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L516 2345223-1•Bundesverwaltungsgericht L516 2345223-1
L516 2345223-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2026
Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse Voraussetzungen
L516 2345223-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN sowie Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Thailand, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 07.05.2026, ABB-Nr: 4654453, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die thailändische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), stellte am 24.03.2026 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als “Köchin” im Unternehmen „ XXXX der XXXX (in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführerin nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. 1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)
für die berufliche Tätigkeit als Köchin im Unternehmen der Arbeitgeberin,
bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat und
einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.300,00 Euro.
1.2. 1 Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren die folgenden Urkunden vor:
Zertifikat über die Absolvierung eines thailändischen Kochkurses “Thai Cook” im Umfang von 150 Stunden vom 28.03.2026
„National Skill Standard Assessment Certificate“ über das Bestehen des „National Skill Standard Test“ im Bereich „On Tourism, Sports and Exhibitions, Thai Cook Level 1“ am 22.04.2026
Transkript (Sammelzeugnis) in englischer Sprache über den Abschluss einer vierjährigen Ausbildung im Studienprogramm „Integrated Tourism Management“ „mit der verliehenen Bezeichnung „Bachelor of Arts in Integrated Tourism Management“ am 22.05.2023 an der Einrichtung XXXX University, XXXX , Thailand.
Das Studienprogramm „Integrated Tourism Management“ beinhaltet folgende Ausbildungsfächer:
INTRODUCTION TO TOURISM AND HOTEL
CULTURAL ECOLOGY AND TOURISM
SERVICE PSYCHOLOGY
PRINCIPLES OF TOURIST GUIDE
TOURISM RESOURCES
THAI AND SOUTHEAST ASIAN HISTORY FOR TOURISM
ENGLISH FOR EFFECTIVE COMMUNICATION I
ENGLISH FOR TOURISM
PERSONAL FITNESS
THAI FOR COMMUNICATION
LIFE IN A DIGITAL WORLD
ENGLISH FOR EFFECTIVE COMMUNICATION II
GENERAL EDUCATION FOR HUMAN DEVELOPMENT
JOGGING FOR HEALTH
HUMAN IN LEARNING SOCIETY
THAI HERITAGE AND WISDOM FOR TOURISM
TOURIST BEHAVIOR AND CROSS-CULTURAL COMMUNICATION
INFORMATION TECHNOLOGY FOR TOURISM AND HOTEL
TOUR BUSINESS MANAGEMENT
PROFESSIONAL ETHICS AND LAWS FOR TOURISM
TOURISM MARKETING MANAGEMENT
TOUR OPERATION
ART HISTORY IN THAILAND AND ASEAN COUNTRIES
ENGLISH FOR TOURIST GUIDE
ENGLISH FOR HOSPITALITY INDUSTRY
FUNDAMENTAL CHINESE FOR TOURISM
CHINESE FOR TOURIST GUIDE
SCIENCE FOR BETTER LIFE AND ENVIRONMENT
ACTIVE CITIZENS
PRINCIPLES OF TOURISM MANAGEMENT
CULTURAL TOURISM MANAGEMENT
RECREATION MANAGEMENT FOR TOURISM
SUSTAINABLE COMMUNITY-BASED TOURISM MANAGEMENT
HUMAN RESOURCE MANAGEMENT FOR TOURISM INDUSTRY
TOURISM PLANNING AND DEVELOPMENT
LOGISTICS FOR TOURISM INDUSTRY
CHINESE FOR AIRLINE BUSINESS
MICE BUSINESS MANAGEMENT
FUNDAMENTAL RESEARCH IN TOURISM
CHINESE FOR HOSPITALITY INDUSTRY
RISK AND CRISIS MANAGEMENT IN TOURISM
ARTS OF SPEAKING AND PRESENTATION
PERSONALITY DEVELOPMENT
SEMINAR ON CONTEMPORARY ISSUES IN TOURISM
OCCUPATIONAL PRACTICUM IN TOURISM INDUSTRY
ACCOUNTING AND FINANCIAL MANAGEMENT FOR TOURISM BUSINESS
CHINESE FOR MICE BUSINESS
EXPERIENCES CREATION FOR UPPER CUSTOMERS
ROLES AND SKILLS FOR UPPER SERVICE PROFESSIONALS
Die Beschwerdeführerin legte dazu im Verfahren vor:
Eine Arbeitsbescheinigung der XXXX vom 27.01.2026 für den Zeitraum 14.11.2023 bis 13.06.2025: Demnach hat die Beschwerdeführerin im Bereich „Hospitality, Tourism, and Food Beverage Operations“ gearbeitet und war für folgende Tätigkeiten verantwortlich:
Coordinating Food Beverage service operations | Supporting restaurant and kitchen operations, including service preparation and coordination with kitchen staff | Assisting in maintaining food hygiene, cleanliness, and service standards | Managing service flow between kitchen, service staff, and customers | Providing professional service and handling guest requirements | Supporting restaurant and service supervision, including coordination of service staff when required.
