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W601 2327699-1•Bundesverwaltungsgericht W601 2327699-1
W601 2327699-1Bundesverwaltungsgericht28.07.2026
Abschiebung Asylberechtigter Begründungsmangel Ermittlungspflicht Flüchtlingseigenschaft illegale Prostitution illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mitgliedstaat Rechtswidrigkeit Schubhaft
W601 2327699-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2025 bis XXXX .2025, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von XXXX 2025 bis XXXX .2025 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom XXXX 2025 wurde über die beschwerdeführende Partei (in Folge: bP) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schriftsatz vom XXXX 2025 erhob die bP, vertreten durch deren ausgewiesene Rechtsvertretung, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Es wurde beantragte eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme der bP durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der bP nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen der bP auszuzahlen sind.
3. Am XXXX 2025 wurde die bP aus der Schubhaft entlassen. Die bP reiste noch am selben Tag freiwillig nach Belgien zurück.
4. Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2025 den Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen sowie die bP zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
5. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der bP vom 28.11.2025 wurde ergänzend zur Beschwerde vom XXXX 2025 im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die bP bereits vor Einbringung der Beschwerde am XXXX 2025 aus dem Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) entlassen worden sei und noch am selben Tag per Flugzeug nach Brüssel gereist sei. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX 2025 bis zum XXXX 2025 in rechtswidriger Weise erfolgte sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive der Eingabengebühr) aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen der bP auszuzahlen sind.
6. Die Beschwerdeergänzung der Rechtsvertretung der bP vom 28.11.2025 wurde dem Bundesamt am 01.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Das Bundesamt gab hierzu bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Die bP reiste am 09.11.2025 über den Luftweg von Belgien in das österreichische Bundesgebiet ein (Niederschrift vom XXXX 2025, AS 63 – OZ 3; Flugticket, AS 47 – OZ 3).
1.1.2. Die bP wurde am XXXX 2025 in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung der illegalen Prostitution betreten. Sie wurde einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, sodann festgenommen und in ein PAZ überstellt (Anhalteprotokoll I vom XXXX 2025, AS 1 ff; Festnahmeauftrag vom XXXX 2025, AS 22 f – jeweils in OZ 3).
1.1.3. Eine SIS-Abfrage des Bundesamtes vom XXXX 2025 ergab, betreffend die bP eine Treffermeldung hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung aus Belgien mit Eingabedatum 07.05.2025 (SIS Fremdeninformation Auskunft, AS 23 ff – OZ 3). Aufgrund der SIS-Treffermeldung wurde eine Anfrage an die entsprechenden belgischen Behörden betreffend die bP gerichtet. In der Anfragebeantwortung Belgiens vom XXXX 2025 wurde mitgeteilt, dass gegen die bP seit 06.01.2025 (der bP mitgeteilt am 07.01.2025) eine Ausreiseverpflichtung bestehe und diese Ausschreibung bis zum Nachweis, dass die bP das Schengen-Gebiet verlassen hat, aktiv bleibe. Die bP sei illegal aufhältig und habe eine abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erhalten. Weiters wurde mitgeteilt, dass die bP zwei Mal von der Polizei festgenommen worden sei, einmal wegen Störung der öffentlichen Ordnung und ein anderes Mal, weil sie in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei (E-Mail vom XXXX 2025, AS 53 – OZ 3).
