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W255 2345079-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2345079-1
W255 2345079-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2026
Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W255 2345079-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.03.2026, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2026, GZ: WF 2026-0566-9-019375, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 24.03.2026 gemäß § 38 iVm. 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog erstmalig ab 2006 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog die BF ab 04.03.2019 Arbeitslosengeld und steht seit 30.09.2019 mit Unterbrechungen durch ein kurzes Dienstverhältnis und den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Am 03.03.2026 wurde der BF vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) ein Stellenangebot als Verkaufs- und Servicemitarbeiterin bei der Bäckerei XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, an der vom AMS am 24.03.2026 veranstalteten Jobbörse teilzunehmen. Die BF wurde aufgefordert, das Einladungsschreiben und einen aktuellen Lebenslauf mitzunehmen.
1.3. In einem Aktenvermerk des AMS vom 24.03.2026 wurde festgehalten, dass für die Personalverantwortliche der potentiellen Dienstgeberin eine Einstellung nicht in Frage komme, da die BF angegeben habe, dass sie demnächst eine Knieoperation haben werde. Einen genauen Termin für die Operation gebe es noch nicht. Die BF sei mit einem veralteten Lebenslauf gekommen.
1.4. Am 24.03.2026 wurde die BF vor dem AMS niederschriftlich zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung einvernommen. Dabei gab die BF an, dass die Angaben der Dienstgeberin stimmen würden. Sie habe ihre Operation sofort kundgetan, dies sei ihr wichtig. So wisse die Firma gleich, was los sei. Sie könne sich ja wieder bei der Firma bewerben, wenn ihre Gesundheit wieder in Ordnung sei. Einen aktuellen Lebenslauf könne sie nachreichen, das sei ihr jetzt gerade eingefallen. Sie sei darüber informiert worden, dass sie dem AMS eine schriftliche Verständigung vom Spital über ihren OP-Termin weiterleiten werde.
1.5. Mit Bescheid des AMS vom 31.03.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 24.03.2026 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 24.03.2026 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.6. Am 27.04.2026 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, dass sie sich ordnungsgemäß auf die zugewiesene Stelle beworben habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sie die Annahme der Beschäftigung verweigert. Sie habe im Rahmen des Bewerbungsgesprächs lediglich wahrheitsgemäß darauf hingewiesen, dass bei ihr eine Knieoperation geplant sei. Einen konkreten Termin habe es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben. Die Offenlegung eines gesundheitlichen Umstandes stelle keine Vereitelungshandlung dar, sondern entspreche einem redlichen und transparenten Verhalten im Bewerbungsprozess. Ein Vorsatz sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Sie habe die Information über die bevorstehende Operation nicht mit dem Ziel bekannt gegeben, eine Einstellung zu verhindern. Es bestehe keine Verpflichtung, eine bevorstehende Operation im Bewerbungsgespräch zu verschweigen. Eine solche Erwartung würde bedeuten, dass arbeitslose Personen gehalten wären, relevante Umstände bewusst zu verbergen, um eine Einstellung zu erreichen. Dies widerspreche dem Zweck des § 10 AlVG.
1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 29.04.2026, GZ: WF 2026-0566-9-019375, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid vom 31.03.2026, VN: XXXX , bestätigt.
1.8. Am 24.05.2026 beantragte die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.9. Am 08.06.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.10. Am 07.07.2026 langte eine Ergänzung zum Vorlageantrag der BF ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Die BF wurde am XXXX geboren und ist seit 07.08.2012 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1. Die BF bezog erstmalig ab 2006 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog die BF ab 04.03.2019 Arbeitslosengeld und stand ab 30.09.2019 mit Unterbrechungen durch ein kurzes Dienstverhältnis und den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe. Seit 16.05.2026 bezieht die BF Krankengeld.
2.1.2. Am 03.03.2026 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot als Verkaufs- und Servicemitarbeiterin bei der XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, an der am 24.03.2026 in den Räumlichkeiten des AMS stattfindenden Jobbörse teilzunehmen. Die BF wurde aufgefordert, dieses Einladungsschreiben und einen aktuellen Lebenslauf mitzunehmen.
2.1.3. Die BF nahm an der Jobbörse am 24.03.2026 teil. Sie hatte einen veralteten Lebenslauf dabei und gab im Zuge des Bewerbungsgesprächs bekannt, sich demnächst einer Knieoperation zu unterziehen, wobei zu diesem Zeitpunkt ein genauer Termin für die Operation noch nicht feststand. Ein Dienstverhältnis kam aus diesem Grund nicht zustande.
2.1.4. Am 24.03.2026 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF zu den Angaben der Dienstgeberin, dass die Einstellung der BF nicht in Frage komme, weil sie angegeben habe, demnächst eine Knieoperation zu haben, an, dass dies stimme. Sie habe die Operation sofort kundgetan, damit die Firma wisse, was los sei. Sie könne sich wieder bei der Firma bewerben, wenn ihre Gesundheit wieder in Ordnung sei. Einen aktuellen Lebenslauf könne sie nachreichen. Sie sei darüber informiert worden, die schriftliche Verständigung vom Spital über einen Operationstermin dem AMS weiterzuleiten.