Eine Arbeitsbescheinigung der XXXX vom 20.04.2026 für denselben Zeitraum 14.11.2023 bis 13.06.2025:“. Laut dieser Bescheinigung hat die Beschwerdeführerin in der Abteilung „Food Beverage (FB) Department“ gearbeitet und war für folgende Tätigkeiten verantwortlich:
Working directly in kitchen operations as a chef, including food preparation, cooking, menu execution, and maintaining food quality standards | Supporting kitchen management, food hygiene, cleanlinesse, and coordination with kitchen staff to ensure smooth daily operations | Coordinating and managing Food Beverage services for tours, events, and MICE programs | Serving in sales capacity by presenting, promoting, and selling the company’s FB services and event solution to clients | Assisting in business development by coordinating customer requirements and tailoring FB services to support company sales objectives | Managing service flow between kitchen, service staff, and customers to ensure operational efficiency and guest satisfaction | supporting restaurant and FB supervision when required.
1. 4 Zu Sprachkenntnissen Deutsch
Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde einen Nachweis des Goethe Instituts XXXX über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau A2 Deutsch erbracht.
1. 5 Zu Sprachkenntnissen Englisch
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem AMS einen *toeic „Official Institutional Score Report“ über einen absolvierten „Listening and Reading Test“ vom 21.05.2026 vorgelegt, welcher der Beschwerdeführerin ein Sprachniveau B1 für die Fertigkeiten „Hören“ und „Lesen“ bescheinigt.
Die Beschwerdeführerin war im Antragszeitpunkt 24 Jahre alt.
1. 7 Lehrberuf “Koch/Köchin” in Österreich
Im Rahmen der dreijährigen Lehrzeit für den Lehrberuf “Koch/Köchin” in Österreich werden neben den fachübergreifenden Kompetenzen “Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld” und “Sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten“ insbesondere folgende fachliche Kompetenzen vermittelt (Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch/Köchin (Koch/Köchin-Ausbildungsordnung) StF: BGBl. II Nr. 137/2019):
Pos.
Kompetenzbereich
3
Mise en Place
Der Lehrling kann…
Lebensmittel aus verschiedenen Lagerorten fassen und auf die entsprechenden Küchenposten aufteilen.
täglich benötigte Lebensmittel, Arbeitsmaterialien und Equipment im Bereich der Mise en Place vorbereiten.
Buffets je nach Anforderung befüllen.
Fassungslisten nach den betrieblichen Tagesanforderungen erstellen.
Er/Sie kann insbesondere:
Tagesanforderungen anhand von Reservierungen, Forecasts, Speisekarten und Veranstaltungen erkennen.
feststellen, welcher Bedarf an Lebensmitteln an den einzelnen Küchenposten vorhanden ist.
dabei etwaige betriebliche Formulare nutzen.
nach den betrieblichen Qualitätskriterien Vorbereitungsarbeiten kontrollieren.
Er/Sie kann insbesondere:
die Einhaltung der betrieblichen Qualitätskriterien überprüfen.
im Bedarfsfall Nachbesserungen vornehmen.
4
Lebensmittelverarbeitung
Der Lehrling kann…
Arbeitsutensilien und Zutaten rezeptbezogen vorbereiten.
Er/Sie kann insbesondere:
erklären, welche Lebensmittel im Lehrbetrieb verwendet werden, woher sie stammen und welche Produkte ganzjährig und welche saisonal eingesetzt werden.
Rezepte lesen.
mit Maß- und Gewichtseinheiten umgehen.
benötigte Zutaten auswiegen.
Salat, Obst und Gemüse küchenfertig vorbereiten.
