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W265 2344121-1•Bundesverwaltungsgericht W265 2344121-1
W265 2344121-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2026
Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten
W265 2344121-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.04.2026, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 14 BEinstG nicht mehr.
XXXX gehört gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gehört seit 01.03.2024 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
2. Dem lag ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.03.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.03.2024 zugrunde. Demnach lagen beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vor:
1. Belastungsreaktion, depressive Verstimmung, somatoforme Schmerzstörung, Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %
2. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Spondylodese C4 bis C6 und Cageimplantation C4/5 und C5/6, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 50 v.H. betragen.
Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde.
Eine Nachuntersuchung sei im März 2025mit psychiatrisch-fachärztlichem Befund bzw. Behandlungsnachweis vorzusehen.
3. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2025 auf, aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach.
4. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.04.2025 (vidiert am 28.04.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.04.2025, kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Spondylodese C4 bis C6 und Cageimplantation C4/5 und C5/6, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Zustand nach Belastungsreaktion mit depressiver Verstimmung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da das Gesamtbild nicht maßgeblich negativ beeinflusst werde. Im Vergleich zum Vorgutachten liege eine Verbesserung von Leiden 2 vor, daher sei der Gesamtgrad der Behinderung von 50 % auf 30 % herabzustufen.
5. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 29.04.2025 und räumte diesem die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
6. Am 21.05.2025 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ein. Darin brachte dieser im Wesentlichen vor, sein Zustand habe sich verschlechtert und er leide jeden Tag an Schmerzen. Es hätte sich weitere Krankheitssymptome ergeben, dies sei den beiliegenden Befunden zu entnehmen. Neben seiner neurochirurgischen Erkrankung sei er auch psychisch nicht gesund. Er ersuche um nochmalige Überprüfung.
Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht sowie einen fachärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie bei.
7. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstattete am 22.05.2025 (vidiert am selben Tag) eine ergänzende Stellungnahme. Darin führte dieser aus, dass sich – wie im Gutachten ausgeführt – die psychische Problematik seit dem Vorgutachten gebessert und stabilisiert habe. Es sei zum Untersuchungszeitpunkt keine fachärztliche Therapie oder Psychotherapie erforderlich gewesen. Das 2. Leiden sei unverändert übernommen worden, entsprechend den aktuellen Funktionsdefiziten. Es sei angeführt worden, dass eine hämatologische Untersuchung bei Polyglobulie geplant sei. Befunde seien diesbezüglich nicht vorgelegt worden. Jetzt zeige der vorgelegte Befund eine Beckenkammbiopsie (5.5.2025) und eine Befundbesprechung sei für 26.5.2025 geplant. Weiteres werde von Seiten der Hämatologie eine pulmologische und kardiologische Untersuchung empfohlen. Befunde darüber würden noch nicht vorliegen. Auch im Rahmen der Untersuchung habe es keine Auffälligkeiten im Herz- und Lungenbereich gegeben. Hinsichtlich des nachgereichten psychiatrischen Befundes vom 6.5.2025 regte der Sachverständige die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie ein.
8. Die belangte Behörde holte aus Anlass des vorgelegten medizinischen Befundes ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes aus dem Fachbereich der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin ein. In dessen Sachverständigengutachten vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.08.2025 kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
Rezidivierend-depressive Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Spondylodese C4 bis C6 und Cageimplantation C4/5 und C5/6, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da das Gesamtbild nicht maßgeblich negativ beeinflusst werde.
9. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.09.2025 und räumte diesem die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
10. Mit Emailnachricht vom 30.09.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, worin er ausführte, dass er an drei verschiedenen Krankheiten leide, nämlich neurochirurgische Krankheit, Knochenmarkkrebs und psychische Krankheit. Die psychischen Probleme seien mit 40 % eingestuft worden, dies entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das viel schlimmere Leiden sei das neurochirurgische Problem. Laut Orthopädie und Neurochirurgie werde sich sein Zustand nicht mehr bessern, sondern über die weiteren Jahre verschlechtern. Er werde sein ganzes Leben ein Schmerzpatient bleiben. Er ersuche um nochmalige Überprüfung.
11. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie erstattete am 07.11.2025 (vidiert am selben Tag) eine ergänzende Stellungnahme. Im Rahmen der Untersuchung seien sämtliche objektviertbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden. Die subjektiv empfundene Beschwerdesymptomatik entspreche den bereits eingestuften psychiatrischen Leiden unter Berücksichtigung der bislang eingebrachten objektivierbaren Befunde, sodass das Gutachten weiter vertreten werde. Es seien keine neuen psychiatrischen Befunde vorgelegt worden. Hinsichtlich der somatischen Leiden sei ein weiteres Gutachten aus dem Fachgebiet Orthopädie/Allgemeinmedizin erforderlich.
12. Die belangte Behörde holte anlässlich der Anregung durch den Facharzt für Psychiatrie ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein. In deren Sachverständigengutachten vom 10.03.2026 (vidiert am 13.06.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2025 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
Rezidivierend-depressive Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Spondylodese C4 bis C6 und Cageimplantation C4/5 und C5/6, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
Mäßige Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 v.H. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da das Gesamtbild nicht maßgeblich negativ beeinflusst werde. Leiden 1 werde durch Leiden 3 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Hinsichtlich Hämatotympanon links, Hörminderung links, Schwindel bei Drehbewegungen sei kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehre erfülle. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgen würde, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde.
Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholte medizinische Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025), die ergänzende Stellungnahme vom 07.11.2025 (vidiert am selben Tag) sowie das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 10.03.2026 (vidiert am 13.03.2026) an.
14. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50 % auf 40 % aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes unrichtig sei. Die Behörde habe folgende Erkrankungen nicht bzw. unzureichend berücksichtigt:
1. Halswirbelsäule (HWS9 und Schädelbasisbruch: Nach seiner Operation an der Halswirbelsäule sowie dem im November erlittenen Schädelbasisbruch leide er unter massiven funktionellen Einschränkungen. Die Beweglichkeit seines Kopfes sei stark limitiert, was ihn im Alltag und im Berufsleben erheblich beeinträchtige.
2. Schwere Depression: Zusätzlich leide er unter schweren Depressionen, die sein tägliches Leben und seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben massiv einschränken würden. Die psychische Belastung habe sich durch die körperlichen Verletzungen und die damit einhergehenden Existenzängste weiter verschlechtert. Eine isolierte Betrachtung der körperlichen Leiden ohne Berücksichtigung der schweren depressiven Symptomatik werde seinem Gesundheitszustand nicht gerecht. Gemäß der EVO sei bei einem Zusammentreffen mehrerer Leiden eine Erhöhung des GdB vorzunehmen, wenn ein Leiden das andere in seiner Auswirkung negativ beeinflusse. Dies sei hier durch die Kombination aus massiven psychischen Schmerzen/Einschränkungen und der psychischen Erkrankung eindeutig gegeben. Er beantrage die Einholung eines neuen fachärztlichen Gutachtens unter Einbeziehung der Fachbereiche Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. Den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Grad der Behinderung weiterhin mit mindestens 50 % festzusetzen.
Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde keine medizinischen Befunde an.
15. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.05.2026 vor, wo dieses am 26.05.2026 einlangte.
16. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2026 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2026 eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach der Beschwerdeführer laufend Notstandhilfe bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer steht in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er bezieht derzeit Notstandshilfe.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese bei der Untersuchung am 22.08.2025 durch einen Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin:
Einwendung im PG
2025-04-28 Gutachten XXXX GdB 30% (Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach
Spondylodese C4 bis C6 und Cageimplantation C4/5 und C5/6 30, Zustand nach Belastungsreaktion mit depressiver Verstimmung 20)
Derzeitige Beschwerden:
Seit 2 Monaten Verdachtsdiagnose Knochenmarks-Krebs, sehr belastend, weitere psychosoziale Belastungsfaktoren (Mutter dement, Vater krebskrank, AW hat meistens Ganzkörperschmerzen, kann Kopf nicht "normal" bewegen), oft depressiv verstimmt, Schlaf nur in Etappen, DSS, finanzielle Sorgen, möchte von niemandem abhängig sein, Angst vor allem
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
06/2025 FA Dr. XXXX
Pram 40mg 1-0-0-0 Sertralin 100mg 1/2-0-0-0 Seroquel 25mg 1x1 b. B.
