Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
L516 2343158-1•Bundesverwaltungsgericht L516 2343158-1
L516 2343158-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2026
Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Voraussetzungen
L516 2343158-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichter Mag. Daniel MERTEN und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Vöcklabruck, vom 30.03.2026, ABB-Nr: 4639054, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, verfügte seit 01.02.2025 über eine bis 21.04.2026 befristete Rot-Weiß-Rot – Karte für die berufliche Tätigkeit im Mangelberuf “Pflasterer” im Unternehmen XXXX (in der Folge: Arbeitgeber).
Am 22.01.2026 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zunächst einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem § 41a Abs 1 NAG. Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Am 18.02.2026 teilte die Bezirksverwaltungsbehörde dem AMS mit, dass eine Änderung des Antrages auf Verlängerung des “Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot–Karte” für den Mangelberuf [“Pflasterer”] erfolgt sei.
Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen geänderten Antrag vom 18.02.2026 [im Bescheid irrtümlich “19.02.2026”] nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise aus dem Kosovo diplomatisch zu beglaubigen seien (Volllegalisation), dies nicht erfolgt sei, und daher diese nicht zu berücksichtigen seien. Es seien daher nur 10 von 55 erforderlichen Punkten anzurechnen gewesen, konkret für das Kriterium „Alter“ (33 Jahre) 10 Punkte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. 1 Erste Rot-Weiß-Rot – Karte gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG
Der Beschwerdeführer verfügte seit 01.02.2025 über eine bis 21.04.2026 befristete Rot-Weiß-Rot – Karte für die berufliche Tätigkeit im Mangelberuf Pflasterer im Unternehmen seines Arbeitgebers. Zum Zeitpunkt der Ausstellung jenes Aufenthaltstitels war der damalige Reisepass des Beschwerdeführers mit 21.04.2026 befristet.
Am 22.01.2026 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zunächst einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem § 41a Abs 1 NAG. Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Am 18.02.2026 teilte die Bezirksverwaltungsbehörde dem AMS mit, dass eine Änderung des Antrages auf Verlängerung des “Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot–Karte” für den Mangelberuf Pflasterer erfolgt sei.
Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)
für die berufliche Tätigkeit als Pflasterer im Unternehmen des Arbeitgebers,
bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 39 Wochenstunden pro Monat und
einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 3.430,70 Euro.
Der Beschwerdeführer legte zu seiner Ausbildung im Verfahren die folgenden Urkunden vor:
Diplom für den Abschluss an der oberen Berufsmittelschule im Ort XXXX /Kosovo, für den Fachbereich „Wirtschaft“, Berufsprofil „Buchhaltungsassistent“, am 17.09.2012 und die dazugehörigen Jahreszeugnisse für die Schuljahre 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012.
Diplom der Bildungseinrichtung „Zivile offene Universität für lebenslanges Lernen „ XXXX ““ über die erfolgreich bestandene Prüfung Richtung „Pflasterer“, vom 07.02.2014.
Zeugnis vom 02.03.2012 für die Ausübung der Berufspraxis im Zeitraum vom 04.10.2011 bis 29.02.2012 mit insgesamt 210 Stunden Berufstheorie und 100 Stunden Berufspraxis.
Zeugnis vom 01.03.2013 für die Ausübung der Berufspraxis im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 28.02.2013 mit insgesamt 220 Stunden Berufstheorie und 100 Stunden Berufspraxis.
Zeugnis vom 31.01.2014 für die Ausübung der Berufspraxis im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 06.01.2014 mit insgesamt 170 Stunden Berufstheorie und 100 Stunden Berufspraxis.
Laut den vorgelegten Zeugnissen wurden während der Ausübung der Berufspraxis folgende Fertigkeiten vermittelt:
Berufspraxis 04.10.2011 bis 29.02.2012 (laut Zeugnis vom 02.03.2012)
Fächer
Theoretische Stunden
Praktische Stunden
Vorbereitung des Untergrunds zum Verlegen von Natursteinplatten
30
20
Vorbereitung von Lack – Stoffe
20
10
Natursteinplatten schneiden
40
20
Natursteinplatten an Wänden und Boden verlegen
60
25
Platzierung großer Pflastersteine
60
25
Berufspraxis 01.11.2012 bis 28.02.2013 (laut Zeugnis vom 01.03.2013)
Fächer
Theoretische Stunden
Praktische Stunden
Vorbereitung des Untergrunds zum Verlegen von Natursteinplatten
30
20
Vorbereitung von Lack – Stoffe
20
10
Natursteinplatten schneiden
40
20
Natursteinplatten an Wänden und Boden verlegen
67
25
Platzierung großer Pflastersteine
63
25
Berufspraxis 01.11.2013 bis 06.01.2014 (laut Zeugnis vom 31.01.2014)
Fächer
Theoretische Stunden
Praktische Stunden
Vorbereitung des Untergrunds zum Verlegen von Natursteinplatten
25
20
Vorbereitung von Lack – Stoffe
15
10
Natursteinplatten schneiden
30
20
Natursteinplatten an Wänden und Boden verlegen
50
25
Platzierung großer Natursteinplatten
50
25
Die Ausübung der Berufspraxis umfasste damit insgesamt 900 Stunden, davon 600 Stunden Theorie und 300 Stunden Praxis.
