Bundesverwaltungsgericht W257 2345075-1

W257 2345075-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2026

Regest

Arbeitsplatz Arbeitsplatzbeschreibung dauernde Dienstunfähigkeit dienstliche Aufgaben Exekutivdienst Gesundheitszustand Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Primärprüfung Ruhestandsversetzung Sachverständigengutachten Sekundärprüfung Verweisungsarbeitsplatz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W257 2345075-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2345075.1.00

Spruch

W257 2345075-1/9E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden sowie Bgdr Mag. Christian PÖCKL und Mag. Martin SAUSENG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in XXXX , vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 05.05.2026, GZ 2026-0.270.036, betreffend Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zuletzt als hauptamtlicher Lehrer (Exekutivbeamter E2a/6) beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie XXXX (BZS XXXX ) verwendet.

Seit 03.12.2024 befindet sich der Beschwerdeführer ununterbrochen im Krankenstand. Aufgrund dieses lang andauernden Krankenstandes wurde zunächst ein polizeiärztliches Befundgutachten vom 15.05.2025 eingeholt. Darin wurde eine dementielle Entwicklung mit noch unklarer Genese beschrieben; aufgrund ausgeprägter kognitiver Defizite wurde die Exekutivdiensttauglichkeit verneint.

Mit weiterem polizeiärztlichem Gutachten vom 02.09.2025 wurde festgehalten, dass eine dementielle Entwicklung einen absoluten Ausschlussgrund für die Exekutivdiensttauglichkeit darstelle und diese nicht mehr erreicht werden könne. Eine Wiedervorstellung beim polizeiärztlichen Dienst wurde nicht mehr vorgesehen.

Zur Feststellung der weiteren Dienstfähigkeit veranlasste die Dienstbehörde eine Oberbegutachtung durch die BVAEB. Der Oberbegutachter Dr. XXXX erstattete am 03.03.2026 ein Gutachten. Darin wurde als Diagnose eine Demenz mit hirnorganischen Veränderungen (bildgebend posteriore kortikale Atrophie) festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Auffassungsvermögen, die Konzentration sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis herabgesetzt seien, die psychische Belastbarkeit sehr gering sei und die konkrete Tätigkeit nicht erfüllt werden könne. Medizinisch sei keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten; es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit Schreiben vom 11.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen.

Mit Stellungnahme vom 25.03.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und eine Rückkehr ins Berufsleben erhofft werde. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass keine gesicherte Demenzdiagnose vorliege und weitere neurologische Abklärungen erfolgen sollten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er brachte insbesondere vor, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe, dass weitere Befunde ausständig seien und dass die Dienstfähigkeit noch nicht abschließend beurteilt werden könne.

Am 21.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, die Vertreterinnen der belangten Behörde sowie die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin wurden einvernommen. In der Verhandlung wurden ein MRT-Befund vom 30.06.2026, ein Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 30.06.2026, ein Führerscheinbefund vom 13.07.2026 sowie ein Einladungsschreiben der Rehaklinik XXXX für einen Rehaaufenthalt vom 23.08. bis 23.09.2026 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem Arbeitsplatz:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als hauptamtlicher Lehrender (Exekutivbeamter E2a) dem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörten insbesondere die Unterrichtserteilung, die Durchführung von Aus- und Fortbildungen, Prüfungen, Projekt- und Lernbetreuung sowie administrative Tätigkeiten. Darüber hinaus umfasst der Arbeitsplatz exekutive Dienstleistungen, insbesondere Praxisanbindung, Objektsicherung und sicherheitspolizeiliche Einsätze (der genaue Wortlaut des Obergutachtens ist aus der Beweiswürdigung zu entnehmen).

Der Arbeitsplatz setzt daher neben fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten auch die für Exekutivbeamte erforderliche körperliche und psychische Belastbarkeit, Entscheidungsfähigkeit unter Stress sowie Exekutivdiensttauglichkeit voraus.

1.2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.12.2024 ununterbrochen im Krankenstand.

Auf Grundlage der polizeiärztlichen Gutachten vom 15.05.2025 und 02.09.2025 sowie der Oberbegutachtung der BVAEB vom 03.03.2026 steht fest, dass beim Beschwerdeführer ein hirnorganisches Krankheitsbild mit erheblichen kognitiven Einschränkungen vorliegt.