2.1.5. Die BF wurde seitens des AMS während ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt.
2.1.6. Mit Bescheid des AMS vom 31.03.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 24.03.2026 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
2.1.7. Die BF brachte am 27.04.2026 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid des AMS ein.
2.1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 29.04.2026, GZ: WF 2026-0566-9-019375, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 31.03.2026 bestätigt.
2.1.9. Die BF beantragte am 24.05.2026 fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie dem kurzen Dienstverhältnis und dem Bezug von Krankengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Akt einliegenden Vermittlungsvorschlag. Darin werden Bewerberinnen gebeten, an der vom AMS veranstalteten Jobbörse am 24.03.2026 teilzunehmen und einen ausgedruckten, aktuellen Lebenslauf und das Einladungsschreiben mitzubringen.
Die BF hat laut dem Aktenvermerk der anwesenden AMS-Mitarbeiterin im Bewerbungsgespräch auf ihre bevorstehende Knieoperation hingewiesen, wobei noch kein Termin für die Operation festgestanden habe. Aus diesem Grund sei für die Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin eine Einstellung nicht in Frage gekommen. Die BF hat nicht bestritten, diese Angaben gegenüber der potentiellen Dienstgeberin gemacht zu haben, sondern sich vielmehr darauf gestützt, dass sie die Dienstgeberin lediglich über die geplante Knieoperation informiert habe und dies ein redliches und transparentes Verhalten im Bewerbungsprozess darstelle. Die BF hat auch nicht bestritten, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keinen konkreten Termin für die Operation gegeben habe.
Wie festgestellt, stand die BF im Anschluss erst ab 16.05.2026 im Bezug von Krankengeld, was mit ihrem Vorbringen, die Knieoperation habe am 13.05.2026 stattgefunden, übereinstimmt. Die Knieoperation hat sohin erst mehr als sieben Wochen nach der Jobbörse am 24.03.2026 stattgefunden. Das Vorbringen der BF wäre nachvollziehbar, wenn es sich um eine Operation in der nächsten Woche gehandelt hätte, die die BF bereits an der unmittelbaren Aufnahme des Dienstverhältnisses gehindert hätte. Die Bekanntgabe einer geplanten Operation in einem Bewerbungsgespräch, für die noch nicht einmal ein konkreter Termin feststand und die dementsprechend auch erst Monate nach dem Bewerbungsgespräch stattfinden hätte können, hat die potentielle Dienstgeberin nachvollziehbar von der Einstellung der BF abgehalten; zumal die BF nicht vorbrachte, dass sie nach gesundheitlichen Einschränkungen oder Hindernissen, die einer sofortige Arbeitsaufnahme entgegenstünden, gefragt worden sei. Auch ist dem Akt kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass etwaige bereits vor der Operation bestehende Knieprobleme zu einer gesundheitlichen Einschränkung der BF geführt hätten. Die BF informierte das AMS erstmalig am 09.03.2026 über die geplante Operation. Sie bringt in der Beschwerde vor, von ihrer AMS-Beraterin mitgeteilt bekommen zu haben, dass sie weiterhin Vermittlungsvorschläge erhalte, solange keine Krankmeldung vorliege. Die BF schreibt weiters in der Beschwerde, dass ihr die Vorlage einer Krankmeldung nicht möglich gewesen sei, „da mir am 02.04.2026 von meinem Orthopäden ausdrücklich bestätigt wurde, dass vor der Operation keine Arbeitsunfähigkeit besteht.“
Dass die BF entgegen der dezidierten Aufforderung im Vermittlungsvorschlag, einen aktuellen Lebenslauf zur Jobbörse mitzubringen, einen veralteten Lebenslauf vorlegte, ergibt sich aus dem Aktenvermerk des AMS vom 24.03.2026 und der niederschriftlichen Einvernahme der BF vom 24.03.2026, in der die BF nicht bestritt, einen veralteten Lebenslauf mitgenommen zu haben und anbot, einen aktuellen Lebenslauf nachzureichen.
Die Angabe der BF hinsichtlich der geplanten Knieoperation war der Grund für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses, da die zuständige Mitarbeiterin der Dienstgeberin die BF aufgrund dieser Angabe nicht einstellte, was sich aus dem Aktenvermerk vom 24.03.2026 ergibt.
2.2.5. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den Verfahrensakt.
2.2.6. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.5.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.
2.2.7. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids (Punkt 2.1.6.) bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.7.) und des Vorlageantrages der BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Der BF wurde am 03.03.2026 eine Einladung zu einer Jobbörse des AMS für eine Beschäftigung als Verkaufs- und Servicemitarbeiterin bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, einen aktuellen Lebenslauf zu der Jobbörse mitzubringen.