Der Beschwerdeführer legte zu seinen Ausbildungen nur unbeglaubigte Übersetzungen in die deutsche Sprache vor, ohne diplomatisch beglaubigte Originale vorzulegen.
Das AMS hatte den Beschwerdeführer mit schriftlichem Parteiengehör vom 05.03.2026 darauf hingewiesen, dass eine Qualifikation nur anerkannt werden könne, wenn der Beschwerdeführer diplomatisch beglaubigte Originale nachgereiche. Dies hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.
Der Beschwerdeführer legte dazu im Verfahren vor:
Eine deutsche Übersetzung eines undatierten Arbeitszeugnisses derselben Firma XXXX . Demnach wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom 07.02.2012 bis zum 03.03.2012 als Handwerker für Pflasterer beschäftigt gewesen sei und von 09.04.2012 bis zum 06.01.2023 als Handwerker von Kopfsteinpflaster und Pflastersteinen gearbeitet habe.
Eine deutsche Übersetzung eines undatierten Arbeitszeugnisses derselben Firma XXXX für Zeitraum 01.03.2013 bis 06.01.2023. Laut diesem Zeugnis war der Beschwerdeführer damit beauftragt, alle Steinarten sowie Pflastersteine herzustellen, zu gestalten und zu bearbeiten.
Der Beschwerdeführer legte dazu nur unbeglaubigte Übersetzungen in die deutsche Sprache vor, ohne Originale oder Kopien der Originale vorzulegen, auf die sich die Übersetzungen beziehen.
Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise über anrechenbare Sprachkenntnisse erbracht.
Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 33 Jahre alt.
1. 7 Lehrberuf Pflasterer in Österreich
Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Lehrzeit für den Lehrberuf “Pflasterer/Pflasterin” in Österreich werden folgende Kompetenzen vermittelt (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin (Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung) StF: BGBl. II Nr. 133/2017):
Pos.
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
–
–
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
–
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.
Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Handhaben und Instandhalten von Geräten und Maschinen sowie fachgerechte Benützung von Schutzausrüstungen
Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen
Einrichten und Absichern von Baustellen
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
Grundkenntnisse über die Lagerung von Materialien
Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baustoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr
Kenntnis der Betonherstellung
–
–
Kenntnis über das Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton
Kenntnis über den bituminösen Straßenbau
Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und der Geländemodellierung
Kenntnis über das Herstellen von Oberbauarbeiten für alle Lastklassen
Kenntnis über das Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien
–
Herstellen von Planum und von Schottertragschichten
–
–
Kenntnis über das Herstellen von Böschungen, Profilen und Böschungssicherungen
–
Kenntnis über das Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie über das Verlegen von Abwasser- und Versorgungsleitungen
–
Versetzen von Schieberkappen, Schachtabdeckungen sowie von Fertigteilrinnen samt deren Anschlüsse an die Vorfluter
Berechnen des Materialbedarfs
Lesen von Zeichnungen, Aufmaßskizzen, Verbänden, Entwürfen, Details und Arbeitsplänen
Einfaches Anfertigen von Aufmaßskizzen
Einfaches maßstäbliches Zeichnen von Verbänden, Entwürfen und Details
–
Erarbeiten und Umsetzen von Verbandmustern
Ermitteln des Aufmaßes von Arbeitsbereichen
Berechnen, Bestimmen und Ausmessen von Winkeln und Bögen
Nivellieren mit Latte und Wasserwaage sowie mit Nivelliergeräten
Lage- und höhenmäßiges Abstecken von Arbeitsbereichen
Grundkenntnisse über die Lehre von Farben, Formen und Harmonie
Aufbauen, Profilieren, Verdichten und Planieren des Ober- und Unterbaues
–
Herstellen des Erdaushubs sowie Durchführen von Aufbrucharbeiten
–
Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton
–
Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie von Abwasser- und Versorgungsleitungen
–
Ausheben von Baugruben und Künetten, sowie Verbau- und Stützungsmaßnahmen bis zu einer Aushubtiefe von 1,25m
Fluchten und Einspannen
–
Zurichten der Werkstoffe
Pflastern und Verlegen von Pflastersteinen und Pflasterplatten aus unterschiedlichsten Materialien in ungebundener oder gebundener Bettung
Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus unterschiedlichsten Materialien in Mörtel- oder Betonbettung
Errichten und Abbauen von Schalungen
Ausführen von Anschlüssen
Herstellen von Rinnen, Mulden und Spitzgraben
Herstellen der Fugenfüllung (ungebunden und gebunden) mit unterschiedlichsten Materialien
–
Sanieren, Instandsetzen und Ausbessern von Pflasterdecken
Rammen und Rütteln
Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster
Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien
Versetzen von Pollern, Stehern etc.