Er/Sie kann insbesondere:
die Frische sowie Küchentauglichkeit von Salat, Obst und Gemüse prüfen.
Salat, Obst, Gemüse produktgerecht rüsten.
unterschiedliche Schneidetechniken anwenden.
Beilagen blanchieren, kochen, dämpfen und dünsten.
Salate, Dressings und Marinaden nach Rezept herstellen.
klare Suppen, Püree- und Cremesuppen herstellen.
klassische österreichische Suppeneinlagen herstellen.
Gemüse-, Geflügel-, Fisch-, Rinds- und Kalbsfonds herstellen.
Abschnitte wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der hygienischen Anforderungen weiter verarbeiten und Abfall fachgerecht entsorgen.
Rezepte abändern und an entsprechende Produktionsmengen anpassen.
Er/Sie kann insbesondere:
Gewichtsangaben umrechnen bzw. hochrechnen.
bei Änderungen der Zutaten die Menge entsprechend anpassen.
verschiedene Fleischarten und -teile für den Garungsprozess vorbereiten.
Er/Sie kann insbesondere:
erklären.
einzelne Teile der verschiedenen Fleischarten (Wild, Geflügel, Schwein, Kalb, Rind Lamm) vorbereiten.
Fleisch produktgerecht schneiden.
die Zubereitungsarten im Kochverfahren durchführen.
Er/Sie kann insbesondere:
Kochen gerichtsbezogen anwenden.
Pasteten oder Terrinen sowie Sulzen und Mousse herstellen.
Er/Sie kann insbesondere:
Farcen herstellen.
Geliermittel (Aspik, Agar-Agar, Gelatine) fachgerecht anwenden.
mit Cutter, Fleischwolf und multifunktionellen Küchenmaschinen arbeiten.
Massen, Teige und Cremen für süße und pikante Speisen herstellen.
Er/Sie kann insbesondere:
Nudel-, Nockerl-, Brand-, Strudel-, Blätter- und Mürbteig herstellen.
Biskuits und Sandmassen herstellen.
pikante Brotaufstriche herstellen.
bayrische Creme, Topfencreme, Schokolademousse herstellen.
mit Rühr- und Knetmaschinen arbeiten.
Knödel für süße und pikante Speisen oder eigenständige Speisen herstellen.
Er/Sie kann insbesondere:
Knödelmassen erzeugen.
entsprechende pikante und süße Füllungen zu den unterschiedlichen Knödelmassen ableiten und herstellen.
kalte, warme und eigenständige Grundsaucen sowie deren gängigste Ableitungen herstellen.
Er/Sie kann insbesondere:
Grundsaucen wie Majonäse, Hollandaise, Sauce Espagnole und Einmachsauce herstellen.
die Ableitungen der oben genannten Grundsaucen erzeugen.
Sauce Cumberland, Schnittlauchsauce, Apfelkren herstellen.
nationale und internationale Suppen und Spezialsuppen herstellen.
Er/Sie kann insbesondere:
eine Rindsuppe zu einer Kraftsuppe verarbeiten.
internationale Suppen, wie Minestrone, Zwiebelsuppe, Gulaschsuppe und Gazpacho, zubereiten.
Spezialsuppen, wie Ochsenschwanzsuppe, Gurkenkaltschale und Krustentierbisque, herstellen.
Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere verarbeiten.
Er/Sie kann insbesondere:
Verarbeitung und Zubereitung erklären.
gängige Fischarten, Krusten-, Schalen- und Weichtiere voneinander unterscheiden.
Fische küchengerecht vorbereiten und bei Bedarf filetieren.
Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere portionieren und zubereiten.
Lebensmittel durch den Einsatz verschiedener Konservierungsverfahren veredeln und/oder haltbar machen.
Er/Sie kann insbesondere:
die gängigsten Verfahren zur Haltbarmachung von Speisen anwenden.
Konservierungsarten wie Beizen, Marinieren, Einlegen und Räuchern produktbezogen anwenden.
mit Vakuumiergerät arbeiten.
klassische österreichische Speisen aus Innereien zubereiten.
Er/Sie kann insbesondere:
Innereien (z. B. Leber, Hirn, Zunge, Bries, Milz, Nieren, Herz) küchenfertig vorbereiten.
Innereien zubereiten.
einzelne Lebensmittel in vorgegebenen Portionsgrößen bereitstellen.