1.1.4. Am XXXX 2025 wurde die bP zur Prüfung der Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung sowie zur Erlassung der Schubhaft und einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Die bP gab dabei im Wesentlichen an gesund zu sein und weder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung zu stehen noch regelmäßig Medikamente zu nehmen. Sie gab weiters wiederholt an, in Belgien internationalen Schutz erhalten zu haben. Sie sei am 09.11.2025 mit dem Flugzeug als Tourist nach Österreich gekommen um sich das Land anzusehen und zu sehen, wie es mit der Arbeit in Österreich sei. Sie habe auch nicht vor in Österreich zu bleiben, sondern habe für Sonntag [Anm. 23.11.2025] ein Flugticket zurück nach Belgien. Sie führte weiters aus, nicht gewusst zu haben, dass die Prostitution in Österreich illegal sei, sonst hätte sie sich registriert um Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Die bP sei ledig, habe keine Kinder und in Österreich keine Familienangehörigen oder familienähnliche Beziehungen. Die Familie der bP lebe in Kolumbien, für diese sei sie jedoch als Transgender tot. Nach Kolumbien könne sie nicht zurück, da sie sonst getötet werde. In Kolumbien werde sie strafrechtlich bzw. politisch verfolgt, sie habe Morddrohungen aufgrund ihres Geschlechts (Transgender) bekommen, und werde von einem sehr gefährlichen Kriminellen bedroht. Die bP habe eine Anzeige bei der kolumbianischen Polizei erstattet, aber die würde nichts dagegen unternehmen. Transgender Menschen würden in Kolumbien umgebracht werden und die meisten seien geflohen, um zu überleben. Sich gab weiters auf Befragung an sich einer Abschiebung nach Kolumbien nicht zu widersetzen oder zu rebellieren, sie wisse nur nicht was sie machen solle. Die bP zeigte in der Einvernahme auf ihrem Mobiltelefon unter anderem ein Schriftstück „Erkenning von de Vluchtelingenstatus; Ibz, Ref.: XXXX , R.R. Nr. XXXX “ sowie ein Flugticket von XXXX nach XXXX vom 09.11.2025 und ein Flugticket von XXXX nach XXXX [Anm. XXXX ]) für XXXX .2025 vor (Niederschrift der Einvernahme vom XXXX 2025 [AS 55 ff – OZ 3 f]; Schriftstück „Erkenning von de Vluchtelingenstatus“ [AS 49]; Flugticket XXXX [AS 47]; Flugticket XXXX [AS 51] – OZ 3).
1.1.5. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2025 wurde über die bP gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde von der bP am XXXX 2025 um 19:50 Uhr persönlich übernommen (Mandatsbescheid [AS 77 ff]; Übernahmebestätigung [AS 99] – OZ 4).
1.1.6. Mit E-Mail vom XXXX .2025 wurde dem Bundesamt ein dringlicher Schriftsatz/Eilantrag betreffend die bP übermittelt, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die bP offiziell als Flüchtling in Belgien anerkennt sei und damit dem vollen Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der EU-Asylverordnung unterliege. Gemäß Art. 33 GFK, Art. 3 EMRK und ständiger Rechtsprechung des EGMR sei eine Abschiebung in ein Land, in dem eine Person Verfolgung, Gewalt oder erniedrigende Behandlung erleide, absolut verboten. Trans-Frauen in Kolumbien seien nachweislich schwerer Gewalt ausgesetzt. Eine Abschiebung dorthin wäre rechtswidrig. Beantragt wurde die sofortige Einstellung der Abschiebung nach Kolumbien, die Aufhebung der Schubhaft gemäß § 76 FPG und die unverzügliche Rücküberstellung nach Belgien. Der E-Mail war erneut das bereits in der Einvernahme am XXXX 2025 von der bP vorgezeigte belgische Schreiben sowie ein weiteres belgisches Schreiben vom 30.10.2025 „Kennisgeving van Beslissing“ angehängt (Schriftsatz, AS 101 ff – OZ 4, OZ 7).
1.1.7. Am XXXX .2025 wurde vom Bundesamt erneut eine Anfrage an die belgischen Behörden gerichtet (E-Mail vom XXXX .2025, AS 115 – OZ 5).
1.1.8. Am XXXX 2025 war die belgische SIS-Ausschreibung betreffend die bP nicht mehr aktiv (AS 129 – OZ 5).
1.1.9. Die bP wurde am XXXX 2025 um 11:13 Uhr aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsschein, AS 147 – OZ 5). Die bP reiste am selben Tag per Flugzeug nach Belgien zurück (Beschwerdeergänzung vom 28.11.2025; Flugticket vom XXXX 2025 – jeweils OZ 9).