Nach der Oberbegutachtung bestehen insbesondere:

  • herabgesetztes Auffassungsvermögen,

  • herabgesetzte Konzentration,

  • lückenhaftes Kurz- und Langzeitgedächtnis,

  • verlangsamt ablaufendes Denken,

  • eingeschränkte visuelle Verarbeitung,

  • sehr geringe psychische Belastbarkeit.

Weiters wurde festgehalten, dass die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt werden könne, dass grundsätzlich keine geregelten Arbeiten mit ausreichendem Durchhaltevermögen möglich seien und dass medizinisch keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten sei. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Beim Beschwerdeführer wurde seitens der neurologischen Abteilung ein Fahr- und Waffenverbot bei der Bezirksverwaltungsbehörde angeregt. Private Schusswaffen wurden abgegeben. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer selbst an, derzeit nicht Auto fahren zu können; diesbezüglich ist ein Verfahren vor dem LVwG anhängig.

1.3. Zu einem Verweisungsarbeitsplatz:

Die belangte Behörde prüfte, ob dem Beschwerdeführer ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann. Diese Prüfung ergab, dass im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist, dessen Aufgaben der Beschwerdeführer nach seiner gesundheitlichen Verfassung noch erfüllen könnte.

Auch ein Arbeitsplatz außerhalb des Exekutivschemas konnte nicht festgestellt werden. Nach den medizinischen Feststellungen besteht keine ausreichende Restarbeitsfähigkeit für geregelte Tätigkeiten mit entsprechendem Durchhaltevermögen.

2. Beweiswürdigung

2.1.1. Die Feststellungen zur dienstrechtlichen Stellung, zum Arbeitsplatz und zum Krankenstand ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den polizeiärztlichen Gutachten vom 15.05.2025 und 02.09.2025 sowie insbesondere auf der Oberbegutachtung der BVAEB vom 03.03.2026. Dieses Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es setzt sich mit den vorliegenden Befunden (dem Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie) auseinander und gelangt zu einer klaren Prognose, wonach keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten ist und ein Dauerzustand vorliegt. Der Wortlaut des Obergutachtens vom 03.03.2026 lautet:

“…Es besteht eine Demenz-Erkrankung, mit hirnorganischen Veränderungen. Im aktuellen klinischen Psychostatus wird das Denk-ziel nur manchmal erreicht, denken ist verlangsamt und erfolgt mit Umwegen, allgemeine Floskeln werden eingesetzt. Das Auffassungsvermögen ist herabgesetzt, die Konzentration ist herabgesetzt, Kurz- und Langzeitgedächtnis sind lückenhaft, Stimmungsschwankungen, wenn das Trainingsprogramm nicht funktioniert, werden berichtet. Der Betroffene erscheint optimistisch, mit der Tendenz zu bagatellisieren. Kritikfähigkeit und Reflexionsfähigkeit sind reduziert, es zeigt sich eine Tendenz zur Anklammerung an Bezugspersonen. Der Untersuchte erscheint affektarm, wenig affizierbar und zeigt wenig Mimik. Der Betroffene sieht normal, kann aber Gesichter und Objekte nicht mehr erkennen. Der Handlungsspielraum ist durch die mangelnde visuelle Verarbeitung eingeschränkt. Störungen der Exekutivfunktionen können (Erkrankungstypisch) noch hinzukommen. Es wurde eine neurologische REHA durchgeführt, die nicht den gewünschten Erfolgt hatte. Neurologische fachärztliche und medikamentöse Behandlung erfolgt. Seitens der neurologischen Abteilung wurde ein ausdrückliches Fahr- und Waffenverbot ausgesprochen. Die Erkrankung ist mit den Anforderungen für Exekutivbeamte nicht vereinbar. Die Demenz ist eine chronische degenerative Hirnerkrankung, die meist fortschreitend verläuft und deren Einschränkungen nicht rückgängig zu machen sind. Die psychische Belastbarkeit ist sehr gering. Die konkrete Tätigkeit ist nicht zu erfüllen. Das Zustandsbild erlaubt grundsätzlich keine Erfüllung geregelter Arbeiten, bei sehr geringe Durchhaltevermögen. Medizinisch ist keine Klakül-relevante Besserung zu erwarten. Es handelt sich um einen Dauerzustand….”

2.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln. Dem Gutachten wurde kein gleichwertiges fachärztliches Gutachten entgegengehalten, das die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt oder die prognostische Beurteilung widerlegt.

2.1.4. Zur mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm gesundheitlich derzeit gut gehe. Er erklärte, sich besser konzentrieren und besser fokussieren zu können. Eine konkrete Ursache für diese subjektiv empfundene Verbesserung konnte er jedoch nicht nennen. Neue Medikamente oder eine neue Therapie wurden nicht begonnen; das Medikament XXXX wurde im Jänner 2026 abgesetzt.