Speisen verkosten, verfeinern, vollenden und anrichten.
Er/Sie kann insbesondere:
Speisen entsprechend der betrieblichen Vorgaben vollenden.
nach betrieblicher Vorgabe Speisen ansprechend auf Tellern, Platten oder Buffetformen anrichten und/oder garnieren.
5
Speisenzusammenstellung und -planung
Der Lehrling kann…
die internationale Speisenfolge im Rahmen des Angebots anwenden.
Vorschläge für Tages- und/oder Wochenkarten auf Basis von österreichischen, regionalen und saisonalen Speisen erstellen.
Er/Sie kann insbesondere:
saisonabhängige Produkte der Jahreszeit zuordnen.
geeignete regionale und saisonale Produkte für Tages- und/oder Wochenkarten auswählen.
dabei die gängigen Regeln der Speisenfolgenzusammenstellung anwenden.
Unterlagen für eine gastronomische Veranstaltung vorbereiten, an Gesprächen mit Kunden/Kundinnen teilnehmen und Gesprächsnotizen verfassen.
Er/Sie kann insbesondere:
je nach Wunsch des Kunden/der Kundin entsprechende Unterlagen vorbereiten.
Sonderwünsche bzw. vom Vorschlag abweichende Angaben, die der Kunde/die Kundin im
Gespräch macht, festhalten.
Gäste auf Basis des Speiseangebots beraten.
für Gäste eine Käseplatte fachgerecht zusammenstellen.
Er/Sie kann insbesondere:
die unterschiedlichen Käsearten empfehlen.
nationale und internationale Käsearten unterscheiden.
Speisenkalkulationen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gästeanzahl für gebuchte Veranstaltungen und/oder das á la carte Geschäft durchführen.
Er/Sie kann insbesondere:
die benötigten Mengen kalkulieren.
Koch-, Schneid- und Garverluste berechnen.
Preise für Speisen und Menüs kalkulieren.
Kalkulationsschemen anwenden.
die Kalkulation unter Berücksichtigung betrieblicher Regelungen sowie abgaberechtlicher
Vorschriften (z. B. betreffend Umsatzsteuer) durchführen.
auf Wünsche und Ernährungsbedürfnisse der Gäste eingehen.
Er/Sie kann insbesondere:
Rezepte entsprechend der individuellen Ernährungsbedürfnisse abwandeln.
Vitaminverluste berücksichtigen.
Kunden/Kundinnen über das österreichische, saisonale, regionale und internationale Speisenangebot im Betrieb beraten und Angebote für gastronomische Veranstaltungen erstellen.
Er/Sie kann insbesondere:
auf Kundenwünsche individuell eingehen.
den Bedarf an Waren ermitteln.
betriebswirtschaftlich und rechtlich korrekte Angebote erstellen.
Trends aufgreifen und neue Speisen kreieren.
Er/Sie kann insbesondere:
Produkte und Lebensmittel auf unterschiedliche Art und Weise kombinieren.
auf Basis einschlägiger Literatur und neuer Lebensmittelangebote Trends erkennen und
umsetzen.
6
Speisenausgabe bzw. -bereitstellung
Der Lehrling kann…
Suppen, Salate und Beilagen nach betrieblichen Vorgaben anrichten und in der richtigen Reihenfolge an das Servicepersonal ausgeben.
Buffets nach Anforderung auf- und abbauen und Buffetreste fachgerecht entsorgen.
Er/Sie kann insbesondere:
auf gästegerechten Auf- und Abbau achten.
die benötigten Arbeitsmaterialien bereitstellen.
Speisen in entsprechende Behältnisse anfüllen.
HACCP-Bestimmungen und betriebliche Vorgaben bei der Entsorgung von Buffetresten
anwenden.
Speisen auf Tellern und Platten für Buffets, Veranstaltungen und á la carte anrichten.
Er/Sie kann insbesondere:
Teller und Besteck nachfüllen.
die Vollständigkeit der Speisen und die Übereinstimmung mit der Bestellung überprüfen.
die Vollständigkeit des Buffets kontrollieren und Speisen zeitgerecht und in der erforderlichen Menge nachbestellen sowie die Sauberkeit kontrollieren und wiederherstellen.
