle sohin den Antrag das Gericht wolle die genannten Zusatzeintragungen für den Behindertenpass bewilligen.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 10.10.2023 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Zusammenfassung der Krankengeschichte:

SVGA Dr. XXXX , Facharzt für HNO, 23.10.2023, Abl. 57 ff

SVGA Dr. XXXX , Augenheilkunde, 26.10.2023, Abl. 61 ff

SVGA Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, 24.11.2023, Abl. 65 ff

SVGA Dr. XXXX , Psychologie, 02.04.2024, Abl. 72 ff

Gesamtgutachten Dr. XXXX , 19.04.2024, Abl. 79 ff

SVGA aufgrund der Aktenlage, Dr. XXXX , FA für Neurologie, 10.09.2024, Abl. 221

SVGA Dr. XXXX , Psychologie 20.11.2024, Abl. 237

SVGA Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 17.01.2025, Abl. 654

Gesamtbeurteilung Dr. XXXX , FÄ innere Medizin, 13.02.2025, Abl. 659

SVGA Dr. XXXX , 25.02.2025, FA für HNO, Abl. 698

SVGA Dr. XXXX , 07.03.2025, FA für Neurologie, Abl. 702,

SVGA Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, 16.03.2025, Abl. 707

Gesamtbeurteilung 26.03.2025, Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, Abl. 716

SVGA Dr. XXXX , FA Neurologie, 07.04.2025, Abl. 726

Anamnese:

2017 Ebstein Barr Virus Infektion, seit damals persistierende Beschwerden mit Zittern am ganzen Körper, Lymphknotenschwellungen am Hals, Hörminderung und Cephalea.

Es bestand auch wiederkehrend persistierendes Fieber. Die Pat. studierte damals Jus, eine Teilnahme war zuerst noch in Präsenz möglich, ab 2020 aufgrund der erheblichen Beschwerden wie der zunehmenden kognitiven Einschränkungen nur mehr eine online Teilnahme. 05/2022 erfolgte eine Covid Infektion wonach es zu einer erheblichen Verschlechterung der klinischen Symptome kam. Es erfolgte eine umfassende Vorstellung bei Fachärzten für Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie. Neben den erheblichen PEM bestand ein Chronik Fatigue Syndrom, ein POTS, sowie Schwindel, Kopfschmerzen und auch eine funktionelle Darmstörung. Eine immunologische Diagnostik erfolgte der Frau Prof DDr. XXXX . Es wurde unter anderem die Diagnose eines Post Infektinossyndroms gestellt, eine ME/CFS, PEM sowie POTS.

Mehrmals erfolgten stationäre Aufenthalte im evangelischen KH, zuletzt insbesondere auch zur Behandlung der bestätigten small Fiber Neuropathie mit Thioctazid und Immunglobulinen.

Zur Begutachtung kommt eine Pat. in Begleitung ihres Vaters im Rollstuhl. Sie wirkt erschöpft und abgeschlagen. Sie trägt eine Sonnenbrille, Stützstrümpfe an Armen und Beinen.

Die körperliche Untersuchung kann im Rollstuhl sitzend durchgeführt werden. Aufgrund der tachycarden Herzfrequenz sowie dem Schwindle wird auf Lagemanöver verzichtet.

Relevante Befunde (chronologischer Reihenfolge):

Es wird ein Befundkonvolut vorgelegt - zitiert werden die relevanten Befunde:

Patientenbrief Dr. XXXX , FA für Neurologie, 16.01.2023, Abl. 14 ff und 05.06.2023, Abl. 16 ff:

Long Covid Syndrom Myalgie

Neuralgische Schmerzen Fatigue

Schlafstörungen

Die Symptome lassen sich als neurologische Manifestation eines Ling-Covid Syndroms zusammenfassen.

Befund Hautzentrum Wien, 17.07.2023, Abl. 24 ff:

Chronisch-spontane Urtikaria

Entlassungsbericht neurologische Rehabilitation, 17.07.2023, Abl. 25 ff:

G93.3 Chronisches Müdigkeitssyndrom U09.9 Post Covid 19 Zustand Chronic Fatigue Syndrom PEM

Chronische Urticaria

Polypen OP 2003

Meniskus OP 2010 links

Incip OSG Arthrose rechts (nach Sportunfall)

EBV Infektion 2018 PTBS in Remission Mirena Spiralein situ Hyposmie POTS

Arztbrief Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie, 13.09.2023, Abl. 43 ff:

G93.3 Chronisches Müdigkeitssyndrom, U 09.9 POst-Covid Infektion 05/22, Post exertional

