Bundesverwaltungsgericht W117 2348111-3

W117 2348111-3Bundesverwaltungsgericht28.07.2026

Regest

Eventualantrag Landesverwaltungsgericht Mandatsbescheid Unzuständigkeit Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W117 2348111-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2348111.3.00

Spruch

W117 2348111-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.07.2026, GZ PAD/PA/00835151/004/26/FW, den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG idgF, § 6 Abs. 1 AVG idgF an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur weiteren Erledigung weitergeleitet.

Begründung

Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 3e des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), um seine Einreise nach Österreich zu verhindern, seine Rückkehr vorzubereiten und das Zurückweisungsverfahren durchzuführen, folgendes gelinderes Mittel verhängt:

Gemäß §§ 39 Abs. 3e iVm 77 Abs. 3 Zi. 1 FPG iVm Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EU) 2024/1349 wurde das gelindere Mittel der Sicherung der Zurückweisung angeordnet. Der Beschwerdeführer habe in den Räumlichkeiten des Sondertransitbereichs in der Nordstraße Objekt 800, 1300 Flughafen Unterkunft zu nehmen und sich in den eben genannten Räumlichkeiten bis zu seiner Ausreise über eine Schengen-Außengrenze, höchstens aber 12 Wochen, aufzuhalten (Mandatsbescheid der LPD Niederösterreich) .

Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.07.2026 zugestellt und noch am selben Tag vollzogen (Beschwerdeschriftsatz).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte Rechtsvertretung Bescheidbeschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, in eventu Maßnahmenbeschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG – sollte das angerufene Gericht die tatsächliche Anhaltung demgegenüber als eigenständigen, vom Bescheid nicht (mehr) gedeckten Realakt werten – beantragte

•den Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.07.2026, GZ PAD/PA/00835151/004/26/FW, ersatzlos zu beheben, in eventu festzustellen, dass die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers seit 27.07.2026 rechtswidrig gewesen sei und sei;

•in eventu) festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in fremdenrechtlicher Haft seit 27.07.2026 rechtswidrig gewesen sei und sei;

•im Falle der Verneinung der eigenen Zuständigkeit die Sache gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das jeweils andere angerufene Gericht abzutreten;

•dem Beschwerdeführer den Ersatz der gesetzlichen Kosten (Schriftsatz, Verhandlungsaufwand sowie Eingabegebühr) zu Handen des ausgewiesenen Vertreters zuzusprechen.

In der Begründung der Beschwerde führte er aus:

„Die Landespolizeidirektion Niederösterreich hat den angefochtenen Mandatsbescheid nicht in eigener, originärer Zuständigkeit erlassen, sondern - wie der Bescheid selbst ausführt - "anstelle des Bundesamtes" gemäß § 39 Abs. 3e FPG iVm § 76 BFA-VG und § 22a BFA-VG, wobei "anstelle der Anordnung der Schubhaft der Bescheid der Landespolizeidirektion tritt". Die materielle Rechtsgrundlage der Anordnung ist damit dieselbe wie jene der Schubhaft, deren gerichtliche Kontrolle nach § 22a BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten ist.

Es handelt sich um mittelbare Bundesverwaltung im fremdenrechtlichen Vollzug: Die Landespolizeidirektion wird hier ausschließlich als - vom Gesetzgeber punktuell ermächtigtes - Vollzugsorgan des Bundes im Anwendungsbereich des FPG/BFA-VG tätig, nicht in einer landeseigenen Sicherheitsangelegenheit. Die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung, die pauschal auf "das Landesverwaltungsgericht" verweist, steht dazu in einem inneren Widerspruch und ist für die Frage der funktionellen gerichtlichen Zuständigkeit nicht bindend.

Aus den dargelegten Gründen wird beantragt, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anzuerkennen bzw. die Sache bei gegenteiliger Rechtsauffassung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG dorthin abzutreten“ (Beschwerdeschriftsatz).

Die Verwaltungsbehörde erstatte anlässlich der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in welcher sie zunächst die Unzulässigkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde vorbrachte; des Weiteren sei der Beschwerdeführer sehr wohl über die Gründe seiner Freiheitsbeschränkung informiert worden und überdies stütze sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Freiheitsbeschränkung auf eine veraltete Rechtslage.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt sind unstrittig und ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage – siehe die den jeweiligen Feststellungen in Klammer angefügten einzelnen Grundlagen.

Hinsichtlich der Problematik der Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Beschwerde siehe rechtliche Beurteilung.

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war und die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde keinerlei über den bekannten Akteninhalt hinausgehende Sachverhaltsparameter beinhaltete, sondern sich lediglich auf rechtliche Argumente beschränkte, war von der Durchführung einer Verhandlung oder Gewährung von Parteiengehör abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Einleitung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A) I. (Zuständigkeit):

Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 17. VwGVG

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6 (1) AVG

Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 2. FPG

(…)

(2) Fremdenpolizei ist

1. die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,

(…)

§ 5.

(1) Den Landespolizeidirektionen obliegt

1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);

(…)

§ 9. FPG

(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

§ 82. FPG

(1) Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder

2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

(2) Für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Anhaltung gemäß § 39 Abs. 3, 3a, 3b sowie Abs. 5 bis 5b und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung gilt § 22a Abs. 2 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht und anstelle der Schubhaft die Anhaltung gemäß § 39 oder Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung tritt.

Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 FPG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig, da der gegenständlich angefochtene Bescheid von der Landespolizeidirektion Niederösterreich erlassen wurde.

Gerade die in der Beschwerdebegründung angeführten Bestimmungen „§ 39 Abs. 3e FPG iVm § 76 BFA-VG und § 22a BFA-VG“ stützen die sich schon unzweifelhaft alleine aus § 9 Abs. 1 FPG ergebende Rechtsfolge der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes , da gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 FPG die Landespolizeidirektionen zur Besorgung der gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 für die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden zuständigen Fremdenpolizei zuständig sind und in deren Verantwortungsbereich fallende entsprechende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unzweifelhaft wiederum gemäß § 82 FPG beim zuständigen Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen sind.

Für die gegenständliche Beschwerde ist daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig.

Da nach dem soeben Angeführten – § 5 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 FPG – kein Zweifel an der Zuständigkeit der LPD Niederösterreich zur Erlassung des hier angefochtenen Mandatsbescheides bestehen und der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt – siehe Weiterleitungs(eventual)antrag, war nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. VwGH v. 25.05.2023, Ra 2021/05/0066, gegenständlich nicht mit Zurückweisung vorzugehen, sondern die Weiterleitung an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu verfügen.

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