1.1.10. In der Anfragebeantwortung Belgiens vom XXXX .2025 wurde mitgeteilt, dass die bP in Belgien als Flüchtling anerkannt worden ist und die Ausschreibung gelöscht wird (E-Mail-OZ 8).
1.2.1. Die bP führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist volljährige Staatsangehörige Kolumbiens. Die bP hat einen kolumbianischen Reisepass, gültig von XXXX .2025 bis XXXX .2035, sowie einen kolumbianischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX in XXXX , gültig bis XXXX , in Vorlage gebracht. Die bP besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats.
1.2.2. Der bP wurde in Belgien im Oktober 2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
1.2.3. Die bP wurde von XXXX 2025 bis XXXX 2025 aufgrund des gegenständlichen Schubhaftbescheides in Schubhaft angehalten.
1.2.4. Die bP ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2.5. Die bP gab in der Einvernahme am XXXX 2025 wiederholt an, dass ihr in Belgien internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die bP zeigte diesbezüglich auf ihrem Mobiltelefon ein Foto des Schriftstücks „Erkenning van de Vluchtelingenstatus Ibz, Ref.: XXXX , R.R. Nr. XXXX “ von der belgischen Behörde „Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen“ vor. In diesem belgischen Schriftstück ist unter anderem der Name und die Staatsangehörigkeit der bP angeführt und werden darin folgende Datumsangaben genannt: 24.02.2025, 04.06.2026 und 14.07.2025. Das Schriftstück enthält zudem einen Datumsstempel vom 29.10.2025. Aus dem am XXXX 2025 vorgezeigten Foto ergibt sich folgendes Schreiben: „[Nicht lesbar] verd op 14 juli 2025 op het Commissariaat-generaal gehoord van 09.10 uur tot 13.07 uur bijgestaan door [nicht lesbar] tolk die het Spaans machtig is. [Nicht lesbar] een grondige beoordeling van de motieven van uw verzoek om internationale bescherming beslis ik u de [nicht lesbar] van vluchteling toe te kennen. […]“.
1.2.6. Die bP verfügte in Österreich weder über familiäre noch über substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Die Familie der bP lebt in Kolumbien. Die bP war beruflich nicht verankert und ging der illegalen Prostitution nach.
1.2.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2025 wurde über die bP Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im Bescheid wird weder ausgeführt, aus welchen Erwägungen von einer Vollstreckbarkeit der in Belgien erlassenen Rückkehrentscheidung im Sinne des § 46b FPG ausgegangen wird noch finden sich Ausführungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung der bP nach Kolumbien (innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer) noch setzt sich das Bundesamt mit dem Vorbringen der bP betreffend den in Belgien erhaltenen internationalen Schutzstatus auseinander.
Das Bundesamt hat vor Erlassung des Schubhaftbescheides keine Ermittlungsschritte zur Prüfung des von der vP in der Einvernahme am XXXX 2025 vorgebrachten in Belgien erhaltenen internationalen Schutzstatus getätigt, sondern erst am XXXX .2025 entsprechend in Belgien nachgefragt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche im Verwaltungsakt des Bundesamtes und im gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen. Der Verfahrensgang konnte daher entsprechend festgestellt werden.
2.2.1. Die Identität der bP sowie deren Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit von Kolumbien, ergeben sich aus ihren Angaben sowie den im Akt einliegenden Kopien des kolumbianischen Reisepasses und Personalausweises der bP (AS 15 ff – OZ 3). Anhaltspunkte dafür, dass die bP die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2.2. Dass der bP der Asylstatus in Belgien zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem von der bP bereits in der Einvernahme am XXXX 2025 vorgezeigten Schreiben „Erkenning van de Vluchtelingenstatus“, datiert mit 29.10.2025 (Niederschrift vom XXXX 2025 [AS 67 – OZ 4]; Schriftstück „Erkenning von de Vluchtelingenstatus“ [AS 49 - OZ 3]). Dies wurde sodann auch mit der Mitteilung Belgiens vom XXXX .2025 (OZ 8) bestätigt.