Xanor 0,5mg b. B.
Xanor 0,5mg b. B.
PT derzeit nicht
Keine psy-stat. Aufenthalte
Sozialanamnese:
Verheiratet seit 34J, Gattin schwere Alkoholikerin, zusammen lebend in XXXX , auch Hund ( XXXX , 12J), 1 Sohn XXXX (36J) aus einer ersten Ehe, kein Kontakt, Einzelkind. Hotelfachschule abgeschlossen, war selbständiger Marktfahrer bis zur HWS-OP 2018; seither AMS, auch Gattin, Notstandsgeld-Bezug plus Sozialhilfe. ADLs unbeeinträchtigt. HH gemeinsam.
Soziale Kontakte vollständig eingestellt, hat vor allem Angst. Größte Freude ist der Hund, oft mit ihm im Garten.
3 Pkg. Zig/d, Alkohol wird immer mehr (5-6 Bier o 1,5L/d).
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
06/2025 FA Dr. XXXX u Dr. XXXX , 1x/Monat KO u im Bedarfsfall, davor FA Kovac F33.1 Rezidiv. depr. Störung.
2025-05_Rezidiv. depr. Störung..._Psychiatrie_FA Dr. XXXX
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
oB
Klinischer Status - Fachstatus:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Status Psychicus:
Pat. klar, wach, allseits orientiert, Auffassung, Konzentration und Mnestik unbeeinträchtigt, Duktus kohärent, das Denkziel erreichend, redselig, weitschweifig, keine floride wahnhafte Symptomatik, keine Sinnestäuschungen, Stimmung euthym, reagibel, globale Ängste, keine Zwänge, Schlafqualität suffizient, psychomotorisch ruhig, keine Gefährdungsmomente, von akuter Suizidalität klar und glaubhaft distanziert.
Anamnese bei der Untersuchung am 17.12.2025 durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin:
Letzte Begutachtung am 22.08.2025
1Rezidivierend-depressive Störung 40%
2Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Spondylodese C4 bis C6 und Cageimplantation C4/5 und C5/6. 30%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Der AW wendet ein, dass laut orthopädischen und neurochirurgischen Einschätzungen keine Verbesserung seines Zustands zu erwarten sei, sondern vielmehr eine weitere Verschlechterung im Laufe der Jahre, weshalb er dauerhaft Schmerzpatient bleiben werde. Ein Jahr zuvor habe man 50 % eingeschätzt, ein Jahr später seien trotz verschlechtertem Gesundheitszustand nur noch 30 % festgestellt worden.
Zwischenanamnese seit 2025:
Keine OP
Kein stationärer Aufenthalt
Chronische Cervikocephalgie rechts mehr als links
Lumbalgie ohne Radikulopathie
Arterielle Hypertonie
Hämatotympanon links Hörminderung links Schwindel bei Drehbewegungen
Derzeitige Beschwerden:
„Am 26.11.2026 hatte ich einen Unfall. Ich bin plötzlich gestürzt, nachdem mir schwarz vor Augen geworden ist. Seitdem leide ich unter anhaltendem Schwindel. Laut Diagnose hängt der Schwindel mit einem Schädelbasisbruch im Bereich des Ohres zusammen. Der Schwindel ist derzeit praktisch permanent vorhanden. Eine eindeutige Ursache für die wiederholten Stürze wurde bisher nicht gefunden.