Die BF nahm an der Jobbörse teil und legte einen veralteten Lebenslauf vor. Es ist evident, dass Dienstgeberinnen von ernsthaft an der ausgeschrieben Stelle interessierten Bewerberinnen erwarten, dass diese einen aktuellen Lebenslauf mitbringen, zumal dies ausdrücklich erwünscht war. Die Vorlage eines veralteten Lebenslaufs entsprach sohin nicht der von der Dienstgeberin gewünschten Form einer Bewerbung. Die BF vermittelte dadurch den Eindruck, an einer Beschäftigungsaufnahme nicht interessiert zu sein, da sie den Wunsch der Dienstgeberin hinsichtlich aktueller Bewerbungsunterlagen nicht berücksichtigte. Ein aktueller Lebenslauf kann fallgegenständlich auch nicht „nachgereicht“ werden, da bei der Dienstgeberin bereits im persönlichen Gespräch der Eindruck entstanden ist, dass die BF nicht an der Stelle interessiert ist.
Darüber hinaus hat die BF im Bewerbungsgespräch angegeben, demnächst eine Knieoperation durchführen zu lassen. Sie hat auch bekannt gegeben, dass für die Operation noch kein konkreter Termin feststehe. Die Operation hätte somit sowohl in wenigen Wochen als auch erst in ein paar Monaten stattfinden können. Die Angabe gegenüber der potentiellen Dienstgeberin, nach der Aufnahme des Dienstverhältnisses eine Operation durchführen zu lassen und – damit implizit verbunden – im Krankenstand zu sein, ist jedenfalls geeignet, die Dienstgeberin von der Beschäftigung abzuhalten; zumal noch nicht einmal feststand, wann diese Operation stattfinden würde.
Der BF ist zwar zuzustimmen, dass es keine Verpflichtung gebe, eine geplante Operation im Bewerbungsgespräch zu verschweigen; um sich jedoch arbeitswillig im Hinblick auf die zugewiesene Stelle zu zeigen, ist die BF verpflichtet, jede Handlung zu unterlassen, die die Dienstgeberin von der Einstellung der BF abzuhalten vermag. Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).
Die Angabe, zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft eine Operation geplant zu haben, ist geeignet, die Dienstgeberin von der Einstellung der BF abzuhalten, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht klar ist, wann und wie lange die BF zur Verfügung stehen würde. Daraus folgt jedoch nicht, dass die BF relevante Umstände bewusst zu verbergen hat, sondern vielmehr, dass die BF sich im Bewerbungsgespräch mit der potentiellen Dienstgeberin so zu verhalten hat, dass diese daran interessiert ist, die BF einzustellen, und jedes Verhalten zu unterlassen, dass geeignet ist, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern. Dadurch, dass die BF eine zukünftige Operation im Bewerbungsgespräch bekanntgab, ohne dass bereits ein konkreter Termin feststand, brachte sie ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck.
Die BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
2.3.2.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Am 24.03.2026 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, Gebrauch gemacht und eingewandt, dass sie sich aufgrund ihrer multiplen Kniebeschwerden demnächst einer Operation unterziehen werden. Die BF erstattete kein konkretes Vorbringen, warum die vermittelte Stelle aufgrund körperlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen nicht zumutbar wäre. Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich der zugewiesenen Stelle erstattete die BF jedoch nicht. Ihre Einwände beziehen sich auf die geplante Operation, aber nicht darauf, dass sie die vermittelte Tätigkeit nicht ausüben könne. Anhaltspunkte für eine evidente Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung lagen nicht vor; zumal die BF in der Beschwerde vorbrachte, ihr Orthopäde hätte ihr ausdrücklich bestätigt, dass vor der Operation keine Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Bei einer Gesamtbetrachtung entsprach die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
2.3.2.4. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Dadurch, dass die BF einen veralteten Lebenslauf vorlegte und im Gespräch angab, demnächst eine Knieoperation geplant zu haben, obwohl der Termin noch nicht feststand, setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG (vgl. BVwG 11.09.2019, L524 2216412-1).
2.3.2.5. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Das Dienstverhältnis ist nicht zustande gekommen, da die BF keine den allgemeinen Standards und ausdrücklichen Wünschen der Dienstgeberin entsprechende Bewerbung vorlegte, indem ihr Lebenslauf veraltet war; und sie in ihrem Bewerbungsgespräch auf eine geplante Operation hinwies. Es ist daher auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass die Angabe, sich bald einer Operation unterziehen zu müssen, ohne einen konkreten Termin dafür zu nennen, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Die BF hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
2.3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Gegenständlich sind keine Nachsichtgründe hervorgekommen.
Im Endergebnis erfolgte der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe für 42 Tage ab 24.03.2026 daher zu Recht.
2.3.2.7. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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