Malaise, Postulates orthostatisches Tachycardiesyndrom

F43.2 reaktive Anpassungsstörung im Rahmen der Post Viralen Symptomatik

Vorläufiger Patientenbrief evangelisches KH, 15.11.2024, Abl. 233 ff und

12.12. 2024-20.12.2024, Abl. 622:

Polyneuropathie G62.9

sonstige nicht näher bezeichnete Tremorformen Small-Fiber-Neuropathie

chron. Urtikaria

CFS/ME

POTS

Long Covid St.p. Covid Infektion 2022

Mastzellaktivierungssyndrom

Raynaud Syndrom

Sonstige Migräne

Sonstige Hypokaliämie

St.p. EBV Infektion 2017

St.p. PTSD

Dysbiose Darm

ANA Erhöhung, V.a. PSA

Chronische Pansinusitis

Hörminderung beidseits

Immunschwäche

multiple Allergien

Lichtempfindlichkeit

V.a. Muskeldystrophie in Abklärung

Harndrang

Befundbericht, Fachärzte Innere Medizin, 27.10.2022, Abl. 373 ff:

Post Covid 05/2022

Struma nodosa parva sin

unauffälliger kardiologischer Befund

Kipptischbefund, Klinik Landstrasse, 17.01.2024, Abl. 506 ff:

Diagnosen: Chronic Fatigue Syndrom, POTS, PEM, Epstein Barr Virus Infektion 2017, Covid Infektion 2022

Untersuchung aufgrund von Schwindel nicht durchführbar - somit Abbruch der Untersuchung Klinisch Psychologischer Befund XXXX , 13.12.2023 und 08.01.2024, Abl. 510 ff:

F43.21 Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion

F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung in Emission

Z73.3 Probleme mit Bezug auf Stress - biopsychosoziale Belastbarkeit

Befund Praxis Neustift, Prof. DDr. XXXX , 17.04.2024, Abl. 552 ff und

04.12. 2024, Abl. 589 ff:

ME/CFS, Post Covid Syndrom, EBV Reaktivierung, V.a. funktionale Immunschwäche, Mastzellaktivierungssyndrom

Neurologische Befunde Dr. XXXX , 01.05.2024, Abl. 560 ff

Postviraler Zustand, z.n. EBV Infektion 2017

z.n. Covid 19 Infektion 2022

Mastzellaktivierungssyndrom

ME/CFS

V.a POTS

small-fiber-neuropathie

St.p. posttraumatische Belastungsstörung

Arztbrief Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie/Sportarzt, 24.09.2024, Abl. 586 und Abl. 647: Postvirales Syndrom in Abklärung (Z.n. EBV, Post-Covid Syndrom)

Verlaufskontrolle

Befundbericht Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, 27.03.2025: Abl.713/Abl. 760:

CFS/ME seit 2017 POTS

kognitive Störung dysautonome Epilepsie Darmstörung Hörminderung

Bewegungs- und Koordinatinsstörung rezidivierende Halsschmerzen Husten und Schluckprobleme

Befundbericht Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 02.10.2023-02.05.2024, Abl. 755 ff:

Bei XXXX besteht nach einer Epstein-Barr Virusinfektion 2017 ein schweres ME/CFS sowie ein POTS; die Auswirkungen am Kreislaufsystem sind durch die Therapie mit Integral, Ivabradine und Gutron soweit möglich eingestellt, durch eine breite Antihistamintherapie wird einem Mastzellaktivierungssyndrom mit peripheren Vasodilatatoren entgegen gewirkt.

Die Pat. ist von Seite ihrer muskulären Aktivität massiv beeinträchtigt, während sie 2023 mit 2 Gehhilfen noch selbst in die Ordination gekommen ist, war zuletzt der Besuch nur noch mit Rollstuhl möglich, wobei sie geschoben werden musste, da ihr die Kraft zur selbständigen Fortbewegung im Rollstuhl fehlte.