Ausführen von Abschlussarbeiten im Außenanlagenbereich
Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen und Erstellen von Bauberichten
Kenntnis der einschlägigen ÖNORMEN und Richtlinien für den Straßenbau (RVS)
Kenntnis berufseinschlägiger Vorschriften des Verkehrsrechts, der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes, zB Beschilderung, Absperrung und Absicherung von Baustellen und fachspezifischer Richtlinien und Normen
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie über Evaluierung und Sicherheitsdatenblätter
Kenntnis und Anwendung einschlägiger Fachausdrücke
Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen
–
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten. Die zeitliche Befristung des früheren Reisepasses des Beschwerdeführers bis 21.04.2026 ergibt sich aus der Eintragung im Zentralen Fremdenregister (IZR).
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG
Bescheidbegründung des AMS
3. 1 Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass nur 10 von 55 erforderlichen Punkten anzurechnen gewesen seien, konkret für das Kriterium „Alter“ (33 Jahre) 10 Punkte.
Das AMS führte dazu aus, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise aus dem Kosovo diplomatisch zu beglaubigen seien (Volllegalisation) und die vorgelegten Dokumente ohne diese Überbeglaubigung im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Für das Beurteilungskriterium „Qualifikation“ seien daher keine Punkte anzurechnen. Und da somit keine Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen worden sei, könne auch keine Berufserfahrung angerechnet werden. Es seien auch keine Nachweise über anrechenbare Sprachkenntnisse vorgelegt worden.
Beschwerdevorbringen
3. 2 Mit der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht: Der Beschwerdeführer sei Pflasterer aus dem Kosovo und habe eine Rot-Weiß-Rot–Karte von der Niederlassungsbehörde am 01.02.2025 mit einer Laufzeit bis 21.04.2026 erhalten, weil offenbar sein Reisedokument keine längere Gültigkeitsdauer aufgewiesen habe (§ 20 NAG). Der Beschwerdeführer habe am 19.02.2026 [richtig: 18.02.2026] eine Art Verlängerung beantragt, nachdem er weiterhin bei seinem Arbeitgeber als Mangelfachkraft gearbeitet habe. Lediglich im Winter sei er nicht beschäftigt gewesen, da die Baustellen ruhend gewesen seien. Entgegen seinem Vorverfahren habe er nun keine Punkte mehr für seine im Kosovo abgeschlossene Berufsausbildung erhalten. Demnach seien auch die Punkte für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung abgesprochen worden. Ein volllegalisiertes Ausbildungsdokument habe er deshalb nicht vorlegen können, weil die damalige Ausbildungsstätte ihren Betrieb eingestellt habe.
Geltend gemacht werde der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Entgegen § 41 Abs 5 NAG sei dem Beschwerdeführer von der Niederlassungsbehörde im Vorerfahren die Rot-Weiß-Rot–Karte nicht für volle zwei Jahre ausgestellt worden, zumal bei sonstigen Titeln eine Bindung an die Gültigkeit des Reisedokumentes bestehe; davon spreche der Gesetzgeber allerdings bei Schlüsselkräften nicht. Vor dem 01.02.2025 scheine die belangte Behörde der Ausstellung der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zugestimmt zu haben. Diese positive Meinung sei für eine Dauer von maximal zwei Jahren wirksam. Man könne von einer Bindungswirkung für die NAG-Behörde ausgehen. Nur ausnahmsweise bzw aufgrund einer anderen Interpretation sei keine zweijährige Gültigkeitsdauer eingeräumt worden, sondern eine auf das Reisedokument bezogene. Richtigerweise hätte daher die belangte Behörde bis 01.02.2027 eine positive Stellungnahme abzugeben gehabt oder ein Wiederaufnahmeverfahren durch die NAG anregen müssen. Genügt hätte die Vorlage eines neuen Reisepasses und die Neuausstellung der Karte bis 01.02.2027.