2.2.3. Dass die bP von XXXX 2025 bis XXXX 2025 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2025 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei (OZ 1; AS 77 ff, 99 – OZ 4).
2.2.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der bP ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister (OZ 11).
2.2.5. Die Feststellungen betreffend die Angaben der bP in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 2025 und dem vorgezeigten Schriftstück ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift und Foto des genannten Schriftstücks sowie der Flugtickets (AS 47 ff, 55 ff – OZ 3 f).
2.2.6. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und sonstigen sozialen Anknüpfungspunkten der bP in Österreich, ergeben sich aus den eigenen Angaben der bP in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 2025. Dass die bP in Österreich nicht beruflich verankert war und der illegalen Prostitution nachging, ergibt sich ebenfalls aus ihren Ausführungen in der Einvernahme am XXXX 2025 und der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2025 (Niederschrift vom XXXX 2025, AS 55 ff; Anzeige LPD XXXX , AS 12 ff – jeweils in OZ 3).
2.2.7. Dass der Schubhaftbescheid vom XXXX 2025 keine Ausführungen zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit der in Belgien erlassenen Rückkehrentscheidung enthält, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Diesem ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass eine SIS-Ausschreibung betreffend die bP bestand und deshalb eine Anfrage an den Mitgliedsstaat übermittelt wurde und aus der Anfragebeantwortung des Mitgliedsstaates Belgien hervor geht, „dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung seit 07.05.2025 im SIS ausgeschrieben ist und nach wie vor im Rechtsbestand ist”. Ausführungen dazu weshalb, die Rückkehrentscheidung seitens Belgien erlassen wurde sowie wann diese erlassen wurde bzw. rechtskräftig wurde, finden sich im Bescheid nicht. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesamtes lediglich, dass die bP seit 07.05.2025 im SIS (wegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung) ausgeschrieben sei und diese nach wie vor aufrecht sei (AS 77 ff-OZ 4).
Aus der Durchsicht des angefochtenen Schubhaftbescheid ergibt sich auch, dass er keine Ausführungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung der bP nach Kolumbien (innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer) enthält. So findet sich lediglich im Verfahrensgang, in der Wiedergabe der Einvernahme am XXXX 2025 folgende Zitierung: „Es wird umgehend ein Flug in Ihr Heimatland gebucht […]“. Abgesehen von dieser Zitierung der Einvernahme vom XXXX 2025 wird im Schubhaftbescheid eine Abschiebung nach Kolumbien nicht weiter erwähnt. Es finden sich insbesondere keine Ausführungen zur rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung nach Kolumbien bzw. innerhalb welcher Dauer eine solche durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat sich daher nicht damit auseinander gesetzt, ob ein Rückübernahmeübereinkommen mit Kolumbien besteht bzw. ob Abschiebungen nach Kolumbien tatsächlich stattfinden. Das Bundesamt hat sich daher mit der möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung der bP nach Kolumbien (innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer) nicht auseinandergesetzt.
Dass der Schubhaftbescheid vom XXXX 2025 keine Auseinandersetzung mit dem aufgrund des wiederholten unter Vorlage von Bescheinigungsmitteln nicht bloß unsubstantiierten Vorbringens der bP, wonach sie in Belgien einen internationalen Schutzstatus erhalten hat, aufweist, ergibt sich aus der Durchsicht eben jenes Schubhaftbescheides.
Dass das Bundesamt vor Erlassung des Schubhaftbescheides keine Ermittlungsschritte zur Prüfung des von der bP in der Einvernahme am XXXX 2025 nicht bloß unsubstantiiert vorgebrachten in Belgien erhaltenen internationalen Schutzstatus getätigt hat, sondern erst am XXXX .2025 entsprechend in Belgien nachgefragt hat, ergibt sich aus der Durchsicht der Verwaltungsakte, aus denen abgesehen von der Nachfrage am XXXX .2025 keine Ermittlungsschritte hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines internationalen Schutzstatus hervorgehen.