7
Warenwirtschaft
Der Lehrling kann…
den Bestand an Lebensmitteln und anderen Waren überprüfen.
Er/Sie kann insbesondere:
feststellen, ob die für die Küche benötigten Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ausreichend zur Verfügung stehen.
Bestandsaufnahmen unter Heranziehung von Listen oder einem elektronischen Warenwirtschaftssystem durchführen.
bestellte Ware kontrollieren und entgegennehmen.
Er/Sie kann insbesondere:
Bestell- und Lieferscheine kontrollieren und Abweichungen feststellen.
feststellen, ob die Qualität, Mindesthaltbarkeit und Frische der Waren entspricht.
bei gekühlten und gefrorenen Waren die Temperatur überprüfen.
eingegangene Waren im Wareneingangsbuch bzw. Warenwirtschaftssystem vermerken.
bei seiner/ihrer Tätigkeit Kontroll- oder Checklisten, gegebenenfalls in digitaler Form, einsetzen.
Waren unter Beachtung von Ordnung, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit produktgerecht lagern und die Lagerung laufend überwachen.
Er/Sie kann insbesondere:
First-in/First-out-Verfahren, anwenden.
Verfallsdaten beachten bzw. kontrollieren.
verdorbene Ware aussortieren und entsorgen.
Bestellungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereiten.
Er/Sie kann insbesondere:
Leistungsspektrum der Lieferanten abstimmen.
den Warenverbrauch feststellen.
den Warenbedarf feststellen.
Angebote und Konditionen bei Bestellungen berücksichtigen.
rechtliche und betriebliche Regelungen für den Einkauf berücksichtigen.
Frischfleisch, -geflügel, -wild und -fisch sowie Krusten-, Schalen- und Weichtiere bei der Anlieferung unter Beachtung der Qualitätskriterien kontrollieren und fachgerecht lagern.
Er/Sie kann insbesondere:
Weichtieren feststellen.
bei Unregelmäßigkeiten von Lieferungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
2. 1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit
Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
Die Feststellungen zu den vorgelegten Urkunden über die in Thailand absolvierten Ausbildungen beruhen auf den dazu von der Beschwerdeführerin beim AMS vorgelegten Dokumenten. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
Die Feststellungen zu den vorgelegten Arbeitsbestätigungen ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2. 4 Zu Sprachkenntnissen Deutsch
Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde den Nachweis über ihre Deutschkenntnisse vorgelegt, welcher bereits vom AMS verifiziert werden konnte. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
2. 5 Zu Sprachkenntnissen Englisch
Die Feststellungen zum vorgelegten Sprachzertifikat ergeben sich aus dem beim AMS vorgelegten Dokument. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)
Die Feststellungen zum Alter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem Geburtsdatum in der vorgelegten Reisepasskopie. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS).
2. 7 Lehrberuf „Koch/Köchin“ in Österreich
Die Feststellungen zum Lehrberuf “Koch/Köchin” in Österreich ergeben sich aus der aktuellen Ausbildungsordnung BGBl. II Nr. 137/2019).
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG
Bescheidbegründung des AMS
3. 1 Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführerin nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte.
Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass der Bachelor-Abschluss in der Studienrichtung “Integrated Tourism Management” keine fachlichen Inhalte oder Qualifikationen im Bereich Kochen umfasst. Mit den weiteren Zertifikaten über einen absolvierten Kochkurs im Umfang von 150 Stunden und einem bestandenen “National Skill Standard Test für Tourism, Sports, and Exhibitions, Thai Cook Level 1” werde keine Ausbildung nachgewiesen, die mit einer österreichischen Kochlehre vergleichbar sei. Da keine Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen worden sei, könne auch keine Berufserfahrung angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe – zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung – auch keinen Nachweis über eine positiv bestandene Deutschprüfung vorgelegt und der für die englische Sprache vorgelegte *toefic-Score Report beziehe sich nur auf die Teilfertigkeiten “Hören” und “Lesen”.
