Bundesverwaltungsgericht W255 2344731-1

W255 2344731-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsort Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W255 2344731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2344731.1.00

Spruch

W255 2344731-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.03.2026, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2026, GZ: WF 2026-0566-9-017919, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 13.03.2026 gemäß § 38 iVm. 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog erstmalig ab 2024 Arbeitslosengeld und steht seitdem im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 23.10.2024 bezieht die BF Notstandshilfe.

1.2. Am 20.02.2026 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 20.08.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS der BF bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft helfe und die BF sich sofort auf Stellenangebote, die das AMS ihr zuschickt oder die ihr Unternehmen anbieten, bewerbe und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung informiere.

1.3. Am 13.03.2026 wurde das AMS darüber informiert, dass die BF ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX als Reinigungskraft über die XXXX (im Folgenden: XXXX ) abgelehnt habe. Die BF habe angegeben, nicht an mehr als einem Standort arbeiten zu wollen.

1.4. Am 23.03.2026 wurde die BF vor dem AMS niederschriftlich zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung einvernommen. Dabei gab die BF an, dass sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht alles verstanden habe. Sie habe gedacht, dass es bei der Frage darum gegangen sei, ob sie entsprechend flexibel sei und an mehreren Standorten arbeiten könne. Sie dachte, es sei darum gegangen, was sie bevorzugen würde, und habe angegeben, dass sie lieber an einem als an mehreren Standorten arbeiten würde. Ihr sei nicht klar gewesen, dass dies als Ablehnung der Stelle gewertet würde. Zur Stellungnahme der Dienstgeberin, dass die BF das Dienstverhältnis abgelehnt habe, gab die BF an, dass dies stimmen würde.

1.5. Mit Bescheid des AMS vom 25.03.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 13.03.2026 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 13.03.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.6. Am 17.04.2026 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, dass sie nicht in der Lage sei, Gespräche auf Deutsch zu verstehen. Sie sei bei dem Termin ohne ihre Tochter oder ihren Ehemann gewesen, die sonst für sie dolmetschen würden. Ein Dolmetscher sei nicht anwesend gewesen. Sie habe die Frage nicht als konkretes Stellenangebot verstanden, sondern als allgemeine Frage zu Arbeitszeitwünschen. Deshalb habe sie geantwortet, dass sie einen festen Arbeitsplatz bevorzuge. Es sei keine Absicht vorgelegen, eine zugewiesene Beschäftigung abzulehnen oder deren Zustandekommen zu vereiteln. Sie sei arbeitswillig und bereit, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.05.2026, GZ: WF 2026-0566-9-017919, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid vom 25.03.2026, VN: XXXX , bestätigt.

1.8. Am 01.06.2026 beantragte die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.9. Am 02.06.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 03.07.2017 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Die BF stand ab 14.02.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 23.10.2024 im Bezug von Notstandshilfe.

2.1.3. Die BF ist Mutter vierer Kinder, geboren am XXXX und XXXX . Die Kinder leben im gemeinsamen Haushalt mit der BF und ihrem Ehemann.

2.1.4. Am 20.02.2026 wurde zwischen dem AMS und der BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 20.08.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS der BF bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft hilft und die BF sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuschickt oder die Unternehmen ihr anbieten, sofort bewirbt und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung informiert.

2.1.5. Am 13.03.2026 wurde der BF vom sozialökonomischen Betrieb XXXX ein Stellenangebot als Reinigungskraft bei dem Unternehmen XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden zwischen 08:30 Uhr und 15:00 Uhr und mit einer Entlohnung von € 1.037,83 angeboten. Die BF lehnte dieses Beschäftigungsangebot ab, da sie nur an einem Standort arbeiten möchte. Ein Dienstverhältnis kam daher nicht zustande. Die BF wurde darüber informiert, dass das unterfertigte Protokoll dem AMS weitergeleitet wird. Die BF hat das Protokoll unterschrieben.

2.1.6. Am 23.03.2026 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF an, aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht alles verstanden zu haben. Sie habe gedacht, es gehe darum, was sie bevorzugen würde. Zu den Angaben der Dienstgeberin, dass die BF das Dienstverhältnis abgelehnt habe, gab die BF an, dass dies stimme.