Ich war regelmäßig bei Orthopäden in Behandlung, dort wurde jedoch letztlich keine weitere Therapie mehr vorgeschlagen. Ich habe Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, die nach unten ausstrahlen. Es wurde mir gesagt, dass möglicherweise ein Nerv beteiligt ist.
Ich bin seit 2008 in psychiatrischer Behandlung und habe etwa einmal im Monat einen Termin. Seit 2008 nehme ich Pram regelmäßig in ungefähr gleicher Dosierung. Zusätzlich nehme ich bei Bedarf Xanor und Seroquel. Seroquel nehme ich derzeit täglich, Xanor ungefähr alle zwei bis drei Tage.
Außerdem habe ich häufig Kopfschmerzen. Eigentlich habe ich das Gefühl, dass mir vieles weh tut, besonders auch die Schultern. Im Kopf habe ich unterschiedliche Schmerzempfindungen: ein Brennen, Hitze- und Kältegefühle sowie stechende Schmerzen. Eine internistische Abklärung ist bereits geplant.
Gestern war ich außerdem beim HNO-Arzt. Dort wurde ein Lagerungsschwindel vermutet und mir wurden bestimmte Bewegungsübungen empfohlen. Ein HNO-Arzt in Wiener Neustadt hatte jedoch zuvor etwas anderes gesagt und mir geraten, keinen Druckausgleich zu machen."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: TASS Amlodipin Valsartan HCT Pram Durotiv
Allergie: 0
Nikotin: 60
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
ledig, lebt in LG, 1 Sohn, lebt in EFH
Berufsanamnese: Marktfahrer KS seit 23.11.2025, AMS seit 5 Jahren
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Röntgen LWS 05 05 2025
Treiber Mutation unauffällig chronische Cervikocephalgie rechts mehr als links Lumbalgie ohne Radikulopathie Zustand nach ventraler Discektomie intercorporaler Fusion und Spondylodese C4 5 und C5 6 bei Bandscheibenhernie
Unfallchirurgie Aufenthalt Baden 26 11 2025 bis 03 12 2025
Fraktur des linken Os temporale mit Hämatotympanon links nach Sturz Beobachtung mit CCT Kontrolle und Antibiose Blutung sistiert jedoch Hörminderung links und Schwindel bei Drehbewegungen HNO Vorstellung weitere Therapie Entlassung in stabilem Zustand
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 56 a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 180,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig Narbe rechts hkf Thorax: symmetrisch Abdomen: weich, klinisch unauffällig Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: Beweglichkeit nach rechts geringgradig eingeschränkt Kopf wird leicht nach rechts geneigt gehalten
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ.
Romgerg Unterberger und FNV unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, sicher, Richtungswechsel sicher.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1)Rezidivierend-depressive Störung
2)Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Spondylodese C4 bis C6 und Cageimplantation C4/5 und C5/6
3)Mäßige Hypertonie
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hämatotympanon links, Hörminderung links, Schwindel bei Drehbewegungen
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit Notstandshilfe bezieht, ergibt sich aus einer am 28.05.2026 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten
o eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.08.2025
o einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin am 10.03.2026 (vidiert am 13.03.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2025
o der Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie vom 07.11.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dem Beschwerdeführer wurde nachweislich die Möglichkeit eingeräumt, zu dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit Gebrauch und erklärte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Daraufhin erstattete der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie am 07.11.2025 eine Stellungnahme und setzte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Er kam zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Untersuchung sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft worden seien. Die subjektiv empfundene Beschwerdesymptomatik entspreche den bereits eingestuften psychiatrischen Leiden unter Berücksichtigung der bislang eingebrachten objektivierbaren Befunde, sodass das Gutachten weiter vertreten werde.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass die Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und Schädelbasisbruch unzureichend berücksichtigt worden seien, ist auszuführen, dass die Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Spondylodese C4 bis C6 und Cageimplantation C4/5 und C5/6 unbestritten eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag des Beschwerdeführers darstellten. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass eine Gesamtmobilität ohne Anhaltspunkte für erhebliche Einschränkungen im Alltag vorliegt. Diese Feststellungen zur Gesamtmobilität decken sich auch mit dem von der medizinischen Sachverständigen erhobenen klinischen Status zum Gangbild des Beschwerdeführers, wonach ihm freies Stehen sicher möglich ist, auch der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist ihm möglich. Sämtliche Gelenke werden als bandfest und klinisch unauffällig beschrieben. Es bestehen auch keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten, wiewohl im Bereich der Halswirbelsäule die Beweglichkeit nach rechts geringgradig eingeschränkt ist.