Entlassungsbericht evangelisches KH, Aufnahme vom 08.05.2025-13.05.2025, Abl. 764 ff: Fortführen der TH bei bekannter small Fiber Neuropathie

Pflegedokumentation evangelisches KH, 08.05.-13.05.2025, Abl. 762 ff Ambulanter Pat. Brief Klinik Hietzing, 07.05.2025, Abl. 771:

Zuweisung zum Insulinomausschluß bei rez. Hypoglykämien, BLutzuckersensor wird gesetzt

Medikamente und Hilfsmittel:

Kompressionsstrümpfe an Armen und Beinen, Sonnenbrille

Ajovy, Naltrexon, Inderal, Famotidin, Ketotifen, Ivabradin, Gutron, Montelukast, Calciduran, Levebon, Pentatop, Xolair, Thealoz, Optiderm

Status:

Größe: 167 cm Gewicht: 58 kg Kopf frei beweglich

Hörvermögen: vermindert, Sehvermögen: hohe Lichtempflindlichkeit (Sonnenbrille wird getragen bei erhöhter Lichtempfindlichkeit)

Herz: Herztöne rhythmisch, rein, tachycard (HF 100)

Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: im Lot

OE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit, Tremor in beiden Händen, Greiffunktion eingeschränkt, Faustschluss ist möglich UE: keine Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit Haut: blass, chronische Urticaria Muskulatur: atroph in beiden UE

Status psychicus:

klar, orientiert, verlangsamte Denkstrukturen, kohärent

Gangbild:

Pat. kommt im elektrischen Rollstuhl sitzend zur Untersuchung, die Rumpfkontrolle im Sitzen ist erhalten; aufgrund starken Schwindels wird auf aufstehen verzichtet. Die Pat. trägt während der Untersuchung eine Sonnenbrille, die Stützstrümpfe an beiden Armen und Beinen sind in situ, insgesamt wirkt die Pat. erschöpft.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Postvirales Infektionssyndrom

2. Small Fiber Neuropathic

3. Posturales Tachycardiesyndrom

4. Anpassungsstörung

5. Annähernd geringgradige Schwerhörigkeit

6. Kurzsichtigkeit und Astigmatismus bds., normale zentrale Sehschärfe

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 v. H.

Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und der erheblich negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 4 um zwei Stufe erhöht. Leiden 5 und 6 erhöhen nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.

Im Juni 2028 ist eine Nachuntersuchung vorzusehen, da eine Besserung möglich scheint.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 14.08.2025 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 05.07.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.06.2026.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Im Vergleich zum Verfahren vor der belangten Behörde wurde das Leiden 1 nach ausführlichem Befundstudium, der vollen Ausprägung der Symptome bei Post Infektions Syndrom, im Vordergrund stehen PEM, sowie die Mobilisation im Elektrorollstuhl bei ausgeprägter Dysbalance und der langjährigen Behandlung neu aufgenommen. Das Leiden 2 wurde höher eingeschätzt, da eine Bestätigung durch Stanzbiopsie und Infusionsbehandlung im evangelischen Krankenhaus mit Thioctazid und Immunglobulinen vorliegt. Das Leiden 3 wurde höher eingeschätzt, da eine erhebliche Beeinträchtigung durch die tachycarden Anfälle mit nicht entsprechender Blutdruckregulation besteht. Das leiden 4 entspricht dem ehemaligen führenden Leiden 1 und wurde idem eingeschätzt. Die Leiden 5 und 6 wurden aus dem Vorgutachten erster Instanz übernommen. Die Sachverständige hielt abschließend fest, dass es im Vergleich zum Vorgutachten zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bei erheblicher funktioneller Einschränkung kommt. Die medizinische Sachverständige hielt jedoch auch fest, dass eine Nachuntersuchung im Juni 2028 vorzusehen ist, da eine Besserung der Leidenszustände möglich scheint.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 05.07.2026 (eingelangt am 07.07.2026).

Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Sachverständigengutachten einverstanden, die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Hinsichtlich des in der Stellungnahme vom 23.07.2026 gestellten Antrages auf Bewilligung der oben genannten Zusatzeintragungen wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers wurden entsprechend den Kriterien der Anlage der EVO richtig eingestuft.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 05.07.2026 (eingelangt am 07.07.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.06.2026 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 70 v.H. beträgt. Keine der Parteien bestritt dieses Sachverständigengutachten.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin somit erfüllt. In Anbetracht des Umstandes, dass eine Besserung der Leidenszustände möglich scheint, wird der Behindertenpass befristet auszustellen sein.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Zum Antrag auf Bewilligung der Zusatzeintragungen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008).

Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Eine Bewilligung der in der Stellungnahme vom 23.07.2026 genannten Zusatzeintragungen ist nicht Gegenstand des behördlichen Ermittlungsverfahrens gewesen, die belangte Behörde sprach darüber nicht ab. Demzufolge sind die begehrten Zusatzeintragungen vom Beschwerdegegenstand nicht mitumfasst.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Es war der Beschwerde stattzugeben, die Beschwerdeführerin ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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