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.2. § 46b FPG lautet auszugsweise::
Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
§ 46b (1)Bei Drittstaatsangehörigen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen, entspricht die rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines EWR-Staates einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, wenn
1. die Rückführungsentscheidung mit der schwerwiegenden und akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird und
a) auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Straftat beruht oder
b) erlassen wurde, weil begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige schwere Straftaten begangen hat oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant, oder
2. die Rückführungsentscheidung erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
(2) Bei Drittstaatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügen und gegen die eine Rückführungsentscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 erlassen wurde, hat das Bundesamt ein Verfahren zur Entziehung des Aufenthaltstitels einzuleiten. Entzieht die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel nicht, wird die Rückführungsentscheidung nicht vollstreckt. § 50 gilt.
(3) Nationale Entscheidungen gemäß den §§ 52 und 66 gehen Abs. 1 und 2 vor.
3.1.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2025 wurde über die bP gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Die bP wurde von XXXX 2025 bis XXXX 2025 auf Grundlage dieses Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft angehalten.
Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid lediglich aus, dass eine SIS-Ausschreibung betreffend die bP bestand und deshalb eine Anfrage an den Mitgliedsstaat Belgien übermittelt wurde, aus deren Anfragebeantwortung hervor geht, „dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung seit 07.05.2025 im SIS ausgeschrieben ist und nach wie vor im Rechtsbestand ist”. Ob diese Entscheidung in Österreich gemäß § 46b FPG vollstreckt werden kann, wird im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt. Es werden weder Feststellungen dazu getroffen, aus welchem Grund gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Belgien getroffen wurde, noch ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass diese einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gemäß § 46b FPG entspricht. Der Verwaltungs-gerichtshof hat zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 46b FPG bereits festgehalten, dass die Behörde verpflichtet ist, sich vor der Schubhaftanordnung eine genaue Kenntnis von der bestehenden Rückkehrentscheidung zu verschaffen und darauf gegründet entsprechende Feststellungen zu treffen (vgl. VwGH vom 07.07.2008, 2008/21/0407). Es wird nicht verkannt, dass das Bundesamt vor Erlassung des Mandatsbescheides eine Anfrage an Belgien gestellt und diesbezüglich eine Antwort erhalten hat, woraufhin das Bundesamt in einem Aktenvermerk die Voraussetzungen gemäß § 46b FPG geprüft hat, entsprechende Ausführungen finden sich – wie festgestellt und bereits ausgeführt – jedoch im angefochtenen Schubhaftbescheid nicht einmal ansatzweise. Da sich aus dem angefochtenen Bescheid mangels Ausführungen, ob die Entscheidung Belgiens in Österreich gemäß § 46b FPG vollstreckt werden kann, somit nicht ergibt, dass eine Abschiebung der bP tatsächlich im Raum steht, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Der Bescheid ist daher rechtswidrig.
3.1.3. Darüber hinaus kommt Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw ist – wenn sich das erst später ergibt – umgehend zu beenden (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014).
Es finden sich im Bescheid keinerlei Ausführungen betreffend die (Möglichkeit der) Abschiebung der bP nach Kolumbien. Es fehlen dem angefochtenen Schubhaftbescheid somit jegliche Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung (innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer). Auch diese mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides ist daher nicht geeignet, die angeordnete Schubhaft zu rechtfertigen. Der Bescheid ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.