Ganz grundsätzlich muss einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Zudem gibt es für medizinische Sachverständige klare Vorgeben, wie der Gesamtgrad der Behinderung beim Vorliegen mehrerer Leiden, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, vorzugehen ist.
Dabei ist grundsätzlich vom Leiden 1 auszugehen, welches den höchsten GdB aufweist. Beim Beschwerdeführer ist dies die rezidivierend-depressive Störung mit einem GdB von 40 %.
Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den Leiden 2 bis 3 würde dann vorliegen, wenn diese Leiden dasselbe Organsystem betreffen. Das ist bei diesen Leiden nicht der Fall, das Leiden 2 betrifft den Bewegungsappart und das Leiden 4 betrifft das Herz, während es sich beim Leiden 1 um eine psychiatrische Erkrankung handelt.
Wenn, wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Fall, die Leiden des Beschwerdeführers verschiedene Organsysteme betreffen, würde eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung nur dann vorliegen, wenn sich dadurch eine ungünstige Auswirkung auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht ergibt. Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor, wie dies von der medizinischen Sachverständigen schlüssig festgestellt wurde.
Zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung genannten Beschwerden, Hämatotympanon links, Hörminderung links, Schwindel bei Drehbewegungen führte die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin aus, dass kein behinderungsrelevantes Leiden objektiviert werden konnte.
Wie eingangs erwähnt, setzten sich die medizinischen Sachverständigen in ihren jeweiligen Gutachten vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) und vom 10.03.2026 (vidiert am 13.03.2026) außerdem bereits umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist daher mit seinem Beschwerdevorbringen den medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.03.2026 (vidiert am 13.03.20269, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführer samt ergänzender Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie vom 07.11.2025 nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangen Behörde eingeholten Sachverständigengutachten samt ergänzenden Stellungnahme. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
…
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um die rezidivierend-depressive Störung, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin richtig unter der Position 03.06.01 der Anlage EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da unter Medikation ambulant führbar, jedoch soziale Beeinträchtigung vorliegend.
Das Leiden 2 des Beschwerdeführers sind die Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Spondylodese C4 bis C6 und Cageimplantation C4/5 und C5/6, welches die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da rezidivierende Beschwerden bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionen bestehen. Gesamtmobilität ohne Anhaltspunkt für erhebliche Einschränkung im Alltag.
Das Leiden 3 ist eine mäßige Hypertonie, welches die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin richtig unter Heranziehung des fixen Rahmensatzes der Position 05.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte.
Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 15.09.2025 (vidiert am 16.09.2025) und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.03.2026 (vidiert am 13.03.2026), jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und die am 07.11.2025 erstattete ergänzende Stellungnahme des genannten Facharztes für Psychiatrie, zugrunde gelegt.
Die Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin stellt in ihrem Gutachten vom 10.03.2026 (vidiert am 13.03.2026) nach Auflistung sämtlicher Leiden fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da das Gesamtbild nicht maßgeblich negativ beeinflusst wird und dass das Leiden 1 durch Leiden 3 nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie, ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung nicht besteht. Es kommt lediglich auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens an, die im vorliegenden Fall gegeben ist (vgl. VwGH Ra 2025/11/0007, 08.10.2025, mwN).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt der ergänzenden Stellungnahme, wobei die Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhen und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingegangen wird, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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