Bundesverwaltungsgericht W600 2324764-1

W600 2324764-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2026

Regest

Beschwerdeführer verstorben Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W600 2324764-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2324764.1.00

Spruch

W600 2324764-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, über die Beschwerde erhoben im Namen des XXXX , geboren XXXX , StA. Syrien, durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats XXXX vom 25.06.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in weiterer Folge: Antragsteller) stellte am 27.02.2024, durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, zum damaligen Zeitpunkt rechtlich vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz (in weiterer Folge: ÖRK) schriftlich und am 11.03.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels beim Österreichischen Generalkonsulats XXXX (in weiterer Folge: GK) nach § 35 AsylG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 39/2026 (in weiterer Folge: AsylG alt).

2. Am XXXX verstarb der Antragsteller.

3. Mit Bescheid des GK vom 25.06.2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG alt abgewiesen.

4. Das ÖRK erhob am 21.07.2025 im Namen des Antragstellers Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des GK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 13.02.2024 erteilte die Mutter des Antragstellers dem ÖRK eine Vollmacht inkl. Zustellvollmacht, um im Familienverfahren nach § 35 AsylG alt sie und ihre Kinder (ua. der Antragsteller) zu vertreten. (Vollmacht vom 13.02.2024, AS 25)

Der Antragsteller stellte am 27.02.2024, durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, zum damaligen Zeitpunkt rechtlich vertreten durch das ÖRK schriftlich und am 11.03.2024 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels beim GK nach § 35 AsylG alt. (Befragungsformular des Antragstellers vom 11.03.2024, AS 57; Einreiseantrag vom 20.02.2024, AS 26ff)

Am XXXX verstarb der Antragsteller. (Schreiben der GK an das BFA vom 26.04.2024, AS 56; Sterbeurkunde vom XXXX , AS 87; Stellungnahme des ÖRK vom 08.05.2026, OZ 8)

Mit Bescheid des GK vom 25.06.2025 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG alt abgewiesen. Der Antragsteller wurde als Adressat jenes Bescheids angeführt. (Bescheid des GK vom 25.06.2025, AS 171ff) Besagter Bescheid wurde dem GK per E-Mail am 25.06.2025 zugestellt. (E-Mail samt Sendebestätigung des GK vom 25.06.2025, AS 167; Empfangsbestätigung des ÖRK vom 25.06.2025, AS 174)

Am 21.07.2025 erhob das ÖRK unter anderem im Namen des Antragstellers Beschwerde gegen den zuvor sowie oben im Spruchkopf genannten Bescheid des GK. (Beschwerde vom 21.07.2025 samt E-Mail-Sendebestätigung vom 21.07.2025, AS 178ff)

Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 legte das Bundesministerium für Inneres die gegenständliche Beschwerde samt zugehöriger Akten dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) vor. (Schriftsatz des BMI vom 28.10.2025, AS 1ff)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den – digital – vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt, den gegenständlichen gerichtlich geführten Akteninhalten, Einsichtnahmen in behördliche Register (Melderegister, Fremdenregister, GVS-Informationssystem) und ergeben sich die Feststellungen unstrittig, schlüssig und zweifelsfrei hieraus, insbesondere aus den oben jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zurückweisung der Beschwerde

3.1.1. Zur Rechtslage:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 1022 ABGB wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers in der Regel aufgehoben. Lässt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers, so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.

3.1.2. Zur Judikatur:

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung erlöschen mit dem Tod einer physischen Person deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit (VwGH 31.3.2016, 2013/07/0170) sowie Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VwGH 25.8.2010, 2009/03/0150).

Ab dem Todeszeitpunkt kann eine physische Person daher nicht mehr als Partei auftreten und kann durch den angefochtenen Bescheid auch nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein. Die namens eines Verstorbenen erhobene VwGH-Beschwerde ist auch dann zurückzuweisen, wenn sie von einem Rechtsanwalt eingebracht wird, dem von einem Dritten Vollmacht erteilt wurde, der seinerseits auf Grund einer vor dem Tod der Partei ausgestellten Vollmacht diese im Verwaltungsverfahren vertreten hat (VwGH 14.12.1987, 87/12/0149).

Ist der Antragsteller bereits vor Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorben, so kann dieser vor dem Verwaltungsgericht auch nicht mehr als Partei auftreten. Auch kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG verweist in seinem § 10 Abs. 2, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts; wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, eingeleitet werden (vgl. zu der auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466; 29.6.2012, 2012/02/0087; 27.6.1997, 97/05/0162; 31.1.1995, 94/05/0248).

War eine Partei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verstorben, so geht aber ein an sie gerichteter Bescheid – und zwar auch bei Unkenntnis der Sachlage – bereits ins Leere und kann keine Rechtswirkungen – also insbesondere bereits keine rechtliche Existenz – entfalten, mag er auch dem Rechtsvertreter der Partei zugestellt worden sein (VwGH 2.12.1997, 97/05/0280; VwGH 21.6.1994, 94/07/0064; VwGH 6.11.1991, 90/13/0078; VwGH 14.12.1987, 87/12/0149, mwN). Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richtet sich nach den Bestimmungen der Vollmacht (§§ 1002 ff ABGB), welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Danach bewirkt der Tod der Partei – anders als nach § 35 Abs. 2 ZPO – in der Regel das Erlöschen der Vollmacht (§ 1022 ABGB). Weder der Nachlass noch die Erben sind bei dieser Sachlage berechtigt, Beschwerde zu erheben (VwGH 2.12.1997, 97/05/0280; VwGH 21.6.1994, 94/07/0064, mwN).

Durch den Tod des Machtgebers erlischt grundsätzlich auch eine Zustellungsbevollmächtigung nach § 9 ZustG (VwGH 17.5.1984, 83/15/0139).

3.1.3. Zur Sache:

Gegenständlich ist der Antragsteller nachweislich bereits vor der Bescheiderlassung und vor Beschwerdeerhebung verstorben.

Dabei ist zu beachten, dass ein personenbezogener Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels (Visum) ein höchstpersönliches Recht ist, welches nicht auf Erben übergeht. Eine Rechtsnachfolge kommt nicht in Betracht.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung richtet sich gegenständliche Beschwerde daher gegen einen – gegenüber dem verstorbenen Antragsteller – nicht rechtswirksam erlassenen, sohin diesem gegenüber rechtlich nicht existent gewordenem Bescheid. Bereits deshalb könnte der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid nicht iSd. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in Rechten verletzt sein.

Darüber hinaus führt der Tod des Antragstellers vor Einleitung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls auch dazu, dass er vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr als Partei auftreten und in seinem Namen auch nicht mehr Beschwerde erhoben werden kann (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung).

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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