2.1.7. Die BF wurde seitens des AMS während ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt.

2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 25.03.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 13.03.2026 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.

2.1.9. Die BF brachte am 17.04.2026 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid des AMS ein.

2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.05.2026, GZ: WF 2026-0566-9-017919, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 25.03.2026 bestätigt.

2.1.11. Die BF beantragte am 02.06.2026 fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen zu den vier Kindern der BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den Antrag auf Notstandshilfe vom 05.11.2025, in dem die BF Angaben zu ihren Angehörigen machte.

2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.

2.2.6. Die Feststellungen betreffend das Stellenangebot vom 13.03.2025 (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf das im Akt einliegende Protokoll von XXXX . Darin wurden Firma, Tätigkeit, Lohn/Gehalt, Arbeitszeit und der mögliche Arbeitsbeginn vermerkt.

Die BF hat diese Beschäftigung abgelehnt, weil sie nicht an mehreren Standorten arbeiten wollte. Das Protokoll trägt die Überschrift „Protokoll Stellenangebot“ und wurde zwischen der BF und ihrer Betreuerin, XXXX , aufgenommen. Der Name der Betreuerin, ihre Telefonnummer und E-Mailadresse sind mit dem Computer ausgefüllt; die restlichen Felder wurden handschriftlich ausgefüllt. Die Betreuerin wurde vom AMS gebeten, weitere Angaben zum Bewerbungsgespräch mit der BF zu machen und gab diesbezüglich an, dass die BF das Protokoll selber ausgefüllt habe. Die Handschrift ist überdies auch ident mit jener auf dem allgemeinen Fragebogen von XXXX , der ebenfalls im Verwaltungsakt enthalten ist. Vermerkt wurde, dass der BF eine Stelle im Rahmen des Beschäftigungsprojektes bei der Firma XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit einer Arbeitszeit von 08:00 Uhr und 15:30 Uhr und einer Entlohnung von € 1.037,83 angeboten wurde. Darunter wurde die Option „Der/Die Beteiligte erklärt: [X] bin ich nicht bereit, die mir angebotene Stelle anzunehmen, weil…“ handschriftlich mit „Ich nur an einem Standort arbeiten möchte“ ausgefüllt. Auf dem Protokoll ist vermerkt, dass das Protokoll dem AMS weitergeleitet wird. Die BF und die zuständige Betreuerin haben dieses Protokoll unterfertigt.

Auch auf einem anderen Fragebogen von XXXX mit der Überschrift „BewerberInnen-Fragebogen“ wurden zunächst von der BF selbst Angaben zu ihren persönlichen Daten, ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung gemacht und auf der letzten Seite, die mit der Beraterin gemeinsam auszufüllen war, auch festgehalten, dass die BF nicht bereit sei, ein Transitarbeitsverhältnis mit XXXX zu begründen. Es sei keine Aufnahme bei XXXX erfolgt, da die Bewerberin dies ablehnte. Auch hier wurde – in derselben Handschrift, wie auf dem Protokoll über das Stellenangebot – vermerkt, dass die BF nur an einem Standort arbeiten möchte.

Die BF hat gegenüber dem AMS im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass die Angaben der Dienstgeberin, dass die BF die Stelle abgelehnt habe, stimmen würden. Die BF hat sohin nicht bestritten, gegenüber der Betreuerin bekannt gegeben zu haben, nicht bereit zu sein, die Beschäftigung anzunehmen, weil sie nicht an mehreren Standorten arbeiten möchte.