Der Beschwerdeführer erklärte, sich derzeit noch nicht arbeitsfähig zu fühlen, jedoch in ein bis zwei Monaten wieder arbeitsfähig zu sein.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers schilderte leichte Fortschritte im Alltag. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer wieder Bücher lesen könne, wieder Rad fahre und an Konzerten mitwirke. Gleichzeitig gab sie an, dass der Beschwerdeführer bei größeren Belastungen und Stresssituationen weiterhin Unterstützung von der Familie benötige.

Ein ärztliches Gutachten, das eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder eine Kalkül-relevante Besserung bestätigt, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt.

Der vorgelegte MRT-Befund vom 30.06.2026 wurde bislang noch nicht mit dem behandelnden Neurologen besprochen. Ein entsprechendes neurologisches Gutachten lag zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2.1.5. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung sind nicht im Stande die medizinischen Feststellungen zu entkräften. Beide schilderten lediglich subjektiv wahrgenommene Verbesserungen im Alltag. Daraus kann jedoch nicht auf eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit geschlossen werden. Insbesondere wurde auch von der Ehegattin angegeben, dass der Beschwerdeführer bei größeren Belastungen und Stresssituationen weiterhin Unterstützung benötigt.

Der Beschwerdeführer selbst gab an, derzeit noch nicht arbeitsfähig zu sein. Seine Erwartung, in ein bis zwei Monaten arbeitsfähig zu werden, stellt lediglich eine persönliche Einschätzung dar und wird durch kein medizinisches Gutachten bestätigt.

Wie sich nicht zuletzt aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ergibt – in welcher der Sohn des Beschwerdeführers neben diesem Platz nahm und als unmittelbare Stütze bei der Beantwortung von Fragen fungierte –, bedarf der Beschwerdeführer bei erhöhtem Stressfaktor offenbar weiterhin der Unterstützung seiner Angehörigen.

Der vorgelegte MRT-Befund vom 30.06.2026 führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Der Befund wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht fachärztlich interpretiert. Ein daraus abgeleitetes Gutachten zur Dienstfähigkeit lag nicht vor.

Auch die Zusage eines Rehaaufenthaltes in der Rehaklinik XXXX begründet keine andere Prognose. Die Genehmigung einer Rehabilitationsmaßnahme bedeutet nicht, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erwartet werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer bzw. dessen Gattin vorbringt, die behandelnden Ärzte wüssten nicht, um welche konkrete Erkrankung es sich handle, weil einzelne für die Diagnose einer Demenz typischerweise herangezogene Befunde nicht vorlägen, ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem Gutachten von Dr. XXXX vom 28.02.2026 die Diagnose einer „Demenz bei posteriorer kortikaler Atrophie“ gestellt wurde. Diese Diagnose steht auch mit den Ergebnissen der Erstuntersuchung im Einklang (vgl. Entlassungsbrief der Universitätsklinik für Neurologie des Kepler Universitätsklinikums vom 30.04.2025), auch wenn zu diesem Zeitpunkt eine differentialdiagnostische Zuordnung noch nicht abschließend möglich war.

Selbst XXXX , Facharzt für Neurologie (seitens des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerde vorgelegt) führte im Gutachten vom 03.05.2026 aus: „…Liquordiagnostik – keine Auffälligkeiten erkennbar. …Dzt kein Hinweis auf eine Parkinsondemenz oder eines Levy Body Demenz. … Zuletzt wurde eine posteriore kortikale Atrophie ventiliert, dazu würde auch die oben genannten Symptome einigermaßen passen, die zerebrale Bildgebung zeigt dazu jedoch noch keine eindeutige Degeneration. …. Diagnosen: V.a. Demenz, DD posteriore kortikale Atrophie..”

Für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage der dauernden Dienstfähigkeit ist die exakte neurologische Einordnung des Krankheitsbildes jedoch nicht entscheidungswesentlich. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Anforderungen seines Arbeitsplatzes – insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Exekutivdienstfähigkeit – dauerhaft noch erfüllen kann. Die bloße Behauptung, die genaue Diagnose sei noch ungeklärt, vermag daher die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: BDG 1979) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

Gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihr oder ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er noch erfüllen kann.