3.1.4. Zudem gab die bP im Zuge der Einvernahme am XXXX 2025 wiederholt an, einen gültigen Asylstatus in Belgien zu besitzen und zeigte dem Bundesamt im Rahmen der Einvernahme als Beweis dafür auf ihrem Mobiltelefon ein Foto des Schriftstücks „Erkenning van de Vluchtelingenstatus“ mit dem Datumstempel 29.10.2025 von der belgischen Behörde „Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen“ vor. Das Bundesamt hat sich mit dem diesbezüglichen – aufgrund der Vorlage des Fotos des entsprechenden Schriftstücks – nicht bloß unsubstantiierten Vorbringen im angefochtenen Bescheid vom XXXX 2025 nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat das Bundesamt trotz des wiederholten Vorbringens in der Einvernahme am XXXX 2025 und dem Vorzeigen entsprechender Bescheinigungsmittel keine Ermittlungsschritte zur Prüfung dieses Vorbringens getätigt. Dabei wird nicht verkannt, dass das Bundesamt aufgrund des SIS-Treffers vom XXXX 2025 betreffend die bP eine Anfrage an Belgien stellte und in der entsprechenden Anfragebeantwortung mitgeteilt wurde, dass gegen die bP eine Ausreiseverpflichtung vom 06.01.2025 (der bP am 07.01.2025 mitgeteilt) wegen einer abweisenden Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz vorliege. Das Bundesamt hat es jedoch unterlassen trotz des nicht bloß unsubstantiierten Vorbringens in der Einvernahme am XXXX 2025 vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides Ermittlungen bezüglich des nicht bloß unsubstantiierten Vorliegens des von der BF angeführten internationalen Schutzstatus anzustellen. So hat es vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder das vorgezeigte belgische Schriftstück übersetzt noch eine Nachfrage an Belgien – wie es das Bundesamt sodann erst am XXXX .2025 getan hat – gestellt. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass aus der Anfragebeantwortung Belgiens hervorgeht, dass eine Ausreiseverpflichtung gegen die bP vom 06.01.2025, welche der bP am 07.01.2025 mitgeteilt worden sei, vorliege, aus dem von der bP vorgezeigten belgischen Schriftstück jedoch – selbst ohne entsprechende Übersetzung – lediglich Datumsangaben nach diesem Datum hervorgehen, wäre das Bundesamt verpflichtet gewesen, vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides bei den belgischen Behörden entsprechend nachzufragen. Dabei wird auch nicht verkannt, dass die Ausschreibung im SIS-System seitens Belgiens am 07.05.2025 erfolgt ist, daraus lassen sich jedoch keine Schlussfolgerungen ziehen, zumal es sich hierbei lediglich um das Eintragungsdatum im SIS-System handelt und diesbezüglich festzuhalten ist, dass Eintragungsfehler passieren können. Zudem ist auch festzuhalten, dass der Datumsstempel vom 29.10.2025 des in der Einvernahme am XXXX 2025 vorgezeigten belgischen Schriftstücks dennoch nach dem Eintragungsdatum im SIS-System dem 07.05.2025 liegt, sodass diesbezüglich jedenfalls nachzufragen war, weil Änderungen eingetreten sein können. Dadurch, dass das Bundesamt trotz des wiederholten Vorbringens der bP betreffend die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus und dem diesbezüglichen Vorzeigens des Fotos eines belgischen Schriftstücks „Erkenning van de Vluchtelingenstatus“ mit dem Datumstempel 29.10.2025 von der belgischen Behörde „Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen“ in der Einvernahme am XXXX 2025 vor Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides keine entsprechenden Ermittlungsschritte zur Prüfung des Vorliegens eines internationalen Schutzstatus getätigt hat, verletzte das Bundesamt seine Ermittlungs- und Begründungpflicht. Es liegt daher auch diesbezüglich ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
3.1.5. Aufgrund des Vorliegens wesentlicher Begründungsmängel ist der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Durch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erweist sich auch die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung als rechtswidrig.
Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2025 bis XXXX 2025 ist somit stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung der bP in Schubhaft von XXXX 2025 bis XXXX 2025 für rechtswidrig zu erklären.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist
Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,-- und ist diese Gebühr gemäß § 1 Abs. 2 VwG-Eingabengebührverordnung im Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe fällig.
Im gegenständlichen Verfahren erhob die bP gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die bP zum Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten zu verpflichten. Die bP beantragte Kostenersatz im Umfang der Kommissionsgebühren und Barauslagen inklusive Eingabengebühr in Höhe von € 50,--.
3.3.1. Die bP ist aufgrund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der bP gebührt daher der beantragte Kostenersatz in Höhe von € 50,--.
Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
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