Soweit die BF vorbringt, dies aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht verstanden zu haben und davon ausgegangen zu sein, es handle sich um eine generelle Präferenz, ob sie lieber an einem Standort arbeiten würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF laut der zuständigen Betreuerin von XXXX aufgefordert wurde, nachzufragen, wenn sie etwas nicht verstehe, und die BF das Protokoll selbst ausgefüllt hat. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die BF die wiederholte Angabe, das Dienstverhältnis abzulehnen, weil sie nicht an mehreren Standorten arbeiten möchte, tatsächlich nicht verstanden haben soll. Die Angaben auf dem Fragebogen bzw. dem Protokoll sind eindeutig und unmissverständlich in einfacher Sprache formuliert und es ist der BF zuzutrauen, sollte sie die Fragen tatsächlich nicht verstanden haben, nachzufragen, wie die Frage zu verstehen sei, bevor sie diese bejaht und mehrfach angibt, die Beschäftigung abgelehnt zu haben. Es ist nicht glaubhaft, dass die BF nicht realisierte, dass ihr ein konkretes Dienstverhältnis angeboten wurde, wenn ihr ein Protokoll, auf dem fett gedruckt als Überschrift „Protokoll Stellenangebot“ steht, vorgelegt wurde und sie dieses unterfertigte. Zudem ist es auch lebensfremd, dass ein konkretes Dienstverhältnis besprochen und erörtert wird, dass die Beschäftigung an mehreren Standorten auszuüben ist; die BF in weiterer Folge aber davon ausgeht, dass es sich um generelle Arbeitswünsche handelt. In diesem Fall wären die unterschiedlichen Standorte gar nicht besprochen worden. Auch hätte die BF dies bei der niederschriftlichen Einvernahme, wo sie abermals angab, dass die Angaben der Dienstgeberin, dass sie die Beschäftigung abgelehnt habe, stimmen würden, klarstellen können.

Bei einer Gesamtbetrachtung gab die BF gegenüber der Betreuerin von XXXX an, eine angebotene Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, da sie nicht an mehreren Standorten arbeiten wolle. Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam, ist unstrittig.

2.2.7. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den Verfahrensakt.

2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.

2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (Punkt 2.1.8.) bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.9.) und des Vorlageantrages der BF (Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

[…]

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

[…]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Der BF wurde am 13.03.2026 von XXXX ein Stellenangebot als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten.

Die BF hat dieses Stellenangebot mit der Begründung, nur an einem Standort arbeiten zu wollen, abgelehnt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war ihr Vorbringen, sie habe lediglich die Frage falsch verstanden, nicht glaubhaft. Nach der Rechtsprechung des VwGH braucht dem Vorbringen, dass einer arbeitslosen Person nicht bekannt gewesen sei, dass ihr ein Dienstverhältnis angeboten wurde, seitens der Behörde kein Glauben geschenkt zu werden, wenn sie beim Sozialökonomischen Betrieb ein Dokument unterschreibt, dessen Überschrift „Bestätigung über das Angebot eines Dienstverhältnisses“ lautet und in welchem sie „das ihr angebotene Dienstverhältnis“ ablehnt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Im gegenständlichen Fall hat die BF ein vergleichbares Protokoll über ein Stellenangebot unterfertigt, in dem sie angab, nicht bereit zu sein, die Stelle anzunehmen. Sie hat damit ausdrücklich erklärt, die Beschäftigung nicht annehmen zu wollen und die Annahme des Stellenangebots verweigert.

Die BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

2.3.2.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem „zweiten Arbeitsmarkt“ (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 28.03.2012, 2012/08/0043).

Am 23.03.2026 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.

Im Betreuungsplan wurde vereinbart, dass die BF für eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ab 20 Stunden zur Verfügung stehe. Als Arbeitszeit wurde 08:30 Uhr bis 15:00 Uhr vereinbart und festgehalten, dass die Betreuungspflichten für diese Zeit geregelt sind. Die angebotene Beschäftigung entsprach diesen vereinbarten Arbeitszeiten.

Bei einer Gesamtbetrachtung entsprach die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.

2.3.2.4. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgte aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Dadurch, dass die BF erklärte, das Dienstverhältnis abzulehnen, setzte sie eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG.

2.3.2.5. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Das Dienstverhältnis ist nicht zustande gekommen, da die BF dieses ablehnte und erklärte, nicht an mehreren Standorten arbeiten zu wollen. Es ist daher auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF jedenfalls bewusst gewesen sein musste, dass die explizite Ablehnung des Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses führt. Die BF hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.

2.3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Gegenständlich sind keine Nachsichtgründe hervorgekommen.

Im Endergebnis erfolgte der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe für 42 Tage ab 13.03.2026 daher zu Recht.

2.3.2.7. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens der BF wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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