Vlt Judikatur einfügen? -- wenn nicht einfach löschen :)

3.2. Einschlägige Judikatur:

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h. aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. etwa VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136; 29.03.2012, 2011/12/0161).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, eine Rechtsfrage. Grundlage dieser Beurteilung sind die medizinischen Feststellungen über den Gesundheitszustand und die Auswirkungen auf die dienstlichen Aufgaben.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der schlüssigen Oberbegutachtung der BVAEB fest, dass der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann. Die festgestellten kognitiven Einschränkungen betreffen gerade jene Fähigkeiten, die für die Tätigkeit als hauptamtlicher Lehrer und Exekutivbeamter wesentlich sind, insbesondere Auffassungsvermögen, Konzentration, Gedächtnis, Entscheidungsfähigkeit und psychische Belastbarkeit.

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erfordert nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch die Betreuung von Auszubildenden, die Durchführung von Prüfungen sowie exekutive Dienstleistungen. Diese Aufgaben setzen ein ausreichendes Maß an geistiger Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Verlässlichkeit voraus.

Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer ein Fahr- und Waffenverbot ausgesprochen wurde. Bereits dieser Umstand steht der Erfüllung exekutiver Aufgaben derzeit entgegen.

Die Oberbegutachtung gelangt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass medizinisch keine Kalkül-relevante Besserung zu erwarten ist und ein Dauerzustand vorliegt. Damit ist auch das Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit erfüllt.

3.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass subjektiv empfundene Verbesserungen im Alltag die schlüssigen medizinischen Feststellungen nicht zu widerlegen vermögen.

Auch die Hoffnung auf eine zukünftige Besserung reicht nicht aus, um die prognostische Beurteilung der BVAEB in Frage zu stellen. Maßgeblich ist der Entscheidungszeitpunkt. Zu diesem Zeitpunkt lag kein fachärztliches Gutachten vor, das eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bestätigt hätte.

Der Einwand, dass noch weitere Befunde ausständig seien, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Der vorgelegte MRT-Befund wurde noch nicht fachärztlich ausgewertet. Es bestand daher keine konkrete Grundlage für die Annahme einer absehbaren Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung das Obergutachten mit der Begründung in Zweifel ziehen, der Obergutachter habe den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, vermag dieses Vorbringen keine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Aufgabe des Obergutachters ist es, auf Grundlage der fachärztlichen Befunde und Gutachten eine zusammenfassende medizinische Beurteilung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall stützt sich das Obergutachten auf das fachärztliche Gutachten von Dr. XXXX vom 28.02.2026, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Obergutachters ist, konkrete Verweisarbeitsplätze zu beurteilen. Seine Aufgabe beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung der verbliebenen Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit sowie der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen. Die Prüfung, ob unter Berücksichtigung dieser medizinischen Feststellungen geeignete Verweisarbeitsplätze vorhanden sind, obliegt hingegen der belangten Behörde.

Alle vorgelegten Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen und daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und vermochte diese sohin nicht zu erschüttern. Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich um einen Dauerzustand. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

3.4. Zum Verweisungsarbeitsplatz:

Die Dienstbehörde hat geprüft, ob dem Beschwerdeführer ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann. Ein solcher konnte jedoch nicht festgestellt werden (vgl. Verhandlungsschrift, S. 8). In der mündlichen Verhandlung führte die belangte Behörde zudem aus, dass nach ihrer Auffassung keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorliege und daher auch eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz der allgemeinen Verwaltung, für den keine Exekutivdienstfähigkeit erforderlich ist, nicht mehr in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 11.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt des Bundeskanzleramtes zur Jobbörse des Bundes übermittelt und er auf die Möglichkeit hingewiesen, sich bundesweit um einen Alternativarbeitsplatz zu bewerben.

Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund der medizinischen Feststellungen nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten des Dr. XXXX sind insbesondere die Anpassungs- und Flexibilitätsfähigkeit, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Durchhaltefähigkeit sowie die Führungs- und Teamfähigkeit erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus wird festgehalten, dass grundsätzlich keine geregelten Tätigkeiten mit ausreichendem Durchhaltevermögen mehr möglich sind. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach selbst eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz in einem geregelten Arbeitsumfeld, etwa in der allgemeinen Verwaltung, nicht mehr möglich ist und somit keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit besteht, nachvollziehbar und schlüssig.

3.5. Ergebnis:

Da der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben infolge seiner gesundheitlichen Verfassung dauerhaft nicht mehr erfüllen kann und ihm auch kein geeigneter Verweisungsarbeitsplatz zugewiesen werden kann, liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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