Zur Abweisung der Beschwerde
3. 3 Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass entgegen § 41 Abs 5 NAG dem Beschwerdeführer von der Niederlassungsbehörde im Vorerfahren die Rot-Weiß-Rot–Karte nicht für volle zwei Jahre ausgestellt worden sei, zumal bei sonstigen Titeln eine Bindung an die Gültigkeit des Reisedokumentes bestehe, wovon allerdings der Gesetzgeber bei Schlüsselkräften nicht spreche.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot–Karte“, welcher gemäß §12a AuslBG (Fachkraft im Mangelberuf) iVm § 41 Abs 1 u 2 Z 1 NAG erteilt wird, gemäß § 8 Abs 1 Z 1 NAG um einen befristeten Aufenthaltstitel handelt und daher bei Vorliegen der Voraussetzungen sehr wohl § 20 Abs 1 NAG Anwendung zu finden hat, wenn das Reisedokument nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist.
Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers war der frühere Reisepass mit 21.04.2026 befristet, weshalb die erste Rot-Weiß-Rot–Karte von der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorverfahren auch nur bis dahin befristet ausgestellt werden konnte.
Dieser in der Beschwerde erhobene Vorwurf erweist sich somit als unberechtigt. Davon unabhängig hat der Beschwerdeführer gegen die damalige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde kein Rechtsmittel ergriffen.
3.4. Die Beschwerde bringt des Weiteren vor, dass die belangte Behörde – das AMS – im Vorverfahren der Ausstellung der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zugestimmt zu haben. Jene positive Meinung sei für eine Dauer von maximal zwei Jahren wirksam. Man könne von einer Bindungswirkung für die NAG-Behörde ausgehen. Genügt hätte nach der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die Vorlage eines neuen Reisepasses und die Neuausstellung der Karte bis 01.02.2027.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen besteht eine derartige Bindungswirkung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 12a AuslBG bei jeder Antragstellung erneut zu prüfen (vgl VwGH 19.04.2022, Ra 2021/09/0018; siehe auch Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, 2025, Rz 11 zu S 540/541) Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien lässt sich entnehmen, dass bei einem neuen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte eine Prüfung der entsprechenden Zulassungskriterien unterbleiben kann. Im Übrigen sieht das AuslBG selbst für den Fall des Arbeitgeberwechsels vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" die sinngemäße Anwendung des § 20d Abs. 1 AuslBG vor (§ 20d Abs. 2 letzter Satz AuslBG) (VwGH 28.01.2026, Ra 2026/09/0002). Auch das diesbezüglich gegenteilige Beschwerdevorbringen führt daher nicht zum Erfolg.
3. 5 Keine vergleichbare Ausbildung im beantragten Mangelberuf
3.5. 1 Der vom Beschwerdeführer hat den Antrag für den Beruf „Pflasterer“ gestellt. Dieser Beruf ist als Mangelberuf für das gesamte Bundesgebiet in der aktuellen Fachkräfteverordnung 2026 festgelegt (§ 1 Abs 1 Fachkräfteverordnung 2026).
3.5. 2 Ein weiterer Lehrberuf, der des/der „Platten-, Fliesenleger/innen“ ist dagegen nicht als Mangelberuf in der aktuellen Fachkräfteverordnung 2026 festgelegt, weder für das gesamte Bundesgebiet noch in der für das Bundesland Oberösterreich geltenden Mangelberufsliste. Die Zulassung zu jenem Beruf wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
3.5. 3 Der Gesetzgeber sieht als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Z 1 AuslBG einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).
Die Lehrzeit für den Lehrberuf „“Pflasterer/Pflasterin” beträgt drei Jahre (§ 1 Abs 1 Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine lediglich 18-monatige Ausbildung nicht als gleichwertig mit einer Lehrausbildung anzusehen ist (zB VwGH 28.01.2026, Ra 2026/09/0002 RS 2).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG „eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf“ erfordert (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit den von ihm vorgelegten Zeugnissen keine Nachweise dafür erbracht, dass er im beantragten Mangelberuf „Pflasterer“ eine Ausbildung abgeschlossen hat, die sowohl im zeitlichen Umfang als auch den dabei vermittelten Kompetenzen nach mit den im Rahmen der österreichischen Lehrausbildung gemäß der Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung (BGBl BGBl. II Nr. 133/2017) vermittelten fachlichen Kompetenzen (siehe dazu oben 1.6 und 1.7) vergleichbar wäre.
Bereits aus diesem Grund können dem Beschwerdeführer daher für das Kriterium „Qualifikation“ keine Punkte angerechnet werden.
Ohne eine Anrechnung einer Berufsqualifikation können dem Beschwerdeführer auch keine Punkte für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ angerechnet werden. (vgl VwGH Ra 2021/09/0260 RS 2)
3. 6 Im Ergebnis kann ohne Punkte für die Kriterien „Qualifikation“ und „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten in keinem Fall erreicht werden.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor.
3. 7 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3. 8 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3. 9 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3. 10 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.