Beschwerdevorbringen
3. 2 Zu ihrer Ausbildung und Qualifikation bringt die Beschwerdeführerin vor, das sie im Rahmen ihres Bachelor-Studiums Kenntnisse in den Bereichen Tourismus, Dienstleistung, Kundenbetreuung, Kommunikation sowie betriebliche Abläufe erworben haben und diese Kenntnisse seien eine wichtige Grundlage für Tätigkeiten in der Tourismus, Hotel- und Gastronomiebranche. Zusätzlich habe sie einen 150-stündigen Kochkurs an einer Kulinarik-Schule absolviert; jene Ausbildung habe sowohl theoretische als auch praktische Inhalte, darunter Lebensmittelkunde, Vorbereitung und Verarbeitung von Zutaten, Kochtechniken, Hygienevorschriften, Arbeitssicherheit sowie praktische Tätigkeiten in der Küche umfasst.
Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin erfolgreich die Prüfung der nationalen Berufsqualifikation des Department of Skill Development des thailändischen Arbeitsministeriums abgelegt. Diese Prüfung diene der Bewertung praktischer und theoretischer Fachkenntnisse und bestätige, dass die Kandidatin die festgelegten beruflichen Standards erfülle. Das Bestehen dieser staatlichen Prüfung stelle einen weiteren Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin dar. Die akademische Ausbildung, die zusätzliche Kochausbildung sowie die erfolgreich absolvierte Berufsqualifikationsprüfung der Beschwerdeführerin sollten daher gemeinsam bewertet werden. Die Bewertung der Qualifikationen sollte nicht ausschließlich isoliert auf dem Umfang eines einzelnen Kochkurses beruhen, sondern auf einer Gesamtbetrachtung der Ausbildung, der fachlichen Weiterbildungen sowie der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin.
Zur Abweisung der Beschwerde
3. 3 Fallbezogen verfügt die Beschwerdeführerin über eine Management-Ausbildung im Fachbereich „Integrated Tourism Management“ mit Bachelor-Abschluss, nicht jedoch über eine Ausbildung im beantragten Mangelberuf „Koch/Köchin“.
Aus dem vorgelegten Lehrveranstaltungszeugnis („Transkript“) zeigt sich, dass keine einzige Lehrveranstaltung dieser Studienrichtung einen Zusammenhang mit Kochen, Ernährung, Lebensmittel, Küche, Getränke oder Kulinarik aufweist.
Mit den vorgelegten Zeugnissen wurden daher keine Nachweise dafür erbracht, dass der Beschwerdeführerin während ihres „Integrated Tourism Management“-Studiums Kenntnisse vermittelt wurden, die mit den im Rahmen der österreichischen Lehrausbildung für den beantragten Mangelberuf gemäß der Koch/Köchin-Ausbildungsordnung (BGBl BGBl. II Nr. 137/2019) vermittelten fachlichen Kompetenzen (siehe dazu oben 1.7) sowohl im Umfang als auch der Art nach vergleichbar wären.
Auch das vorgelegte „National Skill Standard Assessment Certificate“ über das Bestehen des „National Skill Standard Test“ im Bereich „On Tourism, Sports and Exhibitions, Thai Cook Level 1“ nach einer lediglich im Umfang von 150 Stunden absolvierter Kochkurs stellen keinen Nachweis über eine absolvierte Berufsausbildung dar, die mit der österreichischen Koch-Lehre dem Umfang nach vergleichbar wäre. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise ausgesprochen, dass eine lediglich 18-monatige Ausbildung nicht als gleichwertig mit einer Lehrausbildung anzusehen ist (zB VwGH 28.01.2026, Ra 2026/09/0002 RS 2). Umso weniger kann daher ein Kochkurs im Umfang von 150 Stunden als ausreichende Qualifikation angesehen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Kochkurs im Umfang von 150 Stunden nicht isoliert betrachtet werden sollte, sondern zusammen mit ihrer weiteren fachlichen Entwicklung und Ausbildung, muss ebenso auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG „eine (formell) abgeschlossene Ausbildung in diesem Mangelberuf“ erfordert. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014) Eine derart formell abgeschlossene Ausbildung in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Mangelberuf, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, liegt im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.
Der Beschwerdeführerin können daher für das Kriterium „Qualifikation“ keine Punkte angerechnet werden.
Und ohne eine Anrechnung einer Berufsausbildung/Qualifikation sind auch keine Punkte für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ anzurechnen. (VwGH Ra 2021/09/0260 RS 2)
3. 4 Im Ergebnis kann daher ohne Punkte für die Kriterien „Qualifikation“ und „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten in keinem Fall erreicht werden.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerdeführerin als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor.
3. 5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3. 6 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3. 7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3. 8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
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